Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 03.05.2016 | |
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Aktenzeichen | OVG 12 A 1.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 97 Abs 3 S 2 Verf BB, Art 97 Abs 3 S 3 Verf BB, § 42 Abs 3 AbfG BB, 6. ÄV AbfBodZV, § 47 VwGO |
Die Sechste Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung (6. ÄV AbfBodZV) ist nicht wegen Verletzung des in Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Landesverfassung verankerten Konnexitätsprinzips ungültig und damit gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Auch unter der Geltung des strikten Konnexitätsprinzips besteht keine Verpflichtung, Aufgabenzuweisung und Kostenausgleich in derselben Rechtsvorschrift zu regeln.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragsteller, zehn Brandenburger Landkreise, wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Sechste Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung (6. ÄV AbfBodZV) vom 8. August 2012 (GVBl. II Nr. 69 vom 14. August 2012). Sie rügen eine Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung in seiner Ausprägung durch das Konnexitätsgebot des Art. 97 Abs. 3 der Landesverfassung (LV).
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5), sind Abfallwirtschaftsbehörden das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Abfallwirtschaftsbehörde und das Landesamt für Umwelt als Landesoberbehörde (LfU, früher: Landesumweltamt [LUA] bzw. Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz [LUGV]). Die Aufgaben der unteren Abfallwirtschaftsbehörden (UAWB) nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr (Satz 2). Die näheren Einzelheiten der Zuständigkeit sind in der aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 42 Abs. 3 BbgAbfBodG erlassenen Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung (AbfBodZV) geregelt.
Bis zum Inkrafttreten der streitgegenständlichen Sechsten Änderungsverordnung sah die Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2010 (GVBl. II Nr. 83), folgende Zuständigkeitsverteilung - soweit vorliegend relevant - vor:
Lfd. Nr.
Verwaltungsaufgabe
Zuständige Behörde
1.23.1
Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, soweit nicht die Überwachung in den folgenden Nummern besonders geregelt ist
UAWB
1.23.2
Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 KrW-/AbfG mit Ausnahme der Überwachung derjenigen Abfallerzeuger, die gemäß § 2 Abs. 2 NachwV von der Nachweispflicht ausgenommen sind (Kleinmengen) sowie mit Ausnahme der Überwachung der Letzthalterentledigung nach § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV
LUA
1.23.3
Überwachung der unbefugten Ablagerung von Abfällen oder Kraftfahrzeugen oder Anhänger im Sinne des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen, soweit nicht § 4 BbgAbfG eine abweichende Zuständigkeit vorsieht
UAWB
.……….
1.23.7
Abfallrechtliche Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG, in denen Abfälle entsorgt werden (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe)
LUA
In der Vergangenheit kam es insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten nach Nr. 1.23.3 und Nr. 1.23.7 zu Konflikten. Nachdem das zuständige Ministerium im August 2006 zunächst ein Rundschreiben zur Auslegung und Konkretisierung der Regelungen erlassen hatte, gab es Bemühungen, den Dissens über die abfallrechtlichen Überwachungszuständigkeiten im Vereinbarungswege beizulegen. Diese blieben wegen der ablehnenden Haltung einiger Landkreise erfolglos. Auf der Grundlage des Vereinbarungsentwurfs entschloss sich das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nach Beteiligung des Landkreistages und des Städte- und Gemeindebundes daraufhin zum Erlass der 6. ÄV AbfBodZV, die das Verzeichnis der Anlage (jetzt: Anhang 1 zur Anlage) wie folgt fasst:
Lfd. Nr.
Verwaltungsaufgabe
Zuständige Behörde
1.23.1
Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher (Grundstückseigentümer, Erzeuger, ehemalige Besitzer), sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach den nachfolgenden Nummern besteht
UAWB
1.23.2
Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit Ausnahme der Erzeuger von Kleinmengen im Sinne von § 2 Absatz 2 NachwV, sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach Nummer 1.23.3 besteht
LUGV
1.23.3
Überwachung der Lagerung/Ablagerung von Abfällen (gefährlich oder nicht gefährlich) außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen
UAWB
……….
