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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Beschwerde; Auswärtiges Amt; Konkurrentenstreit; einheitlicher Versetzungstermin 2011; A16-Auswertung; Beurteilungen; "Vier-Augen-Prinzip"; Verwendungsvorschlag; einheitlicher Beurteilungsmaßstab; Quervergleich; Beurteilungsermessen; Plausibilisierung der Beurteilung; zentraler Beurteiler; Leistungsmerkmal; Beurteilungsbericht; Beurteilungsbeitrag; vorläufiger Rechtsschutz im Konkurrentenstreit; Widerspruch; aufschiebende Wirkung; Grundsatz der Ämterstabilität; Freistellung wegen Tätigkeit als Personalrat; fiktive Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 14.06.2012
Aktenzeichen OVG 6 S 62.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 33 Abs 2 GG, § 80 Abs 1 VwGO, § 123 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 33 Abs 3 Nr 4 BLV, § 49 Abs 3 BLV, § 50 Abs 1 S 1 BLV

Leitsatz

1. In einem Beurteilungssystem, in dem der zentrale Beurteiler in vielen Fällen weder den zu beurteilenden Beamten noch den Berichterstatter persönlich kennt, die Beurteilungsberichte und -beiträge ausschließlich verbale Einschätzungen ohne Benotung enthalten und die Bewertung allein dem zentralen Beurteiler obliegt, sind erhöhte Anforderungen an die Plausibilisierung der Bewertung zu stellen. 2. Der vorläufige Rechtsschutz im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren richtet sich auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - (BVerwGE 138, 102) nach § 123 VwGO (Anschluss an VGH Kassel, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 B 1284/11 -, NVwZ-RR 2012, 151; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 5 ME 91/11 -, DVBl 2011, 972; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 5 Bs 213/11 -).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Der Antragsteller, Beamter auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 15) im allgemeinen höheren Dienst des Auswärtigen Amtes, wendet sich dagegen, dass er im Rahmen der sog. A16-Auswertung zum einheitlichen Versetzungstermin 2011 nicht für eine Beförderung ausgewählt wurde.

In die A16-Auswahl zum einheitlichen Versetzungstermin 2011, für die 90 Beförderungsstellen im Allgemeinen Dienst zur Verfügung standen, wurden insgesamt 229 Beschäftigte einbezogen, die nach einer „stellvertreterwertigen“ Verwendung in der Zentrale des Auswärtigen Amtes (als stellvertretende Referatsleiter oder Referatsleiter einer kleinen Arbeitseinheit) zur Versetzung anstanden, in diesem Zeitpunkt eine mindestens dreijährige Standzeit auf einem A15-Posten im Ausland absolviert hatten oder bereits in die A16-Auswertungen der Jahre 2008 und 2009 einbezogen worden waren, die auf Grund gerichtlicher Beanstandungen abgebrochen worden waren.

Der Auswahlentscheidung lagen zum Stichtag 1. April 2010 nach den Beurteilungsrichtlinien vom 13. Januar 2010 erstellte Regelbeurteilungen zu Grunde. Gemäß Nr. 1.2 der Beurteilungsrichtlinien erfolgt eine zentrale Beurteilung, Beurteiler bzw. Beurteilerin der Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A15 ist gemäß Nr. 4.5 in Verbindung mit Nr. 4.6 der Beurteilungsrichtlinien in der Regel die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung. Die unmittelbaren Vorgesetzten erstellen Beurteilungsberichte, die die Grundlage für die Beurteilung bilden (Nr. 4.1 Satz 1, Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinien). Diesen liegen gegebenenfalls auch Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter oder sonstiger sachkundiger Personen (Nr. 5.5 und 5.6 der Beurteilungsrichtlinien) zu Grunde. Grundsätzlich werden darüber hinaus Zweitberichte einer/eines weiteren Vorgesetzten (Nr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinien) eingeholt. Gemäß Nr. 4.6 der Beurteilungsrichtlinien wird die Beurteilerin bzw. der Beurteiler unter anderem bei der Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A15 durch ein Gremium beraten, dessen Mitglieder von der Staatssekretärin bzw. dem Staatssekretär ausgewählt werden und sich aus Vertretern aller Abteilungen und einem Vertreter der Leitung zusammensetzen sollen; die Sitzungen des Gremiums sind streng vertraulich. Das Beurteilungsformular unterscheidet sechs Leistungsbereiche, nämlich „soziale Fähigkeiten“, „Führungsfähigkeiten“, „Engagement“, „intellektuelle Fähigkeiten“, „kommunikative Fähigkeiten“ und „praktische Fähigkeiten“. Der Beurteiler oder die Beurteilerin bewertet auf Grund der vorliegenden Berichte die Ausprägungsgrade der einzelnen Leistungsbereiche mit den Stufen „A“ (sehr stark ausgeprägt) bis „E“ (schwach ausgeprägt). Im Anschluss wird eine Gesamtnote auf einer Notenskala von „1“ (herausragend) bis „7“ (genügt nicht den Anforderungen) festgelegt, die in einer kurzen Gesamtwürdigung begründet wird (vgl. Nr. 7 der Beurteilungsrichtlinien).

Unter dem 10. November 2010 erstellte die Antragsgegnerin für den Antragsteller eine Beurteilung mit der Gesamtbewertung „übertrifft die Anforderungen (3)“. Soziale Fähigkeiten, Führungsfähigkeiten, Engagement, kommunikative Fähigkeiten und praktische Fähigkeiten des Antragstellers wurden hierbei mit dem Ausprägungsgrad „B“ (stark ausgeprägt), intellektuelle Fähigkeiten mit dem Ausprägungsgrad „C“ (ausgeprägt) bewertet. Diese Beurteilung wurde dem Antragsteller am 27. Dezember 2010 eröffnet.

