Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 25.02.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 N 50.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 79 WasG BB, § 80 WasG BB, GUVG BB, § 3 GrStG |
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Januar 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 9.418,91 EUR festgesetzt.
I.
Die Klägerseite ist Eigentümerin von Grundstücken in der Gemeinde N..., Ortsteile J.... Sie wurde vom Bürgermeister der Gemeinde für das Jahr 2008 zu einer Gewässerunterhaltungsumlage in Höhe des im Tenor festgesetzten Streitwerts herangezogen, und zwar zur anteiligen Refinanzierung des Verbandsbeitrages, den die Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband N... zu zahlen hatte. Der Umlagesatz betrug 0,00086 Euro/m² (≙ 8,60 Euro/ha); er setzte sich rechnerisch zusammen aus 7,50 Euro/ha umgelegtem Verbandsbeitrag und 1,10 Euro/ha Verwaltungskosten des Umlageverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Umlagebescheid erhobene Klage abgewiesen. Die Klägerseite beantragt die Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.
1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Der Zulassungsantrag macht geltend: In die mit umgelegten Verwaltungskosten des Umlageverfahrens seien insgesamt 19.058,90 Euro "Softwarekosten" mit eingeflossen. Dies resultiere aus der Erfassung jedes zu veranlagenden Grundstücks (insgesamt 20.062 Grundstücke) zu Kosten von 0,95 Euro. Mit dem angegriffenen Bescheid seien insgesamt 84 Grundstücke veranlagt worden, was demnach allein Software-Kosten von 79,80 Euro verursacht habe. Dies sei überhöht; die Daten seien schon vor Jahren erfasst worden, in einer Datenbank vorrätig gewesen; wesentliche Änderungen habe es nicht gegeben. Damit sei unrechtmäßigerweise ein in Wahrheit nicht gegebener Aufwand abgerechnet worden.
Das greift nicht. Der Zulassungsantrag stellt nicht in Abrede, sondern behauptet selbst, dass die Gemeinde im Zuge der Erhebung der Gewässerunterhaltungsumlage entgeltlich Datenverarbeitungsleistungen eines kommunalen Zweckverbandes in Anspruch genommen hat, und zwar zu einem Preis von 0,95 Euro je für die Umlage erfassten Grundstücks. Er stellt auch nicht in Abrede, sondern behauptet selbst die Erfassung von insgesamt über 20.000 Grundstücken. Damit geht der Zulassungsantrag indessen selbst davon aus, dass der Gemeinde ein entsprechender finanzieller Umlageaufwand tatsächlich entstanden ist. Die Notwendigkeit dieses Aufwandes wird nicht durch die Behauptung in Frage gestellt, dass die Grundstücksdaten bereits vor Jahren einmal in "einer" Datenbank enthalten gewesen seien und sich beim Grundstücksbestand der Klägerseite nichts geändert habe. Vielmehr setzt die - wie hier - kalenderjährliche Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage nach dem Flächenmaßstab ohne weiteres voraus, dass die Grundstücke der einzelnen Grundstückseigentümer flächenmäßig erfasst und diesbezügliche Veränderungen auch von Veranlagung zu Veranlagung nachgehalten werden, wobei die Gemeinde durchaus auch eine Datenbank durch eine andere ersetzen darf. Dass der für die Datendienstleistung vereinbarte Preis überhöht gewesen wäre, behauptet die Klägerseite selbst nicht.
b) Der Zulassungsantrag rügt, der Umlagesatz von 0... Euro/m² sei fehlerhaft. Der darin eingeflossene Verbandsbeitragt von 0,00075 Euro/m² sei auf der Grundlage eines Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes N... ermittelt worden, das nicht dem in der Verbandssatzung festgelegten Verbandsgebiet entspreche; der Verbandsbeitrag werde danach unrechtmäßigerweise auch für Flächen erhoben, die nicht zum satzungsmäßigen Verbandsgebiet gehörten. Nach der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes N... vom ...in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom ...gehöre die Gemeinde ...insgesamt zum Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes ... Nach der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes ... vom ... gehöre die Gemeinde indessen mit ihren Gemarkungen ... zugleich auch dem Wasser- und Bodenverband ...an; bereits hiernach habe es im Jahr 2008 an einer schlüssigen Grenze zwischen beiden Verbänden gefehlt. Hinzu komme, dass das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes N... nach dessen Satzung das Einzugsgebiet der N... umfasse und nicht nach Gemeindegrenzen bestimmt sei. Bei einem Abgleich der danach gegebenen Verbandsgebiete gebe es zahlreiche Überschneidungen, aber auch "Niemandsland" zwischen beiden Verbänden. Das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes N... greife in fremdes Verbandsgebiet ein. Maßgeblich für die Abgrenzung beider Verbände seien nicht etwa die anhand von Gemeindegrenzen bestimmten Verbandsgrenzen, sondern die hydrologischen Grenzen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es nicht zulässig, das Verbandsgebiet nach Gemeinde- bzw. Gemarkungsgrenzen und nicht nach hydrologischen Merkmalen festzulegen.