1.23.7
Überwachung von immissionsschutzrecht-rechtlich genehmigten Anlagen, die der Abfallentsorgung dienen (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher bis zur Erfüllung der abfallrechtlichen Entsorgungspflichten, auch nach Unwirksamwerden einer immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung oder verändertem Genehmigungsbedürfnis)
LUGV
Neu angefügt wurde zudem ein Anhang 2, der die abfallrechtliche Überwachungszuständigkeit für stillgelegte oder nicht mehr betriebene und illegale Abfalllager und Ablagerungen (sog. Altanlagen) regelt und für die im Einzelnen aufgeführten Anlagen die jeweils zuständige Behörde - untere Abfallwirtschaftsbehörde oder Landesamt für Umwelt - bezeichnet.
In der Endfassung der Begründung der Änderungsverordnung wird u.a. darauf verwiesen, dass die abfallrechtliche Zuständigkeit nach Nr. 1.23.7 nunmehr an der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgemacht werde. Die Landesoberbehörde solle künftig im Sinne einer abfallrechtlichen „Ewigkeitszuständigkeit“ auch dann zuständig bleiben, wenn die Betreiberpflichten nicht mehr erfüllt würden (z.B. nicht ordnungsgemäße Stilllegung, Erlöschen der Genehmigung, Insolvenz des Betreibers). Dem Landesamt wüchsen damit neue Aufgaben im Bereich der abfallrechtlichen Überwachung zu. Für die Aufgaben nach Nummer 1.23.3 seien die unteren Abfallwirtschaftsbehörden zuständig; nach der Rechtsprechung obliege diesen bereits bisher die Überwachung gefährlicher Abfälle bei illegalen Abfalllagerungen außerhalb von genehmigten Abfallentsorgungsanlagen. Einen Sonderfall stellten die in dem neuen Anhang 2 aufgeführten Zuständigkeiten dar. Die Umverteilung der Aufgaben sei im Ergebnis zumindest kostenneutral, so dass ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach Art. 97 Abs. 3 LV nicht bestehe. Dennoch würden im Sinne eines Entgegenkommens „zwecks Erreichens einer gütlichen Einigung“ etwaige finanzielle Mehrbelastungen, die den unteren Abfallwirtschaftsbehörden im Zusammenhang mit der Überwachung gefährlicher Abfälle außerhalb von Anlagen entstehen könnten, im Wege der „Spitzabrechnung“ für den Zeitraum von zwei Jahren (vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2014) ermittelt und ggf. ausgeglichen.
Zur Begründung ihres am 9. August 2013 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller - neben formalen Einwänden - geltend, dass ihnen durch die angegriffene Verordnung neue Aufgaben vom Land übertragen worden seien, ohne dass für die damit einhergehenden Mehrbelastungen ein finanzieller Ausgleich geschaffen worden sei. Die Verordnung verstoße damit gegen das Konnexitätsgebot aus Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV und verletze die kommunale Selbstverwaltungsgarantie.
Nr. 1.23.3 der geänderten Anlage begründe eine neue Zuständigkeit der unteren Abfallwirtschaftsbehörden für die Überwachung der Lagerung/Ablagerung von gefährlichen Abfällen außerhalb zugelassener Abfallentsorgungsanlagen. Vor Erlass der 6. ÄV AbfBodZV sei das Landesamt für die Überwachung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zuständig gewesen, unabhängig davon, ob es sich um eine illegale oder legale Ablagerung gehandelt habe (Nr. 1.23.2 der Anlage a.F.). Die unterschiedliche Terminologie - besonders überwachungsbedürftige Abfälle/gefährliche Abfälle - sei allein der Änderung der Begrifflichkeiten im einschlägigen Bundesrecht geschuldet. Ein weiterer Kompetenzzuwachs ergebe sich aus der Änderung der Nr. 1.23.7 der Anlage. Die ursprüngliche Fassung habe die Zuständigkeit für die abfallrechtliche Überwachung von „genehmigungsbedürftigen“ Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG dem Landesamt zugewiesen. Nach Nr. 1.23.7 n.F. sei dieses nunmehr für die Überwachung von immissionsschutzrechtlich „genehmigten“ Anlagen zuständig. Die Beschränkung auf „genehmigte Anlagen“ habe zur Folge, dass im