Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 17.09.2012 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 87/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 10 KAG BB |
Der Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 19. November 2009 (Bescheid-Nr.: 31-2-02329) in Gestalt des Widerspruchs- und Änderungsbescheids vom 18. Januar 2010 wird aufgehoben, soweit der darin festgesetzte Kostenersatz den Betrag von 1.663,92 Euro übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenersatz für die Herstellung eines Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses.
Er ist Eigentümer des Grundstücks F.-Straße in D., Flur X, Flurstück x, Gemarkung D. Im Jahr 2002 errichtete der Beklagte auf dem Flurstück y eine Schmutzwasserleitung (Hauptsammler), die keinen Abzweig für das Grundstück des Klägers vorsah. Zwischen dem Flurstück y und dem Grundstück des Klägers befindet sich das Grundstück der Stadt D. (Flurstück z). Im Jahr 2009 errichtete der Beklagte im Rahmen der Gesamtbaumaßnahme „Resterschließung …“ eine Schmutzwasserleitung, die u.a. über das an das klägerische Grundstück angrenzende Grundstück (Flurstück w) verläuft. Ein Anschluss an diese Leitung wäre nur durch eine Druckentwässerung möglich gewesen. Nach der Klärung der Leitungsrechte errichtete der Kläger einen Freispiegelkanal über das Grundstück der Stadt D. (Flurstück z) und begehrte den Grundstücksanschluss an die auf dem Flurstück y verlaufende Schmutzwasserleitung. Im Zusammenhang mit der Herstellung dieses Grundstücksanschlusses im Jahr 2009 errichtete der Beklagte auch den Abzweig am Hauptsammler.
Mit Bescheid vom 19. November 2009 zog der Beklagte den Kläger zu einem Kostenersatz für die Herstellung des Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses für das oben genannte Grundstück in Höhe von 1.888,42 Euro heran.
Dagegen erhob der Kläger mit dem Schreiben vom 03. Dezember 2009 Widerspruch. Daraufhin erließ der Beklagte einen Widerspruchs- und Änderungsbescheid vom 18. Januar 2010, in dem er die geltend gemachten Kosten um die Kosten für den Abzweig in Höhe von 37,80 Euro auf 1.843,44 Euro reduzierte. Zur Begründung führte er aus, dass die Höhe des Kostenersatzes nicht zutreffend ermittelt worden sei. Im Ergebnis sei festzustellen, dass die Kosten des Abzweigs zu Lasten des Beklagten gingen. Im Übrigen sei jedoch die Höhe des Kostenersatzes korrekt -entsprechend des tatsächlich entstandenen Aufwandes- ermittelt und veranlagt worden.
Mit der am 15. Februar 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Forderung entspreche nicht den tatsächlich entstandenen Kosten. Der Beklagte habe lediglich die Materialkosten und nicht die Herstellungskosten für den Abzweig in Abzug gebracht. In den an seine Nachbarn gerichteten Bescheiden seien keine Kosten für die Herstellung des Anschlusses enthalten. Zu den Gesamtkosten gehören nach seiner Ansicht auch der Arbeitslohn für die Erdarbeiten und die Demontage- und Montagekosten. Unter Berücksichtigung des herzustellenden Gefälles müsse davon ausgegangen werden, dass die Aushubmengen bis 2,5 m die Herstellung des Abzweigs betreffen. Hinsichtlich der Handschachtungen gebe das Aufmaßblatt zur Zuordnung der Baugruben insoweit einen Hinweis als zur Baugrube 1 „Betonrohr“ vermerkt sei. Daher müsse man einen Betrag in Höhe von 351,35 Euro (600.110.02.01 Boden der Baugrube lösen (…) Tiefe bis 2,5 m) und den entsprechenden Anteil aus der Handschachtung (600.111.01.01 Boden der Baugrube lösen von Hand (…) Tiefe bis 1,75 m 70,00 Euro anteilig) herausrechnen. Nach seiner Ansicht seien auch folgende Leistungspositionen abzusetzen, da diese den Kosten für die Herstellung des Abzweigs zuzurechnen seien:
606.012.01.02, Stzg.-Leitung aufnehmen 12,32 Euro,
606.034.02.02, Gelenkstück für Steinzeugleitung 34,30 Euro,
606.048.02.02 Manschettendichtung 117,60 Euro,
600.130.02.01 lagernden Boden einbauen (…) 260,00 Euro anteilig.
Darüber hinaus stünden die Aushubmengen außer Verhältnis zu dem Stück Abzweig. Er sei der Ansicht, dass die Aushubmengen so hoch ausfielen, weil das den Bau ausführende Unternehmen während der Erdarbeiten die Trinkwasserleitung beschädigt habe. Auch fehle für einen Teil der Baumaßnahmen das erforderliche Sonderinteresse. Ferner sei der gesonderte Revisionsschacht entbehrlich, da sich an der Grundstücksanschlussleitung des Klägers auf dem öffentlichen Grundstück Flur X, Flurstück z zwei Revisionsschächte befänden, die die Vorgaben nach § 1 Abs. 2 S. 2 der Satzung über den Kostenersatz für Abwassergrundstücksanschlüsse des Beklagten erfüllten. Ferner könne der Schacht nicht die ihm zugedachte Kontrollfunktion erfüllen, da die Schachtabdeckung nicht zu öffnen sei. Er ist schließlich der Ansicht, die Kosten für den Kontrollschacht seien überzogen. Die Kosten des vergleichbaren, im Wesentlichen baugleichen Kontrollschachts einschließlich gusseiserner Abdeckung betragen in der Aufstellung seines Nachbarn lediglich 169,94 Euro (netto).
Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
den Kostenersatzbescheid vom 19. November 2009 in Gestalt des Widerspruchs- und Änderungsbescheides vom 18. Januar 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Argumente aus dem Widerspruchs- und Änderungsbescheid und führt zur Ergänzung aus: Für die Verbindung zum Hauptsammler seien gemäß der Schlussrechnung vom 28. Oktober 2009 keine weiteren Kosten als der Stückpreis für den Abzweig in Höhe von 37,80 Euro entstanden. Insbesondere hätten keine zusätzlichen kostenpflichtigen Erdarbeiten hierfür durchgeführt werden müssen. Zwar habe einer seiner Mitarbeiter eine im Zuge der Herstellung des Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses entstandene Beschädigung an der Trinkwasserleitung behoben. Er habe diese jedoch nicht gegenüber dem Kläger abgerechnet. Die in dem Aufmaßblatt 01 genannte Position 600.111.01.01 –Bodenaushub von Hand- betreffe Handschachtungsarbeiten im Bereich der Trinkwasserleitung, die gleichwohl der Herstellung des Schmutzwasserhausanschlusses zuzuordnen seien. Zur Verlegung des Schmutzwasserhausanschlusses wäre es erforderlich gewesen, bei der Herstellung der Baugrube die bereits zur Versorgung des Klägers mit Trinkwasser im Bereich der herzustellenden Baugrube existierende Trinkwasserhausanschlussleitung freizulegen. Die Freilegung müsse per Handschachtung erfolgen, da im Bereich von Leitungen eine Ausschachtung unter Einsatz von Baumaschinen nicht möglich und auch nicht zulässig sei. Ferner seien die Erdarbeiten in vollem Umfang durch die nachträgliche Herstellung des Grundstücksanschlusses für das Grundstück des Klägers entstanden. Das Grundstück des Klägers hätte im Jahr 2002 im Zuge der Errichtung der seinerzeit betriebsfertig hergestellten Kanalisation auf dem Flurstück y angeschlossen werden können; dies wäre rechtlich jedoch nicht mittels Anschlusszwang durchsetzbar gewesen. Der Kläger habe seinerzeit den Anschluss an die im Jahr 2002 hergestellte Leitung abgelehnt, so dass ein Anschluss zunächst unterblieben sei. Da sich der Kläger im Jahr 2009 dazu entschlossen habe, sein Grundstück aus technischen Gründen nicht an die im Jahr 2009 betriebsfertig hergestellte Druckentwässerungsleitung anzuschließen, sondern den Grundstücksanschluss unter Nutzung eines ihm von der Stadt D. eingeräumten Leitungsrechts über das Flurstück z doch an die im Jahr 2002 hergestellte Leitung unter dem Flurstück y anzubinden, habe der Beklagte, nachdem der Kläger die Hausanschlussleitung auf dem Flurstück z hergestellt habe, im Jahr 2009 die Erde zur Herstellung des Anschlusses in der im Aufmaß genannten Menge ausheben müssen. Zudem sei es erforderlich gewesen, die im Jahr 2002 durchgängig verlegte Steinzeugleitung unter dem Flurstück y zum Einbau des Abzweigs mit zwei Rohrschnitten zu trennen (Position 606.014.01.02). Das durch den Rohrschnitt gewonnene Segment der Steinzeugleitung sei im Anschluss ausgebaut worden (Position 606.012.01.02). Zur Überbrückung der Strecke zwischen dem Abzweig und dem Rohrschnitt sei es technisch erforderlich gewesen, ein Gelenkstück für die Steinzeugrohrleitung einzubauen (Position 606.034.02.02), weil es sich bei der Steinzeugleitung um ein Muffenrohr handle. Die zwei Manschettendichtungen DN 200 (Position 606.048.02.02) seien verwendet worden, um die beiden zur Trennung der durchgängigen Schmutzwasserleitungen DN 200 gesetzten Rohrschnitte nach Einbau des Abzweigstücks wieder abzudichten. Der Aufwand sei damit allein auf den vom Kläger im Jahr 2009 beantragten Anschluss zurückzuführen.
Er ist ferner der Ansicht, dass die Errichtung des Revisionsschachtes gemäß der Satzung unter dem öffentlichen Straßenraum erfolgt und daher nicht zu beanstanden sei. Die Herstellung eines Revisionsschachtes sei technisch erforderlich, um die Grundstücksanschlussleitung sowie den Übergang in den Hauptsammler überprüfen, unterhalten und reinigen zu können. Die Schachtabdeckung stelle eine erforderliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr dar und verhindere die Kontrollfunktion des Schachtes nicht. Der Vergleich zwischen den Kosten des Anschlusses des Klägers und den Kosten für den Anschluss des benachbarten Grundstücks des Herrn M.(Flurstück …) gehe schon deshalb fehl, weil dieses Flurstück an die im Jahr 2009 hergestellte Schmutzwasserleitung angeschlossen worden sei. Der Grundstücksanschluss für das Flurstück … sei außerdem im Zuge der aus der Herstellung der Schmutzwasserkanalisationsleitung nebst daran angebundener Grundstücksanschlüsse bestehenden Gesamtbaumaßnahme „Restschließung …“ erfolgt. Der Grundstücksanschluss des klägerischen Grundstücks x sei auf Wunsch des Klägers als Einzelbaumaßnahme ausgeführt worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren, die zur Kammersammlung gereichten Satzungsunterlagen, die Kalkulationsunterlagen und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Die Kammer konnte durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einem derartigen Vorgehen ausdrücklich einverstanden erklärt haben (vgl. § 87 a Abs. 2, Abs. 3, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-).
