Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 06.03.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 1 B 24.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 8 Abs 8 EAEG, § 8 Abs 2 S 1 EAEG, §§ 2ff EdWBeitrV, §§ 1ff EdBBeitrV, § 340g HGB |
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin ist ein Wertpapierhandelsunternehmen und wendet sich gegen die Heranziehung zum Jahresbeitrag 2009 zur Beklagten.
Sie betreibt seit 1986 die Vermögensverwaltung. Im Jahre 2009 betreute die Klägerin ein Vermögen von ca. 210.000.000,- Euro. Sie erzielt ausschließlich Erträge aus Wertpapiergeschäften mit nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz nicht anspruchsberechtigten Kunden und beschäftigt 20 Mitarbeiter. Am 2. März 2010 erließ die Beklagte einen Jahresbeitragsbescheid über 316.527,24 Euro und gruppierte die Klägerin hierfür antragsgemäß in die Beitragsklasse gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung - EdWBeitrV) um. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 18. März 2010 Widerspruch ein und begründete ihn damit, ihre Erträge aus Finanzgeschäften mit nicht anspruchsberechtigten Kunden dürften überhaupt nicht zur Bemessung des Jahresbeitrags herangezogen werden. Hilfsweise sei ein Abzug gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV vorzunehmen. Zudem bestünden verfassungsrechtliche Bedenken an der Heranziehung zum Jahresbeitrag 2009. Denn entsprechend den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 (- 2 BvR 1387/04 -) sei das existierende segmentierte System der Entschädigungseinrichtungen nur im Ansatz begründet; problematisch sei es hingegen - und so liege es hier inzwischen -, wenn das Maß der Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede aufweise. Weil es sich bei dem von Kreditinstituten betriebenen Wertpapiergeschäft um das gleiche Wertpapiergeschäft handele, wie dasjenige, welches von Wertpapierhandelsunternehmen beziehungsweise Finanzdienstleistungsinstituten betrieben werde, müssten insoweit vergleichbare Beitragsbemessungsgrundlagen zur Anwendung gelangen. Dies sei indessen nicht so. Für die Heranziehung zum Einlagensicherungssystem der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) spiele der Geschäftsumfang des Wertpapiergeschäfts bis heute keine Rolle. Dort werde lediglich auf den Einlagenumfang abgestellt, der jedoch keinerlei Indikator für den Umfang der Wertpapiergeschäfte und somit auch nicht für das Anlegerentschädigungsrisiko sei, insgesamt somit keine taugliche Grundlage für die Beitragsbemessung zur Anlegerentschädigung darstelle. Demgegenüber seien für die Wertpapierhandelsunternehmen die Provisions- und Eigenhandelserträge als Beitragsbemessungsgrundlage maßgeblich. Insofern löse das gleiche Wertpapiergeschäft - betrieben durch Kreditinstitute und durch Finanzdienstleister - unterschiedliche Beiträge aus. Die gesetzgeberische Versuchsphase, die das Bundesverfassungsgericht gebilligt habe, sei inzwischen längst abgelaufen. Überdies wirke die EdW-Beitragsverordnung in verfassungswidriger Weise zurück, indem sich die Änderung der Beitragssätze durch die Vierte Änderungsverordnung vom 17. August 2009 auf das bereits abgelaufene Beitragsjahr bezögen. Außerdem komme dem Jahresbeitrag zusammen mit der Steuerlast eine erdrosselnde Wirkung zu.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2011 half die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dem Widerspruch ab, soweit der Jahresbeitragsbescheid einen höheren Beitrag als 312.722,67 Euro festsetzt, da die Beklagte den Abzugsbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Heranziehung sei rechtmäßig, insbesondere verfassungsgemäß. Weder bestünden gravierende Niveauunterschiede zwischen den Instituten, noch liege eine unzulässige Rückwirkung vor. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder der Beklagten im Unterschied zu denjenigen der EdB mit sehr hohen Kosten belastet seien; der Fünfjahresdurchschnitt ihrer Inanspruchnahme mit Jahresbeiträgen belaufe sich lediglich auf 0,54 % bezogen auf die durchschnittlichen Jahresüberschüsse. Auch die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen für Banken und Finanzdienstleister unterlägen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die zulässigen Grenzen für staatliche Lasten seien nicht überschritten. Die BaFin setzte eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 9.800,- Euro fest.
Die Klägerin hat am 23. Februar 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben und zur Begründung mit Bezug auf „Vortrag im Widerspruchsverfahren und im Parallelverfahren“ - gemeint ist das von den Beteiligten als Parallelverfahren angesehene Verfahren VG 4 K 411.10 (OVG 1 B 18.12) - geltend gemacht, die Erhöhung der Einlagenentschädigung ab Januar 2011 sei für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Denn sie sei erst später erfolgt, zudem betrage die Beitragspflicht der EdW-Institute unverändert 0,016 % der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“. Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. hafte nur für den Bereich des Einlagengeschäfts, nicht aber für die Anlegerentschädigung. Es sei unzutreffend, dass die EdB und dieser Einlagensicherungsfonds insgesamt 10 Milliarden Euro Entschädigungsleistungen erbracht hätten, außerdem werde der Anteil der EdB an dieser Summe nicht näher beziffert. Zudem beliefen sich allein die Entschädigungszahlungen für die Insolvenz der L... auf 6,7 Milliarden Euro, zumal die Bundesrepublik Deutschland ausweislich des Beihilfeverfahrens die entsprechenden Entschädigungen geleistet habe. Dass die EdB für Anlegerentschädigung noch nie habe leisten müssen, werde bestritten. Zukünftige Lasten durch das Restrukturierungsfondsgesetz mit der sogenannten Bankenabgabe seien für das Streitjahr noch nicht zu berücksichtigen, ebenso wenig geplante künftige Änderungen der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG. Die gravierenden Niveauunterschiede ließen sich anhand der von ihr angestellten Berechnungen ersehen. Es müssten vergleichbare Beitragsbemessungsgrundlagen bei den Entschädigungseinrichtungen zur Anwendung gelangen. Dies sei nicht so, obwohl mitunter Einlagenkreditinstitute schwerpunktmäßig das Wertpapiergeschäft betrieben. Eigentümergeführte Finanzdienstleistungsinstitute hätten überdies Gestaltungsmöglichkeiten bei der Frage, in welcher Höhe sie Gewinn auswiesen. Außerdem könne der Jahresgewinn nicht nur durch Rückstellungen, sondern auch gemäß § 340 g HGB durch einen auf der Passivseite der Bilanz bildbaren „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ reduziert werden. Dies verletze den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit, Art. 3 GG. Im Übrigen komme den EdW-Beiträgen eine unzulässige erdrosselnde Wirkung zu, dies verletze Art. 3, 12, 14 GG. Die Beklagte sei zudem wirtschaftlich nicht tragfähig. Ferner sei die Widerspruchsgebühr in Höhe von 8.900,- Euro rechtswidrig.
Die Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten. Zur Begründung hat sie ausdrücklich Bezug genommen auf ihre (eingereichte) Klageerwiderung in der Verwaltungsstreitsache VG 4 K 411.10 (OVG 1 B 18.12) und ergänzend geltend gemacht, die Finanzierungsbeiträge der Wertpapierhandelsunternehmen leisteten dauerhaft lediglich einen untergeordneten Anteil an den Gesamtleistungen der deutschen Finanzwirtschaft zur Sicherung des Vertrauens in den Finanzmarkt. Diese Unternehmen zögen in mindestens gleichem oder sogar höherem Maße Nutzen aus Leistungen der Einlagenkreditinstitute zur Sicherung des Vertrauens in den Finanzmarkt, als umgekehrt die Einlagenkreditinstitute Nutzen aus Leistungen der Wertpapierhandelsunternehmen zögen. Es könne keine Rede davon sein, dass mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede zum Nachteil der Wertpapierhandelsunternehmen bestünden. Dies gelte auch in Ansehung der Belastungen der Institute durch die P...-Insolvenz. In keinem der seit 1998 eingetretenen Entschädigungsfälle der EdB habe die Notwendigkeit bestanden, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen. Die Berechnungen der Klägerin, die ein Ungleichgewicht der Beitragslasten zwischen Einlagenkreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen belegen sollen, seien fehlerhaft und wenig aussagekräftig. Die Erkenntnisgrundlagen der Klägerin seien für einen Vergleich offenkundig unzureichend; es sei nicht bekannt, ob und in welchem Umfang diese Vergleichsinstitute überhaupt Wertpapiergeschäfte mit entschädigungsberechtigten Kunden getätigt hätten. Überdies gehe die Klägerin unter anderem von falschen Bemessungsgrundlagen - nämlich teilweise von Konzernabschlüssen nach IAS und nicht von den maßgeblichen HGB-Jahresabschlussdaten der Institute - sowie unzutreffenden Ertragsschätzungen aus und komme deshalb zu einer verzerrenden Darstellung der Beitragsbelastung, zumal sie zum Teil für frühere Jahre mit überhöhten Beitragssätzen für die EdB gerechnet habe. Außerdem habe die Klägerin die Einlagenkreditinstitute nicht repräsentativ ausgewählt. Die Klägerin verkenne überdies, dass die Beitragsbemessungskriterien der EdW-Beitragsverordnung für die Einlagenkreditinstitute nicht sachgerecht seien. Hinzu komme, dass sich die vollständige Finanzierungslast für die Einlagenkreditinstitute nur aus einer Zusammenschau ihrer Beiträge zur EdB sowie zum freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. ergeben würde. Beide Sicherungseinrichtungen hätten seit dem Inkrafttreten des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes umfangreiche Entschädigungsleistungen erbracht, die um ein Vielfaches über den Leistungen der Beklagten lägen. Insgesamt beliefen sich die Entschädigungsleistungen von EdB und diesem Einlagensicherungsfonds in den Jahren 2000 bis 2010 auf über 10 Milliarden Euro, wohingegen sie - die Beklagte - in den Jahren 1998 bis 2010 lediglich ca. 118 Millionen Euro an Entschädigungen erbracht habe. Allein für den Entschädigungsfall L...seien von der EdB und diesem EinlagensicherungsfondsEntschädigungen in Höhe von ca. 6,4 Milliarden Euro geleistet worden.Außerdem vernachlässige die Klägerin die zukünftigen Finanzierungslasten, die zur Abwehr von Krisen bei systemisch relevanten Banken geschaffen worden seien und zugleich die Einlagensicherung weiter verstärken sollen. Durch die Pflichten gemäß § 2 Satz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 würden sich die Finanzierungslasten der Einlagenkreditinstitute im Vergleich zu den Beitragslasten der Wertpapierhandelsunternehmen zur Stärkung des Vertrauens in den Finanzmarkt weiter erhöhen (sogenannte Bankenabgabe); hinzu kämen zusätzliche Belastungen durch die von der Europäischen Kommission geplanten Änderungen der Einlagensicherungs- und der Anlegerentschädigungsrichtlinie. Die EdW-Beitragsverordnung setze die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des Beitragsverfahrens und der Beitragshöhe um und konkretisiere sie durch risikoorientierte Zuschlags- und Abzugsmöglichkeiten. Nach ihren - der Beklagten - Feststellungen führe die Bildung des Sonderpostens nach § 340 g HGB im Regelfall nicht zu einer Manipulation der Beitragsbemessung; zudem habe dieser Sonderposten wichtige Bedeutung für die Solvabilität der Institute. Er spiele im Übrigen - entgegen der Behauptung der Klägerin - in ihrer Praxis der Beitragsfestsetzung keine erhebliche Rolle. Soweit im Ausnahmefall eine fehlerhafte Bilanzierung erkennbar sei, greife sie korrigierend ein. Dies habe eine Überprüfung sämtlicher Institute im Vorfeld der Sonderzahlungserhebung 2010 gezeigt; lediglich bei zwei Instituten sei die Bildung des Sonderpostens missbräuchlich erfolgt und von ihr bei der Berechnung der Beiträge nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Rückführung des ihr vom Bund gewährten Kredits sei zu berücksichtigen, dass Ansprüche der Anleger gegen den Insolvenzverwalter auf sie übergingen. Der streitige Jahresbeitrag werde zudem nicht für Entschädigungsleistungen im Fall P... verwendet, sondern für Verwaltungskosten (auch für das Entschädigungsverfahren der P...), sonstige Kosten und Entschädigungsleistungen in anderen Entschädigungsfällen. Der Verordnungsgeber sei zudem bei der Bemessung der neuen Beitragssätze in der EdW-Beitragsverordnung von zutreffenden Annahmen ausgegangen. Die Widerspruchsgebühr beruhe auf den hierfür geltenden gesetzlichen Vorgaben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Abtrennung der Klage in Bezug auf die Widerspruchsgebühr gegen die BaFin - mit Urteil vom 24. August 2012 abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 11. Mai 2012 in dem Parallelverfahren VG 4 K 411.10 Bezug genommen. Der angefochtene Jahresbeitragsbescheid sei danach rechtmäßig. Insbesondere sehe sie als Entschädigungsfall jedenfalls das an, was nach der gefestigten Rechtsprechung des für diese Frage zuständigen Bundesgerichtshofs dafür gehalten werde. Der Bescheid sei auch nicht wegen Verstoßes gegen jeweils höherrangiges Recht rechtswidrig. Die von der Klägerin vorgetragenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes hätten nicht die nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG erforderliche Überzeugung der Kammer von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften mit der dort angeordneten Folge einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht begründet.
