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Entscheidung 9 UF 52/16


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 09.02.2017
Aktenzeichen 9 UF 52/16 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 6. Januar 2016 – Az. 36 F 29/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 3.021,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2011 zu zahlen.

Der weitergehende Zahlungsantrag des Antragstellers und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Antragsteller zu 92 % und die Antragsgegnerin zu 8 % zu tragen. Die Kosten des Beschwerderechtszuges haben der Antragsteller zu 39 % und die Antragsgegnerin zu 61 % zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.951,63 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Zugewinnausgleich aus ihrer am 9. November 2011 rechtskräftig geschiedenen Ehe (Az. 36 F 172/11 des Amtsgerichts Oranienburg).

Die Eheschließung war am 11. November 1997 erfolgt, die Trennung am 15. Februar 2010. Am 29. April 2011 wurde das Scheidungsverfahren rechtshängig.

Im Januar 2013 hat der Antragsteller im Stufenverfahren einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht und diesen schließlich mit näherer Darlegung der in die Zugewinnausgleichsbilanz seiner Ansicht nach einzustellenden Vermögenspositionen und Werte mit 4.951,63 EUR beziffert.

Die Antragsgegnerin hat vollständige Zurückweisung des Zahlungsantrages begehrt und hierzu mit näherer Darlegung behauptet, sie habe keinen Zugewinn erzielt. Ferner hat sie Verwirkung eines etwaigen Zahlungsanspruchs des Antragstellers geltend gemacht und hierzu behauptet, der Antragsteller habe eine unberechtigte Strafanzeige wegen Betruges gegen die Antragsgegnerin angebracht und den titulierten Kindesunterhalt für die gemeinsamen minderjährigen Kinder nicht bzw. nicht regelmäßig gezahlt.

Mit Beschluss vom 6. Januar 2016 hat das Amtsgericht den Zahlungsantrag des Antragstellers insgesamt abgewiesen. Es hat mit näheren Ausführungen zu den seiner Auffassung nach in die Bilanz einzustellenden Rechnungspositionen im Einzelnen einen Zugewinn des Antragstellers von 7.419,57 EUR und einen solchen von nur 1.333,73 EUR auf Seiten der Antragsgegnerin festgestellt, so dass eine Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin tatsächlich nicht bestehe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er unter der Rüge von Verstößen gegen die Hinweis- und Aufklärungspflicht in erster Linie eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht erstrebt. Hilfsweise verfolgt er seinen Zahlungsantrag unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines Vorbringens aus erster Instanz in vollem Umfang weiter.

Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Der Senat hat die Beteiligten im Termin am 10. November 2016 angehört. Dort erklärte die Antragsgegnerin, sie könne einen Vergleich nicht abschließen, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen zu einer Zahlung nicht in der Lage sei. Anknüpfend an diese Mitteilung und neues Vorbringen des Antragsgegners zur zwischenzeitlichen Tilgung gemeinschaftlich begründeter Verbindlichkeiten erweiterte sich der Streit der Beteiligten auf die Frage, wie die gesamtschuldnerisch begründeten und zum Endvermögensstichtag noch offenen Verbindlichkeiten in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen sind. Hierzu hat der Senat Gelegenheit zur Ergänzung des Vorbringens gegeben und sodann im ausdrücklichen Einverständnis der Beteiligten unter Gewährung einer abschließenden Stellungnahmefrist bis zum 12. Januar 2017 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren anberaumt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst ist das Rechtsmittel mit dem Hilfsantrag auf Zahlung von 4.951,63 EUR nebst Zinsen nur teilweise begründet.

1.

Die in § 69 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen für eine – vom Antragsteller vorrangig erstrebte - Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Familiengericht liegen nicht vor. Auch wenn man in den von dem Antragsteller beanstandeten Verstößen das Amtsgerichts gegen die Hinweispflicht einen wesentlichen Verfahrensmangel sehen wollte, so ist jedenfalls festzustellen, dass zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung nicht erforderlich ist. Der Senat ist tatsächlich unter Berücksichtigung des zweitinstanzlich teilweise ergänzten Vorbringens der Beteiligten ohne Durchführung einer Beweisaufnahme in der Lage und deshalb nach § 69 Satz 1 FamFG auch gehalten, eine eigene Sachentscheidung zu treffen.

2.

