Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 20.06.2018 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 5 K 593/14 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2018:0620.5K593.14.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgläubigers in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin ist gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „… (im Folgenden: Verband). Sie wendet sich gegen einen Bescheid über die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags durch die Beklagte, die dem Verband vorsteht.
Der Verband hat u.a. die gesetzliche Pflichtaufgabe, in seinem Verbandsgebiet liegende Gewässer II. Ordnung zu unterhalten und zu bewirtschaften. Die ihm dadurch entstehenden Kosten verteilt der Verband – vermittelt über einen Flächenbeitragssatz – auf die verbandsangehörigen Gebietskörperschaften entsprechend ihrer zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücksfläche. Der Flächenbeitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung lag in den Jahren 1998 bis einschließlich 2012 unverändert bei 8,80 €/ha. Ausweislich zweier für den Verband erstellter Beitragskalkulationen aus den Jahren 2007 sowie 2012 war der vorgenannte Beitragssatz nicht kostendeckend. Die jährliche Kostenunterdeckung lag danach allein in den Jahren 2003 bis 2006 zwischen 170.000,00 € und ca. 283.000,00 €. Nach der Divisionskalkulation wurde für das Jahr 2012 ein kostendeckender Beitragssatz in Höhe von 12,05 €/ha ermittelt.
Am 21. Februar 2011 beschloss die Verbandsversammlung des Verbandes eine Neufassung der Verbandssatzung (Neufassung der Satzung des W... Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 36 vom 14. September 2011, S. 1...ff., im Folgenden: Verbandssatzung 2011). § 1 Abs. 4 der Verbandssatzung 2011 zur Folge umfasst das Verbandsgebiet die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden gemäß Anlage 1 der Verbandssatzung 2011 mit Ausnahme der Flächen der Gewässer I. Ordnung. Die Mitglieder haben dem Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten Beiträge zu leisten; über die Höhe des Beitragssatzes pro Hektar Verbandsfläche für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung entscheidet die Verbandsversammlung im Rahmen des Haushaltsbeschlusses für das jeweils folgende Jahr, § 26 Abs. 1, 3 Verbandssatzung 2011.
Das (seinerzeitige) Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (im Folgenden: MUGV) bestellte mit Bescheid vom 30. Juli 2013 einen Beauftragten i.S.d. § 77 Satz 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) zur „Führung aller Geschäfte des Verbandsvorstandes des W... ab dem 01. August 2013. Zugleich ordnete das MUGV die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Der Begründung des Bescheides zufolge hatte der Beauftragte insbesondere Maßnahmen „zur Herstellung der Liquidität, zur Erhöhung der Einnahmen und Senkung der Ausgaben“ zu ergreifen. Gegenstand der Beauftragung war ebenfalls die Erarbeitung von Haushaltsplänen für die Jahre 2013 und 2014.
Die wirtschaftliche Lage des Verbands war Gegenstand einer Analyse der B... vom Oktober 2013. Ziel der Analyse war es, die bis zu den Stichtagen 31. Dezember 2012 sowie 31. Dezember 2013 aufgelaufene Verschuldung des Verbandes im Einzelnen dem sog. pflichtigen (Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung) oder dem sog. freiwilligen Aufgabenbereich zuzuordnen. Auf diese Weise sollte der gem. § 80 Abs. 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung vom 2. März 2012 (im Folgenden: a.F.) umlagefähige Teil der Verschuldung bestimmt werden. In der Analyse heißt es, der Verband sei in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Wesentliche Ursache seien langjährige Beitragsstreitigkeiten mit Mitgliedsgemeinden, eine geringe Sensibilität in Bezug auf die Überwachung haushaltswirtschaftlicher Sachverhalte, eine stetige Verschuldung und Aufzehrung der Rücklagen, unverändert gelassene Beitragssätze sowie eine in der Vergangenheit aufgebaute personelle Kapazität, die auf Einnahmen aus zusätzlichen freiwilligen Aufgaben aufgebaut habe, die sich so in den letzten Jahren nicht hätten realisieren lassen. Im Ergebnis der Analyse betrug die (umlagefähige) Verschuldung des pflichtigen Aufgabenbereichs zum 31. Dezember 2012 insgesamt 3.085.170,00 € sowie zum 31. Dezember 2013 insgesamt 3.082.470,00 €. Die Verschuldung des freiwilligen Aufgabenbereichs wurde zum 31. Dezember 2012 mit insgesamt 106.689,00 € sowie zum 31. Dezember 2013 mit insgesamt 1.017.784,00 € beziffert.
In einem Bericht der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft D... vom Januar 2014 über die Prüfung und Testierung der Jahresrechnung des Verbandes zum 31. Dezember 2012 heißt es in Bezug auf die in der Analyse der B... vorgenommene Kostenaufteilung zwischen pflichtigem und freiwilligem Bereich (S. 7, Hervorhebung nicht im Text): „Direkt zuordenbare Einzelkosten wurden auf Kontenebene ermittelt, indirekt zuordenbare und sonstige Gemeinkosten nach plausiblen Schlüsseln ermittelt“. Sodann wurde die Kostenaufteilung der B... durch die D... beanstandungsfrei übernommen. Der zuvor wegen fehlender Trennung zwischen Pflicht- und freiwilligen Aufgaben als mangelhaft bezeichneten Buchführung wurde mit Blick auf die Analyse der B... die Ordnungsmäßigkeit attestiert. Die Prüfung der Jahresrechnung für das Jahr 2012 – bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung – und des erläuternden Geschäftsberichts – unter Einbeziehung der Buchführung des Verbands – führte zu keinen Beanstandungen.
In der Folge schlug der Beauftragte der Verbandsversammlung vor, einen Nachtragshaushalt für das Jahr 2013 zu beschließen. Kalkulatorische Grundlage des Nachtrags war die Analyse der B... . Mit dem Nachtragshaushalt 2013 sollte der Verbandsbeitrag für 2013 in einer Höhe festgesetzt werden, die auch eine Deckung der sog. Altverbindlichkeiten des Verbandes vor der – zum damaligen Zeitpunkt bevorstehenden – Änderung des Mitgliederbestandes zum 1. Januar 2014 erlaubte. Die Verbandsversammlung lehnte das ab. Daraufhin bestellte das MUGV den Landesbeauftragten mit weiterem Bescheid vom 13. Dezember 2013 zusätzlich auch zum Beauftragten für die Wahrnehmung der Geschäfte der Verbandsversammlung, gleichwohl beschränkt auf das Einzelgeschäft: „Festsetzung des Nachtragshaushalts 2013“. Das MUGV ordnete die sofortige Vollziehung an.
In dem Bescheid vom 13. Dezember 2013 heißt es unter anderem: „Der Beauftragte hat durch einen Nachtragshaushalt 2013 den Beitragssatz in einer Höhe festzusetzen, die sämtliche Verbindlichkeiten im pflichtigen Bereich umfasst, um die Handlungsfähigkeit des Verbandes sicherzustellen.“ Zur Begründung wird ausgeführt, die Bestellung des Beauftragten sei zur Übernahme des Einzelgeschäftes „Festsetzung des Nachtragshaushaltes 2013“ erforderlich. Es habe sich erwiesen, dass die Verbandsversammlung nicht in der Lage sei, die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung in der erforderlichen Höhe zu schaffen. Aufgrund des nahen Jahresendes komme kein milderes Mittel als die Bestellung eines Beauftragten in Betracht, um sicherzustellen, dass die Verbandsmitglieder in der derzeitigen Zusammensetzung die Kosten der Altverbindlichkeiten tragen würden. Außerdem stelle die Bestellung des Beauftragten im genannten Umfang ein relativ mildes Mittel dar, da lediglich eine Einzelbefugnis der Verbandsversammlung einmalig ersetzt werde.
Der Beauftragte beschloss am 20. Dezember 2013 einen Nachtragshaushalt 2013 des Verbandes und setzte einen Flächenbeitragssatz in Höhe von 53,75 €/ha fest. Der Nachtragshaushalt enthält einen Ansatz für Umsatzerlöse aus pflichtigen Beiträgen der Mitglieder in Höhe von 1.254.000 €; dem liegt die Annahme eines Beitragssatzes von 14,05 €/ha und einer Beitragsfläche von 89.224 ha zu Grunde. Weiter enthält der Nachtragshaushalt einen Ansatz für sonstige betriebliche Erträge aus Beiträgen zur Deckung von Altverbindlichkeiten in Höhe von 3.100.000 €; dem liegt die Annahme eines Beitragssatzes von 39,70 €/ha und wiederum einer Beitragsfläche von 89.224 ha zu Grunde. Die kalkulatorische Grundlage für den Teilbeitrag zur Deckung der Altverbindlichkeiten bildete die Analyse der B... vom Oktober 2013. Dass der Beitragssatz das rechnerisch Notwendige übersteigt, um bei einer Beitragsfläche von 89.224 ha Einnahmen von 3.100.000 € zu erzielen (34,70 €/ha), beruht auf dem Umstand, dass bei der Kalkulation des Beitrags zur Deckung von Altverbindlichkeiten ein Zinsaufschlag in Höhe von 2,5 % pro Jahr vorgenommen worden ist. Im Gegenzug sollte den Mitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden, die Beitragszahlung in zehn gleichen Jahresraten (Annuitäten) erbringen zu können.
Nachdem der Verbandsbeirat sein Einvernehmen mit dem Gewässerunterhaltungsplan für die Jahre 2013 und 2014 verweigert hatte, bestätigten die zuständigen unteren Wasserbehörden der Landkreise M..., O... sowie B... den Gewässerunterhaltungsplan jeweils durch Bescheid. Dagegen gerichtete Klagen des Verbandsbeirats sowie des ehemaligen Vorsitzenden des Verbandsbeirats wurden rechtskräftig abgewiesen.
In Umsetzung des Nachtragshaushalts zog der Beauftragte – für den Verband – die Klägerin mit Bescheid vom 26. Februar 2014 in Bezug auf eine Beitragsfläche von 10.442,4239 ha zu einem Jahresbeitrag 2013 in Höhe von insgesamt 561.280,28 € heran.
Der festgesetzte Beitrag setzte sich aus zwei Teilbeiträgen zusammen. Ein Teilbeitrag 2013 I in Höhe von insgesamt 146.716,06 € war zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bestimmt. Diesem Teilbeitrag entsprach ein Beitragssatz i.H.v. 14,05 €/ha. Der Teilbeitrag 2013 I sollte zum 15. April 2014 fällig werden. Weiter umfasste der festgesetzte Beitrag einen Teilbeitrag 2013 II in Höhe von insgesamt 414.564,23 € zur Deckung der sog. Altverbindlichkeiten aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Dem entsprach ein Beitragssatz i.H.v. 39,70 €/ha. Der Teilbeitrag 2013 II sollte in zehn gleichen Jahresraten (Annuitäten) in Höhe von je 41.456,42 € fällig werden, beginnend am 15. April 2014.
Zur Begründung wurde im Beitragsbescheid ausgeführt, der Teilbeitrag 2013 I basiere auf den Kosten zur Deckung der laufenden Aufwendungen im Jahr 2013 im Zusammenhang mit den für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bereitgehaltenen Ressourcen (Personal, Maschinen, sonstige Infrastruktur, Verwaltung) und nur zu einem kleinen Teil auf den für die tatsächliche Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen entstandenen Kosten. Das sei durch den im Jahr 2013 eingetretenen Sonderfall begründet, dass ein großer Teil der Belegschaft wegen ausstehender Lohnzahlungen Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht habe und nur wenige Arbeiten hätten durchgeführt werden können. Die Aufwendungen würden der Höhe nach auf dem Haushaltsplan 2013 und den Jahresrechnungen für 2013 basieren. Wegen des späten Zeitpunkts der Haushaltsplanbeschlüsse und der Beitragserhebung stelle der nur sehr partiell umgesetzte Gewässerunterhaltungsplan 2013 nicht die Berechnungsgrundlage für die Beiträge dar.
In Bezug auf den Teilbeitrag 2013 II heißt es in dem Bescheid: Da sich die Fläche des Verbandes und die Zusammensetzung der Verbandsversammlung zum 1. Januar 2014 von Gesetzes wegen änderten, sei es erforderlich gewesen, alle in den letzten Jahren bis zum 31. Dezember 2013 aufgelaufenen Altverbindlichkeiten aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nach den Berechnungsgrundlagen des Verbandes bis zum 31. Dezember 2013 in Form eines [ergänzenden] Flächenbeitrages für 2013 umzulegen. Eine Umlage von in der Verantwortung der bisherigen Mitglieder entstandenen Verbindlichkeiten durch Beiträge, die auch die seit dem 1. Januar 2014 dem Verband angehörenden Mitglieder zu zahlen hätten, würde gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verstoßen. Der Teilbeitrag 2013 II basiere auf den in Sonderrechnungen ermittelten und im Nachtragshaushalt 2013 beschlossenen Kosten zur Deckung von in den Jahren 2009 bis 2013 angefallenen, aber nicht durch Einnahmen aus Flächenbeiträgen gedeckten sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit den für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bereitgehaltenen Ressourcen (Personal, Maschinen, sonstige Infrastruktur, Verwaltung), auf tatsächlichen bzw. auf Grund verlorener Prozesse drohenden Gerichtskosten und Rückzahlungsverpflichtungen von Flächenbeiträgen aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sowie auf ebenfalls im Nachtragshaushalt 2013 beschlossenen und im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung stehenden Zinskosten und Rückzahlungsverpflichtungen in Bezug auf Darlehensverpflichtungen, die der Verband eingegangen sei.
Die Klägerin erhob am 21. März 2014 Widerspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 22. Mai 2014 erhobenen Klage. Zur Begründung trägt sie vor, dem Bescheid fehle es an einer satzungsrechtlichen Grundlage. Die Verbandssatzung 2011 sei nicht rechtmäßig zu Stande gekommen. Die Verbandsversammlung vom 21. Februar 2011 sei mangels Ladung aller Mitglieder nicht beschlussfähig gewesen. Denn der Verbandsvorsteher habe von den innerhalb des Verbandsgebietes belegenen Gemeinden mit Grundstücksflächen innerhalb des Verbandsgebietes nur 22 von 28 Gemeinden eingeladen.
