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Richterablehnung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat Entscheidungsdatum 30.12.2011
Aktenzeichen L 13 SF 331/11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 60 SGG, § 42 ZPO

Tenor

Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht R wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Sozialgericht R ist unbegründet.

Gemäß § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

An diesen Maßstäben gemessen ist die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht begründet. Dessen Verhalten gibt keinen Anlass zu der Vermutung, er stehe der Sache und den Beteiligten nicht unvoreingenommen gegenüber. Der Kläger trägt vor, die Geschäftstelle der 44. Kammer des Sozialgerichts Berlin habe dem Sachverständigen ein Einladungsschreiben zum Untersuchungstermin als Formblatt zur Verfügung gestellt, das nicht dem Standard einer zivilisierten Gesellschaft entspreche. Hierfür trage der Richter die Verantwortung. Ob dies zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben, da das ausgegebene Formular nicht zu beanstanden ist. Denn auf ihm befindet sich für die von dem Kläger vermisste persönliche Anrede und Grußbezeugung ausreichend Platz, der nach den individuellen Gepflogenheiten des Sachverständigen ausgefüllt werden kann. Der Vorgabe von Formeln wie „Sehr geehrter Herr … / sehr geehrte Frau …“ und „Hochachtungsvoll/Mit freundlichen Grüßen/Mit herzlichen Grüßen“ bedarf es nicht.

Soweit der Kläger den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, ist nunmehr das Sozialgericht zur Entscheidung berufen gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 406 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).