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Straßenbaubeiträge; Eigenständigkeit des Anlagenbegriffs nach § 8 KAG; Recht des Satzungsgebers zur Wahl des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs (Anbaustraße); Übergang zum beidseitigen Außenbereich als Anlagengrenze; Teilstreckenausbau; mit einer Seite an zwei Anlagen liegendes Grundstück; rechnerische Aufteilung der Grundstücksfläche nach Frontlängen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 19.02.2014
Aktenzeichen OVG 9 B 5.11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 Abs 2 S 1 KAG BB, § 8 Abs 2 S 2 KAG BB, § 127 Abs 2 Nr 1 BauGB

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Teilbetrag von 507,20 €). Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2010 wirkungslos.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2010 auf die Berufung des Beklagten geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Bescheid noch streitig ist (Teilbetrag von 296,59 €).

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 68 % und der Beklagte zu 32 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines 2.859 m² großen Grundstücks im jetzigen Ortsteil Sc... der Gemeinde Pa.... Es liegt an der Ostseite der Ze... Straße südlich der Einmündung Wa...straße und ist seit Anfang der 90er Jahre mit einem Werkstattgebäude bebaut.

Während der Nordteil der Ze... Straße bis zu der genannten Einmündung schon zu DDR-Zeiten über eine Straßenbeleuchtung verfügte (11 Mastansatzleuchten an Strommasten), errichtete die damals noch selbständige Gemeinde Sc... auf der südlich daran anschließenden Strecke bis zur Be... Chaussee (B...) erst im Jahre 1993 im Zusammenhang mit dem Bau eines kombinierten Geh– und Radweges eine Straßenbeleuchtung; an diesem Straßenteil liegt auch das Grundstück des Klägers.

Wegen des Abbaus der Strommasten ersetzte die Gemeinde im Jahr 2002 die 11 Mastansatzleuchten im Nordteil der Straße durch 15 neue Straßenleuchten mit Lichtmasten und Erdverkabelung. Die VOB-Abnahme insoweit erfolgte am 9. August 2002.

Mit Straßenbaubeitragsbescheid vom 14. Januar 2005 zog der Beklagte den Kläger für die Straßenbeleuchtungsmaßnahmen von 1993 und 2002 zu einem Teil–Straßenbaubeitrag in Höhe von 803,79 € heran. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben: Die Beitragsforderung für die Maßnahme von 1993 sei verjährt, die Maßnahme von 2002 beziehe sich auf eine nicht vor seinem Grundstück verlaufende Strecke.

Mit Urteil vom 24. November 2010 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben, soweit der Festsetzungsbetrag 84,98 € übersteigt. Die einschlägige Straßenbaubeitragssatzung verwende zulässigerweise den erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff. Die Reichweite der jeweils beitragsrelevanten Anlage sei deshalb im Wege einer natürlichen Betrachtungsweise zu ermitteln. Die Ze... Straße stelle danach in ihrer gesamten Länge eine einheitliche Anlage dar. Die Baumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung in den Jahren 1993 und 2002 seien insoweit als jeweils selbständig abzurechnender Teilstreckenausbau anzusehen. Je nach Notwendigkeit einer Kostenspaltung sei die Beitragsforderung für die Maßnahme von 1993 entweder verjährt oder mangels Kostenspaltungsentscheidung überhaupt noch nicht entstanden. Die Beitragsforderung für die Maßnahme von 2002 sei unter Bildung eines zu kleinen Abrechnungsgebiets festgesetzt worden. Anders als erfolgt seien alle Grundstücke entlang der Ze... Straße bis zur Be... Chaussee einschließlich der Gesamtfläche einer Mülldeponie auf der westlichen Straßenseite in die Veranlagung einzubeziehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zugelassen, und zwar im Zusammenhang mit der Verwendung und dem Verständnis des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriffs im Straßenbaubeitragsrecht.