Hierbei komme es nicht auf die von der Klägerin insoweit angestellten umfangreichen Berechnungen über tatsächliche und hypothetische Beitragspflichten an. Denn der so begründete Angriff auf das bestehende Sonderabgabensystem sei bereits im Ansatz verfehlt. Es sei vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden, dass der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung für das vorhandene gegliederte System jedenfalls im Ansatz im Rahmen des ihm von der Verfassung eröffneten Gestaltungsspielraums gehalten habe. Damit sei vorgegeben, dass größere Entschädigungsfälle die Gesamtgruppe der Akteure auf dem Finanzmarkt unterschiedlich träfen, weil ihre Bewältigung auf die jeweils betroffene Entschädigungseinrichtung beschränkt sei. Dass dabei die bei dem Eintritt des Entschädigungsfalls in der jeweiligen Entschädigungseinrichtung angesammelten Mittel zu seiner Abwicklung nicht ausreichten, wie es bei größeren Entschädigungsfällen in jeder Institutsgruppe möglich sei, stelle grundsätzlich kein Vorkommnis dar, das als solches schon zur Änderung der einschlägigen Vorschriften zwänge. Es könne daher durchaus sein, dass die für Banken bestehende Beitragspflicht hinsichtlich ihrer Höhe nicht dergestalt sei, dass schon damit ausreichende Vorsorge für die Abwicklung eines größeren Entschädigungsfalls getroffen wäre. Da aber bei einem größeren Entschädigungsfall der Mittelbedarf dann jeweils zusätzlich durch Sonderbeiträge und Sonderzahlungen gedeckt werden müsse, sei die - unterschiedlichen Bemessungskriterien folgende - Beitragserhebung kein tauglicher Vergleichsmaßstab für die behauptete Belastungsungleichheit. Hiergegen sei so lange nichts einzuwenden, wie sich - wie hier - die daraus für die betroffenen Institute ergebende Belastung im Rahmen der Zumutbarkeit halte, wofür durch die geltenden Obergrenzen hinreichend gesorgt sei. Ein rechtswidriges gesetzgeberisches Unterlassen könne insoweit nicht angenommen werden, weil eine unfaire und unverhältnismäßige Risikoverteilung auf die Institutsgruppen des EdW-Bereichs einerseits und des EdB-Bereichs andererseits nicht festzustellen sei.
Aus ähnlichen Gründen verstoße es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass der Verordnungsgeber unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für die der Beklagten und der EdB zugeordneten Institute geregelt habe. Die unterschiedliche Vorgehensweise sei durch die gesetzgeberische Grundentscheidung für ein gegliedertes Entschädigungssystem vorgezeichnet; überdies habe der Verordnungsgeber teilweise an ein seit Jahrzehnten bewährtes Sicherungssystem in Form des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. und den dortigen Erfahrungen im Bereich der Bemessungsgrundlage anknüpfen können. Nicht dargelegt werden müsse, dass der Verordnungsgeber für den Bereich der Beklagten eine andere Bemessungsgrundlage wählen musste. Denn diese Institutsgruppe betreibe das Einlagengeschäft gerade nicht.
Die Kammer sehe ferner keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Art der Ausgestaltung der unterschiedlichen Entschädigungsrisiken in § 2 a EdWBeitrV. Vielmehr halte sie an ihrer Auffassung fest, dass sich die Verordnung an den durch § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG vorgegebenen Rahmen halte; sie nehme insoweit Bezug auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 7. Juli 2011 (- VG 4 L 56.11 -).
Soweit die Regelungen der EdW-Beitragsverordnung in der hier anwendbaren Fassung der Vierten Änderungsverordnung die unveränderte Übernahme der nach § 340 g HGB gebildeten Sonderposten für allgemeine Bankrisiken ermögliche, halte sich dies innerhalb des insoweit bestehenden Entscheidungs- und Beurteilungsspielraums des Normgebers, den ein Gericht zu respektieren habe. Selbstredend dürfe eine entsprechende Bilanzposition dann nicht anerkannt werden, wenn ihre Voraussetzungen gar nicht gegeben seien. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb geboten, weil im Entwurf zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes künftig diese Sonderposten bei der Beitragsbemessung der Jahresbeiträge außer Betracht bleiben sollten. Denn damit sei nicht belegt, dass bereits für die Vergangenheit eine entsprechende Korrektur zwingend geboten gewesen wäre, zumal auch die Überprüfung durch die Beklagte lediglich in zwei Fällen eine missbräuchliche Inanspruchnahme ergeben hätte.
Anders, als die Klägerin meine, liege hier auch keine so genannte echte Rückwirkung vor, weil die geänderten Beitragssätze der EdW-Beitragsverordnung erst die zum Ende des Abrechnungsjahres, d.h. zum 30. September, entstehende Verpflichtung, den Jahresbeitrag zu leisten, betroffen hätten. Der Umstand, dass die Klägerin in Anwendung der hinreichend differenzierten und sachgerechten Bemessungsmerkmale der §§ 2 ff. EdWBeitrV zu höheren Beiträgen herangezogen werde als andere Institute, sei ihrer Leistungsfähigkeit und dem Gedanken der Zumutbarkeit geschuldet; ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege hierin nicht. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass der angefochtene Jahresbeitragsbescheid deswegen rechtswidrig sei, weil der Beitrag in eine Entschädigungseinrichtung zu zahlen sei, deren Untauglichkeit schon jetzt feststünde. Denn ein solches könne nicht angenommen werden. Selbst wenn die Erwartung der Beklagten über zukünftig eingehende Jahresbeiträge und Sonderzahlungen zu optimistisch wären, ließe sich damit keinesfalls schon die Rechtswidrigkeit des für das Jahr 2009 festgesetzten Jahresbeitrags begründen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen hat.
Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus:
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen - bedingt durch unterschiedliche Beitragsmessungsgrundlagen - gravierende Niveauunterschiede zwischen den Instituten der EdB und denjenigen vor, die der Beklagten zugeordnet seien. Dies belegten ihre Berechnungen für 50 Kreditinstitute für die Beitragsjahre 2006 bis 2010, wobei zutreffend sei, dass EdW-Kappungsgrenzen (z.B. Verluste) und Privilegierungstatbestände (z.B. 90%iger Abzug von finanzdienstleistungsfremden Erträgen und Eigenhandelserträge mit anderen Instituten) nicht berücksichtigt worden seien, da dies ihre Datenauswertungs-Leistungskraft nicht hergegeben habe und diese Angaben den Bilanzen nicht zu entnehmen gewesen seien.
Bis zum Jahre 2009 habe das jährliche Beitragsaufkommen der EdW ca. 4.000.000,- Euro betragen. Demgegenüber belaufe sich das Jahresbeitragsaufkommen der EdB nach ihren eigenen Angaben in einem anderen Verfahren durchschnittlich auf ca. 50.600.000,- Euro (Zeitraum 1999-2010). Ausgehend von diesen Zahlen ergebe sich für ein Kreditinstitut eine durchschnittliche Jahresbeitragslast von 253.000,- Euro zur Sicherung nicht nur der Anlegerentschädigung, sondern auch der Einlagen. Würde sie - die Klägerin - auf der Basis der EdB-Beitragsverordnung herangezogen werden, müsste sie nur noch den Mindestbeitrag von 1.000,- Euro bis zum Jahre 2010 beziehungsweise danach 15.000,- Euro leisten. Innerhalb der Beklagten würden nur rund 20 Mitglieder - unter anderem ihr Institut - den Hauptanteil am Beitragsaufkommen leisten, alle anderen würden im Wesentlichen lediglich den Mindestbeitrag zahlen.
Es fehle an der Gruppenhomogenität, weil Kreditinstitute wie die EdW-Mitglieder auch Finanzdienstleistungen betrieben, so dass es eine homogene Gruppe von EdW- und EdB-Mitgliedern im Finanzdienstleistungsbereich gebe. Deshalb müssten sich die EdB-Mitglieder an der Anlegerentschädigung der EdW-Mitglieder beteiligen. Insoweit würde aber nicht einmal innerhalb der Beitragsgruppe der EdB für die Anlegerentschädigung vorgesorgt werden, weil die von den Banken betriebenen Finanzdienstleistungen bei der Beitragserhebung zur EdB völlig außer Acht blieben. Denn die Herausgabeansprüche aus dem Depotgeschäft der Banken fänden keine Berücksichtigung bei der EdB-Beitragsbemessung. Damit sei die notwendige Gruppenhomogenität bei Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG verletzt und müsse das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Das Abstellen allein auf die Einlagen sei für die Anlegerentschädigung untauglich, wie sich auch aus dem Beispiel des gebundenen Vermittlers ergebe.
In der länger zurückliegenden Vergangenheit seien keine Entschädigungsleistungen der EdB zu verzeichnen gewesen, auch die Beklagte berufe sich nebulös auf Leistungen des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. und der EdB, ohne den Anteil der EdB näher darzulegen. Die EdB verfüge nicht über eigenes Vermögen und beschäftige auch kein Personal.
Die Anhebung der Einlagensicherung auf 100.000 Euro sei mangels einer Erhöhung der EdB-Beitragspflicht irrelevant. Die Pläne der EU zur Änderung der Anlegerentschädigungsrichtlinie beträfen im Übrigen auch die Wertpapierhandelsunternehmen.
Sie werde ab 2013 für die Entschädigung der Anleger der P... voraussichtlich mindestens 6,45 Millionen Euro leisten, mithin bei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 330.000,- Euro das 19,5-fache des EdW-Jahresbeitrags. Zudem liege der EdW-Jahresbeitrag deutlich höher als der Durchschnitts-EdB-Jahresbeitrag. Der P...Schaden betrage das 42-fache des EdW-Gesamtjahresbeitragsaufkommens (209,5 Millionen Euro Schaden zu 5 Millionen Euro EdW-Jahresbeitragsaufkommen). Es entfalle auf das Durchschnitts-EdW-Mitglied das 3-fache des EdW-Durchschnittsjahresbeitrags (209,5 Millionen Euro / 800 = 26.000 Euro / 8.500 Euro Jahresdurchschnittsbeitrag). Sollte bei der EdB ein Anlegerentschädigungsfall eintreten von der Größe des P...Schadens, entspräche dies einem Schaden in Höhe von ca. 2,1 Milliarden Euro (50 Millionen Euro EdB-Jahresbeitrag unterstellt). Dies bedeutete für jedes der 200 Kreditinstitute eine Sonderzahlung über 10,5 Millionen Euro für die Anlegerentschädigung, insofern könnte die EdB über Sonderzahlungen einen Anlegerentschädigungsfall in der Größenordnung wie P...in ihren Reihen vielleicht noch stemmen. Träte aber ein Einleger- und Anlegerentschädigungsfall bei der EdB ein, zu dessen Absicherung die EdB schließlich bestehe, und entstünde ein Schaden von 11 Milliarden Euro (1 Milliarde Euro Anlegerentschädigung und 10 Milliarden Euro Giroeinlagen, was noch eine kleine Bank in der EdB-Gruppe sei), so betrüge die Last je Bank 55 Millionen Euro, mithin das 117,3-fache des von ihr errechneten Durchschnitts-EdB-Jahresbeitrags. Vor dem Hintergrund dieser Zahlen treffe es nicht zu, dass die Differenz zwischen dem jeweiligen Jahresbeitrag und den notwendigen Mitteln für die Abwicklung eines Entschädigungsfalls bei EdW und EdB etwa gleich hoch seien, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe. Denn EdB-Mitglieder müssten nicht das 3-fache beziehungsweise wie sie das 19,5-fache, sondern das 117,3-fache aufbringen.
Ohnehin liege die Ungleichbehandlung bereits darin, dass die EdB auf die jährliche Mittelzuführung durch Jahresbeiträge in nennenswertem Umfang zur Risikovorsorge „faktisch ganz“ verzichte in der Hoffnung, dass bei Eintritt eines Entschädigungsfalls noch genügend Mitglieder mit ausreichender Finanzkraft zum Aufbringen etwaiger Sonderzahlungen vorhanden seien. Im Kern berufe sich das Verwaltungsgericht auf den Grundsatz, dass keine Gleichheit im Unrecht gewährt werde. Die EdB-Jahresbeiträge seien in rechtswidriger Weise zu niedrig, aber die Klägerin habe keinen Anspruch auf ebenso niedrige EdW-Jahresbeiträge. Dabei übersehe das Gericht aber, dass damit keine § 8 EAEG entsprechenden Entschädigungssysteme geschaffen worden seien, worin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liege, weshalb der Rechtsstreit nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG hätte vorgelegt werden müssen.