Die Klage hat teilweise Erfolg.
Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19. November 2009 in Gestalt des Widerspruchs- und Änderungsbescheides vom 18. Januar 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit der darin festgesetzte Kostenersatz den Betrag von 1.663,92 Euro übersteigt. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
Der Bescheid findet seine Grundlage in der sich Rückwirkung auf den 01. Januar 2000 beimessenden Satzung über den Kostenersatz für Abwassergrundstücksanschlüsse des vom 17. August 2011 (Kostenersatzsatzung 2011 –GanKoS 2011-), die zeitlich den Entstehungszeitpunkt des Ersatzanspruches abdeckt.
Gegen die Wirksamkeit der Kostenersatzsatzung 2011 bestehen keine formellrechtlichen Bedenken. Ihre Veröffentlichung im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband, 5. Jahrgang, Nr. 4 vom 22. August 2011 S. 23 ff. entspricht den Vorgaben der Bekanntmachungsregelung in § 14 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 (VS 2011), die zum 15. Juli 2011 in Kraft getreten ist und somit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der GanKoS 2011 galt.
Die GanKoS 2011 ist auch im Übrigen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ihre Ausfertigung und Bekanntmachung stimmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen mit der Beschlussfassung überein.
Die GanKoS 2011 ist darüber hinaus in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Die GanKoS 2011 weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt auf, da sie nicht zu beanstandende Regelungen zum Kreis des Kostenersatzschuldners (§ 3 GanKoS 2011), dem den Kostenersatz begründenden Tatbestand (§ 1 und § 2 GanKoS 2011) sowie dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Kostenersatzes (§ 4 Abs. 2 GanKoS 2011) enthält. Insbesondere ist gegen § 2 Abs. 1 GanKoS 2011 nichts zu erinnern, wonach dem Wasser- und Abwasserverband die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind. Damit hat sich der Satzungsgeber gegen Einheitssätze (dazu sogleich) entschieden.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG können der Aufwand und die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, denen die der Gemeinde oder dem Verband für Anschlüsse der gleichen Art und des gleichen Umfangs üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind. Es besteht somit, da eine Rangfolge der Ermittlungsmethoden nicht vorgesehen ist, ein im Ermessen des Einrichtungsträgers stehendes Wahlrecht, von dem in der Satzung in einer den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügenden Weise Gebrauch gemacht werden muss. Gerade weil der Kostenersatzanspruch nach unterschiedlichen Methoden berechnet werden kann, die sich auf seine Höhe auswirken, muss die Satzung die Ermittlungsmethode für den Aufwand und die Kosten festlegen. Die Entscheidung hierüber darf nicht der Verwaltung überlassen werden. Es muss folglich in der Satzung bestimmt werden, ob der Aufwand und die Kosten in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, wobei im letzteren Fall die Satzung auch die Höhe der Einheitssätze regeln muss (vgl. zu Vorstehendem Kluge in Becker, u.a., KAG-Kommentar, § 10 Rn. 97). Vorliegend hat der Satzungsgeber die Wahl erkennbar zugunsten der Ermittlungsmethode „Aufwand in der tatsächlich geleisteten Höhe“ getroffen und diese in der GanKoS 2011 festgeschrieben.
Die weiteren Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 10 KAG i.V.m. §§ 1, 3 GanKoS 2011 liegen vor. Der Beklagte hat das Grundstück des Klägers an seine Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Es handelt sich um die Herstellung eines Grundstücksanschlusses, da die Anschlussleitung erstmalig verlegt wurde.
Der Anspruch auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten ist auch entstanden. Gemäß § 4 Abs. 1 GanKoS 2011 entsteht der Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Weitere Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist das Bestehen einer gültigen Satzung. Das ist, wie dargelegt, hier der Fall.
Zu den gesetzlich geregelten Tatbestandsmerkmalen kommt hinzu, dass der Ersatz der Grundstücksanschlusskosten nur dann zulässig ist, wenn die Leistung im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers erbracht wird (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 30. Januar 2008 – 8 K 1338/05 –, zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 17. Februar 2005 – 6 K 1702/03 – und vom 14. Februar 2008 – 6 K 830/06 –).
Das Erfordernis eines Sonderinteresses lässt sich allerdings nicht maßgeblich daraus herleiten, dass der Einrichtungsträger den Grundstückseigentümer durch das Herstellen einer betriebsfertigen Anschlussleitung von seinen ihm durch den Anschluss- und Benutzungszwang auferlegten Pflichten entlaste, also ihm gegenüber eine Leistung erbracht habe, die er – wegen bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs – selbst hätte erbringen müssen. Dies hätte zur Folge, dass der Grundstückseigentümer zwar zum Ersatz der Kosten solcher Maßnahmen verpflichtet sei, die durch ihn verursacht seien, der Eigentümer jedoch nicht zum Ersatz verpflichtet sei, wenn der Einrichtungsträger für eine Maßnahme an der Anschlussleitung verantwortlich sei, da der Einrichtungsträger damit nur seiner Verpflichtung nachkomme, das Benutzungsverhältnis fortzusetzen. Der Kostenersatz wird grundsätzlich nicht durch den Anschluss- und Benutzungszwang begrenzt (vgl. zum Vorstehenden Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 84).
