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Entscheidung 7 Sa 1947/11


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer Entscheidungsdatum 14.02.2012
Aktenzeichen 7 Sa 1947/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 204 Abs 1 Nr 3 BGB, § 690 ZPO

Leitsatz

Für die Unterbrechung der Verjährung reicht es aus, wenn in einem Mahnbescheid der Zeitraum, der Beitragssatz und die Zahl der Arbeitnehmer genannt werden, für die die Sozialkassenbeiträge nach § 18 VTV Bau geltend gemacht werden. Einer weitergehenden Aufschlüsselung der einzelnen Beiträge nach Monaten oder unter namentlicher Benennung der Arbeitnehmer bedarf es nicht.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.07.2011 - 64 Ca 60143/11 - (verbunden mit 64 Ca 60441/11) teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 26.026,50 € (sechsundzwanzigtausendsechsundzwanzig 50/100) zu zahlen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 47 %, der Beklagte 53 %.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum Juni 2006 bis September 2007 Sozialkassenbeiträge für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer in Höhe von zuletzt noch 26.026,50 Euro zu zahlen, die der Kläger als Mindestbeiträge für 10 Arbeitnehmer berechnet hat. Dabei besteht Streit darüber, ob der Beklagte neben den im Prozess angegebenen fünf Arbeitnehmern für weitere von ihm nach Auskunft der Krankenkassen (Bl. 62 bis 66 d. A.) im maßgeblichen Zeitraum angemeldeten Arbeitnehmer Beiträge zu zahlen hat oder ob diese Arbeitnehmer als tageweise Beschäftigte oder als Poliere im Sinne des RTV Angestellte/Poliere aus der Beitragspflicht ausgenommen sind.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 21. Juli 2011, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, den Beklagten auf der Grundlage der von ihm erteilten Auskunft zu den Bruttolöhnen von fünf im streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigten Arbeitnehmern verurteilt, an den Kläger 3.797,22 Euro zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe über die vom Beklagten geleisteten Auskünfte hinaus keinen schlüssigen Sachvortrag zu den vom Beklagten weiterhin beschäftigten Arbeitnehmern geleistet.

Gegen dieses dem Kläger am 24. August 2011 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am Montag, den 26. September 2011 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 24. Oktober 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger und Berufungskläger behauptet unter Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens und unter Bezugnahme auf die von den Krankenversicherungen A., IKK, B. GEK, T. Krankenkasse und der Knappschaft B. S. erteilten Auskünfte, der Beklagte habe neben den von ihm angegebenen fünf Arbeitnehmern im Klagezeitraum weitere gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt, die er in einer Aufstellung nach Krankenkasse, Name und Beschäftigungszeiträumen im Einzelnen anführt. Für diese seien ebenfalls Beiträge zu zahlen, die der Kläger anhand der Mindestbeiträge berechnet.

Nachdem der Kläger im Einverständnis mit dem Beklagten die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 25.736,28 Euro, die sich aus der Differenz der von ihm angenommenen Mindestbeiträge für die vom Beklagten eingeräumten Arbeitnehmern zu den vom Beklagten angegebenen Bruttolohnsummen ergeben, zurückgenommen hat, beantragt er zuletzt,

I. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.07.2011 – 64 Ca 60143/11 – wird insoweit abgeändert, als die Klage abgewiesen wurde.

II. Der Beklagte wird – über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus – verurteilt an den Kläger 26.026,50 Euro zu zahlen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte hält das ergänzende Vorbringen des Klägers hinsichtlich der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer für verspätet. Im Übrigen bestehe für die weiteren Arbeitnehmer keine Beitragspflicht. Diese seien entweder nur tageweise für ihn tätig gewesen oder aber als Bauleiter und Poliere eingestellt worden (H., He., O., W. und B.). Sie hätten selbst keine Bauleistungen als gewerbliche Arbeitnehmer ausgeführt, sondern die vom Beklagten vertraglich gebundenen Subunternehmer koordiniert, die Bauaufsicht geführt und die Einhaltung der entsprechenden Verträge überwacht. Für diese sei daher nach § 19 VTV keine Beitragspflicht gegeben.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers und Berufungsklägers vom 24.10.2011 (Bl. 53 – 70 d. A.) und vom 07.02.2012 (Bl. 89 und 90 d. A.) sowie auf denjenigen des Beklagten und Berufungsbeklagten vom 2.12.2011 (Bl. 80 85 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist von dem Kläger fristgerecht und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG).

