Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 25.10.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 N 20.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 4 Abs 1 Nr 4 WaffG, § 8 WaffG, § 20 Abs 1 WaffG, § 20 Abs 2 WaffG, § 58 Abs 10 WaffG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 2011 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.750 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger, der als Sportschütze bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, in die diverse erlaubnispflichtige Schusswaffen eingetragen sind, begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 WaffG für zwei nach eigenen Angaben infolge Erbfalls bzw. durch Schenkung von Todes wegen in den Jahren 2004 bzw. 2005 übernommene „umgebaute“ LEP-Waffen (Revolver).
LEP-Waffen sind als solche gebaute („geborene“) oder durch Umbau ehemaliger „scharfer“ Schusswaffen technisch veränderte („umgebaute“) Waffen, mit denen mittels einer Lufterzeugerpatrone (LEP) Geschosse abgefeuert werden können. Während „geborene“ LEP-Waffen weiterhin keiner Waffenerlaubnis bedürfen, sind „umgebaute“ LEP-Waffen seit Inkrafttreten des 2. ÄndG zum WaffG vom 26. März 2008 am 1. April 2008 erlaubnispflichtig, wobei dies für bereits zuvor erworbene Schusswaffen erst ab dem 1. Oktober 2008 gilt (vgl. § 58 Abs. 10 WaffG).
Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 beantragte der Kläger die Eintragung der LEP-Revolver S&W 60-7 Waffen-Nr. BPE 1290 und Nagant Mod. 1939 Waffen-Nr. H 0500 in seine Waffenbesitzkarte und gab als Begründung an, er habe ein „wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Besitzes“. Durch Bescheid vom 18. Juli 2008 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, da auch verhältnismäßig hohe Anschaffungskosten das erforderliche „besonders anzuerkennende wirtschaftliche Interesse“ im Sinne des § 8 Nr. 1 WaffG nicht begründen könnten. Seinen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, er habe die Waffen seinerzeit im Vertrauen auf die Fortgeltung der früheren Rechtslage umgebaut und je eine Waffe seinem Vater und Schwiegervater geschenkt, diese damit dem Schießsport näher gebracht und nach deren Tod zurückerhalten, weshalb er auch ein persönliches Affektionsinteresse an diesen Waffen habe. Durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2009 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Auch der persönliche Erinnerungswert der LEP-Waffen begründe kein „besonders anzuerkennendes persönliches Interesse“ im Sinne des § 8 Nr. 1 WaffG. Schützenswertes Vertrauen auf die Fortgeltung der Erlaubnisfreiheit bestehe angesichts der von umgebauten LEP-Waffen ausgehenden Gefahren nicht, weil sie äußerlich kaum von „normalen“ Schusswaffen unterscheidbar seien und auch ohne nennenswerten Aufwand in eine „scharfe“ Waffe zurückgebaut werden könnten.
Zur Begründung seiner am 24. Juni 2009 erhobenen Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnisse hat der Kläger im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, die Änderung der gesetzlichen Regelung für „umgebaute“ LEP-Waffen habe unzulässige Rückwirkung. Auch die gesetzgeberische Absicht, den Handel und die Verbreitung von LEP-Waffen einzudämmen, rechtfertige jedenfalls nicht den Besitz- und Eigentumsentzug ohne Bestands- und Vertrauensschutz bzw. Vermögensausgleich. Zudem bestehe in den Bundesländern diesbezüglich eine unterschiedliche Verwaltungspraxis. Auch sei der Antrag nicht im Hinblick auf § 20 WaffG, d.h. das sogen. Erbenprivileg, geprüft worden. Dieser sei zumindest analog anwendbar.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. Januar 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das für die Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG für die beiden umgebauten LEP-Waffen erforderliche Bedürfnis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG sei nicht nachgewiesen, da ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 8 Nr. 1 WaffG nicht glaubhaft gemacht worden sei und es auch keine Wettbewerbe mit LEP-Waffen gebe.