In Auswertung der zum Stichtag 1. April 2010 erstellten Regelbeurteilungen wählte die Antragsgegnerin 90 Beamtinnen und Beamte zur Beförderung aus. Ausgewählt wurden zunächst die 64 Kandidaten, die die Gesamtnote „1“ oder „2“ erhalten hatten. Für die verbleibenden 26 Dienstposten wählte die Antragsgegnerin aus den mit der Gesamtnote „3“ Beurteilten diejenigen aus, die bei den Beurteilungsmerkmalen einmal ein „A“, viermal ein „B“ und einmal ein „C“ erzielt hatten.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er im Rahmen der A16-Auswertung zum einheitlichen Versetzungstermin 2011 nicht für eine Beförderung ausgewählt worden war. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Den Antrag, der Antragsgegnerin vorläufig bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers zu untersagen, den ausgewählten Bewerbern ein Statusamt der Besoldungsgruppe A16 zu übertragen, hilfsweise festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Mitteilung über dessen Nichtauswahl aufschiebende Wirkung hat, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. September 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Festlegung der Auswahlkriterien durch die Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Die Besonderheiten im Auswärtigen Dienst (verschiedene zu vergebende Statusämter der Besoldungsgruppe A16, Rotations- und Generalistenprinzip) rechtfertigten es, diejenigen Beförderungsbewerber auszuwählen, die ausweislich ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen vielseitig einsetzbar seien. Das seien im Ergebnis diejenigen Kandidaten mit der besten Gesamtnote und - bei gleicher Gesamtnote - die Bewerber mit den stärksten Ausprägungen in den einzelnen Kompetenzbereichen. Das von der Antragsgegnerin zugrundegelegte Beurteilungssystem sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Vorgang der „Übersetzung“ der Beurteilungsberichte in Einzelnoten in den jeweiligen Kompetenzbereichen sowie bei der Bildung der Gesamtnote als solcher intransparent sei. Der Übertragungsleistung des zentralen Beurteilers wohne als geistiger Vorgang wertender Betrachtung inne, dass sie sich lediglich im Ergebnis darstelle, den Weg dahin aber nicht beschreibe. Die dadurch hervorgerufene theoretische Möglichkeit des Missbrauchs zwinge nicht dazu, die Objektivierung des Vergleichsmaßstabes transparenter zu machen, als sie sich vorliegend darstelle. Es sei auch nicht dargetan oder ersichtlich, dass der zentrale Beurteiler das ihm durch die Beurteilungsrichtlinien allein eingeräumte Beurteilungsermessen nicht ausgeübt habe. Der zentrale Beurteiler habe ferner die eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, welche Beurteilungsgrundlagen er für erforderlich und ausreichend halte. Daher bedürfe es keiner näheren Darlegung im Einzelfall, inwieweit er auf Materialien und Bewertungsvorschläge der Personalreferate zurückgreife, in welchem Umfang Erkenntnisse des Gemeinsamen Gremiums einflössen und aus welchen Gründen er hinsichtlich einzelner Bewerber die Einholung besonderer Auskünfte für notwendig halte. Das Beurteilungsverfahren entspreche in dieser Ausgestaltung dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - geregelten „Vier-Augen-Prinzip“. Auch das Fehlen eines Verwendungsvorschlages im Sinne des § 49 Abs. 3 BLV sei unschädlich. Konkrete Beurteilungsfehler im Hinblick auf die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen seien ebenfalls nicht zu erkennen. Der Antragsteller genüge seiner Substanziierungslast nicht, wenn er lediglich pauschal darauf verweise, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der zentrale Beurteiler die Fähigkeiten der Beigeladenen in den einzelnen Kompetenzbereichen besser als die des Antragstellers oder diesen gleichwertig beurteile. Soweit auf einzelnen Dienstposten Leistungen aus bestimmten Kompetenzbereichen nicht hätten gezeigt werden können, begegne die von der Antragsgegnerin vorgenommene prognostische Einschätzung der jeweiligen Kompetenzbereiche in dienstlichen Beurteilungen keinen Bedenken. Soweit der Antragsteller rüge, er sei in verschiedenen Leistungsbereichen im Vergleich zu einzelnen Beigeladenen zu schlecht beurteilt worden, sei nicht zu erkennen, dass der Beurteiler sich nicht innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt habe; die Bewertungsunterschiede seien anhand der Beurteilungsberichte nachvollziehbar. Gegen die Nachzeichnung des Leistungsbildes der Beigeladenen zu 11) bestünden keine Bedenken. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Mitteilung über seine Nichtauswahl sei bereits unzulässig. Er sei angesichts der das Rechtsschutzbegehren des unterlegenen Bewerbers umfassender regelnden Sicherungsanordnung nicht statthaft.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 21. Oktober 2011 erhobene Beschwerde, mit der er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2011

1. der Antragsgegnerin vorläufig bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den von der Antragsgegnerin anstelle des Antragstellers in der A16-Auswertung für den einheitlichen Versetzungstermin 2011 ausgewählten Bewerbern ein Statusamt der Besoldungsgruppe A16 zu übertragen,

2. hilfsweise festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 11. Februar 2011 gegen die Mitteilung über dessen Nichtauswahl vom 26. Januar 2011 aufschiebende Wirkung hat.

B.

Die zulässige Beschwerde ist weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet.

I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, der zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlich wäre, nicht glaubhaft gemacht hat. Die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird durch das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller rügt, die Auswahlentscheidung sei wegen fehlerhafter Beurteilungen zu beanstanden, nicht in Frage gestellt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).

Artikel 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (sog. Bestenauslese). Dementsprechend hat ein Beförderungsbewerber einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung unter Beachtung der vorgenannten Kriterien ermessensfehlerfrei entschieden wird. Bei der erforderlichen Auswahl zwischen mehreren Bewerbern ist in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien abzustellen. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der jeweils letzten dienstlichen Beurteilung der Bewerber zu, weil diese den aktuell erreichten und damit maßgeblichen Leistungsstand wiedergibt. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit“ geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, Rn. 7 ff. bei juris m.w.N.). Der Antragsteller hat aber weder dargelegt, dass die der Auswahl zu Grunde liegenden Beurteilungen generell fehlerhaft sind (1.), noch ist ersichtlich, dass die Beurteilung des Antragstellers oder seiner Mitbewerber Beurteilungsfehler aufweisen (2.).

1. Generelle Fehler der Beurteilungen des Antragstellers und seiner Mitbewerber sind auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich.

a) Soweit der Antragsteller geltend macht, es bestünden Bedenken an der Auswahlentscheidung im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin praktizierte sog. Topfwirtschaft, bei der die fraglichen Dienstposten von Beamten der Besoldungsgruppen A13 bis A15 bekleidet werden und keine Anforderungsprofile für diese Dienstposten erstellt worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die vom Antragsteller befürchtete Maßstabsverzerrung bei der Beurteilung der zur Beförderung anstehenden Beamten kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil - wie sich aus Nr. 2.1 der Beurteilungsrichtlinien ergibt und auch die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 27. Dezember 2011 dargelegt hat - alle Beamten an ihrem jeweiligen statusrechtlichen Amt (übereinstimmend A15) gemessen und unter Berücksichtigung ihrer Funktion bewertet wurden.

b) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Beurteilungen nicht wegen Verstoßes gegen das in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV normierte „Vier-Augen-Prinzip“ fehlerhaft sind. Hiernach erfolgen dienstliche Beurteilungen in der Regel von mindestens zwei Personen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Beurteilungssystem des Auswärtigen Amtes von dieser Regel abweicht, da allein der zentrale Beurteiler die Ausprägungsgrade der zu bewertenden Leistungsbereiche bewertet und eine Gesamtnote festsetzt (vgl. Nr. 7 der Beurteilungsrichtlinien) und sich die Beurteilungs- und Zweitbeurteilungsberichte sowie die gegebenenfalls einzuholenden Beurteilungsbeiträge auf verbale Einschätzungen (vgl. Nrn. 5.6 und 6.1 der Beurteilungsrichtlinien) beschränken, oder ob das System mit dezentraler Berichterstattung und zentraler Beurteilung den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV entspricht (so Schreiben des Bundesministeriums des Innern an das Auswärtige Amt vom 18. Mai 2010, Bl. 135 der Gerichtsakte). Für eine eventuelle Abweichung liegen jedenfalls zureichende Gründe vor. Angesichts der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten, die an einer Vielzahl unterschiedlicher Einsatzorte eingesetzt und verschiedenen Vorgesetzten unterstellt sind, ist es sachgerecht, die Beurteilungskompetenz zu konzentrieren, um die Beurteilungsmaßstäbe zu vereinheitlichen. Das in den Beurteilungsrichtlinien festgelegte Verfahren, jeweils einen Beurteilungsbericht des Vorgesetzten, der in der konkreten Situation über die größere Personen- und Sachnähe zu dem zu beurteilenden Beamten verfügt (Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinien) und grundsätzlich einen Zweitbeurteilungsbericht eines weiteren Vorgesetzten (Nr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinien) sowie im Bedarfsfall Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter oder sonstiger sachkundiger Personen (Nrn. 5.5, 5.6 der Beurteilungsrichtlinien) einzuholen, stellt sicher, dass der für die Beurteilung maßgebliche Sachverhalt vollständig berücksichtigt wird; als Korrektiv für die Entscheidung des zentralen Beurteilers sind die Beratung durch die Personalreferate und das beratende Gremium (Nrn. 4.4 und 4.6 der Beurteilungsrichtlinien) vorgesehen. Die hiergegen vom Antragsteller vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Soweit er auf eine gegenseitige Kontrolle im Rahmen des „Vier-Augen-Prinzips“ abstellt, verkennt er, dass diese schon aufgrund der hierarchischen Behördenstruktur üblicherweise nicht stattfindet. Die Einheitlichkeit der Beurteilungsmaßstäbe wird vielmehr regelmäßig dadurch gewährleistet, dass es einen ranghöheren Überbeurteiler gibt, der sämtliche Beamte auf vergleichbaren Dienstposten beurteilt. Genau das will aber auch das von der Antragsgegnerin geschaffene Beurteilungssystem gewährleisten.

