Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Einbürgerung; Kurde aus der Türkei; Unterstützungshandlungen für die PKK;...

Einbürgerung; Kurde aus der Türkei; Unterstützungshandlungen für die PKK; Anerkennung als Asylberechtigter; Spendensammlungen; strafgerichtliche Verurteilung; Zeitablauf; Bedeutung der Tilgungsreife; Abwendung nicht glaubhaft gemacht; qualifizierte Darlegungs- und Beweislast; widersprüchliches Vorbringen; prozesstaktischer Vortrag; Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes; Loyalitätserklärung; Einbürgerung der Ehefrau; Ablehnung eines Beweisantrages; Gehörsverstoß (verneint)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 24.10.2011
Aktenzeichen OVG 5 N 30.08 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 8 RuStAG, § 9 RuStAG, § 10 RuStAG, § 11 RuStAG, § 12a RuStAG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 51 Abs 1 BZRG, Ziff 8.1.2.5 StAR-VwV, Ziff 9.1.2.1 StAR-VwV

Leitsatz

Zur Bedeutung des Zeitablaufs nach der letzten Unterstützungshandlung zugunsten einer terroristischen Vereinigung (PKK) im Einbürgerungsverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. September 2008 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1974 in Midyat geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt seine Einbürgerung. Er hält sich seit August 1992 im Bundesgebiet auf. Seine Ehefrau, vormals türkische Staatsangehörige, wurde im August 2006 eingebürgert, die vier gemeinsamen, zwischen 1997 und 2010 geborenen Kinder der Eheleute sind ebenfalls deutsche Staatsangehörige.

Aufgrund seines als zutreffend erachteten Vortrags im Asylverfahren, wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK im April 1992 zusammen mit seinem Vater verhaftet und misshandelt worden zu sein, verpflichtete das Verwaltungsgericht Potsdam die Bundesrepublik durch rechtskräftiges Urteil vom 7. Oktober 1997, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Am 28. November 2000 verurteilte ihn das Landgericht Potsdam wegen Zuwiderhandlungen gegen ein vollziehbares Verbot nach § 18 Satz 2 Vereinsgesetz in zwei Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,-. DM. Ausweislich der landgerichtlichen Feststellungen hat der Kläger die in Deutschland seit 1993 verbotene „Arbeiterpartei Kurdistan“ (PKK) und deren Teilorganisation „Nationale Befreiungsfront Kurdistan“ (ERNK) unterstützt, indem er im November 1998 zweimal sog. Spendengelder in Höhe von jeweils 1.000,- DM entgegengenommen und quittiert hat.

Den im August 1999 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 11. Februar 2005 ab, da Zweifel an der Verfassungstreue und am Bekenntnis des Klägers zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bestünden. Die hiergegen gerichtete, im Juni 2004 zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 16. September 2008 mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung sei ausgeschlossen. Aufgrund der Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungs- und des Landgerichts Potsdam lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die PKK unterstützt habe. Eine Abkehr hiervon habe er zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft gemacht. Er sei zwar seit 1998 nicht mehr als Unterstützer der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen aufgefallen. Bloßer Zeitablauf sei insoweit allerdings nicht ausreichend; erforderlich sei vielmehr die Darlegung und Glaubhaftmachung eines individuellen Lernprozesses im Sinne einer Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen. Hieran fehle es, da der Kläger sich nicht mit seiner früheren Tätigkeit für die PKK auseinandersetze, sondern diese bagatellisiere und taktierend mit Blick auf sein Klagebegehren vortrage. Zudem fehle es an einem Bekenntnis des Klägers zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und an einer wirksamen Loyalitätserklärung. Die im Verwaltungsverfahren abgegebene Loyalitätserklärung sei unwirksam, da der Kläger sie - wohl aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse - nicht verstanden habe. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, ein wirksames Bekenntnis abzugeben, denn es mangele ihm, wie seine Angaben in der mündlichen Verhandlung gezeigt hätten, an ausreichenden Grundkenntnissen über die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Ferner fehle es an der Glaubhaftmachung, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen abgewandt habe. Eine Ermessenseinbürgerung scheide aus, da diese nach Nr. 8.1.2.5 VwV-StAG ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraussetze.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe, so dass der klägerische Schriftsatz vom 28. Juli 2011 nur insoweit Berücksichtigung finden kann, als darin fristgerecht vorgebrachte Gründe näher erläutert werden.