Übrigen die Auffangzuständigkeit der unteren Abfallwirtschaftsbehörden nach Nr. 1.23.1 eingreife. Durch die Änderung werde ihnen die Überwachungszuständigkeit für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Anlagen neu zugewiesen. Zudem führe Nr. 1.23.7 i.V.m. dem neu eingefügten Anhang 2 hinsichtlich der dort aufgeführten Altanlagen zu einer Aufgabenverlagerung. Mit der Änderung der Nr. 1.23.7 habe der Verordnungsgeber versucht, einen Schlussstrich unter den jahrelangen Kompetenzkonflikt zwischen dem Land und den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten zu ziehen, indem er eine fortdauernde Zuständigkeit des Landesamtes auch nach Unwirksamkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung normiert habe. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners habe dies bereits der zutreffenden Auslegung der Nr. 1.23.7 a.F. entsprochen; auch nach der alten Rechtslage sei das Landesamt etwa in den Fällen der Betriebsstilllegung oder der Insolvenz des Anlagenbetreibers für die abfallrechtliche Überwachung zuständig gewesen. Soweit in Anhang 2 eine Zuständigkeit der unteren Abfallwirtschaftsbehörden vorgesehen sei, handele es sich mithin nicht um eine bloße deklaratorische Aufgabenzuweisung. Hinsichtlich der betroffenen Altanlagen werde vielmehr eine neue Zuständigkeit konstitutiv begründet.
Die Übertragung neuer Aufgaben auf die Ebene der unteren Abfallwirtschaftsbehörden führe bei sämtlichen Antragstellern zu Mehrbelastungen. Hinsichtlich der in Anhang 2 genannten Altanlagen seien Entsorgungskosten in unterschiedlicher Höhe bis zu 1,3 Millionen Euro zu erwarten, weitere Sach-, Personal- und Entsorgungskosten entstünden für die Überwachung gefährlicher Abfälle außerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen und die Überwachung genehmigungsbedürftiger, aber nicht genehmigter Anlagen. Hinsichtlich der Einzelheiten der von den jeweiligen Antragstellern geltend gemachten Mehrbelastungen wird auf Seite 16 bis 25 der Antragsbegründung (Bl. 16 bis 25 der Streitakte) verwiesen.
Eine Regelung zum Ausgleich der Kosten sehe die 6. ÄV AbfBodZV nicht vor; die in der Verordnungsbegründung angesprochene „Spitzabrechnung“ sei nicht in den Text der Verordnung aufgenommen worden. Vielmehr sei der Verordnungsgeber zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Umverteilung der Aufgaben im Ergebnis kostenneutral und Art. 97 Abs. 3 LV damit nicht anwendbar sei. Die Annahme, die Landkreise und kreisfreien Städte würden hinsichtlich der Altanlagen in Anhang 2 in einem Umfang kostenmäßig entlastet, der etwaige Mehrkosten durch einen Aufgabenzuwachs abdecke, sei sachlich falsch. Sie beruhe auf der unzutreffenden Prämisse, dass die unteren Abfallwirtschaftsbehörden vor der Änderung für die Überwachung aller in Anhang 2 aufgeführter Anlagen zuständig gewesen seien und nunmehr dadurch entlastet würden, dass für bestimmte Altanlagen eine Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt normiert sei. Dies treffe nicht zu. Im Bereich der Altanlagen führe die Änderung gegenüber der alten Rechtslage ausschließlich zu einer neuen Belastung, nicht aber zu einer Entlastung der unteren Abfallbehörden. Da zwischen Aufgabenübertragung und einer entsprechenden Kostenerstattungsregelung ein verfassungsrechtliches Junktim bestehe, sei die Änderungsverordnung verfassungswidrig und damit unwirksam. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn der Verordnungsgeber - wie vorliegend - fehlerhaft davon ausgehe, den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich in der Verordnung selbst geschaffen zu haben. Im Übrigen fehle es auch an einer den Anforderungen des strikten Konnexitätsprinzips entsprechenden Prognoseentscheidung. Eine belastbare Prognose hinsichtlich der durch die Übertragung neuer Aufgaben voraussichtlich anfallenden Kosten habe der Verordnungsgeber offensichtlich nicht angestellt.