In Bezug auf die Gestaltungsmöglichkeiten nach § 340 g HGB komme es zu eklatanten Beitragsunterschieden, zu einer „Rückstellungsdrückebergerei“, wie anhand eines EdW-Mitglieds exemplarisch von ihr vorgerechnet werde. Dies sei rechtswidrig.
Die P... habe kein Kommissionsgeschäft und keine Vermögensverwaltung, sondern das unregulierte Geschäft der Anlageverwaltung und das Einlagengeschäft betrieben. Hierauf gehe das Verwaltungsgericht nicht ein.
Entgegen der Auffassung des Gerichts liege in der Erhöhung der Beitragssätze zum 25. August 2009 eine echte Rückwirkung, weil der Beitragssachverhalt am 1. Juli 2009 abgeschlossen gewesen sei. Danach hätten die EdW-Institute nur noch auf die Bescheide warten müssen, die bis zum 30. September 2009 hätten ergehen müssen. Nach dem 30. September habe es an einer Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung gefehlt.
Auch unter Berücksichtigung etwaiger Zahlungen des P...-Insolvenzverwalters erweise sich das Entschädigungssystem der Beklagten als untauglich; fachkundige Dritte hätten dies ebenfalls bestätigt (Bundesbank, Bundesrechnungshof, Bundesrat). Die EdW-Beiträge wirkten zusammen mit den Unternehmenssteuern und der persönlichen Steuerschuld der Eigentümer der Institute erdrosselnd, weil sich eine Staatsquote von 59,48 % ergebe.
Ihre Erlöse aus Geschäften mit nicht EdW-anspruchsberechtigten Kunden (Banken), dürften gar nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden, zumal die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV in der durch die Vierte Änderungsverordnung geltenden Fassung nicht hinreichend bestimmt sei.
Es stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, dass für die KWG-Lizenzüberschreitung (der P...) ausschließlich die EdW-Mitglieder haften sollten, nicht aber die EdB-Mitglieder; hierauf sei das Gericht nicht eingegangen, ebenso wenig auf die vorgetragene EU-Beihilferechtswidrigkeit der Kreditaufnahme. Während das Verwaltungsgericht die künftigen Entwicklungsbehauptungen (stärkere künftige Beitragslast der Banken, Insolvenzverwalterauszahlung etc.) berücksichtige, um Argumente für einen fehlenden mittel- und langfristigen Niveauunterschied zu finden, lasse es die künftige klare Entwicklung - Umfang der weiteren Leistungspflicht der EdW-Mitglieder - unberücksichtigt. Überdies habe das Gericht gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Während sie mühsam auf öffentlich zugängliche Informationen im Bundesanzeiger, auf der Bundesbank-Homepage sowie auf Bundestags- und Bundesratsdrucksachen zurückgreifen und diese habe auswerten müssen, um ihre Vergleichsberechnungen erstellen zu können, könnte die Beklagte mit den ihr vorliegenden Informationen mühelos eigene Belastungsvergleiche anstellen und einreichen. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht diesen Umstand nicht zum Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung genommen.
Den deutschen Banken seien zwischen den Jahren 2008 und 2011 63,24 Milliarden Euro Rekapitalisierungskapital, 135,03 Milliarden Euro Staatsgarantien, 56,17 Milliarden Euro Wertpapierportfoliobeihilfen und 4,75 Milliarden Euro Liquiditätsbeihilfen geleistet worden. Mit diesen Summen sei bis heute verhindert worden, dass der Entschädigungsfall bei mehreren Banken - etwa der C..., der H..., der N..., der W... und der S... - eingetreten sei. Die EdB wäre nicht einmal annähernd in der Lage, auch nur für eines der aufgeführten Institute Entschädigungsansprüche der giro- und wertpapiergeschäftsbezogenen Einlagen zu erfüllen.
Selbst unter Berücksichtigung einer Zahlung von 88.000.000,- Euro aus der Insolvenzmasse der P... verblieben 209.500.000,- Euro Kreditrückzahlungen. Unter Berücksichtigung der bis 2013 erfolgten Sonderzahlungen in Höhe von 66.000.000,- Euro beliefe sich die jährliche Zinsbelastung dann immer noch auf 2.150.000,- Euro. Bei Annahme weiterer Tilgungen ab 2013 in Höhe von jährlich 18.500.000,- Euro werde die Refinanzierung der P...-Entschädigung mithin bis zum Jahre 2023 andauern.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 2012 zu ändern und den Jahresbeitragsbescheid der Beklagten vom 2. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 2. Februar 2011 aufzuheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
Die Klägerin überzeuge nicht, soweit sie sich in Bezug auf den Sonderposten nach § 340 g HGB auf die Jahresabschlüsse eines Vergleichsinstituts berufe und anhand dessen die vermeintliche Auswirkung auf ihre Beitragslast aufzeige, weil die Nichtberücksichtigung dieses Sonderpostens keine Beitragserhöhung zur Folge gehabt hätte. Vielmehr hätte dieses Institut auch in diesem Fall einen Jahresfehlbetrag ausgewiesen und wäre daher nur der Mindestjahresbeitrag festzusetzen gewesen.
Ohnehin berücksichtige die Klägerin bei ihren Annahmen nicht hinreichend, dass der Anteil der Institute an den Jahresbeiträgen und Sonderzahlungen keineswegs statisch sei, sondern im Verlauf der Jahre deutliche Unterschiede aufweise. Es könne daher nicht unterstellt werden, dass die Klägerin in den Jahren 2013 bis 2021 einen gleich bleibenden Jahresbeitrag von 302.000,- beziehungsweise 330.000,- Euro jährlich und fortlaufend einen Anteil an der Summe der Sonderzahlungen von 4,5 % haben werde. Dies habe ein vorläufiger Vergleich der Sonderzahlungen 2010 bis 2012 bestätigt.
In Bezug auf die Rückzahlung der von ihr in Anspruch genommenen Bundeskredite und den zukünftigen Sonderzahlungsbedarf sei von folgendem Stand auszugehen: Der erste Kredit des Bundes über 128.000.000,- Euro sei vollständig, der zweite Kredit lediglich in Höhe von ca. 132.000.000,- Euro abgerufen worden. Eine Inanspruchnahme des dritten Kredits des Bundes über 28.500.000,- Euro sei voraussichtlich nicht erforderlich. Nach dem Stand des Insolvenzverfahrens gehe sie - die Beklagte - davon aus, dass eine Ausschüttung aus der Insolvenzmasse auf die von ihr angemeldeten Forderungen in Höhe von 294.000.000,- Euro im Jahre 2014 erfolgen werde. Sie rechne nach den bisherigen Informationen des Insolvenzverwalters mit einer Insolvenzquote in Höhe von ca. 25 bis 30 % der angemeldeten Forderung, mithin mit einer Zahlung zwischen 73.500.000,- Euro und 88.200.000,- Euro. Darüber hinaus würden sich ihre Verwaltungskosten mit dem wesentlichen Abschluss des Entschädigungsverfahrens P... deutlich auf 1.500.000,- Euro reduzieren. Voraussichtlich ab dem Jahre 2013 werde sie freie Mittel aus den Jahresbeiträgen zur Verfügung haben, um zumindest die Zinslasten der abgerufenen Kredite zu decken. Soweit darüber hinaus Mittel aus den Jahresbeiträgen frei blieben, könnten diese zusätzlich zur Tilgung eingesetzt werden. In Ansehung dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der erste Kredit des Bundes über 128.000.000,- Euro planmäßig oder sogar vorfristig getilgt werden könne. Weiter sei davon auszugehen, dass der zweite Kredit des Bundes über 141.000.000,- Euro je nach Höhe und zeitlichem Eingang der Zahlungen aus der Insolvenzmasse bei ihr vorfristig bis zum Jahre 2019 beziehungsweise mit Restsalden bis zum Jahre 2021 getilgt sein werde. Die Erhebung von Sonderzahlungen im Fall P... werde spätestens im Jahre 2021, möglicherweise aber auch bereits im Jahre 2019 beendet werden können. Hieran ändere der im Januar 2013 festgestellte neue Entschädigungsfall der F... nichts.
Der EdB seien derzeit 204 Institute zugeordnet, von denen 169 Institute gleichzeitig dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angehörten. Da die veröffentlichten Jahresabschlüsse der EdB lediglich Auskunft über das eigene Vermögen der EdB geben würden (§ 8 Abs. 10 Satz 2 EAEG), nicht aber über das zur Erfüllung der Entschädigungsaufgaben einzusetzende Sondervermögen gemäß § 8 Abs. 10 Satz 1 EAEG, seien die von der Klägerin gezogenen Schlüsse, die EdB verfügen über kein Vermögen, unzutreffend. Aufgrund dessen lasse sich aus den veröffentlichten Jahresabschlüssen auch nicht ableiten, dass die EdB in der Vergangenheit keine Aufwendungen für Entschädigungsleistungen gehabt habe. In den Jahren 2004 bis 2008 habe die EdB exemplarisch Entschädigungsleistungen in folgender Höhe geleistet: 2004: 5.400.000,- Euro, 2005: 1.200.000,- Euro, 2006: 29.500.000,- Euro, 2007: 58.800.000,- Euro und 2008: 6.200.000,- Euro. Das Beitragsaufkommen der EdB habe sich zudem in 2011 auf 125.000.000,- Euro und auf 136.000.000,- Euro in 2012 belaufen. Die EdB bediene sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Mitarbeiter des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. im Wege der (kostenpflichtigen) Personalleihe; zudem ziehe sie die Einlagensicherungs- und Treuhandgesellschaft mbH als Verwaltungshelfer heran, die der EdB ihre Dienste in Rechnung stelle.
Auch die korrigierten Vergleichsberechnungen der Klägerin seien unrichtig. Methodisch unterliege die Klägerin weiterhin dem Irrtum, dass die Beitragsbemessungsgrundlage für die EdB und EdW schlicht gegeneinander ausgetauscht werden könnten. Dies treffe jedoch nicht zu, weil die Einlagensicherung einen anderen Schutzbereich habe und die Beiträge zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung daher nach den Vorgaben von § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG nicht aufgrund einheitlicher Bemessungsfaktoren bestimmt werden dürften. Die fehlende Übertragbarkeit der Verhältnisse von Wertpapierhandelsunternehmen und Einlagenkreditinstituten demonstriere die Klägerin überdies selbst, indem sie ausführe, nach der EdB-Beitragsverordnung müsse sie lediglich Mindestbeiträge zahlen, denn dies liege daran, dass sie gerade kein Einlagengeschäft betreiben dürfe. Ohnehin sei es so, dass die Beitragserhebung zur Absicherung des Einlagenrisikos unter anderem - anders als die Klägerin meine - auch das Risiko der Rückzahlung von Geldern aus Wertpapiergeschäften umfasse. Dies folge aus den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften der Kreditinstitute, die als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken (Kunden) erfassten. Die Klägerin verkenne, dass das Risiko einer Haftung der EdB für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne von § 1 Abs. 4 EAEG auf seltene Fälle der Unterschlagung von Wertpapieren durch Einlagenkreditinstitute beschränkt sei. Im Regelfall hafte die EdB hingegen auch bei Wertpapiergeschäften - anders als die Beklagte - auf die Entschädigung von Einlagen, weil der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 EAEG den Vorgaben in Art. 1 Nr. 1 der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG gefolgt sei und einen weiteren Einlagenbegriff normiert habe. Dieser weite Anlagenbegriff stehe auch im Einklang mit der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG. Vor diesem Hintergrund sei die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 EAEG weitgehend deklaratorisch.
Das von der Klägerin entworfene Szenario eines Entschädigungsfalls bei der EdB, der dem Ausmaß der Entschädigungsfalls P...bei der Beklagten entsprechen solle, sei unrealistisch. In der über 30-jährigen Entschädigungspraxis des freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mit deutlich höherer Sicherungsgrenze als der EdB sei kein Fall dieser Größenordnung eingetreten. Der bislang größte Entschädigungsfall sei die Insolvenz der L... mit einer Entschädigungssumme in Höhe von ca. 6,4 Milliarden Euro gewesen. Mit einem erneuten Entschädigungsfall dieser oder der von der Klägerin beschriebenen Größenordnung sei in Zukunft nicht zu rechnen, weil inzwischen weitergehende Schutzmechanismen (u.a. durch die Bankenabgabe) eingerichtet worden seien, die zukünftig eine sehr viel geringere Inanspruchnahme der EdB befürchten ließen.
Da die Beitragspflicht für das Abrechnungsjahr 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres bestehe, § 8 Abs. 2 Sätze 1, 2 EAEG, liege in der Erhöhung der Beitragssätze im August 2009 kein Fall der unzulässigen echten Rückwirkung.