Gegen das ihm am 8. März 2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 5. April 2011 Berufung eingelegt und sie nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist am 6. Mai 2011 begründet. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ein Kostenspaltungsbeschluss von 2002 auch die Straßenbeleuchtungsmaßnahme von 1993 erfasse. Weiter habe es die Anlage und dementsprechend auch das Abrechnungsgebiet in südlicher Richtung fehlerhaft abgegrenzt; die Anlage ende in Wahrheit schon dort, wo die Ze... Straße beidseitig durch den Außenbereich verlaufe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den festgesetzten Beitrag auf 296,59 € herabgesetzt, was einer Herausnahme der anteiligen Kosten für die Maßnahme von 1993 und einer in Details veränderten Neuberechnung des Beitragssatzes im Übrigen entspricht. Hinsichtlich des nicht mehr geforderten Beitrages haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Beklagte beantragt,

das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit der Bescheid noch im Streit steht.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die eingereichten Verwaltungsvorgänge (2 Ordner und 2 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Verfahrens (Teilbetrag in Höhe von 507,20 €) folgt die Entscheidung aus § 92 Abs. 3 VwGO und § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Hinsichtlich des noch streitigen Teils der Klage ist die zulässige Berufung des Beklagten begründet. Denn die Festsetzung des Teil-Straßenbaubeitrages in Höhe von 296,59 € im Bescheid vom 14. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2005 und der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid findet insoweit die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche Satzungsgrundlage in der am 29. März 2002 in Kraft getretenen Straßenbaubeitragssatzung vom 8. November 2001 (SBS 2002). Die Errichtung der 15 Straßenleuchten entlang der Ze... Straße von der Nordgrenze der damaligen Gemeinde Sc... bis zur Einmündung Wa...straße im Jahre 2002 erfüllt den Beitragstatbestand der Verbesserung einer öffentlichen Straße (Erschließungsanlage) im Sinne von § 1 SBS 2002.

Beitragsrelevante Anlage in diesem Sinne ist die Ze... Straße von der Nordgrenze der damaligen Gemeinde Sc... bis zur Südgrenze des Flurstücks 1023. Der Satzungsgeber hat in § 1 SBS 2002 den erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff gewählt. Der Anlagenbegriff des brandenburgischen Straßenbaubeitragsrechts ist ausbaubeitragsrechtlich zu verstehen (zum eigenständigen Anlagenbegriff nach § 8 KAG und zur Verpflichtung des Satzungsgebers, die Anlage als Teil des Beitragstatbestandes in der Satzung zu regeln, vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 11. Juli 2007 – 9 N 205.05 –, BA S. 6, und vom 9. August 2007 – OVG 9 S 22.07 –, juris, Rn. 13). Das schließt es indessen nicht aus, dass die Gemeinde in ihrer Straßenbaubeitragssatzung die räumliche Abgrenzung der Anlage nach denselben Kriterien festlegt wie im Erschließungsbeitragsrecht, d.h. nicht primär nach dem Bauprogramm, sondern nach einer natürlichen Betrachtungsweise (insoweit noch offengelassen im Beschluss des Senats vom 9. August 2007, a.a.O., Rn. 15). Das hat die Gemeinde hier durch die Formulierung, sie erhebe Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung „von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen)“ (§ 1 SBS 2002), getan. Ob ein Straßenzug eine einzelne beitragsfähige Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, richtet sich in diesem Fall grundsätzlich nach dem Erscheinungsbild, das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht geprägt wird. Eine abweichende Beurteilung ist beim erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff mit Rücksicht auf das Merkmal „zum Anbau bestimmt“ im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausnahmsweise geboten, wenn eine nach den tatsächlichen Verhältnissen einheitliche Straße zunächst im unbeplanten Innenbereich und sodann beidseitig durch unbebaubares (bzw. nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubares) Gelände des Außenbereichs verläuft. Denn die Bestimmung der Straße zum Anbau endet dort, wo sie auf beiden Seiten in den Außenbereich eintritt (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 – BVerwG 8 C 32.95 –, juris, Rn. 16). Dabei darf der im Außenbereich verlaufenden Teilstrecke mit Blick auf die Ausdehnung der jeweiligen Verkehrsanlage nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägten Gesamteindruck nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Vielmehr muss sie schon als ins Gewicht fallend zu qualifizieren sein. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Verhältnis von etwa einem Fünftel zu vier Fünfteln besteht (BVerwG, a.a.O., Rn. 18). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Ze... Straße zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht durch die VOB-Abnahme der Straßenbeleuchtung am 9. August 2002 auf mehr als der Hälfte ihrer 1.700 m Länge zwischen Gemeindegrenze im Norden und Be... Chaussee (B...) im Süden – und damit deutlich mehr als einem Fünftel – beidseitig im Außenbereich verläuft. Zum genannten Zeitpunkt lag der Übergang der Straße zum beidseitigen Außenbereich an der Südgrenze des Flurstücks 1023. An dieser Stelle endete der Bebauungszusammenhang auf der Ostseite der Ze... Straße. Auf der westlichen Straßenseite endete er bereits wesentlich weiter nördlich mit dem Flurstück 744 (Ze... Straße 41). Hingegen steht das zweigeschossige Bürogebäude des sog. Bauhofs (Ze... Straße 42, im Wesentlichen auf Flurstück 885) im Außenbereich. Es weist keinen erkennbaren Zusammenhang mit einer Bebauung auf der Westseite der Straße auf. Zwischen der Wohnbebauung, die auf dem Flurstück 744 endet, und dem genannten Bürogebäude erstreckt sich das nicht massiv bebaute und an der Straßenseite insgesamt etwa 250 m breite Flurstück 890 mit einem entlang der Straße etwa 130 m breiten Wald. Das ist – insbesondere im Vergleich zur jeweiligen Breite der nördlich anschließenden Wohngrundstücke – insgesamt zu groß, um als eine bloße Baulücke angesehen zu werden, die den Bebauungszusammenhang auf der westlichen Straßenseite noch nicht unterbrechen würde.

