| Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 29.11.2016 | |
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| Aktenzeichen | VG 3 K 1814/14 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 34 Abs 2 BauGB, § 4 BauNVO | |||
Ein Gewerbebetrieb ist dann störend und auch nicht mehr ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zulässig, wenn mit diesem Immissionen verbunden sind, die mit dem Wohnen nicht mehr verträglich sind. Bei Geruchsbelästigungen können die Regelungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zur Bestimmung der Zumutbarkeit herangezogen werden. Eine Betrachtung und Prüfung für den Einzelfall ist dann geboten, wenn Gerüche nur an wenigen Tagen im Jahr auftreten, dann aber gehäuft und diese wegen ihrer Intensität und/oder Unüblichkeit, erhebliche Belästigungen hervorrufen. Dies ist für eine Kalträucheranlage zu bejahen, die vorrangig in der kalten Jahreszeit und insbesondere nachts - auch am Wochenende - betrieben wird.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Baugenehmigung des Beklagten vom 14. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2014 aufgehoben.
Der Kläger trägt 40, der Beklagte 60 vom Hundert der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. D. in K. . Dieses ist im rückwärtigen Bereich mit einem eineinhalbgeschossigen Wohngebäude bebaut. Auf der östlichen Grundstücksseite befindet sich ein langgestrecktes eineinhalbgeschossiges Nebengebäude. Östlich vom Grundstück des Klägers befindet sich das Grundstück der Beigeladenen. Dieses ist im vorderen an der Straße gelegenden Bereich mit einem Wohngebäude bebaut, welches vermietet ist. Auf der östlichen Seite des Grundstücks befindet sich ein eineinhalbgeschossiges Wohngebäude. An der Seite zum Grundstück des Klägers nördlich des Wohngebäudes ist ein eineinhalbgeschossiges Gebäude belegen, welches gegenwärtig für den Hofladen mit Imbiss genutzt wird. Im Hofbereich sind Stühle mit Sonnenschirmen sowie weitere Überdachungen vorhanden. Auf der Höhe des Wohnhauses des Klägers befindet sich auf dem Grundstück der Beigeladenen ein Scheunengebäude, in diesem werden diverse Gegenstände abgestellt bzw. aufbewahrt. Weiter rückwärtig in Richtung Norden folgen Freiflächen, auf diesen findet eine Tierhaltung (Schafe) statt. Die Bebauung in der näheren Umgebung ist von einer Wohnbebauung geprägt. Insbesondere im südlichen Bereich der Straße A. D. sind rückwärtig große Nebengebäude zu erkennen. Auf dem Grundstück A. D. befindet sich ein Fachwerkgebäude, welches nach Angaben der Beigeladenen zu Lagerzwecken benutzt wird. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks A. D. erfolgt eine Nutzung zum Lagern von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen. Auf dem Grundstück A. D. ist neben Wohnbebauung eine Kinder- und Jugendpsychotherapie sowie eine Praxis für Psychotherapie vorhanden. Am Grundstück A. D. ist ein Hinweis auf ein Elektrogewerbe gegeben. Das Grundstück A. D. wird als Übungsfläche für die Freiwillige Feuerwehr verwendet. Die Straße A. D. mündet in die D., einer Bundesstraße. In dem Grundstück D., welches östlich des Grundstücks A. D. belegen ist, ist die Freiwillige Feuerwehr untergebracht. Gegenüber befindet sich ein Restaurant- und Hotelkomplex „A. H. S.“, in diesem können Veranstaltungen für mehrere hundert Personen durchgeführt werden.
Auf dessen Antrag vom 3. August 2009 wurde dem Ehemann der Beigeladenen für das Grundstück A. D. 2 in K. am 24. September 2009 die Baugenehmigung für das Vorhaben Errichtung eines Hofladens mit Antrag auf Zulassung einer Abweichung erteilt. Nach der Textziffer I. der Baugenehmigung wurde ihm die Genehmigung das Vorhaben – Errichtung eines Hofladens für den Verkauf von regionalen Erzeugnissen und ungarischen Spezialitäten - entsprechend dem beigefügten und dazugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen auszuführen - erteilt. In der Betriebsbeschreibung ist als Art des Betriebes ausgeführt: „Hofladen für den Verkauf von regionalen Erzeugnissen und ungarischen Spezialitäten (Ziegenkäse, Marmeladen, Konserven, Wurstprodukte u. ä.). Ferner ist Teil der Betriebsbeschreibung der Hinweis, dass keine Herstellung der vorgenannten Produkte erfolgt. Vorgesehen ist, den Hofladen wöchentlich an zwei Nachmittagen zu öffnen, vorzugsweise Dienstag und Donnerstag von 17.00 bis 19.00 Uhr. Unter dem 25. März 2010 zeigte der Objektplaner die Fertigstellung des Objektes an.