Die für den Erwerb getätigten Aufwendungen seien schon deshalb nicht als besonders anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse anzusehen, weil anderenfalls der Altbesitz derartiger Waffen stets das Bedürfnis für deren Weiterbesitz begründen würde und damit ein Automatismus vorläge, den der Gesetzgeber in dieser Form nicht gewollt habe. Schon der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig. § 58 Abs. 10 WaffG sehe nämlich lediglich eine halbjährige „Übergangsfrist“ für Altbesitzer von „umgebauten“ LEP-Waffen vor, nicht aber - wie klägerischerseits begehrt - auf die Bedürfnisprüfung verzichtende weitergehende Bestandsschutzregelungen. Auch das Zustandekommen der gesetzlichen Neuregelung im Jahre 2008 (BT-Drs. 16/7717) belege, dass eine Privilegierung der Altbesitzer ansonsten nicht gewollt gewesen sei. Denn zwar habe noch der ursprüngliche Gesetzentwurf eine Erlaubnispflicht nur für solche Waffen vorgesehen gehabt, die ab dem Tage des Inkrafttretens erworben werden, d.h. nur für den Neuerwerb. Der Bundesrat habe das jedoch mit der Begründung abgelehnt, dies würde zu einer dauerhaften Zweiteilung zwischen Alt- und Neubesitzern führen, für die kein tragfähiger Grund vorliege. Dem habe sich die Bundesregierung angeschlossen.
Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs habe man das Waffenrecht in diesem Punkt verschärfen und derartig umgebaute ehemals scharfe Waffen aus Gründen der inneren Sicherheit erlaubnispflichtig machen wollen. Die hierbei ausdrücklich genannten LEP-Waffen sollten hiernach aus dem Markt gedrängt werden. Deshalb habe man nicht allein ein Herstellungsverbot als ausreichend angesehen und nicht nur solche Waffen erfassen wollen, die nachträglich in Umlauf kommen. Vielmehr sei es ersichtlich darum gegangen, das Gefährdungspotential durch rückbaufähige LEP-Waffen zu eliminieren. Das Problem der Strafbarkeit von Altbesitz habe man erkannt gehabt und deshalb die Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008 geschaffen. Eine weitergehende Befreiung der Altbesitzer sei weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen.
Auch Sinn und Zweck der Neuregelung legten es nahe, insoweit keine weitergehende Privilegierung zu begründen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die erkannten Sicherheitsrisiken durch den genannten Waffenbestand weiterhin habe hinnehmen wollen. Schließlich sprächen auch systematische Gründe für die uneingeschränkte Geltung des § 8 WaffG auf den Altbesitz von LEP-Waffen. Denn der Gesetzgeber habe das Problem des Altbesitzes an LEP-Waffen durchaus gesehen und in § 58 Abs. 10 WaffG durch Schaffung einer Übergangsfrist auch berücksichtigt.
Auf gleichwohl abweichende Auffassungen in Erlassen verschiedener Innenministerien komme es nicht an, zumal hierin eine Auseinandersetzung mit der Gesetzeslage fehle und das Bestehen eines Bestandsschutzes ohne weitere Darlegung unterstellt werde.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geltung der gesetzlichen Neureglung auch für Altbesitzer bestünden nicht. Ein Fall „echter“ Rückwirkung liege nicht vor. Auch ein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen fehle. Vielmehr sei im hochgradig sicherheitsrelevanten Bereich des Besitzes gefährlicher Gegenstände nach dem Waffenrecht jederzeit mit einer Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen aus Gründen des Allgemeinwohls zu rechnen.
Auch ein ausreichendes persönliches Interesse des Klägers am Besitz der umgebauten LEP-Waffen sei nicht glaubhaft gemacht. Der Erinnerungswert von ererbten bzw. von Todes wegen erworbenen Waffen und ein daraus abzuleitendes Affektionsinteresse genüge angesichts des erklärten Ziels der Neuregelung, mit dem Bedürfnisprinzip auch die Zahl der zugelassenen Waffen möglichst kleinzuhalten, hierfür nicht. § 20 WaffG enthalte für auf diesem Wege erworbene Waffen eine Sonder- bzw. Ausnahmeregelung, die bei Anerkennung eines derartigen Affektionsinteresses ausgehöhlt würde. Im Übrigen bleibe der Erinnerungswert der beiden Waffen aber auch dann erhalten, wenn der Kläger sie unbrauchbar mache oder zu einer scharfen Feuerwaffe umbaue, sofern dies möglich sei und er als Sportschütze ein Bedürfnis glaubhaft machen könne.
