| Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 05.03.2015 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 9 UF 240/14 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 7. August 2014 – Az. 53 F 128/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 27.542,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.920,36 EUR seit dem 1. Juni 2010 und aus weiteren 20.621,94 EUR seit dem 28. Mai 2014 zu zahlen.
Der weitergehende (Zins-)Zahlungsantrag des Antragstellers und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz hat die Antragsgegnerin zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.542,30 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten sind seit dem 8. Januar 2007 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie waren – jeweils zur ideellen Hälfte – Miteigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in W…, …straße 3. Für die Finanzierung dieses Hausgrundstück haben die Beteiligten gesamtschuldnerisch einen Kredit bei der ILB aufgenommen, der vierteljährlich mit 426,93 EUR zurückzuführen war, und einen Bausparvertrag mit der Bausparkasse … abgeschlossen, der mit monatlich 589,49 EUR zu bedienen war. Die Antragsgegnerin nutzte das Hausgrundstück auch nach der räumlichen Trennung der Beteiligten im November 2005; der Antragsteller erbrachte allein die Zahlungen auf die Finanzierungslasten.
Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 2009 – UR-Nr. 2494/2009 des Notars … mit Amtssitz in C… – haben die Beteiligten das Hausgrundstück zu einem Kaufpreis von 105.000 EUR veräußert, wobei mit diesem Betrag die ferner vereinbarte Lastenfreistellung nicht erreicht werden konnte. Die noch bestehenden Finanzierungslasten wurden im Mai/ Juni 2010 abgelöst; der Antragsteller allein hat im Zusammenhang mit der vereinbarten Lastenfreistellung im April 2010 mit der D… Bausparkasse einen neuen Darlehensvertrag abgeschlossen und daraus mit insgesamt 20.621,94 EUR die im Zusammenhang mit der zu bewirkenden Lastenfreistellung entstandenen Kosten beglichen.
Unter dem 20. Juli 2005 hatten die Beteiligten – seinerzeit noch im vormaligen Eigenheim getrennt lebend - privatschriftlich vereinbart, dass der Antragsteller weiterhin die Finanzierungskosten für die Immobilie trägt, während die Antragsgegnerin alle anfallenden Nebenkosten ab August 2005 zahlen sollte.
Mit Schreiben vom 11. August 2008 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung und zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung betreffend den hälftigen Ausgleich der auch seit der alleinigen Nutzung durch die Antragsgegnerin ab November 2005 unstreitig allein vom Antragsteller geleisteten Finanzierungsaufwendungen aufgefordert. Mit weiterem Schreiben vom 5. September 2008 wurden die Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich und Nutzungsentschädigung konkret beziffert.
Mit der im November 2009 eingereichten und – nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses Ende 2011 - im Februar 2012 zugestellten Antragsschrift hat der Antragsteller die Antragsgegnerin sodann wegen der zunächst seit Januar 2007, zuletzt nur noch seit Januar 2008 erbrachten Finanzierungskosten aus Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch genommen und diese Forderung mit Schriftsatz vom 30. April 2014 zuletzt auf 27.542,30 EUR nebst Zinsen beziffert. Die Vereinbarung aus Juli 2005 habe nur für die Trennungszeit gegolten.
Die Antragstellerin ist dem Antrag insgesamt entgegen getreten. Sie meint, die unbefristet abgeschlossene Vereinbarung aus Juli 2005 gelte auch nach Rechtskraft der Scheidung uneingeschränkt fort. Im Ergebnis dieser Vereinbarung sei nämlich die Zahlung von Trennungsunterhalt und später auch von Geschiedenenunterhalt unterblieben. Die alleinige Übernahme der Finanzierungskosten sei bei der Überprüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers berücksichtigt worden. Daneben hat die Antragsgegnerin Verwirkung eingewandt.