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin nach § 1378 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 3.021,20 EUR zu.

Gemäß § 1378 BGB hat der Ehegatte, dessen Zugewinn denjenigen des anderen übersteigt, diesem die Hälfte des Ausgleichsbetrages zu zahlen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Demzufolge ist für die Beteiligten jeweils das Anfangsvermögen beim Eintritt in den Güterstand – hier zum Tag der Eheschließung am 11. November 1997 (§ 1374 BGB) – und das jeweilige Endvermögen bei Beendigung des Güterstandes – hier zum Tag der Rechtshängigkeit der Scheidung am 29. April 2011 (§§ 1375, 1384 BGB) – zu bestimmen.

2.1 Zugewinn der Antragsgegnerin

2.1.1

Anknüpfend an ihre Auskunft vom 2. September 2013, die sich der Antragsteller insoweit zu Eigen gemacht hat, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin keinerlei Anfangsvermögen besaß.

Soweit die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 geltend macht, sie habe im Hinblick auf ihr Anfangsvermögen im Verhandlungstermin vor dem Senat erklärt, dass „über die angegebenen Schenkungen (hinaus) kein Anfangsvermögen vorhanden sei“, rechtfertigt dies keinerlei Korrekturen. Die Antragsgegnerin kommt hier – erstmals und pauschal - auf die schon erstinstanzlich nicht ausreichend substantiiert behaupteten Geldzuwendungen zurück. Seinerzeit hatte sie behauptet, Geldschenkungen ihres Schwiegervaters in Höhe von 2.500 EUR am 11. August 2007 und in Höhe von 3.500 EUR am 1. Juli 2009 erhalten zu haben, wobei die jüngere Zuwendung der Durchführung einer Urlaubsreise gedient haben soll.

Diese – umstrittenen – Geldzuwendungen sind für die Bestimmung des Anfangsvermögens indes unerheblich. Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung nach § 1374 Abs. 2 BGB ist nämlich – darauf hat der Senat im Verhandlungstermin dezidiert hingewiesen - nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Mit der Zielsetzung, die der Zugewinnausgleich verfolgt, sollen nämlich ausschließlich Vermögenszuwächse ausgeglichen werden. Wenn dabei auch solche unentgeltlichen Zuwendungen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert wären, die nicht der Vermögensbildung, sondern von vornherein nur dem Verbrauch dienen, würde dies - zum Nachteil des anderen Ehegatten - zu einer ständigen Vergrößerung des Anfangsvermögens führen, ohne dass diese Zuwendungen im Endvermögen noch in nennenswertem Umfang in Erscheinung treten würden. Es würde dann nicht nur eine Nichtbeteiligung des anderen Ehegatten an diesen Zuwendungen, sondern faktisch sogar dessen Benachteiligung erreicht (vgl. dazu Johannsen/Henrich-Jaeger, Familienrecht 5. Aufl., § 1374 Rn. 39; OLG Celle, FamRZ 2016, 369 – Rdnr. 62 bei juris für einen Spezialfall einer Kfz-Finanzierung). Bei unentgeltlichen Zuwendungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ist deshalb in erster Linie danach zu unterscheiden, ob sie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung fördern sollen. Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein (BGHZ 101, 229 – Rdnr. 18 bei juris; BGH FamRZ 2014, 98 – Rdnr. 26 bei juris; erkennender Senat, Beschluss vom 17. April 2014, Az. 9 UF 177/13 – bei juris; Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1376 Rdnr. 17). Die Darlegungs- und Beweislast für einen privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB trägt derjenige Ehegatte, der die angebliche Zuwendung (hier Schenkung) in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte (BGH FamRZ 2014, 98 – Rdnr. 15 bei juris).

Das Vorbringen der Antragsgegnerin bietet für die Annahme, die behaupteten Zuwendungen seien aus Sicht des Schenkers und für die Beschenkte erkennbar als vermögensbildende Maßnahme motiviert, keinerlei tragfähige Anknüpfungstatsachen. Der Umstand, dass zumindest einmal eine Urlaubsreise finanziert werden sollte, streitet vielmehr eher für die Annahme der beabsichtigten Deckung eines konkreten Lebensbedarfs, die im Anfangsvermögen unbeachtlich bleiben muss.