Soweit das Verwaltungsgericht es zwar für zulässig gehalten hat, dass die Gemeinde hier den erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff gewählt hat, dann aber im Hinblick auf das einheitliche Gesamterscheinungsbild der Ze... Straße zu der Einschätzung gelangt ist, dass der Übergang der Straße in den beidseitigen Außenbereich keinen Endpunkt einer selbständigen Anlage markiert, folgt der Senat dem nicht. Ungeachtet der hier nicht zu beantwortenden Frage, ob mit der Wahl des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs die Entscheidung verbunden ist, in Bezug auf beidseitig durch den Außenbereich führende Straßen überhaupt keinen Ausbaubeitrag zu erheben (bejahend Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Auflage 2013, Rn. 38; dagegen Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2013, § 8 Rn. 15), muss die räumliche Abgrenzung der ausgebauten Anlage auch im Straßenbaubeitragsrecht nach klaren und ohne übermäßigen Aufwand handhabbaren Kriterien erfolgen. Dem wird es nicht gerecht, wenn selbst bei der Wahl des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs durch die Gemeinde der Übergang in den beidseitigen Außenbereich nicht als Grenze einer Anlage angesehen wird, sondern erst noch weitere Überlegungen zur Abgrenzung angestellt werden müssen.

Die Errichtung der 15 Straßenleuchten im Jahre 2002 erfüllt den Beitragstatbestand der Verbesserung der Anlage im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG, § 1 SBS 2002. Die Erhöhung der Zahl der Leuchten von 11 auf 15 führt zu einer besseren Ausleuchtung der Straße; die Erdverkabelung anstelle der Freileitung und die Errichtung von Metallmasten anstelle der Holzmasten verringern die Störanfälligkeit und verbessern die Haltbarkeit der Straßenbeleuchtung. Dem Vorliegen einer Verbesserung der Anlage steht auch nicht entgegen, dass nur die Teilstrecke von der Gemeindenordgrenze bis zur Wa...straße ausgebaut worden ist und nicht auch die restliche Teilstrecke, an der das Grundstück des Klägers liegt und die von der Wa...straße bis zur Südgrenze des Flurstücks 1023 reicht. Obwohl die Anlage nicht in ihrer gesamten Ausdehnung ausgebaut worden ist, sondern nur auf einer Teilstrecke, ist die Maßnahme hier ausnahmsweise beitragsfähig. Ein Teilstreckenausbau ist beitragsfähig, wenn die nicht ausgebaute Teilstrecke aus tatsächlichen Gründen nicht mit vertretbarem Aufwand ausgebaut werden kann oder mit Blick auf das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung deshalb nicht ausgebaut werden darf, weil ihr Zustand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Ausbaubedürfnis erkennen lässt (Beschluss des Senats vom 30. November 2009 – OVG 9 S 67.09 –, juris, Rn. 8). Die Voraussetzungen der zweiten genannten Fallkonstellation sind hier gegeben, da die nicht ausgebaute Teilstrecke der Anlage (Wa...straße bis Südgrenze des Flurstücks 1023) zum Zeitpunkt des Ausbaus bereits mit den vorgesehenen Straßenleuchten ausgestattet gewesen ist. Der Umstand, dass die Teilstrecke zwischen Wa...straße und Südgrenze des Flurstücks 1023 wegen der dort bereits vorhandenen neuen Straßenbeleuchtung nicht mehr ausgebaut werden durfte, wirkt sich damit insgesamt kostenreduzierend – auch zugunsten der Beitragspflichtigen – aus.