c) Dahingestellt bleiben kann ferner, ob die Beurteilungen lückenhaft sind, weil sie entgegen der Regelung des § 49 Abs. 3 BLV keinen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich dies jedenfalls nicht auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hat. Die wesentliche Erkenntnisquelle stellt die gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV mit einem Gesamturteil versehene Beurteilung der Befähigung und Leistung der Beamten dar; sie ermöglicht einen objektiven Vergleich zwischen verschiedenen Bewerbern. Ein sich an die Beurteilung anschließender Verwendungsvorschlag des Beurteilers könnte allenfalls bei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern den Ausschlag zu Gunsten eines der Konkurrenten geben (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 6 S 35.10 -, Rn. 9 bei juris). Der Antragsteller ist aber weniger gut beurteilt als die Beigeladenen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird mit der Auswahlentscheidung in der A16-Auswertung auch nicht über eine konkrete dienstliche Verwendung entschieden, dies ist vielmehr Gegenstand der nachgelagerten Versetzungsentscheidung.

d) Soweit der Antragsteller beanstandet, das Verwaltungsgericht habe keine Überprüfung der Art und Weise des Beurteilungsverfahrens vorgenommen, namentlich den Beurteiler nicht zu seinen Beurteilungsmaßstäben befragt und die Art und Weise der Sichtung und Bewertung der Beurteilungen sowie die konkrete Funktion des beratenden Gremiums nicht untersucht, hat er ebenfalls keinen konkreten Fehler des Beurteilungsverfahrens benannt. Dass der zentrale Beurteiler generell nicht von einheitlichen Bewertungsmaßstäben ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Gemäß Nr. 2.1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien sind Maßstab der Beurteilung die Leistung und Befähigung, die von Beschäftigten der gleichen Besoldungsgruppe der jeweiligen (Fach-) Laufbahn gefordert werden; maßgeblich sind mithin die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Beurteilungsrichtlinien durch die Bestimmung von Richtwerten (Nr. 7 der Beurteilungsrichtlinien), die doppelte dezentrale Berichterstattung (Nr. 4.2, 4.3 der Beurteilungsrichtlinien) sowie im Bedarfsfall die Einholung von Beurteilungsbeiträgen (Nrn. 5.5, 5.6 der Beurteilungsrichtlinien), die zentrale Sichtung der Beurteilungsgrundlagen durch die Personalreferate und den Beurteiler sowie die Beratung des Beurteilers durch die Personalreferate und das beratende Gremium (Nrn. 4.4, 4.5 und 4.6 der Beurteilungsrichtlinien) Vorkehrungen zur Einhaltung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes getroffen wurden. Angesichts dieser Vorkehrungen ist auch nicht ersichtlich, dass verfahrensmäßig ein umfassender Quervergleich nicht hätte durchgeführt werden können. Die Antragsgegnerin hat hierzu erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 6. Juli 2011 vorgetragen, dass die Personalreferate sämtliche Unterlagen digitalisiert sowie Bewertungsvorschläge erarbeitet hätten. Die Beurteilungsberichte und -beiträge waren dem zentralen Beurteiler mithin jederzeit zugänglich und konnten im Bedarfsfall zum Vergleich herangezogen werden, außerdem war die Fülle des Materials durch die Vorarbeit der Personalreferate vorstrukturiert. Da das Gros der Beurteilungsberichte ausweislich der darauf befindlichen Eingangsstempel jedenfalls bis Mitte Mai 2010 in der Personalabteilung eingegangen war, die Beurteilungen sämtlich aber erst Anfang November 2010 erstellt wurden, verblieb dem Leiter der Zentralabteilung auch angesichts sonstiger Aufgaben ausreichend Zeit, die Beurteilungsberichte zu lesen und den erforderlichen Quervergleich anzustellen.

2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt darüber hinaus nicht die Annahme, dass der Antragsteller im Vergleich zu den Beurteilungen von im Einzelnen benannten Mitbewerbern fehlerhaft zu schlecht bewertet worden ist; vielmehr erscheinen die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale in der Beurteilung des Antragstellers plausibel.

Der Plausibilisierung der vorgenommenen Bewertungen kommt im vorliegenden System der zentralen Beurteilung, in dem der Beurteiler in vielen Fällen weder den zu beurteilenden Beamten noch den Berichterstatter persönlich kennt, allerdings eine besondere Bedeutung zu. Gemäß Nr. 6.1 der Beurteilungsrichtlinien haben die Berichterstatter für jedes der Leistungsmerkmale lediglich eine verbale Einschätzung mit Gründen und Beispielen anzuführen; auch die gemäß Nr. 5.6 der Beurteilungsrichtlinien gegebenenfalls einzuholenden Beurteilungsbeiträge enthalten keine Benotung. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass verbale Einschätzungen in freien Texten sich oft nicht eindeutig einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen und erst durch die mit ihnen verbundene Benotung deutlich wird, wie der Beurteiler oder Berichterstatter seine Ausführungen verstanden wissen will. Hier obliegt die Bewertung der Ausprägungsgrade aber allein dem zentralen Beurteiler. Demgemäß muss den verbalen Einschätzungen in den Beurteilungsberichten und -beiträgen zu entnehmen sein, welcher Ausprägungsgrad für das jeweilige Leistungsmerkmal festzusetzen ist. Sofern dies nicht der Fall ist, muss zumindest im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dargelegt werden, welche weiteren Erkenntnisse der zentrale Beurteiler seinen Bewertungen zu Grunde gelegt hat.

a) Soweit der Antragsteller vorträgt, die Beurteilung seiner praktischen Fähigkeiten mit dem Ausprägungsgrad „B“ sei im Vergleich zu den mit dem Ausprägungsgrad „A“ beurteilten Beigeladenen zu 7), 13) und 23) nicht nachvollziehbar, hat er mit der Beschwerde keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen würden.

aa) Der über den Antragsteller gefertigte Beurteilungsbericht bescheinigt diesem hinsichtlich seiner praktischen Fähigkeiten, sein anspruchsvolles Arbeitsgebiet gut im Griff und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest im Blick zu haben. Er achte sorgfältig darauf, dass die größte Arbeitseinheit des Generalkonsulats in der Sache intern und extern reibungslos einsatzbereit sein. Herausragende Beispiele hierfür seien die von ihm veranlasste Einführung eines elektronischen Terminvergabesystems der Pass- und Visumsantragsteller und die Verbesserung der Information auf der GK-Internetseite. Er überprüfe und verbessere seine internen Organisationsabläufe, sei für Anregungen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter offen und entwickle Alternativoptionen. Er arbeite sorgfältig und umsichtig und sorge für die korrekte und effiziente Bearbeitung von Vorgängen. Er verfüge über ein stark ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein und arbeite in der Sache nachhaltig und gewissenhaft. Gleichzeitig sei er flexibel und effizient, wenn es die Lage erfordere. Er arbeite auch unter Druck zuverlässig und mit Übersicht. Er versetze sich zügig in neue Entwicklungen, behalte seine Ruhe und seinen Humor auch dann, wenn er kurzfristig gefordert werde. Er wahre stets sein ausgezeichnetes Leistungsniveau und lasse sich auch von anfänglichem Widerstand oder von Misserfolgen nicht von seinen hohen Ansprüchen abbringen. Vorschriften seien für ihn kein Selbstzweck. Er überprüfe Verwaltungsabläufe und verbessere Serviceleistungen nach außen und im inneren Dienstbetrieb. Dies verschaffe beträchtlichen „goodwill“ und Anerkennung für eine bürgernah operierende deutsche Verwaltung. Umgekehrt baue er bei Auftritten vor a… Gerichten eine schlagkräftige Position mit anderen beteiligten Deutschen Institutionen auf und vertrete diese nach außen mit Nachdruck. Er vermöge dank seiner sehr guten Auffassungsgabe und einer flexiblen Herangehensweise mit diesen unterschiedlichen Konstellationen perfekt umzugehen und finde den richtigen, erfolgversprechenden Ansatz.