2.1.2

a)

Im Endvermögen der Antragsgegnerin sind zunächst als Aktivpositionen der unstreitige Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück in H…, …straße 2 mit 85.000 EUR und der Wert des Pkw Mercedes CLK 200 (Cabrio) einzustellen, den das Amtsgericht - im Ergebnis zutreffend - mit den von der Antragsgegnerin zugestandenen 3.500 EUR bilanziert hat.

Der für einen höheren Wert zum Endvermögensstichtag darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller hat keinen tauglichen Beweis angetreten für seine Behauptung eines Wertes dieses Fahrzeuges von 10.000 EUR, die erstinstanzlich an die offensichtlich aus der Luft gegriffene Behauptung einer späteren Veräußerung für 8.000 EUR anknüpfte (vgl. dazu Schriftsatz vom 29. Januar 2015, Seite 2, Bl. 101 GA), obwohl die Antragsgegnerin unter dem 2. September 2013 selbst den Wert zum Endvermögensstichtag mit 3.500 EUR beauskunftet und zudem einen Verkaufsvertrag vom 23. Juni 2013 über 3.000 EUR vorgelegt hatte (Bl. 56 GA). Im Übrigen hatte sich die Antragsgegnerin in ihrer Auskunft auf die Mitteilung des Erstzulassungsdatums und die Übermittlung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung beschränkt (Bl. 54 f. GA). In der Leistungsstufe hat die Antragsgegnerin zur Untermauerung ihrer Wertmitteilung ergänzend behauptet, das Fahrzeug habe zum Endvermögensstichtag eine Laufleistung von 175.000 km und ferner einen Getriebe- und einen Heckschaden links aufgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat damit in zulässiger Weise die Mitteilung derjenigen wertbildenden Faktoren nachgeholt, die sie Rahmen der insoweit ersichtlich schlicht unvollständig gebliebenen Auskunftserteilung bereits geschuldet hatte, die der – sogleich zur insoweit eben unzureichend fundierten Bezifferung übergegangene - Antragsteller indes seinerzeit nicht eingefordert hatte. Die Antragsgegnerin hat sich in diesem Zusammenhang nicht in einen Widerspruch zu ihren Angaben in der Auskunftsstufe gesetzt, sondern dieses Vorbringen nur ergänzt und zur Höhe plausibilisiert. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin mit der ursprünglichen Auskunft über den ausdrücklichen Erklärungsinhalt der wenigen mitgeteilten Eckdaten hinaus keinerlei Zustandsbeschreibung abgegeben, die nicht in Einklang mit ihrem späteren Vorbringen gebracht werden könnte oder an der sie sich sonst im Sinne eines „Fahrzeuges mit mittlerer Laufleistung und auch ansonsten mittlerer Art und Güte“ festhalten lassen müsste. Schlichtem Schweigen kann zumindest im Privatrechtsverkehr grundsätzlich keinerlei Erklärungswert oder Bindungswirkung beigemessen werden. Der Umstand, dass ein Heck- oder Getriebeschaden in dem überreichten Kaufvertrag nicht erwähnt ist, bietet für sich betrachtet auch keinen zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkt für die vom Antragsteller mit dem (unzulässigen) bloßen Bestreiten mit Nichtwissen bestenfalls konkludent behauptete und jedenfalls nicht tauglich unter Beweis gestellte Unfall- und Schadensfreiheit, weil dies nur notwendiger Inhalt der Vereinbarungen der Vertragspartner, nicht aber notwendiger Inhalt einer schriftlichen Vertragsurkunde ist und das hier verwendete Formular dazu auch nichts Konkretes vorsieht, sondern sich auf andere Vertragsdaten beschränkt. Der bei Verkauf im Juni 2013 vereinbarte Kaufpreis von 3.000 EUR jedenfalls erklärt sich schlüssig zwanglos aus den erheblichen Schäden und der Laufleistung. Mit ihrem im laufenden Verfahren ergänzten Vorbringen zu den wertbildenden Faktoren genügt die Antragsgegnerin ihrer sekundären Darlegungslast mit der Folge, dass es nun wiederum Sache des Antragstellers wäre, den von ihm behaupteten höheren Wert als 3.500 EUR durch abweichenden eigenen Tatsachenvortrag zu untermauern und insbesondere mit einem tauglichen Beweisantritt zu versehen. Daran fehlt es hier.

b)

Auf der Passivseite ist im Endvermögen der Antragsgegnerin der hälftige Anteil aus der zum Stichtag noch mit 154.042,40 EUR valutierenden Immobilienfinanzierung bei der I… im Umfang von 77.021,20 EUR und ihre anteilig im Umfang von 2.650,40 EUR fortbestehende Verpflichtung gegenüber der I… aus dem zu Ehezeiten gemeinschaftlich eingegangenen Rahmenkreditvertrag sowie schließlich der Sollsaldo auf ihrem Girokonto mit 2.786,01 EUR einzustellen.