Zudem seien die Stimmen in der Verbandsversammlung am 21. Februar 2011 nicht entsprechend dem Beitragsverhältnis gewichtet worden, wie es § 4 S. 2 Brandenburgisches Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) bestimme. Stattdessen habe – unabhängig vom Beitragsverhältnis – jedes Mitglied nur eine Stimme gehabt. Somit habe die Klägerin nicht mit dem ihr nach der Beitragshöhe zustehenden Stimmgewicht abstimmen können, sondern nur mit einer Stimme.
Das satzungsmäßige Verbandsgebiet habe im Beitragsjahr 2013 außerdem von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen. Denn das Verbandsgebiet sei nicht nach dem Einzugsgebiet der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer festgelegt worden, sondern nach erheblich davon abweichenden „politischen“ Gemeindegrenzen. Große Flächen des Gemeindegebietes der Klägerin lägen indes nicht im Einzugsbereich der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer. Diese Flächen seien Teil des Einzugsgebiets anderer Gewässer II. Ordnung, für deren Unterhaltung der Verband nicht zuständig sei. Daran ändere auch der nachträglich eingefügte § 1 Abs. 3 Satz 8 GUVG nichts. Die Vorschrift sei verfassungswidrig.
Auch läge für das Jahr 2013 kein wirksamer Gewässerunterhaltungsplan vor. Der Verbandsbeirat habe sein Einvernehmen mit dem Gewässerunterhaltungsplan 2013 verweigert. Das Einvernehmen sei auch nicht durch die Bescheide der unteren Wasserbehörden zum Gewässerunterhaltungsplan 2013 ersetzt worden.
Die Klägerin trägt weiter vor, der Nachtragshaushalt für das Jahr 2013 sei nicht wirksam festgesetzt worden. Schon die Bestellung des Landesbeauftragten zur Wahrnehmung der Befugnisse der Verbandsversammlung sei rechtswidrig gewesen. Die Verbandsversammlung habe funktioniert und habe mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gegen den vom Landesbeauftragten entworfenen Nachtragshaushalt 2013 gestimmt. Weder darin, noch an anderer Stelle sei eine Pflichtverletzung zu erblicken. Die Bestellung sei nicht erforderlich gewesen. Es hätten mildere Mittel der Rechtsaufsicht zur Verfügung gestanden. Zudem habe kein Zeitdruck bestanden. Vielmehr hätte die Verbandsversammlung in alter Zusammensetzung noch mindestens vier Monate Zeit gehabt, selbst die vermeintlich erforderliche „Festsetzung des Nachtragshaushalts 2013" vorzunehmen. Auch sei der Verbandsbeirat nicht beteiligt worden. Der Landesbeauftragte habe nicht einmal im Ansatz den Versuch unternommen, sich mit dem Verbandsbeirat vor der Festsetzung des Nachtragshaushalts 2013 ins Benehmen zu setzen.
Trotz entsprechender Satzungsvorgaben sei der Nachtragshaushalt 2013 zudem nicht nach Sparten (Aufgabenbereichen) in Einzelpläne untergliedert worden; mithin nicht in 6 Einzelpläne für die Pflichtaufgaben und 10 Einzelpläne für die verschiedenen freiwilligen Aufgabenbereiche. Daran ändere auch die Analyse der B... vom Oktober 2013 nichts. Die Analyse sei erst nachträglich erstellt worden. Sie sei zudem grob fehlerhaft und nicht zu gebrauchen. Der Landesbeauftragte hätte eine konkrete Spartenabrechnung mit Einzelplänen und Einzelabrechnungen aller 16 Geschäftssparten vornehmen müssen. Die in der Analyse vorgenommene „nachträgliche, annäherungsweise Aufteilung“ auf den pflichtigen und freiwilligen Aufgabenbereich genüge nicht den Satzungsvorgaben. Sie sei willkürlich. Die Kosten, die dabei der Aufgabe der Gewässerunterhaltung II. Ordnung zugerechnet würden, seien viel zu hoch. Entsprechend gering sei die Verteilung der Kosten auf die anderen Sparten der Verbandstätigkeit. Das werde auch durch die fehlerhafte Aufteilung der Personalkosten im Jahr 2013 sehr deutlich. Im Jahr 2013 seien der Geschäftsführer, die Kassenführerin, die Sekretärin und die Reinigungskraft nicht zu 70 %, sondern allenfalls zu 30 % im „pflichtigen Bereich" tätig gewesen. Die überbordende Beschäftigung mit freiwilligen Aufgaben würden im Übrigen auch die Jahresabschlussberichte des Verbands für die Jahre 2007 bis 2009 belegen. Die Ausführungen zur Gewässerunterhaltung würden dort nur einen geringen Anteil des beschriebenen Papiers ausmachen. Daher seien aus Sicht der Klägerin nach dieser Quote nicht nur die Papierkosten, sondern auch die Personalkosten für den Geschäftsführer, die Buchhalterin und die Sekretärin zu verteilen.
Die Klägerin trägt weiter vor, die Anwendung des Flächenmaßstabes sei rechtswidrig, da die Klägerin nicht „für“ Grundstücke Dritter in ihrem Gemeindegebiet Verbandsmitglied sei. Deswegen brauche die Klägerin für fremde Grundstücke keine Verbandsbeiträge zu entrichten. Die „Gemeindemitgliedschaft“ für Grundstücke Dritter sowie die in Rede stehende Verpflichtung der Gemeinde, auch „für“ diese Flächen Beiträge an den Verband zahlen zu müssen, verstoße gegen die Landesverfassung. Denn die Gemeinde trage das Risiko in voller Höhe selbst, die Beiträge nicht über die Umlage refinanzieren zu können. Die damit einhergehende Mehrbelastung sei unüberschaubar und unangemessen groß.
Die Beklagte könne von der Klägerin zudem nur Beiträge für fremde Flächen verlangen, die in verfassungskonformer Weise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden könnten. Das sei zum einen in Bezug auf die Altverbindlichkeiten nicht gegeben. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg seien diese nicht vollumfänglich umlagefähig. Zum anderen sei das bei Beiträgen für die Gewässerunterhaltung in einem anderen Gewässereinzugsgebiet nicht der Fall. Denn nach dem Solidarprinzip bildeten nur Grundstückseigentümer im Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer eine Lastengemeinschaft.
Der Flächenbeitragssatz in Höhe von 53,75 €/ha sei überhöht. Der Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung dürfe nur so hoch sein, dass das Beitragsaufkommen die Kosten für die Unterhaltung dieser Gewässer nicht übersteige. Insgesamt seien für die Erfüllung der Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Jahr 2013 deutlich niedrigere Beiträge erforderlich gewesen, zumal Maßnahmen der Gewässerunterhaltung in diesem Jahr praktisch nicht stattgefunden hätten. Der Beitragssatz sei auch nicht für die spezielle Aufgabe der Gewässerunterhaltung in vorausgegangenen Abrechnungsjahren wegen vermeintlicher Unterdeckungen in dieser Beitragsklasse „erforderlich". Er diene ganz offensichtlich nicht nur zur Finanzierung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, sondern auch zur Querfinanzierung aufgelaufener Defizite aus der Erfüllung zusätzlicher freiwilliger Aufgaben („Liebhabereien") und zur Weiterführung dieser freiwilligen Aufgaben. Die in der Vergangenheit aufgebaute personelle und sachliche Infrastruktur, die auf erkennbar nicht realisierbaren Einnahmen aus freiwilligen Aufgaben und vermeintlich sprudelnden Einnahmen aus Pflichtaufgaben nach Weisung aufgebaut gewesen sei, habe in den einzelnen Haushaltsjahren zu erheblichen Deckungslücken geführt. Dafür seien ausschließlich diejenigen Mitglieder heranzuziehen, die diese Kapazität im freiwilligen und pflichtigen Bereich (außerhalb der Gewässerunterhaltung II. Ordnung) gewollt und befürwortet hätten. Eine Finanzierung dieser Aufgaben über die Flächenbeiträge komme nicht in Betracht. Gerade das sei jedoch beabsichtigt. So würden die von der Klägerin gezahlten Flächenbeiträge rechtswidrig zur Finanzierung von Verbandsmitgliedschaften verwendet wie im B... und im W... . Diese Mitgliedschaften hätten mit der Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nichts zu tun, sie seien freiwillig und ausschließlich dem freiwilligen Aufgabenbereich zuzurechnen. Entsprechendes gelte für den Bau einer Mehrzweckhalle, die Anschaffung eines Katamaran-Mehrzweckbootes sowie die Kosten der Koordinierungsstelle des Verbands in P... . Diese Kostenpositionen seien ausschließlich dem freiwilligen Aufgabenbereich zuzuordnen. Auch die rückständigen Personalkosten rührten überwiegend von einem Personalüberhang her, der für die Erfüllung freiwilliger Aufgaben vorgehalten worden sei und werde. Die Klägerin habe keinen Vorteil davon, dass die Beklagte den Verband mit verlustbringenden freiwilligen Aufgaben beschäftigt habe.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid für das Jahr 2013 versuche die Beklagte zudem, Flächenbeiträge nachzuerheben, welche durch bewusst von ihr in Kauf genommene Unterdeckungen einer ganzen Dekade von Abrechnungsjahren jährlich beim Jahres-Flächenbeitrag aufgelaufen seien. Das sei rechtswidrig.
Die Beklagte habe es zudem versäumt, systematisch Erschwerer der Gewässerunterhaltung zu Mehrkostenerstattungen heranziehen. Dadurch seien Erschwerniskosten rechtswidrig nicht durch gesonderte Erschwernisbeiträge und Mehrkostenerstattungen der Verursacher abgedeckt worden. Der Flächenbeitrag habe in Folge nicht auf ein Maß abgesenkt werden können, das unter normalen Umständen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung erforderlich wäre. Das sei jedoch notwendig, denn die Gesamtkosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung dürften erst nach Abzug der Erschwerniskosten über den „reinen“ Flächenmaßstab auf die Allgemeinheit der Beitragszahler verteilt werden. Mit Blick auf die Mehrkosten sei von einem idealtypischen Gewässerrandstreifen auszugehen und weiter davon, dass der leichteren Durchführung der Verbandsaufgabe von den Eigentümern oder Anliegern keine Hindernisse in den Weg gestellt würden. Es gelte das Primat der maschinellen Gewässerunterhaltung. Folglich würden bei jeder Handarbeitsstrecke Erschwernisse für die leichte Durchführung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung vorliegen. Denn wenige hundert Meter Handarbeitsstrecke erhöhten die Unterhaltungskosten pro Meter Gewässerlänge mindestens um das Fünffache.
Vorliegend habe sich die Beklagte gar nicht um die Ermittlung und die anschließende Erstattung erschwernisbedingter Mehrkosten gekümmert, obgleich es im Verbandsgebiet tausende von Mehrkostentatbeständen gebe. Allein der hohe Anteil von Handarbeit in der Gewässerunterhaltung belege, dass die „normale“ maschinelle Gewässerunterhaltung an vielen Stellen des Verbandsgebietes nicht möglich sei und somit Unterhaltungserschwernisse vorlägen. So werde die Gewässerunterhaltung durch die im Verbandsgebiet in großem Umfang vorkommenden Gemeindestraßen erschwert. Eigentümer und Nutzungsberechtigte besiedelter Grundstücke würden Uferbereiche so bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung erheblich erschwert und beeinträchtigt würde. Diesen Nichtmitgliedern gegenüber verzichte der Verband vollständig auf die Erstattung von Mehrkosten. Soweit er die durch Erschwernisse entstehenden Mehrkosten einfach über den Flächenbeitrag pauschal auf die Allgemeinheit der Beitragspflichtigen abgewälzt habe, ohne die Erschwerer in Anspruch zu nehmen, sei dies rechtswidrig. Insofern beruhe der Nachtragshaushalt für das Jahr 2013 nicht auf einer tragfähigen Prognose von Einnahmen und Ausgaben. Denn auch aus der Beitragskalkulation für den Flächenbeitrag 2013 sei nicht ersichtlich, welche Mehrkostenerstattungen und Erschwernisbeiträge der Höhe und dem Grunde nach zur Minderung des „reinen“ Flächenbeitrags in Ansatz gebracht worden seien. Jedenfalls beruhten die in der Beitragskalkulation angesetzten Mehrkosten der Höhe nach auf einer unzureichenden Grundlage. Die Beklagte habe „ins Blaue hinein“ kalkuliert, ohne ein belastbares Erschwerniskataster mit einer Auflistung der Erschwerer und der Kosten der durch sie verursachten Erschwernisse zur Hand zu haben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten Nr. B... vom 26. Februar 2014 über den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2013 über 561.280,28 € in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22. April 2014 aufzuheben
und
die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem klägerischen Vortrag entgegen und hält den Beitragsbescheid 2013 für rechtmäßig. Die Beklagte verweist auf die satzungsrechtliche Grundlage und trägt vor, die Verbandssatzung 2011 sei rechtmäßig zu Stande gekommen. Sie beruft sich auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil der Kammer vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 – 5 K 159/12 –, juris) zur Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids für das Jahr 2012 und trägt weiter vor, die Angriffe der Klägerin auf die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 21. Februar 2011 wegen der Stimmengewichtung, der Ladung der Mitglieder und der Gebietsproblematik seien sämtlich nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung zu begründen. So sei die Stimmengewichtung in der Verbandsversammlung am 21. Februar 2011 nicht fehlerhaft gewesen, denn für die Abstimmung in der Verbandsversammlung hätten die am Tag der Verbandsversammlung geltenden satzungsrechtlichen Regelungen angewandt werden müssen, hier also die Verbandssatzung 1993/96. Des Weiteren sei die Verbandsversammlung am 21. Februar 2011 beschlussfähig gewesen; jedenfalls hätten sich etwaige Ladungsfehler nicht auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt und seien daher unbeachtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das satzungsmäßige Verbandsgebiet im Beitragsjahr 2013 in Ansehung des § 1 Abs. 3 Satz 8 GUVG rechtmäßig festgelegt. Die Vorschrift sei als Übergangsvorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die Beklagte ist der Auffassung, für das Jahr 2013 liege ein wirksamer Gewässerunterhaltungsplan vor. Der Verbandsbeirat habe sein Einvernehmen aus Gründen verweigert, die außerhalb seiner Kompetenz lägen. Die Verweigerung des Einvernehmens sei daher unbeachtlich. Dessen ungeachtet sei das Einvernehmen durch die Bescheide der unteren Wasserbehörden zum Gewässerunterhaltungsplan 2013 ersetzt worden.