Die gesetzliche Zuweisung der Institute zu den verschiedenen Entschädigungseinrichtungen folge der Sachnähe und Finanzierungsverantwortung der jeweiligen Institutsgruppe für die Entschädigungsaufgabe. Dies habe das Bundesverfassungsgericht bestätigt, ohne dass der vorliegende Fall Anlass für eine andere Beurteilung biete. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum im Jahre 2009 bei der Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes erneut ausgeübt und hierbei an der Trennung der Entschädigungseinrichtungen bewusst festgehalten. Die Belastung der Wertpapierhandelsunternehmen mit Beiträgen sei auch unter Berücksichtigung des Entschädigungsfalls P... fair und angemessen, weil sämtliche Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens in den Finanzmarkt zu berücksichtigen sein, die die verschiedenen Institutsgruppen finanzierten. Ein Vergleich allein der Beiträge der Institutsgruppen zu den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen - so wie es die Klägerin meine - genüge nicht, denn die Wertpapierhandelsunternehmen zögen erheblichen Nutzen auch aus umfangreichen zusätzlichen Vorsorgeleistungen der Einlagenkreditinstitute.
Auch zukünftig werde es wegen der hohen Beiträge zum Restrukturierungsfonds und der Umlagen zum Europäischen Sicherungsfonds nicht zu gravierenden Niveauunterschieden zwischen den Finanzierungslasten der Wertpapierhandelsunternehmen und der Einlagenkreditinstitute kommen. Außerdem folgten aus der geplanten Novelle der Einlagensicherungsrichtlinie deutlich höhere Beitragslasten zur Finanzierung des gesetzlichen Entschädigungssystems. Die Finanzierungspflichten der Wertpapierhandelsunternehmen würden hinter diesen Pflichten dauerhaft zurückbleiben, nicht zuletzt weil der Vorschlag für eine Änderung der Anlegerentschädigungsrichtlinie nicht zu vergleichbaren Steigerungen der Beitragspflichten führen dürfte. Selbst die Finanzierung des Entschädigungsfalls P... ändere an diesem Befund nichts. Denn angesichts der erheblichen Zahlungslasten, denen die Einlagenkreditinstitute mittel- und langfristig unterlägen, führten die Beitragslasten im Fall P... nicht zu gravierenden Unterschieden. Außerdem sei im Bereich der Einlagensicherung im Jahre 2008 mit dem L... Fall ein mit dem Entschädigungsfall P...vergleichbarer Fall von ganz außergewöhnlicher Größenordnung aufgetreten. Die Rückzahlung der hierdurch begründeten Verbindlichkeiten der beteiligten Sicherungssysteme EdB und Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. werde die Einlagenkreditinstitute noch über Jahre belasten.
Die Beitragskriterien in den Beitragsverordnungen der Institutsgruppen seien sachgerecht; eine unzulässige Ungleichbehandlung sei insoweit nicht gegeben. Auch die übrigen Einwände der Klägerin griffen nicht durch, insbesondere handele es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil sie - die Beklagte - kein Unternehmen oder Produktionszweig in diesem Sinne und die Kreditgewährung auf einen Rechtsakt des EU-Gesetzgebers zurückzuführen sei. Auch komme der Beitragsverpflichtung keine erdrosselnde Wirkung zu. Der Einsatz von Maßnahmen insbesondere auf der Grundlage des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes besage im Übrigen nichts über etwaige Entschädigungsfälle von Einlagenkreditinstituten und einen möglichen Mittelbedarf bei der EdB.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (4 Bände) nebst Beistücken (3 Heftungen) sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angegriffene Jahresbeitragsbescheid der Beklagten vom 2. März 2010 der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 2. Februar 2011 - soweit dieser den Widerspruch zurückweist - ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Jahresbeitrag der Klägerin für das Jahr 2009 zutreffend auf 312.722,67 Euro festgesetzt.
Da es sich um eine Anfechtungsklage handelt und das einschlägige materielle Recht keine anderweitige Regelung trifft, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - hier des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2011 - maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - 8 C 28.11 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
Rechtsgrundlage des Jahresbeitragsbescheides ist § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EAEG vom 16. Juli 1998 (BGBl. I, 1842) in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I, 1900). Danach haben die der Beklagten zugeordneten Institute „jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres“ Jahresbeiträge zu leisten. Das Abrechnungsjahr umfasst hierbei den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. Die Auferlegung der Zahlungspflicht „zum Ende eines Abrechnungsjahres“ meint nicht, dass Zahlungen nur bis zum 30. September verlangt werden können (im Sinne einer Abrechnungsfrist), sondern stellt lediglich klar, dass die Pflicht erst zum Ende des Abrechnungszeitraums entsteht. Wenn der Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 Satz 1 EAEG tatsächlich eine Abrechnungsfrist normieren wollte, mit der Folge, dass nach dem 30. September keine Berechtigung (mehr) für eine Jahresbeitragserhebung besteht (wie es die Klägerin meint), hätte dies im Gesetz deutlicher zum Ausdruck gebracht werden müssen. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG ist das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen in der EdW-Beitragsverordnung geregelt; hinsichtlich der Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Berechnung der Jahresbeiträge folgt aus §§ 1 ff. EdWBeitrV vom 19. August 1999 (BGBl. I, 1891) in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I, 2881), wobei sich die Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV auf 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwandes der aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne beläuft.
Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt.
Die Zugehörigkeit der Klägerin zu dieser Entschädigungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 EAEG, § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1-4, Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in der seinerzeit geltenden Fassung und damit ihre grundsätzliche Beitragspflicht zur Beklagten stehen außer Streit. Die Zweifel der Klägerin daran, ob es sich bei dem Anlagemodell PMA der P...um eine der Entschädigungspflicht der Beklagten unterliegende Wertpapierdienstleistung handelt, aus denen die Klägerin offenbar ableiten will, dass sie zur Zahlung von Jahresbeiträgen zur Beklagten nicht herangezogen werden dürfe, teilt der Senat nicht. Er folgt vielmehr der gefestigten Rechtsprechung, wonach es sich bei besagtem Anlagemodell PMA um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, juris Rn. 15, 22 ff., vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11 -, juris Rn. 17 sowie bereits vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, juris Rn. 12 f.). Ohnehin dürfte die Beklagte die Entschädigungsleistungen für die Anleger der P... aus den (mittels Sonderzahlungen refinanzierbaren) Kreditleistungen des Bundes aus dem ersten Kreditvertrag vom 18./19. Dezember 2008 und nicht aus den Jahresbeiträgen der Institute für 2009 erbracht haben. Diese gleichen vielmehr - wie es die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten ist - lediglich die Verwaltungskosten auch im Entschädigungsverfahren der P..., die sonstigen Kosten der EdW sowie die Entschädigungsleistungen in anderen Entschädigungsfällen aus.
Gegen die festgesetzte Höhe des Jahresbeitrags für 2009 bestehen aufgrund der antragsgemäß erfolgten Umgruppierung der Klägerin in die Beitragsgruppe gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 5 EdWBeitrV keine Bedenken. Die Einwände der Klägerin dagegen, dass 10 % der Erlöse aus ihren Geschäften mit nicht entschädigungsberechtigten Kunden bei der Beitragsbemessung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV berücksichtigt werden, teilt der Senat nicht (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2010 - OVG 1 B 22.09 -, Abdruck S. 25 ff. zur vergleichbaren Situation bei den Bruttoprovisionserträgen, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 EAEG stammen, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EdWBeitrV a.F.). Es entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die von § 2 Abs. 2 EdWBeitrV vorgesehenen antragsabhängigen Abschläge nicht zu beanstanden sind und hierbei individuelle Unterschiede in der Risikobehaftung der einzelnen Institute - sei es wegen der Art des zugrundeliegenden Geschäfts oder wegen der (nicht entschädigungsberechtigten institutionellen) Kunden eines Instituts - in hinreichender Weise berücksichtigt werden (vgl. ausführlich und ausdrücklich zur Vorgängervorschrift § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EdWBeitrV a.F. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 46 ff., 49). § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV ist im Übrigen auch genügend bestimmt. Bei dem durch die Vierte Änderungsverordnung neu eingeführten Halbsatz am Ende der Norm handelt es sich erkennbar um eine (Rück-) Ausnahme von dem ausnahmsweise vorzunehmenden 90 %-igen Abschlag („soweit diese nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Endkunden resultieren“). Dies lässt sich dem Wortlaut der Norm ebenso wie ihrem Sinn und Zweck ausreichend sicher entnehmen. Bruttoprovisionserträge, die den Instituten unmittelbar aus Geschäften mit nicht entschädigungsberechtigten Kunden zufließen, sind grundsätzlich nur in geringem Umfang für die Beitragsbemessung heranzuziehen, weil die Geschäftstätigkeit wegen dieser Struktur des Kundenkreises kein Entschädigungsrisiko birgt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 1. Halbsatz EdWBeitrV). Etwas anderes soll aber eben dann gelten - was bei der gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG gebotenen risikoorientierten Beitragsbemessung durchaus sachgerecht ist -, wenn doch wieder Bruttoprovisionserträge in Rede stehen, die auf Geschäfte mit entschädigungsberechtigten Kunden zurückzuführen sind. Hierbei geht es um Rückerstattungen (sog. Kick-Backs) oder Bestandsvergütungen aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Kunden; diese Erlöse sollen - ihrem höheren Risiko folgend - bei der Beitragsbemessung voll berücksichtigt werden. Für dieses Verständnis spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. Begründung zur Neufassung des § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV durch die Vierte Änderungsverordnung vom 17. August 2009, dort S. 5, abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Internationales...Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/2009-08-26-Banken... Einlagensicherung...a6.pdf? ...blob=publicationFile&v=3).
Die Heranziehung zur Jahresbeitragserhebung 2009 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
1. Bei dem Jahresbeitrag zur Beklagten handelt es sich um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Sie muss sich an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen, da sie in einem engen Zusammenhang mit der (beruflichen) Tätigkeit der Wertpapierhandelsunternehmen steht und eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 50). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an diese Sonderabgabe auch für das Streitjahr erfüllt. Die Erhebung des Jahresbeitrags 2009 verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den ebenfalls "voraussetzungslos" erhobenen Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten. Sie gefährden damit in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Der Gesetzgeber darf sich der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2355/95, 2 BvR 2391/95 -, juris Rn 115 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Jahresbeitrag zur Beklagten vor (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 28 ff.). Insbesondere ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf diesen Jahresbeitrag geklärt, dass es trotz übergreifender, alle Institutsgruppen betreffenden Finanzmarktrisiken mit den für die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion geltenden Anforderungen an Sachnähe und Finanzierungsverantwortung einer homogenen Gruppe jedenfalls im Ansatz vereinbar ist, dass der Gesetzgeber keine einheitliche Entschädigungseinrichtung für alle Einlagenkreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen geschaffen hat. Der Normgeber war berechtigt, anstelle einer solchen einheitlichen Risikogemeinschaft verschiedene Risikozuweisungen gemäß § 6 Abs. 1 EAEG vorzunehmen und durch die Aufteilung in drei verschiedene Institutsgruppen - privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen als „andere Institute“ - ein segmentiertes, gegliedertes System der Ausfallhaftung zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 31 ff.). Die grundsätzlichen Einwände der Klägerin an dieser Gliederung verfangen deshalb nicht. In der Tat ist es zwar so, dass es sich bei dem Wertpapiergeschäft um einen sowohl von den Einlagenkreditinstituten als auch von den Wertpapierhandelsunternehmen gemeinsam betriebenen Geschäftsbereich handelt. In diesem Marktbereich stehen die Institute im Wettbewerb zueinander und werben um die gleichen Kunden, wie der Vertreter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung anschaulich dargestellt hat. Gleichwohl war der Gesetzgeber zur Gruppenbildung gemäß § 6 Abs. 1 EAEG befugt, weil sich die Geschäftsbereiche nur teilweise überschneiden. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die Segmentierung durchaus auch Vorteile für die Wertpapierhandelsunternehmen bietet. Denn sie stellt diese von vornherein von den spezifischen Risiken der Einlagenkreditinstitute aus dem Einlagengeschäft frei, worauf der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat.
Problematisch ist dieses System erst dann, wenn das Maß der Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen durch eine Ausfallhaftung jeweils für ihre eigenen Gruppenangehörigen mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede aufweist. Es ist deshalb durchaus fraglich, ob nicht angesichts des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und in Anbetracht der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen gewährleistet sein muss, dass die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt sind und nicht eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet wird, während eine andere Gruppe weitgehend verschont bleibt, trotzdem aber zumindest mittelbar Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen kann (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 79).