Der Nachweis eines Bedürfnisses sei auch nicht gemäß § 20 Abs. 2 WaffG entbehrlich, da die Voraussetzungen des sogen. Erbenprivilegs nicht erfüllt seien. Denn im Zeitpunkt des Erbfalls bzw. des Erwerbs von Todes wegen sei der Besitz noch nicht erlaubnispflichtig gewesen. Bei Einführung der Erlaubnispflicht im Jahre 2008 sei die Antragsfrist vorliegend lange abgelaufen gewesen. Auch eine analoge Anwendung dieser Regelung komme nicht in Betracht. Es fehle insoweit schon eine planwidrige Regelungslücke. § 20 WaffG sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Dies gelte auch für die Antragsfrist, wie beispielhaft der im Gesetzgebungsverfahren erörterte Fall der Minderjährigkeit eines Erben bei Eintritt des Erbfalls belege. Auch in diesem Fall habe das Erbenprivileg nicht gelten sollen. Vorliegend könne sich der Kläger nicht auf einen lange zurückliegenden Erbanfall berufen, sondern sei wie jeder andere Altbesitzer solcher Waffen zu behandeln. Denn der Gesetzgeber habe in § 58 WaffG eine lange Liste von Übergangsvorschriften mit Privilegierungen für Altbesitzer geschaffen. In dessen Absatz 10 habe er sogar eine spezielle Übergangsvorschrift für die seit 2008 erlaubnispflichtigen „umgebauten“ LEP-Waffen geschaffen. Hätte er auch Altbesitzer aufgrund früheren Erwerbs als Erbe vom Bedürfnisnachweis ausnehmen wollen, hätte er dies ausdrücklich tun können und müssen. Die Entstehungsgeschichte, die Systematik und der Zweck der Vorschrift, wie sie bereits dargelegt worden seien, sprächen indes gegen eine solche Erweiterung des Erbenprivilegs.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der rechtzeitig vorgebrachten Antragsbegründung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg.
1. Die Ausführungen zur Zulassungsbegründung rechtfertigen den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine andere als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164).
Der Kläger macht insoweit zunächst geltend, entscheidend sei, dass er die streitgegenständlichen LEP-Waffen bereits vor Änderung des Waffengesetzes zum 1. April 2008 erlaubnisfrei erworben und besessen habe. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die gesetzliche Neubegründung der Erlaubnispflicht einen Fall „unechter“ Rückwirkung beinhalte, sei eine solche aus rechtsstaatlichen Gründen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn bei der gebotenen Abwägung den Interessen des Wohls der Allgemeinheit höheres Gewicht einzuräumen sei als dem Vertrauensinteresse des Betroffenen. Dies aber sei angesichts seines wegen der früheren Rechtslage auf Dauer verfestigten Besitzstandes und des daraus abgeleiteten Vertrauens nicht der Fall. Eine andere Beurteilung würde einer Enteignung gleichkommen, die nicht durch berechtigte Interessen des Gesetzgebers zu rechtfertigen wäre.
Dem ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der mit der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Zweifel (vgl. die Formulierung: „Selbst wenn man ...“), ob die gesetzliche Neubegründung der Erlaubnispflicht bisher erlaubnisfreier Waffen für die Zukunft mit einer entsprechenden (halbjährigen) Übergangsfrist nicht als Fall „echter“ Rückwirkung einer gesetzlichen Regelung anzusehen sei, fehlt schon die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts. Jedenfalls aber geht diese zu Recht davon aus, dass die Annahme einer „echten“ Rückwirkung vorliegend zu verneinen ist. Denn es wird nicht etwa durch Rückbewirkung von Rechtsfolgen „nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände“ eingegriffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rz. 62 m.w.N.). Vielmehr wird für bestimmte Waffen lediglich eine künftige Erlaubnispflicht neubegründet, wobei im Falle eines bereits bestehenden Besitzes an solchen Waffen eine Übergangsfrist geschaffen wurde, um dem „Altbesitzer“ die Möglichkeit zu verschaffen, eine solche Erlaubnis zu beantragen oder auf andere Weise, etwa durch Überlassen an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung, einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen (Gade/Stoppa, a.a.O., § 58 Rz. 23).
