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Beschwerde - Streitwert - Maßnahmenbescheid


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat Entscheidungsdatum 31.07.2013
Aktenzeichen L 27 P 66/11 B ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 52 GKG

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2011 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2011 geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht auf 30.000,- € festgesetzt.

Im Übrigen werden die darüber hinausgehende Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie die Beschwerde der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des Streitwertes für das erledigte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 111 P 122/09.

In dem dortigen Verfahren wandte sich die Klägerin gegen den Maßnahmenbescheid der Beklagten vom 20. November 2008, in welchem sie zur Beseitigung diverser bei der Prüfung ihrer Pflegeeinrichtung vom 26. bis 28. Mai 2008 monierter Qualitätsmängel aufgefordert wurde. Nachdem die Beteiligten im Hinblick auf den Maßnahmebescheid vom 30. März 2011 das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 1. September 2011 den Beteiligten die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 15.000,- € festgesetzt. Hierbei ist es von drei Maßnahmekomplexen ausgegangen, die es jeweils mit 5.000,00 € bewertet hat.

Dagegen richtet sich die im Namen der Klägerin und zugleich auch eigenen Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die unter Berücksichtigung von 16 verschiedenen Regelungen des Maßnahmebescheides eine Erhöhung des Streitwertes auf 100.000,00 € begehren. Die Beklagte zu 1) hat ebenfalls Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwertes auf den Auffangstreitwert von 5.000,00 € geltend macht, da der Sach- und Streitstand keine anderweitigen Anhaltspunkte biete.

II.

Über die Beschwerden ist mangels originärer Einzelrichterzuständigkeit im Bereich des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden (vgl. hierzu Landessozialgericht -LSG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2010, L 22 R 963/09 B, sowie Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009, L 11 B 7/09 KA, bei Juris).

Die im Namen der Klägerin erhobene Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihr für die begehrte Erhöhung des Streitwertes - mit der Folge, dass die Klägerin auch höhere Kosten zu tragen hätte - ein Rechtschutzbedürfnis ersichtlich nicht zur Seite steht.

Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie die Beschwerde der Beklagten zu 1) sind indes gemäß §§ 172, 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 111 P 122/09 ist aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beschwerdebefugt. Danach kann ein Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwertes wären die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschwert, so dass ein eigenes Interesse an der Festsetzung des geltend gemachten höheren Streitwertes besteht.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Dessen darüber hinaus gehende Beschwerde sowie die Beschwerde der Beklagten zu 1) sind jedoch unbegründet.

Gemäß §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im sozialgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit in den Vorschriften des GKG, insbesondere in § 52 Abs. 2 bis 7 GKG, nichts anderes bestimmt ist. Das Sozialgericht hat danach den Streitwert in dem angefochtenen Beschluss vom 1. September 2011 zu Unrecht auf 15.000,- Euro festgesetzt. Diese Wertfestsetzung wird der Bedeutung der Sache für die Klägerin in dem vorangegangenen Verfahren nicht gerecht. Der Senat stellt unter Beibehaltung seiner bisherigen Rechtssprechung (vgl. u. a. Beschlüsse des Senats vom 7. Oktober 2010, L 27 P 51/10 B RG, vom 7. Juli 2010, L 27 P 12/10 B, vom 10. Dezember 2009, L 27 P 41/09 B RG, und zuletzt Beschluss vom 30. Juli 2013 – L 27 P 24/11 B) auf die der Klägerin auferlegten einzelnen Maßnahmen mit Regelungscharakter ab, sofern diese jeweils einen eigenen Streitgegenstand darstellen, weshalb für jede einzelne der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) sind diese zu addieren.

Dem Maßnahmenbescheid vom 20. November 2008 entnimmt der Senat sechs mit der Klage angefochtene verschiedene Regelungen (s. Seite 2 bis 4 des Bescheides). Diese Maßnahmen bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände, die grundsätzlich auch in verschiedenen Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung hätten gestellt werden können, sodass für jede einzelne Maßnahme der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG, mithin insgesamt 30.000,- € (6 x 5.000,- €), anzusetzen ist, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Der Umstand, dass die Beklagten diese in rechtlicher Hinsicht selbständigen Regelungen in einem einzigen Bescheid, hier dem Maßnahmenbescheid vom 20. November 2008, zusammenfassten, ändert nichts daran, dass es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. Die auf Herabsetzung des Streitwertes auf den nur einmal anzusetzenden Auffangstreitwert von 5.000,- € gerichtete Beschwerde der Beklagten zu 1) hat deshalb keinen Erfolg.

Die darüber hinaus gehende Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg. Der Senat vermag entgegen dessen Ausführungen dem Bescheid keine darüber hinausgehenden selbstständigen Regelungen zu entnehmen.

Die Entscheidung über Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).