Die Beklagte trägt weiter vor, der Nachtragshaushalt 2013 sei rechtmäßig festgesetzt worden. Die Bestellung des Landesbeauftragten sei rechtmäßig gewesen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Festsetzung habe zwingend noch im Haushaltsjahr 2013 erfolgen müssen. Denn gemäß § 6 GUVG in der Fassung vom 23. September 2008 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) könne der Haushaltsplan durch einen Nachtrag geändert werden, der „spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres" beschlossen werden müsse. Damit sei ab dem 1. Januar 2014 kein Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2013 mehr zulässig gewesen. Ohne die erfolgte Festsetzung im laufenden Haushaltsjahr 2013 hätte die Umlegung der Altverbindlichkeiten des Verbandes aus der Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung die „Neumitglieder“ getroffen, die aufgrund der zum 1. Januar 2014 geänderten Mitglieds- und Flächenverhältnisse hinzugetreten seien. Das wäre mit dem Vorteilsprinzip nicht vereinbar gewesen.
Auch stelle es keine formelle Rechtswidrigkeit dar, wenn der Beitragssatz eines Gewässerunterhaltungsverbandes mit dem Beschluss zum Haushalt festgelegt werde und dieser keine nach Aufgabenarten gegliederten Haushaltspläne aufweise. Es gebe kein formelles Erfordernis eines nach Aufgabenarten gegliederten Haushaltes als Voraussetzung für einen wirksamen Beitragsbescheid.
Entgegen der klägerischen Auffassung sei der Flächenbeitragssatz auch nicht überhöht. Mit dem Teilbeitrag 2013 I sowie dem Teilbeitrag 2013 II werde die Klägerin zur Beitragszahlung für Kosten und Altverbindlichkeiten herangezogen, die ausschließlich aus der Pflichtaufgabe des Verbandes zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung herrührten. Die kalkulatorische Zuordnung von Kosten zum pflichtigen und zum freiwilligen Aufgabenbereich des Verbandes in der Analyse der B... vom Oktober 2013 sei keineswegs willkürlich erfolgt. Vielmehr sei eine kalkulatorisch angemessene Verteilung der Kosten auf den freiwilligen und den pflichtigen Aufgabenbereich vorgenommen worden. Nichts anderes gelte für den Nachtragshaushalt, in dem die kalkulatorische Zuordnung auf der Grundlage der Analyse der B... erfolgt sei und ebenfalls nachvollziehbar erläutert werde. Der in der Analyse der B... ermittelten umlagefähigen Verschuldung liege zudem der Zeitraum 2009 bis 2013 zugrunde. In diesem Zeitraum sei der in § 2 Abs. 1 GUVG (i.d.F. vom 23. April 2008) vorgeschriebene Mitgliederbestand unverändert geblieben. Mit dem Teilbeitrag 2013 II würden folglich ausschließlich diejenigen Verbandsmitglieder zur Deckung der aufgelaufenen Altverbindlichkeiten herangezogen, denen die Altverbindlichkeiten nach dem Vorteilsprinzip auch zuzuordnen seien.
Der Analyse der B... vom Oktober 2013 ließe sich entnehmen, dass die Beträge der Gesamtverschuldung im pflichtigen Bereich für die Jahre 2012 und 2013 nur um 2.700,00 € voneinander abwichen. Deshalb sei nach Auffassung der Beklagten nicht ansatzweise zu erkennen, warum im vorliegenden Beitragsrechtsstreit, der im Vergleich zum Verfahren VG 5 K 159/12 mit dem Jahr 2013 das Folgejahr betreffe, als Ursache für das Entstehen der Altverbindlichkeiten im pflichtigen Bereich andere Gründe ursächlich gewesen sein sollten, als sie von der erkennenden Kammer für das Jahr 2012 zutreffend bereits berücksichtigt worden seien. Eine Querfinanzierung liege offensichtlich nicht vor.
Die Beklagte trägt weiter vor, es bestehe kein gesetzlich angeordneter Vorrang der Geltendmachung von Erschwerniskosten vor der Beitragserhebung über Flächenbeiträge in Bezug auf die Kosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Es gebe keinen normativen Anhaltspunkt dahin gehend, dass die seitens eines beitragspflichtigen Verbandsmitglieds vermuteten oder geschätzten Mehrkosten für Erschwernisse der Gewässerunterhaltung im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe des „richtigen“ Beitragssatzes entscheidend seien.
Ebenso wenig gebe es ein prinzipielles Beräumungsgebot und Nutzungsverbot des Gewässerrandstreifens in dem Sinne, dass andernfalls grundsätzlich alle Grundstückseigentümer an Gewässerabschnitten zur Kostentragung gemäß § 85 BbgWG in der Fassung vom 2. März 2012 (im Folgenden: a.F.) für (pauschalierende) Mehrkosten verpflichtet seien. Das von der Klägerin vorausgesetzte Modell eines idealtypischen Gewässerrandstreifens, der durchgehend maschinell zur Gewässerunterhaltung bearbeitet werden könne, entspreche nicht der Realität. Mehrkosten aufgrund von Gewässerunterhaltungsarbeiten in Handarbeit seien nicht per se Gewässeranliegern in Rechnung zu stellen. Das Vorliegen einer sog. „Handarbeitsstrecke“ indiziere keineswegs eine rechtliche Verpflichtung zur Mehrkostenerstattung durch anliegende bzw. angrenzende Grundstückseigentümer bzw. Anlagenbetreiber. Vielmehr bedürfe es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eines kausalen Zusammenhangs zwischen Mehrkosten auf Seiten eines Gewässerunterhaltungsverbandes einerseits und dem Vorhandensein von Anlagen im oder am Gewässer bzw. den im Gesetz genannten Einleitungen. Der Einsatz von Maschinentechnik für die Gewässerunterhaltung erfordere zudem regelmäßig entsprechend ausreichend lange Gewässerabschnitte, auf denen die Maschinen zum Einsatz gelangen können. Bei kürzeren Gewässerabschnitten müssten zumindest Zufahrts- bzw. Zuwegungsmöglichkeiten vorhanden sein, so dass die Maschinen mit verhältnismäßigem zeitlichem Aufwand und ohne Gefährdung ihres Aufbaus an die entsprechenden Gewässerabschnitte herangefahren werden könnten. Ein Mehrkostentatbestand i.S.d. § 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG a.F. liege nicht vor, wenn die Zuwegung aus Gründen nicht gegeben sei, die mit dem Vorhandensein von Anlagen im bzw. am Gewässer nichts zu tun hätten. Das sei insbesondere der Fall, wenn das Gewässer im Rahmen der Einteilung in Unterhaltungsabschnitte aufgrund der Geländeverhältnisse und vor allem des pflanzlichen Bewuchses der Gewässerrandstreifen nicht effizient und wirtschaftlich maschinell unterhalten werden könne. So liege es in den von der Klägerin vorgebrachen Beispielen.
Zwar sei es zutreffend, dass anders als im Jahr 2012 keine einzige Mitgliedsgemeinde auf Erstattung von Mehrkosten in Anspruch genommen worden sei. Grund hierfür sei jedoch, dass im Jahre 2013 mehrkostenrelevante Leistungen nur zu Gunsten der verschiedenen und sehr wohl mehrkostenbelasteten Straßenbaulastträger hätten erbracht werden können. Denn bereits zu Anfang des Jahres 2013 habe das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mehrere Anträge auf Zulassung der Berufung gegen klagestattgebende Urteile der erkennenden Kammer betreffend Mitgliedsbeitragsbescheide der Jahre 2007 bis 2011 abgelehnt. In Folge habe sich der Verband Rückzahlungsverpflichtungen in Höhe von 1,15 Mio. € gegenübergesehen und sich in einer erheblichen wirtschaftlichen Schieflage befunden. Gehälter an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien vorerst nicht ausgezahlt worden. Die Betroffenen hätten daraufhin von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht und die Arbeit eingestellt. Eine reguläre Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung habe lediglich in den Monaten Januar und Februar 2013 und in dem Zeitraum vom 27. Mai 2013 bis zum 25. Juli 2013 stattgefunden. Mangels Erbringung entsprechender Leistungen seien keine Mitgliedsgemeinden zum Ersatz von Mehrkosten in Anspruch genommen worden. Eine Überschreitung der äußersten Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren liege darin nicht. Der Verband habe nicht bewusst auf Mehrkosteneinnahmen verzichtet.
Anzuerkennen sei in diesem Zusammenhang schließlich eine Kosten-Nutzen-Erwägung dahingehend, dass der für die Dokumentation von Erschwernissen notwendige Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den durch Mehrkostenerstattungsansprüche realisierbaren Einnahmen stehen müsse. Wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, sei das vorliegend nicht der Fall.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 hat das Gericht das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit gemäß § 94 VwGO ausgesetzt. Nachdem die auflösende Bedingung für die Aussetzung weggefallen war, wurde das Verfahren am 30. Januar 2018 wieder aufgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (4 Bände) nebst den beigereichten Verwaltungsvorgängen (3 Heftungen) sowie auf die Gerichtsakten des Verfahrens VG 5 K 159/12 (3 Bände) und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 5 L 269/14 Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der nichtöffentlichen Beratung der Kammer gewesen.
A.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Februar 2014 kommt allein § 26 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 der Verbandssatzung 2011 (Neufassung der Satzung des W... vom 21. Februar 2011, Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 36 vom 14. September 2011, S. 1... ff.) in Betracht. Gemäß § 26 Abs. 1 der Verbandssatzung 2011 haben die Mitglieder dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erbringung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge werden durch Bescheid erhoben, § 29 Abs. 1 der Verbandssatzung 2011. Die Voraussetzungen liegen bezogen auf die Klägerin vor.
I.
Der Beitragsbescheid ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Formelle Mängel, etwa weil die funktionell und damit sachlich unzuständige Behörde gehandelt hätte, sind nicht ersichtlich.
Die sachliche Zuständigkeit des Landesbeauftragten im Sinne des § 77 Satz 1 WVG i.V.m. § 3 GUVG für eine bestimmte Maßnahme setzt (allein) voraus, dass die Bestellung des Beauftragten wirksam ist und er sich mit der in Rede stehenden Maßnahme im Rahmen derjenigen Aufgaben hält, für die er bestellt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 – OVG 9 S 40.14 –, juris, Rn. 14). Beides war hier der Fall.
1. Die sachliche Zuständigkeit des Landesbeauftragten für den Erlass des Beitragsbescheides ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Verbandssatzung 2011 i.V.m. § 77 Satz 1 WVG i.V.m. § 3 GUVG und aus dem Bescheid des MUGV vom 30. Juli 2013 (Bl. 75 der GA zum Verfahren VG 5 L 269/14). Durch diesen Bescheid wurde Herr R... unter Anordnung sofortiger Vollziehung (Nr. 2 des Bescheidtenors) zur Führung aller Geschäfte des Verbandsvorstandes des Verbands ab dem 01. August 2013 als Beauftragter gemäß § 77 Satz 1 WVG bestellt. Gemäß dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde als „ultima ratio“ einen Beauftragten bestellen, wenn und solange die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbands es erfordert. Das MUGV war gemäß § 72 Abs. 1 WVG i.V.m. § 1 der Verordnung über die zuständige Behörde für die Rechtsaufsicht über die Gewässerunterhaltungsverbände die zuständige Aufsichtsbehörde. Der Landesbeauftragte führt gemäß § 77 Satz 1 WVG alle oder einzelne Geschäfte des Verbands oder eines Verbandsorgans auf Kosten des Verbands. Nichtigkeitsgründe i.S.v. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i.V.m. § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) in Bezug auf die Bestellung des Landesbeauftragten sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Der Landesbeauftragte hat mit dem Erlass des Beitragsbescheides für das Jahr 2013 ein Geschäft des Verbandsvorstandes des Verbands geführt. Gemäß § 16 Abs. 1 Verbandssatzung 2011 und § 54 Abs. 1 Satz 2 WVG i.V.m. § 3 GUVG obliegen dem Verbandsvorstand alle Geschäfte des Verbands, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist. Dem Vorstand obliegen mithin alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Verbands, wozu insbesondere der Vollzug der Beschlüsse gehört, die von der Verbandsversammlung gefasst werden (vgl. Brüning in: Reinhardt/Hasche, WVG, § 54 Rn. 4). Darunter fällt selbstredend auch der Erlass von Beitragsbescheiden, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbands erforderlich sind, §§ 26 Abs. 1, 29 Abs. 1 der Verbandssatzung 2011. Der Erlass von Beitragsbescheiden ist nach dem abschließenden Katalog in § 9 Abs. 1 Verbandssatzung 2011 hingegen nicht Aufgabe der Verbandsversammlung. Hierzu ist folglich gemäß § 16 Abs. 1 Verbandssatzung 2011 der Verbandsvorstand berufen (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 5 L 269/14 –, juris, Rn. 28; Beschluss vom 15. Mai 2015 – 5 L 552/14 –, juris, Rn.38).
3. Dessen ungeachtet war die Bestellung des Landesbeauftragten zur Übernahme der Geschäfte des Vorstandes auch formell und materiell rechtmäßig. Sie war insbesondere erforderlich, da sich erwiesen hatte, dass der amtierende Vorstand nicht in der Lage war, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Verbandes zu ergreifen. Sowohl der Vorstand als auch die Verbandsversammlung hatten ausdrücklich auf die Bestellung eines Beauftragten hingewirkt. Rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit sind im Übrigen nicht erkennbar und wurden auch nicht vorgetragen.
II.
Der Beitragsbescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf einer wirksamen Verbandssatzung (1.) sowie auf einem wirksamen Plan zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für das Jahr 2013 (2.). Mit dem am 20. Dezember 2013 festgesetzten Nachtragshaushalt zum bereits am 17. Oktober 2013 beschlossenen Haushaltsplan liegt auch ein Beschluss über einen Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Jahre 2013 vor, der den angegriffenen Bescheid zeitlich trägt (3.). Der Beitragssatz ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (4.).