Ob eine derartige gesetzliche Neuregelung überhaupt ein tatbestandliches Anknüpfen an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt oder Ereignisse vor diesem Zeitpunkt darstellt, d.h. einen Fall „unechter“ Rückwirkung, weil sie auch für Altbesitzer solcher Waffen - allerdings nur zukünftig - die Einholung einer waffenrechtlichen Erlaubnis fordert, mag dahinstehen. Denn jedenfalls ist bei der hiernach gebotenen Abwägung dem Vertrauensschutzinteresse der Betroffenen kein höheres Gewicht einzuräumen als dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. auch hierzu BVerwG, a.a.O., Rz. 64 m.w.N.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht nämlich darauf verwiesen, dass das Waffenrecht den „hochgradig sicherheitsrelevanten Bereich des Besitzes gefährlicher Gegenstände“ betrifft. Dass dies gerade auch für den vorliegenden Fall umgebauter „scharfer“ Waffen gilt und den Gesetzgeber zur Neubegründung der Waffenerlaubnispflicht hierfür veranlasst hat, macht die im verwaltungsgerichtlichen Urteil erwähnte Begründung für die Neuregelung im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur maßgeblichen Änderung des WaffG deutlich. Danach war hiermit eine „Verschärfung“ des Waffenrechts beabsichtigt und einem „praktischen Bedürfnis der inneren Sicherheit“ Rechnung getragen worden (BT-Drs. 16/7717, S. 23 „Zu Nummer 31 (§ 58)“ und S. 25 f. „Zu Buchstabe b (Abschnitt 2), Zu Doppelbuchstabe aa (Unterabschnitt 19)“). Hinsichtlich der letztgenannten Regelung, wonach sich beim Umbau von erlaubnispflichtigen Waffen in Waffen mit erleichterten Erlaubnisvoraussetzungen die waffenrechtliche Erlaubnispflicht nach der ursprünglichen Eigenschaft richten soll, heißt es:
„Diese Vorschrift entspricht einem praktischen Bedürfnis der inneren Sicherheit. So sind für den „scharfen“ Schuss ausgelegte Waffen in den Verkehr gekommen, in die lediglich ein anderes „Innenleben“ eingebaut worden ist (insbesondere sog. LEP-Waffen, in denen anstelle heißer Gase eine Lufterzeugerpatrone verwandt wird), die aber ohne nennenswerten Aufwand in eine Feuerwaffe zurückgebaut werden können. Hier genügt es nicht, allein das unerlaubte Herstellen einer (Feuer-)Waffe zu sanktionieren. Vielmehr bedarf es, wie hier vorgesehen, der Möglichkeit, derartige Produkte von vornherein aus dem Markt zu drängen.“
Ersichtlich hat der Gesetzgeber somit gerade auch die vorliegend streitgegenständlichen „umgebauten“ LEP-Waffen im Hinblick auf in der Vergangenheit festgestellten Missbrauch als derart gefährlich angesehen, dass er das Ziel verfolgt, diese „von vornherein aus dem Markt zu drängen“. Indem der Gesetzgeber jedoch seinen „Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG“ genügt und die mit einem Waffenbesitz verbundenen Risiken zu minimieren sucht, handelt er „in Ausübung des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums, jederzeit die Anforderungen an ein waffenrechtliches Umgangsrecht zur Erfüllung des ihm obliegenden Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 2 GG zu verschärfen“. Hiernach ist ein Vertrauen darauf, dass der Gesetzgeber die von ihm insoweit für erforderlich gehaltenen Maßnahmen nicht sofort umsetzt, nicht schutzwürdig (BVerwG, a.a.O., Rz. 65 zur Frage der Zulässigkeit des Widerrufs einer nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarte im Hinblick auf die verschärften Maßstäbe des WaffG 2002).