Die Berufung des Klägers ist daher zulässig.

2. Die Berufung ist auch – in dem für das Berufungsverfahren zuletzt noch maßgeblichen Umfang – begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger gemäß § 18 des allgemeinverbindlichen VTV Sozialkassenbeiträge für die Monate Juni 2006 bis September 2007 in Höhe von 26.026,50 Euro zu zahlen, weil sein Betrieb als ein Betrieb des Baugewerbes im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV Bau dem betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterfällt und er im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitnehmer beschäftigte, für die die von dem Kläger errechneten Mindestbeiträge anzusetzen waren. Die Beitragsforderung des Klägers ist auch nicht verjährt.

2.1 Zunächst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Betrieb des Beklagten unter den Geltungsbereich des VTV fällt. Der Beklagte betrieb in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum einen baugewerblichen Betrieb im Sinne des VTV. Es wurden nämlich arbeitszeitlich überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abschnitt V Nr. 37 VTV ausgeführt.

2.2 Der Beklagte beschäftigte in dem streitgegenständlichen Zeitraum neben den von ihm benannten fünf Arbeitnehmer, für die er bereits Auskunft über deren Bruttolohnsumme erteilt hat, weitere Arbeitnehmer gemäß der Aufstellung des Klägers in der Berufungsbegründung, für die gemäß § 18 Abs. 1 VTV ebenfalls Sozialkassenbeiträge zu zahlen sind.

2.2.1 Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die eigenen Meldungen des Beklagten bei den Krankenkassen A., IKK, B. GEK, TK und Knappschaft B. S. in der Berufungsbegründung substantiiert vorgetragen, dass und welche weiteren Arbeitnehmer der Beklagte in welchen Zeiträumen im Rahmen des hier streitgegenständlichen Gesamtzeitraums beschäftigt hat. Er hat diese Arbeitnehmer namentlich benannt. Dieser Sachvortrag des Klägers ist zwischen den Parteien – mit Ausnahme einer Person – unstreitig. Lediglich hinsichtlich des Arbeitnehmers I. R. hat der Beklagte erstmals in der Berufungsverhandlung behauptet, diesen nicht beschäftigt zu haben. Allerdings war dieses Bestreiten im Hinblick auf die eigene Meldung des Beklagten bei der A. für den Zeitraum vom 06.03.2006 bis zum 31.12.2006 unbeachtlich. Hierzu fehlte jede Erklärung. Es war für die Berufungskammer nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte einen Mitarbeiter bei der A. meldet und für diesen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zahlt, obwohl dieser im Ergebnis tatsächlich nicht bei ihm beschäftigt gewesen sein sollte. Hierzu fehlte jegliche Erklärung des Beklagten. Auch wenn die Meldung über das Steuerbüro des Beklagten erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Meldungen auf entsprechenden Unterlagen des Beklagten beruhen.

2.2.2 Dieser Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung war nicht als verspätet zurückzuweisen. Eine nach § 67 ArbGG maßgebliche Verzögerung des Rechtsstreits setzt voraus, dass eine Verzögerung des Rechtsstreits trotz aller prozessleitenden Verfügungen in der Berufungsinstanz eintritt. Es kommt nicht darauf an, ob bei rechtzeitigem Vorbringen in der ersten Instanz die Tatsachen bereits in dem Urteil des Arbeitsgerichts hätten berücksichtigt werden können (vgl. Germelmann ArbGG, § 67 Rd.-Ziffer 9; LAG Hamm vom 02.02.1995 Lage ArbGG 1979 § 67 Nr. 3). Eine solche maßgebliche Verzögerung liegt hier nicht vor. Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 ArbGG fand ohnehin keine Anwendung, da das Vorbringen des Klägers nicht durch das Arbeitsgericht in erster Instanz zurückgewiesen worden ist.

2.2.3 Entgegen der Auffassung des Beklagten waren für die Arbeitnehmer B., W., P., N., C., F., K. und G. Beiträge nach § 18 Abs. 1 VTV zu zahlen. Auch wenn diese nur für kurze Zeiträume beim Beklagten beschäftigt waren, sind sie vom Geltungsbereich des VTV nicht ausgenommen (§ 18 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 Nr. 1 VTV). § 18 Abs. 4 VTV regelt sogar ausdrücklich den Begriff des Bruttolohnes bei geringfügiger Beschäftigung.