Mit Beschluss vom 7. August 2014 hat das Familiengericht den Zahlungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zwar lebten Ausgleichsansprüche für gemeinsam eingegangene, aber in der Ehe allein von einem Ehegatten bediente Kredite nach der Scheidung wieder auf. Die Antragsgegnerin habe allerdings bewiesen, dass eine abweichende Vereinbarung mit dem Inhalt einer fortgesetzt alleinigen Zahlungspflicht des Antragstellers getroffen worden sei. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung vom 20. Juli 2005 und der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens. Der Antragsteller habe nämlich weiterhin allein Zahlungen erbracht, ohne zu erkennen zu geben, einen Ausgleichsanspruch geltend machen zu wollen. Der allein Zahlungen erbringende Mitschuldner könne nachträglich keinen Gesamtschuldnerausgleich verlangen, wenn der Anspruchsgegner wegen der geleisteten Schuldentilgung davon abgesehen hat, Unterhalt vom Antragsteller zu fordern. So liege der Fall hier, so dass eine stillschweigende anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 426 BGB und/oder durch den Abschluss der Vereinbarung vom 20. Juli 2005 vorliege.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung von 27.542,30 EUR nebst Zinsen zu erreichen sucht. Er wiederholt und vertieft seine Auffassung dahin, dass eine vom gesetzlichen Leitbild einer hälftigen Beteiligung abweichende Vereinbarung im Streitfall nicht vorliege.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache selbst auch weitestgehend Erfolg.
Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin aus § 426 Abs. 1 BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe von 27.542,30 EUR zu.
1.
Die Beteiligten sind unstreitig im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Erwerb des ehelichen Eigenheims in W… im Jahr 2004 gemeinsam Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bausparkasse … und der ILB eingegangen. Diese waren über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung am 8. Januar 2007 hinaus und somit auch im hier allein streitigen Zeitraum seit Januar 2008 mit 589,49 EUR monatlich und 426,93 EUR im Quartal zu bedienen. Ferner haben sich die Beteiligten in der notariellen Vertragsurkunde vom 21. Dezember 2009 den Erwerbern gegenüber zur Lastenfreistellung des Hausgrundstücks verpflichtet und waren deshalb – den Rechten und Pflichten aus der Bruchteilsgemeinschaft folgend gesamtschuldnerisch – zur Ablösung der Grundschulden und zur Tragung der damit verbundenen (Neben-) Kosten verpflichtet. Ebenso unstreitig hat allein der Antragsteller seit Januar 2008 auf diese Verpflichtungen Zahlungen erbracht.
Die aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. §§ 748,755 BGB für diese von beiden Beteiligten gesamtschuldnerisch begründeten Zahlungsverpflichtungen zur Finanzierung des Familienheims bzw. später zur Lastenfreistellung regelmäßig folgende Ausgleichspflicht wird (nur) während intakter Ehe durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert mit der Folge, dass es dem allein oder besser verdienenden Ehegatten verwehrt ist, Ausgleich für Zahlungen zu verlangen, die er während des Zusammenlebens erbracht hat. Einen solchen Ausgleich verlangt der Antragsteller vorliegend aber gar nicht. Er beschränkt seinen Ausgleichsanspruch auf die (sogar erst 12 Monate) nach Rechtskraft der Scheidung auf diese gemeinsamen Verbindlichkeiten allein erbrachten Zahlungen.
Mit dem Scheitern der Ehe, jedenfalls mit Rechtskraft der Scheidung am 8. Januar 2007 und somit erst recht für den hier im Januar 2008 einsetzenden Streitzeitraum lebt der aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB (oder auch aus Bruchteilseigentum nach §§ 748, 755 BGB) resultierende Ausgleichsanspruch wieder auf, ohne dass es hierzu eines besonderen Handelns oder einer ausdrücklichen Erklärung des Ausgleichsberechtigten bedürfte. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht nämlich für einen (geschiedenen) Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, so dass regelmäßig der Grund für eine von dem hälftigen Ausgleich abweichende Gestaltung fehlt (vgl. dazu BGH FamRZ 1993, 676 – Rdnr. 26 bei juris; BGH FamRZ 2005, 1236 – Rdnr. 8 f. bei juris; erkennender Senat, OLGR Brandenburg 2002, 512 – Rdnr. 11 bei juris).