Dem Antragsteller wird damit im Wesentlichen bescheinigt, dass er seine Aufgaben stets mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erledigt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Bewertung seiner praktischen Fähigkeiten im Ausprägungsgrad „B“ (stark ausgeprägt) durchaus plausibel. Dass der Antragsteller seine eigenen Leistungen in diesem Punkt besser einschätzen mag, ändert daran nichts.

bb) Auch ein Vergleich mit den vom Antragsteller in der Beschwerde benannten Beigeladenen stellt die Nachvollziehbarkeit dieser Bewertung nicht in Frage.

(1) Die Bewertung der praktischen Fähigkeiten der Beigeladenen zu 7) mit der Note „A“ ist für sich betrachtet und im Vergleich mit der Bewertung dieses Leistungsmerkmals beim Antragsteller nachvollziehbar.

Im Beurteilungsbericht der Botschafterin W… wird hierzu ausgeführt, die Beigeladene habe das Großprojekt B…2008 sowie die Regionalkonferenzen, einschließlich der sicherheitspolitischen Konferenz in B…2009 mit allen organisatorischen Details von der Finanzierung über die Organisation der Einzel- und Plenarveranstaltungen, Raumplanung, Dolmetschereinsatz, Zugangskontrolle, Broschüre, Planungsvorlagen und Ergebnisvermerk zur Zufriedenheit einer höchst anspruchsvollen Klientel betreut. Sie habe weitsichtig geplant, alle Betroffenen eingebunden und mit Präzision und Blick fürs Detail das Gesamtziel im Auge behalten. Sie habe die Erfahrungen aus den vergangenen B… genutzt, um Fallstricke und Fußangeln auszuräumen und sei auch in kritischen Situationen nicht in Panik geraten. Dass die Veranstaltung in hohem Maße sichtbar sei und durch Beteiligung des Bundesministers und der Staatssekretäre auf starkes Leitungsinteresse stoße, beleuchte die hohen Ansprüche, die an die praktischen und organisatorischen Fähigkeiten gestellt worden seien. Das gelte ebenso für Leiterseminare, das Kanzlersymposion und das A…-Seminar, an dem auch andere Häuser beteiligt gewesen seien und bei dem es ebenfalls auf reibungslose, fehlerfreie Abläufe angekommen sei. Es gelte nicht minder für das Jahresfortbildungsprogramm und die Sonderseminare. Die Beigeladene zu 7) habe den Belastungen, die sich daraus ergeben hätten, standgehalten, aber auch auf zeitliche Anforderungen flexibel reagiert und sich auf jede überraschende Entwicklung schnell und ergebnisorientiert eingestellt. Im Beurteilungsbeitrag der Frau C… vom 19. März 2010 heißt es, die Beigeladene zu 7) sei in hohem Maße bereit und fähig, Verantwortung zu übernehmen. Dies habe sie bei der Umsetzung der a… eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Hier habe sie ihre Vorerfahrungen aus dem Protokoll hinsichtlich Planung und Organisation von Großereignissen für ihr Team und das Haus optimal einsetzen können. Als prima inter pares habe sie ihr kleines Team effizient und vorbildlich geführt. Eine Herausforderung wie die B… sei nur zu meistern, wenn jeder seinen Fähigkeiten entsprechend eingesetzt und motiviert werde. Dies sei der Beigeladenen in beeindruckender Weise gelungen. Ihre hohe Einsatzbereitschaft und -freude seien ansteckend und motivierend. Ohne Rücksicht auf Arbeitszeiten sei sie immer 100 % präsent, dabei trotz der enormen Arbeitsbelastung ausgeglichen, immer ansprechbar und absolut zuverlässig gewesen. Die positiven Rückmeldungen aus dem Kreise der Behördenleiter sprächen hierzu eine deutliche Sprache.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Bewertung der Leistungen der Beigeladenen zu 7) hinsichtlich ihrer praktischen Fähigkeiten mit dem Ausprägungsgrad „A“ (sehr stark ausgeprägt) - auch im Verhältnis zur Bewertung des Antragstellers - nicht unplausibel, zumal die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass die Organisation der B… eine äußerst aufwändige Veranstaltung mit enormem zeitlichen Vorlauf sei und daher über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten pro Beurteilungsjahr hohe inhaltliche und organisatorische Herausforderungen stelle.

(2) Nichts Anderes gilt im Ergebnis für die Bewertung der praktischen Fähigkeiten des Beigeladenen zu 13) mit dem Ausprägungsgrad „A“. In dem ihn betreffenden Erstbeurteilungsbericht wird ausgeführt, dieser habe vom ersten Tag an den Eindruck eines hochgradig organisiert vorgehenden Kollegen gemacht, der wenig dem Zufall überlasse, was sich in Form wachsender Vernetzung und schneller Durchdringung der für ihn neuen Materie und der besonderen Verhältnisse des Gastlandes gezeigt habe. Seine Arbeit sei gekennzeichnet durch hohe Sorgfalt und Effizienz sowie absolute Zuverlässigkeit, es sei klar erkennbar, dass der Beigeladene hoch belastbar sei und dabei Ruhe und Überblick nicht verliere. In dem Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum von Juli 2008 bis Juni 2009 wird seine Fähigkeit zur konzeptionellen Planung als besondere Stärke hervorgehoben, weshalb er auch mit kurzfristigen und/oder umfangreichen Anforderungen bestens habe umgehen können. Außerdem wird darauf verwiesen, dass er auch größten Arbeitsanfall souverän, systematisch und gleichbleibend zuverlässig erledigt habe. Diese Berichte belegen in plausibler Weise einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen. Insbesondere dessen Planungs- und Organisationsvermögen und daraus resultierend seine Effizienz werden als herausragend bewertet.

Soweit der Antragsteller hinsichtlich des Beigeladenen zu 13) geltend macht, der Text des diesen betreffenden Beurteilungsbeitrags sei kurz und allgemein gehalten und nenne keine Beispiele, ist dem entgegenzuhalten, dass der Erstbeurteilungsbericht trotz seines knappen Stils die Leistungen des Beigeladenen anschaulich beschreibt. Dass sich dieser danach Fachkenntnisse vor Ort erst habe erwerben müssen, spricht - entgegen der Auffassung des Antragstellers - ebenfalls nicht gegen ihn. Insofern hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass dies ein durch die im Auswärtigen Dienst praktizierte Rotation bedingter üblicher Vorgang sei.

