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Wasserrecht


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 27.09.2012
Aktenzeichen VG 5 K 664/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Stilllegung einer zentralen Trinkwasserversorgungsleitung.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im XXX in XXX, Gemarkung XXX. Das mit einem Eigenheim bebaute Grundstück des Klägers ist an die zentrale Trinkwasserversorgungsleitung angeschlossen und wird durch den Beklagten mit Trinkwasser beliefert. Das Grundstück des Klägers liegt im Verbandsgebiet des Beklagten, der dort seit dem 01. Januar 2010 die Aufgabe der Trinkwasserversorgung wahrnimmt. Bis zum 31. Dezember 2009 lag die Wasserversorgung beim ehemaligen Wasser- und Abwasserzweckverband Lebus. Mit Wirkung zum 01. Januar 2010 wurde der Wasser- und Abwasserzweckverband XXX in den Beklagten eingegliedert.

Der Beklagte betreibt die Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet als einheitliche öffentliche Einrichtung, § 1 Abs. 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage im Versorgungsgebiet des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland (Wasserversorgungssatzung). Gemäß § 8 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung bestimmt sich die Art der Versorgung nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), den ergänzenden Bestimmungen des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland sowie den Allgemeinen Tarifen des Beklagten. Der Beklagte erhebt zivilrechtliche Entgelte für die Lieferung von Trinkwasser.

Im Jahre 1982 wurde erstmals eine zentrale Trinkwasserversorgungsleitung (Stahlleitung) verlegt, die über das Grundstück des Klägers verläuft. Über diese Leitung wurden mehrere Grundstücke mit Trinkwasser versorgt.

Der Kläger beabsichtigte danach die Durchführung von Bauarbeiten auf seinem Grundstück. Im Zuge der Bauarbeiten stellte der Kläger fest, dass die im Jahre 1982 verlegte zentrale Trinkwasserversorgungsleitung (Stahlleitung) in unmittelbarer Nähe der Fundamente des auf dem Grundstück befindlichen Hauses verläuft. Auf Veranlassung und Wunsch des Klägers wurde daher im Jahr 2004 durch den ehemaligen Zweckverband Lebus die vorhandene, aus Stahl bestehende zentrale Trinkwasserversorgungsleitung stillgelegt. Weiterhin wurde eine neue zentrale Trinkwasserleitung (PE-Leitung) verlegt, die nunmehr überwiegend außerhalb des Grundstücks des Klägers verläuft. Ein Teil der neu verlegten Leitung wurde im April 2004 über das Grundstück des Klägers entlang der Grundstücksgrenze zum (Nachbar-)Flurstück XXX geführt. Dieses Teilstück dient der Versorgung von mehreren (Nachbar-) Grundstücken mit Trinkwasser. Die Kosten der Umverlegung der zentralen Trinkwasserversorgungsleitung übernahm vollständig der ehemalige Zweckverband Lebus. Im Zuge der Umverlegung der zentralen Trinkwasserversorgungsleitung wurde auch der der Versorgung des Eigenheims des Klägers dienende Hausanschluss ausgewechselt. Nunmehr wird das auf dem Grundstück des Klägers befindliche Wohnhaus durch eine aus PE-Rohr bestehende Anschlussleitung versorgt. Dem Kläger wurden für die Verlegung des neuen Hausanschlusses 319,71 € in Rechnung gestellt; die Rechnung wurde durch den Kläger beglichen.

Unter dem 28. Juni 2007 beantragte der vormalige Wasser- und Abwasserzweckverband Lebus beim Landkreis Märkisch-Oderland die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gemäß § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (SachenR-DV). Zur Begründung des Antrages wurde ausgeführt, dass bereits am 03. Oktober 1990 eine zentrale Trinkwasserversorgungsleitung vorhanden gewesen sei. Der Kläger erhob Einwendungen gegen den Antrag und verlangte die Entfernung der im Jahre 2004 verlegten zentralen Trinkwasserversorgungsleitung auf seinem Grundstück. Mit Schreiben vom 09. Februar 2009 lehnte der zuständige Landkreis Märkisch-Oderland (Umweltamt - Untere Wasserbehörde -) die Erteilung einer Leitungsrechtsbescheinigung ab, da die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht gegeben seien. Durch den vormaligen Wasser- und Abwasserzweckverband Lebus wurde mit Datum vom 09. März 2009 erneut die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gemäß SachenR-DV bzgl. des Grundstücks des Klägers beim Landkreis Märkisch-Oderland (Umweltamt - Untere Wasserbehörde -) beantragt. Im Antrag teilte der Wasser- und Abwasserzweckverband Lebus mit, dass auf dem Grundstück des Klägers auf einer Länge von 14 m in einem Abstand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze eine Trinkwasserleitung verlaufen würde. Der Beklagte habe ein Leitungsortungsgerät eingesetzt und den Verlauf der Trinkwasserleitung örtlich vermessen. Eine Leitungsrechtsbescheinigung wurde hierauf nicht erteilt. Der Kläger lehnte auch den Abschluss eines Gestattungsvertrages ab.