(1)

Hinsichtlich der Immobilienfinanzierung besteht auch unter Berücksichtigung der im Termin vor dem Senat am 10. November 2016 von der Antragsgegnerin offenbarten Leistungsunvermögens und des hierzu weiter ausgetauschten Schriftverkehrs der Beteiligten kein Anlass, von einer (im Saldo unter Berücksichtigung der vollständigen Verpflichtung im Außenverhältnis und eines anteilig-hälftigen Gesamtschuldnerausgleichs im Innenverhältnis der Beteiligten) jeweils hälftigen Berücksichtigung dieser zum Endvermögensstichtag fortbestehenden Zahlungsverpflichtung abzuweichen.

Dass der Antragsteller den gesamten Saldo von 154.042,20 EUR bei der kreditgebenden Bank allein ausgeglichen hätte, behauptet er selbst nicht. Tatsächlich ist nach Aktenlage unstreitig, dass zumindest der weitaus größte Teil dieser Zahlungsverpflichtung aus dem Veräußerungserlös und damit anteilig von beiden Beteiligten in gleichem Umfang aufgebracht wurde, weil ansonsten eine Lastenfreistellung für die Erwerber gar nicht hätte bewirkt werden können. Der Umstand, dass der Antragsteller unstreitig in der Zeit nach der Trennung und Scheidung und bis zur Veräußerung (August 2010 bis April 2015) die im hälftigen Miteigentum stehende Immobilie allein genutzt und in dieser Zeit auch die Finanzierungslasten allein getragen hat, rechtfertigt eine vom hälftigen Ansatz abweichende Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeit in der Ausgleichsbilanz nicht. Nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin hat diese nämlich mit Blick auf die alleinige Bedienung der Darlehensverpflichtung durch den Antragsteller auf eine Nutzungsentschädigung verzichtet und damit in dieser Zeit durch Nutzungsüberlassung aus ihrem Vermögen eine gleichwertige Gegenleistung erbracht. Soweit schließlich der Antragsteller jüngst im November 2016 im Vergleichswege eine noch offene Restforderung der I… aus der Immobilienfinanzierung im Umfang von 2.175,97 EUR mit befreiender Wirkung auch für die Antragsgegnerin getilgt hat, rechtfertigt dies eine nicht gleichmäßige Beteiligung der geschiedenen Eheleute nicht, weil es sich – wie die Antragsgegnerin unbestritten ausgeführt hat – um einen Restbetrag aus vom Antragsteller abredewidrig nicht geleisteten Raten zurzeit seiner alleinigen Nutzung handelt. Bei dieser Sachlage besteht für eine andere als die – dem entsprechenden Bruchteilseigentum an der finanzierten Immobilie folgend – hälftige Beteiligung der geschiedenen Eheleute an der am 29. November 2011 bestehenden Darlehensverpflichtung keine Rechtfertigung.

(2)