Vorstehende Erkenntnisse können allerdings nicht dazu führen, den Kostenersatz unbegrenzt zu lassen. Vielmehr folgt das Erfordernis eines Sonderinteresses des Pflichtigen aus der § 10 KAG zugrunde liegenden Interessenbewertung, aus Sinn und Zweck der Norm wie auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem sie zu den ihr vorgehenden Bestimmungen der §§ 6 und 8 KAG steht, und schließlich auch aus höherrangigem Recht. So handelt es sich beim Kostenersatz – wie bei den Beiträgen und Gebühren – um ein Entgelt, das für eine Leistung erhoben wird, die speziell im Interesse des Anschlussnehmers liegt. Der Kostenersatz gehört zu den Entgeltleistungen, durch die der Pflichtige eine vom Einrichtungsträger erbrachte, nicht (allein) der Gesamtheit der Bürger, vielmehr gerade seinem Interesse dienende Leistung ausgleicht. Die Kosten werden für eine bestimmte, allein in Bezug auf den Pflichtigen erbrachte Maßnahme und auch nur diesem gegenüber erhoben, so dass ihre Rechtfertigung darin liegt, dass die Leistung des Einrichtungsträgers gerade den Belangen des Grundstückseigentümers dient. Dieses Ergebnis wird auch durch § 10 Abs. 3 KAG bestätigt. Danach kann der Einrichtungsträger bestimmen, dass Grundstücks- und Hausanschlüsse zur öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne der §§ 4 Abs. 2, 6 und des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG gehören. Die in den dort angesprochenen Vorschriften über die Gebühr (§ 6 KAG) und den Beitrag (§ 8 Abs. 2 KAG) genannten Abgaben werden als „Gegenleistung für eine besondere Leistung“ (§ 4 Abs. 2 KAG) bzw. als Gegenleistung dafür erhoben, dass (den Grundstückseigentümern) durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung und Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Diese Interessenbewertung liegt auch § 10 Abs. 1 KAG zugrunde, da es in allen Fällen um die Abwälzung der dem Einrichtungsträger entstandenen Kosten auf den Bürger geht. Der Einrichtungsträger darf daher nur für solche Maßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG Kosten erheben, die er gerade im Interesse des Pflichtigen – ohne dass es dabei auf in seiner Person liegende Besonderheiten ankäme – durchgeführt hat. Dieses vom Wortlaut des § 10 KAG nicht ausgeschlossene und aus dem Sinn der Vorschrift folgende Verständnis ist schließlich auch im Hinblick auf höherrangiges Recht geboten. Da der Kostenersatzanspruch – anders als die Steuer (§ 3 KAG) – nur den jeweiligen Grundstückseigentümer trifft, ist die darin liegende Sonderbelastung des Pflichtigen vor dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann gerechtfertigt, wenn die Leistung, für die der Anspruch geltend gemacht wird, gerade dem Pflichtigen, nicht allein der Allgemeinheit zugute kommt (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Februar 2005 – 6 K 1702/03 –). Das mithin erforderliche Sonderinteresse entsteht nicht schon mit der Leistungserbringung schlechthin, sondern grds. erst dann, wenn die Herstellung des Anschlusses bzw. die sonstige Maßnahme auf dem Grundstück eine aktuelle und konkrete Nützlichkeit für den Grundstückseigentümer entfaltet. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn –wie hier- auf dem Grundstück abzuleitendes Abwasser anfällt oder Wasserbedarf besteht (vgl. zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 85, m.w.N.).
Ob die Maßnahme im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers liegt, beurteilt sich indessen nicht nur nach der konkreten Vorteilssituation. Das Sonderinteresse des Grundstückseigentümers beurteilt sich – wie dargelegt – auch nach der durch die Rechtsordnung, insbesondere durch das Anschluss- und Benutzungsverhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und dem Grundstückseigentümer vorgenommenen Aufgaben- und Risikoverteilung, also danach, in wessen Aufgabenkreis die betreffende Maßnahme fällt (vgl. Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 89 m.w.N.).
Denn durch den Anschluss wird zwischen dem Einrichtungsträger und dem Anschlussnehmer auf der Grundlage der Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungssatzung bzw. einer entsprechenden Verwaltungspraxis (vgl. Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 179) ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Dieses verpflichtet den Einrichtungsträger, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser anzunehmen bzw. Wasser zu liefern und die öffentliche Einrichtung zur Gewährleistung dieser Verpflichtung in einem betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Der Grundstückseigentümer ist bei bestehendem Anschluss- und Benutzungszwang nicht nur verpflichtet, sein Grundstück anzuschließen, sondern auch, es fortgesetzt angeschlossen und den Anschluss in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Ihm obliegt ferner die Pflicht, den Anschluss bestimmungsgemäß zu nutzen, d. h. das anfallende Abwasser vollständig der öffentlichen Einrichtung zuzuführen bzw. Trinkwasser zu beziehen. Die Erfüllung dieser Pflicht setzt eine funktionsfähige Anschlussleitung voraus, so dass Maßnahmen des Einrichtungsträgers zur Herstellung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung ihrer Funktionstüchtigkeit grundsätzlich der Erfüllung der Verpflichtung des Grundstückseigentümers dienen und damit in seinem Sonderinteresse liegen. Nimmt hingegen der Einrichtungsträger mit der Maßnahme eine ihm obliegende Aufgabe wahr, so fehlt es an dem für die Verwirklichung des Tatbestandes erforderlichen Sonderinteresse des Grundstückseigentümers.
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen liegt die Herstellung des Grundstücksanschlusses, durch die das bebaute Grundstück des Klägers erstmals an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wird, in seinem Sonderinteresse.