Der Kläger hat am 30. Dezember 2008 beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. Juni 2009 hat das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen.

Der Kläger trägt vor, er habe einen Anspruch auf Stilllegung der Wasserversorgungsleitung gemäß § 1004 BGB. Durch den Beklagten sei rechtswidrig in sein Eigentum eingegriffen worden. Ein Gestattungsvertrag sei mit dem Beklagten nicht geschlossen worden. Die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks sei nicht notwendig, da die Versorgung der Grundstücke Dritter anderweitig möglich sei. Zudem sei die Inanspruchnahme seines Grundeigentums unverhältnismäßig. Der Beklagte habe ausdrücklich bestätigt, dass die Leitung auf dem Grundstück des Klägers verlaufen würde. Die Verlegung der Leitung sei jedoch mit geringem Aufwand möglich. Der Kläger sei nicht vorab über die beabsichtigte Inanspruchnahme seines Grundstücks informiert worden. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei mit diesem kein Vertragsverhältnis begründet worden. Der Verjährungseinwand greife nicht; die Beteiligten würden seit 2007 über die Forderung des Klägers verhandeln. Der Kläger würde jedoch zu Gunsten des Beklagten darauf verzichten, die Leitung vollständig beseitigen zu lassen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die auf dem Grundstück des Klägers im XXX, XXX, Gemarkung XXX, parallel zum Flurstück XXX, in einem Abstand von ca. 0,5 m zur Grundstücksgrenze verlaufende Trinkwasserleitung mit einer Länge von ca. 14 m stillzulegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, die im Klageantrag genannte Trinkwasserleitung zu dulden.

Der Kläger beantragt,

den Widerklageantrag abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, der Antrag des Klägers sei zu unbestimmt. Das öffentliche Interesse am Betrieb der Leitung würde gegenüber dem Interesse des Klägers an deren Beseitigung überwiegen, da durch die Leitung mehrere Grundstücke mit Trinkwasser versorgt werden würden. Zwar sei es möglich, die betroffenen Grundstücke anderweitig an die zentrale Trinkwasserversorgungsleitung anzuschließen; dies sei jedoch mit erheblichen Kosten verbunden. Der Kläger müsse gemäß der Regelung in § 8 Abs. 1 AVBWasserV die Leitung dulden, da er an die Wasserversorgungsanlage des Beklagten angeschlossen sei und von diesem mit Trinkwasser beliefert werden würde. Durch sozialtypisches Verhalten sei ein Wasserlieferungsvertrag zustande gekommen, der die Verpflichtung, die Trinkwasserleitung zu dulden, nach sich ziehen würde. Auch unter Berücksichtigung der (Eigentümer-) Interessen des Klägers sei die Leitung zumutbar. Insbesondere würde sie die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Im Übrigen sei es Sache des Beklagten, den Verlauf der Leitung festzulegen; insbesondere sei der Beklagte nicht verpflichtet vorrangig öffentliche Grundstücke in Anspruch zu nehmen. Ein evtl. Anspruch des Klägers sei zudem verjährt.

Der Beklagte hatte beantragt, vorab über den Rechtsweg zu entscheiden. Mit Beschluss vom 04. September 2010 hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die vom Beklagten hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 (OVG 9 L 47.10) zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Stilllegung der über sein Grundstück verlaufenden zentralen Trinkwasserversorgungsleitung.

Es war auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen. Das auf die Verurteilung des Beklagten zur Einstellung des Betriebs einer zentralen Trinkwasserversorgungsleitung gerichtete Begehren des Klägers könnte nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Kläger die vorhandene Leitung derzeit nicht dulden müsste.

Offen bleiben kann, ob sich ein Anspruch des Klägers auf Stilllegung aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes i.V.m. § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder unmittelbar aus § 1004 BGB ergeben könnte. Denn der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) i.V.m. § 8 Abs. 3 AVBWasserV verpflichtet, die auf seinem Grundstück verlaufende zentrale Trinkwasserversorgungsleitung unentgeltlich zu dulden. Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihr im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück unentgeltlich zuzulassen, also zu dulden. Der Kläger ist sowohl Kunde des Beklagten als auch Grundstückseigentümer, der zugleich Anschlussnehmer ist, und fällt damit unter den Tatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV. Kunden des Wasserversorgungsunternehmens, d.h. des Beklagten, sind solche Personen, mit denen ein Versorgungsverhältnis besteht, wobei dieses Verhältnis sowohl durch ausdrückliche mündliche oder schriftliche Erklärungen als auch durch ein schlüssiges Handeln, etwa die Entnahme von Trinkwasser, begründet werden kann (vgl. Morell, AVBWasserV, E § 8, S. 3). Hier bezieht der Kläger vom Beklagten Trinkwasser gegen Entgelt. Er hat damit schlüssig ein Versorgungsverhältnis begründet, § 8 Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV. Das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwanges ändert nichts. Weiterhin dient die verlegte zentrale Trinkwasserversorgungsleitung der örtlichen Versorgung, da mit ihr in der näheren Umgebung befindliche Grundstücke mit Trinkwasser versorgt werden. Der Kläger hat mithin für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet des Beklagten gelegenes Grundstück zu dulden.