Nachdem die Beigeladene am 17. Dezember 2010 bereits einen Antrag auf Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung nämlich Nutzungsanpassung aufgrund der Geschäftserweiterung, bestehender Hofladen zur Schank- und Speisewirtschaft, stellte, wobei dieser Antrag mit Bescheid vom 5. Juli 2011 abgelehnt wurde, reichte sie am 16. Oktober 2012 erneut einen Bauantrag für eine Nutzungsänderung, nämlich für das Vorhaben Nutzungsänderung bzw. Nutzungserweiterung des Hofladens durch Imbiss und Ausschank, ein. Hierfür wurde ihr unter dem 10. Januar 2013 die Baugenehmigung entsprechend den beigefügten dazugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen erteilt. Nach der Textziffer I.II. des Bescheides vom 10. Januar 2013 wird mit dem Vorhaben der bereits bestehende Hofladen insoweit umgestaltet, dass ein Gastraum mit bis zu 18 Sitzplätzen für den zeitweisen Verbleib (Imbiss, Verkostung und auch Feierlichkeiten) zur Verfügung steht sowie ein Partyservice betrieben werden kann. Nach der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Anlage zur Betriebsbeschreibung sind die Öffnungszeiten des Hofladens einschließlich Gastronomie Montag bis Freitag: 16.00 bis 21.00 Uhr, Samstag und Sonntag: 11.00 bis 21.00, Dienstag: Ruhetag. Als Arbeitsabläufe werden benannt: drei- bis viermal monatlich essfertige Suppen im Dreibein auf dem Hof kochen, einmal monatlich Herstellen von Bratwurst unter Einsatz von 100 kg Fleisch. Dazu kommen die Zeiten für die Herstellung der Esswaren im Imbissbetrieb. Für den Partyservice erfolge durchschnittlich einmal monatlich das Anfertigen von Aufschnittplatten sowie das Herstellen warmer Gerichte. Für die Wintermonaten (Oktober bis April) wurde benannt: einmal monatliche Herstellung verschiedener Wurstwaren ca. 100,00 kg, dazu Schlachtefest und Familienfeiern zwei- bis dreimal monatlich.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 10. Januar 2013 Widerspruch und am 14. Mai 2014 Klage (3 K 393/13) ein.
Am 27. Januar 2014 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung Räucherkammer von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in eine gewerbliche Anlage und Errichtung eines Abluftrohres“ auf dem Grundstück A. D. in K. . In der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung ist unter der Textziffer 5. Erzeugnisse ausgeführt: „Wurst- und Fleischwaren“. In der Textziffer 6. Betriebszeit ist benannt: „Nach Bedarf“. In der Textziffer 10.1. Luftverunreinigung wurde vermerkt: „Rauch durch Holzspäne; in der Rubik Bezeichnung der Stoffe: „leichter Rauch durch Verglimmen der Holzspäne, ca. 200 g Holzspäne verglimmen in 10 bis 12 Stunden, Kaltrauch mit maximal 30 bis 40 °C“. In dem Schreiben vom 21. Januar 2014 führte der Objektplaner der Beigeladenen zu dem Vorhaben aus, dass in der Räucherkammer das Räuchergut (im Wesentlichen Wurst, Schinken und Speck) kalt geräuchert werde. Das Räuchergut werde im Rahmen des Imbisses verkauft. Der Räuchervorgang erfolge hauptsächlich während der kalten Jahreszeit. Es würden ca. 4 bis 5mal jährlich Räucherprozesse durchgeführt. Ein Räuchervorgang dauere ca. 4 mal 3 Tage gleich 12 Tage. Nach dem dem Bauantrag beifügten objektbezogenen Lageplan vom 22. Januar 2014, der mb Ingenieurgesellschaft b.r. C. ist vorgesehen, über der Räucherkammer ein Abluftrohr mit einem Durchmesser von 16 cm und einer Höhe von 11 m anzubringen. In dem Lageplan ist um das Abluftrohr ein 15 m Radius gezogen worden, der das Grundstück des Klägers nicht berührt.
Am 14. März 2014 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben. In der Textziffer I.2. heißt es: „Die Nutzung der Räucheranlage soll antragsgemäß für bis zu 5 Räucherprozesse im Jahr erfolgen, die sich insgesamt auf bis zu 60 Tagen im Jahr erstrecken. In der Textziffer III. Nebenbestimmungen ist als Bedingung formuliert: Die Gerüche aus dem Räucherofen sind so abzuführen, dass der nach der GIRL– Brandenburg dargelegte Immissionswert für Wohn- und Mischgebiete von 0,10 an den Wohnhäusern in der unmittelbaren Umgebung eingehalten wird.
Gegen die Baugenehmigung legte der Kläger unter dem 3. April 2014 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2014 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche nicht einem in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiet, die Gebietsstruktur sei vielmehr diffus. Es handele sich bauplanungsrechtlich um ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB. Die Räucherkammer mit Abluftrohr liege 20 m von dem Wohnhaus des Klägers entfernt. Der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister habe bescheinigt, dass die Feuerungsanlage den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung entspreche. Das Grundstück des Klägers liege nicht in der Hauptwindrichtung, das Rücksichtnahmegebot werde bei der Nutzung der Scheune als Räucherkammer – wobei es sich hierbei um eine gewerbliche Nutzung handle - nicht verletzt.