(3) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Bewertung der praktischen Fähigkeiten des Beigeladenen zu 23) mit dem Ausprägungsgrad „A“. Der Erstbeurteilungsbericht führt aus, dieser verfüge über reichlich Planungs- und Organisationsvermögen und gehe dabei sehr genau, gründlich und effizient vor. Er habe eine gehörige Portion natürlicher Gelassenheit, die ihm die Arbeit an dem spannungsgeladenen Dienstort erträglich und den ihm unterstellten Mitarbeitern das Leben leichter mache. In der zusammenfassenden Würdigung bescheinigt der Berichterstatter dem Beigeladenen, die Geschäfte der Botschaft in Abwesenheit des Botschafters bestimmt geführt zu haben, er lasse sich von widrigen Umständen oder äußeren Gefahren nicht aus der Bahn werfen und habe die Botschaft auch in schwierigen Zeiten mit großer Umsicht und großem Verantwortungsgefühl in vorbildlicher Weise als Geschäftsträger geleitet. In dem Beurteilungsbeitrag betreffend den Zeitraum von August 2008 bis August 2009 werden als wichtigste Qualifikation für den Dienstort B… die Ruhe und Übersicht hervorgehoben, mit der der Beigeladene gearbeitet habe, dabei sei er stets mit Sorgfalt und Akribie vorgegangen; er habe angstfrei agiert und die unvermeidlichen Risiken gelassen hingenommen, gleichzeitig besitze er ein ausgeprägtes Sensorium für die Gefahren des Postens, die er verantwortungsvoll in Rechnung gestellt habe. In dem Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum von September 2009 bis Juni 2010 wird dargelegt, dass der Dienst an der Botschaft B… aufgrund der nach wie vor prekären Sicherheitslage durch besondere Schwierigkeiten und Belastungen gekennzeichnet sei; der Beigeladene habe Führungsverantwortung in besonders schwierigem Umfeld ausgeübt und die hiermit verbundenen Herausforderungen in vorbildlicher Weise gemeistert. Ihm wird ein ruhiges, ausgeglichenes Wesen, eine sehr professionelle Orientierung und große Erfahrung bestätigt; auch in Situationen größter Belastungen habe er Führung und Charakterstärke gezeigt. Als Sicherheitsbeauftragter der Botschaft sei ihm zusätzlich eine große Verantwortung zugekommen, die er mit Augenmaß, Pragmatismus und großer Fürsorge ausgefüllt habe. Seine Aufgaben habe er mit großer Konstanz und gleichbleibender Konzentration weit über das übliche Maß hinaus erfüllt. Dem Vermerk über eine Rücksprache mit dem Erstberichterstatter (Bl. 134 der Gerichtsakte) ist dessen Einschätzung zu entnehmen, dass der Beigeladene insbesondere sehr flexibel und belastbar sei; er lasse sich nicht aus der Ruhe bringen und behalte stets einen kühlen Kopf, was in der angespannten Lage im Gastland nicht hoch genug eingeschätzt werden könne; überdies arbeite er mit ganz besonderer Sorgfalt und Effizienz.

Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Beigeladene über herausragende Stärken im Bereich der Belastbarkeit und der Planungs- und Organisationsvermögen verfügt, Sorgfalt, Effizienz und Flexibilität werden ebenfalls sehr stark eingeschätzt. Die Beurteilungsgrundlagen belegen mithin ein Leistungsbild, das der zentrale Beurteiler in nachvollziehbarer Weise als (noch) besser eingeschätzt hat als das des Antragstellers.

Die Einwände des Antragstellers gegen die Beurteilung des Beigeladenen zu 23) rechtfertigen dagegen keine andere Einschätzung. Der Antragsteller wendet ein, dass auch dessen Beurteilungsbericht nur kurze bis sehr kurze Textbeiträge enthalte und auf Beispiele zur Tätigkeit entgegen der Beurteilungsrichtlinie des Auswärtigen Amtes verzichte. Der Beurteiler sei in einem solchen Fall nach der Beurteilungsrichtlinie gehalten gewesen, den Beurteilungsbericht zurückzuweisen und diese nachbessern zu lassen. Es stelle sich daher schon die grundsätzliche Frage, ob der Beurteilungsbericht für eine Beurteilung überhaupt eine geeignete Grundlage gewesen sei. Dem Antragsteller ist soweit entgegenzuhalten, dass der Erstbeurteilungsbericht in der Gesamtschau mit dem Beurteilungsbeitrag des damaligen Leiters der Botschaft B… für den Zeitraum August 2008 bis August 2009 und dem außerdem zusätzlich angeforderten Beitrag des damaligen Leiters des Referats 3… für den Zeitraum September 2009 bis Juni 2010 ein nachvollziehbares Bild ergeben. Die insoweit im Vergleich zu anderen Beurteilungen weniger umfangreichen Ausführungen und die geringe Anzahl an Beispielen wird in der zusammenfassenden Bewertung nachvollziehbar damit erläutert, dass sich Leiter und Ständiger Vertreter in B… aus Sicherheitsgründen stets abwechselten und so gut wie nie gemeinsam vor Ort gewesen seien. Dies war im Rahmen der Beurteilung besonders zu bewerten. Ihre Plausibilität ist durch das Vorbringen des Antragstellers jedenfalls nicht durchgreifend infrage gestellt. Vor diesem Hintergrund sind die Beurteilungsunterlagen - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht unvollständig im Sinne der Nrn. 4.4 und 6.1 der Beurteilungsrichtlinien. Insbesondere sind danach Beispiele nicht zwingend, sondern nur „wo möglich“ anzuführen.

b) Der Antragsteller kann auch die Plausibilität der Bewertungen in dem Leistungsmerkmal „intellektuelle Fähigkeiten“ nicht durchgreifend infrage stellen.

aa) Im Hinblick auf das bei dem Antragsteller mit dem Ausprägungsgrad „C“ beurteilte Merkmal wird im Erstbeurteilungsbericht unter Nennung von Beispielen ausgeführt, der Antragsteller arbeite sich auch in komplexe Sachverhalte schnell und sattelfest ein, erkenne zügig das Wesentliche und ordne seine Aufgaben in die Gesamtstrategie des Generalkonsulats ein. Er sei alert, erkenne zügig nicht nur rechtliche, sondern auch die rechtspolitisch und potenziell öffentlichkeitswirksamen Folgen der in seinen Bereich fallenden Sachverhalte. Sein Ausgangspunkt sei die Rechtslage; mit einem ausgeprägten Gespür für das politisch Machbare schlage er jedoch zugleich realistische und praktische Lösungsoptionen vor. Er habe seine Kreativität wiederholt erfolgreich unter Beweis gestellt. Er verfüge über hervorragende Fachkenntnisse, die ihm zur Bewältigung der anspruchsvollen Aufgaben von großem Nutzen seien. Seine fundierten und breiten Fachkenntnisse halte er laufend auf dem neuesten Stand, bringe sie in die operative Arbeit des Generalkonsulats ein und mache sie, sofern erforderlich, auf der Internetseite des Generalkonsulats in prägnanter Form publik. Seine abgewogenen Bewertungen seien aktuell, trügen den neuesten Entwicklungen Rechnung und hätten Hand und Fuß.

Wenn der Antragsteller hierzu ausführt, diese Formulierung würde eine Gesamtbewertung mit dem Ausprägungsgrad „B“ rechtfertigen, setzt er sich unzulässig an die Stelle des Beurteilers. Dessen Einschätzung ist insbesondere auch angesichts der erstinstanzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin nachvollziehbar. Diese hat dargelegt, der Beurteilungsbericht zeuge von guten intellektuellen Fähigkeiten, die den Anforderungen gerecht würden, es fehle aber jegliche Tendenz zum Besonderen, zwar würden die Fachkenntnisse des Antragstellers ausgesprochen positiv beschrieben, aber weitere besondere Stärken im Rahmen der intellektuellen Fähigkeiten gingen aus keinem der Berichte hervor.

bb) Auch im Vergleich mit den vom Antragsteller angeführten Beigeladenen ist kein Bewertungsfehler ersichtlich.

(1) Im Hinblick auf den Beigeladenen zu 9) führt der Bericht des Direktors des Büros des N… aus: „He is a very competent Deputy Director. … His portfolio is very varied and involves some of the most difficult issues of both a political, managerial and organizational nature. He … is able to accurately translate guidance from the Secretary General into concrete action. … He is alert to political changes in the countries he deals with and shows real political sensitivity when assessing such changes.“ In seinem ergänzenden Bericht verweist Botschafter E… besonders auf die Breite der von dem Beigeladenen zu bearbeitenden Themen, die nur zum Teil dem Kerngeschäft des Auswärtigen Amtes zuzuordnen seien und denen teilweise eine spröde, umso kompliziertere Materie zu Grunde liege; der Beigeladene habe sich in diese Themen schnell eingearbeitet und fungiere auch insoweit als kompetenter Ratgeber; aus u.U. komplizierten laufenden Vorgängen könne er anschaulich den politischen Kern herausschälen. Der Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum von August 2008 bis Juli 2009 verweist auf verschiedene besonders anspruchsvolle Arbeitsbereiche des Beigeladenen und attestiert ihm ausgezeichnete Analysen von Akten und Abläufen, Kenntnis der wesentlichen außenpolitischen Fragen, profundes Fachwissen in sicherheitspolitischen Fragen, schnelle Auffassungsgabe und hohes Urteilsvermögen.

