Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihre gegen die Ersatzzahlung für die ihrem Sohn gewährten Unterhaltsvorschussleistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG in Höhe von insgesamt 9.013,05 Euro gerichtete Klage abgewiesen hat.
Den Antrag auf Zulassung der Berufung stützt die Klägerin allein auf den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Zu ihrer Darlegung muss sich die Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substanziiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich sind. Das von der Klägerin insoweit geltend gemachte Vorbringen erfüllt diese Anforderungen nicht.
a) Der Berufungszulassungsantrag wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe bei Beantragung der Unterhaltsvorschussleistungen fahrlässig unvollständige Angaben zum Kindsvater gemacht. Sie habe entgegen ihren Angaben bei der jeweiligen Antragstellung Kenntnis gehabt, wer der Vater ihres Sohnes war und diese Kenntnis gegenüber der Behörde mindestens fahrlässig verschwiegen. Die anderslautenden Angaben der Klägerin und der Zeugin S., einer Freundin der Klägerin, sowie des ebenfalls als Zeugen gehörten Kindsvaters seien weitgehend unglaubhaft, die Klägerin und die beiden Zeugen nicht glaubwürdig. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht Differenzen in den Aussagen der Klägerin und der Zeugin S. sowie der Klägerin und des Kindsvaters angenommen. Die Klägerin greift damit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, ohne jedoch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu wecken.
Das Gericht ist wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Dabei bedarf die richterliche Überzeugung von der Wahrheit einer streitigen Behauptung nicht der absoluten Sicherheit. Ausreichend aber auch notwendig ist die persönliche Gewissheit des Richters, die vernünftige Zweifel an der Wahrheit nicht aber die rein gedankliche Möglichkeit der Unwahrheit ausschließt. Wenn auch der höchstpersönliche Charakter der Beweiswürdigung dem entscheidenden Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist es dennoch nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten (VGH München, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 12 ZB 07.1882 -, Rn. 13 bei juris, m.w.N.).
Davon ausgehend zeigt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf, denn sie nimmt lediglich eine eigene Bewertung des Beweisergebnisses vor, ohne darzutun, dass die Würdigung durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft ist, insbesondere Natur- oder Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verletzt. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der einzelnen Aussagen erscheint vor dem Hintergrund des übrigen Akteninhalts vielmehr ohne weiteres plausibel und nachvollziehbar.
b) Der weitere Einwand, der vom Verwaltungsgericht zur Ermittlung der Fahrlässigkeit angelegte Maßstab sei zu streng, es sei eine Sorgfaltspflichtverletzung von einigem Gewicht nötig, greift nicht. Die Klägerin meint, sie habe lediglich gewusst, dass der Kindsvater „Mario“ heiße, Italiener sei, in einer Pizzeria in der Nähe des von der Klägerin während ihres Urlaubs in Sizilien bewohnten Hotels gearbeitet und angegeben habe, in Berlin zu wohnen. Sie ist offenbar der Auffassung, weil sie nach ihrem Bekunden verhältnismäßig wenige Informationen über den Kindsvater gehabt habe, mindere das den Grad der Vorwerfbarkeit. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Die Frage der Sorgfaltspflichten richtet sich allein danach, ob der Klägerin hätte klar sei müssen, dass ihre Kenntnisse von Bedeutung für die Tätigkeit der Behörde sein könnten. Welchen Umfang diese Kenntnisse hatten und wie diese von der Behörde behandelt und gewürdigt werden würden, ist für die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung dagegen grundsätzlich unerheblich. Unbeschadet dessen ist das Verwaltungsgericht ohnehin davon ausgegangen, dass die Klägerin sehr viel früher als von ihr angegeben Kontakt zu dem Kindsvater hatte und diese Kenntnis gegenüber der Behörde mindestens fahrlässig verschwiegen hat. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
c) Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe darauf vertraut, die gewährten Unterhaltsvorschussleistungen behalten zu dürfen, insoweit sei auch der inzwischen erhebliche Zeitablauf zu berücksichtigen, verkennt sie, dass sich der Betroffene bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG weder auf Vertrauensschutz noch darauf berufen kann, er habe die Leistungen verbraucht. Insbesondere sind die Vertrauensschutz gewährenden Regelungen der §§ 45 ff. SGB X neben der abschließenden Sonderregelung des § 5 Abs. 1 UVG nicht anzuwenden. Dem verfassungsrechtlich in Artikel 20 Abs. 3 GG verankerten Gebot des Vertrauensschutzes, auf das sich die Klägerin beruft, ist bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Regelung auf die persönliche Vorwerfbarkeit der Falschangaben abstellt. Die verfassungsrechtlich erforderliche Abwägung zwischen dem Vertrauen auf das Behaltendürfen der zu Unrecht bezogenen staatlichen Transferleistung und dem fiskalischen Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände, hat der Gesetzgeber damit gleichsam antizipiert.