Der Kläger hat am 17. Dezember 2014 Klage erhoben. Er trägt vor, der Baugenehmigung fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit. Dies beginne mit einem fehlenden rechtmäßigen Lageplan, bezeichne nicht nachvollziehbar die Höhe des Schornsteins und gelte auch für die Angaben zur Geruchsimmission. Mit Blick auf die Menge der Waren, die für den Gastronomiebetrieb und dem Handel bestimmt seien, seien die Zeiten und die Art der Betreibung der Anlage nicht glaubhaft. Es sei nicht möglich, exakte Prüfungen vorzunehmen. Im Übrigen werde auf das Vorbringen in dem Verfahren 3 K 393/13 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 21. November 2016 hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Rückbau der Räucherkammer zu verfügen. Diesen Antrag hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
die Baugenehmigung des Beklagten vom 14. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt zunächst Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Genehmigungen und trägt ergänzend vor, diese seien nicht unbestimmt. Die vom Ingenieurbüro mit Schreiben vom 21./23. Januar 2014 eingereichten Unterlagen würden den Vorgaben der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung entsprechen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben verstoße nicht gegen die Eigenart der näheren Umgebung. Der Bebauungszusammenhang erstrecke sich vorliegend bis zur D. . Danach seien auch die Hotelgaststätte „A. H. S.“ und das Feuerwehrgebäude mit zu berücksichtigen. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch könne sich der Kläger nicht berufen. Gerade mit Blick auf den Hotelstandort und dessen Größe, wonach ein übergebietlicher Bezug ohne weiteres erkennbar sei, sei die nähere Umgebung nicht einem in der Baunutzungsverordnung näher definierten Baugebiet zuzuordnen. Es liege vielmehr eine diffuse Innenbereichslage vor. Auch sei ein Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot nicht gegeben. Unzumutbare Lärmimmissionen bestünden nicht. Entsprechendes würde für die Geruchsimmissionen gelten. Maßgeblich seien die Werte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL). Danach seien in Wohn-/Mischgebieten 876 Geruchsstunden/Jahr zulässig. Dieser Wert werde nicht überschritten. Für den Betrieb des Hofladens und weiterer Nutzungen wie dem Imbiss sei mit einer Gesamtbelastung von 574 Geruchsstunden im Jahr zu rechnen. Sofern für die Frage der Geruchsbeeinträchtigung auch Geruchsbelästigungen durch die Räucheranlage hinzuzurechnen seien, würde mit einer zusätzlichen Belastung von 240 Geruchsstunden im Jahr zu rechnen sein. Auch habe die Beigeladene mit Schriftsatz vom 9. November 2016 vorgetragen, dass sie in Abweichung vom Bauantrag ein anderes Nutzungsverhalten beabsichtige. Eine Gesamtbelastung von 740 Geruchsstunden im Jahr sei die Folge. Die Annahme eines Einzelfalles sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei der aufgezeigte Jahresbezug heranzuziehen. Schließlich sei anzumerken, dass auch bei einer Gesamtbetrachtung etwa unter Heranziehung der Räucheranlage der Gebietserhaltungsanspruch nicht greife. Es handele sich insoweit um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb.
Die Beigeladene trägt vor, nach der GIRL Brandenburg würden ihr für Immissionen aus Räuchervorgängen 876 Stunden pro Jahr gestattet. Diese Werte würden von ihr selbst bei Durchführung von Räuchervorgängen nicht erreicht. Die Räucherware würde aufgrund der Größe der Räucherkammer in Mengen von 500 kg je Räuchervorgang geräuchert. Dadurch entstünde eine wesentlich höhere Effektivität bei gleicher Menge an Hartholzspänen. Sie würde maximal drei Räucherprozesse pro Jahr durchführen. In Ansehung dessen, dass maximal 10 Stunden geräuchert werde, es drei Räuchervorgänge gäbe, mithin 9 Räuchervorgänge insgesamt erfolgten, sei mit 90 Stunden für die Räucherprozesse zu rechnen. Hinzu kämen die Zeiten für die Speisenzubereitung in der Küche. Dafür würde pro Tag der Öffnung zwei Stunden in Ansatz zu bringen sein. Bei verbleibenden 283 Tagen und zwei Stunden Kochzeit sei insgesamt mit einer Geruchsbelastung von 656 Stunden pro Jahr zu rechnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Ferner wurde der Inhalt der Akte zu dem Verfahren 3 L 20/14 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Das Verfahren ist hinsichtlich des durch den Kläger zurückgenommenen Teils gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Klage hat im Übrigen soweit sie sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2014 richtet Erfolg. Die angegriffene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Der Kläger kann sich mit Erfolg auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen. Aufbauend auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses ist der in dem Plangebiet Belegene, in Ansehung der Festsetzung eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung hinsichtlich der Nutzung seines Grundstückes beschränkt. Im Gegenzug steht ihm die Beachtung bauplanungsrechtlicher Beschränkungen gegenüber dem Grundstücksnachbar zur Seite. Der Nachbar kann sich gegen die Zulassung einer gebietsfremden Nutzung wenden, wenn er selbst durch diese nicht beeinträchtigt wird; eine tatsächlich spürbare und nachweisbare Beeinträchtigung des Nachbarn muss nicht vorliegen (vgl. Dr. Gerhardt, Dr. Würtenberger, Gebietserhaltungsanspruch der Nachbargemeinde, BauR 2010, 550, m.w.N.). Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einen der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 -, zitiert nach juris)
1.1. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Gebietserhaltungsanspruchs nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) erfüllt. Die nähere Umgebung des Vorhabens der Beigeladenen entspricht dem eines allgemeinen Wohngebietes. Die nähere Umgebung muss insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt. Angesichts dessen, dass das genehmigte Vorhaben nur einen Teilbereich eines im rückwärtigen Grundstücksbereich belegenen Gebäudes erfasst, ist für die Bestimmung der näheren Umgebung auf die unmittelbar angrenzenden Grundstücke abzustellen.
1.2. Nach § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. So liegt der Fall hier angesichts der weit überwiegenden Anzahl der Wohngebäude in der näheren Umgebung des Vorhabens.
