| Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 34. Senat | Entscheidungsdatum | 23.02.2017 | |
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| Aktenzeichen | L 34 AS 3224/14 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 22 Abs 1 SGB 2, § 48 Abs 1 SGB 10 | |||
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2014 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Übernahme einer Betriebskostennachforderung für das Abrechnungsjahr 2010 in Höhe von (iHv) noch 195,04 EUR.
Die 1984 geborene Klägerin bezieht seit September 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und wohnte zunächst im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters B. Mit Schreiben vom 22. Mai 2008 bestätigte der Beklagte der Klägerin, dass für einen 1-Personenhaushalt die Kosten der Unterkunft (Bruttowarmmiete) iHv 360,00 EUR als angemessen anerkannt würden, dieser Wert in ganz Berlin gelte und unter Berücksichtigung dieses Richtwertes das zuständige Amt eine Zusicherung zur Kostenübernahme erteilen könne. Das Jobcenter B bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 5. Juni 2008 die Umzugsnotwendigkeit. Die Klägerin schloss - ohne dass eine konkrete und objektbezogene Zusicherung vorlag - mit Wirkung ab 1. Juli 2008 einen Mietvertrag für die Wohnung WStraße 24 in Berlin (2 Zimmer, 53 m², 260,00 EUR Kaltmiete, 120,00 EUR Vorauszahlung Betriebskosten; zentrale Warmwasseraufbereitung; Fernwärme mit beheizter Gebäudefläche von mehr als 1.000 m2). In der Folgezeit gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II unter Begrenzung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf den vom ihm als angemessen erachteten Betrag, und zwar für das Jahr 2010 auf monatlich 378,00 EUR (Bescheide vom 26. November 2009, 3. März 2010, 14. April 2010 und 28. Juni 2010). Tatsächlich betrug die Bruttowarmmiete im Jahr 2010 monatlich 380,00 EUR (260,00 EUR Kaltmiete, 72,00 EUR kalte Betriebskosten, 48,00 EUR warme Betriebskosten).
Mit Bescheid vom 1. November 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Januar 2012 (Wegfall der Einkommensanrechnung) gewährte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 378,00 EUR.
Der Vermieter forderte von der Klägerin mit Betriebskostenabrechnung vom 9. Dezember 2011 für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 eine Nachzahlung iHv 517,39 EUR mit Fälligkeit im Februar 2012, die sich aus der Differenz zwischen Gesamtkosten iHv 1.957,39 EUR (689,56 EUR Heizkosten, 200,46 EUR Warmwasserkosten, 1.067,37 EUR übrige Betriebskosten) und gezahlten Vorschüssen iHv 1.440,00 EUR ergab. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2012 die Übernahme der Betriebskostennachzahlung ab mit der Begründung, dass er nur die angemessenen Kosten berücksichtige und bereits die laufenden Aufwendungen iHv 385,00 EUR unangemessen seien. Dies gelte erst Recht für die im Februar 2012 zusätzlich fällige Nachzahlung.
Hiergegen hat die Klägerin am 8. November 2012 bei dem Sozialgericht (SG) Berlin Klage erhoben, gerichtet auf die Zahlung der Kosten aus der Betriebskostenabrechnung aus 2010 iHv 517,39 EUR. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt, dass sie beim Jobcenter B wegen des Umzugs vorstellig geworden sei. Dies sei als Antrag auf Zusicherung auszulegen. Es sei nicht relevant, dass die Zusicherung nicht schriftlich erklärt worden sei. Sie sei im guten Glauben umgezogen.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2012 den Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Bescheides vom 12. Januar 2012 ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 7. Januar 2013 bei dem SG Berlin Klage (S 93 AS 633/13). Der Beklagte erkannte in diesem Verfahren für den Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2012 Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv 387,17 EUR an. Die Klägerin nahm dieses Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit am 30. April 2013 für erledigt.
Der Beklagte hat u.a. ausgeführt, dass das Jobcenter B keine Zusicherung erteilt habe. Nach der Berechnung der Richterschaft des SG Berlin sei im Jahr 2010 eine Bruttokaltmiete von 308,50 EUR abstrakt angemessen. Der Bedarf für den Fälligkeitsmonat Februar 2012 sei bestandskräftig im Klageverfahren S 93 AS 633/13 festgesetzt worden.