Die Antragsteller beantragen,
die Sechste Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 8. August 2012, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 69 vom 14. August 2012, für unwirksam zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und ist der Auffassung, dass die angegriffene Verordnung im Einklang mit höherrangigem Recht stehe. Die von den Antragstellern behauptete Verletzung des Konnexitätsprinzips beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung der bis zum Erlass der Änderungsverordnung geltenden Zuständigkeitsregelungen. Eine etwaige Mehrbelastung der unteren Abfallwirtschaftsbehörden aus der - eher theoretischen - Wahrnehmung neuer Aufgaben werde im Übrigen durch die gleichzeitige Entlastung von Aufgaben mehr als ausgeglichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen aus dem Verordnungsgebungsverfahren (ein Hefter, eingereicht als Anlage Ag 1) verwiesen.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), hat in der Sache aber keinen Erfolg (II.).
I. Der Antrag ist zulässig. Die angegriffene Änderungsverordnung unterliegt nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG) als im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle, für die das Oberverwaltungsgericht zuständig ist. Die Antragsteller sind als Gebietskörperschaften gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch die 6. ÄV AbfBodZV möglicherweise in ihrem Recht auf Selbstverwaltung in seiner Ausprägung durch das landesverfassungsrechtlich verankerte Konnexitätsprinzip (Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV) verletzt zu sein. Der am 9. August 2013 bei Gericht eingegangene Antrag wahrt die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Änderungsverordnung ist am 14. August 2012 bekannt gemacht worden.
II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die streitige Änderungsverordnung ist nicht wegen der Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Die von den Antragstellern erhobenen formellen Einwände greifen nicht durch. Die von der Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlassene Verordnung ist in einem formal ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen; des von den Antragstellern reklamierten Einvernehmens mit dem Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten bedurfte es nicht.
§ 42 Abs. 3 Satz 1 BbgAbfBodG ermächtigt das für die Abfallwirtschaft und den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung, durch Rechtsverordnung, soweit der Bergbau betroffen ist im Einvernehmen mit dem für den Bergbau zuständigen Mitglied der Landesregierung, u.a. die Zuständigkeit für den Vollzug der abfall- und bodenschutzrechtlichen Aufgaben zu regeln, die sich aus Bundes-, Landes- oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ergeben. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sieht ein Einvernehmen mit dem für den Bergbau zuständigen Fachminister danach nicht generell, sondern nur insoweit vor, als durch den Erlass von Zuständigkeitsregelungen „der Bergbau betroffen ist“. Dies ist vorliegend nicht der Fall. § 2 AbfBodZV, der - in Übereinstimmung mit § 42 Abs. 8 Satz 1 BbgAbfBodG - die Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben regelt, wird durch die angegriffene Änderungsverordnung nicht berührt. Ebenso wenig führt die geänderte Fassung der Nr. 1.23.1 bis 1.23.3 sowie Nr. 1.23.7 des Anhangs 1 zu Zuständigkeitsänderungen hinsichtlich des Bergbaus. In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist nach wie vor ausschließlich das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als Landesoberbehörde zuständig. Der neu eingefügte Anhang 2 betrifft schließlich nur die Verteilung der abfallrechtlichen Überwachungszuständigkeit zwischen den unteren Abfallwirtschaftsbehörden und dem Landesamt für Umwelt für die im Einzelnen aufgeführten Altanlagen und weist keinen Bezug zum Bergbau auf. Der Hinweis im Vorspruch der Verordnung auf das Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten ist danach unschädlich. Die Änderungsverordnung genügt selbst dann den Anforderungen der gesetzlichen Ermächtigung, wenn das Einvernehmen, wie von den Antragstellern geltend gemacht, nicht in der gebotenen Form erteilt worden sein sollte. Mangels Betroffenheit des Bergbaus wird die Rechtssetzungsbefugnis der für Abfallwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Fachministerin dadurch nicht berührt.
Ausweislich der vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ist die Verordnung auch ordnungsgemäß in elektronischer Form ausgefertigt worden (Art. 81 Abs. 2 LV, § 1 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Ausfertigungs- und Verkündungsgesetzes vom 18. Dezember 2009, GVBl I S. 390). Weitergehende Einwände sind von den Antragstellern insoweit nicht erhoben worden.