Aus den Beurteilungsberichten und -beiträgen ergibt sich somit ein herausragendes Fachwissen sowie ein besonders stark ausgeprägtes analytisches Denken, eine stark ausgeprägte Urteilsfähigkeit und Auffassungsgabe; eine Bewertung mit der Höchstnote ist insoweit plausibel.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die für den Beigeladenen zu 9) vorliegenden Beurteilungsgrundlagen nicht zu „mager“, um Gegenstand einer nachvollziehbaren Beurteilung zu sein. Zwar entspricht der Beurteilungsbericht des Direktors des Büros des N… betreffend den Zeitraum ab August 2009 in Form und Inhalt nicht den auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes erstellten Erstberichten; dies wird jedoch durch den sich auf denselben Zeitraum beziehenden ergänzenden Bericht des Botschafters E… aufgefangen, der Ausführungen zu sämtlichen zu beurteilenden Leistungsmerkmalen sowie die jeweilige Einschätzung untermauernde Beispiele enthält. Für den Beurteilungszeitraum von Juni 2008 bis Juli 2009 liegt ein umfänglicher Beurteilungsbeitrag vor, der ebenfalls mit zahlreichen Beispielen untersetzt ist.

(2) Auch die bessere Beurteilung der intellektuellen Fähigkeiten des Beigeladenen zu 15) mit „A“ ist mit Blick auf den dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraum nicht zu beanstanden. Der Beurteilungsbericht bescheinigt dem Beigeladenen einen scharfen Intellekt und ein treffsicheres Urteilsvermögen; praktisch aus dem Stand heraus habe er die politische Konstellation in H… erfasst; sein Urteil wird als kritisch, gleichwohl abgewogen, seine Berichterstattung als stets aktuell, prägnant und auf den operativen Handlungsbedarf ausgerichtet bewertet, in ihr spiegele sich eine umfassende Kenntnis der politischen Akteure im Gastland, sie habe ein umfassendes, sehr differenziertes Bild geliefert; gleiches gelte für die Analyse und Bewertung der Haltung anderer involvierter Staaten. In der zusammenfassenden Würdigung wird ausgeführt, dass seine analytischen Fähigkeiten mit politischem Gespür für das Machbare gepaart seien. Der Zweitbeurteilungsbericht beschreibt die Berichterstattung als fundiert, differenziert, aber klar, analytisch und verantwortungsbewusst. In einem Beurteilungsbeitrag betreffend den Zeitraum von August 2008 bis Juli 2009 werden seine Kenntnisse der politischen Verhältnisse im S… und seine politischen Berichte als hervorragend und kaum zu überbieten bezeichnet, im Hinblick auf den Einsatz humanitärer Hilfsorganisationen wird ihm eine sehr gute Urteilskraft bescheinigt. Den Beurteilungsgrundlagen sind mithin herausragende Fachkenntnisse und ein ebensolches Urteilsvermögen sowie eine äußerst rasche Auffassungsgabe zu entnehmen.

(3) Nichts anderes gilt hinsichtlich des Beigeladenen zu 21), dessen intellektuelle Fähigkeiten mit dem Ausprägungsgrad „B“ bewertet wurden. In dessen Erstbeurteilungsbericht vom 24. März 2010 heißt es, er sei gut ausgebildeter Jurist von überaus rascher Auffassungsgabe und exzellenter Informiertheit. Er könne sich aber auch von der juristischen Sicht der Dinge lösen und durch Einbeziehung anderer bzw. alternativer Handlungsweisen zu einem soliden Urteil gelangen. Gleichermaßen erstklassig ausgeprägtes analytisches wie konzeptionelles Denken mündeten in einem soliden und verlässlichen Judiz, das auch die qualitativ hochwertige Berichterstattung präge. Er baue auf solide allgemeine Fachkenntnisse auf, habe sich aber auch rasch detaillierteste spezifische Fachkenntnisse zur f… Innen- und Außenpolitik erworben, die er kreativ und glaubwürdig einsetze. Seine große Stärke scheine ein holistischer Ansatz zu sein, der alle Aspekte einbeziehe bevor Schlussfolgerungen gezogen würden. Er sei ein Kollege mit Durchblick und Augenmaß. Im Beurteilungsbeitrag vom 12. Juni 2009 wird unter Anführung mehrerer Beispiele ausgeführt, der Beigeladene verfüge über ausgeprägte analytische und konzeptionelle Fähigkeiten. Daneben sei er beständig mit großem Erfolg bestrebt, bestehende Verfahren zu verbessern und so die Erfolge der internationalen Personalpolitik zu mehren und den Kontakt zu den Deutschen in den internationalen Organisationen zu verbessern. Der Beigeladene begreife auch im komplexen Geschäft der Koordinierung von Wahlen zu internationalen Ämtern schnell, wie die Interessenkonstellationen seien und leite daraus klare Handlungsoptionen für die internationale Personalpolitik ab. Im Beurteilungsbeitrag vom 20. Dezember 2009 heißt es, die systematische Art des Beigeladenen, die Inspektionsweisungen zu analysieren und gemeinsam mit den Betroffenen zielgerichtet abzuarbeiten, sei vorbildlich. Er habe die Fähigkeit, Gedanken präzise, sprachlich korrekt, abgewogen und verständlich darzustellen und ein Gespräch auf gute Weise zielorientiert zu moderieren.

Diese Ausführungen rechtfertigen ohne weiteres die Bewertung mit dem zeitlichen Ausprägungsgrad „B“. Die von dem Antragsteller hiergegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Einschätzung. Er macht insoweit geltend, der Beurteilungsbericht sei kurz und allgemein gehalten und enthalte kaum Beispiele. Dieses lediglich pauschale Vorbringen überzeugt schon deshalb nicht, weil es ausschließlich den Erstbeurteilungsbericht des Botschafters Dr. S… in den Blick nimmt, aber die Beurteilungsbeiträge der Frau W… vom 12. Juni 2009 des Botschafters G… vom 20. Dezember 2009 sowie den Beitrag des Chefinspekteurs B… vom 6. November 2009 ausspart, die in der Gesamtschau ohne weiteres ein schlüssiges und aufschlussreiches Bild der Bewertung dieses Beurteilungsmerkmals ergeben.

c) Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen auch nicht die Annahme, die Beurteilung des Leistungsmerkmals „Engagement“ mit dem Ausprägungsgrad „B“ sei beim Antragsteller nicht plausibel.