2.2.4 Für die vom Beklagten als Bauleiter und Poliere bezeichneten Arbeitnehmer H., He., O., W. und B. waren ebenfalls nach § 18 VTV Beiträge zu entrichten. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte insoweit die namentlich von den Krankenkassen aufgelisteten Arbeitnehmer als gewerbliche Arbeitnehmer, d.h. als beitragspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser Vortrag wurde durch die Meldungen bei der Krankenkasse gestützt. Jedenfalls für die bei der A. versicherten Arbeitnehmer H. und He. hat der Beklagte für die „Stellung im Beruf“ die Kennzahl 1 verwendet, die zum damaligen Zeitpunkt diejenigen vollzeitig beschäftigten Arbeiter/innen bezeichnete, die nicht als Facharbeiter/innen tätig waren (vgl. Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit in den Meldungen zur Sozialversicherung). Dazu konnte der Beklagte keine nachvollziehbare Erklärung abgeben. Allein der Hinweis auf das Steuerberaterbüro, das die Anmeldung vorgenommen hat, lässt Zweifel an der Richtigkeit der Anmeldung und der verwendeten Tätigkeitsschlüssel nicht aufkommen, da nicht ersichtlich war, dass dieses die Anmeldungen ohne Informationen seitens des Beklagten „ins Blaue“ hinein gemacht hat.

Den schlüssigen Sachvortrag des Klägers hat der Beklagte nicht hinreichend bestritten. Aus dem Vortrag des Beklagten, diese Arbeitnehmer seien als Bauleiter und Poliere beschäftigt gewesen und hätten die vom Beklagten vertraglich gebundenen Subunternehmer koordiniert, die Bauaufsicht geführt und die Einhaltung der entsprechenden Verträge überwacht, ergibt sich nicht schon, dass es sich um Poliere im Sinne des RTV Angestellte/Poliere handelte, für die der Beklagte nach § 19 VTV mit Sitz in einem der neuen Bundesländer keine Beiträge hätte entrichten müssen. Denn solche Aufgaben obliegen auch den Vorarbeitern und Werkpolieren, die mit ihrer Einordnung in Lohngruppe 5 und Lohngruppe 6 nach dem Lohngruppenverzeichnis in § 5 BRTV unzweifelhaft als gewerbliche Arbeitnehmer anzusehen sind. Demgegenüber beginnt die Tätigkeit eines Poliers, der als Angestellter im Sinne des RTV beschäftigt wird, mit den Tätigkeitsmerkmalen der Gehaltsgruppe A VII RTV Angestellte. Zur Erfüllung dieser Tätigkeitsmerkmale durch diese Mitarbeiter hat der Beklagte keine Tatsachen vorgetragen. Da aber allein die Vereinbarung „Polier“ im Arbeitsvertrag noch nicht dazu führt, dass jemand als „Polier“ im Sinne des RTV Angestellte/Poliere von der Beitragspflicht ausgenommen ist und weiterer Sachvortrag, der eine Abgrenzung ermöglicht hätte, nicht vorlag, bedurfte es keiner Vernehmung der angebotenen Zeugen. Auch bedurfte es keiner weiteren Stellungnahmefrist auf den Schriftsatz des Klägers vom 7. Februar 2012. Dieser enthielt keinen neuen Sachvortrag gegenüber der Berufungsbegründung, sondern allein den Hinweis auf die Rechtsauffassung des Klägers, dass diese Arbeitnehmer ungeachtet des Vortrags des Beklagten beitragspflichtig sind.

2.4 Die Klage war hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Beiträge ebenfalls schlüssig. Ausgehend von der Zahl der Arbeitnehmer konnte der Kläger die Beitragssumme anhand des Mindestbeitrages berechnen (vgl. BAG vom 11.06.1997 – 10 AZR 225/96 – AP Tarifvertragsgesetz § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 200). Andere Lohnsummen hat der Beklagte im Prozess nicht mitgeteilt.

3. Entgegen der Auffassung des Beklagten waren die Beitragsansprüche des Klägers nicht nach § 25 Abs. 4 VTV verjährt. Die Verjährung wurde rechtzeitig durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides unterbrochen (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 691 Abs. 2 ZPO).

3.1 Nach § 25 Abs. 4 VTV beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kassen gegenüber dem Arbeitgeber vier Jahre. Gegen diese Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfristen durch die Tarifvertragsparteien und die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken (vgl. BAG vom 21.01.2009 – 10 AZR 67/08 – DB 2009, 1660).