Das greift nicht. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen die durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I/13 Nr. 39) erfolgte Einfügung von § 1 Abs. 3 Satz 8 GUVG ("Bis zum Inkrafttreten der Satzungsänderung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 GUVG gilt das durch genehmigte Satzung festgelegte Verbandsgebiet") in das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden auf den vorliegenden Fall hat. Weiter kann offen bleiben, inwieweit sich die gerügten Widersprüche zwischen den Verbandsgebietsbeschreibungen in der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes N... in der Fassung von 1996 und in der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes N... von 2005 auflösen, wenn die 1993 erfolgte Umwandlung des Amtes N... in eine Gemeinde berücksichtigt wird. Schließlich kann offen bleiben, inwieweit das satzungsmäßig definierte Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes N... ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung von den Einzugsgebieten der von diesem Verband zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung abweicht und ob dies zur teilweisen Unwirksamkeit der - letzten - satzungsmäßigen Gebietsfestlegung führt. Denn auch wenn das der Fall sein sollte, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Zwar kann gegen eine Gewässerunterhaltungsumlage (§ 80 Abs. 2 BbgWG) eingewandt werden, bereits die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG) verfehle die hierfür geltenden rechtlichen Maßstäbe (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2013 - OVG 9 N 65.13 - juris, Rdnr. 7). Weiter darf der Verbandsbeitrag eines Gewässerunterhaltungsverbandes nur in Bezug auf solche Flächen (einer Gemeinde) erhoben werden, die im Verbandsgebiet liegen; nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG bestimmt sich der Verbandsbeitrag nach dem Verhältnis der Flächen, "mit denen die Mitglieder im Verbandsgebiet liegen". Anders als der Zulassungsantrag meint, bedeutet das indessen nicht, dass jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück im satzungsmäßig definierten Verbandsgebiet eines Gewässerunterhaltungsverbandes liegt, aus jedem Fehler der satzungsmäßigen Verbandsgebietsdefinition die Rechtswidrigkeit eines in Bezug auf den Verband an ihn gerichteten Gewässerunterhaltungsumlagebescheides ableiten kann. Derjenige, dessen Grundstück in einem Bereich liegt, den ein Wasser- und Bodenverband satzungsmäßig zu Unrecht (und damit möglicherweise unwirksam) zu seinem Verbandsgebiet rechnet, mag sich ohne weiteres dagegen wehren können, zu einer Gewässerunterhaltungsumlage in Bezug auf diesen Verband herangezogen zu werden. Anders ist es bei demjenigen, dessen Grundstück von einer fehlerhaften Verbandsgebietsabgrenzung überhaupt nicht betroffen ist, weil es in einem Bereich liegt, den der Verband rechtmäßig zu seinem Verbandsgebiet rechnet: Er kann sich im Wege der Durchgriffsrüge nicht darauf berufen, zu einer Gewässerunterhaltungsumlage in Bezug auf den "falschen" Verband herangezogen zu werden, sondern kann im Wege der Durchgriffsrüge nur geltend machen, dass die behauptete fehlerhafte Abgrenzung des Verbandsgebiets zur formellen Fehlerhaftigkeit eines konkreten Beitragsbeschlusses oder zu einem überhöhten Beitragssatz geführt hat.
Das betrifft hier auch die Klägerseite. Ihre Grundstücke liegen nicht in einem Teil des Verbandsgebiets des Wasser- und Bodenverbandes N..., der - möglicherweise - unwirksam zum Verband hinzugenommen worden ist. Sie macht indessen nicht einmal ansatzweise geltend, dass die behaupteten Fehler bei der Abgrenzung des Verbandsgebiets des Wasser- und Bodenverbandes N... zu einem formell fehlerhaften Beitragsbeschluss oder zu einem überhöhten Beitragssatz des Verbandes für 2008 geführt hätten.
c) Der Zulassungsantrag rügt eine Unbestimmtheit des Umlagesatzes. Weder aus der Umlagesatzung selbst noch aus den Verbandssatzungen des Wasser- und Bodenverbandes N... und des Wasser- und Bodenverbandes N... erschließe sich, welche Flächen der Gemeinde welchem Verbandsgebiet und damit welchem Umlagesatz zuzuordnen seien. Das greift mit Blick auf das Vorstehende nicht: Die Umlagesatzung knüpft an die von beiden Verbänden festgelegten Verbandsgebiete an. Soweit entsprechende Festlegungen teilunwirksam sein sollten, ist die Umlage nach den zuletzt rechtmäßig festgelegten Verbandsgrenzen zu erheben.