Für den „Altbesitz“ an - wie ausgeführt - als gefährlich angesehenen „umgebauten“ LEP-Waffen gilt nichts anderes. Denn der Gesetzgeber wollte gerade auch diese künftig der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht unterwerfen. Das belegt das Zustandekommen der genannten gesetzlichen Regelung. Denn zwar hatte der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Erlaubnispflicht nur für solche Waffen vorgesehen gehabt, die ab dem Tage des Inkrafttretens erworben werden, d.h. nur für den Neuerwerb (BT-Drs. 16/7717, Anlage 1 Artikel 1 Ziffer 31 - Seite 10 - und Ziffer 33 zu b) aa) - Seite 14 -). Der Bundesrat hat das jedoch abgelehnt und stattdessen lediglich eine Übergangsregelung für Altbesitzer vorgeschlagen, wonach die Erlaubnispflicht für Schusswaffen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erworben worden sind, erst ab dem ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Monats gelten solle. Zur Begründung hat dieser Folgendes angeführt (BT-Drs. 16/7717, Anlage 3 Ziffer 16 - Seite 34/35 -):
„Die … Regelung ist in dieser Form abzulehnen, da sie zu einer dauerhaften Zweiteilung zwischen Alt- und Neubesitzern führt, für die kein tragfähiger sachlicher Grund vorliegt. Überdies ist die Regelung in dieser Form nicht praktikabel, da der Zeitpunkt des Erwerbs und damit das Unterscheidungskriterium häufig nicht nachweisbar sein werden.
Aus diesen Gründen sollen nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten alle Besitzer der fraglichen Schusswaffen der Erlaubnispflicht unterstellt werden.“
Diesem Änderungsbegehren hat sich die Bundesregierung ohne jegliche Einschränkung oder weitere Kommentierung angeschlossen (BT-Drs. 16/7717, Anlage 4 „Zu Nummer 16“ - Seite 40 -), so dass diese Regelung des § 58 Abs. 10 WaffG in der Form des Änderungsvorschlags des Bundesrates sodann vom Bundestag beschlossen worden und am 1. April 2008 in Kraft getreten ist.
Soweit der Kläger in der Erstreckung der Erlaubnispflicht auf Altbesitzer die „Enteignung von auf Dauer angelegtem Besitzstand“ sieht und damit mittelbar einen Verstoß gegen den Eigentumsschutz aus Art. 14 GG gelten machen will, ist nicht ersichtlich, dass die Neubegründung der Erlaubnispflicht für LEP-Waffen eine über die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch das Waffengesetz hinausgehende unzulässige Enteignung zur Folge hat. Denn hierin liegt schon kein staatlicher Zugriff auf das Eigentum im Sinne einer vollständigen oder zumindest teilweisen Entziehung einer konkreten subjektiven Rechtsposition, die durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet wird (Bonner Kommentar, GG, Kommentar, Art. 14 Rz. 349 m.w.N.). Dass er bei Fehlen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses gezwungen wäre, die Waffen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder mit eventuell erheblichem Wertverlust an einen Berechtigten zu veräußern, wie der Kläger weiterhin geltend macht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn angesichts der von solchen Waffen ausgehenden Gefahren überschreiten derartige Einschränkungen regelmäßig nicht die Grenzen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1998 - 1 B 230/97 -, juris Rz. 5, und Urteil vom 6. Dezember 1978 - I C 37.77 -, juris Rz. 15).
Darüber hinaus bestehende „besonders anzuerkennende wirtschaftliche Interessen“ für den (weiteren) Besitz der LEP-Waffen sind mit der Beschwerde nicht dargelegt worden. Dass der bloße Altbesitz an derartigen Waffen den Anforderungen des § 8 Nr. 1 WaffG nicht genügen kann, macht neben dem dargelegten gesetzgeberischen Ziel der Verdrängung derartiger Waffen vom Markt auch der vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannte Umstand deutlich, dass dieses Interesse für jeglichen Altbesitz an derartigen Waffen zu bejahen wäre und die Annahme eines Bedürfnisses allein mit dieser Begründung einen vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten „Automatismus“ allen Altbesitzes von umgebauten scharfen Waffen bewirken würde. Hinzu kommt, dass, worauf der Beklagte zutreffend verweist, die in § 8 Nr. 2 WaffG genannte zusätzliche tatbe-standliche Voraussetzung der „Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen … für den beantragten Zweck“ im Fall einer solchen Annahme völlig ins Leere ginge.