d) Schließlich greift auch der von der Klägerin erhobene Einwand der Verjährung nicht. Das Unterhaltsvorschussgesetz selbst enthält keine Regelungen über die Verjährung. Sachgerecht erscheint es dem Senat - im Einklang mit anderen Verwaltungsgerichten (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Juli 2003 - 12 B 99.1255 -, FEVS 55, S. 138 ff., Rn. 22 ff. bei juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2009 - Au 3 K 08.1495 -, Rn. 32 ff. bei juris; VG München, Beschluss vom 16. März 2005 - M 6b E 05.495 -, Rn. 59 bei juris) - im Hinblick auf den quasi-deliktischen Charakter des Ersatzanspruchs nach § 5 Abs. 1 UVG, § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bzw. im Zeitraum danach (vgl. die Übergangsvorschrift in Artikel 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) die §§ 195, 199 Abs. 1 BGB entsprechend heranzuziehen. Sowohl nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. als auch nach § 195 BGB n.F. beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt (vgl. § 199 Abs. 1 BGB n.F.) nicht vor Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Das entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verjährung des Anspruchs nach § 47a BAföG, der ebenso wie § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG einen eigenständigen Ersatzanspruch des öffentlichen Rechts regelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1992 - 11 C 4/92 -, NJW 1993, S. 2328 ff., juris).
Danach war hier keine Verjährung anzunehmen, denn Kenntnis von den die Ersatzpflicht der Klägerin begründenden Umständen hatte die Behörde frühestens im Jahr 2004, als sie erfuhr, dass die Klägerin die Beistandschaft zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche ihres Sohnes gegen den Kindsvater beantragt hatte. Die Ersatzzahlung wurde noch im selben Jahr durch Bescheid geltend gemacht.
Nicht zu folgen ist der Ansicht der Klägerin, wonach die Ansprüche nach § 5 Abs. 1 UVG vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass das Unterhaltsvorschussgesetz nach dem durch das Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) auch aufgehobenen Artikel II § 1 Nr. 19 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches gilt und weiter das Erste und Zehnte Sozialgesetzbuch für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches gelten, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die darin enthaltenen Verjährungsvorschriften sind jedoch nicht einschlägig. Nach § 45 Abs. 1 SGB I verjähren nur die „Ansprüche auf Sozialleistungen“ in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X verjähren Rückerstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist und die Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern selbst verjähren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in vier Jahren. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Erstattung von Kosten von Sozialleistungen zwischen Sozialleistungsträgern. Nicht einschlägig ist ferner § 50 Abs. 4 SGB X, der eine vierjährige Verjährungsfrist nach Unanfechtbarkeit von Erstattungsansprüchen vorsieht, die durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt wurden. Der Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG ist - wie gesagt - vielmehr ein besonderer Anspruch quasi-deliktischer Art.
Dahinstehen kann, ob der Auffassung zu folgen ist, wonach aus den genannten sozialrechtlichen Vorschriften der Grundsatz abzuleiten ist, dass im Sozialrecht generell eine Verjährungsfrist von vier Jahren gilt (so: Klattenhoff, in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dezember 2005, K § 113 Rn. 1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH und des BSG). Selbst wenn man dies annähme, wäre damit für die hier im Vordergrund stehende Frage, ab wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, noch nichts gewonnen. Die zitierten Regelungen des SGB I und des SGB X regeln die für den Verjährungsbeginn zugrunde zu legenden Kriterien - im Gegensatz zur Dauer der Verjährung - nicht einheitlich, so dass diese Frage nicht durch einen Rückgriff auf ein im Sozialrecht durchgängig verwendetes Verjährungsmodell beantwortet werden kann. So beginnt etwa die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit der Kenntnis des erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers über die Leistungspflicht des erstattungspflichtigen Leistungsträgers. Die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Die Verjährungsfrist nach § 45 Abs. 1 SGB I beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialleistungsansprüche entstanden sind.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).