Selbst wenn man in diesem Sinne von einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers ausgeht, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt, wäre die Verfassungsmäßigkeit des hier angegriffenen Jahresbeitrags 2009 davon nicht berührt. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage lief die Entschädigung der Anleger der P... nach der Kreditaufnahme der Beklagten beim Bund erst richtig an, so dass sich die auf die Institute der Beklagten zukommende Risikoaufteilung im Sinne einer endgültigen Gesamtbelastung, auf die es im vorliegenden Zusammenhang ankommt, noch nicht absehen ließ (dazu a.). Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (nachfolgend b.).
a. Das Belastungsniveau kann nicht durch einen Vergleich allein der Jahresbeiträge der Institute zu ihren jeweiligen Entschädigungseinrichtungen ermittelt werden. Es kommt vielmehr auf deren endgültige Gesamtbelastung aus der Bewältigung eines Entschädigungsfalls in ihren jeweiligen Sicherungseinrichtungen an. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Gesetzgeber des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes hat in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG bestimmt, dass die Mittel für die Durchführung der Entschädigung durch Beiträge der Institute zu erbringen sind. Zur Finanzierung der Entschädigung hat er ein differenziertes System mit verschiedenen Heranziehungsmöglichkeiten geschaffen. Die Institute sind danach zunächst verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge zu leisten, § 8 Abs. 2 Satz 1 EAEG. Auf die der Beklagten neu zugeordneten Institute kommt eine einmalige Zahlungen zu, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG. Diese Maßnahmen stellen der Feststellung eines konkreten Entschädigungsfalls vorgelagerte Finanzierungsmöglichkeiten dar (ex ante Finanzierung). Darüber hinaus können die Entschädigungseinrichtungen Sonderbeiträge als Vorausleistungen zur Deckung des in einem festgestellten Entschädigungsfall bestehenden Mittelbedarfs erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist, § 8 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 a Satz 1 EAEG. Soweit der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 4 EAEG gedeckt werden kann, hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufzunehmen, § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG. Kann sie in der Folge den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, ist sie berechtigt, für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen von den Instituten zu erheben, § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG. Sonderbeiträge und Sonderzahlungen ergänzen damit die Vorsorgeleistungen nach der Feststellung eines konkreten Entschädigungsfalls. Sie stellen ex post Finanzierungsinstrumente dar, wenn die angesammelten Mittel nicht ausreichen. In der Summe soll durch diese Kombination der Finanzierungsarten sichergestellt werden, dass der von der Entschädigungseinrichtung benötigte Finanzbedarf zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 5 Abs. 4 EAEG von den Instituten gedeckt wird. Diese sind mithin gerade nicht von weiteren Zahlungspflichten entbunden, falls sich ihre (jahrelange) Vorsorge im konkreten Entschädigungsfall als zu gering erweist.
Insofern hat der Gesetzgeber sowohl auf die (ex ante) Vorsorge durch die Institute als auch - falls erforderlich - auf deren nachträgliche (ex post) Haftung abgestellt. Hierzu war er berechtigt, weil weder die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG (vgl. in den nicht nummerierten Erwägungsgründen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme, ABl. L 135/5) noch die Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG (vgl. Erwägungsgrund Nr. 23 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Systeme für die Entschädigung der Anleger vom 3. März 1997, ABl. EG L 84/22) konkrete Vorgaben zur Finanzierung der Systeme enthalten, vielmehr insoweit den nationalen Gesetzgebern einen weiten Spielraum einräumen, von dem die Mitgliedsstaaten Gebrauch gemacht haben (vgl. [englischsprachige] Übersicht zu der Finanzierung der verschiedenen Entschädigungssysteme im Oxera-Report „Description and assessment of the national investor compensation schemes established in accordance with Directive 1997/9EC“, Report prepared for European Commission [Internal Market DG], Februar 2005, S. 34 unter 2.9.1., abrufbar unter http://ec.europa.eu/dgs/internal... market/docs/evaluation/national-investor-rep2005.pdf). Diese Maßnahmen stärken gerade in ihrem Zusammenwirken die Entschädigungseinrichtungen und garantieren insgesamt, dass im Entschädigungsfall die europa- und bundesrechtlich geforderte Einlagensicherung und Anlegerentschädigung stattfindet. Sie sichern damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit und das solide Geschäftsgebaren des gesamten Finanzmarkts, auf das dieser wie kaum ein anderer Wirtschaftszweig für seine Tätigkeit angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, juris Rn. 24). Der besonderen Finanzverantwortung für die Erhaltung eines funktionsfähigen Finanzmarkts, von dem sie gemeinsam abhängig sind, werden die privaten und öffentlich-rechtlichen Einlagenkreditinstitute sowie die Wertpapierhandelsunternehmen in ihren jeweiligen Entschädigungseinrichtungen nur durch ihre ex ante und die ergänzende ex post Finanzierung zusammen gerecht. Mit anderen Worten schafft nur die Summe der Belastungen durch die jeweiligen Entschädigungseinrichtungen das für die zugehörigen Institute überragend wichtige Vertrauen. Deshalb ist es geboten, diese Gesamtbelastung in den Blick zu nehmen, wenn über Belastungsvergleiche zwischen den jeweiligen Entschädigungseinrichtungen zu befinden ist. Es kann nicht nur auf einen Vergleich etwa allein der Jahresbeiträge ankommen, die - wie der Entschädigungsfall der P... zeigt - mitunter nicht im Ansatz den gesamten Mittelbedarf abdecken.
Für einen Vergleich des Belastungsniveaus kommt es zudem auf die endgültige Gesamtbelastung der Institute aus einem Entschädigungsfall an. Um sie ermitteln zu können, muss zum einen der konkrete Entschädigungsfall abgeschlossen sein. Denn erst dann steht das gesamte Ausmaß der Inpflichtnahme der Institute, vor allem die Höhe sämtlicher ex post Finanzierungsmaßnahmen, fest. Zum anderen muss auch die Höhe der Ansprüche bekannt sein, die die Entschädigungseinrichtung gegen das Institut hat, dessen Anleger sie entschädigt. Dies folgt mittelbar aus § 5 Abs. 5 EAEG, der bestimmt, dass die Ansprüche des Anlegers gegen das Institut mit seiner Entschädigung auf die Entschädigungseinrichtung übergehen. Die Mittel, die der Entschädigungseinrichtung aus diesem gesetzlichen Forderungsübergang zufließen, mindern nämlich die Gesamtbelastung der Institute aus dem Entschädigungsfall. Es dürften in der Regel insolvenzrechtliche Ansprüche sein, die übergehen, weshalb dieses Insolvenzverfahren abgeschlossen sein muss. Die von den Instituten aufzubringenden Mittel der Entschädigungseinrichtung zur Bewältigung des Entschädigungsfalls reduzieren sich um die Zahlung des Insolvenzverwalters, womit ihre Belastung zwangsläufig sinkt. In welcher Höhe der Entschädigungseinrichtung Ansprüche nach der Insolvenzordnung gegen das Institut zustehen, steht jedoch erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens fest. Gerade im Zusammenhang mit der Entschädigung der Anleger der P... hat der Forderungsübergang auf die Beklagte erhebliche Auswirkungen. Sie hat vorgetragen, dass in Kürze eine Ausschüttung aus der Insolvenzmasse auf die von ihr angemeldete Forderung in Höhe von 294.000.000,- Euro zu erwarten sei. Sie rechne nach den bisherigen Informationen des Insolvenzverwalters mit einer Insolvenzquote in Höhe von ca. 25 bis 30 % der angemeldeten Forderung, mithin mit einem Betrag zwischen 73.500.000,- Euro und 88.200.000,- Euro. Substantiierte Einwände hat die Klägerin hiergegen nicht erhoben, sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, diese Erwartungen als zu optimistisch zu bezeichnen. Selbst wenn die Annahmen der Beklagten aber zu optimistisch wären und nur ein Betrag am unteren Rand des prognostizierten Rahmens vom Insolvenzverwalter gezahlt wird oder sogar noch weniger, handelt es sich gleichwohl um erhebliche Zahlungseingänge, die die Beklagte zu erwarten hat. Gemessen am Nennbetrag des ersten Kredits der Beklagten beim Bund zur Finanzierung der Entschädigung der Anleger der P... kann sie offenbar nach jetzigem Stand mit einem Betrag von deutlich über 50 % rechnen. Dass dies spürbare Auswirkungen auf die Sonderzahlungslast der Wertpapierhandelsunternehmen hat, liegt auf der Hand, ebenso, dass sich hierdurch per Saldo die Gesamtbelastung deutlich reduziert.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides dauerten aber sowohl das Entschädigungs- als auch das Insolvenzverfahren der P... noch an. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich nur Jahresbeiträge und gegebenenfalls einmalige Zahlungen für die Institute der Beklagten im Sinne einer (wenig aussagekräftigen) „Zwischenbelastung“ ermitteln lassen. Denn die Erhebung von Sonderbeiträgen zur Beschaffung der Mittel zur Anlegerentschädigung ist durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2008 (- 1 A 74.08 -, juris) für rechtswidrig erklärt worden. Sonderzahlungsbescheide hat die Beklagte erstmals im Sommer 2010 erlassen, um den zwischenzeitlich vom Bund aufgenommenen (ersten) Kredit zu refinanzieren. Die eigentliche Last - nämlich durch die wiederholten Sonderzahlungsbescheide - stand damals mithin noch aus. Selbst zum jetzigen Zeitpunkt ist jedenfalls das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P... noch nicht abgeschlossen, nur das Entschädigungsverfahren ist offenbar inzwischen seit Januar 2013 beendet (abrufbar unter http://www.e-d-w.de/de/Phoenix-Stand.html).
b. Fehlte es aber für das Streitjahr noch an verlässlichen Erkenntnissen zum endgültigen Gesamtbelastungsniveau der Wertpapierhandelsunternehmen im Vergleich zu demjenigen der privaten und öffentlich-rechtlichen Einlagenkreditinstitute, konnten sich auch keine (mittel- und langfristigen) Niveauunterschiede zeigen, die den Gesetzgeber hätten zum Handeln veranlassen können oder sogar müssen. Denn es ist so, dass sich der Verfassung nur in seltenen Ausnahmefällen konkrete Pflichten entnehmen lassen, die den Normgeber zu einem bestimmten Tätigwerden zwingen. Ansonsten bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Konzeptes etwa zum Schutze des Finanzmarkts dem Gesetzgeber überlassen. Ihm kommt dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 2 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann nur begrenzt nachgeprüft werden; erst dann, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht zum Tätigwerden evident verletzt hat, liegt eine Verletzung des Grundgesetzes vor. Ein Verfassungsverstoß durch unterlassene Nachbesserung eines Gesetzes kommt danach erst dann in Betracht, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, und wenn der Gesetzgeber gleichwohl - und zwar nach Ablauf eines ihm bei komplexen Sachverhalten zuzubilligenden angemessenen Erfahrungs- und Anpassungsspielraums -, weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, juris Rn. 66 m.w.N.). Hier kommt hinzu, dass der Entschädigungsfonds der jeweiligen Entschädigungseinrichtung zunächst einmal aufgebaut und der erforderliche Grundstock an Finanzmitteln angesammelt werden musste. Zudem bedarf es eines Erfahrungszeitraums, um festzustellen, in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit in der Praxis dieser Entschädigungseinrichtung mit Entschädigungsansprüchen zu rechnen sein wird (zu diesen Aspekten vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 40).
Eine evidente Verletzung einer verfassungsrechtlichen Pflicht zum Tätigwerden ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu erkennen. In der gegebenen (unklaren) Situation über die endgültige Gesamtbelastung der der Beklagten zugeordneten Institute durch den Entschädigungsfall P... traf den Gesetzgeber keine Verpflichtung, das - überdies in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchaus übliche - gegliederte System der Ausfallhaftung grundsätzlich auf den Prüfstand zu stellen, erst Recht nicht mitten in der ersten ernsthaften Bewährungsprobe der Entschädigungseinrichtung für die Wertpapierhandelsunternehmen (vgl. Übersicht über die europäischen Systeme im [englischsprachigen] Oxera-Report „Description and assessment of the national investor compensation schemes established in accordance with Directive 1997/9EC“, Report prepared for European Commission [Internal Market DG], Februar 2005, S. 4 ff. unter 2., abrufbar unter http://ec.europa.eu/dgs/internal...market/docs/evaluation/national-investor-rep2005.pdf). Dass sich seine Maßnahmen in der Krise darauf beschränkten, das existierende System der Ausfallhaftung durch flankierende Maßnahmen zu stabilisieren, ist nicht zu beanstanden. Den gesetzgeberischen Änderungen im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I, 1528) kam die Aufgabe zu, das Vertrauen in das deutsche Kredit- und Wertpapierwesen und in die Leistungsfähigkeit des Entschädigungssystems (nochmals) zu stärken (vgl. Begründung zum später Gesetz gewordenen Entwurf in BT-Drs. 16/12255 vom 16. März 2009, S. 10). Die Entschädigungseinrichtungen sollten mit den notwendigen Ermächtigungen und Pflichten ausgestattet werden, um ihrem Auftrag auch bei größeren Entschädigungsfällen gerecht werden zu können. Ihm war die seinerzeit bereits erfolgte Kreditgewährung des Bundes an die Beklagte und die Dimension des Entschädigungsfalls der P... bekannt. Damit ist der Gesetzgeber nicht nur seiner verfassungsrechtlichen, sondern zugleich auch der europarechtlichen Verpflichtung nachgekommen, die Umsetzung der Vorgaben der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG kontinuierlich zu überprüfen und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz gegebenenfalls nachzubessern, wenn sich hierfür ein Bedarf ergibt, Art. 288 AEUV („effet utile“, zu dieser Pflicht EuGH, Urteil vom 10. April 1984 - C-14/83 - [Colson/Kamann], juris Rn. 15, 24 und 26 und Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Art. 288 Rn. 90 m.w.N.). Zum Schutze der Wertpapierhandelsunternehmen vor einer übermäßigen Heranziehung zur Entschädigungseinrichtung hat der Verordnungsgeber außerdem eine Belastungsobergrenze in die am 17. August 2009 geänderte EdW-Beitragsverordnung aufgenommen, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV. Danach darf die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrechnungsjahr zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 % des nach § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EdWBeitrV ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen. Diese Belastungsobergrenze stellt sicher, dass den betroffenen Instituten mehr als die Hälfte des erwirtschafteten Jahresüberschusses verbleibt und verhindert so, dass der Sonderabgabe eine erdrosselnde Wirkung zukommt. Damit hat der Normgeber den Grundrechten der Wertpapierhandelsunternehmen hinreichend Rechnung getragen, zumal - was die Klägerin bei ihren Berechnungen zur „Staatsquote“ in Höhe von 59,48 % zu übersehen scheint - das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin keine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze aller öffentlicher Abgaben im Sinne eines (starren) Halbteilungsgrundsatzes gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, juris Rn. 29 ff. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, juris Rn. 48 ff., 52).