Soweit sich der Kläger zur Begründung seines „persönlichen Interesses“ - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - weiterhin darauf beruft, er habe beide LEP-Waffen „im Erbwege als Andenken“ zurückerhalten, sein besonderes Affektions-interesse ergebe sich daraus, dass er mit diesen Waffen seinen Vater und seinen Schwiegervater dem Schießsport näher gebracht habe, über das gemeinsame Hobby habe er sich mit ihnen austauschen und auch näheren Kontakt pflegen können, fehlt bereits die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen dürfte der Verweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass dem Affektionsinteresse des Erben bereits in § 20 WaffG spezialgesetzlich Rechnung getragen wird und daneben ein Rückgriff auf die „Grundnorm“ des § 8 WaffG (vgl. Papsthart in: Steindorf u.a., Waffenrecht, Kommentar, 9. Auflage, § 8 WaffG Rz. 2) nicht in Betracht kommt, aber auch zutreffend sein. Dasselbe gilt für den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass der Erinnerungswert dieser Waffen auch im Falle deren Unbrauchbarmachung erhalten bliebe.
Ein weitergehendes Bedürfnis für den Besitz der streitgegenständlichen LEP-Waffen hat der Kläger auch mit der Rechtsmittelbegründung nicht geltend gemacht. Dass er sich insoweit nicht auf ein Bedürfnis als „Sportschütze“ gemäß § 14 WaffG berufen kann, da der Verband, dem sein Verein angehöre, insoweit keine entsprechende Disziplin anbiete, räumt er selbst ein.
Soweit der Kläger geltend macht, der Gesetzgeber habe mit der Begründung der Erlaubnispflicht für umgebaute LEP-Waffen einen in der Vergangenheit in Einzelfällen erfolgten Missbrauch dieser Waffen durch Rückbau verhindern wollen, dies könne für ihn aber nicht gelten, da er diese Waffen bereits seit Jahren besitze, sie selbst auch nicht zurückgebaut habe und er auch seine (anderweitigen) Waffen niemals missbräuchlich eingesetzt habe, das Verwaltungsgericht lasse deshalb den Aspekt der Verhältnismäßigkeit außer Acht, kann es darauf schon deshalb nicht ankommen, weil das Bedürfnisprinzip sich nicht gegen den „im Allgemeinen rechtstreuen Waffenbesitzer“ richtet, sondern primär dem Schutz der Allgemeinheit dient und Waffen auch aus legalem privaten Besitz vielfach abhandenkommen (vgl. Papsthart in Steindorf u.a., a.a.O., § 8 Rz. 2).
Der Kläger beruft sich zu Unrecht ferner darauf, das Bundesinnenministerium habe gegenüber den Landesinnenministerien empfohlen, für den Altbesitz u.a. von LEP-Waffen eine Waffenerlaubnis ohne „weiteren Bedürfnisnachweis“ zu erteilen, hiermit solle dem Bestandsschutz Rechnung getragen werden. Tatsächlich handele es sich sogar - entgegen dem Wortlaut - um eine Weisung, die auch an das für den Vollzug des Gesetzes zuständige Land Berlin gerichtet sei. Das Land Nordrhein-Westfalen sei dieser „Empfehlung“ gefolgt, es gebe inzwischen eine entsprechende bundesweite Verwaltungspraxis für derartigen Altbesitz. Damit verstoße die Ablehnung der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vorliegend gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch entspreche die Legalisierung der vor dem 1. April 2008 umgebauten Waffen dem Willen des Gesetzgebers. All dies habe das Verwaltungsgericht verkannt.