3.2 Die vierjährige Verjährungsfrist wurde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vor Ablauf der Frist unterbrochen. Für die Monate Juni 2006 bis November 2006, für die die Verjährungsfrist am 31.12.2010 abgelaufen wäre (§ 25 Abs. 4 VTV, § 199 Abs. 1 BGB), ging der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim Arbeitsgericht am 29. Dezember 2010 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist ein und wurde dem Beklagten demnächst im Sinne von § 167 ZPO am 19. Januar 2011 zugestellt. Der Mahnbescheid für die Monate Dezember 2006 bis September 2007 ging beim Arbeitsgericht am 31. Januar 2011 ein und wurde dem Beklagten am 16.02.2011 zugestellt. Diese Zustellung war auch für den Monat Dezember 2006 rechtzeitig. Die Beiträge für den Monat Dezember 2006 wurden nämlich nach §§ 21, 22 Abs. 1 VTV erst zum 15. Januar 2007 fällig, mit der Folge, dass gemäß § 199 BGB die Verjährungsfrist für diesen Anspruch erst Ende 2007 begann.

3.3 Die Mahnbescheide waren geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Insbesondere genügten sie den Individualisierungsanforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO.

3.3.1 Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs oder gar seine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Der Schuldner muss bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will (vgl. BGH 23.01.2008 – VIII ZR 46/07 – NJW 2008, 1220 f.).

3.3.2 Diese Voraussetzungen sind mit den vorliegenden Mahnbescheiden gewahrt. Die in den Mahnbescheiden jeweils bezeichneten Forderungen waren hinreichend bestimmt zur Unterbrechung der Verjährung. Die Forderungen richten sich auf die Zahlung des Sozialkassenbeitrags nach § 18 VTV für den im Mahnbescheid jeweils bezeichneten Zeitraum. Der Kläger macht hier nicht etwa für einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Monate eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend, für die es einer näheren Aufschlüsselung bedurft hätte, sondern einen einheitlichen Anspruch, der nach dem Zeitraum, der Zahl der Arbeitnehmer, dem Beitragssatz und der Berechnung des Mindestbeitrags bestimmt wird. All diese Angaben enthalten die beiden Mahnbescheide. Daraus lässt sich mühelos der geltend gemachte Zahlungsbetrag errechnen und der Streitgegenstand sowie der Umfang der Rechtskraft bestimmen (so auch LAG Berlin vom 20.11.1998 – 6 Sa 48/98 – in Juris; Hessisches LAG vom 06.03.2009 – 10 Sa 1653/08). Einer weitergehenden Aufschlüsselung der einzelnen Beträge nach Monaten oder unter Angaben der einzelnen Arbeitnehmer bedurfte es nicht. Der Forderung aus dem Mahnbescheid lag ein einheitlicher Anspruch zugrunde, der sich aus der Tarifunterworfenheit der Beklagten ergab und lediglich nach § 22 VTV monatsweise fällig wurde. Dabei kommt es nach § 21 Abs. 1 VTV nicht auf den einzelnen Arbeitnehmer, sondern auf die Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum an. Daraus ergibt sich, dass eine Beitragsklage, die für einen bestimmten Zeitraum und eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern den Streitgegenstand ausreichend bezeichnet. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG vom 13.03.1991 – 4 AZR 436/90 – AP § 1 TVG Tarifverträge Bau Nr. 139) ausdrücklich anerkannt, dass der Kläger seine Beitragsforderung für einen mehrere Monate umfassenden Zeitraum in einer Klagesumme geltend machen kann, ohne sie monatsweise aufschlüsseln zu müssen.

Dem Beklagten wird mit einer solchen Klage oder einem solchen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides auch nicht die Prüfung seiner Verteidigungsmöglichkeiten in unzulässiger Weise erschwert. Er kann zum einen prüfen, für welchen Zeitraum die Beitragsforderungen geltend gemacht werden, zum anderen prüfen, ob die der Beitragsforderung zugrunde liegende Bruttolohnsumme zutreffend ist. Der Beklagte selbst kennt nämlich die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer und die Bruttolohnsumme, die diese bei ihm im streitgegenständlichen Zeitraum bezogen haben und kann damit zwanglos aus dieser Bruttolohnsumme den zutreffenden Beitragsanteil errechnen.

4. Aus diesen Gründen ergibt sich, dass die noch streitgegenständliche Klage begründet war. Auf die Berufung war das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern und der Beklagte zur Zahlung weiterer Beiträge zu verurteilen.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.