Die Inanspruchnahme seines Grundstücks beeinträchtigt den Kläger nicht mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise, § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBWasserV. Die Duldungspflicht entfällt nach § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBWasserV nur, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks den Eigentümer "mehr als notwendig" oder in "unzumutbarer" Weise belasten würde. Diese Einschränkung der Duldungspflicht ist Ausdruck und Konkretisierung der Grenzen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Es muss eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall vorgenommen werden. Dafür, dass die eingebrachte Trinkwasserleitung unzumutbar ist, trägt zudem der Kläger die Darlegungs- und Beweislast.

Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorhandene Trinkwasserleitung für den Kläger unzumutbar ist. Der Kläger kann sein Grundstück baulich nutzen; eine konkrete Gefahr für die vorhandenen baulichen Anlagen ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Inanspruchnahme nicht deshalb unzulässig, weil etwa durch einen - nicht gänzlich auszuschließenden - Bruch der Leitung Schäden verursacht werden könnten (Morell, AVBWasserV, E § 8, i). Im Übrigen beabsichtigt der Kläger derzeit nicht, im Bereich der Trinkwasserleitung weitere bauliche Anlagen zu errichten. Eine Einschränkung des Auswahlermessens des Versorgungsunternehmens dahingehend, dass vorrangig öffentliches Grundeigentum oder Grundeigentum Dritter in Anspruch zu nehmen wären, kann der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBWasserV nicht entnommen werden (vgl. Morell, E § 8 i), S. 8 – 9 m.w.N.). Dem von einer Leitungsverlegung betroffenen Grundeigentümer ist es vielmehr grundsätzlich verwehrt, das Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme eines anderen Duldungspflichtigen zu verweisen. In Fällen, in denen die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum gleichwertig möglich ist, ist das Auswahlermessen des Versorgungsunternehmens auch nicht dahin eingeschränkt, dass es öffentliches Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat (BGH, Urteil vom 28. April 2010, - VIII ZR 223/09 -, juris). Entgegen der Ansicht des Klägers verlangt daher die gebotene Rücksichtnahme auf seine Interessen nicht, dass er Einfluss auf die Trassenführung nehmen und unter Schonung seines Eigentums die Inanspruchnahme anderer Grundstücke verlangen kann (vgl. BVerfG zur vergleichbaren Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV, Beschluss vom 31. Januar 1989, - 1 BvR 1631/88 -, juris; Morell, AVBWasserV, E § 8 i)). Die Duldungspflicht entfällt nach alledem nicht gemäß § 8 Abs 1 Satz 3 AVBWasserV deshalb, weil die Inanspruchnahme des Klägerischen Grundstücksteils wegen der möglichen Verlegung auf dem Nachbargrundstück etwa nicht notwendig ist und dem Vortrag des Klägers zufolge diesen in unzumutbarer Weise belastet. Diese Annahme steht im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot nur verhältnismäßiger Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, nach dem die Beschränkung der Verfügungsgewalt zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig sein muss und die Eigentümer nicht übermäßig in unzumutbarer Weise belasten darf (vgl. BVerfGE 21, 150 <155>; 52, 1 <32>; 58, 137 <148> m.w.N.; 74, 203 <214 f.>).

Es ist vielmehr Sache des Versorgungsunternehmens, über die Streckenführung, für die technische und wirtschaftliche Erwägungen maßgebend sind, und damit auch darüber zu befinden, welchen von mehreren in Betracht kommenden Duldungspflichtigen es heranziehen will. Der dem Versorgungsunternehmen zustehende Ermessensspielraum ist einer gerichtlichen Überprüfung nur insoweit zugänglich, ob es sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (BGH zur vergleichbaren Regelung in § 8 Abs. 1 AVB EltV: Urteil vom 28. April 2010, - VIII ZR 223/09 -, juris; so auch Morell, AVBWasserV, § 8 i)). Hier war zu dem zu berücksichtigen, dass die Umverlegung der vorhandenen Leitung auf Wunsch und Veranlassung des Klägers erfolgte. Im Zuge der durch den Kläger veranlassten Baumaßnahmen wurde die vorhandene (Stahl-)Leitung stillgelegt und eine neue, den Kläger weniger belastende (PE-)Leitung verlegt. Die Umverlegung erfolgte – mit Ausnahme der Erneuerung des Hausanschlusses – auf Kosten des Versorgungsunternehmens. Warum im Zuge dieser ausschließlich dem Interesse des Klägers dienenden Maßnahme Dritte in Anspruch zu nehmen sein sollten, erschließt sich der Kammer nicht. Der Kläger kann sich mithin nicht unter Bezugnahme auf das Tatbestandsmerkmal der „Notwendigkeit“ in § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBWasserV darauf berufen, das die Leitung ausschließlich über Grundstücke Dritter oder öffentliches Straßenland zu führen sei.