2. Die streitige Änderungsverordnung ist auch nicht wegen der gerügten Verletzung des in Art. 97 Abs. 3 LV verankerten Konnexitätsprinzips ungültig und damit gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.
Nach Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV sind, wenn die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden, dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das damit normierte sogenannte strikte Konnexitätsprinzip (VerfG Bbg, Urteil vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 17/01 - LVerfGE 13, 97, juris Rn. 54) setzt tatbestandlich die Übertragung neuer öffentlicher Aufgaben durch das Land und eine dadurch verursachte Mehrbelastung der betroffenen Gemeinden bzw. Gemeindeverbände voraus. Als Rechtsfolge ist ein „entsprechender finanzieller Ausgleich“ gewährleistet, d.h. grundsätzlich eine vollständige und finanzkraftunabhängige Erstattung der den Kommunen durch die Aufgabenübertragung entstehenden Mehrbelastungen durch das Land (VerfG Bbg, a.a.O.).
Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Konnexitätsprinzips vorliegend erfüllt sind und welchen Umfang ein Mehrbelastungsausgleich haben müsste, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Denn ein etwaiger Verstoß gegen Art. 97 Abs. 3 LV infolge fehlender oder unzureichender Kostenausgleichsregelung führt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Änderungsverordnung. Ein von den Antragstellern reklamiertes „verfassungsrechtliches Junktim“ zwischen Aufgabenzuweisung und Kostenerstattung lässt sich Art. 97 Abs. 3 LV nicht entnehmen.
Auch unter der Geltung des strikten Konnexitätsprinzips besteht keine Verpflichtung, den Kostenausgleich in derselben Rechtsvorschrift zu regeln, durch die den Gemeinden oder Gemeindeverbänden neue Aufgaben übertragen werden. Dies entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103, 332, juris Rn. 106 ff. zu einer entsprechenden Bestimmung in der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; zum jeweiligen Landesrecht: StGH Hessen, Urteil vom 6. Juni 2012 - P.St. 2292 - LVerfGE 23, 125, juris Rn. 74 ff.; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 12/09 - NVwZ-RR 2011, 41, juris Rn. 54; LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Juli 1999 - LVG 20/97 - Rn. 106 ff. der Internetveröffentlichung; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober 1998 - 4/97 - NVwZ-RR 1999, 93, juris Rn. 40; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 22. November 2005 - 1 L 373/04 - juris Rn. 87 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 4 S 2789/03 - DÖV 2005, 433, juris Rn. 28). Für Art. 97 Abs. 3 LV gilt nichts anderes. Die im Jahre 1999 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift (GVBl. I S. 98) ist der schleswig-holsteinischen Regelung nachgebildet, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war (vgl. LT-Drs. 2/6133 S. 10). Dass der verfassungsändernde Gesetzgeber bei Einführung des strikten Konnexitätsprinzips davon ausgegangen ist, die Regelung der Kostendeckung und des finanziellen Ausgleichs müsse in derselben Rechtsvorschrift wie die Aufgabenzuweisung erfolgen, ist nicht ersichtlich. Der Wortlaut des Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV gibt für ein derartiges Junktim nichts her. Er unterscheidet schon sprachlich zwischen der Aufgabenübertragung, d.h. der Begründung sachlicher Zuständigkeiten, und der Regelung über die Deckung der sich aus der Wahrnehmung neuer Zuständigkeiten ergebenden Kosten (VerfG Bbg, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O., Rn. 48). Diese Unterscheidung wird durch den als „Auslegungshilfe“ gedachten Beschluss des Landtages vom 18. März 1999 (LT-Drs. 2/6179-B) bestätigt, nach dem für den finanziellen Ausgleich mehrere Möglichkeiten - etwa im Rahmen des nachfolgenden Gemeindefinanzierungsgesetzes (jetzt: Finanzausgleichsgesetz) oder im Wege spezialgesetzlicher Regelung - zur Verfügung stehen. Soweit danach eine eigenständige Regelung der Kostendeckung und des finanziellen Ausgleichs zulässig ist, hätte selbst eine unterstellte Verletzung des Konnexitätsprinzips nicht die Verfassungswidrigkeit und Unwirksamkeit der hier allein angegriffenen Aufgabenübertragungsnorm zur Folge (vgl. Muth, in: Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Band I, § 2 BbgKVerf Rn. 89 f.; Schumacher, in: Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Band I, vor § 2 BbgKVerf Erl. 2.9.7). Die Zuständigkeitsbestimmungen der 6. ÄV AbfBodZV werden von einem fehlenden oder unzureichenden Ausgleich nicht berührt; vielmehr werden insoweit allenfalls entsprechende Regelungs- und Ausgleichspflichten des Landes begründet (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001, a.a.O., Rn. 121).
Dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, Aufgabenzuweisung und Kostendeckung in der gleichen Rechtsvorschrift zu regeln, wird letztlich auch von den Antragstellern nicht in Abrede gestellt. Soweit sie unter Hinweis auf die landesrechtliche Ermächtigung in § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgAbfBodG einen „Sonderfall“ darin sehen, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, eine hinreichende Kompensation in der angegriffenen Änderungsverordnung selbst geschaffen zu haben, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass die Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgAbfBodG erst nach Erlass der Änderungsverordnung in Kraft getreten ist (GVBl. I Nr. 25 vom 2. Juli 2014) und nach der Gesetzesbegründung lediglich klarstellenden Charakter hat (LT-Drs. 5/8031 S. 11), ändert der Umstand, dass der Verordnungsgeber ausweislich der vorliegenden Begründung der Verordnung von einer zumindest kostenneutralen Umverteilung von Aufgaben ausgegangen ist, nichts daran, dass rechtlich zwischen der Ebene der Aufgabenübertragung und der Ebene der Kostendeckung und des finanziellen Ausgleichs zu trennen ist. Sollte den Anforderungen des Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV an einen Mehrlastenausgleich nicht hinreichend Rechnung getragen sein, stehen dem Gesetz- und Verordnungsgeber mangels eines in der Verfassung verankerten formellen Junktims zwischen Aufgabenzuweisung und Kostenerstattung mehrere Möglichkeiten offen, auf eine etwaige Verletzung des Konnexitätsprinzips zu reagieren: Er kann die angegriffene Änderungsverordnung selbst nachbessern, er kann eine eigenständige spezialgesetzliche Regelung zur Kostendeckung schaffen oder aber - siehe den vorgenannten Beschluss des Landtages - das Finanzausgleichsgesetz nutzen, um einen Verfassungsverstoß zu beseitigen. Die Antragsteller können danach weder beanspruchen, dass der von ihnen geforderte finanzielle Ausgleich gerade in die angegriffene Zuständigkeitsverordnung aufgenommen wird, noch erweist sich diese wegen der gerügten Verletzung höherrangigen Rechts als unwirksam.
Anders als im verfassungsgerichtlichen Verfahren (§ 29 Abs. 2 Satz 3, § 51 Abs. 3 i.V.m. § 41 VerfGGBbg) besteht im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht die Möglichkeit, die angegriffene Änderungsverordnung lediglich für mit der Landesverfassung unvereinbar zu erklären. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO sieht bei Ungültigkeit einer Rechtsvorschrift nur die Unwirksamkeitserklärung vor (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123, juris Rn. 29). Andere Entscheidungsmöglichkeiten gibt es nicht; insbesondere scheidet eine etwaige Verpflichtung des Landes zur Schaffung einer dem Konnexitätsprinzip entsprechenden Ausgleichsregelung oder die Feststellung einer derartigen Verpflichtung aus. Dies verkürzt den Rechtsschutz der Antragsteller nicht in unzulässiger Weise. Zum einen hätten sie die Möglichkeit gehabt, Kommunalverfassungsbeschwerde zu erheben; nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts gehören auch Verordnungen zu den Landesgesetzen im Sinne des Art. 100 LV, § 51 Abs. 1 VerfGGBbg (Urteil vom 30. April 2013 - VfgBbg 49/11 - DVBl 2013, 852, juris Rn. 65 sowie Rn. 67 zur Rechtswegerschöpfung). Zum anderen käme zur Durchsetzung einer etwaigen Verpflichtung des Landes zur Schaffung eines Mehrbelastungsausgleichs auch eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO in Betracht (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2004 - 1 A 707/01 - LKV 2005, 69, juris Rn. 31 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.