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Allgemeiner Arbeitsmarkt - Verweisungsberuf


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat Entscheidungsdatum 10.04.2014
Aktenzeichen L 27 R 909/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 43 SGB 6

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1964 geborene Klägerin war nach ihrer Ausbildung zur Facharbeiterin für Mikroelektronik in verschiedenen Berufen, so als Lagerverwalterin, Bürokraft, Reinigungskraft und Hauskrankenpflegerin, tätig. Zuletzt war sie von Mai 2001 bis Januar 2003 als Einzelhandelskauffrau beschäftigt. Anschließend war sie arbeitsunfähig krank geschrieben bzw. arbeitslos. August 2006 wurde bei ihr ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.

Den Rentenantrag der Klägerin vom 23. Juli 2004 lehnte die Beklagte auf der Grundlage des Gutachtens der Fachärztin für Chirurgie Dr. B vom 24. November 2004 und des psychiatrischen Zusatzgutachtens der Fachärztin für Psychiatrie W durch Bescheid vom 20. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2005 mit der Begründung ab, dass weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bestehe. Die ihr 2005 bewilligte stationäre Rehabilitation brach die Kläger ab.

Mit der Klage bei dem Sozialgericht Potsdam hat die Klägerin eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung begeht.

Das Sozialgericht hat neben dem Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. B vom 29. Oktober 2006 die Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F vom 8. März 2007 mit ergänzender Stellungnahme vom 21. August 2008, des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. T vom 28. April 2009 und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C vom 1. Februar 2010 eingeholt.

Mit Urteil vom 29. Juni 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert. Denn ein Absinken ihrer beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich lasse sich aus der Gesamtwürdigung der eingeholten Gutachten nicht begründen. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liege bei der Klägerin nicht vor.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, dass ihr gesundheitlicher Zustand keineswegs eine Tätigkeit von sechs Stunden täglich zulasse. Ihre Leistungsfähigkeit sei nicht allein aus orthopädischer Sicht zu beurteilen, da die Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat nicht im Vordergrund stünden. Sie leide an schweren Depressionen, die sich im Lauf der Jahre verstärkt hätten.

Das Landessozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A vom 11. Oktober 2012.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2005 zu verurteilen, ihr ab dem 1. August 2004 Rente auf Dauer wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren,

hilfsweise,

durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, ob die Klägerin die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung einer Tätigkeit einer sogenannten einfachen Pförtnerin erfüllt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 20. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente weder wegen voller noch wegen Erwerbsminderung.

Der Anspruch richtet der Klägerin sich nach § 43 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RRErwerbG) vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827) mit Folgeänderungen. Bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Abs. 1 und Abs. 2, jeweils Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3) haben danach Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Abs 2 Satz 1 Nr. 1). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs. 1 Satz 2). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs. 2 Satz 2). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs. 3).

Nach den vorliegenden gutachterlichen Feststellungen ist die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich eine Tätigkeit zu verrichten.

Der Senat folgt hinsichtlich der Einschätzung des quantitativen Leistungsvermögens den insoweit überzeugenden Ausführungen des Urteils des Sozialgerichts; hierauf nimmt er Bezug und sieht daher von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.

Die Ermittlungen im Berufungsverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin. Der Sachverständige Dr. A ist nach Untersuchung der Klägerin in seinem vom 11. Oktober 2012 zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin noch über ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten unter bestimmten qualitativen Einschränkungen verfügt. Der Senat folgt dieser Bewertung des Gutachters.

Auch nach § 43 As. 2 SGB VI in der Fassung des RRErwerbG bleibt für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung weiterhin maßgeblich, ob der jeweilige Versicherte mit seinem individuellen gesundheitlichen und beruflichen Leistungsvermögen Tätigkeiten ausüben kann, mit denen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen zu erzielen ist (so Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 13 R 78/09 R –, BSGE 109, 189, wonach die Grundsätze, die höchstrichterlich zur Erwerbsunfähigkeit nach der vor Inkrafttreten des RRErwerbG geltenden Rechtslage herausgearbeitet worden waren, auch für Ansprüche auf Renten wegen Erwerbsminderung nach dem ab dem 1.1.2001 geltenden Recht weiter anzuwenden sind).

Es kommt deshalb darauf an, ob der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen – wenn auch mit qualitativen Einschränkungen – in der Lage ist, in dem genannten zeitlichen Umfang unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Halbs. 1 SGB VI). Dies setzt voraus, dass es solche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt gibt; nicht entscheidend ist hingegen, ob der Versicherte eine konkrete Arbeitsstelle tatsächlich auch findet. Der "allgemeine Arbeitsmarkt" in diesem Sinne umfasst jede nur denkbare Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt (vgl. BT-Drucks 14/4230, S 25). Das Merkmal "allgemein" grenzt den Arbeitsmarkt lediglich von Sonderbereichen ab, wie beispielsweise Werkstätten für Behinderte und andere geschützte Einrichtungen. Unter den "üblichen Bedingungen" im Sinne des § 43 SGB VI ist das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, d.h. unter welchen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt die Entgelterzielung üblicherweise tatsächlich erfolgt. Hierzu gehören sowohl rechtliche Bedingungen, wie etwa Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen- und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie gesetzliche und tarifvertragliche Vorschriften, als auch tatsächliche Umstände, wie beispielsweise die für die Ausübung einer Verweisungstätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