Auch nach Scheitern der Ehe aber kann an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse treten, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Ein erneut vom Regelfall hälftigen Ausgleichs abweichender Maßstab kann sich aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Beteiligten oder auch schon aus einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben, die derjenige Ehegatte darzulegen und zu beweisen hat, der sich darauf beruft (BGH FamRZ 2005, 1236 – Rdnr. 9 bei juris).
Im Streitfall lässt sich weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Vereinbarung fortbestehender alleiniger Haftung des Antragstellers auch nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung feststellen.
a)
Soweit die Antragsgegnerin für den fortbestehenden Wegfall der Ausgleichspflicht die Vereinbarung vom 20. Juli 2005 bemüht, kann sie damit keinen Erfolg haben.
Inhalt dieser sehr schlanken maschinenschriftlich abgefassten, allerdings handschriftlich nicht unwesentlich geänderten privatschriftlichen Vereinbarung, zu deren Hintergründen die bereits seinerzeit wechselseitig anwaltlich beratenen Beteiligten Näheres nicht vorgetragen haben, ist lediglich die Erklärung, dass der Antragsteller „die Abzahlung des laufenden Kredites für unser Haus in W…, …straße 3 in Höhe von 589,49 EUR monatlich“ übernimmt, während die Antragsgegnerin ab August 2005 die anfallenden Nebenkosten zahlen sollte (Bl. 95 GA).
Die Vereinbarung ist ihrem Wortlaut nach an keinerlei sonstige Voraussetzungen oder Umstände geknüpft, allerdings auch nicht ausdrücklich unbefristet abgeschlossen worden. Der Inhalt der Vereinbarung lässt auch keinen zeitlich-sachlichen Zusammenhang zu etwaigen Trennungs- oder gar Geschiedenenunterhaltsansprüchen der Antragsgegnerin erkennen. Allerdings ist unstreitig, dass im Gegenzug zu der fortgesetzten alleinigen Übernahme der Finanzierungskosten durch den Antragsteller keinerlei Ansprüche der Antragsgegnerin auf Trennungsunterhalt geltend gemacht werden sollten. Das lässt sich durch das anwaltliche Schreiben des damaligen Antragstellervertreters vom 29. Juni 2005 auch objektivieren; dort heißt es ausdrücklich, dass der Mandant den ehebedingten Kredit (in Höhe von 526,00 EUR monatlich) übernimmt und „im Gegenzug hierfür von Ihrer Mandantin kein Getrenntlebendunterhalt geltend gemacht (wird)“ (Bl. 105 GA).
Es gibt indes keinerlei greifbare Anknüpfungstatsachen dafür, dass diese Vereinbarung nach dem übereinstimmenden Willen beider Beteiligter ausdrücklich oder auch nur konkludent auf den Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung erstreckt werden sollte. Neben dem dürftigen Inhalt streiten die – sehr wenigen bekannt gewordenen - äußeren Umstände jedenfalls gegen eine solch weitreichende Regelung im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 20. Juli 2005. Die Beteiligten hatten sich erst wenige Monate zuvor – und zwar noch innerhalb des vormaligen Familienheims - getrennt; der Auszug des Antragstellers aus dem Eigenheim erfolgte überhaupt erst im November 2005. Eine abschließende Regelung auch nur der Trennungsfolgen – hier insbesondere auch mit Blick auf den Unterhalt für die wohl zwei gemeinsamen Kinder (auch hierzu ist überhaupt nichts Näheres bekannt geworden) – stand am 20. Juli 2005 noch aus. Ausweislich der vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz war jedenfalls der vom Antragsteller geschuldete/geforderte Kindesunterhalt noch im August und September 2005 nach Grund und Höhe umstritten (Bl. 96, 132 GA). Es ist danach eher nicht anzunehmen, dass bei Abschluss der Vereinbarung vom 20. Juli 2005 eine gesicherte oder auch nur belastbare Tatsachengrundlage