Hinsichtlich der gemeinschaftlich begründeten Darlehensverpflichtung aus dem Rahmenkredit bei der I… mit einem Sollsaldo von 12.275 EUR am 29. April 2011 sind auf Seiten der Antragsgegnerin allerdings anteilig nur 2.650,40 EUR als Verbindlichkeit einzustellen, nämlich der Betrag, den die Bank nach Haftentlassung des Antragstellers allein noch von der Antragsgegnerin verlangt. Jenseits dessen ist die Antragsgegnerin durch Leistung des Antragstellers im Außenverhältnis befreit worden. Auf einen Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis der Beteiligten muss sich der Antragsteller in der Zugewinnausgleichsbilanz nicht verweisen lassen. Die Antragsgegnerin hat nämlich im Termin vor dem Senat ausdrücklich erklärt, sie könne sich – selbst über einen seinerzeit konkret mit 1.000 EUR bezifferten Betrag – „nicht vergleichen, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu einer Zahlung in der Lage sei“. Der nachfolgende schriftsätzliche Vortrag der Antragsgegnerin bietet keine hinreichend tragfähigen Anknüpfungstatsachen, die diese Eigenerklärung inhaltlich auch nur ansatzweise tauglich in Zweifel ziehen würden. Der Umstand, dass sie (bisher) kein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt hat, widerlegt die – auf dem eigenen Eingeständnis fußende - Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit nicht, zumal die hier im Raum stehenden Ausgleichsforderungen vom Antragsteller bisher nicht (nachdrücklich) verfolgt worden sind. Ferner zeigt die Antragsgegnerin keinen belastbaren Anhalt auf, der die Annahme rechtfertigt, sie sei bei Fälligkeit der hier angesprochenen Darlehensraten und daraus resultierend bei Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des Antragstellers tatsächlich leistungsfähig gewesen. Wenn aber danach feststeht, dass und soweit ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch – im Zwangsvollstreckungswege - nicht realisierbar, also faktisch wertlos ist, dann ist es geboten, die gemeinschaftliche Schuld im Umfang dieser Uneinbringlichkeit in der Vermögensbilanz sogleich ausschließlich bei demjenigen zu passivieren, der im Außenverhältnis zur Leistung herangezogen wird und wurde (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 25 – Rdnr. 28 bei juris mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Die Forderung der I… aus dem Rahmenkreditvertrag ist also nur in Höhe der in Person der Antragsgegnerin fortbestehenden Schuld von 2.650,40 EUR als Passivum in das Endvermögen einzustellen.

(3)

Aus dem vorstehend erörterten Rechtsgrund – Uneinbringlichkeit des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen den Eheleuten - verbietet sich auch eine Beteiligung der Antragsgegnerin an der Steuernachforderung des Finanzamtes für das Kalenderjahr 2010, die – abweichend von den Feststellungen des Amtsgerichts – deshalb im Umfang von 190,68 EUR allein beim Antragsteller zu passivieren ist, der diese Forderung auch tatsächlich ausgeglichen hat.

(4)

Zu Recht und mit zutreffender Begründung allerdings hat das Amtsgericht den unstreitig am 29. November 2013 bestehenden Sollsaldo auf dem Girokonto der Antragsgegnerin mit 2.786,01 EUR im Endvermögen passiviert und die von dem Antragsteller geforderte Zurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB um gerundet 1.975 EUR wegen eines Sollsaldos von lediglich 811,82 EUR zum Zeitpunkt der Trennung zurückgewiesen.

Der hierzu vorgetragene Sachverhalt bietet für eine illoyale Vermögensminderung im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB, die der Antragsteller reklamiert, tatsächlich nicht ansatzweise tragfähige Anhaltspunkte. Die Rüge einer fehlerhaften Darlegungs- und Beweislastverteilung insoweit kann keinen Erfolg haben.

Die Antragsgegnerin hat – inhaltlich im Kern unwidersprochen und ohne Weiteres nachvollziehbar - dazu ausgeführt, sie habe aus diesem Girokonto nach der Trennung den Lebensbedarf für sich und die beiden gemeinsamen Kinder, für die der Antragsteller seinerzeit keinen Unterhalt gezahlt habe, decken müssen; außerdem habe sie nach ihrem Auszug eine Wohnung anmieten und Hausrat beschaffen müssen. Finanzielle Rücklagen standen im Zeitpunkt der Trennung nicht zur Verfügung, wie sich aus der unumstrittenen Darstellung ihres Vermögens zum Trennungszeitpunkt ergibt. Bei dieser Sachlage hat das Amtsgericht zu Recht und im Einklang mit der (gefestigten) höchstrichterlichen Rechtsprechung eine normale und gänzlich unverdächtige Schwankung des Girokontos festgestellt und eine irgendwie geartete Benachteiligungsabsicht nicht erkennen können.