1. Die allein maßgebliche Verbandssatzung 2011 ist wirksam zustande gekommen.
a) Die ausweislich ihres Art. 2 rückwirkend zum 01. Januar 2014 in Kraft getretene Erste Änderungssatzung zur Verbandssatzung 2011 (Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 17 vom 30. April 2014, S. 6... ff.) ist wegen der darin enthaltenen Übergangsregelung des § 36a nicht anwendbar. Gemäß § 36a findet die Verbandssatzung 2011 in ihrer Ursprungsfassung weiterhin Anwendung auf Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern – insbesondere im Zusammenhang mit der Festsetzung und Erhebung von Verbandsbeiträgen – entsprechend dem Mitgliederbestand und innerhalb der Verbandsgrenzen zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Verbandssatzung 2011.
b) Soweit die Klägerin vorträgt, die Verbandsversammlung sei mangels ordnungsgemäßer Ladung aller Verbandsmitglieder am 21. Februar 2011 nicht beschlussfähig gewesen, kann das hier dahinstehen. Die Kammer hat in Bezug auf die Verbandssatzung 2011 bereits mit (rechtskräftigem) Urteil vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 – 5 K 159/12 –, juris, Rn. 52) entschieden, dass jedenfalls nicht erkennbar sei, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fern liegend die Möglichkeit bestehe, dass sich etwaige Ladungsfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hätten. Daran hält die Kammer fest.
aa) Fehler bei der Abstimmung im Rahmen kommunaler Entscheidungsgremien beeinflussen nur dann die Wirksamkeit der getroffenen Beschlüsse, wenn sich der Fehler auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat, es also bei richtigem Verfahren zu einem anderen Beschlussergebnis gekommen wäre oder hätte kommen können. Daher ist ein Rechtsverstoß nur erheblich, wenn ohne ihn die Möglichkeit eines anderen Wahlausganges bestanden hätte. Nicht ausreichend ist hierfür jede – theoretisch – denkbare Möglichkeit des Einflusses auf den Wahlausgang. Erforderlich ist vielmehr die nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fern liegende Möglichkeit des Einflusses des Rechtsverstoßes auf das Wahlergebnis (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – OVG 9 B 36.08 –, juris, Rn. 35; Beschluss vom 31. Mai 2012 – OVG 9 N 46.10 –, juris, Rn. 10).
bb) Zwar hat § 2 Abs. 1 GUVG (i.d.F. vom 23. April 2008) ab dem 1. Januar 2009 entgegenstehende Satzungsregelungen verdrängt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 – OVG 12 N 25.18 –, juris, Rn. 5 f.). Die 6 nicht geladenen Mitgliedsgemeinden hätten daher geladen werden müssen. Ausweislich des Protokolls zur Verbandsversammlung vom 21. Februar 2011 wurde die Verbandssatzung 2011 jedoch mit 19 Ja-Stimmen, keiner Gegenstimme und 4 Enthaltungen angenommen. Damit ist nahezu ausgeschlossen, dass eine ordnungsgemäße Ladung auch der 6 weiteren Mitgliedsgemeinden zu einem anderen Abstimmungsergebnis geführt hätte. Dem Ladungsfehler kommt mangels greifbarer konkreter Anhaltspunkte keine Ergebnisrelevanz zu. Das gilt umso mehr, als dass die notwendige Zweidrittelmehrheit für die Satzungsänderung bei Nichtberücksichtigung der Enthaltungen selbst bei rein theoretischer Annahme von 6 weiteren Gegenstimmen erreicht worden wäre.
c) Die Stimmengewichtung in der satzungsgebenden Verbandsversammlung am 21. Februar 2011 ist nicht zu beanstanden. Auch das hat die erkennende Kammer bereits mit Urteil vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 – 5 K 159/12 –, juris, Rn. 53) entschieden. Daran hält die Kammer fest.
§ 4 Satz 2 GUVG (i.d.F. von Art. 2 Nr. 4 a) des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008 [GVBl. I Nr. 5 vom 29. April 2008, 62 (90)]) bestimmt, dass in den Verbandssatzungen die Stimmenzahl der Mitglieder in der Verbandsversammlung entsprechend dem Verhältnis der Beiträge festzulegen ist. Zugleich heißt es in § 4 Satz 1 GUVG, dass sich die Rechtsverhältnisse der Gewässerunterhaltungsverbände und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern nach den Verbandssatzungen bestimmen. Im Zeitpunkt des Beschlusses der Verbandssatzung 2011 am 21. Februar 2011 galt indes (noch) die Verbandssatzung vom 14. Dezember 1993, zuletzt geändert am 30. Dezember 1996 (im Folgenden: Verbandssatzung 1993/96). Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Verbandssatzung 1993/96 hatte jedes Mitglied nur eine Stimme; dem entsprach die Stimmengewichtung in der Verbandsversammlung am 21. Februar 2011. Durch den mit dem o.g. Gesetz vom 23. April 2008 neu gefassten und gemäß Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes (a.a.O., S. 92) am 01. Januar 2009 in Kraft getretenen § 4 Satz 2 GUVG wurde (zukünftig) eine Stimmengewichtung in der Verbandsversammlung vorgegeben, die allerdings im Einzelnen noch in den Verbandssatzungen zu regeln war (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 29. August 2007, Einzelbegründung zur Änderung des § 4 GUVG, LT-Drs. 4/5052, S. 126). Bis dahin war die Stimmenverteilung in den Satzungen sehr unterschiedlich geregelt, wobei die Regelung „jedes Mitglied eine Stimme“ nach Ansicht der Landesregierung zu unbilligen Verwerfungen geführt hatte (a.a.O.). § 4 Satz 2 GUVG ist eine Bestimmung zur Organisation und zum Verfahren der Gewässerunterhaltungsverbände, die keine „gesetzliche Vollregelung“ darstellt, sondern einer satzungsmäßigen Ausfüllung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 – OVG 9 B 63.11 –, juris, Rn. 29). Der gesetzlichen Vorgabe zur satzungsmäßigen Ausfüllung ist der Verband sodann durch § 8 Abs. 3 der Verbandssatzung 2011 nachgekommen.
Überdies kommt dem geltend gemachten Verfahrensfehler mangels greifbarer konkreter Anhaltspunkte keine Ergebnisrelevanz zu. Mit Blick auf das vorgenannte Abstimmungsergebnis (19 Ja-Stimmen, keine Gegenstimme und 4 Enthaltungen) ist es selbst bei einer Gewichtung der abgegebenen Stimmen entsprechend § 8 Abs. 3 Verbandssatzung 2011 nahezu ausgeschlossen, dass die notwendige Zweidrittelmehrheit nicht erreicht worden wäre. Bei den 6 unberücksichtigt gebliebenen Mitgliedsgemeinden handelt es sich um Randgemeinden, deren Beitragsaufkommen nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Entsprechendes gilt für ihre Stimmen. Der deutlich schwerer gewichteten Stimme der Klägerin stünden die ebenfalls deutlich schwerer gewichteten Stimmen beitragsstarker Mitgliedsgemeinden entgegen, die mit Ja gestimmt haben.
d) Das in der Verbandssatzung 2011 festgelegte Verbandsgebiet ist nicht zu beanstanden. Auch das hat die erkennende Kammer bereits mit Urteil vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 – 5 K 159/12 –, juris, Rn. 61 ff.) entschieden. Daran hält die Kammer fest.
Insbesondere ist der Ansicht der Klägerin entgegenzutreten, der (rechtmäßigen) Beitragserhebung stehe hier entgegen, dass das satzungsmäßige Verbandsgebiet im Jahre 2013 von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen habe. Das Verbandsgebiet sei nicht nach dem Einzugsgebiet der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung festgelegt worden, sondern nach erheblich davon abweichenden „politischen“ Grenzen. Sinngemäß verstanden geht die Klägerin von einer notwendigen Identität von Verbandsgebiet und Niederschlagsgebiet bei der Anwendung des „reinen“ Flächenmaßstabes aus. Aus diesem Grunde hält sie die Regelung in § 1 Abs. 4 Verbandssatzung 2011 für rechtswidrig, wonach das Verbandsgebiet die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden umfasst. Das verfängt nicht.
aa) Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG muss die Verbandssatzung Bestimmungen zum Verbandsgebiet enthalten. § 1 Abs. 4 Verbandssatzung 2011 zur Folge umfasst das Verbandsgebiet die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden gemäß Anlage 1 der Satzung mit der Maßgabe, dass Flächen der Gewässer I. Ordnung vom Verbandsgebiet ausgenommen sind. § 1 Abs. 4 Verbandssatzung 2011 entspricht insoweit wörtlich der Gesetzeslage, nämlich dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 GUVG. Gemäß § 1 Abs. 5 der Verbandssatzung 2011 ergeben sich die genauen Grenzen des Verbandsgebietes im Einzelnen aus der Karte in Anlage 3, die Bestandteil der Satzung ist. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F. ist das Verbandsgebiet der Gewässerunterhaltungsverbände flächendeckend. Die Beitragslast („Bemessung der Beiträge“) für die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verbandssatzung 2011 wahrzunehmende (Pflicht-)Aufgabe des Verbands – Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgWG a.F. –, bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 1 BbgWG nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenmaßstab).
bb) Hinsichtlich der Ausdehnung des Verbandsgebiets eines Gewässerunterhaltungsverbands ist entscheidend, dass die Verbandsgebiete der Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, nach dem gesetzgeberischen Willen, der § 1 Abs. 2 GUVG in Verbindung mit der zugehörigen Anlage zu Grunde liegt, sowie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973, IV C 21.70, juris, Rn. 13 ff.), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 – OVG 9 B 18.13 –, juris, Rn. 25; Beschluss vom 22. Januar 2014 – OVG 9 N 182.12 –, juris, Rn. 12; Beschluss vom 10. Januar 2013 – OVG 9 N 2.12 –, juris, Rn. 12 ff.) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (VerfG Bbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 –, juris, Rn. 41 ff.) mit den oberirdischen Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung deckungsgleich sein müssen. Die Einzugsgebiete werden durch die Angabe der Gemeindegebiete in § 1 Abs. 2 GUVG lediglich gekennzeichnet (VerfG Bbg, a.a.O. Rn. 46). Abweichungen vom Gewässereinzugsgebiet bedürfen der Rechtfertigung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2014 – OVG 9 N 182.12 –, juris, Rn. 12). Aus Gründen der Praktikabilität können gewisse Abstriche von der Deckungsgleichheit gemacht werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2015 – OVG 9 B 20.13 –, juris, Rn. 21 m.w.N.). Derartige Gründe können etwa dafür sprechen, von der Aufteilung einzelner Grundstücke auf verschiedene Gewässerunterhaltungsverbände abzusehen. Einzelne Buchgrundstücke wären dann vollumfänglich dem Verbandsgebiet ein- und desselben Gewässerunterhaltungsverbandes zuzuordnen.
cc) Vorliegend kann es gleichwohl dahinstehen, ob die aus § 1 Abs. 4 und 5 Verbandssatzung 2011 resultierende z.T. erhebliche Abweichung (siehe Anlage K 4 und K 5, Bl. 138-139 der GA) des Verbandsgebiets von den Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung noch aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt ist. Denn § 1 Abs. 3 Satz 2 GUVG (i.d.F. von Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des GUVG vom 5. Dezember 2013) bestimmt, dass (erst) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 das Verbandsgebiet in der Satzung nach Einzugsgebieten zu bestimmen ist. Bis zum Inkrafttreten der Satzungsänderung nach Satz 2 gilt das durch die genehmigte Verbandssatzung festgelegte Verbandsgebiet, § 1 Abs. 3 Satz 8 GUVG i.d.F. des oben genannten Ersten Gesetzes zur Änderung des GUVG.
Mit Blick auf die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 Satz 8 GUVG war bis zum 31. Dezember 2013 trotz der grundsätzlich maßgeblichen Orientierung an den Gewässereinzugsgebieten das Verbandsgebiet gemäß der Verbandssatzung 2011 zu Grunde zu legen. Danach umfasst das Verbandsgebiet die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden. Soweit nunmehr zufolge § 1 Abs. 4 der Ersten Änderung der Neufassung der Satzung des W... vom 13. März 2014 (Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 17 vom 30. April 2014, S. 6... ff.) das satzungsgemäße Verbandsgebiet die Einzugsgebiete der zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung umfasst, ist die Erste Änderung der Verbandssatzung 2011 erst mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Wie bereits ausgeführt, findet wegen der darin enthaltenen Übergangsregelung in § 36a die Verbandssatzung 2011 in ihrer Ursprungsfassung auch darüber hinaus weiterhin Anwendung.
dd) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1 Abs. 3 Satz 8 GUVG bestehen nicht (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 08. Juli 2016 – 5 K 140/12 –, juris, Rn. 47). Mit der vorbenannten Gesetzesänderung sollte sichergestellt werden, dass die erforderliche Änderung der Verbandsgebiete zeitgleich zu einem Stichtag in Kraft tritt. Damit sollte zum einen den Anforderungen der landesweit flächendeckenden Verbandsgebiete nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F. Rechnung getragen werden. Zum anderen sollte auf diese Weise eine gleichmäßige Erhebung des Flächenbeitrags für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung ab dem genannten Stichtag gewährleistet werden. Die Verbandsgebiete bestimmen sich letztlich nach den – durch die Angabe der Gemeindegebiete lediglich gekennzeichneten – Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer. Die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Gewässerunterhaltungsverbände und die Notwendigkeit der Finanzierung der Gewässerunterhaltung II. Ordnung rechtfertigen indes eine Heilungsregelung über einen absehbaren Zeitraum; der bestehende materiell rechtswidrige Zustand wird nicht perpetuiert sondern ersichtlich nur für die offenen Fälle (der Beitragserhebung) „geheilt“. Der Landesgesetzgeber sah zu Recht die Notwendigkeit einer befristeten Heilungsregelung vor dem Stichtag für die Änderung der Verbandsgebiete, „um eine rechtssichere Beitragserhebung für die Verbände vor dem Stichtag zu ermöglichen“ (Gesetzentwurf zum Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, LT-Drs. 5/7920, S. 2).
e) Die in diesem Zusammenhang ebenfalls vorgebrachten rechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die „so genannte Gemeindemitgliedschaft“ für Grundstücke Dritter i.S.d. § 2 Abs. 1 Verbandssatzung 2011 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG sowie die in Rede stehende Verpflichtung der Gemeinde, auch „für“ Flächen Dritter Beiträge an den Gewässerunterhaltungsverband zahlen zu müssen, teilt die Kammer weiterhin nicht. Mit Urteil vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 – 5 K 159/12 –, juris, Rn. 73 ff.) hat die Kammer bereits entschieden, dass der undifferenzierte Flächenmaßstab weder gegen die Landesverfassung noch gegen sonstige bundesgesetzliche Vorschriften verstößt. Daran hält die Kammer fest.