Für den Regelfall kann damit davon ausgegangen werden, dass ein Versicherter, der nach seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten – wenn auch mit qualitativen Einschränkungen – täglich mindestens sechs Stunden verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen noch erwerbstätig sein kann. Denn dem Versicherten ist es mit diesem Leistungsvermögen in der Regel noch möglich, diejenigen Verrichtungen auszuführen, die in meist ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert werden (beispielsweise Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. – vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O., unter Hinweis auf BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht auch auf der Grundlage des RRErwerbG weiterhin die Pflicht zur Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Wenn "ernsthafte Zweifel" bestehen, ob der Versicherte "in einem Betrieb einsetzbar" ist, muss die Verweisungstätigkeit bezeichnet werden, was auch zu der individuellen Prüfung führt, ob dem Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist oder nicht. Angesichts der im Schrifttum geäußerten Kritik an der Praktikabilität dieser Rechtsprechung (vgl. insbes. Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009, S. 107) hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich aus Zweckmäßigkeits- und aus Effektivitätsgründen die rentenrechtliche Prüfung in zwei Schritten anbietet:

(1) Bei Versicherten, die trotz qualitativer Leistungseinschränkungen noch zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten können, ist die Einsatzfähigkeit des Versicherten in einem Betrieb nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Auf der ersten Prüfstufe ist daher festzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten Verrichtungen oder Tätigkeiten (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.) erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden. In diesem Fall genügt die Benennung von "Arbeitsfeldern", von "Tätigkeiten der Art nach" oder von "geeigneten Tätigkeitsfeldern", die der Versicherte ausfüllen könnte. Damit können "ernste Zweifel" an der oben beschriebenen Einsatzfähigkeit des Versicherten als Folge von qualitativen Leistungseinschränkungen ausgeräumt werden.

(2) Erst dann, wenn sich solche Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht beschreiben lassen, in denen es Arbeitsplätze gibt, die der Versicherte unter Berücksichtigung seines Restleistungsvermögens noch ausfüllen kann und insofern "ernste Zweifel" an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen aufkommen, stellt sich die Prüfpflicht, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besondere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Verbleibt es bei den ernsten Zweifeln an der Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der individuellen Leistungseinschränkungen, ist mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zum Ausschluss der Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O., unter Hinweis auf BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen – auch unter Berücksichtigung qualitativen Einschränkungen – in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig zu sein.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen bestehen allerdings Zweifel, ob es der Klägerin mit dem gutachterlich festgestellten Leistungsvermögen noch möglich ist, diejenigen Verrichtungen auszuführen, die in meist ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert werden (beispielsweise Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.). Zwar wird nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht durch die psychiatrische Störung eingeschränkt, wohl aber durch die von dem Sachverständigen Dr. T festgestellten somatischen Störungen, insbesondere durch ihre extreme Adipositas (2009 betrug ihr Körpergewicht 135,5 kg): Der Klägerin sind danach – im Gegensatz zu dem höchstrichterlich beschriebenen Regelfall – nicht körperlich mittelschwere, sondern nur körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar, und zwar überwiegend im Sitzen, ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten aus der Vorbeuge heraus, ohne ständige Rumpfzwangshaltungen, ohne Stauchungen und Rüttlungen der Wirbelsäule, ohne häufig kniende Tätigkeiten und ohne besonderen Anforderungen an die Stressbelastbarkeit. Arbeiten im Freien unter Witterungsschutz in angepasster Kleidung sind ihr nur gelegentlich zuzumuten. Unzumutbar sind Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern.

Trotz dieser qualitativen Einschränkungen ist der Klägerin der allgemeine Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Denn der Klägerin sind unter Einhaltung der notwendigen Einschränkungen Tätigkeiten als sog. einfache Pförtnerin zumutbar. Eine Pförtnerin hat den Personenverkehr (unter Umständen auch den Fahrzeugverkehr) zu überwachen. Sie empfängt Besucher, Kunden oder Lieferanten und leitet diese weiter. Gegebenenfalls registriert sie Ausweispapiere, gibt Besucherkarten aus und nimmt sie später wieder entgegen. Zu den Aufgaben einer Pförtnerin gehört oft die Schlüsselkastenverwaltung, d.h. sie hat Schlüssel für Tore, Türen, Haupt- und Nebengebäude auszugeben und Ersatzschlüssel zu verwahren. Sie gibt Hinweise auf Örtlichkeiten und Parkmöglichkeiten. Tätigkeiten dieser Art werden nach einer Einweisungszeit von maximal drei Monaten wettbewerbsfähig ausgeübt. Eine Pförtnerin hat keine körperlich belastenden Arbeiten zu verrichten. Dem hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, ob sie die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung einer Tätigkeit einer sogenannten einfachen Pförtnerin erfüllt, war nicht nachzukommen, da nach der Überzeugung des Senats das Leistungsvermögen der Klägerin in medizinischer Hinsicht durch insgesamt vier gerichtliche Sachverständigengutachten umfassend und überzeugend ermittelt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.