Dem ist nicht zu folgen. Der Nachweis eines Bedürfnisses im Sinne des § 8 WaffG ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG tatbestandliche Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Dass hierauf seitens des Gesetzgebers auch für den Altbesitz von umgebauten scharfen Waffen, insbesondere auch von umgebauten LEP-Waffen, nicht verzichtet werden soll, belegt gerade das bereits dargelegte Zustandekommen der Regelung in § 58 Abs. 10 WaffG im Rahmen der Neuregelung durch das 2. ÄndG zum WaffG vom 26. März 2008. Insoweit ist insbesondere auf die erwähnte ausdrückliche Ablehnung einer dauerhaften Zweiteilung zwischen Alt- und Neubesitzern zu verweisen bzw. auf die Begründung, wonach nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten alle Besitzer der fraglichen Schusswaffen der Erlaubnispflicht unterstellt werden. Schon angesichts dessen kann es auf „Empfehlungen“ oder gar „Weisungen“ des Bundesinnenministeriums, deren Zulässigkeit der Beklagte im Hinblick auf die Eigenzuständigkeit der Länder für den Vollzug des Waffenrechts im Übrigen zu Recht in Zweifel ziehen dürfte, bzw. die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern entgegen der Annahme der Beschwerde vorliegend nicht ankommen. Auch für die Annahme eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz ist mithin kein Raum, da es eine Gleichheit im Unrecht nicht gibt (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 -, BVerfGE 50, 142, 166).
Schließlich macht der Kläger geltend, der Nachweis eines Bedürfnisses sei auch im Hinblick auf § 20 Abs. 2 WaffG entbehrlich, da die dort genannte (einmonatige) Anmeldefrist nach Annahme der Erbschaft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keineswegs schon seit Jahren abgelaufen gewesen sei, sondern erst mit der Rechtsänderung, d.h. der Neubegründung der Erlaubnispflicht, relevant geworden sei und somit auch erst dann zu laufen begonnen habe. Ein entsprechender Antrag sei spätestens mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 im Widerspruchsverfahren gestellt worden. Jedenfalls sei § 20 WaffG in einem solchen Fall wegen Vorliegens einer Regelungslücke und gleicher Interessenlage „wenn nicht schon direkt, dann jedoch im Wege der Analogie“ anzuwenden, da er ansonsten schlechter stünde als ein Erbe von Waffen, die von vornherein erlaubnispflichtig seien. Insoweit sei, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Februar 2012, d.h. nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist, nachgetragen hat, auch auf ein Urteil des VG Arnsberg vom 12. September 2011 zu verweisen, wonach derjenige, der auf der Grundlage des WaffG 1976 als Erbe einer Schusswaffe eine Waffenbesitzkarte erhalten habe, nicht der Nachrüstungspflicht nach § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG in der Fassung vom 26. März 2008 unterliege.
Auch diese Annahmen des Klägers sind unzutreffend. Dass § 20 Abs. 2 WaffG in Fällen eines lange Jahre zurückliegenden Erwerbs einer „umgebauten“ LEP-Waffe - wie vorliegend - nicht unmittelbar anzuwenden ist, weil die (einmonatige) Antragsfrist des § 20 Abs. 1 WaffG zeitlich ausdrücklich an die Annahme der Erbschaft anknüpft und folglich auch zu diesem Zeitpunkt begonnen hat, vorliegend somit also längst abgelaufen war, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass derartige Waffen im Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft noch (waffen)erlaubnisfrei waren und folglich seinerzeit kein Anlass bestand, einen Antrag nach § 20 Abs. 1 und 2 WaffG zu stellen.
Eine - etwa mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare - Schlechterstellung gegenüber Erben von Waffen, die von vornherein erlaubnispflichtig waren, liegt hierin nicht. Denn das sogen. Erbenprivileg mit seinem Verzicht auf eine Bedürfnisprüfung erfasst als Ausnahmevorschrift nur die Fälle der Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erbannahme. Daran fehlt es jedoch in den Fällen, in denen eine erlaubnisfrei erworbene und besessene Waffe erst Jahre nach dem Erwerb von Todes wegen künftig der (Waffen)Erlaubnispflicht unterstellt wird. Derartige - hier zudem auch naheliegende - „Altfälle“ bei Neubegründung einer Waffenerlaubnispflicht zu regeln, obliegt deshalb zunächst einmal dem Gesetzgeber selbst, etwa durch Schaffung von entsprechenden Übergangsregelungen. Eine solche Regelung hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, der Gesetzgeber, obwohl er u.a. das Erbenprivileg in § 20 WaffG neu geregelt und in § 58 WaffG eine lange Liste von Altbesitzer privilegierenden Übergangsregelungen getroffen und dabei in seinem Absatz 10 sogar eine spezielle Übergangsvorschrift für bereits erworbene umgebaute Waffen - wie vorliegend - geschaffen hat, jedoch gerade nicht getroffen. Das zitierte Urteil des VG Arnsberg lässt andere Schlüsse nicht zu, da es eine gänzlich andere Konstellation betrifft (Nachrüstpflicht bei Bestehen einer (Alt)Erlaubnis).