d) Der Zulassungsantrag rügt die Höhe des Umlagesatzes und macht geltend, der Wasser- und Bodenverband N... lasse seit 2002 seine pflichtigen Verbandsaufgaben durch eine ihm zu 100 % gehörende Tochter-GmbH wahrnehmen, wofür es keine Rechtsgrundlage gebe und was die Gewässerunterhaltung im Vergleich zu einer unmittelbaren Ausführung durch den Verband selbst um 19 % Umsatzsteuer verteuere. Hierdurch sei die äußerste kostenmäßige Vertretbarkeitsgrenze überschritten. Im Übrigen sei eine - wie hier - systematisch vorliegende Flucht ins Privatrecht nicht danach zu beurteilen, ob die äußerste kostenmäßige Vertretbarkeitsgrenze überschritten sei, sondern danach, ob die Privatrechtsperson trotz des Aufwandes von 19 % Umsatzsteuer wirtschaftlicher arbeite als es der Wasser- und Bodenverband mit eigenen Mitteln tun könne. Dies sei hier nicht ersichtlich. Es gehe vorliegend nicht um einen etwaigen Verstoß gegen die äußerste kostenmäßige Vertretbarkeitsgrenze innerhalb einer grundsätzlich zulässigen Wirtschaftsweise, sondern um eine strukturelle Mehrbelastung auf Grund falscher, d. h. dem gesetzlichen Vorrang von Pflichtaufgaben gegenüber freiwilligen Aufgaben zuwider laufende Prioritätensetzung.
Das greift nicht. Auch wenn die Wasser- und Bodenverbände - wie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts - der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet sind, steht ihnen hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Einzelnen ein Ermessen zu. Dem entspricht es, die Beitrags- und die Umlagefähigkeit von Unterhaltungskosten unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gerichtlich nur auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze hin zu untersuchen; eine - auch nur stellenweise - weitergehende Prüfung würde der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten nicht gerecht. Dafür, dass die danach auch hier maßgebliche äußerste Vertretbarkeitsgrenze überschritten ist, gibt das Zulassungsvorbringen indessen nichts her. Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit es verbandsrechtlich zulässig ist, dass ein Wasser- und Bodenverband eine ihm zu 100 % gehörende Tochter-GmbH gründet und hält, um seine Aufgaben, insbesondere die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, operativ ganz oder teilweise durch diese erledigen zu lassen. Etwaige Verstöße gegen das Verbandsrecht sind unter dem Blickwinkel der kostenmäßigen Vertretbarkeit der konkreten Aufgabenerledigung für sich genommen unerheblich, es sei denn, sie gehen mit unvertretbaren Mehrkosten einher. Die diesbezügliche Behauptung des Zulassungsantrages ist indessen unsubstantiiert. Soweit ein Wasser- und Bodenverband die Arbeiten zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch seine Tochter-GmbH durchführen lässt, dürfte diese zwar umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Das bedeutet jedoch erkennbar nicht, dass die Arbeiten für den Verband ohne weiteres um bis zu 19 % teuer werden als bei einer Erledigung mit eigenen Mitteln und durch eigene Mitarbeiter. Soweit der Verband sächliche Mittel selbst erwirbt, muss er ebenfalls Umsatzsteuer zahlen. Die Tochter-GmbH kann demgegenüber ggf. in den Genuss von Vorsteuerabzug kommen. Auch im Übrigen kann eine private Tochter-GmbH unter Umständen kostengünstiger agieren als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dass die Dinge insoweit nicht nur unter Herausgreifen eines einzelnen Gesichtspunkts, sondern differenzierter zu betrachten sind, liegt auf der Hand. Angesichts dessen genügt es für eine substantiierte Behauptung einer Verletzung der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit nicht, plakativ nur den für sich genommen nicht aussagefähigen Gesichtspunkt der Gründung und des Betreibens der Tochter-GmbH herauszugreifen und vorzutragen.