für eine Trennungsfolgenregelung bestanden hat. Noch weniger ist vorgetragen oder sonst ersichtlich, aufgrund welcher im Einzelnen zugrunde gelegten persönlichen und wirtschaftlichen Umstände die Beteiligten mit der Vereinbarung vom 20. Juli 2005 zugleich auch die Folgen der seinerzeit gar nicht absehbaren Scheidung dahin regeln wollten, dass - losgelöst von Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der rechtlichen Rahmenbedingungen ? - bei fortgesetzter Nutzung allein durch die Antragsgegnerin der Antragsteller weiterhin sämtliche Finanzierungskosten allein zu tragen hat und dafür von Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt freigestellt werden sollte. Im Streitfall ist im Gegenteil vielmehr davon auszugehen, dass der Zeitraum nach Rechtskraft einer möglichen Scheidung gar nicht in den Ereignis- oder Verhandlungshorizont der Beteiligten getreten ist. Beide Beteiligte sind sowohl nach Aktenlage wie auch nach dem vom Senat im Anhörungstermin gewonnenen persönlichen Eindruck zu keiner Zeit ernsthaft bemüht gewesen, die zwischen ihnen nach der Trennung bestehenden unterhalts- und vermögensrechtlichen Beziehungen unter besonderer Berücksichtigung von Nutzen und Lasten des Hausgrundstücks dezidiert zu erörtern und langfristig umfassend/abschließend zu regeln. So konnte etwa dem Senat im Anhörungstermin von den persönlich anwesenden Beteiligten nicht auch nur ansatzweise vermittelt werden, ob und welche Gespräche oder gar internen Vereinbarungen im Vorgriff oder im Zusammenhang mit dem notwendig von beiden Beteiligten vorzunehmenden Grundstücksverkauf im Jahre 2009 und der in diesem Zuge vereinbarten Lastenfreistellung zwischen ihnen geführt oder gar abgeschlossen worden sind. Das Verhältnis der Beteiligten war seit der Trennung ersichtlich eher von Sprachlosigkeit und einer passiv-abwartenden Haltung geprägt. Bei dieser Sachlage kann der unmittelbar nach der – noch nicht einmal räumlich vollzogenen – Trennung abgeschlossenen Vereinbarung kein derart weit reichender Regelungsgehalt beigemessen werden, wie ihn die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt.
Soweit in dem vorgerichtlichen Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. November 2008 behauptet wurde, „dass sich beide Parteien im Ehescheidungsverfahren geeinigt hatten, dass Ihr Mandant den ehebedingten Kredit allein übernimmt und im Gegenzug meine Mandantin auf die Geltendmachung von Ehegattenunterhalt verzichtet“ (Bl. 94 GA), fehlt es auch insoweit an hinreichender Substanz zu Zeit, Ort und Umständen der behaupteten Vereinbarung und einem Beweisantritt hierfür. Irgendwelche belastbaren äußeren Umstände oder sonstige Anknüpfungstatsachen, die darauf schließen ließen, dass die Beteiligten sich zu irgendeinem Zeitpunkt nach Rechtshängigkeit und vor rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens tatsächlich erneut über die Finanzierungskosten und etwaige Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin auch nur ausgetauscht, geschweige denn vereinbart hätten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Über den Trennungszeitraum hinaus fehlt es danach an einer ausdrücklichen Vereinbarung einer vom hälftigen Ausgleich abweichenden Regelung der Haftungsquote. Es fehlt aber auch jeglicher tragfähige tatsächliche Anknüpfungspunkt dafür, dass sich an die ausdrückliche Vereinbarung für den Trennungszeitraum eine selbst stillschweigende Abrede der Beteiligten dahin angeschlossen hätte, dass der mit Rechtskraft der Scheidung wieder aufgelebte Gesamtschuldnerausgleich durch eine die Lastentragung des Antragstellers berücksichtigende Regelung zum nachehelichen Unterhalt abschließend überlagert würde.