Entgegen klägerischer Ansicht kommt auch eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 WaffG nicht in Betracht. Denn das würde das Vorliegen einer Regelungslücke für aufgrund einer früheren Erbschaft entstandenen Altbesitz umgebauter scharfer Waffen voraussetzen. Dafür jedoch ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil sprechen die oben dargelegten Gründe, die zur Änderung des ursprünglichen Gesetzentwurfs mit seiner damals noch vorgesehenen Privilegierung des Altbesitzes solcher Waffen geführt haben, gegen eine solche Annahme. Denn hiernach sollte - abgesehen von zusätzlichen Praktikabilitätserwägungen - die sich hieraus ergebende dauerhafte Zweiteilung zwischen Alt- und Neubesitzern solcher Waffen mangels tragfähigen sachlichen Grundes verhindert und alle Besitzer der fraglichen Schusswaffen der (uneingeschränkten) Erlaubnispflicht unterstellt werden. Würde man die - gewiss nicht kleine - Gruppe der Altbesitzer aufgrund Erbschaft hiervon ausnehmen, würde diese gesetzgeberische Absicht zumindest teilweise unterlaufen werden. Im Übrigen hätte es mehr als nahe gelegen, eine Sonderregelung für infolge Erbfalls erlangten Altbesitz zu treffen, zumal dem Gesetzgeber die diesbezügliche Problematik schon wegen der gleichzeitig mit der Einführung der Erlaubnispflicht für LEP-Waffen erfolgten Neuregelung des Erbenprivilegs in § 20 WaffG bekannt war.
2. Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht begründet dargelegt.
Das wäre der Fall, wenn eine Rechtssache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweist und der Ausgang des Rechtsstreits wegen im Zulassungsverfahren nicht abschließend zu klärender Fragen offen ist.
Jedenfalls Letzteres wird aus den oben genannten Gründen mit dem Verweis im Rechtsmittelvorbringen allein auf die Ausführungen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dargelegt.
3. Der ferner angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
Das wäre dann der Fall, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 2). Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer solchen klä-rungsfähigen und -bedürftigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. OVG Berlin, Beschl. vom 22. November 2011 - OVG 11 N 26.10 -, juris Rz. 3).
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie Altbesitz an umgebauten LEP-Waffen (auch soweit auf dem Erbwege erworben) rechtlich zu behandeln ist und verweist zur Begründung auf eine unterschiedliche Verwaltungspraxis in den Bundesländern, das Fehlen verwaltungsgerichtlicher und obergerichtlicher Entscheidungen hierzu und seine Annahme, die Lösung dieser Frage ergebe sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz und sei nach den verschiedenen Auslegungsmethoden, der genannten Verwaltungspraxis und angesichts verfassungsrechtlicher Bedenken mehreren Deutungen zugänglich.
Diese Darlegungen vermögen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegend nicht zu belegen. Denn die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergibt sich nach allen Auslegungsmethoden und unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen aus dem WaffG in der Fassung der Neuregelung durch das 2. ÄndG zum WaffG vom 26. März 2008. Eine abweichende Verwaltungspraxis, die bislang nicht gerichtlich überprüft und gebilligt worden ist, steht der Annahme einer eindeutigen Rechtslage nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern eine rechtliche Bewertung oder nur Praktikabilitätsgründe zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 7. Juni 2011 - 1 BvR 2109/09 -, juris Rz. 27). Einer obergerichtlichen Klärung durch ein Berufungsverfahren im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts bedarf es daher nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).