Dies gilt -entgegen der Auffassung des Klägers- auch für die Erstellung des Revisionsschachtes (zu dessen Erforderlichkeit vgl. Ausführungen unten). Die Herstellung des Grundstücksanschlusses umfasst auch die Installation des Revisionsschachtes. Dies folgt zum einen aus § 1 Abs. 4 Nr. 10 der Satzung über die Entsorgung von Abwasser im Verbandsgebiet des vom 17. August 2011 (AbwES 2011). Danach ist der Revisionsschacht Bestandteil des Grundstücksanschlusses. Dieser ist nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten erforderlich, um die Grundstücksanschlussleitung sowie den Übergang in den Hauptsammler überprüfen, unterhalten und reinigen zu können. Er dient dazu, den Anschluss in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten und ist damit nur dem Aufgabenbereich des Anschlussnehmers zuzuordnen. Mit der Errichtung des Revisionsschachtes nimmt der Einrichtungsträger somit eine dem Grundstückseigentümer obliegende Aufgabe war.
Nichts anderes kann hier für die –vom Kläger gerügten- Erdarbeiten im Bereich des Abzweiges gelten.
Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass der Abzweig gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 10 (AbwES 2011) der öffentlichen Einrichtung zuzuordnen ist. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte die Arbeiten an diesem grundsätzlich nicht im Rahmen des Kostenersatzes geltend machen kann. Dies steht jedoch im vorliegenden Fall dem Erstattungsanspruch des Beklagten hinsichtlich der gerügten Kosten für die Erdarbeiten (insbesondere der Leistungspositionen 600.110.02. „Erdarbeiten Tiefe bis 2,5 m“ in Höhe von 351,35 Euro und 600.130. „lagernden Boden einbauen (…) 260,00 Euro anteilig“) nicht entgegen. Da die Verlegung der Grundstücksanschlussleitungen grundsätzlich im Pflichtenkreis des Grundstückseigentümers liegt, dem die (ordnungsgemäße) Erschließung seines Grundstückes obliegt (vgl. Ausführungen oben), dienten die von dem Beklagten veranlassten Erdarbeiten (Aushub und Einbau des Bodens) an der Anschlussleitung auch im Bereich des Abzweigs dem Sonderinteresse des Klägers. Dass der Beklagte im Rahmen der Erstellung des Grundstücksanschlusses gleichzeitig die Montage des Abzweigs vorgenommen hat, steht der Geltendmachung sämtlicher Kosten für die Erdarbeiten nicht entgegen. Zur Herstellung der Grundstücksanschlussleitung gehören regelmäßig der Bau der Leitung selbst und die sonst vorgesehenen Bestandteile, sowie die Verbindung der Leitung mit dem Straßenkanal. Der Kläger verkennt hier, dass -selbst wenn der Abzweig in diesem Bereich schon vorhanden gewesen wäre- im Rahmen der Herstellung des Grundstücksanschlusses ein Aushub bis zu einer Tiefe von 2,5 m und die Freilegung des Abzweiges notwendig gewesen wären, um den Grundstücksanschluss mit dem Abzweig verbinden zu können. Auch in diesem Fall wären die Kosten für den Aushub an dem Hauptsammler bis zu einer Tiefe von 2,5 m entstanden. Daher sind die Erdarbeiten in diesem Bereich auch dem Aufgabenbereich des Grundstückseigentümers zuzurechnen.
Ferner sind dem Kläger die Kosten der Erdarbeiten hier nicht nur zum Teil aufzuerlegen, denn dies würde eine Ungleichbehandlung gegenüber den Fällen darstellen, in denen der Abzweig schon vorhanden ist. In diesen Fällen müssten die Grundstückseigentümer sämtliche Erdarbeiten - sofern diese ihrem Sonderinteresse dienen - selbst tragen. Einen diese Ungleichbehandlung rechtfertigenden Grund hat der Kläger hier weder vorgetragen noch ist dieser sonst ersichtlich. Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Erdarbeiten durch allein dem Kläger zuzurechnende Umstände verursacht wurden. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten hat der Kläger einen Anschluss an die im Jahre 2009 hergestellte Druckentwässerungsleitung vor seinem Grundstück abgelehnt. Er begehrte -nachdem er seine Hausanschlussleitung unter dem Grundstück der Stadt D. (Flurstück z) verlegt hatte- im Jahr 2009 den Grundstücksanschluss an den im Jahr 2002 unter dem Flurstück y errichteten Schmutzwasserkanal. In den Fällen, in denen - wie hier - der jeweilige Anschlussnehmer einen Grundstücksanschluss an einer anderen Stelle, als der, die der Einrichtungsträger für den Grundstücksanschluss ursprünglich vorgesehen hat - dem Einrichtungsträger steht insoweit ein weitgehendes technisches Planungsermessen zu (vgl. Ausführungen unten) -, muss er auch damit rechnen, dass der Einrichtungsträger im Rahmen der Herstellung des Grundstücksanschlusses eine Anschlussmöglichkeit für die Grundstücksanschlussleitung in Form eines Abzweigs erst schaffen muss; ohne diesen Abzweig ist ein Ableiten in den Hauptsammler - und somit ein funktionstüchtiger Grundstücksanschluss - nicht möglich. Daher ist es - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht zu beanstanden, wenn der Grundstückseigentümer dann die im Zusammenhang mit der Erstellung des Grundstücksanschlusses anfallenden Bodenaushubarbeiten kostenmäßig insgesamt tragen muss.