Allein aus der tatsächlich fortgesetzten Gestaltung dahin, dass der Antragsteller weiterhin die Lasten getragen hat und die Antragsgegnerin weiterhin auf dem Hausgrundstück gelebt hat, lässt sich eine solche konkludente Vereinbarung nicht ableiten. Selbst der Umstand, dass die nach Rechtskraft der Scheidung wieder aufgelebten Ausgleichsansprüche des Antragstellers einerseits und etwa entstandene Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt der Antragsgegnerin andererseits zunächst nicht verfolgt worden sind, kann für sich betrachtet nicht die Annahme rechtfertigen, die Beteiligten seien stillschweigend überein gekommen, dass es dabei auch künftig auf Dauer verbleiben solle (vgl. BGH FamRZ 2005, 1236 – Rdnr. 17 bei juris). Dies gilt umso mehr in dem hier vorliegenden Fall, dass der Antragsteller im Sommer 2008 durch ausdrückliches Zahlungsverlangen unmissverständlich klargestellt hat, dass er seine Ausgleichsansprüche (auch für die Vergangenheit) durchzusetzen beabsichtigt. Er ist hiervon auch zu keiner Zeit erkennbar abgerückt, mag er diese Ansprüche auch sodann über längere Zeit nicht mit besonderem Nachdruck verfolgt haben (dazu unter 2.).
Zwar kann nicht nur eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung den Gesamtschuldnerausgleich überlagern, sondern auch die tatsächliche Rechtslage. Auch wenn also tatsächlich mit Rücksicht auf die von einem geschiedenen Ehegatten allein getragene Gesamtschuld kein Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten besteht, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ganz oder teilweise aus, ohne dass es hierfür einer Aufrechnung mit Unterhaltansprüchen bedürfte (vgl. OLG Bremen FamRZ 2008, 1443 – Rdnr. 10 bei juris). Der Ausgleichsanspruch des Antragstellers könnte also in Wegfall geraten oder zumindest zu kürzen sein, wenn der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller unter Berücksichtigung hälftiger Beteiligung an der Gesamtschuld tatsächlich ein Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zugestanden hätte. Im Streitfall allerdings hat die Antragsgegnerin - worauf der Senat ausdrücklich hingewiesen hat – nicht auch nur ansatzweise schlüssig und noch weniger substantiiert schon dem Grunde und erst recht der Höhe nach unter Berücksichtigung des gezogenen Wohnvorteils einen seit Januar 2008 (fort-)bestehenden Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB vorgetragen und ausgeführt, inwieweit der Abtrag gemeinsamer Schulden durch den Antragsteller ihren Unterhaltsanspruch geschmälert oder ganz in Wegfall geraten lassen hat.
Danach ist festzustellen, dass sich im Streitfall weder aus einer ausdrücklichen noch aus einer stillschweigenden Vereinbarung noch auch nur aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ableiten ließe. Es hat deshalb bei dem Regelfall einer hälftigen Beteiligung der Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu bleiben.
Der Antragsteller hat auf die gemeinsam begründeten Zahlungsverpflichtungen gegenüber der ILB und der Bausparkasse … bis einschließlich April 2010 insgesamt 13.840,75 EUR gezahlt, an denen sich die Antragsgegnerin hälftig zu beteiligen hat. Der Antragsteller kann danach antragsgemäß Erstattung von 6.920,36 EUR verlangen.
b)
Daneben ist die Antragsgegnerin verpflichtet, sich hälftig an den zur Ablösung der grundbuchlich abgesicherten Finanzierungskosten, zu der sich die Beteiligten den Erwerbern gegenüber in der notariellen Vertragsurkunde vom 21. Dezember 2009 verpflichtet haben, zu beteiligen. Für die Bewirkung der geschuldeten Lastenfreistellung hat der Antragsteller insgesamt 41.243,88 EUR aufgewendet.