1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

a) Mit seinem Einwand, die angegriffene Entscheidung berücksichtige nicht, dass sich der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Oktober 1997 zugrundeliegende Verfolgungsvortrag auf Vorgänge im April 1992 beziehe, welche zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits 16 Jahre zurückgelegen hätten und aus einem gänzlich anderen Lebensabschnitt, in dem er sich in der „Adoleszenz“ befunden habe, stammten, verkennt der Kläger Folgendes: Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. zunächst mit der Frage befasst, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger die PKK unterstützt hat. Hierbei hat es nicht ausschließlich auf die Vorgänge im April 1992 abgestellt, sondern es hat zusätzlich Bezug auf die der Entscheidung des Landgerichts Potsdam zugrundeliegenden Sachverhalte genommen, ist mithin davon ausgegangen, dass die Unterstützungshandlungen des Klägers für die PKK im Jahr 1992 im November 1998 ihren Fortgang gefunden haben. Vor diesem Hintergrund stellen sich die Ereignisse aus dem Jahr 1992 nicht als einmalige und abgeschlossene Vorgänge aus einem „gänzlich anderen Lebensabschnitt“ dar. Insoweit oblag es, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dem Kläger, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich in seinen späteren Lebensabschnitten mit seinen früheren Unterstützungshandlungen für die PKK ernsthaft auseinandergesetzt und seine damalige Orientierung dauerhaft aufgegeben hat.

b) Dem weiteren Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung die Tilgungsreife und hieraus folgend das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht beachtet, muss ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. Das Verwertungsverbot erfasst nicht Handlungen eines Einbürgerungsbewerbers in der Vergangenheit, die als Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. zu qualifizieren sind. Denn § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. stellt einen neben der Einbürgerungsvoraussetzung der Straffreiheit des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 StAG a.F. systematisch selbständigen und unbefristeten Ausschlussgrund für eine Anspruchseinbürgerung dar, als dessen Folge der Ausländer glaubhaft machen muss, dass er sich von verfassungsfeindlichen Bestrebungen abgewandt hat (ebenso OVG Münster zu §§ 10, 11 StAG in der jetzigen Fassung, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 1491/95 -, juris Rn. 68). § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. erfordert nicht, dass verfassungsfeindliche Verfolgungs- und Unterstützungshandlungen im Einzelfall strafbar sind bzw. zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Wenn aber schon strafrechtlich irrelevante oder im Sinne des § 12a Abs. 1 StAG geringfügige Handlungen den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. zeitlich unbefristet auslösen, muss dies erst recht für Handlungen gelten, die zu einer Strafverurteilung geführt haben, in das Bundeszentralregister eingetragen und dort zwischenzeitlich getilgt worden oder tilgungsreif sind. Andernfalls hätte es des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. neben den §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 12a StAG nicht bedurft (OVG Münster, a.a.O., Rn. 70).

c) Der Vorwurf, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung überstrapaziere die Bedeutung der der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Tätigkeit des Klägers, ist unberechtigt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Feststellungen des Landgerichts Potsdam im Urteil vom 28. November 2000 wiedergegeben, wonach der Kläger - wie im Rahmen des Strafverfahrens von ihm eingeräumt - im November 1998 aufgrund einer Absprache mit Herrn Artan und seinem Vater, die regelmäßig Beitragszahlungen für die PKK eintrieben, zweimal 1.000,- DM entgegennahm und diese Beträge quittierte. Es hat nicht unterstellt, dass der Kläger ein sog. Frontarbeiter der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen gewesen ist, sondern - zu Recht - auf die hohe Bedeutung von Spendensammlungen für die PKK hingewiesen und in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg angeführt, dass eine solche Sammlung üblicherweise nur sogenannten Frontarbeitern der Organisation anvertraut werde.

Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse herabgesetzt werden müssten, wenn die verfassungsfeindlichen Handlungen einen längeren Zeitraum, hier bereits 16 Jahre, zurücklägen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen u.a. an dem Zeitpunkt auszurichten sind, zu dem die Unterstützungshandlungen erfolgt sind, und hat insoweit - wie ausgeführt - zu Recht ohne Berücksichtigung etwaiger Tilgungsfristen das Jahr 1998, in dem der Kläger zuletzt als Unterstützer der PKK bzw. deren nachfolgenden Organisationen aufgefallen ist, zugrundegelegt. Es hat vor diesem Hintergrund dargelegt, dass allein der bloße Zeitablauf nicht auf eine Abkehr des Klägers von seinen früheren Unterstützungshandlungen schließen lasse, sondern dass diesbezüglich ein detaillierter Vortrag erforderlich sei. Für seine gegenteilige Ansicht, nach einem längeren Zeitablauf sei die Glaubhaftmachung eines inneren Lernprozesses „in der Regel weder nötig noch möglich“, bleibt der Kläger den Beleg schuldig. Entsprechendes gilt auch für seine weitere Behauptung, es liege „konkreter Vortrag zur inneren Abkehr“ vor. Soweit der Kläger hiermit seinen erstinstanzlichen Vortrag meint, er habe sich seit Ende des Jahres 1998 selbständig gemacht und seither auf sein Geschäft und seine Familie konzentriert und deshalb keinerlei exilpolitische Aktivitäten mehr an den Tag gelegt, hat das Verwaltungsgericht diesem zu Recht entgegengehalten, dass eine Abwendung von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes Unterlassen erfordere, nämlich die Glaubhaftmachung eines individuellen Lernprozesses, wobei den Einbürgerungsbewerber eine qualifizierte Darlegungs- und Beweislast treffe. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes führt die angegriffene Entscheidung, vom Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert angegriffen, zutreffend aus, dass bereits der Versuch des Klägers in der mündlichen Verhandlung, seine damaligen Unterstützungshandlungen zu bagatellisieren, einem Lernprozess im Sinne einer Abwendung von seinen früheren Unterstützungshandlungen entgegenstehe.

Ferner hat das Verwaltungsgericht auf einen Widerspruch im klägerischen Vorbringen, bezogen auf eine Auseinandersetzung mit dessen früheren Unterstützungshandlungen für die PKK, hingewiesen. Der Einwand des Klägers, ein derartiger Widerspruch sei nicht zu erkennen, geht fehl. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 16. September 2008, er habe seinerzeit nicht mit seinem Vater über dessen Tätigkeit für die PKK gesprochen, stehen nicht in Einklang mit dem vom Strafgericht festgestellten Tatgeschehen, wonach die Spendenannahme durch den Kläger auf Absprachen u.a. mit seinem Vater beruhte. Im Beweisantrag stellt der Kläger als Angaben in das Wissen seines Vaters, er habe seinem Vater nach dessen Festnahme im November 1998 erklärt, nicht bereit zu sein, sich in irgendeiner Weise von der Politik der PKK oder ihr nahestehender Organisationen vereinnahmen zu lassen, was er auch von anderen Familienmitgliedern erwarte. Dies widerspricht der strafgerichtlichen Feststellung, dass der Kläger noch am 8. und 20. November 1998 an den genannten Spendensammlungen beteiligt war, und legt, wie die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, den Schluss auf taktischen, prozessorientierten Vortrag nahe. Einer solchen Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass der Beweisantrag Angaben des Vaters aufführt, denn insoweit werden Angaben in das Wissen des Vaters gestellt, die vom Kläger selber stammen.

d) Die auf die Ablehnung einer Ermessenseinbürgerung bezogenen Einwände des Klägers sind ebenfalls erfolglos.

Die Rüge, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit das Verwaltungsgericht in (nur) einem Satz unter Hinweis auf die ermessensbindende Vorschrift der Ziff. 8.1.2.5. VwV-StAR eine Einbürgerung nach § 8 StAG für ausgeschlossen halte, genügt nicht den Darlegungserfordernissen, da sie jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts vermissen lässt.

Entsprechendes gilt für den Einwand des Klägers, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des § 11 StAG a.F. sei fragwürdig. Auch diesbezüglich bleibt der Kläger eine Begründung schuldig. Abgesehen davon verkennt er, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des § 11 StAG a.F. auf einem Günstigkeitsvergleich zwischen § 11 StAG a.F. und § 11 StAG n.F. beruhen. Das Gericht hat § 11 StAG a.F. für anwendbar erklärt, weil die Anwendung des § 11 StAG n.F. - zuungunsten des Klägers - zu einem Ausschluss einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG geführt hätte.