aa) In dem über den Antragsteller gefertigten Beurteilungsbericht attestiert der Erstberichterstatter diesem außerordentlich hohes Engagement und vorbildlichen Einsatz; er setze die richtigen Prioritäten, sei sich aber auch nicht zu schade für die Detailarbeit. Dies gelte nicht nur für die in N… gehäuft auftretenden besonders eiligen oder schwierigen Rechts- und Konsulareinzelfälle im klassischen Sinne, vor allem arbeite er sich auch in die Details der politisch sensiblen und sehr komplexen Dossiers ein. Wenn nötig, sei er jederzeit auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten und an Wochenenden einsatzbereit. Der Antragsteller bewältige ein abwechslungsreiches und forderndes Arbeitsfeld mit z.T. sehr unterschiedlichen Anforderungen, er tue dies mit Überblick, Engagement und sehr gutem Erfolg sowohl hinsichtlich der von ihm gesetzten Prioritäten als auch hinsichtlich der wichtigen Details. Unter Nennung verschiedener Beispiele wird ausgeführt, der Antragsteller überprüfe stets sein Arbeitsgebiet, passe seinen Dienstbetrieb an veränderte Gegebenheiten an, sorge mit effizienten und praktischen Ideen dafür, dass die Rechts- und Konsularabteilung absolut aktuell operiere, gebe fundierte und klare rechtliche Bewertungen ab, schlage den Gepflogenheiten des Gastlandes Rechnung tragende rechtspolitische Optionen und Vorgehensweisen vor und habe ein waches Auge für rechtspolitische Anknüpfungspunkte, die Ruf und Ansehen des Generalkonsulats und das Deutschlandbild insgesamt verbessern könnten. Unter der Rubrik „soziale Fähigkeiten“ findet sich der Hinweis, dass der Antragsteller jederzeit hilfs- und einsatzbereit sei; so habe er sich während eines Personalengpasses im Interesse eines reibungslosen und effektiven Dienstbetriebes zur Beglaubigung mehrerer Urkunden selbst an den Schalter gesetzt; er stelle seine Einsatzbereitschaft zudem in das Gesamtkonzept der Vertretung, nehme beispielsweise Termine außerhalb N… wahr, an denen der Berichterstatter oder sein Vertreter verhindert seien; wenn außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs Not am Mann sei, sei er einer der ersten, der sich auch bei Aufgaben außerhalb der regulären Dienstzeit ohne zu zögern zur Kooperation bereiterkläre. Unter dem Leistungsmerkmal „kommunikative Fähigkeiten“ führt der Berichterstatter aus, dass der Antragsteller zahlreiche Ansprachen, Grußworte und einige Vorträge gehalten habe; ihm sei außerordentlich hoch anzurechnen, dass er von Anfang an bereitwillig und erfolgreich diese teils über seinen Arbeitsbereich hinausgehende Aufgabe wahrnehme und damit die Präsenz des Generalkonsulats deutlich verstärke und weiter vertiefe. In der zusammenfassenden Würdigung führt der Berichterstatter aus, dass der Antragsteller eine Rechts- und Konsularabteilung im personellen Umbruch übernommen und ihr innerhalb kurzer Zeit ein ausgesprochen operatives und positives Bild verliehen habe; er habe ein exzellentes Modell für eine moderne Rechts- und Konsularabteilung aufgebaut, das den heutigen Erwartungen an „Public Diplomacy“ entspreche. Der Zweitberichterstatter beschreibt den Antragsteller als aktiven, fachlich sehr kompetenten und äußerst verlässlichen Kollegen, der mit Energie und hohem Sachverstand die Aufgaben im Rechts- und Konsularbereich angepackt und alle sich stellenden Herausforderungen mit großem Erfolg bewältigt habe; er sei jederzeit über aktuelle Ereignisse informiert und interessiere sich auch für Veranstaltungen außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches; für das Erscheinungsbild insgesamt wie auch für die Breite des Informationsstandes des Generalkonsulats sei dieser vorbildliche Einsatz ein großer Gewinn gewesen.

Diese Ausführungen zeichnen, wie die Antragsgegnerin erstinstanzlich nachvollziehbar ausgeführt hat, ein uneingeschränkt positives Leistungsbild, ohne aber herausragende Sonderleistungen zu benennen, weshalb die Vergabe der zweithöchsten Bewertung plausibel erscheint.

bb) Die um eine Beurteilungsstufe bessere Bewertung des Beigeladenen zu 21) ist, jedenfalls unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin gegebenen Erläuterungen, ebenfalls hinlänglich plausibel.

Der Beigeladene zu 21) wird in seinem Beurteilungsbericht als harter Arbeiter beschrieben, der wo immer es sinnvoll und notwendig erscheine, zupacke und im Zweifel eigene Belange zurückstelle; seine Berichterstattung, politische Recherche und Kontaktarbeit seien gründlich, umfangreich und eher initiativ als reaktiv geprägt, er bewältige auch höchsten Arbeitsanfall spielend, entlaste den Berichterstatter als Leiter erheblich und werfe keine Kompetenzfragen auf, sondern sei um ein gutes Ergebnis bemüht. In einem Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum von Juli 2008 bis Juni 2009 führt der Berichterstatter unter dem Merkmal „Engagement“ aus, der Beigeladene bewältige ein hohes Arbeitspensum, sei immer an den Inhalten der Arbeit der Stabsstelle interessiert und habe eine Vielzahl von (teilweise) aufgeführten Vorhaben angestoßen und umgesetzt; in der zusammenfassenden Würdigung wird er als außerordentlich engagierter, leistungsstarker und einsatzbereiter Kollege beschrieben. In einem weiteren Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum August bis Dezember 2009 wird dargelegt, der Beigeladene habe sich in allerkürzester Zeit in die politische Sachmaterie eingearbeitet und aus dem Stand heraus die Arbeit des politischen Referenten nahtlos fortgeführt, mit großem Engagement decke er als E… das breite Spektrum der in B… verhandelten Themen ab und habe von Anfang an eigeninitiativ und zielstrebig Kontakte aufgebaut; mit seinem persönlichen Arbeitseinsatz sei er Vorbild. Hervorzuheben sei seine vorbehaltlose Bereitschaft, sich mit aller Energie für selbst oder von außen gesteckte Ziele einzusetzen, wobei Widerstände kein Grund seien, von einem gesetzten Ziel abzulassen. Ein Inspektionsbericht vom 6. November 2009 enthält die Feststellungen, der Beigeladene habe sich schnell mit den Aufgaben und Problemen der Botschaft vertraut gemacht, unterstütze den Botschafter als dessen „Ständiger Vertreter“ und sei offen für an ihn delegierte Verantwortung, er versuche, bestehende Defizite im Verwaltungsbereich durch eigenes Eingreifen auszugleichen.

Diese Berichte belegen ebenfalls ein uneingeschränkt positives Leistungsbild. Ob sie für sich genommen im Vergleich mit der Beurteilung des Antragstellers verdeutlichen, warum letzterer um eine Note schlechter eingeschätzt wurde, kann im Hinblick auf die Erläuterungen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren hierzu aber auf sich beruhen. Denn jedenfalls diese Erläuterungen lassen die bessere Bewertung als beurteilungsfehlerfrei erscheinen. Die Antragsgegnerin hat die höhere Bewertung damit begründet, dass der Einsatz des Beigeladenen bei der Einarbeitung „in allerkürzester Zeit“, dessen Einsatz bei der Bewältigung der breitgefächerten Aufgaben, der Umstand, dass dieser „von Anfang an eigeninitiativ“ Kontakte aufgebaut habe und der Hinweis auf dessen Willen zur Erreichung von Zielen ein besonderes Engagement belegten sowie den Berichten eine besondere Initiativleistung des Beigeladenen zu entnehmen sei. Das erscheint nachvollziehbar und plausibilisiert damit die bessere Bewertung hinreichend.

Das gilt auch im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012 - OVG 6 S 3.12 -. Darin hat der Senat in einem Parallelfall zwar Ungereimtheiten bei der Beurteilung dieses Leistungsmerkmals auch im Hinblick auf den Beigeladenen zu 21) (dort: Beigeladener zu 49) festgestellt. Die insoweit abweichende Einschätzung im vorliegenden Fall rechtfertigt sich aber zum einen durch den Umstand, dass die Antragsgegnerin die abweichende Bewertung des dortigen Antragstellers im gerichtlichen Verfahren nicht ergänzend erläutert hat, zum anderen waren die Ausführungen zum Engagement des dortigen Antragstellers erheblich positiver ausgefallen als bei dem hiesigen Antragsteller.

d) Im Hinblick auf die Bewertung seiner kommunikativen Fähigkeiten mit dem Ausprägungsgrad „B“ ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gilt auch im Vergleich mit dem Beigeladenen zu 21).