Auch hinsichtlich der Aufwendungen zur Lastenfreistellung besteht eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beteiligten als Veräußerer, die sich aus der Bruchteilsgemeinschaft ableitet. Auch insoweit ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich im Innenverhältnis der Beteiligten um eine alleinige Verpflichtung des Antragstellers handelt. Der Vertragstext gibt dafür nichts her; es heißt dort: „Den Veräußerern ist bekannt, dass der Kaufpreis nicht zur Ablösung der den Grundschulden zugrunde liegenden Darlehen ausreicht. Es ist Sache des Veräußerers G… R…, mit den Gläubigern eine Vereinbarung zu treffen, um die Lastenfreistellung des Vertragsgegenstandes zu erreichen“ (§ 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Vertragsurkunde). Soweit dort (allein) dem Antragsteller die Verantwortung für die Bewirkung der – von beiden Veräußerern gemeinschaftlich geschuldeten - Lastenfreistellung zugewiesen wird, handelt es sich lediglich um einen bloßen Handlungsauftrag, der der Lebenswirklichkeit geschuldet war: Allein der Antragsteller verfügte über ein Erwerbseinkommen, das die Realisierung der Lastenfreistellung ermöglicht hat. Nur er konnte über ein neues Darlehen die dafür notwendigen finanziellen Mittel aufbringen. Die Antragsgegnerin bezog lediglich Leistungen nach dem SGB II, war damit offenkundig nicht kreditwürdig und konnte somit tatsächlich keinen konkreten Beitrag zur Ablösung der Grundschulden leisten. Daraus folgt indes nicht, dass die Antragsgegnerin im Innenverhältnis zum Antragsteller an den Aufwendungen für die Lastenfreistellung nicht nach Maßgabe der Miteigentumsanteile zu beteiligen wäre. Es gibt nach Rechtskraft der Scheidung im Verhältnis der Beteiligten zueinander keinen Grund dafür, dass allein der Antragsteller die Folgen des – übereinstimmend mitgetragenen - Verlustgeschäftes aus dem Grundstücksverkauf tragen sollte. Die für eine abweichende Bestimmung darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin hat nichts vorgetragen, das den Schluss zuließe, dass die Beteiligten sich anderweitig untereinander im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung ausdrücklich oder auch nur konkludent auf eine alleinige Übernahme dieser Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Grundpfandgläubigern und den damit verbundenen (Neben-)Kosten durch den Antragsteller verständigt hätten. Zu etwaigen Gesprächen der Beteiligten vor und nach der Beurkundung des Grundstücksgeschäfts ist schlicht nichts vorgetragen.
Bei dieser Sachlage hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Hälfte der für die Lastenfreistellung aufgewendeten 41.243,88 EUR, mithin 20.621,94 EUR zu erstatten.
Insgesamt ergibt sich somit ein Zahlungsanspruch des Antragstellers im Gesamtumfang von 27.542,23 EUR.
2.
An der Durchsetzung dieses Zahlungsanspruchs ist der Antragsteller auch nicht unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung gehindert; der Zahlungsanspruch ist nicht verwirkt (§ 242 BGB).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH NJW 2001, 1649; 2003, 824; 2010, 1074; 2014, 1230 – jeweils zitiert nach juris).
Im Streitfall hat der Antragsteller sowohl nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung im Januar 2007 als auch nach Bewirkung der Lastenfreistellung im Frühsommer 2010 geraume Zeit verstreichen lassen, bevor er gegenüber der Antragsgegnerin ausdrücklich die hälftige Beteiligung an diesen Aufwendungen eingefordert hat. Ansprüche auf Ausgleich der auf die eingegangenen Darlehensverpflichtungen in der Vergangenheit geleisteten bzw. künftig fällig werdenden ratierlichen Zahlungen hat er erstmals mit Schreiben vom 11. August 2008 dem Grunde nach gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht und sodann mit weiterem Schreiben vom 5. September 2008 dezidiert beziffert. Die ältesten hier streitigen Ausgleichsansprüche (seit Januar 2008) bestanden zu diesem Zeitpunkt rund 9 Monate. Die Antragsgegnerin hat daraufhin seinerzeitige Leistungsunfähigkeit eingewandt, eine Absprache über die alleinige