Vor diesem Hintergrund greift auch die Verfahrensrüge der Klägerin bereits im Ansatz nicht; das Verwaltungsgericht konnte den Sachverhalt nicht weiter ermitteln, weil sich ein vergleichbares endgültiges Gesamtbelastungsniveau der Klägerin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht feststellen lässt. Vielmehr ist in erster Linie der Gesetzgeber aufgerufen, zu gegebener Zeit die endgültigen Gesamtbelastungen der Institute auf Grund ihrer zu bewältigenden Entschädigungsfälle in ihren jeweiligen Entschädigungseinrichtungen anhand konkreter Zahlen miteinander zu vergleichen.
Die weitere - zwischen den Beteiligten streitige - Frage, ob neben diesen Belastungen aus der Zugehörigkeit zu den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes auch zu berücksichtigen ist, dass die Wertpapierhandelsunternehmen und Einlagenkreditinstitute zusätzliche Lasten zur Stabilisierung des Finanzsystems tragen, beispielsweise die privaten Einlagenkreditinstituten nahezu alle auch in erheblichem Umfang Beiträge zum freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. erbringen, ebenso die öffentlich-rechtlichen Einlagenkreditinstitute zum freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschland e.V., ist hier nicht entscheidungserheblich und kann offen gelassen werden. Bedenkenswert erscheint zwar die Auffassung der Beklagten, wonach die Entschädigungseinrichtungen nur einen Baustein in einem komplexen System staatlicher und privater Maßnahmen bildeten, die darauf gerichtet seien, die Stabilität des Finanzsystems zu sichern und das Vertrauen in das System zu erhalten. Dennoch dürfte es der Gesetzgeber jedenfalls in Bezug auf die freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. und des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschland e.V. nicht in der Hand haben, auf die Beitragshöhe und -modalitäten Einfluss zu nehmen, weil beide Einrichtungen als eingetragene Vereine organisiert sind, die diese Fragen in ihren jeweiligen Satzungen verbindlich regeln. Das Statut des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (Stand Juli 2013, abrufbar unter http://bankenverband.de/publikationen/verbraucher/shopitem/fbcde2e0b3024daa80d15d6577e15fd7) sieht etwa in § 5 Ziffer 1 vor, dass die Banken verpflichtet sind, eine jährliche Umlage in Höhe von 0,6 Promille der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ ihres letzten Jahresabschlusses an den Bankenverband zu entrichten. Insoweit dürfte es sich nicht um eine hoheitliche Belastung der Einlagenkreditinstitute handeln, die dem Staat zugerechnet werden kann.
In Bezug auf die Belastungen durch § 2 Satz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I, 1900, sogenannte Bankenabgabe) und etwaige zusätzliche Inanspruchnahmen nach den Plänen für die Änderung der Einlagensicherungs- und der Anlegerentschädigungsrichtlinie (die Änderungsvorschläge der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2010 sind abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0368: FIN:DE:PDF sowie unter http://ec.europa.eu/internal...market/secu-rities/ docs/isd/dir-97-9/ proposal-modification...de.pdf., vgl. auch die von der Beklagten eingereichten Vorschläge betreffend die Einlagensicherungsrichtlinie [Stand: 24. Februar 2014]) gilt, dass sie erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage eingetreten sind beziehungsweise sogar erst für die Zukunft erwartet werden. Wie der Vertreter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Recht betont hat, sind diese Belastungen deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit von vornherein ohne Bedeutung.
2. Die in verschiedener Hinsicht vorgebrachten Bedenken der Klägerin in Bezug auf den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG teilt der Senat nicht, so dass offenbleiben kann, ob Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt einen eigenständigen Prüfungsmaßstab für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion bildet.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er verwehrt dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber aber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund von hinreichendem Gewicht für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 39 ff. m.w.N.; vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, juris Rn. 63 m.w.N. sowie vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40 m.w.N.). Insbesondere bei Massenerscheinungen ist der Normgeber befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Eine zulässige Typisierung setzt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (ausführlich BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 42). Hinsichtlich der Höhe einer nichtsteuerlichen Abgabe verfügt der Normgeber dabei grundsätzlich über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07-, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. zum Steuerrecht BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 12/07 -, juris Rn. 50 ff.).
Gemessen hieran ist eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG im vorliegenden Zusammenhang nicht festzustellen.
a. Dies gilt zunächst in Bezug auf die von der Klägerin als gleichheitswidrig gerügte unterschiedliche Bemessungsgrundlage der Jahresbeiträge zur EdB einerseits und der Beklagten andererseits. Aber auch soweit die Klägerin beanstandet, der Jahresbeitrag der der EdB zugeordneten Institute sei bis 2009 geringer als derjenige der Wertpapierhandelsunternehmen gewesen, dies habe sich auch danach trotz der Heraufsetzung des Beitragssatzes auf 0,016 % nicht signifikant geändert, gilt nichts anderes. Denn wenn der Gesetzgeber - wie soeben dargestellt - befugt ist, das System der Ausfallhaftung zu segmentieren, geht hiermit auch die Berechtigung einher, anknüpfend an die Sachgesetzlichkeiten in den jeweiligen Gruppen unterschiedliche Beitragsbemessungsfaktoren - etwa die Bemessungsgrundlage und auch die Höhe des Beitragssatzes - festzulegen. Der vernünftige und einleuchtende Grund für die Differenzierung des Verordnungsgebers bei den jeweiligen Beitragsverordnungen liegt folglich schon in der vom Gesetzgeber vorgegebenen Gliederung des Systems gemäß § 6 Abs. 1 EAEG. In den Beitragsverordnungen für die EdB und die EdW werden jeweils sachgerechte Beitragsbemessungsfaktoren zugrunde gelegt, so dass von einer ungleichen Behandlung der zur Beitragsleistung verpflichteten (privaten) Einlagenkreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen keine Rede sein kann. Im Einzelnen:
Dass für den Bereich der Wertpapierhandelsunternehmen, die das Einlagengeschäft nicht betreiben (können), gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV an die Bruttoprovisionserträge sowie die Bruttoerträge aus Finanzgeschäften angeknüpft wird, ist für sich genommen sachgerecht und liegt innerhalb des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers; dies stellt wohl auch die Klägerin nicht in Abrede. Keinen Bedenken begegnet es, dass die Beitragssätze des § 2 a EdWBeitrV durch die Vierte Änderungsverordnung zur EdW-Beitragsverordnung deutlich heraufgesetzt worden sind (um das 3,5-fache). Der Verordnungsgeber ging von einem zukünftig gesteigerten Mittelbedarf der Beklagten aus, der mit Blick auf die zugleich eingeführte Belastungsobergrenze der ex post Finanzierungsmaßnahmen in § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV eine stärkere ex ante Finanzierung erforderlich mache (vgl. Begründung zur Änderungsverordnung auf S. 1, abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/ DE/Standardartikel/Themen /Internationales...Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/2009-08-26-Banken... Einlagensicherung...a6.pdf? ...blob=publicationFile&v=3). Dies ist nicht zu beanstanden.
Nicht anders ist es im Bereich der Einlagenkreditinstitute, für die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I, 1540, EdB-Beitragsverordnung – EdBBeitrV) in der einschlägigen Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I, 2879) die Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ maßgeblich ist. Auch dies ist durchaus zwecktauglich, eben weil Einlagenkreditinstitute das Einlagengeschäft betreiben und jene Bilanzposition nach § 21 Abs. 2 Satz 1 der für diese Institute entscheidenden Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Kreditinstitutsrechnungslegungsverordnung - RechKredV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 [BGBl. I, 3658] in der Fassung der Verordnung vom 18. Dezember 2009 [BGBl. I, 3934]) in einem weiten Verständnis „alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken (Kunden)“ umfasst, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten handelt. Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums insoweit an die Erfahrungen des seit Jahrzehnten bestehenden Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mit der dortigen identischen Bemessungsgrundlage (vgl. den oben zitierten § 5 Ziffer 1 des Status) anknüpfen konnte, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat. Mit dieser Bezugsgröße für die Beitragshöhe enthält die Beitragsbemessung ein risikoorientiertes Kriterium, weil auf den potentiellen Umfang der Entschädigungsansprüche der Kunden abgestellt wird. Mit steigendem Umfang des Passivpostens „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ wächst auch das Entschädigungsrisiko; dieser Bilanzposten ist somit Ausdruck des Geschäftsumfangs der Einlagenkreditinstitute. Bei typisierender Betrachtung lässt sich nämlich eine große Bilanzposition auf eine stärkere Geschäftstätigkeit zurückführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 49).
Auch die Verbindlichkeiten der Einlagenkreditinstitute aus Wertpapiergeschäften, die diese neben dem Einlagengeschäft ebenfalls betreiben (können), werden bei dieser Beitragsbemessungsgrundlage angemessen berücksichtigt. Denn § 4 Abs. 2 Satz 2 EAEG legt fest, dass Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines Einlagenkreditinstituts mit der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 oder Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG als Einlagen gelten, sofern sich die Verbindlichkeiten auf die Verpflichtung des Instituts beziehen, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geldern zu verschaffen. Einlagen sind gemäß § 1 Abs. 2 EAEG Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Einlagenkreditinstituts ergeben und die von ihm aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind (vgl. Art. 1 Ziffer 1 der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG). Damit wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes mit Blick auf den Erwägungsgrund Nr. 9 der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG für einen weiten Einlagenbegriff entschieden hat, um Überschneidungen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie und der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG befriedigend zu lösen. Denn Kreditinstitute, die auch Wertpapierdienstleistungen erbringen, unterfallen beiden Richtlinien, sollen aber nicht verpflichtet sein, zwei getrennten Systemen anzugehören. Da es in bestimmen Fällen schwierig sein kann, zwischen Einlagen zu unterscheiden, die unter die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG fallen und Geldern, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften gehalten werden, oblag es den Mitgliedstaaten, eigenständige Lösungen hierfür zu finden. Insofern trifft es durchaus zu, dass - wie die Beklagte meint - die Bemessungsgrundlage derjenigen Einlagenkreditinstitute, die auch das Wertpapiergeschäft betreiben, das hieraus resultierende Entschädigungsrisiko gegenüber den Kunden im Wesentlichen abbilden. Denn die Gelder, die das Einlagenkreditinstitut im Rahmen eines Wertpapiergeschäfts für den Kunden - vor oder nach dessen Ausführung - erlangt hat, unterfallen dem Einlagenbegriff des § 1 Abs. 2 Satz 1 EAEG und werden bei der Beitragsbemessung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EdBBeitrV i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 RechKredV mit berücksichtigt.