Soweit der Kläger vorträgt, der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, da er im Vergleich zu seinem Nachbarn - hinsichtlich der Kosten für die Erdarbeiten- anders behandelt werde, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Klage. Es folgt eben nicht aus dem Gleichheitssatz, dass bei allen verlegten Grundstücksleitungen annähernd der gleiche Umfang an Erdarbeiten anfallen müsste. Vielmehr entspricht es dem Gleichheitssatz, wenn wesentlich ungleiche Sachverhalte auch ungleich behandelt werden, d.h. wenn gegebene Unterschiede insbesondere hinsichtlich der Lage der Grundstücke, auch zu Unterschieden bei den Aushubmengen führen. Der Kläger hat eben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit seinem Nachbarn . Nach den überzeugenden - und vom Kläger nicht bestrittenen - Ausführungen des Beklagten ist das Grundstück des Nachbarn im Zuge der Gesamtbaumaßnahme „Resterschließung …“ an die im Jahr 2009 hergestellte Schmutzwasserleitung angeschlossen worden. Das Grundstück des Klägers hat der Beklagte hingegen als Einzelbaumaßnahme –auf Wunsch des Klägers- an den bereits im Jahr 2002 hergestellten Schmutzwasserkanal unter dem Flurstück y angeschlossen. Diese unterschiedlichen Sachverhalte werden hier vielmehr - entgegen der Auffassung des Klägers - nach den gleichen Kriterien behandelt, indem jeweils gemäß § 10 KAG die für den Grundstücksanschluss entstandenen tatsächlichen Aufwendungen erhoben werden.
Der Kläger vermag auch nicht mit seinen Ausführungen durchdringen, die Aushubmengen seien zu hoch ausgefallen. Soweit er behauptet, das den Bau ausführende Unternehmen habe aufgrund der im Zusammenhang mit den Erdarbeiten entstandenen Beschädigung der Trinkwasserleitung und der daraufhin notwendigen Reparatur weitere Erdarbeiten durchgeführt, erfolgt dies offensichtlich ins Blaue hinein. Zwar wurde nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten die Trinkwasserleitung im Rahmen der Herstellung des Grundstücksanschlusses beschädigt. Nach der Auffassung der Kammer liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kosten der Reparatur –insbesondere in Form einer größeren Aushubmenge- dem Kläger im Rahmen des hier streitgegenständlichen Kostenersatzes auferlegt worden sind. Dies folgt u.a. aus dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten, dass dieser die Reparaturarbeiten an der beschädigten Trinkwasserleitung selbst vorgenommen habe. Dass das beauftragte Unternehmen Arbeiten, die der Beklagte durchgeführt hat, in der Schlussrechnung aufgeführt hat, hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Auch ist nicht ansatzweise zu erkennen, dass die in dem Aufmaßblatt Nr. 1 vom 16. Oktober 2009 (Blatt 11 des Verwaltungsvorganges) aufgeführten Aushubmengen für Herstellung eines Grundstücksanschlusses unverhältnismäßig hoch sind. Insbesondere die vom Kläger ebenfalls gerügten Aushubmengen bzgl. der Handschachtungen lassen nicht darauf schließen, dass dieser Aushub allein aufgrund der beschädigten Trinkwasserleitung entstanden sind. Insoweit hat der Beklagte vorgetragen, dass es zur Verlegung des Schmutzwasserhausanschlusses erforderlich gewesen sei, bei der Herstellung der Baugrube die bereits zur Versorgung des Klägers mit Trinkwasser im Bereich der herzustellenden Baugrube existierende Trinkwasserhausanschlussleitung freizulegen. Ferner seien die Schmutzwasserleitung DN 200 und zwei Telefonleitungen freigelegt worden. Die Freilegung sei per Handschachtung erfolgt, da im Bereich von Leitungen eine Ausschachtung unter Einsatz von Baumaschinen nicht möglich und auch nicht zulässig sei. Diesem überzeugenden Vortrag ist der Kläger nicht subsantiiert entgegengetreten. Dass die Handschachtungen an der Trinkwasserleitung aufgrund der Beschädigung der Trinkwasserleitung umfangreicher ausgefallen sind, ist hier auch sonst nicht ersichtlich. Die im Aufmaßblatt Nr. 1 aufgeführten Mengen bzgl. der Handschachtungen an der Trinkwasserleitung lassen zumindest nicht darauf schließen. Vielmehr weisen die Handschachtungen an der Trinkwasserleitung annähernd die gleichen Aushubmengen im Vergleich zu den Handschachtungen an den Telefonleitungen und der Schmutzwasserleitung DN 200 auf. Daher kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Erdarbeiten, die aufgrund der Beschädigungen der Trinkwasserleitung entstanden sind und die er selbst ausgeführt hat, in den Kostenersatz einbezogen hat.
Soweit der Kläger vorträgt, ein zusätzlicher Revisionsschacht sei nicht erforderlich gewesen, da sich auf dem Flurstück z der Stadt D. bereits zwei Revisionsschächte befänden, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Klage.
Bei leitungsgebundenen, öffentlichrechtlich betriebenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen steht dem Einrichtungsträger ein weitgehendes Bestimmungsrecht über die Art, Zahl, Lage und Ausgestaltung der Anschlussleitungen zu. Dieses sogenannte technische Planungsermessen hinsichtlich der Anschlüsse bezieht sich auch auf die Dimensionierung und das Material der Leitung. Die Bestimmung der Zahl der Anschlüsse umfasst die – durch Satzung zu treffende – Entscheidung, ob einem Grundstück eine oder mehrere Anschlussmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden oder ob mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Einrichtung angeschlossen werden. Dem Ortsgesetzgeber steht auch ein Ermessen zu, an welcher Stelle er etwa bei der Abwasserentsorgung die Errichtung der Kontrollschächte vorsieht (vgl. zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 10 Rn 17 f., m. w. N). Der Einrichtungsträger einer öffentlichen Einrichtung entscheidet schließlich nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einzelheiten eines Anschlusses in jedem Einzelfall. Dabei sind die berechtigten Interessen des betroffenen Grundstückseigentümers in der Abwägung zu berücksichtigen und mit den Belangen des Einrichtungsträgers, insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer betriebssicheren Beschaffenheit der Anschlussleitung, abzuwägen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. Juni 1999 – 9 L 1160/99 –, NVwZ-RR 1999 S. 678).