Der BGH (FamRZ 2015, 232 - Rdnr. 19 bei juris) postuliert zu § 1375 Abs. 2 BGB zunächst die schlüssige Behauptung einer illoyalen Vermögensminderung durch den Antragsteller, der also Tatsachen vorzutragen hat, die einen Verzehr von Vermögenswerten im Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages nahe legen, die im Zuge einer ordnungsgemäßen Lebensführung nicht verbraucht worden sein können (bejaht dort für den Verbrauch von 52.000 EUR binnen eines Jahres). Eine solcherart schlüssig behauptete Vermögensminderung setzt behauptete Geldausgaben in einer Höhe voraus, die ein illoyales Überschreiten des den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten Angemessenen als möglich erscheinen lassen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Betrag, dessen Verbleib ungeklärt ist, außer Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen steht und sich deshalb die Möglichkeit einer illoyalen Verschwendung aufdrängt (BGH FamRZ 2015, 1272 – Rdnr. 32 bei juris; dort verneint für eine Abhebung eines Betrages von 4.336 EUR aus einem Bausparguthaben bei einer Zeitspanne von viereinhalb Monaten).

Im Streitfall hat die Antragsgegnerin ihren ohnehin vorhandenen Sollsaldo über einen Zeitraum von 14 Monaten um rund 1.975 EUR anwachsen lassen, also monatsdurchschnittlich um gut 140 EUR. Bei dieser Sachlage drängt sich ganz offensichtlich nicht ansatzweise der Verdacht einer verschwenderischen Ausgabe auf; vielmehr ist die Annahme einer ordnungsgemäßen Verwendung im Rahmen allgemeiner (tatsächlich eher bescheidener) Lebensführung in der konkreten Trennungssituation gerechtfertigt.

Es fehlt im Streitfall mithin schon an einer – vom Antragsteller zu leistenden – schlüssigen Darlegung des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Handlung im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB, die überhaupt erst die sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Antragsgegnerin über den Verbleib des Geldes auslösen würde.

Das – mangels Anfangsvermögen zugleich den Zugewinn bildende - Endvermögen der Antragsgegnerin belief sich mithin auf insgesamt 6.042,39 EUR. Wegen der zusammenfassenden Darstellung der Einzelpositionen wird auf die nachstehende Tabelle Bezug genommen.

2.2. Zugewinn des Antragstellers

2.1.2

Soweit ein etwaiges (positives) Anfangsvermögen des Antragstellers auch zweitinstanzlich noch umstritten ist, braucht diese Streitfrage letztlich nicht geklärt zu werden, weil – wie nachstehend sogleich auszuführen sein wird – dessen Endvermögen jedenfalls einen Negativwert aufweist. Damit aber hat der Antragsteller sowohl bei einem von ihm reklamierten Anfangsvermögen aus einem PKW und zuzurechnenden Zuwendungen von insgesamt 15.465 EUR als auch bei der – von der Antragsgegnerin behaupteten und dem Amtsgericht angenommenen – Variante gänzlich fehlenden Anfangsvermögens keinen Zugewinn erwirtschaftet.

2.2.2

a)

Im Endvermögen des Antragstellers sind zunächst als Aktivpositionen der unstreitige Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück in H…, …straße 2 mit 85.000 EUR, der L…-Bausparvertrag mit unstreitig 1.785,13 EUR und das Girokontoguthaben mit unstreitig 1.514,70 EUR und schließlich der Wert des Pkw Mercedes C 180-T einzustellen, den das Amtsgericht zutreffend mit den von der Antragsgegnerin zugestandenen 3.500 EUR bilanziert hat.

Der für einen niedrigeren Wert dieses Pkw zum Endvermögensstichtag darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller hat für die Behauptung eines Fahrzeugwertes von nur 2.500 EUR keinen (tauglichen) Beweis angetreten. Er hat zwar auf Hinweis des Senates ergänzend zu den wertbildenden Faktoren ausgeführt, allerdings für die den Wert eines Fahrzeuges ganz wesentlich mitbestimmende – bestrittene – Fahrleistung des Fahrzeuges von 201.000 km zum Endvermögensstichtag keinen tauglichen Beweis angetreten; ein Sachverständiger, der ein im Jahre 2016, mithin Jahre später stillgelegtes Fahrzeug besichtigt, kann hierzu naturgemäß keine Feststellungen treffen.

b)