A. D. sowie A. K. findet Wohnnutzung statt. Auch auf der südlichen Seite der Straße A. D. überwiegt die Wohnnutzung, so für die Grundstücke A. D. . Das Fachwerkgebäude auf dem Grundstück A. D. wird für Lagerzwecke genutzt, das nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als nicht störender Gewerbetrieb in Ansehung der geringen Stellplatzmöglichkeiten ausnahmsweise zulässig ist.
Soweit die Beigeladene im Rahmen des Ortstermins vermerkte, dass im rückwärtigen Bereich des Grundstückes A. D. eine Nutzung für einen Gewerbebetrieb „H.“ stattfinde, ist dies nach außen nicht erkennbar und damit auch nicht zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt, soweit auf gelegentliche Filmaufführungen im rückwärtigen Bereich des Grundstücks A. D. 30 verweisen wurde. Unabhängig davon stünde einer solchen Nutzung der Annahme eines allgemeinen Wohngebietes unter Beachtung der Regelungen in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nicht entgegen.
Zudem finden sich eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (A. D. 11) – allgemein zulässig nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO - sowie ein Elektromeisterfachbetrieb (A. D. 12), der mit Blick auf seinen erkennbar geringen Störungsgrad (Werbeschild am Wohnhaus- keine Betriebsanlagen) jedenfalls als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist.
Das Feuerwehrübungsgelände auf dem Grundstück A. D. 24 ist nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet als Anlage für die Verwaltung gleichermaßen ausnahmsweise zulässig.
Die nähere Umgebung ist ferner durch den Bestand großräumiger Nebengebäude geprägt, deren (frühere) Nutzung mit Blick auf die dörfliche Umgebung als Scheune oder Stall nicht ausgeschlossen werden kann. Jedoch ist deren Nutzung für landwirtschaftliche Betriebsstellen oder für einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb nach außen nicht ablesbar und auch sonst nicht hinreichend belegt.
Der auf dem Grundstück A. D. vorhandenen Tierhaltung (zwei Ponys) kommt eine prägende Kraft nicht zu. Es ist bereits gerechtfertigt, diese Tierhaltung, für welche ein Unterstand im Außenbereich aufgestellt wurde, aus der Betrachtung auszuscheiden. Für das Merkmal „Eigenart der näheren Umgebung“ ist nur das relevant, was innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils an Gebäuden in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Dies gibt den für das zu bebauende Grundstück den Rahmen an, in den sich das neue Vorhaben einfügen muss. Hingegen ist das, was jenseits der Grenze des Innenbereichs im Außenbereich belegen ist, für die benachbarte Innenbereichsbebauung kein hinreichender Maßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4 C 82.81 -, BauR 1983, 140). Selbst wenn die Tierhaltung noch dem Innenbereich zuzuordnen wäre, ist sie vorliegend für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung ohne Bedeutung, da sie sich am Rande des Gebietes am Übergang zum Außenbereich befindet. Deshalb bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung, ob in diesem (Ausnahme-)Fall die Haltung von zwei Ponys mit Blick auf § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO und einem in Teilen noch vorhandenen dörflichen Charakter der Umgebung zulässig wäre (vgl. Arnold in Bönker/Bischopink, BauVNVO, Kommentar, Rdnr. 25 zu § 14 BauNVO m.w.N.).
1.3. Freilich ist nicht zu verkennen, dass sich in der näheren Umgebung des Vorhabens ein Gewerbe befindet, welches nicht mehr im allgemeinen Wohngebiet als zulässig angesehen werden kann. Maßstab des § 34 Abs. 2 BauGB ist allerdings die Eigenart der näheren Umgebung ist. Dies macht es erforderlich, die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen. Das was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, hat unberücksichtigt zu bleiben. Als unwesentlich müssen danach zum einen diejenigen baulichen Anlagen ausgeschieden werden, die nach ihrem Erscheinungsbild, insbesondere ihre Ausdehnung, Höhe oder Zahl nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nur am Rande wahrnimmt. Auszusondern sind zum anderen solche Anlagen, die zwar die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und daher einen Fremdkörper bilden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Februar 1990, 4 C 23/85, BVerwGE 84, 322). Eine Fremdkörperbetrachtung ist vorliegend anzustellen. Sie ist dann geboten, wenn singuläre Anlagen in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden im wesentlichen homogenen Bebauung stehen und wegen ihr mehr oder weniger ausgeprägten, vom übrigen Charakter der Umgebung abweichende Struktur gewissermaßen isoliert dastehen (vgl. Rieger in Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 7. Auflage, Rdnr. 30 zu § 34). So verhält es sich hier. Die Nutzung der auf den Grundstücken A. D. 8 und 9 belegenen rückwärtigen Anlagen für das Unternehmen „M. M.“ steht in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Wohnbebauung. Insoweit hat die Beigeladene ausgeführt, dass auf diesem Gelände Landwirtschaftstechnik und auch Erntehelfer in den Gebäuden untergebracht seien. Ferner würden sich auf dem Grundstück Werkstätten befinden und seien Lagermöglichkeiten vorhanden. Unabhängig von der Qualifizierung der Nutzung als landwirtschaftlicher Betrieb oder aber als Gewerbebetrieb, handelt es sich um ein Vorhaben, das im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig ist, entweder weil nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO nur Gartenbaubetriebe ausnahmsweise, hingegen andere landwirtschaftliche Betriebe generell unzulässig sind oder aber wegen der Unterbringung von Landwirtschaftsmaschinen, der Benutzung des Geländes für die Landwirtschaft und als Werkstätte für die Maschinen bei der dann anzustellenden typisierenden Betrachtung ein störender Gewerbebetrieb vorliegt. Die Annahme eines Fremdkörpers ist deshalb gerechtfertigt, da einerseits der Kontrast zu der dieses Vorhaben umgebenden Wohnbebauung offensichtlich ist und andererseits im vorderen Bereich der Grundstücke A. D. und Wohnnutzung stattfindet, mithin die gewerbliche Nutzung im rückwärtigen Bereich der genannten Grundstücke ihren Schwerpunkt hat. Sie ist damit am Rande des Außenbereichs belegen und strahlt nicht in der Weise auf das Wohngebiet aus, dass dieses von der Nutzung in weiten Teilen geprägt wäre. Zudem finden sich eine Physiotherapie (A. D.) – allgemeinzulässig nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sowie ein Elektromeisterfachbetreib (A. D.), der mit Blick auf seinen erkennbar geringen Störungsgrad (Werbeschild am Wohnhaus- keine Betriebsanlagen) jedenfalls als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist.