Dass der Normgeber diejenigen Risiken, die sich aus der Verpflichtung der Einlagenkreditinstitute ergeben können, dem Kunden Eigentum und Besitz an Finanzinstrumenten zu verschaffen (das Depotgeschäft), daneben nicht noch einmal gesondert berücksichtigt hat, liegt nicht außerhalb seines Gestaltungsspielraums und muss hingenommen werden. Insoweit können Kunden eines Einlagenkreditinstituts Entschädigungsansprüche wegen Nichterfüllung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EAEG nur geltend machen, wenn das Institut ihnen gegenüber zur Verschaffung von Besitz oder Eigentum an Finanzinstrumenten, die für Rechnung der Kunden gehalten oder verwahrt werden, verpflichtet ist, aber den Anspruch nicht erfüllen kann. Dies ist aufgrund der insolvenzrechtlichen Aussonderungsmöglichkeit nur für den (seltenen) Fall denkbar, dass die Finanzinstrumente unterschlagen oder veruntreut wurden (siehe Begründung zum später Gesetz gewordenen Entwurf in BT-Drs. 13/10188 vom 24. März 1998, S. 17). Zwangsläufig sind aber nicht immer alle zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in Einklang zu bringen; gerade in einem derart komplexen Themenfeld wie der Finanzierung der europa- und bundesrechtlich geforderten Anlegerentschädigung ist es dem Normgeber zuzubilligen, eine zweckmäßige, vernünftige und für die Beklagte praktikable Lösung zu finden, die die kollektive Finanzierungsverantwortung der angeschlossenen Institute bei einer typisierenden Betrachtung im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 11 f.). Selbst wenn einige Institute der EdB überwiegend das Wertpapier- anstelle des Einlagengeschäfts betreiben und auch dann, wenn Wertpapiergeschäfte bei Einlagenkreditinstituten in unterschiedlichen Ausprägungen einen gewissen Anteil an der Geschäftstätigkeit ausmachen, durfte der Gesetzgeber generalisierend auf das von den Einlagenkreditinstituten typischerweise schwerpunktmäßig betriebene Einlagengeschäft (also auf ihre prägende Tätigkeit) abstellen, zumal die Gelder aus Wertpapiergeschäften als Einlagen bei der Beitragserhebung mit erfasst werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, welche Position in der Bilanz bei Einlagenkreditinstituten am zuverlässigsten Aufschluss über den Umfang ihrer Wertpapiergeschäftstätigkeit gibt, worüber die Beteiligten ebenfalls streiten.
Gegenteiliges lässt sich auch nicht etwa aus der beitragsrechtlichen Behandlung des vertraglich gebundenen Vermittlers schließen, wie die Klägerin meint. Hierbei handelt es sich um ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG im Inland tätig ist, erbringt, § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG. Diese vertraglich gebundenen Vermittler gelten nicht als Finanzdienstleistungsinstitute, sondern als Finanzunternehmen, wenn das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt anzeigt, § 2 Abs. 10 Satz 2 KWG. Dann wird gemäß § 2 Abs. 10 Satz 3 KWG die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers dem haftenden Unternehmen zugerechnet. Wenn sich der Normgeber im Gesetz über das Kreditwesen für diese Zurechnung entschieden hat, dann war es konsequent, dass er sich an anderer Stelle entschlossen hat, die Verbindlichkeiten dieser Vermittler auch denselben Regeln zu unterwerfen wie den für die Einlagenkreditinstitute geltenden. Ob er sich auch anders hätte entscheiden können - nämlich in der von der Klägerin angedachten Weise, dass sie der Beklagten mit ihrer EdW-Beitragsverordnung unterfallen - kann dahingestellt bleiben, denn nahezu jede gesetzliche Regelung mag unter irgendeinem Blickwinkel für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Gleichwohl bewegt sich die Entscheidung im Rahmen des dem Normgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums; dieser hat hier in verhältnismäßiger Weise typisiert.
Selbst wenn im Übrigen die Beitragshöhe der Jahresbeiträge nach der EdB-Beitragsverordnung - wie die Klägerin meint - vergleichsweise gering sein sollte, führte dies lediglich dazu, dass die Belastung der Institute mit ex post Finanzierungsinstrumenten (Sonderbeiträgen, Sonderzahlungen) um so höher ausfallen dürfte, weil die angesammelten Mittel zur Bewältigung eines Entschädigungsfalls nicht reichen. Auf die umfangreichen tatsächlichen und hypothetischen Belastungsvergleiche der Klägerin kommt es damit nicht an. Überdies fällt auf, dass die Klägerin in ihrer Auswertung die Abzugspositionen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 EdWBeitrV unberücksichtigt gelassen hat, ebenso die aus § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV folgende Obergrenze für den Jahresbeitrag. Dies räumt sie sogar selbst ein, damit sind aber die gewonnenen Erkenntnisse - ungeachtet der weiteren Einwände der Beklagten an diesen Belastungsvergleichen der Klägerin - von vornherein wenig aussagekräftig.
Ebenfalls nicht nachzugehen war den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen der Klägerin zum Beweis des Umstandes, dass sie - die Klägerin - im Zeitraum von 1998 bis 2009 mit ihren Jahresbeiträgen zur Anlegerentschädigung mehr geleistet habe als viele EdB-Mitglieder für die Anleger- und Einlagenentschädigung zusammen sowie zur behaupteten Verhundertfachung des EdB-Beitragsvolumens bei Anwendung der EdW-Beitragsverordnung. Denn abgesehen von ihrer Erheblichkeit hat der Vertreter der Klägerin diese Anträge im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich gestellt. Die förmliche Stellung der Beweisanträge war auch nicht etwa entbehrlich, denn nach der Rechtsauffassung des Senats drängte sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht auf (ständige Rechtsprechung, vgl. jüngst BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 4 BN 36.13 -, juris Rn. 13 f. m.w.N.).
Davon, dass die EdB zur Risikovorsorge auf die jährliche Mittelzuführung durch Jahresbeiträge in nennenswertem Umfang „faktisch ganz“ verzichte in der Hoffnung, dass bei Eintritt eines Entschädigungsfalls noch genügend Mitglieder mit ausreichender Finanzkraft zum Aufbringen etwaiger Sonderzahlungen vorhanden seien, kann außerdem keine Rede sein. Denn wie die Begründung zur Zweiten Änderungsverordnung zur EdB-Beitragsverordnung zeigt, hat der Verordnungsgeber die Verdopplung der Beitragslast gerade mit Blick auf eine stärkere ex ante Finanzierung vorgenommen (vgl. Begründung zur Änderungsverordnung, dort unter II., abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE /Standardartikel/Themen/Internationales...Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/2009-08-26-Banken...Einlagensicherung...a2.pdf? ...blob=publicationFile&v=3). Bereits vor diesen Änderungen belief sich das durchschnittliche Jahresbeitragsaufkommen der EdB auf 50.600.000,- Euro (Zeitraum 1999-2010), was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Für das Jahr 2011 und 2012 soll sich das Beitragsaufkommen sogar mehr als verdoppelt haben, wie die Beklagte unwidersprochen vorträgt. Diese Zahlen belegen, dass es sich keineswegs um eine ex ante unterfinanzierte Entschädigungseinrichtung handelt, die ihren gesetzlichen Aufgaben von vornherein nicht nachkommen könne, wie die Klägerin vor allem mit ihren Berechnungen in der Berufungsbegründung (dort Seite 21 f.) glauben machen will. Dieses Zahlenwerk der Klägerin überzeugt in mehrfacher Hinsicht nicht. Es geht bereits von der - nach der Erfahrung des Senats aus anderen Verfahren unzutreffenden - Annahme aus, der Anteil der Institute an den Finanzierungslasten des P...-Entschädigungsfalls bleibe über die Jahre stets gleich. Tatsächlich ist es so, dass die Jahresbeiträge und insbesondere auch die Sonderzahlungen starken Schwankungen unterliegen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 - OVG 1 S 100.12 -, Abdruck S. 13). Dies hat die Beklagte auch in diesem Verfahren anhand der von ihr erhobenen Vergleichszahlen für die Sonderzahlung 2010, 2011 und 2012 untermauert, ohne dass die Klägerin diese Zahlen angezweifelt hat. Überdies ist nicht nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage die Klägerin zu den von ihr zugrundegelegten Größenordnungen der fiktiven Entschädigungsfälle der EdB kommt, anhand derer sie das Unvermögen der zugeordneten Institute, für diese Fälle aufkommen zu können, belegen will. Die Zahlen scheinen frei gegriffen zu sein.
b. Ferner ist auch die relative Belastungsgleichheit der der Beklagten zugeordneten Institute gewahrt.
Nach der Rechtsprechung des Senats bestehen gegen die Berechnung der Jahresbeiträge auf der Grundlage des § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG und der §§ 2 bis 2 d EdWBeitrV keine durchgreifenden Bedenken; sie berücksichtigt sowohl die Art und den Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen als auch Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der EdW zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, hinreichend differenziert (vgl. Urteil vom 31. August 2011 - OVG 1 B 47.09 -, Abdruck S. 14 ff. zu der vor 2009 geltenden EdWBeitrV). Mit dem durch die Vierte Änderungsverordnung eingeführten Kundenstrukturzuschlag in § 2 c EdWBeitrV sowie dem Versicherungsabschlag gemäß § 2 d EdWBeitrV hat der Verordnungsgeber weitere, über die bereits nach Risikogesichtspunkten ausreichend gestaffelten Beitragssätze in § 2 a EdWBeitrV hinausgehende, risikoorientierte Zu- und Abschläge geschaffen. Auch die seit 2009 geltende EdW-Beitragsverordnung begegnet deshalb in Bezug auf die relative Belastungsgleichheit keinen Bedenken (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 8 f.). Dass der Jahresbeitrag 2009 einiger Wertpapierhandelsunternehmen, unter denen sich auch die Klägerin befindet, einen vergleichsweise großen Anteil am Gesamtaufkommen hat, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - der Berücksichtigung von Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit geschuldet; ein Gleichheitsverstoß gegenüber Instituten, die geringer - etwa nur mit dem Mindestbeitrag - belastet werden, liegt hierin nicht, und zwar auch dann nicht, wenn tatsächlich die Mehrzahl der Institute - wie die Klägerin meint - nur mit dem Mindestbeitrag herangezogen worden sein sollte.
Insbesondere sind auch in Bezug auf den Sonderposten für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340 g HGB keine Belastungsverschiebungen außerhalb des Gestaltungsermessens der beteiligten Normgeber erkennbar; nichts anderes gilt für Rückstellungen.
Im Einzelnen:
Zunächst gilt, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Sonderpostens grundsätzlich allen Instituten offensteht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 9 f.). Der Sonderposten nach § 340 g HGB dient ausschließlich der Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken und ist zudem nur zulässig, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Demgegenüber sind Rückstellungen Passivposten, die mit dem Zweck gebildet werden, Aufwendungen, deren Existenz oder Höhe am Abschlussstichtag noch nicht sicher sind und die erst später zu einer Auszahlung führen, bereits der (früheren) Periode der Verursachung zuzurechnen (vgl. Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage 2008, § 249 Rn. 1). Die Bildung einer Rückstellung wirkt sich auf das Ergebnis aus, ihr kommt gerade die Aufgabe zu, den künftigen Aufwand zu antizipieren. Nach dem Handelsbilanzrecht dürfen Rückstellungen nur unter engen Voraussetzungen und für besondere Konstellationen gebildet werden, vgl. § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HGB. Mit der Vierten Änderungsverordnung zur EdW-Beitragsverordnung ist die Berücksichtigung von Rückstellungen im Rahmen der Beitragsbemessung eingeschränkt worden. Seitdem werden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 EdWBeitrV die Bildung und Auflösung von Rückstellungen für künftige Beitragsverpflichtungen bei der Berechnung der Jahresbeiträge der Institute gegenüber der Beklagten nicht mehr berücksichtigt, um beitragsmindernde Gestaltungen zu verhindern (vgl. Begründung zur Änderungsverordnung auf S. 4, abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/ Themen/Internationales...Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/2009-08-26-Banken... Einlagensicherung...a6.pdf? ...blob=publicationFile&v=3). Hingegen wirkt sich der Sonderposten nach § 340 g HGB über die durch ihn erzielte Minderung des Jahresüberschusses und das dadurch bewirkte frühere Erreichen der Höchstgrenze des § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV auch nach der durch die Vierte Änderungsverordnung geänderten EdW-Beitragsverordnung beitragsmindernd aus. Insofern besteht in der Tat die Gefahr, wie die Klägerin vorträgt, dass geneigte Institute über eine großzügigere Risikovorsorge und unter Umgehung des § 1 Abs. 1 Satz 3 EdWBeitrV die Höhe ihrer Beitragslast zur Beklagten steuern könnten.