aa) So sind seit je her Mitglieder der durch Gesetz errichteten Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg im Schwerpunkt die Gemeinden gewesen. Die Gemeinden sind Zwangsmitglieder des Verbandes, der auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet die hoheitliche Aufgabe der Gewässerunterhaltung hinsichtlich der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit der wasserwirtschaftlichen Daseinsvorsorge. Durch die Mitgliedschaft in dem Unterhaltungsverband wird diese Zusammenarbeit erzwungen mit der weiteren Folge, dass ein Finanzierungsverbund der Mitgliedsgemeinden entsteht. Gleichgültig, ob man im Hinblick auf die von den Mitgliedsgemeinden zu tragenden Aufwendungen von einem korporativen Beitrag oder einer Verbandslast spricht, ist höchstrichterlich geklärt, dass es sich um eine Umlage handelt, für die das Äquivalenzprinzip keinen tauglichen verfassungsrechtlichen Maßstab darstellt, weil die Mitgliedsgemeinden den Gewässerunterhaltungsverbänden nicht so gegenüber stehen wie der Bürger dem Staat. Vielmehr stellen die (Zwangs-)Mitgliedschaft der Gemeinden in den Gewässerunterhaltungsverbänden und die Finanzierung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch Verbandsbeiträge einen interkommunalen Lastenausgleich dar (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) –, juris, Rn. 29).
bb) Im Hinblick auf diesen interkommunalen Lastenausgleich geht es nicht darum, dass die einzelnen Gemeinden mit ihrem Mitgliedsbeitrag eine äquivalente Gegenleistung für den wirtschaftlichen Nutzen erbringen, den die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gerade für ihr Gemeindegebiet entfaltet, oder einen äquivalenten Ersatz für das leisten, was der Gewässerunterhaltungsverband gerade auf ihrem Gemeindegebiet an Aufwand tätigt. Vielmehr geht es um eine solidarische Finanzierung des insgesamt im Verbandsgebiet anfallenden Unterhaltungsaufwandes. Der Flächenmaßstab ist dafür nicht sachunangemessen. Insoweit gilt auf Verbandsebene nichts anderes als auf der Gemeindeebene, auf der es ebenfalls zulässig ist, dass die Gemeinden ihren Verbandsbeitrag nach dem undifferenzierten Flächenmaßstab auf die einzelnen Grundstückseigentümer umlegen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2010 – OVG 9 N 125.08 –, juris und nachfolgend VerfG Bbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10, juris, Rn. 41 ff.). Gegen den undifferenzierten Flächenmaßstab kann auch nicht eingewandt werden, der Gewässerunterhaltungsverband habe die Verursacher in Bezug auf solche Kosten gesondert heranziehen müssen, die durch die Erschwerung der Gewässerunterhaltung entstanden seien (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG); dieses Argument berührt nicht die Zulässigkeit des undifferenzierten Flächenmaßstabes an sich, sondern – allenfalls – die zulässige Höhe des nach dem Flächenmaßstab zu erhebenden Verbandsbeitrages – dazu unten (so in ständiger Rechtsprechung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31 Mai 2012 – OVG 9 N 46.10 –, juris, Rn. 8).
2. Der festgesetzte Flächenbeitragssatz beruht (auch) auf einem wirksam beschlossenen Plan zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für das Jahr 2013.
Zu dem Gewässerunterhaltungsplan für das Jahr 2013 hat der Verbandsbeirat zwar sein Einvernehmen verweigert. Auf den daraufhin gestellten Antrag des Verbands gemäß § 86 Abs. 1 BbgWG haben die zuständigen unteren Wasserbehörden der Landkreise Märkisch-Oderland, Oder-Spree sowie Barnim den Gewässerunterhaltungsplan 2013 gegenüber dem Verband jeweils durch Bescheid bestätigt (siehe Anlagen B 15-17, Bl. 202-207 der GA). Die Bescheide sind bestandskräftig. Durch die Entscheidungen der unteren Wasserbehörden wurde dem Verband als Ganzen die Sachentscheidung aus der Hand genommen, den Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht zu bestimmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2017 – OVG 9 N 87.16 –, juris, Rn. 21). Damit liegt ein wirksamer Gewässerunterhaltungsplan für das Jahr 2013 vor. Mangels Sachentscheidungskompetenz des Verbands kommt es auf das Einvernehmen des Verbandsbeirats nicht mehr an.
3. Mit dem durch Beschluss des Landesbeauftragten vom 20. Dezember 2013 festgesetzten Nachtragshaushalt 2013 zum bereits am 17. Oktober 2013 beschlossenen Haushaltsplan liegt auch ein Beschluss über den Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Jahre 2013 vor, der den angegriffenen Bescheid gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Verbandssatzung 2011 zeitlich trägt.
a) Formelle Mängel bei der Beschlussfassung sind nicht ersichtlich. Die sachliche Zuständigkeit des Landesbeauftragten im Sinne der § 77 Satz 1 WVG i.V.m. § 3 GUVG für eine bestimmte Maßnahme setzt (allein) voraus, dass die Bestellung des Beauftragten wirksam ist und er sich mit der in Rede stehenden Maßnahme im Rahmen derjenigen Aufgaben hält, für die er bestellt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 – OVG 9 S 40.14 –, juris, Rn. 14; zur fehlenden Klagebefugnis der Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandes gegen einen Kommunalaufsichtsbescheid an den Zweckverband siehe: OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 4 B 93/16 –, juris, Rn. 6). Beides war hier der Fall.
aa) Die sachliche Zuständigkeit des Landesbeauftragten für den Beschluss des Nachtragshaushalts 2013 resultiert aus §§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 26 Abs. 3 Verbandssatzung 2011 i.V.m. § 77 Satz 1 WVG i.V.m. § 3 GUVG und aus dem Bescheid des MUGV vom 13. Dezember 2013. Durch diesen Bescheid wurde der bereits durch Bescheid vom 30. Juli 2013 zur Führung aller Geschäfte des Verbandsvorstands bestellte Herr R... ebenfalls zur Führung des Geschäfts „Festsetzung des Nachtragshaushalts 2013“ bestellt. Die weitere Bestellung war notwendig, da es sich bei der Festsetzung des Nachtragshaushalts gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 26 Abs. 3 Verbandssatzung 2011 um ein Geschäft der Verbandsversammlung handelt. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 2 des Bescheidtenors). Das MUGV war die zuständige Aufsichtsbehörde (s.o.). Nichtigkeitsgründe i.S.v. § 44 VwVfG in Bezug auf die weitere Bestellung des Landesbeauftragten sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
bb) Ausweislich der Begründung zum Bescheid vom 13. Dezember 2013 hatte der Landesbeauftragte „durch einen Nachtragshaushalt 2013 den Beitragssatz in einer Höhe festzusetzen, die sämtliche Verbindlichkeiten im pflichtigen Bereich umfasst, um die Handlungsfähigkeit des Verbandes sicherzustellen“. Entsprechend seiner Bestellung hat der Beauftragte mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 einen Nachtrag zum bestehenden Haushaltsplan für das Jahr 2013 mit einem Flächenbeitragssatz i.H.v. 53,75 €/ha festgesetzt. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sich der Beauftragte damit im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises gehalten hat.
cc) Dessen ungeachtet war die Bestellung des Landesbeauftragten zur Festsetzung des Nachtragshaushalts 2013 auch rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 77 Satz 1 WVG i.V.m. § 3 GUVG lagen vor. Die Bestellung war erforderlich i.S. dieser Vorschrift, um eine ordnungsgemäße Verwaltung des Verbands sicherzustellen.
Ausweislich des Bescheids des MUGV vom 13. Dezember 2013 hat die Aufsichtsbehörde nicht verkannt, dass die Bestellung eines Beauftragten nur gerechtfertigt ist, wenn alle anderen Mittel versagen, um die Verwaltung des Verbandes im öffentlichen Interesse aufrechtzuerhalten (König in: Reinhardt/Hasche, WVG, § 77 Rn. 1). Mit Blick auf das Ziel der Festsetzung eines kostendeckenden Nachtragshaushalts 2013, der auch die Altverbindlichkeiten des pflichtigen Bereichs umfasst, ging die Aufsichtsbehörde davon aus, dass nur die Bestellung eines Beauftragten als Maßnahme der Rechtsaufsicht in Frage kommt. Die Bestellung eines Beauftragten war zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Der Beauftragte tritt nach § 77 Satz 1 WVG hinsichtlich aller oder einzelner Geschäfte an die Stelle des betreffenden Verbandsorgans und ist so in der Lage, diese vorzunehmen.
Der Einsatz eines Beauftragten ist zur Erreichung des verfolgten Ziels auch erforderlich gewesen. Wie ausgeführt ist die Bestellung eines Beauftragten das schärfste Mittel zur Verwirklichung der Rechtsaufsicht. Die Notwendigkeit, einen Beauftragten zu bestellen, ist – nur – dann gegeben, wenn rechtmäßige Zustände durch den Einsatz aller anderen minderschweren Aufsichtsmittel nicht erreicht werden können. Das war hier der Fall.
aaa) Die Pflicht zur Vorlage eines ausgeglichenen Haushalts folgt für den Verband aus §§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 23 Verbandssatzung 2011 sowie § 6 GUVG i.V.m. §§ 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Vom ursprünglichen Haushaltsplan 2013 waren die Altverbindlichkeiten des pflichtigen Bereichs jedoch nicht umfasst. Das gilt auch für den ursprünglich festgesetzten Flächenbeitragssatz i.H.v. 14,05 €/ha. Der Nachtragshaushalt 2013 ergänzt den bestehenden Haushaltsansatz um die Altverbindlichkeiten des pflichtigen Bereichs. Gleichwohl lehnte die Verbandsversammlung den Nachtrag am 12. Dezember 2013 ab und verstieß so gegen ihre satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten. Denn ohne den erfolgten Nachtrag im laufenden Haushaltsjahr 2013 hätte die Umlegung der Altverbindlichkeiten des Verbandes aus der Pflichtaufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nicht mehr ausschließlich die Verbandsmitglieder getroffen, die davon bevorteilt waren i.S.d. § 26 Verbandssatzung 2011. Vielmehr wären Altverbindlichkeiten dann zwingend auch auf neue Verbandsmitglieder umgelegt worden, die aufgrund der gemäß § 1 Abs. 3 GUVG zum 1. Januar 2014 geänderten Mitglieds- und Gebietsverhältnisse hinzugetreten sind. Eine rechtssichere Beitragserhebung wäre in Bezug auf die Altverbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet gewesen.
bbb) Entgegen dem Vortrag der Klägerin, konnte der Nachtragshaushalt rechtmäßig nur noch im Haushaltsjahr 2013 festgesetzt werden. Denn gemäß § 6 GUVG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf kann der Haushaltsplan nur durch einen Nachtrag geändert werden, der „spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres" beschlossen wird. Mit Beginn des Jahres 2014 hätte ein neues Haushaltsjahr begonnen. Damit hätte kein Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2013 mehr festgesetzt werden können.
ccc) Mildere Mittel als die Bestellung eines Landesbeauftragten waren nicht ersichtlich. Gemäß § 3 GUVG i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 WVG unterliegt der Verband der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde, das MUGV, ist folglich auf die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit beschränkt, so dass ihr das Einbringen eigener Zweckmäßigkeitserwägungen verwehrt ist. Die Aufsichtsbehörde ist etwa daran gehindert, einem Verband im Wege der Anordnung und Ersatzvornahme einen bestimmten Haushalt vorzugeben (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2015 – 5 L 552/14 –, juris, Rn. 42). Anders verhält es sich mit der Bestellung eines Landesbeauftragten. Dessen Einsetzung stellt zwar ebenfalls ein Mittel der Rechtsaufsicht dar. Nach seiner Bestellung tritt der Beauftragte jedoch an die Stelle eines Verbandsorgans. Als solches unterliegt er nicht der Beschränkung auf rechtsaufsichtliche Mittel, sondern kann auch Zweckmäßigkeitserwägungen treffen. Danach war die Bestellung des Beauftragten gemäß § 77 Satz 1 WVG i.V.m. § 3 GUVG vorliegend das gebotene Mittel, da nur durch einen Beauftragten die erforderlichen (Ermessens-)entscheidungen rechtssicher getroffen werden konnten.
ddd) Die Bestellung des Landesbeauftragten wegen des vorbeschriebenen Verstoßes der Verbandsversammlung gegen ihre satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Bestellung liegt ein Regelungssystem zugrunde, das den Handlungsspielraum der Verbände nicht unangemessen einschränkt. Die o.g. Bestimmungen schreiben den Verbänden nicht vor, wie sie im Einzelnen den gesetzlich geforderten Haushaltsplan aufzustellen haben. Vielmehr liegt es – jenseits rein faktischer Zwänge – nach wie vor innerhalb des Gestaltungsspielraums des jeweiligen Verbandes, durch seine Organe zu entscheiden, wo (zusätzliche) Einnahmen erzielt und Ausgaben reduziert werden sollen. Erst wenn ein Verband diesen Gestaltungsspielraum nicht oder jedenfalls nicht in einer Weise nutzt, dass ein kostendeckender Haushaltsplan festgesetzt wird, kann durch die Rechtsaufsichtsbehörde ein Beauftragter bestellt werden (vgl. zur Bestellung eines Beauftragten nach dem NRW-Stärkungspaktgesetz: OVG Münster, Beschluss vom 04. Juli 2014 – 15 B 571/14 –, juris, Rn. 18). So liegt der Fall hier.