aa) In seinem Erstbeurteilungsbericht heißt es, er formuliere klar, schlüssig und zum Punkt, behalte den schriftlichen oder mündlichen Adressaten fest im Auge und richte seine Ansprachen und Schreiben in Sache und Ton an ihm aus. Auch komplexe Sachverhalte stelle er nüchtern und knapp sowie allgemein verständlich dar. Er habe wiederholt bewiesen, dass er mit Beispielen und Vergleichen seine Argumentation plastisch und lebhaft anreichern könne. In Diskussionen habe er sich jederzeit als debattenfest erwiesen. Der Antragsteller mache sich mit dem Sachverhalt auch im Detail vertraut und entwickle Handlungsoptionen, die auch Gegenargumenten Rechnung trügen. Seine gute Vorbereitung, die Antizipation von Gegenargumenten, aber auch seine argumentative Fairness und Kompromissbereitschaft nutze er für eine überzeugende und geschickte Verhandlungsführung. Der Antragsteller habe zahlreiche Ansprachen, Grußworte und einige Vorträge gehalten, die allesamt sehr positive Resonanz gefunden hätten und durch die er nachhaltig für ein positives und authentisches Deutschlandbild geworben habe. Er stelle sich gut auf unterschiedliches Publikum ein und sei auch in der Lage, verschiedene Themen differenziert und überzeugend darzustellen. Ihm sei außerordentlich hoch anzurechnen, dass er von Anfang an bereitwillig und erfolgreich diese teils über seinen eigentlichen Arbeitsbereich hinaus gehende Aufgabenwahrnehmung und damit die Präsenz des Generalkonsulats deutlich verstärkt und weiter vertieft habe. Er habe damit auch ein Vorbild gegeben, wie heutzutage RK-Arbeit aussehe.

Die Bewertung dieser Angaben als stark ausgeprägt („B“) erscheint ohne weiteres plausibel und vom Beurteilungsspielraum des zentralen Beurteilers gedeckt.

bb) Das gilt auch im Quervergleich mit dem Beigeladenen zu 21). Der Antragsteller macht insoweit geltend, dieser sei ebenfalls mit „B“ bewertet, obgleich der relativ kurz und allgemein gehaltene Text kein Beispiel bringe und seine Berichterstattung laut Erstbeurteilungsbericht, „einen gewissen Hang zu Detail-Reichtum und verästelter Argumentationsweise“ aufweise. Schon das Verwaltungsgericht hat dem überzeugend entgegengehalten, dass die Bewertung des Beigeladenen zu 21) mit der Note „B“ zwar allein aufgrund des Erstberichts schwer nachvollziehbar sei. Angesichts der Tatsache, dass der Erstberichterstatter seine kritischen Äußerungen allerdings selbst als persönliche Stilfrage relativiere, er mit dem Beigeladenen nur weniger als zwei Monate zusammengearbeitet und ihn bei Vortragstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit nicht erlebt habe, sei es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der zentrale Beurteiler dem Beurteilungsbeitrag der Leiterin der S… ein überwiegendes Gewicht zugemessen habe. Darin werde der Vortrag des Beigeladenen als „anschaulich und adressatenorientiert“ beschrieben und seine „hervorragende Präsentation“ gelobt, die von dem Publikum „außerordentlich positiv aufgenommen wurde“.

Dem ist der Antragsteller mit der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten. Er behauptet lediglich ohne jede weitere Begründung, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht überzeugend sei. Dem folgt der Senat nicht.

e) Nicht gefolgt werden kann dem Antragsteller auch in seiner Kritik der Nachzeichnung des Leistungsbildes der Beigeladenen zu 11). Diese war vom 5. Juni 2008 bis zum 4. Juli 2010 freigestelltes Mitglied des Personalrats. Ihr konnte deshalb keine aktuelle dienstliche Beurteilung erteilt werden. Die Antragsgegnerin hat daher ihre letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2004 für die Besoldungsgruppe A14, auf deren Grundlage sie für die Beförderung nach A15 ausgewählt worden war, fiktiv fortgeschrieben. Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller insoweit gegen die ergänzende Heranziehung von Beurteilungsberichten aus dem Jahr 2008 und deren vorangegangener Regelbeurteilung aus dem Jahr 2002 im Rahmen der fiktiven Fortschreibung.

Grundlage für das Vorgehen der Antragsgegnerin hierbei ist § 33 Abs. 3 Nr. 4 BLV. Nach dieser Vorschrift ist bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben. Der Heranziehung der der letzten regelmäßigen Beurteilung aus dem Jahr 2004 vorangehenden dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2002 steht die Vorschrift entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entgegen. Zwar wird nur die letzte regelmäßige Beurteilung fortgeschrieben, nicht auch die vorhergehende. Dies schließt aber nicht aus, für die Vergleichsgruppenbildung auf frühere dienstliche Beurteilungen zurückzugreifen. Ob und inwiefern die später erfolgten und von der Antragsgegnerin zur Beurteilung der Vergleichbarkeit mit anderen Beamtinnen und Beamten berücksichtigten Beurteilungsberichte im Rahmen der fiktiven Fortschreibung der Beurteilung aus dem Jahr 2004 noch herangezogen werden dürfen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Auswahlvermerk vom 17. November 2010 (Bl. 91 ff. des Auswahlvorgangs) hat deren Berücksichtigung jedenfalls nicht zu einer besseren Beurteilung der Beigeladenen zu 11) geführt. In dem Auswahlvermerk legt die Antragsgegnerin dar, dass sich deren Leistungsbild bei einer Bewertung im Jahr 2010 entsprechend dem Durchschnittswert der Vergleichsgruppe zu der Endnote 2,56 entwickelt hätte, dass sie demzufolge mit einer „2“ oder einer starken „3“ benotet worden wäre. Diese Bewertung ist jedenfalls nicht schlechter, als diejenige die sie erhalten hat. Die Leistungen der Beigeladenen wurden abschließend mit der Gesamtbewertung „Übertrifft die Anforderungen (3)“ bewertet, wobei davon ausgegangen wurde, dass vier der Beurteilungsmerkmale mit dem Ausprägungsgrad „B“, eines mit „A“ und eines mit „C“ bewertet worden wären. Die Bezugnahme auf die Beurteilungsberichte und die frühere Beurteilung aus dem Jahr 2002 diente der Antragsgegnerin lediglich zur weiteren Plausibilisierung des Ergebnisses, hat aber hierauf keinen ausschlaggebenden Einfluss gehabt.

II. Der Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass sein Widerspruch gegen die Mitteilung seiner Nichtauswahl aufschiebende Wirkung hat, ist unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im beamtenrechtlichen Konkurrenten-streit grundsätzlich nach § 123 VwGO richtet. Soweit der Antragsteller für seine gegenteilige Auffassung vorträgt, das Bundesverwaltungsgericht habe mit seiner Entscheidung vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - (BVerwGE 138, 102) eine Abkehr vom Grundsatz der Ämterstabilität vollzogen, weshalb nunmehr die Übertragung des Statusamtes auf den ausgewählten Bewerber nicht mehr zu einer Verfahrensbeendigung führe, effektiver Rechtsschutz also auch über das Verfahren nach § 80 VwGO zu erreichen sei, verkennt er die Aussagen der von ihm zitierten Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der unterlegene Bewerber zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs grundsätzlich darauf verwiesen ist, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Nur wenn der unterlegene Bewerber daran gehindert worden ist, vor der Ernennung die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auszuschöpfen, steht der Grundsatz der Ämterstabilität der Aufhebung der Ernennung des ausgewählten Bewerbers auf die Klage des unterlegenen Bewerbers hin nicht entgegen (BVerwG a.a.O., Leitsatz 2 sowie Rn. 27, 31 bei juris). Effektiver Rechtsschutz im Konkurrentenstreitverfahren ist also nach wie vor regelmäßig nur über einen Antrag nach § 123 VwGO zu erlangen (ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 B 1284/11 -, NVwZ-RR 2012, 151, Rn. 2 bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 5 ME 91/11 -, DVBl 2011, 972, Rn. 14 bei juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 5 Bs 213/11 -, juris Rn. 12).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Hilfsantrag war nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da er wirtschaftlich auf dasselbe Ziel gerichtet ist wie der Hauptantrag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).