1.4. Hinsichtlich des Hotels und der Gaststätte „A. H. S“ (D. S.) sowie des Feuerwehrgebäudes (D. S.) ist einzustellen, dass diese entgegen der Auffassung des Beklagten nicht mehr der hier beachtlichen näheren Umgebung des Vorhabens zugerechnet werden können. Zwar würde bei einer Gesamtbetrachtung in Bezug auf das Vorhaben der Beigeladenen einzustellen sein, dass dessen Auswirkungen den Einfahrtsbereich von der Bundesstraße (D. S.) in die Straße A. D. mit erfassen. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass bei der Durchführung von Veranstaltungen im Komplex „A. H. S.“ die damit einhergehenden verkehrlichen Auswirkungen bis an das Grundstück der Beigeladenen reichen. Gleichwohl ist eine gesonderte Betrachtung geboten. Die Bebauung an der Bundesstraße weist eine ganz andere Struktur als die Bebauung in weiteren Verlauf der Straße A. D. auf. Während die Bebauung in der Umgebung des hier relevanten Vorhabens von einer aus einer vormals eher dörflichen Struktur gewachsenen und sich weiter entwickelnden Wohnnutzung geprägt ist, tritt die Wohnnutzung an der Bundesstraße gerade im Bereich der Feuerwehr und des Komplexes „A. H. S.“ zurück. Es finden sich zudem an der Bundesstraße bei einem völlig anderen Grundstückszuschnitt eine Reihe von Gewerbebetrieben, die erkennbar auf einen überörtlichen Einzugsbereich ausgerichtet sind (etwa H. Fachhandel und Badstudio, D. S. und Metallbau-J., D. S.).
1.5. Auch der von der Beigeladenen betriebene Hofladen mit Imbiss steht der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 Abs. 2 BauNVO nicht entgegen.
Nach der gebotenen typisierenden Betrachtung handelt es sich bei dem mit der Baugenehmigung vom 10. Januar 2013 genehmigten Vorhaben um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Dieser wird von zwei Personen betrieben. Hofladen und Gastraum weisen bei einer Bestuhlungsmöglichkeit 20 Plätzen nur eine Fläche von 29,27 qm auf. Dies schließt die Durchführung größere Familienfeierlichkeiten aus. Auch gewährleisten die verfügten Öffnungszeiten (Montag-Freitag mit Ausnahme des Dienstages, 16.00-21.00 Uhr, Samstag und Sonntag (auch an den Feiertagen) 11.00-21.00 Uhr, dass eine Störung der besonders schutzbedürftigen Zeiten, insbesondere morgens in der Zeit von 06.00-07.00 Uhr sowie in der Nacht von 22.00-06.00 Uhr unterbleibt. Ferner ist mit Blick auf die gleichermaßen gestattete Herstellung von Lebensmitteln, die beschränkt ist auf das Kochen von Suppen auf dem Hof (ca. vier Mal im Monat) und Herstellen von Wurst (ein Mal im Monat) - wobei damit das Räuchern mangels Benennung der dafür erforderlichen Anlagen nicht umfasst ist – eine beachtliche Störung des Wohnumfeldes nicht verbunden. Dass dies mit beachtlichem Lärm verbunden wäre, trägt der Kläger schon selbst nicht substantiiert vor und ist auch sonst nicht erkennbar. Hinreichende Anhalte für eine Geruchsbelästigung, die von der Quantität oder aber der Qualität her mit dem in einem allgemeinen Wohngebiet – zumal in einer noch in Teilen dorfähnlichen Umgebung – ansonsten gegebenen Beeinträchtigungen nicht mehr in Einklang zu bringen wäre, sind ebenfalls nicht gegeben.
Der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens „Nutzungsänderung bzw. Nutzungserweiterung des Hofladens durch Imbiss und Ausschank“ steht auch nicht der Gesichtspunkt der Zweckbestimmung des Gebietstyps entgegen.
Die allgemeine Zweckbestimmung des Gebietes liegt darin, dem Wohnen zu dienen. Damit geht ein “Ruhebedürfnis“ einher, welches – mit Ausnahme zu Gunsten der verbrauchernahen Versorgung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) - grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden soll. Dies hat zur Folge, dass etwa dann, wenn mit einem nicht der Versorgung des Gebietes dienender Laden ein nicht aus dem Wohngebiet selbst stammenden Verkehr in das Wohngebiet hineinverlagert und damit eine erhöhte Verkehrsbelastung durch einen vermehrten Quellverkehr mit übergebietlichem Bezug hervorrufen wird, eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Vorhabens ausscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2002 - 4 C 1/02 -, a.a.O; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 1995 – 3 S 3153/94 –, BRS 57 Nr. 215; Urteil der Kammer vom 06. Juni 2007 – 3 K 264/04 -, dem nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Febraur 2010 – 10 N 45.07 - ).
