Der Rechtsstreit gilt als in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, da der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners und Vollstreckungsschuldners den Erledigungserklärungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und Vollstreckungsgläubigers vom 1. Dezember 2009 bzw. 10. Dezember 2009, die ihm mit Postzustellungsurkunde am 12. und 22. Dezember 2009 zugestellt wurden, nicht innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Fristen von zwei Wochen widersprochen hat, obwohl er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da insoweit die Erledigungserklärung des Antragsgegners als fingiert gilt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Komm., 16. Aufl. 2009, § 161 Rn. 13), war seine bei Gericht (erst) am 29. Januar 2009 eingegangene Erklärung vom 28. Januar 2009 verspätet, so dass es einer Auseinandersetzung des Gerichts mit der in dieser enthaltenen rechtlichen Ausführungen nicht bedurfte. Als Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Insoweit wird das in der Hauptsache angestrengte Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO hier als (selbständiges) Beschlussverfahren angesehen, dass förmlich eingestellt werden muss und für das die allgemeinen Kostenregelungen der VwGO und nicht etwa (unmittelbar) die Regelungen des § 788 ZPO gelten (wie hier etwa Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, § 167 Rdn. 72, § 170 Rdn. 40 m.w.N.).
Billigem Ermessen entsprach es hier, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger aufzuerlegen. Denn der von ihm gestellte Vollstreckungsantrag gemäß § 170 VwGO war verfrüht.
Vor Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss ist der öffentlichen Hand als Vollstreckungsschuldner Gelegenheit zu geben, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Hierzu ist dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist einräumen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Die Fristdauer ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht geregelt. § 882 a Zivilprozessordnung – ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung eine Mahnfrist von 4 Wochen einzuhalten ist, findet im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgrund der Sonderregelung des § 170 VwGO keine (unmittelbare) Anwendung (vgl. VG Gera, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 4 V 247/06 – zitiert nach Juris; VG Stade, Beschluss vom 6. April 2005 – 6 D 287/05 -, NVwZ-RR 2006, 743). Die für Kostenfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 798 ZPO geltende Wartefrist von zwei Wochen (vgl. VG Gera, a.a.O.; VG Stade, a.a.O.) war hier zwar eingehalten. Dieser Vorschrift lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, welche angemessene Zahlungsfrist Behörden für die Begleichung von außergerichtlichen bzw. Rechtsanwaltskosten einzuräumen ist. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass die hierzu angemessene Zahlungsfrist in der Regel einen Monat beträgt. Insoweit bietet sich eine Analogie zu § 170 Abs. 2 VwGO bzw. einen Rückgriff auf dessen Rechtsgedanken an (wie hier Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. März 2004 – 13 A 01.2055 –, BayVBl. 2004, 571; VG Stade, Beschluss vom 6. April 2005, a.a.O.; VG Gera, Beschluss vom 14. Juni 2006, a.a.O.). Damit wird den Besonderheiten, wenn es um eine Vollstreckung gegen eine Behörde geht, Rechnung getragen. Insbesondere wird berücksichtigt, dass der entsprechende Vorgang in einer Behörde in angemessenem Umfang bearbeitet werden kann. Eine Bearbeitungsdauer von einem Monat bei derartigen Vorgängen ist insoweit nicht zu beanstanden. Es ist dem Vollstreckungsgläubiger auch zuzumuten, so lange abzuwarten. Ein Risiko ist damit für ihn nicht verbunden. An der Zahlungsfähigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann auch in Zeiten knapper Haushaltsmittel kein Zweifel bestehen. Der Gläubiger kann nach wie vor darauf vertrauen, dass der an Recht und Gesetz gebundene Träger der öffentlichen Verwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG) seine Forderung geschäftsmäßig bearbeitet und ohne Verzug begleicht. Hinzu kommt, dass der geschuldete Betrag zu verzinsen ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. März 2004, a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 6. April 2005, a.a.O.). Falls die Überweisung an den Gläubiger aber die Bereitstellung außerplanmäßiger Haushaltsmittel erfordert, wofür der Vollstreckungsschuldner gegebenenfalls allerdings darlegungspflichtig ist, kann die Frist unter Umständen auch 6 Wochen ausmachen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 – 1 BvR 440/83 –, BVerfGE 84,6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. März 2004, a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 6. April 2005, a.a.O., VG Saarland, Beschluss vom 23. September 2004 – 5 K 86/02 -, zitiert nach Juris; zu § 152 FGO etwa FG Bremen, Beschl. vom 2. 12. 1992 – 292 183 V 2 -, EFG 1993, 327; anderer Ansicht etwa Pietzner, a.a.O., § 170 Rdn 20 f., wonach der Gesetzgeber im Interesse des Gläubigers und zur Straffung des Vollstreckungsverfahrens in § 170 Abs. 2 VwGO lediglich eine Frist von vier Wochen (muss heißen: einem Monat) vorgesehen habe, um der staatlichen Finanzordnung Zeit zu Zahlungsanweisung zu geben und diese Entscheidung nicht durch Zubilligung einer weiteren „Vorfrist“ unterlaufen werden dürfe; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juli 1985 – 4 S 1100/85 –, Ls. veröff. in Juris, wonach der Vollstreckungsantrag gemäß § 170 VwGO nicht voraussetze, dass der Gläubiger den Schuldner zuvor erfolglos zur Zahlung aufgefordert habe, allerdings es entsprechend § 156 VwGO bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden könne, wenn der Schuldner durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Stellung des Vollstreckungsantrages gegeben habe). Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht und nicht nach einem späteren Zeitpunkt.
Dies zugrunde gelegt, war die Beantragung der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Antrag vom 6. November 2009, bei Gericht eingegangen, am 9. November 2009 nicht notwendig bzw. verfrüht. Denn der Kostennfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. Oktober 2009 im Verfahren 6 K 518/06 war dem Vollstreckungsschuldner erst am 15. Oktober 2009 zugestellt worden, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung die o.g. Monatsfrist noch nicht verstrichen war. Über den Zeitpunkt der Zustellung hätte sich der Vollstreckungsgläubiger beim Vollstreckungsgericht erkundigen können. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Vollstreckungsantrag – wie der Vollstreckungsschuldner meint - auch deshalb unzulässig war, weil der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungsschuldner nicht vor Einleitung der Vollstreckung zur Zahlung aufgefordert und gemahnt hatte.
Die Festsetzung eines Streitwertes entfällt, da lediglich eine streitwertunabhängige feste Gerichtsgebühr entsteht.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 92 Abs. 3, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.