Das SG Berlin hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 18. November 2014 den Ablehnungsbescheid vom 24. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2012 aufgehoben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 1. November 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Januar 2012 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 4. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2012 verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Februar 2012 iHv 195,04 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es sei nicht entscheidend, inwiefern eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung seitens des Jobcenters Bernau im Jahr 2008 abgegeben worden sei. Jedenfalls habe sich der Beklagte durch sein Schreiben vom 22. Mai 2008 in Verbindung mit der Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung iHv zunächst 360,00 EUR und später 378,00 EUR mit der Zahlung „angemessener“ Kosten für Unterkunft und Heizung einverstanden erklärt. Es sei davon auszugehen, dass über die Angemessenheit der Aufwendungen im Abrechnungszeitraum (2010) zwischen den Beteiligten noch keine bindende Entscheidung vorliege. Die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 insgesamt anfallenden Betriebskosten iHv 1.067,37 EUR seien nicht angemessen. Hinsichtlich der im Abrechnungszeitraum angefallenen Heizkosten sei festzuhalten, dass sich diese noch innerhalb der Angemessenheitsgrenzen bewegten. Zunächst seien von den gesamten Heizkosten (890,02 EUR) die Kosten für Warmwasser in Abzug zu bringen. Ausweislich der Heizkostenabrechnung 2010 habe der Anteil der Warmwasserkosten in diesem Jahr 200,46 EUR betragen. Insofern sei bei der Angemessenheitsprüfung von Heizkosten iHv 689,56 EUR auszugehen. Der Grenzwert des Heizkostenspiegels, der unwirtschaftliches Heizen vermuten lasse, sei nicht überschritten. Zugrunde zu legen seien hier die Grenzwerte des Heizkostenspiegels 2010. Somit sei die Nachzahlung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung - jedenfalls soweit sie die Heizkosten, nicht aber Warmwasserkosten betreffe - zu übernehmen. Die Klägerin habe im Abrechnungsjahr 2010 Heizkostenabschläge iHv insgesamt 576,00 EUR gezahlt. Hiervon seien 81,84 EUR (jeweils 6,79 EUR monatlich) für Warmwasser abzuziehen. Somit habe sie im Monat Februar 2012 einen Anspruch auf Gewährung weiterer Kosten für Heizung iHv 195,04 EUR (689,56 angemessene Heizkosten abzüglich 576,00 EUR Abschläge zuzüglich 81,84 EUR Warmwasserpauschale). Die Bindungswirkung des abgeschlossenen Rechtsstreits S 93 AS 633/13 sei ausgehend vom dortigen Streitgegenstand zu bestimmen und betreffe lediglich die Frage, ob der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Januar bis April 2012 weitere angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung bezogen auf den dortigen Zeitraum zustünden. Die hier strittige Frage, ob der Beklagte darüber hinaus für den Februar 2012 die Betriebs- und Heizkostennachzahlung übernehmen müsse, sei davon zu trennen und könne im vorliegenden Verfahren als eigener Streitgegenstand geltend gemacht werden. Die Berufung sei sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung als auch wegen Abweichung von der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg L 34 AS 1050/13 zuzulassen.
Gegen das ihm am 24. November 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15. Dezember 2014 bei dem LSG Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, dass die Übernahme von Betriebs- und Heizkostennachzahlungen bereits ausgeschlossen sei, wenn Bedarfe im Abrechnungsjahr bestandskräftig abgesenkt worden seien. Die rückwirkende Festsetzung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum (hier: 2010) unter Durchbrechung der Bestandskraft und damit die (teilweise) Übernahme von Betriebs- und Heizkostennachzahlungen im Fälligkeitsmonat für derart abgeschlossene Abrechnungszeiträume sei ausgeschlossen. Zudem habe der Rechtsstreit S 93 AS 633/13 die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2012 zum Gegenstand gehabt. Er gehe davon aus, dass mit Beendigung dieses Verfahrens die Höhe der zustehenden Bedarfe von Unterkunft und Heizung für den Monat Februar 2012 bestandskräftig festgestellt worden sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2014 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie führt aus, dass es im Verfahren S 93 AS 633/13 um die monatlichen angemessenen Kosten der Unterkunft gegangen sei. Die Nachzahlung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2010 sei davon nicht erfasst gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens S 93 AS 633/13 und auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Beklagten ist statthaft. Das LSG ist an die Zulassung der Berufung im angefochtenen Urteil gebunden (siehe § 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 9. Dezember 2011 mit Fälligkeit im Februar 2012. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2012 ist rechtmäßig. Auf die Berufung des Beklagten war daher das Urteil des SG Berlin vom 18. November 2014 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Gegenstand des Rechtsstreits sind lediglich die geltend gemachten weiteren Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung (zur Eigenständig- und Abtrennbarkeit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Streitgegenstand siehe nur BSG, Urteile vom 4. Juni 2014, B 14 AS 42/13 R, vom 06. August 2014, B 4 AS 55/13 R, beide juris).