Mit einer erheblichen - hier beachtlichen Verkehrszunahme – ist hier nicht zu rechnen. Die Beigeladene spricht von fünf Gästen am Tag. Selbst wenn diese Zahl als prozessangepasst zu gering zu werten wäre, kann in Ansehung des kleinen Gastraums, der Ausstattung des Hofladens und der Ausrichtung des Gewerbes - hier auch in Ansehung der Verkaufsaktivitäten außer Haus – eine relevante Verkehrszunahme nicht eingestellt werden. Dem entspricht die Parkplatzsituation. Der Beigeladenen wurde lediglich das Vorhalten von fünf Stellplätzen seitens der Gemeinde K. gestattet.
Soweit der Kläger zutreffend darauf hinweist, dass die Werbung der Beigeladenen zum bisherigen Hofladen sowie für das Restaurant maximal 25 Sitzplätze und insbesondere 40 Plätze im Biergarten benennt, vermag dies eine andere Sicht der Dinge nicht zu begründen. Der Freiflächenbereich ist nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung. Weder ist dieser Teil der von der Beigeladenen vorgelegten Bauvorlagen, noch enthält die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Ausführungen dazu. Eine andere Betrachtung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil es sich bei der im Hofraum situierten Gaststätteneinrichtung um ein genehmigungsfreies Vorhaben handeln würde und es mithin faktisch hinzuzurechnen wäre. Vielmehr ist es so, dass der Außenbereich Teil der Gaststätte ist und – ähnlich wie bei Biergärten – wegen des nicht nur kurzfristigen Aufstellens von Tischen, Bänken, Stühlen als (bauliche) Anlage oder als Nutzungsänderung einer bestehenden baulichen Anlage baugenehmigungspflichtig ist (vgl. auch Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2012, Rdnr. 91 zur Artikel 2). Der danach von der Beigeladenen im Hof betriebene, an sich genehmigungspflichtige, aber nicht genehmigte Bereich ihres Betriebes ist angesichts dessen, dass der Antrag des Klägers sich nur auf die erteilte Baugenehmigung bezieht, außer Betracht zu lassen.
2. In einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO ist das durch die Baugenehmigung vom 14. März 2014 gestattete Vorhaben der Beigeladenen „Nutzungsänderung der Räucherkammer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in eine gewerbliche Anlage sowie Errichtung eines Abzugsrohres“ unabhängig davon, ob vorliegend tatsächlich nur eine Nutzungsänderung in Rede steht oder nicht vielmehr die Errichtung einer Räucherkammer mit Abzugsrohr genehmigt wurde, nicht zulässig. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise handelt es sich um einen störenden Gewerbebetrieb bzw. die Ausweitung eines - wie oben dargestellt - im allgemeinen Wohngebiet noch (ausnahmsweise) zulässigen Betriebes hin zu einem störenden Gewerbebetrieb.
2.1. Dabei sind die von dem Vorhaben typischerweise ausgehenden Emissionen und die damit verbundenen Störungen auf den Nachbargrundstücken in den Blick zu nehmen. Nach der vorliegenden Betriebsbeschreibung handelt es sich um eine gewerblich genutzte Kalt-Räucheranlage, bei der für einen Zeitraum von 10 bis 12 Stunden 200 bis 300 g Hartholzspäne verglühen, wobei die Rauchtemperatur ca. 30° C beträgt und maximal Temperaturen von 40° C erzeugt werden. Hierbei werden mittels eines kleinen Zündfeuers aus Holzspänen die Hartholzspäne zum Glimmen gebracht. Ein offenes Feuer entsteht nicht. Dies bedeutet auch, dass für den gesamten Zeitpunkt des Räucherprozesses Rauchgase entweichen und eine Verbrennung der Holzspäne nicht stattfindet mit der weiteren Folge, dass die Belastung für die Umwelt innerhalb des Räuchervorganges nahezu unverändert bleibt.
Nichts anderes würde gelten, wenn das genehmigte Vorhaben nicht isoliert, sondern wohl zutreffend - als Teil des von der Beigeladenen betriebenen Gewerbes anzusehen wäre. Die (gewerbliche) Tätigkeit der Beigeladenen gewinnt mit der Baugenehmigung vom 14. März 2014 jedenfalls eine neue Qualität. Nunmehr tritt eine nach außen auch deutlich wahrnehmbare Herstellung von Lebensmitteln hinzu. Dies geht über die im allgemeinen Wohngebiet allgemein verträgliche gewerbliche Tätigkeit erkennbar hinaus. Es werden in einem kontinuierlichen Produktionsprozess Esswaren hergestellt, die - auch in Ansehung der Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung - nicht primär zum Verzehr an Ort und Stelle vorgesehen sind. Es geht der Beigeladenen bei der Vermarktung der so hergestellten Waren nicht in erster Linie um die Versorgung des Gebiets, sondern mit Blick auf die mit den Räucherwaren einhergehende Spezifik des Angebotes darum, die gesondert hergestellt und beworbenen Fleischwaren einem überörtlichen Kundenkreis anzubieten. Dies belegt nicht nur die Webseite der Beigeladenen, die auf den Verkauf von Waren auf Märkten und Festen verweist, sondern auch die Bilddokumentation des Klägers, zudem der nicht streitige Hinweis, dass im Wege des Partyservice Platten bereitgestellt werden, die gerade auch die selbstgemachten Erzeugnisse beinhalten. Betriebe, die Speisen und Getränke herstellen und ausfahren bzw. zur Abholung bereithalten, ohne dass ein Verzehr an Ort und Stelle vorgesehen ist, sind aber im allgemeinen Wohngebiet weder regelmäßig noch ausnahmsweise, zulässig. Dies gilt erst Recht, wenn die Waren in einem nach außen wahrnehmbaren Produktionsprozess hergestellt werden (vgl. auch Stock in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 3. Auflage, Rdnr. 29 zu § 4).