Ohne einen rechtswirksamen kostendeckenden Beitragssatz war eine geordnete Verwaltung des Verbandes nicht mehr gesichert. Es waren schwere Erschütterungen in der Verbandstätigkeit zu befürchten, da im Hinblick auf die Änderung des Verbandsgebiets und der Mitgliederzusammensetzung zum 1. Januar 2014 der Beitragssatz für das Jahr 2013 auch die in der Vergangenheit entstandenen Verbindlichkeiten im Bereich der pflichtigen Aufgaben abdecken musste. Mit Blick auf das Abstimmungsverhalten in der Verbandsversammlung vom 12. Dezember 2013 und angesichts des hieraus resultierenden zeitlichen Drucks stellte die Bestellung des Landesbeauftragten in rechtlich bedenkenfreier Weise das letzte Mittel der Aufsichtsbehörde dar, um eine geordnete Verbandstätigkeit – mithin die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung – zu sichern (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2015 – 5 L 552/14 –, juris, Rn. 43). Das ihr bei der Entscheidung gemäß § 77 Satz 1 WVG i.V.m. § 3 GUVG eröffnete Ermessen hat die Aufsichtsbehörde erkannt und ausgeübt. Die folgenden Ausführungen aus dem Bescheid vom 13. Dezember 2013 lassen keinen Raum für Beanstandungen:
„Ein milderes Mittel als die Beauftragtenbestellung für diese Aufgabe kommt aufgrund des nahen Jahresendes nicht in Betracht, um sicherzustellen, dass die Mitglieder in der derzeitigen Zusammensetzung die Kosten der Altverbindlichkeiten tragen. Außerdem stellt die Beauftragtenbestellung im genannten Umfang ein relativ milderes Mittel dar, da lediglich eine Einzelbefugnis der Verbandsversammlung einmalig ersetzt wird. Der Beauftragte hat durch einen Nachtragshaushalt 2013 den Beitragssatz in einer Höhe festzusetzen, die sämtliche Verbindlichkeiten im pflichtigen Bereich umfasst, um die Handlungsfähigkeit des Verbandes sicherzustellen.“
b) Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat der Landesbeauftragte den Beschluss vom 20. Dezember 2013 zur Festsetzung des Nachtragshaushalts 2013 auch im Benehmen mit dem Verbandsbeirat erlassen.
aa) Das Benehmenserfordernis ergibt sich für Beschlüsse der Verbandsversammlung aus § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 2a Abs. 1 Satz 3 GUVG. Mit E-Mail vom 27. November 2013 übermittelte der Landesbeauftragte in seiner Funktion als Verbandsvorstand dem Verbandsbeirat die Beschlussvorlagen zur Verbandsversammlung vom 12. Dezember 2013 (Anlage B 27). Dazu gehörte auch der später vom Landesbeauftragten in angepasster Form beschlossene Entwurf des Nachtragshaushalts 2013 (Anlage B 28). Unter expliziter Bezugnahme auf § 2a Abs. 1 Satz 3 GUVG gab der Landesbeauftragte in seiner E-Mail dem Verbandsbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit weiterer E-Mail vom 11. Dezember 2013 setzte der Landesbeauftragte die Verbandsmitglieder sowie die Mitglieder des Verbandsbeirats darüber in Kenntnis, dass rechtliche Gründe eine kurzfristige Anpassung der Beschlussvorlage erforderlich machen würden (Anlage B 30). Danach müssten die Altverbindlichkeiten über einen erhöhten Flächenbeitragssatz für das Jahr 2013 noch im Jahr 2013 auf die Verbandsmitglieder umgelegt werden. Zwar hat die Verbandsversammlung den Nachtragshaushalt 2013 mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 abgelehnt. Der daraufhin auch zur Führung des Einzelgeschäfts der Verbandsversammlung „Festsetzung des Nachtragshaushalts 2013“ bestellte Landesbeauftragte hat den Nachtragshaushalt 2013 sodann jedoch entsprechend der angepassten Beschlussvorlage am 20. Dezember 2013 angenommen.
bb) Die Kammer geht bereits davon aus, dass sich das Benehmenserfordernis aus § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 2a Abs. 1 Satz 3 GUVG nicht zwingend auf Beschlüsse des Landesbeauftragten erstreckt, wenn der Landesbeauftragte ein Geschäft der Verbandsversammlung besorgt. Die Bestellung des Landesbeauftragten ist ultima ratio im Kanon der Instrumente der Rechtsaufsicht gemäß §§ 72 ff. WVG. Mit dem Sinn und Zweck seiner Funktion als letztes Mittel der Rechtsaufsicht wäre es schwerlich zu vereinbaren, den Beauftragten bei der Beschlussfassung sämtlichen Form- und Verfahrensvorschriften zu unterwerfen, denen auch das Verbandsorgan unterliegt, dessen Geschäfte er führt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo ein zeitnahes Handeln dringend geboten ist und Notlösungen in Rede stehen, sind Verstöße gegen das Benehmenserfordernis jedenfalls unbeachtlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2013 – OVG 9 N 124.12, OVG 9 N 128.12, OVG 9 N 129.12, OVG 9 N 130.12 –, S. 19 des Entscheidungsabdrucks).
cc) Dessen ungeachtet ist vorliegend der Beschluss des Landesbeauftragten in seiner Funktion als Verbandsversammlung wegen der Identität der Beschlussvorlage und des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs vom hergestellten Benehmen des Verbandsbeirats zur Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 12. Dezember 2013 gedeckt. Der zustimmende Beschluss des Landesbeauftragten kann nicht losgelöst betrachtet werden von dem ablehnenden Beschluss der Verbandsversammlung. Die beiden Beschlüsse stellen sich als Teil eines einheitlichen Entscheidungsprozesses dar in Bezug auf dieselbe Beschlussvorlage. Es ist nicht erkennbar, hinsichtlich welcher neuen Umstände ein Benehmen des Verbandsbeirats bei der Beschlussfassung des Landesbeauftragten vom 20. Dezember 2013 noch hätte hergestellt werden müssen. Eine Benehmensherstellung erfordert zudem keine Einigung der beteiligten Verbandsorgane, sondern gestattet es der entscheidenden, das Benehmen herstellenden Verbandsversammlung, bzw. dem Landesbeauftragten, sich über das Vorbringen des beteiligten Verbandsbeirats als Kontrastorgan hinwegzusetzen. Anders als bei Einvernehmens- oder Zustimmungserfordernissen gewährt ein Benehmenserfordernis kein echtes Mitentscheidungsrecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. November 2017 – 2 BvR 2177/16 –, juris, Rn. 87 m.w.N.). Insofern gilt hier nichts anderes, als wenn die Verbandsversammlung am 20. Dezember 2013 selbst ihren ablehnenden Beschluss vom 12. Dezember 2013 durch einen zustimmenden Beschluss ersetzt hätte. Auch der zustimmende Beschluss wäre mit Blick auf dieselbe Beschlussvorlage und den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang von dem hergestellten Benehmen mit dem Verbandsbeirat gedeckt gewesen.
c) Es ist auch unschädlich, dass weder der festgesetzte Nachtrag vom 20. Dezember 2013 zum bereits am 17. Oktober 2013 beschlossenen Haushaltsplan noch der finale Haushaltsplan für das Jahr 2013 nicht nach Sparten (Aufgabenbereichen) in Einzelpläne, also nicht in 6 Einzelpläne für die Pflichtaufgaben und 10 Einzelpläne für die verschiedenen freiwilligen Aufgabenbereiche untergliedert sind. Die Klägerin stützt ihre diesbezügliche Rüge auf § 23 Abs. 4 Verbandssatzung 2011. Das greift nicht.
aa) Gemäß § 23 Abs. 4 Verbandssatzung 2011 ist der Haushalt in Einzelplänen so zu untergliedern, dass insbesondere die Aufgaben bei der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und die Aufgaben im Bereich der Gewässer I. Ordnung getrennt geplant und abgerechnet werden können. Gleiches trifft gemäß Satz 2 für freiwillige Aufgaben zu.
Bei der Vorschrift handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung für die Wirksamkeit des Haushaltsplans unschädlich ist. Das ergibt sich aus dem Regelungskontext des § 23 Verbandssatzung 2011, in dem der Abs. 4 eingebettet ist. Danach stellt § 23 Abs. 3 Verbandssatzung 2011 inhaltliche Mindestanforderungen auf, die ein Haushaltsplan enthalten muss, um wirksam zu sein. Diese inhaltlichen Anforderungen erfüllt der finale Haushaltsplan 2013. Das Erfordernis einer Untergliederung in Einzelpläne gehört nicht zu den Mindestanforderungen.
bb) Eine Untergliederung in Einzelpläne mag aus Sicht des Verbands und seiner Mitglieder mitunter wünschenswert sein. Ist ein Haushaltsplan nicht in Einzelpläne untergliedert, so mag das den Verwaltungsaufwand bei der Zuordnung der Kosten erhöhen, etwa zu der Pflichtaufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Die Wirksamkeit des Haushaltsplans wird dadurch gleichwohl genauso wenig berührt, wie im Falle einer nicht „rechtzeitigen“ Aufstellung des Haushaltsplans i.S.d. § 23 Abs. 2 Verbandssatzung 2011. Ein Haushaltsplan wird nicht dadurch unwirksam, dass er erst im laufenden Kalenderjahr aufgestellt wird.
cc) Überdies trifft es zwar zu, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG den Flächenmaßstab allein für die Finanzierung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung vorsieht und die Wahrnehmung anderer Verbandsaufgaben nicht über die nach dem Flächenmaßstab erhobenen Verbandsbeiträge „querfinanziert“ werden darf. Daraus lässt sich indessen nicht das formelle Erfordernis eines nach Aufgabenarten gegliederten Haushalts als Voraussetzung für einen wirksamen Beitragsbeschluss ableiten (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. Beschluss vom 31. Mai 2012 – OVG 9 N 46.10 –, juris, Rn. 11).
4. Der Beitragssatz war im Zeitpunkt seiner Festsetzung der Höhe nach vertretbar.
Auch wenn die Gewässerunterhaltungsverbände – wie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts – der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet sind (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Verbandssatzung 2011), steht ihnen hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Einzelnen ein Ermessen zu. Dem entspricht es, die Beitrags- und die Umlagefähigkeit von Unterhaltungskosten unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gerichtlich nur auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze hin zu untersuchen. Eine – auch nur stellenweise – weitergehende Prüfung würde der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten nicht gerecht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 – OVG 9 N 5.15 –, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 – OVG 9 N 50.13 –, juris, Rn. 12). Daher ist die gerichtliche Kontrolle selbst im Hauptsacheverfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beitragssatz im Zeitpunkt seiner Festsetzung der Höhe nach vertretbar gewesen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08 –, juris, Rn. 23).
Dem liegen die folgenden Erwägungen zugrunde: Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Der Landesgesetzgeber hat diesbezüglich den allgemeinen Flächenmaßstab gewählt, § 80 Abs. 1 BbgWG. Dann kann folgerichtig für die Ausfüllung des Maßstabs nichts anderes gelten. Das kommt auch in § 26 Abs. 3 Satz 2 Verbandssatzung 2011 zum Ausdruck. Danach ist für die einbezogenen Kosten eine annähernde Ermittlung zwar notwendig, aber auch hinreichend. Das Gesetz begnügt sich folglich mit einer überschlägigen, typisierenden Betrachtung (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 4. September 2017 – 1 K 4405/15 –, juris, Rn. 84). Die Grenze bildet das Willkürverbot (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 10 B 72/04 –, juris, Rn. 11). Bei der Beitragskalkulation handelt es sich zudem um eine prognostische Rechnung, die aufgrund der vorzunehmenden Schätzungen und Prognosen ihrem Wesen nach mit Unwägbarkeiten belastet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – 9 S 64.08, juris, Rn. 13). Im Rahmen der Prognose muss auch entschieden werden, mit welchem Anteil die beim Verband anfallenden Gemeinkosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zugeordnet werden. Der Prognosespielraum der Gewässerunterhaltungsverbände ist auch deswegen weit zu bemessen, weil für Verbandsbeiträge das im Gebühren- und Beitragsrecht anzuwendende Äquivalenzprinzip nicht gilt. Bei Verbandsbeiträgen handelt es sich um dem Verbandsrecht eigentümliche Verbandslasten und keine die Gewährung eines Vorteils voraussetzende „Beiträge“ in der engeren Bedeutung dieses Begriffs (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 – IV C 21.70 –, juris, LS. 2). Mit den bestehenden Prognose- und Zuordnungsspielräumen korrespondiert notwendigerweise nur eine Vertretbarkeitskontrolle durch das Gericht. Diese Vertretbarkeitskontrolle kann selbst bei einem „gegriffenen“ Verbandsbeitrag auf der Grundlage nachfolgender Erläuterungen, auf der Grundlage der Verhältnisse in den Vorjahren und auf der Grundlage einer rückwirkenden Betrachtung des Beitragsjahres erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 – OVG 9 N 46.10 –, juris, Rn. 30).
Die dem Beitragssatz i.H.v. 53,75 €/ha zu Grunde liegende Beitragskalkulation ist unter Beachtung des vorgezeichneten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs vertretbar und damit nicht zu beanstanden.
a) Der Verband hat bei der Kalkulation des Flächenbeitragssatzes für das Jahr 2013 die für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung anfallenden Kosten zur Überzeugung des Gerichts hinreichend von den für die Erfüllung weiterer Aufgaben entstehenden Kosten abgegrenzt und sodann nur die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung in die Kalkulation eingestellt. Die wiederholt von der Klägerin gerügte unzulässige Querfinanzierung anderer Aufgaben liegt nicht vor.
Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung war der Verband dabei nicht gehalten, bestimmte personelle und technische Mittel allein für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und andere Mittel allein für andere Aufgaben einzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 – OVG 9 N 5.15 –, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 – OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 13).
aa) Die kalkulatorische Grundlage für den im Nachtragshaushalt 2013 festgesetzten Flächenbeitragssatz i.H.v. 53,75 €/ha bildet die Analyse der B... vom Oktober 2013 (Anlage B 1). Ziel der Analyse war es, die bis zu den Stichtagen 31. Dezember 2012 sowie 31. Dezember 2013 aufgelaufene Verschuldung des Verbandes dem sog. pflichtigen (Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung) oder dem sog. freiwilligen Aufgabenbereich zuzuordnen. Auf diese Weise sollte der gem. § 80 Abs. 2 BbgWG a.F. umlagefähige Teil der Verschuldung des pflichtigen Aufgabenbereichs bestimmt werden. Unstreitig ist den testierten Jahresrechnungen der Jahre 2009 bis 2011 eine getrennte Abrechnung für pflichtige und freiwillige Aufgabenbereiche nicht zu entnehmen. In der Analyse der B... wird daher eine „nachträgliche, annäherungsweise Aufteilung“ der Jahresabschlüsse auf den pflichtigen und den freiwilligen Aufgabenbereich vorgenommen. Diese Aufteilung hat ihren Niederschlag im Nachtragshaushalt 2013 gefunden. Dort heißt es auf S. 7:
„Die Zuordnung der Planansätze zu den Bereichen „Freiwillig" und „Pflichtig" erfolgte grundsätzlich auf Ebene einzelner Erfolgskonten, wenn diese als sogenannte Einzelkosten bzw. Einzelerlöse zuordenbar waren.
In Bezug auf die verbleibenden Erfolgskonten erfolgte eine Aufteilung des Gesamtansatzes auf die Einzelpläne, wenn diese nicht als sogenannte Gemeinkosten bzw. Gemeinerlöse nicht einzeln den Bereichen zuordenbar waren.