Auf der Passivseite sind im Endvermögen des Antragstellers der hälftige Anteil aus der zum Stichtag noch mit 154.042,40 EUR valutierenden Immobilienfinanzierung bei der I… im Umfang von 77.021,20 EUR (vgl. oben 2.1.2 b) (1)), der von ihm allein getragene Anteil an dem Restsaldo des gemeinschaftlichen Rahmenkreditvertrages mit 9.625,00 EUR(= Sollsaldo am 29. November 2011 von 12.275 EUR abzgl. des verbleibenden Haftanteils der Antragsgegnerin von 2.650,40 EUR, vgl. oben 2.1.2 b) (2)), der von ihm allein zurückgeführte gemeinschaftliche Kredit bei der H… Bank mit einem Sollsaldo von 2.252,43 EUR, die Steuerschuld für 2010 im Gesamtumfang von 190,68 EUR (vgl. oben 2.1.2 b) (3)) einzustellen, aber auch die Rückforderung der Eigenheimzulage in Höhe von insgesamt 1.661,45 EUR und die Rechtsanwaltskosten für das Scheidungsverbundverfahren mit 1.588,00 EUR.

Soweit das Amtsgericht der Einstellung der beiden letztgenannten Verbindlichkeiten die Anerkennung versagt hat, kann das keinen Bestand haben. Diese Ansprüche sind nach Grund und Höhe unstreitig bzw. durch entsprechende Zahlungsaufforderungen belegt. Dass jedenfalls die Rückforderung der Eigenheimzulage erst am 29. August 2011 und also nach dem Endvermögensstichtag am 29. April 2011 fällig gestellt worden ist und auch für die Rechtsanwaltskosten unter dem 15. April 2011 zunächst nur ein Vorschuss in Rechnung gestellt worden ist (bzw. sein muss), weil der Auftrag erst mit Beendigung des Scheidungsverfahrens im November 2011 erledigt und die Vergütung erst dann im Sinne von § 8 Abs. 1 RVG fällig geworden ist, ist indes kein Grund, diese Rechnungspositionen in der Vermögensbilanz außer Acht zu lassen. Für die Frage der Einstellung zum Bilanzstichtag kommt es nämlich nicht auf die Fälligkeit, sondern auf die Entstehung einer Forderung/Verbindlichkeit an (Palandt-Brudermüller, BGB, 76. Aufl., § 1376 Rdnr. 61; BGH FamRZ 1991, 43 – Rdnr. 33 bei juris), weil auch eine bedingte oder betagte Verbindlichkeit das zugewinnausgleichspflichtige Vermögen belastet. Nur künftige Ansprüche, deren Entstehung gänzlich ungewiss ist, gehören nicht zum Endvermögen. Die genannten Forderungen sind aber mit der Trennung bzw. mit der Mandatierung seiner Rechtsanwältin, mithin bereits vor dem Endvermögensstichtag entstanden.

Die – eigentlich von beiden Beteiligten gesamtschuldnerisch zu tragende - Einstellung der Schuld aus der Rückforderung der Eigenheimzulage allein beim Antragsteller folgt wiederum aus der fehlenden Durchsetzbarkeit dieses Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs (vgl. dazu oben 2.1.2 b) (2)).

Aus alledem ergibt sich somit ein negatives Endvermögen des Antragstellers in Höhe von -538,93 EUR. Wegen der zusammenfassenden Darstellung der Einzelpositionen wird auf die nachstehende Tabelle Bezug genommen. Der – aus Sicht des Ausgleichspflichtigen bestenfalls über kein Anfangsvermögen verfügende - Antragsteller hat mithin einen Zugewinn nicht erwirtschaftet.

 A. Zugewinn Antragsteller

                
                        


I. Anfangsvermögen

        

mind. 0,00
höchstens 15.465

                        

II. Endvermögen

                

Aktiva

                

hälft. Hausgrundstück

        

85.000,00

Mercedes C

        

3.500,00

L… Bausparvertrag

        

1.785,13

Girokonto B…bank

        

1.514,70

Zwischensumme           

        

91.799,83           

                        

Passiva

                

Kredit H… Bank (gesamt)

        

-2.252,43

Rahmenkredit I… (anteilig)

        

-9.625,00

ImmobKredit I… (hälftig)

        

-77.021,20

Rückforderung Eigenheimzulage

        

-1.661,45

Steuernachzahlung 2010

        

-190,68

RA-Rechnung

        

-1.588,00

Zwischensumme           

        

-92.338,76           

                        

Endvermögen Antragsteller

        

-538,93

                        

ZUGEWINN ANTRAGSTELLER           

        

(jedenfalls) 0,00

                        

B. Zugewinn Antragsgegnerin

                
                        