Der Kläger kann sich hier nicht auf § 8 Abs. 2 AVBWasserV berufen, wonach der Kunde oder Anschlussnehmer rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen ist. § 8 Abs. 3 AVBWasserV schließt als speziellere Regelung einen Rückgriff auf § 8 Abs. 2 AVBWasserV aus, da die Umverlegung und Stilllegung der vorhandenen Leitung auf Veranlassung des Klägers erfolgt ist. Auf die fehlende ausdrückliche Zustimmung des Klägers kommt es somit nicht entscheidungserheblich an. Denn der Kläger hat im Zuge einer auf seine Veranlassung hin erfolgten und seinen Interessen dienenden Umverlegung und Stilllegung der vorhandenen zentralen Trinkwasserversorgungsleitung konkludent einer Maßnahme gemäß § 8 Abs. 3 AVBWasserV zugestimmt. Macht aber der Grundstückseigentümer selbst einen Verlegungsanspruch geltend, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgungsleitung an anderer Stelle auf dem Grundstück zu verlegen (Morell, E 8 Abs. 3 c) m.w.N.). Die im Jahre 2004 auf Veranlassung des Klägers erfolgte Umverlegung der vormals vorhandenen zentralen Trinkwasserversorgungsleitung entsprach dem gemäß § 8 Abs. 3 AVBWasserV bestehenden Umverlegungsanspruch des Klägers. Wie auch durch die klarstellende Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, hat der Zweckverband Lebus auf Wunsch und Veranlassung des Klägers die vorhandene Stahlleitung stillgelegt und auf Kosten des Zweckverbandes eine neue PE-Leitung um das Grundstück des Klägers herumgeführt. Das Grundstück des Klägers wurde dabei lediglich in einem kleinen (Teil-)Abschnitt, an der Grenze zum (Nachbar-) Flurstück 199, erneut in Anspruch genommen. Die Kosten für die Umverlegung trug der vormalige Zweckverband Lebus. Im Hinblick auf die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz und 2. Halbsatz AVBWasserV wurden dem Kläger folgerichtig lediglich die Kosten der Verlegung des Hausanschlusses auferlegt; denn dieser dient ausschließlich der Versorgung des Grundstücks. Im Zuge der durch den Kläger veranlassten Baumaßnahmen gingen die Beteiligten davon aus, dass die vorhandene Stahlleitung den Kläger unzumutbar beeinträchtigen würde und vereinbarten die Stilllegung der vorhandenen Stahlleitung und die Umverlegung der für die Versorgung der Grundstücke notwendigen Leitung.

Mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die rechtliche Bedeutung der Umverlegung der (streitigen) Trinkwasserleitung, die auf Wunsch und Veranlassung des Klägers erfolgte, in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Es wurde in der mündlichen Verhandlung nach Berücksichtigung des Vortrages des Klägers erst im Zuge der Erörterung der Sach- und Rechtslage deutlich, dass die Stilllegung der vorhandenen Stahlleitung im Jahre 2004 allein auf Veranlassung und Wunsch des Klägers erfolgte. Gegenstand des ausführlichen Rechtsgesprächs war auch, ob der Kläger die umverlegte Trinkwasserleitung dulden muss. Entgegen der vom Kläger in seiner „Anhörungsrüge“ vertretenen Ansicht hat sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung zudem zu keinem Zeitpunkt dahingehend festgelegt, dass die Klage des Klägers erfolgreich sein wird. Es wurde vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidungsfindung naturgemäß der abschließenden Beratung vorbehalten ist.

Soweit im Rahmen der rechtlichen Erörterung auch § 8 Abs. 2 AVBWasserV herangezogen wurde, war damit keine Festlegung einer – ohnehin nur vorläufigen – Rechtsansicht verbunden, sondern basierte dies auf dem Umstand, dass die Kammer von einer Umverlegung der Leitung ohne Veranlassung bzw. Wunsch des Klägers aus ging. Dass er sich diesbezüglich anders verhielt, ergab sich für die Kammer erst im weiteren Verlauf des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.