Haftung des Antragstellers im Innenverhältnis behauptet, zugleich aber deutlich gemacht, dass sie nicht an einer streitigen Auseinandersetzung, sondern an einer einvernehmlichen Klärung, wie weiter verfahren werden soll, interessiert sei. Ob und mit welchem Inhalt sodann weitergehende Gespräche geführt worden sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; auch Korrespondenz liegt nicht vor. Tatsächlich hat der Antragsteller sodann im November 2009 ein Gerichtsverfahren wegen Gesamtschuldnerausgleichs seit Rechtskraft der Scheidung eingeleitet, hierfür allerdings zunächst keinen Gerichtskostenvorschuss gezahlt, so dass keine Rechtshängigkeit eingetreten ist und die Antragsgegnerin zunächst auch keine Kenntnis von diesem erneuten Versuch der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen erlangt hat. Ungeachtet dessen müssen sich die Beteiligten irgendwann nach Herbst 2008 und vor dem 21. Dezember 2009 zumindest über die Veräußerung des Hausgrundstücks dem Grunde nach und auch über einen Verkauf zu einem Preis verständigt haben, der zur Ablösung der Grundschulden nicht ausreichen würde, verständigt haben. Näheres hierzu ist nicht bekannt. Nach Vollzug der Grundstücksveräußerung im Mai/Juni 2010 hat dann der Antragsteller zum Jahreswechsel 2011/12 die Voraussetzungen für die Rechtshängigkeit seiner Antragsschrift aus November 2009 geschaffen; die sogleich auf die Zeit ab Januar 2008 beschränkte Antragsschrift ist der Antragsgegnerin am 1. Februar 2012 zugestellt worden.
Die Beteiligung an den im Zusammenhang mit der Lastenfreistellung im Frühsommer 2010 aufgewendeten Kosten hat er – in dem hier zugrunde liegenden, seit Februar 2012 rechtshängigen Verfahren zum Gesamtschuldnerausgleich - überhaupt erst mit Schriftsatz vom 30. April 2014, also fast vier Jahre nach Fälligkeit der Lastenfreistellung und Bewirkung der hierzu erforderlichen Zahlungen eingefordert.
Danach kann festgestellt werden, dass der Antragsteller die hier streitgegenständlichen Ausgleichsansprüche nicht besonders stringent und konsequent verfolgt hat, sondern immer wieder – teils erhebliche - Zeiträume seit der Möglichkeit, die Ansprüche geltend zu machen, hat verstreichen lassen. Ob damit für sämtliche hier streitigen Zahlungsansprüche bereits das sog. Zeitmoment erfüllt ist, kann aber letztlich dahinstehen. Nach den vorstehenden Grundsätzen müssen nämlich für eine Verwirkung neben den reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen; bloßer Zeitablauf reicht nicht zur Begründung des Vertrauenstatbestandes gerade nicht aus.
Im Streitfall hat allerdings die – für die Voraussetzungen der eingewendeten Verwirkung darlegungs- und beweisbelastete – Antragsgegnerin keinerlei besondere tatsächliche Umstände im Verhalten des Antragstellers aufgezeigt, die jenseits einer zögerlichen Rechtsverfolgung ein begründetes Vertrauen darauf hätten rechtfertigen können, der Antragsteller werde auch zukünftig auf die Ausgleichsansprüche verzichten. Der einzige von ihr angeführte Umstand, die geforderten Zahlungen aus dem Bezug von SGB II-Leistungen nicht aufbringen zu können, ist offenkundig nicht geeignet, den für sich reklamierten Vertrauenstatbestand zu begründen. Diese – durch ohne weiteres zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Übrigen leicht zu beseitigende – Leistungsunfähigkeit kann allerdings zwanglos erklären, weshalb der Antragsteller die zunächst mit einem weiteren eigenen Kostenaufwand einhergehende Rechtsverfolgung längere Zeit nicht forciert hat.
Bei dieser Sachlage stellt sich die Geltendmachung berechtigter Zahlungsansprüche im Gesamtumfang von 27.542,30 EUR nicht als illoyal verspätet und deshalb nicht als unzulässig dar; der Tatbestand der Verwirkung nach § 242 BGB ist nicht erfüllt.
Der Zinsanspruch folgt für die Summe der ratierlich geschuldeten Ausgleichsbeträge aus § 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB und für den Teilbetrag von 20.621,94 EUR aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 35 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.