Einer Sachentscheidung des SG stand eine etwaige Bindungswirkung des Verfahrens S 93 AS 633/13 nicht entgegen. Zwar ist die von der Klägerin geltend gemachte Betriebs- und Heizkostennachforderung aus der Abrechnung vom 9. Dezember 2011 mit Fälligkeit im Februar 2012 ein Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II im Fälligkeitsmonat Februar 2012 (vgl. BSG, Urteile vom 22. März 2010, B 4 AS 62/09 R, vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 9/11 R, beide juris). Auch war Gegenstand des durch angenommenes Anerkenntnis beendeten Verfahrens S 93 AS 633/13 die Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung u.a. für Februar 2012. Allerdings erfolgte die rechtliche Überprüfung in jenem Verfahren auf der Grundlage eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), so dass insoweit kein identischer Streitgegenstand vorlag. Zudem hat sich das angenommene Anerkenntnis des Beklagten ersichtlich nicht auf die im Februar 2012 fällige Betriebskostennachforderung bezogen, so dass es insoweit auch nicht den im hiesigen Verfahren geltend gemachten prozessualen Anspruch erledigen konnte (vgl. dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 101 Rn. 20).
Die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides misst sich an § 40 Abs. 1 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung (aF) iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weil der Beklagte zuletzt mit Änderungsbescheid vom 12. Januar 2012 der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 378,00 EUR bewilligt hatte und die Fälligkeit der Betriebskostennachforderung (im Februar 2012) zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt. Ob der Klägerin entsprechende weitere Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II zustehen, richtet sich nach § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt (hier der Änderungsbescheid vom 12. Januar 2012) aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Hierzu ist der Anspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010, aaO).
Mit der Geltendmachung der Nebenkostennachforderung durch den Vermieter ist eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. § 22 Abs. 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen. Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat - hier Februar 2012 - (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010, aaO). Nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist geklärt, dass die Fälligkeit der Nebenkostenforderung (im Februar 2012) nicht dazu führt, diesen Bedarf auch materiell diesem Monat zuzuordnen. Vielmehr beurteilt sich die Rechtslage, also Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs, allein nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist, mithin hier dem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 (vgl. auch BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 12/10 R; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2013, L 18 AS 1218/12; beide juris).
Hiervon ausgehend hat die Klägerin - die sowohl im Jahr 2010 als auch im Februar 2012 in der Wohnung W in Berlin wohnte und Leistungen nach dem SGB II bezog - für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 keinen Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung über den vom Beklagten hierauf bereits bewilligten Gesamtbetrag von 4.536,00 EUR (12*378,00 EUR) hinaus.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch zur Überzeugung des Senats zwar nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung mit bestandskräftigen Bescheiden vom 26. November 2009, 3. März 2010, 14. April 2010 und 28. Juni 2010 auf monatlich 378,00 EUR festgesetzt (abgesenkt) hat. Denn die Betriebskostennachforderung mit Fälligkeit im Februar 2012 stellt eine wesentliche Änderung in Bezug auf diese bestandskräftigen Bescheide dar mit der Folge, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Abrechnungsjahr erneut zu prüfen sind. Ob die Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die angemessenen Bedarfe zu begrenzen sind, ist insoweit eine Frage des materiellen Rechts, nicht jedoch der Bestandskraft der ursprünglichen Bewilligungsbescheide. Allerdings hat die Klägerin materiell-rechtlich keinen weitergehenden Anspruch. Der Beklagte hat ihr mit monatlich 378,00 EUR vielmehr bereits höhere als ihr zustehende Leistungen bewilligt.