Im Rahmen der Rüge, er könne angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Einbürgerung seiner Ehefrau eine Einbürgerung nach § 9 StAG beanspruchen, da die Verwaltungsvorschriften zu § 9 StAG einen Ausschluss entsprechend Nr. 8.1.2.5 VwV-StAR nicht vorsähen, übersieht der Kläger Ziffer 9.1.2.1 der VwV-StAR, wonach der Einbürgerungsbewerber u.a. die in Nummer 8.1.2.5 der VwV-StAR aufgeführten Erfordernisse erfüllen muss.

e) Auch den Rügen des Klägers, die sich gegen die verwaltungsgerichtliche Annahme richten, es fehle an einem wirksamen Bekenntnis des Klägers zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG, muss der Erfolg versagt bleiben.

Der Kläger wendet zunächst ein, die Loyalitätserklärung könne nicht als unwirksam angesehen werden, nur weil er sie vor dem Nachweis der Deutschkenntnisse abgegeben habe; insoweit hätte der Beklagte organisatorische Maßnahmen ergreifen müssen, um ihm eine erneute Loyalitätserklärung nach dem Nachweis der Deutschkenntnisse abzuverlangen. Im Rahmen dieser Rüge verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht die Wirksamkeit der Loyalitätserklärung nicht vom formellen Nachweis von Deutschkenntnissen abhängig gemacht hat. Zudem hat es in der angegriffenen Entscheidung ausführlich dargestellt, dass der Kläger zur Abgabe eines wirksamen Bekenntnisses mangels ausreichender Grundkenntnisse über die freiheitlich-demokratische Grundordnung gar nicht in der Lage war. Soweit der Kläger dem entgegenhält, er habe in der mündlichen Verhandlung gezeigt, mit „den aufgeworfenen Begriffen freiheitlich-demokratische Grundordnung etwas anfangen“ zu können, bleibt er hierzu jegliche Begründung schuldig. Durch welche „weiteren Angaben“ der Kläger meint, das Vorhandensein von Grundkenntnissen zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung „bestätigt“ zu haben, verschließt sich dem Senat. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Kläger mit der Frage, was er unter freiheitlich-demokratischer Grundordnung verstehe, einer „Staatskundeprüfung“ ausgesetzt hätte. Mit einer derartigen Frage musste der Kläger, dessen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung von der Kammer als ratsam erachtet worden war (vgl. richterliches Schreiben vom 20. Juni 2008), im Übrigen angesichts der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. rechnen.

2. Das angefochtene Urteil weist auch nicht den in der Antragsbegründung geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) auf.

Die Rüge, mit der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages S. 2, 3. Absatz sei das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden, ist unberechtigt. Zum einen ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt haben soll, da es sich mit der vom Kläger angebotenen Vernehmung seines Vaters als Zeugen ausdrücklich sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in dem angefochtenen Urteil auseinandergesetzt hat. Zum anderen war die Ablehnung des Beweisantrags nicht fehlerhaft, so dass das Verwaltungsgericht auch seine Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), eine entsprechende Rüge des Klägers unterstellt, nicht verletzt hat.

Nachdem das Verwaltungsgericht den Beweisantrag insgesamt in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2008 durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt hat, es komme auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an bzw. diese reichten nicht aus, um die für eine Einbürgerung erforderlichen Voraussetzungen darzulegen und nachzuweisen, hat es in der angegriffenen Entscheidung bezogen auf den Beweisantrag Seite 2, 3. Absatz (im Urteil: „Absatz 5 des Beweisantrages“) ergänzend ausgeführt, der angebotene Zeugenbeweis sei untauglich, ein Abwenden des Klägers von sicherheitsrelevanten Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. zu belegen, da es an der schlüssigen Darlegung einer Auseinandersetzung mit seinen früheren sicherheitsrelevanten Bestrebungen fehle. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Kläger in Bezug auf seine Abkehr von früheren Unterstützungshandlungen der PKK nicht nur eine Beweislast, sondern (zunächst) auch eine qualifizierte Darlegungslast trifft, der dieser mit seinem unglaubhaften, bagatellisierenden und widersprüchlichen Vorbringen nicht Genüge getan habe. Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, den angebotenen Beweis zu erheben.

Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf der seiner Ansicht nach fehlerhaften Ablehnung des Zeugenbeweises (Beweisantrag Absatz 5) beruhen kann. Dies wäre jedoch angesichts dessen, dass sich das Verwaltungsgericht inhaltlich mit den diesem Beweisantrag zugrundeliegenden Zeugenangaben befasst hat, erforderlich gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3 GKG, 52 Abs. 2 GKG (doppelter Auffangwert).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).