Von den Gesamtkosten in Höhe von 22.475,18 € ist gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe f SBS 2002 ein Anteil von 60 v.H. und damit ein Betrag in Höhe von 13.485,11 € auf die Beitragspflichtigen umzulegen. Dieser umlagefähige Ausbauaufwand ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, § 5 Abs. 1 SBS 2002 auf die Grundstücke zu verteilen, deren Eigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage, d.h. der Ze... Straße zwischen Gemeindenordgrenze und Südgrenze des Flurstücks 1023, wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Das danach zu bildende Abrechnungsgebiet umfasst auch das insgesamt 492.600 m² große Gelände der Mülldeponie. Straßenbaubeitragsrechtlich sind alle Flurstücke der Mülldeponie, die zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (VOB-Abnahme am 9. August 2002) demselben Eigentümer (hier der BS...) gehörten und einheitlich genutzt wurden, als durch die Betriebsgenehmigung rechtlich verklammertes Grundstück im wirtschaftlichen Sinn anzusehen (zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff in § 8 KAG vgl. Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2013 – OVG 9 N 92.12 –, juris, Rn. 14 m.w.N., sowie Urteil des Senats vom 13. November 2013 – OVG 9 B 35.12 –, juris, Rn. 56). Da es mit derselben Grundstücksseite an beide Anlagen der Ze... Straße – den Innenbereichsteil im Norden und den südlich daran anschließenden Außenbereichsteil – angrenzt, ist eine – rechnerische – Aufteilung der Fläche nach den Anteilen der auf die jeweilige Anlage entfallenden Frontlänge geboten. Diese Aufteilung beruht auf dem Gedanken, dass einem Grundstück durch den Ausbau einer Straße, die an einer Grundstücksseite entlang führt, nur einmal ein die ganze Grundstücksfläche erfassender wirtschaftlicher Vorteil zuwächst (vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 602 – 605 m.w.N.). Der Grundsatz der Verteilung nach Frontlängen ist für ein mit einer Seite an mehreren Abschnitten derselben Anlage liegendes Grundstück entwickelt worden. Er gilt aber auch, wenn – wie hier – ein Grundstück mit einer Seite nicht an mehreren Abschnitten einer Anlage sondern an mehreren Anlagen liegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Juni 2004 – 15 A 2166/04 –, juris, Rn. 4, 6; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2005 – 9 ME 327/05 –, juris, Rn. 14–16).

Die danach gebotene rechnerische Aufteilung der Fläche der Mülldeponie führt zusammen mit den weiteren Berechnungsgrundlagen für die Berechnung des Beitragssatzes und seine Anwendung auf das Grundstück des Klägers zu einem Beitrag für den Kläger, der jedenfalls die noch geforderten 296,59 € nicht unterschreitet. Das ist zwischen den Beteiligten nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung unstreitig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils der Klage entspricht billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), den Beteiligten die Kosten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, weil der Beklagte den ursprünglich streitigen Betrag lediglich zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens im beiderseitigen Interesse herabgesetzt hat. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils der Klage, hat der Kläger als Unterliegender die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.