Hinreichende Substanz kommt dem Zulassungsantrag auch nicht zu, soweit er zusätzlich geltend macht, der Wasser- und Bodenverband lasse gerade nur seine Pflichtaufgaben praktisch durch die Tochter-GmbH erledigen, während freiwillige Aufgaben unmittelbar durch den Verband bewältigt würden. Dieses Vorbringen ist schon der Sache nach durch nichts unterlegt. Abgesehen davon setzt die Zulässigkeit der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch Gewässerunterhaltungsverbände nicht voraus, dass die Gewässerunterhaltungsverbände ausschließlich die Gewässer II. Ordnung unterhalten. Auch wenn § 1 Abs. 1 GUVG bestimmt, dass die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gegründet werden, bedeutet das nicht, dass die Gewässerunterhaltungsverbände ausschließlich die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung wahrnehmen dürften. Den Verbänden durften und dürfen vielmehr daneben auch weitere Pflichtaufgaben auferlegt werden (wie die Durchführung der Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung, vgl. § 79 Abs. 1 Satz 2 BbgWG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. April 2008, GVBl. I S. 62, jetzt § 79 Abs. 1 Satz 3 BbgWG); zudem durften und dürfen sie freiwillige Aufgaben wahrnehmen. Jede weitere Wahrnehmung von Aufgaben erfordert typischerweise eine entsprechende Aufstockung der personellen und sachlichen Mittel des Verbandes. In diesem Zusammenhang gibt es keine Grundlage für die Forderung, bestimmte personelle und technische Mittel allein für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und andere Mittel allein für andere Aufgaben einzusetzen. Die persönlichen und technischen Mittel eines Verbandes sind nicht von vornherein und dauerhaft einer bestimmten Aufgabe gewidmet, sondern ihre Widmung ändert sich jeweils mit einer Aufgabenänderung des Verbandes. Das gilt auch, soweit die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung über eine Gewässerunterhaltungsumlage letztlich durch die Grundstückseigentümer finanziert wird; hieraus leitet sich kein Anspruch auf den fortwährenden Einsatz bestimmter personeller und sachlicher Mittel für diese Aufgabe ab. Vielmehr müssen auch die Grundstückseigentümer es hinnehmen, dass sich die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und der Mitteleinsatz ändern. Diese Aufgabe hätte nämlich, ohne dass das etwas an der Zulässigkeit des zweistufigen Finanzierungssystems geändert hätte, auch sogleich Körperschaften mit einer Vielzahl anderer Aufgaben - und einem entsprechenden Organisationsermessen bei der Aufgabenwahrnehmung - übertragen werden dürfen.
2. Die Rechtsache weist mit Blick auf die Darlegungen der Klägerseite keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Zulassungsantrag meint, die Sache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, weil das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes N... nachweislich von dem Einzugsgebiet der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung abweiche und der Fall daher die Frage nach der Erheblichkeit der Abweichungen im Tatsächlichen und nach möglichen Rechtfertigungsgründen aufwerfe. Der Zulassungsantrag legt indessen nicht dar, dass es auf diese Fragen überhaupt ankommt, weil er davon ausgeht, dass jeder Fehler der Verbandsgebietsfestlegung jeden Grundstückseigentümer betrifft und deshalb auch von jedem Grundstückseigentümer gegen eine Umlageerhebung eingewandt werden kann; diese Annahme trifft aus den zu Nummer 1.b) genannten Gründen indessen nicht zu.
3. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Darlegungen der Klägerseite keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die erstinstanzliche Entscheidung eine bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung gewesen ist, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung in einem Berufungsverfahren im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
a) Die Frage, ob und inwieweit es zulässig sei, dass das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes N... vom tatsächlichen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung abweiche, vermittelt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Zulassungsantrag legt ihre Entscheidungserheblichkeit nicht dar, weil er auch insoweit von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, dass jeder Fehler der Verbandsgebietsfestlegung für die Umlageerhebung in Bezug auf jeden Grundstückseigentümer bedeutsam ist (vgl. dazu schon oben Nummer 2 und 1.b).
b) Die sinngemäße Frage, ob und inwieweit ein Wasser- und Bodenverband dazu berechtigt sei, Privatrechtssubjekte, die nicht Mitglied des Verbandes seien, direkt zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag zu veranlagen bzw. inwieweit eine Gemeinde solche direkt veranlagten Flächen bei ihrer Kalkulation der umzulegenden Verwaltungskosten des Umlageverfahrens berücksichtigen müsse, vermittelt der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Es ergibt sich ohne weiteres aus § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG und bedarf deshalb keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass der Gewässerunterhaltungsbeitrag nur von den Mitgliedern der Wasser- und Bodenverbände erhoben werden darf und durfte. Hinsichtlich der Frage, inwieweit eine Gemeinde bei der Umlage der Verwaltungskosten der Erhebung der Gewässerunterhaltungsumlage zu berücksichtigen hat, dass der Wasser- und Bodenverband einen Gewässerunterhaltungsbeitrag zu Unrecht von einem Nichtmitglied erhoben und dieses dadurch möglicherweise vor der Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage und einer Beteiligung an den Kosten des Umlageverfahrens bewahrt hat, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit in einem Berufungsverfahren. Die vom Zulassungsantrag angesprochene Stiftung N... könnte nämlich im Jahr 2008 als Eigentümerin grundsteuerbefreiter Grundstücke (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GrStG) zu Recht vom Wasser- und Bodenverband zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag veranlagt worden sein (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG in der bis zum 1. Januar 2009 geltenden Fassung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).