I. Anfangsvermögen Antragsgegnerin

        

0,00   

                        

II. Endvermögen Antragsgegnerin

                

Aktiva

                

hälft. Hausgrundstück

        

85.000,00

Mercedes Cabrio CLK

        

3.500,00

Zwischensumme           

        

88.500,00           

                        

Passiva

                

Kredit H… Bank

        

0,00   

Rahmenkredit I… (anteilig)

        

-2.650,40

ImmobKredit I… - hälftig

        

-77.021,20

Girokonto

        

-2.786,01

Steuerschuld 2010

        

0,00   

Rückforderung Eigenheimzulage

        

0,00   

Zwischensumme           

        

-82.457,61           

                        

Endvermögen Antragsgegnerin

        

6.042,39

                        

ZUGEWINN ANTRAGSGEGNERIN           

        

6.042,39           

                        

C. Zugewinnausgleich           

                

Differenz

        

6.042,39

Ausgleichsanspruch

        

3.021,20           

3.

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass allein die Antragsgegnerin einen Zugewinn in Höhe von 6.042,39 EUR erzielt hat, den sie gemäß § 1378 Abs. 1 BGB hälftig, also in Höhe von 3.021,20 EUR auszugleichen verpflichtet ist.

4.

Die Antragsgegnerin kann die Erfüllung dieses Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragsgegners nicht gemäß § 1381 BGB wegen grober Unbilligkeit verweigern.

Die Vorschrift des § 1381 BGB dient der Korrektur von grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnissen, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 1378 BGB ergeben können. Nicht ausreichend ist allerdings, dass sich die Unbilligkeit allein aus dem vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität festgelegten pauschalisierenden und schematischen Berechnungssystem ergibt. Dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten steht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 1381 BGB nur dann zu, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde, ohne dass Absatz 1 dieser Vorschrift ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt. Ob eine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1381 Abs. 1 BGB gegeben ist, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH FamRZ 2014, 24 – Rdnr. 16 bei juris). Anknüpfungspunkt können vor allem Pflichtverletzungen im wirtschaftlichen Bereich sein, während persönliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Auswirkungen von vornherein nur bei besonderer Schwere in den Anwendungsbereich des § 1381 BGB fallen. Im Übrigen können nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die nach Rechtskraft der Scheidung eingetreten sind (vgl. Palandt-Brudermüller a.a.O., § 1381 Rdnr. 6).

Soweit die Antragsgegnerin ihren Verwirkungseinwand auf eine unberechtigte Strafanzeige des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin wegen (versuchten) Betruges zu stützen sucht, kann sie damit keinen Erfolg haben. Sie hat hierzu inhaltsarm und unzureichend lediglich ausgeführt, sie habe das Jugendamt als Beistandschafter einschalten müssen, nachdem der Antragsteller „den titulierten Kindesunterhalt mehrfach gar nicht bzw. unregelmäßig gezahlt (habe), so dass das Jugendamt zweimal die Zwangsvollstreckung einleiten musste“. Die – allein – beigefügte polizeiliche Vorladung der Antragsgegnerin nennt als Tatzeit den 8. August 2015. Das lässt darauf schließen, dass es sich insgesamt um Umstände handelt, die nach Rechtskraft der Scheidung im November 2011 entstanden sind und vom Anwendungsbereich des § 1381 BGB von vornherein nicht umfasst werden, was im Übrigen auch für den zuletzt nachgeschobenen Vorwurf eines „versuchten Prozessbetruges“ durch falsche Darstellung der Tilgungsleistung des Antragstellers auf den gemeinsamen Rahmenkredit gilt. Auch die behaupteten Versäumnisse der Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers entbehren jeglicher Substanz, die hinreichende Rückschlüsse auf Zeitpunkt und Höhe dieser Zahlungsrückstände zuließen. Bei dieser Sachlage kann die Antragsgegnerin ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 1381 BGB nicht für sich in Anspruch nehmen.

Es muss daher bei der Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin aus § 1378 Abs. 1 BGB in Höhe von 3.021,20 EUR bleiben.

5.

Der Zugewinn ist fällig mit Rechtskraft der Scheidung, § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB. Daher sind die vom Antragsteller verlangten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab dem 9. November 2011 gemäß §§ 288, 291 BGB von der Antragsgegnerin zu zahlen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 ZPO.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 35 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.