Ausgangspunkt der Prüfung sind demnach die im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Denn nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen war die Klägerin durch das Schreiben des Beklagten vom 22. Mai 2008 darüber informiert, dass Kosten der Unterkunft und Heizung nur in bestimmter und nicht in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Auch hatte der Beklagte mit Bescheiden vom 26. November 2009, 3. März 2010, 14. April 2010 und 28. Juni 2010 die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf den vom ihm als angemessen erachteten Betrag von monatlich 378,00 EUR begrenzt (abgesenkt). Die Klägerin war somit über die vom Beklagten als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung aufgeklärt und durch die Begrenzung zugleich gewarnt, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung unangemessen sind (zur Kostensenkungsaufforderung siehe nur BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2013, L 18 AS 1218/12, beide juris). Die Schonfrist des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist insoweit nicht zu beachten. Eine schriftliche Zusicherung iS des § 22 Abs. 2 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung in Bezug auf die zum 1. Juli 2008 angemietete Wohnung liegt nicht vor.
Mit dem SG kann die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete (Referenzmiete) aus den Daten des für Berlin vorliegenden qualifizierten Mietspiegels ermittelt werden. Diese beträgt für das Jahr 2010 (Grundlagendaten des qualifizierten Mietspiegels 2009) für einen 1-Personen-Haushalt monatlich 308,50 EUR (vgl. nur Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 28; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 28. Juli 2016, L 32 AS 1945/14 [Berliner Mietspiegel 2011], vom 13. Januar 2016, L 10 AS 480/12 [Berliner Mietspiegel 2009], vom 10. Mai 2012, L 32 AS 741/11 [Berliner Mietspiegel 2007 und 2009]). Soweit der Senat in seinem vom SG zitierten Urteil vom 9. April 2014 (L 34 AS 1050/13, juris) bei der Ermittlung der kalten Betriebskosten je Quadratmeter eine Gewichtung vorgenommen hat, hält er hieran auch mit Blick auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung der Senate des LSG Berlin-Brandenburg zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete ohne Gewichtung der kalten Betriebskosten nicht mehr fest.
Die angemessenen Heizkosten für das Jahr 2010 sind hiervon getrennt zu ermitteln (vgl. nur BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08, juris). Für das Abrechnungsjahr 2010 sind ausweislich der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 9. Dezember 2011 Heizkosten iHv 890,02 EUR angefallen. Soweit das SG diesbezüglich eine Aufteilung in Kosten für die Heizung und die Warmwasseraufbereitung vorgenommen hat, überzeugt dies nicht, da durch den Vermieter eine Aufteilung anhand der Regelung in § 9 Heizkostenverordnung erfolgt ist. Diese (tatsächlichen) Heizkosten sind für das Jahr 2010 noch um die Warmwasserpauschale (dazu BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, juris) iHv 77,64 EUR (12*6,47 EUR) zu bereinigen, so dass Kosten iHv 812,38 EUR verblieben. Weitere Heizkosten (bis zur „Angemessenheitsgrenze“) sind zur Überzeugung des Senats nicht zu berücksichtigen. Dies würde einerseits dem allgemeinen Grundsatz widersprechen, dass Bedarfe für Heizung nur bis zur tatsächlichen Höhe berücksichtigungsfähig sind, und andererseits im Ergebnis auf eine (nicht zulässige) Betrachtung einer angemessenen Gesamtmiete hinauslaufen. Unabhängig davon, ob diese (tatsächlichen) Heizkosten angemessen sind (zur Bestimmung des Grenzwertes für unangemessene Heizkosten nach dem bundesweiten Heizspiegel siehe nur BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, juris), errechnen sich damit unter Ansatz der tatsächlichen Heizkosten (812,38 EUR) und der angemessenen Kosten für die Bruttokaltmiete (12*308,50 EUR = 3.702,00 EUR) jährliche Kosten iHv 4.514,38 EUR, die nicht die Höhe der vom Beklagten für 2010 gewährten Leistungen (4.536,00 EUR) erreichen. Der angemessene Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann nur ein (Gesamt-) Betrag sein (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2013, aaO, Rn. 23), der allerdings durch getrennte Angemessenheitsprüfungen zu ermitteln ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.