Gleichwohl bestehen weder grundsätzliche Bedenken, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der Höchstgrenze des Jahresbeitrags an den im letzten Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresüberschuss anknüpft (mit der Folge, dass etwaige zivilrechtliche Gestaltungen etwa bei eigentümergeführten kleinen Kapitalgesellschaften sich auch hier auswirken, ausführlich Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 - OVG 1 S 100.12 -, Abdruck S. 9 ff.) noch daran, dass er die handelsbilanzrechtlich ordnungsgemäß gebildeten Sonderposten nach § 340 g HGB bei der Beitragsbemessung zur Beklagten berücksichtigt (und nicht ebenso heraus rechnet wie die Rückstellungen der Institute für Beitragsverpflichtungen, § 1 Abs. 1 Satz 3 EdWBeitrV). Denn für die Berücksichtigung dieser Sonderposten gibt es einen sachlichen Grund: Die offene Risikoreserve nach § 340 g HGB ist in der Finanzbranche überaus bedeutsam. In einer Zeit sehr geringer Eigenkapitalquoten ist die Reservenbildung zur Vermeidung unabsehbarer Folgen für die Volkswirtschaft aus einer Bankenkrise - bedingt durch panikartigen Abzug der Einlagen - notwendig, zumal sie der Höhe nach das latente Branchenrisiko nicht überschreiten dürfen (Böcking/Gros/Torabian, in: MüKo HGB, 3. Auflage 2013, § 340 g Rn. 4). Dies gilt zwar in erster Linie für die Einlagenkreditinstitute - weshalb dieser Sonderposten in der Praxis der Beklagten auch keine große Bedeutung hat -, in abgeschwächter Form aber durchaus auch für die Wertpapierhandelsunternehmen, denen gleichfalls erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt. Diese besondere Bedeutung des Sonderpostens nach § 340 g HGB zeigt sich auch in § 340 e Abs. 4 Satz 1 HGB in der seit 29. Mai 2009 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 73 Buchstabe b des Bilanzmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I, S. 1102). Danach sind die Institute sogar gehalten, den Sonderposten in jedem Geschäftsjahr um einen Betrag, der mindestens 10 vom Hundert der Nettoerträge des Handelsbestands entspricht, zu erhöhen. Der Posten darf darüber hinaus gemäß § 340 e Abs. 4 Satz 2 HGB nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden. Der Sonderposten nach § 340 g HGB hat Eigenkapitalcharakter und stellte Kernkapital gemäß § 10 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 7 KWG in der bis 2013 geltenden Fassung dar (vgl. Böcking/Gros/Torabian, in: MüKo HGB, 3. Auflage 2013, § 340 g Rn. 3). Er unterscheidet sich damit deutlich von Rückstellungen, die gerade nicht zum Eigenkapital gehören (vgl. die Gliederung in § 266 Abs. 3 HGB). Damit mindern die Institute im Umfang der Bildung des Sonderpostens gemäß § 340 g HGB das Risiko des Eintritts eines Entschädigungsfalls, weil sie ihr Eigenkapital stärken, was letztlich der verbesserten Erfüllbarkeit ihrer Verbindlichkeiten dient. Dies rechtfertigt es, den Posten im Rahmen der vom Gesetzgeber geforderten risikoorientierten Beitragsbemessung - vgl. § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG - indirekt über den durch ihn geminderten Jahresüberschuss zu berücksichtigen. Dass hierdurch der Beitrag für diejenigen Institute steigt, deren Jahresüberschuss nicht durch einen derartigen Posten gemindert wird, die deshalb in größerem Umfang von der Beklagten herangezogen werden können, weil die Höchstgrenze ihres Jahresbeitrags gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV später erreicht wird, ist vor dem Hintergrund der risikoorientierten Beitragsbemessung ebenfalls sachgerecht, denn schließlich haben diese Institute ihr Eigenkapital auch nicht gestärkt. Der Umstand, dass das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz inzwischen seit den Änderungen durch das Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I, 2178) in § 8 Abs. 6 Satz 4 EAEG eine Regelung enthält, wonach die EdW-Beitragsverordnung in Bezug auf den Sonderposten nach § 340 g HGB bei Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen künftig auch abweichende Regelungen vorsehen kann, von der der Verordnungsgeber in der Fünften Änderungsverordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I, 2435) noch keinenGebrauch gemacht hat, belegt nicht, dass eine vergleichbare Regelung im Bereich der Jahresbeiträge zur einheitlichen und gerechten Lastenverteilung bereits in der Vergangenheit zwingend geboten gewesen ist.
Soweit mit der Bildung des Sonderpostens nach § 340 g HGB nicht die Absicherung allgemeiner Bankrisiken, sondern der Zweck verfolgt würde, die Beitragslast gegenüber der Beklagten herabzusetzen, erschiene dies allerdings rechtswidrig und müsste dazu führen, solche Sonderposten für die Ermittlung des Jahresüberschusses unberücksichtigt zu lassen. Der Senat geht unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten insbesondere zu der von ihr vorgenommenen Überprüfung sämtlicher Institute im Vorfeld der Sonderzahlungserhebung 2010 davon aus, dass diese ebenso wie ihre Aufsichtsbehörde die Bilanzen der zur EdW gehörenden Institute, die den Sonderposten nach § 340 g HGB bilden, allgemein und insbesondere vor dem Hintergrund des durch den Entschädigungsfall P... ausgelösten (Re-)Finanzierungsbedarfs der Entschädigungseinrichtung außerordentlich sorgfältig auf etwaige Manipulationen überprüfen und - wie von der Beklagten für zwei Fälle beschrieben - gegebenenfalls den Jahresüberschuss gewinnerhöhend korrigiert (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 10 f.). Die Ergebnisse jener von der Beklagten beschriebenen Sonderprüfung belegen im Übrigen anschaulich, dass von einer „Rückstellungsdrückebergerei“, wie sie die Klägerin auch mit Blick auf § 340 g HGB bezeichnet, keine Rede sein kann.
c. Ebenfalls begegnet es unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken, dass für die KWG-Lizenzüberschreitung der P... nur die der Beklagten zugehörigen Wertpapierhandelsunternehmen, nicht aber die Institute anderer Entschädigungseinrichtungen aufkommen müssen. Dass der Gesetzgeber sich auch anders hätte entscheiden können, mag zutreffen, eine Verpflichtung hierzu ist aber nicht zu erkennen.
3. Die Erhöhung der Beitragssätze in § 2 a EdWBeitrV durch die Vierte Änderungsverordnung zur EdW-Beitragsverordnung verstößt im Übrigen auch nicht gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Vertrauensschutzes.
Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies zwar einer besonderen Rechtfertigung. Denn die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (ausführlich BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93 und 348/93 -, juris Rn. 64 sowie vom 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 753/05 und 1738/05 -, juris Rn. 44 jeweils m.w.N.). Indessen ist anerkannt, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit geht, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Anders als die echte Rückwirkung, d.h. die Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen auf Tatbestände, die bereits vor dem Zeitpunkt der Normverkündung abgeschlossen sind, ist eine unechte Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig. Sie liegt dann vor, wenn die belastenden Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden, und sie ist, soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, - 2 BvR 748/05, 753/05 und 1738/05 -, juris Rn. 45 f. m.w.N.). So liegt es hier.
Die belastende Rechtsfolge - höhere Beitragssätze - traf die Klägerin erst nach dem Erlass der geänderten EdW-Beitragsverordnung, nur die tatbestandliche Anknüpfung - Jahresbeitragserhebung für das Abrechnungsjahr 2009, für die der wirtschaftliche Erfolg im Geschäftsjahr 2008 maßgeblich ist, vgl. § 2 Abs. 3 EdWBeitrV - liegt teilweise zeitlich vorher, ohne bereits abgeschlossen gewesen zu sein. Denn das Abrechnungsjahr 2009 umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 EAEG. Die geänderten Beitragssätze betrafen erst die zum Ende des Abrechnungsjahres entstehende Verpflichtung, den Jahresbeitrag für 2009 zu leisten. Auch wenn die maßgeblichen Unterlagen für die Berechnung des Jahresbeitrags gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 EdWBeitrV spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres einzureichen sind, vermag dies nichts daran zu ändern, dass das Abrechnungsjahr noch bis zum 30. September läuft. Die Änderungen in der EdW-Beitragsverordnung traten zum 26. August 2009 in Kraft, mithin noch im laufenden Abrechnungsjahr für den Jahresbeitrag 2009. Besondere Momente der Schutzbedürftigkeit, die eine abweichende Sicht rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
4. Dem Jahresbeitrag kommt im Übrigen auch keine erdrosselnde Wirkung zu, weil die EdW-Beitragsverordnung in § 1 Abs. 1 Satz 2 einen Höchstbetrag bestimmt, der die Institute vor einer übermäßigen Heranziehung schützt. Damit hat der Verordnungsgeber den Grundrechten der Wertpapierhandelsunternehmen hinreichend Rechnung getragen (ausführlich BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 95). Darauf, dass die Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG ohnehin keine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze aller öffentlicher Abgaben im Sinne eines (starren) Halbteilungsgrundsatzes gebieten, ist bereits hingewiesen worden.
5. Der im Jahre 2005 festgestellte Entschädigungsfall der P... rechtfertigt ferner nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht die Schlussfolgerung, dass das System der Anlegerentschädigung gescheitert sei und die Klägerin zur Beitragszahlung zu einer untauglichen - damit verfassungswidrigen - Entschädigungseinrichtung herangezogen werde (vgl. Urteil vom 23. August 2011 - OVG 1 B 47.09 -, Abdruck S. 11). Hieran ist festzuhalten. Insbesondere ändern die von der Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Äußerungen der Bundesbank, des Bundesrechnungshofes und des Bundesrates (in BT-Drs. 16/12599 vom 8. April 2009, S. 1) nichts, zumal das von ihr angegebene Zitat eine kritische Äußerung der Bundesbank zur EdW nicht enthält (vielmehr auf die EdÖ bezogen ist, vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Juli 2000, S. 38). Die Kritik des Bundesrechnungshofes vom Dezember 2008 ist außerdem überholt, die angemahnten Reformen der EdW sind mit den gesetzgeberischen Änderungen vom 25. Juni 2009 auf den Weg gebracht worden (Kritik in BT-Drs. 16/11000 vom 8. Dezember 2008, S. 107 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht (mehr) in der Lage wäre. Im Gegenteil, die Zahlen über die Abwicklung des Schadensfalls der P... belegen dies gerade nicht, sondern zeigen, dass die Anleger spätestens seit der Kreditaufnahme der Beklagten beim Bund aufgabengemäß entschädigt werden. Die Beklagte hat im P...-Fall inzwischen insgesamt rund 71.500 Entschädigungsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von ca. 261 Mio. EUR getroffen (Zahlen abrufbar unter http://www.e-d-w.de/de/Phoenix-Stand.html). Der Umstand, dass die Beklagte hierfür auf die massiven Zwischenfinanzierungen des Bundes angewiesen war und die Institute die Kredite noch geraume Zeit durch Sonderzahlungen refinanzieren müssen, bedeutet nicht das Scheitern des Konzepts, das bei größeren Entschädigungsfällen von Anfang an Kreditaufnahmen vorsah (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG in der Fassung vom 16. Juli 1998). Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte wirtschaftlich nicht tragfähig sein könnte. Namentlich gibt es keinen Anhalt für das von der Klägerin befürchtete zahlreiche Ausscheiden der Institute aus dieser Entschädigungseinrichtung seit 2005. Nach der von der Klägerin eingereichten Anlage BK 6 waren der Beklagten zum 31. Dezember 2005 756 Wertpapierhandelsunternehmen zugeordnet, ein Jahr zuvor sollen es gemäß dieser Anlage 766 Institute gewesen sein. Aktuell sind der Beklagten 776 Institute zugeordnet (abrufbar unter http://www.e-d-w.de/download/Zugeordnete-Institute.pdf). Dies belegt eine relative Konstanz; die Befürchtungen der Klägerin, die verbleibenden Wertpapierhandelsunternehmen müssten größere Beiträge leisten, sind infolgedessen unbegründet. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass das Jahresbeitragsaufkommen der Beklagten rückläufig sei. Vielmehr setzte die Beklagte nach der von ihr vorgelegten Anlage Bb 4 für 2010 7.192.000,- Euro, für 2011 8.390.300,- Euro sowie für 2012 7.309.900,- Euro fest.
6. Auch soweit die Klägerin aus den Leistungen des Staates in den letzten Jahren im Zuge der Finanzkrise - etwa Rekapitalisierungskapital, Staatsgarantien, Liquiditätsbeihilfen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz - herleiten will, dass ihre Heranziehung zum Jahresbeitrag 2009 zur Beklagten verfassungswidrig sei, dringt sie nicht durch. Die Rechtmäßigkeit ihrer Beitragslast auf der Grundlage des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und der hierzu erlassenen EdW-Beitragsverordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Staat in anderem Zusammenhang und auf Grund anderer Rechtsgrundlagen massive Anstrengungen zur Stabilisierung des Finanzsystems unternommen hat.
7. Schlussendlich stellt die Darlehensgewährung des Bundes durch Vertrag vom 18./19. Dezember 2008 entgegen der Ansicht der Klägerin keine notifizierungspflichtige staatliche Beihilfe im Sinne der Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AEUV an die Beklagte beziehungsweise an die ihr zugeordneten Institute dar. Denn die Beklagte ist kein Unternehmen oder Produktionszweig gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV. Überdies ist die Kreditgewährung auf einen Rechtsakt des EU-Gesetzgebers zurückzuführen und kann dem Staat im beihilferechtlichen Sinne nicht zugerechnet werden (ausführlich Senatsbeschluss vom 18. Februar 2014 - OVG 1 S 53.13 -, Abdruck S. 11 ff.). Außerdem ist nicht zu erkennen, inwieweit aus einer (angeblichen) Beihilferechtswidrigkeit der Kreditaufnahme die Rechtswidrigkeit der Jahresbeitragserhebung 2009 folgen soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.