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass der Beklagte bei der Planung des Grundstücksanschlusses –hier insbesondere des Revisionsschachtes- die Grenzen des ihm zustehenden Planungsermessen nicht beachtet hätte. Dass er diesen Revisionsschacht gebaut - und nicht die bereits auf dem Flurstück z bestehenden Revisionsschächte genutzt - hat, ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft und hält sich im Rahmen seines Planungsermessen. Schon die allgemein anerkannten Regeln der Technik sehen vor, dass grundsätzlich jedes Grundstück (im wirtschaftlichen Sinn) einen eigenen Anschluss haben soll (vgl. Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 60). Der Beklagte hat hinsichtlich des Revisionsschachtes zudem vorgetragen, dass dieser technisch erforderlich sei, um die Grundstücksanschlussleitung sowie den Übergang in den Hauptsammler überprüfen, unterhalten und reinigen zu können. Der Kläger hat diesen substantiierten Sachvortrag des Beklagten nicht zu widerlegen vermocht. Vielmehr beschränkt er sich in seinen Ausführungen darauf, dass die technische Notwendigkeit nicht die Höhe der Aufwendungen für die Herstellung belege (dazu sogleich). Daher musste die Kammer dem Vortrag hinsichtlich der Erforderlichkeit des Revisionsschachtes auch nicht weiter nachgehen.
Bedenken an der Rechmäßigkeit des Kostenersatzbescheides ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, er habe für einen vergleichbaren Schacht lediglich 29 % der vom Beklagten ermittelten Kosten bezahlt.
Der Ersatzanspruch für betriebsnotwendige Maßnahmen ist der Höhe nach auf diejenigen Aufwendungen beschränkt, die der Einrichtungsträger für erforderlich halten darf. Denn das Verhältnis zwischen Einrichtungsträger und Anschlussnehmer wird dadurch gekennzeichnet, dass der Einrichtungsträger die Herstellung der Anschlussleitung vornimmt und der Anschlussnehmer diese Tätigkeit hinzunehmen hat, obwohl die Durchführung der Arbeiten an sich ihm obläge. Dies verpflichtet den Einrichtungsträger zu sparsamer Wirtschaftsführung. Der Einrichtungsträger ist verpflichtet, nach sachgerechtem Ermessen aufgrund sorgfältiger Prüfung aller Umstände über die Notwendigkeit/Erforderlichkeit der Aufwendungen zu entscheiden. Er hat sich dabei an den Belangen des Grundstückseigentümers und daran auszurichten, ob und inwieweit die Aufwendungen angemessen sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Die Kosten müssen dem Grundstückseigentümer zumutbar sein (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. Juni 2009 – 5 K 1796/05 –, zit. nach juris; zum dortigen Landesrecht auch OVG Saarland, Urteil vom 23. August 1985 – 2 R 71/85 –, KStZ 1986 S. 55; Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Januar 1993 – 23 B 90.144 –, NVwZ-RR 1993 S. 381; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 1997 – 22 A 1331/96 –, zit. nach juris; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. November 1997 – 2 L 134/96 –, NordÖR 1998 S. 409; VG München, Urteil vom 13. Januar 2011 – M 10 K 10.1416 –, zit. nach juris Rn. 37, 42). Ferner ist im Rahmen der Kostenerstattung das die gesamte Haushaltswirtschaft beherrschende Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. § 74 Abs. 2 GO bzw. § 63 Abs. 2 BbgKVerf) zu beachten (vgl. Gössl, a. a. O., § 42 Erl. 3.3).
Von der Erforderlichkeit im genannten Sinne kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn der Auftragsvergabe eine öffentliche Ausschreibung vorausgegangen ist. Sofern die Preise aufgrund einer Ausschreibung ermittelt wurden und die im Leistungsverzeichnis der betreffenden Firma genannten Preise auf einer Mischkalkulation beruhen, kommt es nicht darauf an, ob einzelne Posten innerhalb des Leistungsverzeichnisses von anderen Unternehmern billiger hätten erbracht werden können. Der Kostenerstattungspflichtige ist damit mit Einwendungen gegen die Höhe des Kostenerstattungsanspruches ausgeschlossen, soweit sie sich auf die Unangemessenheit von Einzelpreisen beziehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. vom 24. 7. 1996 – 23 B 90.776 –, juris Rn. 26; VG München, Urt. vom 17. 7. 2008 – M 10 K 08.71 –, zit. nach juris Rn. 30; Urt. vom 13. 1. 2011, a. a. O., Rn. 39). Vorliegend hat der Beklagten nach seinem –von dem Kläger nicht bestrittenen- Vortrag die Leistungen zur Herstellung von Grundstücksanschlüssen nach den Vorschriften des Vergaberechts ausgeschrieben und sodann im Rahmen eines Jahresvertrages auf das wirtschaftlichste Angebot der … AG an selbige vergeben. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger mit seinem Einwand, die Kosten für den Revisionsschacht seien im Vergleich zu anderen Unternehmen zu hoch, mit Blick auf die obigen Ausführungen ausgeschlossen.