3. Unabhängig davon kann der Kläger seinen Anspruch auch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung herleiten. Danach sind die in §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen – selbst wenn es nicht gesondert, sondern als Teil des bisherigen Hofladens mit Imbiss und Ausschank angesehen werden würde – stünde mit Blick auf den Umfang und der Zweckbestimmung der mittlerweile durch drei Baugenehmigungen modifizierten und erweiterten Anlage, die – wie bereits ausgeführt – nicht der bloßen Beköstigung und der Versorgung der Anwohner mit Waren sondern der Herstellung von Nahrungsmitteln dient und den damit einhergehenden Emissionen im Widerspruch zu der durch die Wohnbebauung gegebenen Gebietsprägung.
4. Dem Kläger stünde unabhängig von den obigen Ausführungen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot zur Seite. Unabhängig von den mit dem Vorhaben der Beigeladenen möglicherweise im Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen der Luftqualität führt dieses zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen. Diese gehören zu den nach § 34 Abs. 2 BauBG i.V.m. §§ 4, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aber - sofern – entgegen der unter 1. getroffenen Erwägungen - mit Blick auf die Bebauung an der Drebkauer Straße von einer Gemengelage mit einer vorherrschenden Wohnbebauung auszugehen sein würde, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG relevanten schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen.
Für die Bestimmung der Schädlichkeit von Geruchsbelästigungen fehlt es freilich an einer auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Vorschrift, die als normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabes für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen auch für das gerichtliche Verfahren maßgebend ist. Allerdings bietet die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) in der Fassung vom 28. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe (vgl. OVG Magdeburg. Beschluss vom 1. August 2011 – 2 M 84/11 -; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Mai 2007 – 4 B 5/07 -, zitiert nach juris). Auch wenn danach im Regelfall eine Zumutbarkeit angenommen wird, wenn 10 % der Jahresgeruchsstunden nicht überschritten werden und der Beklagte seiner Baugenehmigung vom 14. März 2014 eine entsprechende Nebenbestimmung (Bedingung) beigefügt hat, führt dies vorliegend nicht zur Annahme einer Zulässigkeit des Vorhabens.
4.1. Nach der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Beschreibung des Vorhabens der Beigeladenen vom 21. Januar 2014 finden ca. 4 bis 5 Mal jährlich Räucherprozesse hauptsächlich in der kalten Jahreszeit statt, wobei ein Räuchervorgang ca. 4 x 3 Tage gleich 12 Tage dauert. Dies und die von dem Kläger angegriffene Baugenehmigung vom 14. März 2014 beinhalten jedoch keine exakte zeitliche Determinierung für die Nutzung der Anlage. Es werden nur bestimmte mögliche Nutzungsszenarien dargestellt. In der Textziffer I.2. der Baugenehmigung heißt es dementsprechend, die Nutzung der Räucheranlage soll antragsgemäß für bis zu 5 Räucherprozesse im Jahr erfolgen, die sich insgesamt auf bis zu 60 Tage im Jahr erstrecken. Danach fehlt es schon an einer verbindlichen, den Kläger als Nachbarn schützenden Regelung der maximalen Anzahl der Tage, die die Anlage genutzt werden darf (vgl. zur Bedeutung der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Tatbestände: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 10 S 35.13 -).
4.2. Die in der Textziffer III. der Baugenehmigung aufgeführte Bedingung rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Mit dieser wird der Beigeladenen vorgegeben, dass die Gerüche aus dem Räucherofen so abzuführen sind, dass der nach der GIRL-Brandenburg dargelegte Immissionswert für die Wohn-und Mischgebiete von 0,10 an den Wohngebäuden der unmittelbaren Umgebung und hier auch dem Grundstück des Antragstellers eingehalten wird.
4.2.1. Vorliegend ist dabei zunächst einzustellen, dass schon mit dem von der Baugenehmigung vom 10. Januar 2013 erfassten Vorhaben Belastungen für den Nachbarn – hier den Kläger– verbunden sind bzw. sein können. Mit dieser wurde der Beigeladenen die Nutzungserweiterung des Hofladens zu einem Imbiss mit Ausschank genehmigt. Gegenstand der vollziehbaren Baugenehmigung ist die Auflage 2. nach der durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass von der Küchenabluft keine unzumutbaren Belästigungen für die angrenzende Wohnbebauung ausgehen, wobei in der Begründung zu dieser Auflage gleichermaßen vermerkt wurde, dass die Abluftanlage der Küche ca. 650 Stunden im Jahr betrieben, mithin die zumutbare Geruchsbelästigung von 876 Stunden im Jahr eingehalten und deshalb von der Beauflagung von zusätzlichen Maßnahmen abgesehen wird.