Die Aufteilung erfolgte dabei durch quotale Abschätzungen, die auf Ebene einzelner Erfolgspositionen festgelegt wurden.“
Die quotalen Abschätzungen stellen sich im Nachtragshaushalt 2013 wie folgt dar:
Erfolgsposition | Freiwillig (in %) | Pflichtig (in %) |
Personalaufwand | 41 | 59 |
Abschreibung auf Anlagevermögen (ohne Afa Gebäude) | 50 | 50 |
Sonstige betrieb. Aufwendungen (ohne Abschr. auf Forder.) | 50 | 50 |
Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 26 | 74 |
Sonstige Steuern (nur KfZ) | 50 | 50 |
Das Zustandekommen der Quoten wird im Einzelnen unter Gliederungspunkt 2.3 der Analyse der B... erläutert (dort: S. 4 ff.).
bb) Gegen die ermittelten Quoten ist mit Blick auf den eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab nichts zu erinnern. Die Quoten wurden nicht willkürlich aufgestellt und halten der Vertretbarkeitskontrolle stand.
aaa) Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass der Verband die nachvollziehbar ermittelten Verwaltungskosten in seiner Kalkulation nicht positionsgenau, sondern anteilig auf die zu erfüllenden Aufgabenarten verteilt. Die von der Klägerin geforderte exakte Zuordnung etwa von Personalaufwendungen zu einzelnen Aufgaben ist nicht erforderlich (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 4. September 2017 – 1 K 4405/15 –, juris, Rn. 90). Erfolgt – wie hier – eine Bilanzierung nach den Maßgaben des HGB, so ist eine exakte Zuordnung zudem gar nicht möglich (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 – 1 K 1151/15 –, juris, Rn. 44). Dies würde letztlich die Schaffung von zwei Betrieben erfordern. Eine solche – zumindest virtuelle – organisatorische Aufsplitterung des Verbandes kann nicht verlangt werden. Der Landesgesetzgeber hat in § 79 Abs. 1 BbgWG die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung verpflichtet. Das berechtigt die Verbände, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen und führt zwangsläufig dazu, dass bestimmte Aufwendungen gemeinsam entstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 – OVG 9 N 50.13 –, juris, Rn. 13).
bbb) Für die Analyse der B... wurden als Datengrundlage in erster Linie die geprüften Jahresabschlüsse des Verbands herangezogen. Für das Jahr 2012 wurde ein vorläufiger handelsrechtlicher Jahresabschluss durch ein mit der externen Buchführung beauftragtes Büro erstellt. Für das Jahr 2013 erfolgte eine Prognose des voraussichtlichen Jahresabschlusses zum Stichtag 31. Dezember 2013 auf Grundlage des vorläufigen Jahresabschlusses für das Jahr 2012, den laufenden Buchführungsdaten bis August 2013 sowie darauf aufbauenden Hochrechnungen zum Bilanzstichtag. Für die endgültige Zuordnung zum pflichtigen oder freiwilligen Bereich wurde auf die Jahresabschlüsse zu den jeweiligen Bilanzstichtagen (jeweils 31. Dezember) der Jahre 2009 bis 2013 abgestellt (S. 3 der Analyse der B...). Die Zuordnung wird umfassend und nachvollziehbar in der Analyse erläutert (ebd., S. 3-8).
Bezugszeitraum der Analyse der B... sind die Jahre 2009 bis 2013. Sowohl die Eröffnungsbilanz zum 01. Januar 2009 als auch die Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2009 weisen ein Eigenkapital von mehr als 1 Mio. € aus. Mit Blick auf das positive Eigenkapital zu den vorgenannten Daten sowie aufgrund fehlender handelsrechtlicher Abschlussdaten in den Vorjahren wurde auf eine weitere Rückrechnung in Jahresabschlüssen vor dem 31. Dezember 2009 verzichtet (S. 3 der Analyse der B...).
Diese Vorgehensweise ist plausibel und vertretbar. Dessen ungeachtet ist nicht ersichtlich, welche weiteren Anstrengungen hätten unternommen werden können, um zu noch genaueren Ergebnissen zu gelangen. Das gilt insbesondere mit Blick auf das durch den Landesbeauftragten vorgefundene und zur Verfügung stehende Datenmaterial. Die Kammer gibt zudem zu bedenken, dass das Absehen von einer weiteren Rückrechnung der umlagefähigen Verschuldung für die Klägerin jedenfalls nicht nachteilig ist. Denn es ist eine gerichtsbekannte Tatsache, dass der bis einschließlich zum Jahre 2012 geltende Beitragssatz i.H.v. 8,80 €/ha nicht kostendeckend war. Die jährliche Kostenunterdeckung lag danach allein in den Jahren 2003 bis 2006 zwischen 170.000,00 € und ca. 283.000,00 €. Die in der Analyse der B... für das Jahr 2009 gleichwohl vorgenommene bilanzielle Zuschlagung von rund 87 % des Gewinnvortrags und damit 1.138 Mio. € (ebd., S. 11) zum pflichtigen Bereich erscheint vor diesem Hintergrund als großzügig.
ccc) Die Plausibilität der quotalen Abschätzungen in der Analyse der B... und damit auch im Nachtragshaushalt 2013 wurde durch die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft D... bestätigt anlässlich der Prüfung und Testierung der Jahresabschlussrechnung 2012 (Bl. 158 ff. der GA zum Verfahren VG 5 K 159/12). In Bezug auf die in der Analyse der B... vorgenommene Kostenaufteilung zwischen pflichtigem und freiwilligem Bereich heißt es dort (S. 7, Hervorhebung nicht im Original): „Direkt zuordenbare Einzelkosten wurden auf Kontenebene ermittelt, indirekt zuordenbare und sonstige Gemeinkosten nach plausiblen Schlüsseln ermittelt“. In der Folge wurde die Kostenaufteilung der B... beanstandungsfrei übernommen. Der zuvor wegen fehlender Trennung zwischen pflicht- und freiwilligen Aufgaben als mangelhaft bezeichneten Buchführung wurde mit Blick auf die Analyse der B... die Ordnungsmäßigkeit attestiert. Die Prüfung der Jahresrechnung für das Jahr 2012 – bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung – und des erläuternden Geschäftsberichts – unter Einbeziehung der Buchführung des Verbands – hat zu keinen Beanstandungen geführt.
In einer E-Mail der D... an den Verband vom 21. Juli 2014 (Bl. 362 ff. der GA zum Verfahren VG 5 K 159/12) u.a. in Bezug auf die Prüfung des Jahresabschlusses 2012 heißt es auf (S. 3, Gliederungspunkt 4., Hervorhebung nicht im Original): „Sie – als der Landesbeauftragte – haben jedoch eine Rückrechnung vorgenommen und auf Basis der GuV eine Aufteilung in die beiden Bereiche vorgenommen. Sofern diese Rückrechnung und Aufteilung aus unserer Sicht als Abschlussprüfer plausibel und beanstandungsfrei erfolgt ist, wurde der Mangel in der Buchführung also bis zum Ende unserer Prüfung beseitigt und es resultiert hieraus kein Fehler in der Jahresrechnung bzw. im erläuternden Geschäftsbericht.“
cc) In Bezug auf den Teilbeitrag 2013 I i.H.v. 14,05 €/ha ist zu ergänzen, dass aus dem Haushaltsansatz für das Jahr 2013 unter Zugrundelegung des Nachtragshaushalts 2013 im pflichtigen Bereich noch immer ein Jahresfehlbetrag i.H. von 170.621 € (1.253.597 € - 1.424.218 €) resultiert. Der Teilbeitrag 2013 I ist folglich per se nicht kostendeckend. Unter Ausklammerung der Altverbindlichkeiten wäre für einen kostendeckenden Flächenbeitragssatz im Jahre 2013 demnach eine Erhöhung des Teilbeitrags I um 1,91 €/ha auf insgesamt 14,05 €/ha + 1,91 €/ha = 15,96 €/ha erforderlich gewesen.
dd) In Bezug auf den Teilbeitrag 2013 II i.H.v. 39,70 €/ha ist zu ergänzen, dass nicht nur die quotalen Abschätzungen, sondern auch die darauf aufbauende gesamte Ermittlung der umlagefähigen Verschuldung in der Analyse der B... plausibel und vertretbar erfolgt ist. Der Vorwurf einer Querfinanzierung anderer Aufgabenbereiche des Verbands ist unbegründet.
Die umlagefähige Verschuldung betrug laut Analyse der B... zum 31. Dezember 2012 insgesamt 3.085.170,00 € sowie zum 31. Dezember 2013 insgesamt 3.082.470,00 €. Sie stellt sich zum 31. Dezember 2013 wie folgt dar (S. 19 der Analyse der BDO):
Position | Betrag in € |
Rückstellungen | 1.634.488 |
Verbindlichkeiten | 2.123.697 |
Sonstige Aktive | -675.715 |
Gesamt | 3.082.470 |
Ein Großteil der umlagefähigen Verschuldung geht ursächlich auf hohe Rückstellungsbildungen im pflichtigen Bereich im Jahre 2012 zurück. Diese Rückstellungsbildungen sind zugleich ursächlich für den hohen Jahresfehlbetrag im Jahre 2012 im pflichtigen Bereich i.H.v. 1.738.817,00 €. Grund für die hohen Rückstellungsbildungen sind i.H.v. rund 300.000 € Kosten der Rechtsverfolgung für Gerichtsverfahren betreffend Beitragsbescheide der Jahre 2007 bis 2012. Aus diesen Gerichtsverfahren voraussichtlich resultierende Rückzahlungsverpflichtungen wurden mit 1.150.000,00 € als Rückstellungen im pflichtigen Bereich berücksichtigt. Hierzu heißt es in der Prüfung der Jahresabschlussrechnung 2012 der D... (S. 9, Hervorhebung nicht im Original):
„Die Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt und beinhalten u.a. Rückstellungen für Rechtskosten bezüglich offener Verfahren von 296 TEUR und Rückzahlungsverpflichtungen von Beitragszahlungen aufgrund unwirksamer Bescheide in Höhe von 1.150 TEUR.“
Dass sich diese Rückstellungen in Zukunft möglicherweise durch Realisierung von – als rückzahlungspflichtig zurückgestellten – Beitragsforderungen aus den Jahren 2007 bis 2012 sowie von wertberichtigten Beitragsforderungen aus dem Jahr 2013 reduzieren können, ist für die Einstellung dieser Rückstellungen in voller Höhe in die Beitragskalkulation ohne Belang. Wie ausgeführt, ist die gerichtliche Kontrolle selbst im Hauptsacheverfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beitragssatz im Zeitpunkt seiner Festsetzung der Höhe nach vertretbar gewesen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08 –, juris, Rn. 23). Es kommt mithin auf die zeitliche Perspektive der Kalkulation als Prognoseentscheidung an. Eine prognostische Kostenkalkulation ist naturgemäß mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Soweit sich die Unsicherheitsfaktoren in die eine oder andere Richtung verwirklichen, ist dies nicht mit einer Fehlerhaftigkeit der Kalkulation als solcher gleichzusetzen. Vielmehr ist eine prognosegestützte Kostenkalkulation schon dann fehlerfrei, wenn sie aus damaliger Sicht in Ordnung gewesen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – OVG 9 S 64.08 –, juris, Rn. 13).
Ein weiterer erheblicher Teil der umlagefähigen Verschuldung geht zurück auf Verbindlichkeiten gegenüber dem Land Brandenburg aus Beratungsleistungen sowie den kumulierten Zinsanteil (2,5 %/a) der in der Planbilanz zu berücksichtigenden Annuitätenzahlungen des Beitragsanteils zur Deckung der Altverbindlichkeiten des pflichtigen Bereichs (S. 16 des Nachtragshaushalts 2013).
ee) Die Behauptung der Klägerin, in die Kalkulation seien Kosten eingeflossen, die nicht auf die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zurückgingen, entbehrt greifbarer Anhaltspunkte.
Das gilt insbesondere in Bezug auf die Errichtung einer Mehrzweckhalle und die Anschaffung eines Katamaran-Mehrzweckbootes. Die Dinge können insoweit nicht nur unter Herausgreifen einzelner Gesichtspunkte bewertet werden. Angesichts dessen genügt es für eine substantiierte Behauptung einer Verletzung der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit auch nicht, plakativ nur einzelne Gesichtspunkte zu einem angeblich unwirtschaftlichen Verhalten vorzubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 – OVG 9 N 5.15 –, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 – OVG 9 N 50.13 –, juris, Rn. 12). Es ist nicht erkennbar, dass mit der Errichtung einer Mehrzweckhalle und der Anschaffung eines Katamaran-Mehrzweckbootes die Grenze der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit überschritten wurde. Der Bezug zur Gewässerunterhaltung ist gegeben. Das belegt die Nutzung der Mehrzweckhalle durch die Beklagte zum Abstellen von Fahrzeugen sowie zur Einlagerung von Material für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Der Einsatz eines Katamaran-Mehrzweckbootes zum Zwecke der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung mag zwar mitunter nur bei Vorliegen besonderer Umstände denkbar sein. Anders als im Falle der Anschaffung eines Wegegraders (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. September 2015 – OVG 9 B 17.12 – juris, Rn. 19) ist der Zusammenhang zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung jedoch nicht denklogisch ausgeschlossen. Die Anschaffung ist (noch) vom Ermessensspielraum der Beklagten bei der Durchführung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gedeckt und hält der Vertretbarkeitskontrolle stand. Sowohl die Mehrzweckhalle als auch das Katamaran-Mehrzweckboot sind zudem nur zu 50 % dem pflichtigen Bereich zugeschlagen worden. Das ergibt sich aus dem Nachtragshaushalt 2013 (dort: S. 4). Danach erfolgt im Nachtragshaushalt 2013 erstmals eine hälftige Zurechnung aller Abschreibungen zum freiwilligen Bereich, einschließlich der Abschreibungen auf Gebäude. Im Vergleich zum bestehenden Haushaltsansatz vom 17. Oktober 2013 führt der Nachtragshaushalt 2013 dadurch zu einer Entlastung des pflichtigen Bereichs um rund 68.000 €, während der freiwillige Bereich mit rund 42.000 € zusätzlich belastet wird. Die in Rede stehenden Abschreibungen fallen überdies unter die für Kalkulationsfehler aufzustellende Bagatellgrenze von 3 % und sind damit kalkulatorisch irrelevant (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 – OVG 9 B 18.13 –, juris, Rn. 31 ff.).]