Der Kostenersatzbescheid vom 19. November 2009 in Gestalt des Widerspruchs- und Änderungsbescheids vom 18. Januar 2010 ist jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der festgesetzte Kostenersatz einen Betrag in Höhe von 1.663,92 Euro übersteigt. Der Kostenersatz in Höhe von 1.843,44 Euro ist daher um den Betrag in Höhe von insgesamt 179,52 Euro zu mindern und der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufzuheben. Die Leistungspositionen 606.012.01.02 “Steinzeugleitung aufnehmen” (12,32 Euro), 606.014.01.02 “Rohrschnitt an Steinzeugrohren” (15,30 Euro), 606.034.02.02 “Gelenkstück für Steinzeugrohrleitung” (34,30 Euro) sowie 606.048.02.02 “Manschettendichtung” (117,60 Euro) lösen keinen Kostenerstattungsanspruch aus, da sie der Sammelleitung zugeordnet werden müssen, nicht jedoch der Grundstücksanschlussleitung.
Nach § 1 Abs. 1 GanKoS 2011 i.V.m. § 10 KAG sind dem Verband die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses für die Entsorgung von Schmutzwasser zu ersetzen. § 3 Nr. 10 AbwES 2011 definiert die Grundstücksanschlussleitung als Anschlussleitung zwischen dem Abzweig am Kanal bis zur Grundstücksgrenze einschließlich des mit dieser Anschlussleitung verbundenen Revisionsschachtes. Zu den öffentlichen Entwässerungsanlagen des Zweckverbandes gehören das Kanalnetz für Abwasser einschließlich des Abzweigs am Abwasserkanal (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a) AbwES 2011). Nach den unstreitigen Ausführungen des Beklagten und der eingereichten Beschreibung der Arbeitsschritte zur nachträglichen Herstellung eines Schmutzwassergrundstücksanschlusses an den Schmutzwasserkanal hat der Beklagte zunächst die durchgängig verlegte Steinzeugleitung (Hauptsammler) mit zwei Rohrschnitten getrennt (Position 606.014.01.02). Das durch die Rohrschnitte gewonnene Segment der Steinzeugleitung hat er sodann aufgenommen (Position 606.012.01.02). Zur Überbrückung der Strecke zwischen dem Abzweig und dem Rohrschnitt, sei es erforderlich gewesen, ein Gelenkstück für die Steinzeugleitung einzubauen (Position 606.034.02.02). Die zwei Manschettendichtungen DN 200 (Position 606.048.02.02) seien verwendet worden, um die beiden zur Trennung der durchgängigen Schmutzwasserleitung DN 200 gesetzten Rohrschnitte nach Einbau des Abzweigstücks wieder abzudichten. Sämtliche o.a. Arbeiten bzw. Leistungspositionen sind –wie der Beklagte selbst vorträgt- an dem zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Abwassersammelkanal (vgl. § 1 Abs. 4 AbwES 2011) ausgeführt bzw. verarbeitet worden. Sie sind somit kein Teil des Schmutzwassergrundstücksanschlusses und lösen daher keinen Anspruch auf Kostenersatz i.S.d. § 10 KAG aus. Auch die Ausführungen des Beklagten zu den Gründen, die zu einem nachträglichen Anschluss an den durchgängig verlegten Hauptsammler führten, lassen hier keine andere Betrachtung zu. Nach den Ausführungen des Beklagten habe seitens des Klägers im Jahr 2002 kein Interesse daran bestanden, an die im selben Jahr errichtete Schmutzwasserleitung angeschlossen zu werden. Zudem habe aufgrund der Hinterliegerkonstellation keine Möglichkeit bestanden, den Kläger an den Hauptsammler anzuschließen, so dass der Beklagte diesen durchgängig verlegt habe. Nachdem der Kläger im Jahr 2009 nach Klärung der Leitungsrechte mit der Stadt D. als Eigentümerin des Vorderliegergrundstücks mit der Flurstücksbezeichnung z dann doch den Anschluss an die unter dem Flurstück y verlegte Schmutzwasserleitung begehrt habe, weil ihm der Anschluss an die im Jahr 2009 hergestellte Druckentwässerungsleitung vor seinem Grundstück zu teuer gewesen sei, habe man den nachträglichen Einbau des Abzweigs vornehmen müssen. Es kann vorliegend dahin stehen, ob der nachträgliche Einbau des Abzweigs auf Wunsch des Klägers erfolgte und die Kosten für diesen Einbau nicht entstanden wären, wenn das klägerische Grundstück im Jahr 2002 als dem Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung der Schmutzwasserleitung angeschlossen worden wäre. Die im Zusammenhang mit der Erstellung des Abzweiges erforderlichen (o.a.) Leistungspositionen stellen nämlich keine Maßnahmen zur Herstellung des Grundstücksanschlusses, d.h. der Schmutzwasserleitung von der Abzweigstelle der Entsorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze (vgl. § 3 Nr. 10 AbwES 2011), dar, und fallen daher schon tatbestandlich nicht unter die in § 1 Abs. 1 GanKoS 2011 i.V.m. Art. 10 KAG normierte Kostenerstattungspflicht des Grundstückseigentümers. Dies hat der Beklagte zum Teil auch selbst erkannt, indem er die Kosten für den Abzweig selbst in Höhe von 37,80 Euro in Abzug gebracht hat.
Da bereits die gesetzlich geregelten Tatbestandsmerkmale im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, kommt es auf die für den Kostenersatz zusätzlich geforderte Voraussetzung, dass die Leistung im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers erbracht wird (vgl. Ausführungen oben), -entgegen der Auffassung des Beklagten- nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).