Unter Beachtung der durch die Nutzung der in dem grenzständigen Gebäude untergebrachten Küche entstehenden Gerüche, die sich auf das Grundstück des Klägers erstrecken können sowie den Geruchsbelastungen, die mit dem hier in Rede stehenden Vorhaben verbunden sind, ist eine Gesamtbelastung möglich, die über die im allgemeinen Wohngebiet insgesamt als zulässig angesehene Menge hinausgeht. Der Wert von 0,1 Geruchsstunden (876 h) wäre bei 650 h Stunden der Küchennutzung und bei 240 h für die Räucherprozesse (5 Durchgänge mit je 4 Tage x 12 h Räuchern) – wobei diese schon nicht verbindlich vorgegeben wurden - überschritten.
4.2.2. Zudem wird mit der Auflage unabhängig von der Frage, ob gerade in Ansehung der komplizierten Ermittlung von Geruchsbelastungen und den vielfältigen äußeren Einflüssen eine solche Nebenbestimmung überhaupt geeignet ist, die Grenze der für den Nachbarn zumutbaren Immissionen hinreichend zu bestimmen und zu sichern, den spezifischen Gegebenheiten des Falls nicht hinreichend Rechnung getragen. Nach der vorliegenden Betriebsbeschreibung finden die Räucherprozesse vermehrt in einer bestimmten nämlich der (kalten) Jahreszeit und unabhängig von der Tageszeit statt. Dementsprechend hat der Kläger unbestritten ausgeführt, dass die Räucherprozesse über Nacht und über das Wochenende wahrnehmbar seien und gerade in der Winterzeit gehäuft auftreten würden. Dies bedeutet, dass in Ansehung der nicht ausreichend bestimmten Begrenzung der möglichen Anzahl der Räucherprozesse und dass in der Textziffer III. die maximale Anzahl der möglichen Geruchsstunden vorgegeben wurde, das Grundstück des Klägers in den Wintermonaten nahezu täglich von den Rauchprozessen betroffen sein kann und diese auch in den besonders geschützten Zeiten der Freizeit und Ruhe stattfinden. Ferner ist einzustellen, dass in den Wintermonaten ruhiges Wetter vorherrschend ist, so dass wegen des extremen Nahbereiches und des hohen Anteils der Schwachwinde mit einer hohen Häufigkeit der Beaufschlagung gerechnet werden muss (vgl. dazu auch Dipl.-Met. Hartmann, Abschätzung der maximalen Geruchshäufigkeit im Nahbereich, Landesumweltamt NRW).
Dies und der Umstand, dass die Abluftanlage in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohnhaus des Klägers belegen ist und mangels weitergehender baulicher Vorkehrungen sich die Abgase ungehindert ausbreiten können, stellt einen Sonderfall dar, der die Beurteilung im Einzelfall erforderlich macht. Eine Regelung, die – wie hier - auf den allgemeinen Immissionswert nach der Textziffer 3.1. GIRL Bezug nimmt, genügt dann nicht. Insoweit sind der Charakter der Umgebung, insbesondere die gegebene Nutzung der umliegenden Grundstücke zum Wohnen sowie die besondere Lästigkeit der in Rede stehenden Geruchseinwirkung, die dadurch gekennzeichnet ist, das das gewollte Verglimmen der Holzspäne - anders als bei einem offenen Feuer - eine stetige Rauchentwicklung zur Folge hat, in den Blick zu nehmen. Darüber hinaus ist beachtlich, dass andere Vorschriften, die dem Schutz der Umgebung vor Immissionen dienen (TA-Lärm oder Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) bestimmte Ruhezeiten vorgegeben und zudem - etwa bei seltenen Ereignissen - Regelungen vorliegen, die sichern, dass sich diese in einem bestimmten Zeitraum nicht zu oft wiederholen.
Schließlich lässt die GIRL nach Textziffer 5 und den Auslegungshinweisen eine gesonderte Betrachtung und Prüfung für den Einzelfall zu, insbesondere wenn Gerüche nur an wenigen Tagen im Jahr auftreten, dann aber gehäuft und diese wegen ihrer Intensität und/oder Unüblichkeit besonders geeignet sind, erhebliche Belästigungen hervorzurufen, wobei der sogenannte kleine Immissionsschutz z.B. bei Schreinereien, Lackierereien und Räuchereien, besonders hervorgehoben wurde. Dies verlangt, auch für den vorliegenden Fall, dass die zu Grunde zu legenden Werte gegenüber den Immissionswerten zu verringern sind oder aber Regelungen getroffen werden, die den nachbarlichen Interessen hinreichend Rechnung tragen. Dem wurde nicht genügt.
Soweit die Beigeladene mit ihrem Schriftsatz vom 09. November 2016 vermerkt, dass unter Ausnutzung der Kapazität der Räucherkammer bei einem Räuchervorgang 500 kg geräuchert werden könnten, so dass nur noch drei Räucherprozesse pro Jahr durchzuführen wären, ist dies vorliegend ohne Belang. Unabhängig davon, dass die von der Beigeladenen dargestellte Praxis nicht dazu führen würde, dass die Gesamtanlage als wohngebietsverträglich angesehen werden könnte, da es sich dann immer noch um einen insgesamt störenden Gewerbebetrieb handeln würde, ist dies vorliegend auch deshalb unbeachtlich, da die Praxis nicht Inhalt der angegriffenen Baugenehmigung ist, diese vielmehr ein andere weitergehende Auslastung der Anlage gestattet.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 155 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO wobei hinsichtlich der aufgehobenen Baugenehmigung der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, während dem Kläger die Kostenlast trifft, soweit er die Klage zurückgenommen hat. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie einen Antrag nicht gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.