In Bezug auf die von dem Verband unterhaltenen Mitgliedschaften im Bauernverband Märkisch-Oderland e.V. (250,00 €/Jahr) und im Wasserverbandstag Brandenburg e.V. (1.985,00 €/Jahr), hat das Gericht bereits mit Urteil der Kammer vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 – 5 K 159/12 –, juris, Rn. 90) in Bezug auf den Beitragsbescheid für das Jahr 2012 entschieden, dass auch insoweit die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze gewahrt ist. Zur Überzeugung der Kammer hat die Beklagte vorliegend die Kosten dieser Mitgliedschaften kalkulatorisch in vertretbarer Weise auf die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und seine sonstigen Aufgaben verteilt (s.o.). Das kann letztlich jedoch offenbleiben. Die in Rede stehenden Summen fallen – selbst zusammen mit den Abschreibungen für die Mehrzweckhalle und das Katamaran-Mehrzweckboot – unter die vorgenannte Bagatellgrenze von 3 % (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
ff) Mit Blick auf das Wesen des Verbandsbeitrags als öffentliche Unterhaltungslast liegt es auch auf der Hand, dass die Verbindlichkeiten des pflichtigen Bereichs durch die Verbandsmitglieder beglichen werden müssen. Das gilt auch für Altverbindlichkeiten, die ggf. nicht (vollumfänglich) auf die Grundstückseigentümer weitergereicht werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 – OVG 9 S 40.14 –, juris, Rn. 21; Beschluss vom 8. September 2015 – OVG 9 S 34.15 –, S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Es besteht zwar zwischen dem Gewässerunterhaltungsbeitrag und der Gewässerunterhaltungsumlage ein Zusammenhang derart, dass ein Gewässerunterhaltungsverband den Gewässerunterhaltungsbeitrag möglichst so festsetzen und erheben muss, dass die Gemeinden eine Refinanzierung durch die Gewässerunterhaltungsumlage verwirklichen können. Das bedeutet indessen nicht, dass die Gewässerunterhaltungsverbände ausnahmslos nur dann Beiträge – etwa zur Deckung von Altverbindlichkeiten aus der Gewässerunterhaltung – erheben dürfen, wenn die Beiträge auch auf die Grundstückseigentümer umlagefähig sind. Mangels alternativer Finanzquellen des Verbandes dürften letztlich immer die Mitglieder des Verbandes in der Pflicht stehen (§ 26 Verbandssatzung 2011, § 3 GUVG i.V.m. § 28 Abs. 1 WVG). Das ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Verbandsmitglieder maßgeblichen Einfluss auf das Verbandshandeln haben und ihnen damit auch die Verantwortung für das Entstehen von Altverbindlichkeiten zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
gg) Für die Inanspruchnahme der Klägerin ist es auch ohne Belang, dass im Beitragsjahr 2013 das Land Berlin nach Auffassung der Kammer zu Unrecht als gesetzliches Zwangsmitglied des Verbands geführt wurde. Der Flächenbeitragssatz ändert sich dadurch nicht, da die Mitgliedsfläche des Landes Berlin den jeweiligen Belegenheitsgemeinden zugerechnet wird. Die gesamte beitragsfähige Verbandsfläche bleibt daher unverändert. Auch die im streitgegenständlichen Bescheid in Ansatz gebrachte beitragsfähige Fläche der Klägerin würde nicht kleiner, sondern allenfalls größer (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018 – 5 K 859/14, juris).
b) Der Beitragssatz ist schließlich auch nicht deswegen überhöht, weil die Beklagte es unterlassen hätte, Erschwerniskosten gemäß § 27 Abs. 2 Verbandssatzung 2011 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG i.V.m. § 85 BbgWG (i.d.F. vom 2. März 2012; im Folgenden: a.F.) in die Kalkulation des Verbandsbeitrags einzustellen und zu erheben.
aa) Erhöhen sich die Kosten der Gewässerunterhaltung, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage oder der Verursacher die Mehrkosten zu ersetzen, § 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG a.F. Satzungsgemäß richtet sich die Heranziehung für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Mehrkosten (im Folgenden: Erschwerniskosten) nach § 27 Abs. 2 Verbandssatzung 2011 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG und § 85 BbgWG a.F. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt (§ 85 Abs. 1 Satz 3 BbgWG a.F.).
Während die Erhebung der Mehrkosten bis zum 31. Dezember 2008 im Ermessen der Gewässerunterhaltungsverbände gestanden hat, bestimmt § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung, dass für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten die Eigentümer oder Verursacher gesondert nach Maßgabe des § 85 BbgWG herangezogen werden „sollen“. Die Gesetzesänderung soll zu einer finanziellen Entlastung der Verbandsmitglieder führen (Gesetzentwurf der Landesregierung, Einzelbegründung zur Änderung des § 80 BbgWG, LT-Drs. 4/5052, S. 102). Die Soll-Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG a.F. bedeutet, dass die Erschwerniskosten in der Regel erhoben werden müssen (ebd.). Nur ausnahmsweise kann von der Erhebung abgesehen werden. Dabei geht es um Fälle, in denen die durch Anlagen oder Einleitungen verursachte andere Art der Gewässerunterhaltung gegenüber der Gewässerunterhaltung auf „freier Strecke“ entweder keine oder nur so geringe Mehrkosten auslöst, dass die Erhebung von Erschwerniskosten wirtschaftlich unsinnig wäre. Zudem hat die Soll-Regelung einen Spielraum dafür eröffnet, sich einer wirtschaftlichen Erhebung der Erschwerniskosten, d.h. auch einer rechtssicheren und möglichst streitfreien Erhebung dieser Kosten, in einem gewissen Umfang schrittweise zu nähern. Eine zu Unrecht unterbliebene Erhebung von Erschwerniskosten kann von den Beitragsschuldnern eingewandt werden. Allerdings ist der gerichtliche Prüfungsmaßstab auch insoweit auf die Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren beschränkt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2015 – OVG 9 B 20.13 –, juris, Rn. 27; Urteil vom 7. Juli 2015 – OVG 9 B 18.13 –, juris, Rn. 34).
bb) Nach diesen Maßstäben liegt ein Überschreiten der äußersten Vertretbarkeitsgrenze in Bezug auf die Erhebung von Mehrkosten durch die Beklagte nicht vor. Die Klägerin vermochte es nicht, hinreichend substantiiert Einwendungen zu erheben, die eine nicht mehr vertretbare Entscheidung der Beklagten begründen würden.
Der Verband erhebt – so auch im Jahr 2013 – gemäß einer auch in anderen Gewässerunterhaltungsverbänden lange geübten Praxis einen um einen Steigerungsfaktor modifizierten Flächenbeitrag von den Straßenbaulastträgern der im Verbandsgebiet gelegenen Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen. Das geschieht, indem zum Grundbeitrag eine Erschwernis i.H. des Grundbeitrags hinzugerechnet wird (Bl. 386 f. der GA zum Verfahren VG 5 K 159/12). Weiter hat der Verband im Jahre 2013 Erschwerniskosten gegenüber den Berliner Wasserbetrieben erhoben. Insgesamt hat die Beklagte nach dieser Vorgehensweise im Jahr 2013 Erschwerniskosten in Höhe von rund 15.000,00 € erhoben.
Anders als im Vorjahr hat die Beklagte im Beitragsjahr 2013 keine weiteren Erschwerniskosten erhoben – etwa von Mitgliedsgemeinden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen (Bl. 432 ff. der GA zum Verfahren VG 5 K 159/12). Grund hierfür war jedoch die angespannte wirtschaftliche Situation des Verbands im Jahr 2013. Nach einer Reihe verlorener Prozesse betreffend Mitgliedsbeitragsbescheide der Jahre 2007 bis 2011 sah sich der Verband Rückzahlungsverpflichtungen in Höhe von rund 1,15 Mio. € gegenüber. Gehälter an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht ausgezahlt worden. Die Betroffenen haben daraufhin von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht und die Arbeit eingestellt. Eine reguläre Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung fand lediglich in den Monaten Januar und Februar 2013 und in dem Zeitraum vom 27. Mai 2013 bis zum 25. Juli 2013 statt. So basiert auch der Teilbeitrag I nur zu einem kleinen Teil auf Kosten für die tatsächliche Durchführung der Gewässerunterhaltung II. Ordnung und ganz überwiegend auf Kosten zur Deckung laufender Aufwendungen (vgl. S. 2 des streitgegenständlichen Bescheids). Leistungen der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, die den Tatbestand des § 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG a.F. erfüllen, konnten nur gegenüber den vorgenannten Trägern der Straßenbaulast sowie den Berliner Wasserbetrieben erbracht werden. Nur in diesem Umfang haben sich die Kosten der Unterhaltung durch Erschwernisse erhöht und konnten als Erschwerniskosten i.S.d. § 27 Abs. 2 Verbandssatzung 2011 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG und § 85 BbgWG a.F. abgerechnet werden. Mangels Erbringung entsprechender Leistungen sind keine Mitgliedsgemeinden zum Ersatz von Erschwerniskosten in Anspruch genommen worden. Die Beklagte hat damit nicht bewusst auf die Erhebung von Erschwerniskosten verzichtet. Vielmehr hat sie Erschwerniskosten nur dort erhoben, wo die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen. Das ist nicht zu beanstanden.
cc) Im Übrigen trägt die in diesem Zusammenhang geäußerte klägerische Auffassung nicht, wonach bei der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung stets von einem idealtypischen Gewässerrandstreifen auszugehen sei in dem Sinne, dass der leichteren Durchführung der Verbandsaufgabe von den Eigentümern oder Anliegern keine Hindernisse in den Weg gestellt würden. Das hat die Kammer bereits mit Urteil vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 – 5 K 159/12 –, juris, Rn. 86 ff.) entschieden und hält daran fest.
Die Behauptung der Klägerin, allein der Anteil an manueller Gewässerunterhaltung deute auf eine Erschwerung der Unterhaltung i.S.d. § 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG a.F. hin, ist in Ermangelung substantiierten Vorbringens spekulativ. Die Klägerin verkennt grundsätzlich, dass gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG a.F. durch die Erschwerung der Gewässerunterhaltung entstehende Kosten nur erhoben werden sollen, wenn entweder ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren. Mehrkosten im Sinne der genannten Vorschrift entstehen demgemäß grundsätzlich dann, wenn Anlagen am Gewässer die Unterhaltung erschweren. Zu den Anlagen am Gewässer zählen u. a. Brücken, Überwege, Leitungen, Zäune, Gebäude, Stege sowie Entnahme- und Einleitungsbauwerke. Diese Anlagen können den Zugang zum Gewässer erschweren oder verhindern und dadurch die kostengünstige maschinelle Mahd unmöglich machen, so dass die Unterhaltungsarbeiten durch teurere und zeitaufwendigere Handarbeiten („Handkrautung“) erledigt werden müssen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2015 – 2 L 44/13 –, juris, Rn. 61). Für solche „besonderen“ Sicherungsbedürfnisse aufgrund von wasserrechtlichen Anlagen bzw. Erschwernisse, die signifikante Mehrkosten auslösen, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten.
Zu bedenken ist, dass Anlagen an Gewässern nach § 87 Abs. 1 S. 3 BbgWG a.F. nur solche Anlagen sind, die sich bei Gewässern II. Ordnung in einem Abstand bis zu fünf Metern von der Böschungsoberkante oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, von der Uferlinie landeinwärts befinden. Der hier dokumentierte manuelle Aufwand („Handarbeit“) ist in diesem Zusammenhang nach Auffassung der Kammer allenfalls ein konkretisierungsbedürftiges Indiz für eine Erschwerung der Unterhaltung durch evtl. vorhandene Anlagen und lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass es sich in jedem möglichen Einzelfall um Anlagen im wasserrechtlichen Sinne handelt.
dd) Schließlich darf nach Auffassung der Kammer auch dann von einer Erhebung von Erschwerniskosten abgesehen werden, wenn der Aufwand für die Ermittlung oder Erhebung der Mehrkosten außer Verhältnis zu den geltend gemachten Mehrkosten steht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Aufwand für manuelle Krautung in keinem Verhältnis zu der separaten Geltendmachung dieser Kosten als Erschwerniskosten steht (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 4. September 2017 – 1 K 4405/15 –, juris, Rn. 120). Diese Auffassung findet ihre Stütze in der aktuellen Fassung des BbgWG. So heißt es in § 85 Abs. 1 Satz 5 BbgWG:
„Von einer Erhebung kann nur dann abgesehen werden, wenn der Aufwand für die Ermittlung oder die Erhebung der Mehrkosten außer Verhältnis zu den geltend gemachten Mehrkosten steht.“
Die Vorschrift wurde ausweislich der Gesetzesbegründung zur Konkretisierung der vorhandenen Anwendungsfälle und Modalitäten erlassen (Gesetzentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 6/4520, S. 43 [S. 11 der Begründung]). Die Ausnahme war damit auch nach Auffassung des Gesetzgebers bereits der alten Rechtslage immanent.
Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid (S. 8 f.) nicht zu beanstanden, wonach von einer Erhebung weiterer Erschwerniskosten etwa bei mehrkostenverursachenden Handarbeitsstrecken aufgrund baulicher Anlagen im und am Gewässer aus Verhältnismäßigkeitsgründen abgesehen wurde. Die Ausführungen sind plausibel und halten der gerichtlichen Vertretbarkeitskontrolle stand. Danach stünden einer möglichen Einnahme von Erschwerniskosten i.H.v. rund 50.000,00 €/a diesbezügliche Verwaltungs- und Verfahrenskosten in Höhe von rund 45.000,00 €/a gegenüber. Bei der Abschätzung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten sei berücksichtigt worden, dass der Verband
- mindestens ein halbes Vollzeitäquivalent mit der Ermittlung von Erschwerern, deren förmlicher Anhörung und Bescheidung sowie der zu erwartenden Widerspruchsbearbeitung binden (Ansatz rund 25.000,00 €/a),
- Investitionen in ein flur- und eigentümerbasiertes Veranlagungssystem sowie in den regelmäßigen Datenaustausch und -abgleich mit den örtlichen Katasterbehörden tätigen (Ansatz für Programmentwicklung und -pflege von rund 10.000,00 €/a) sowie
- Anwalts-und Prozesskosten in Widerspruchs- und Klageverfahren (Ansatz rund 10.000,00 €/a pro Jahr) aufwenden müsste.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren ist aufgrund der Kostentragungspflicht der Klägerin nicht erforderlich.