Gericht | VG Cottbus 4. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.09.2013 | |
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Aktenzeichen | VG 4 K 536/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 Abs 1 VwVfG BB, § 139 BGB, § 45 Abs 1 Nr 4 VwVfG, § 45 Abs 2 VwVfG, § 80 Abs 1 S 1 WasG BB, § 80 Abs 2 WasG BB, § 2 Abs 1 GUVG BB, § 2 Abs 2 GUVG BB, § 2a Abs 1 GUVG BB, § 2 Abs 1 KAG BB, § 12b Abs 2 KAG BB, § 2 Nr 1 GrStG, § 10 Abs 1 GrStG, § 40 S 1 GrStG, § 40 S 2 GrStG |
Zur Heilung einer fehlenden Beteiligung eines gemäß § 2 a Abs 1 GUVG zu bildenden Verbandsbeirats eines Gewässerunterhaltungsverbandes
Der Bescheid des Beklagten über Steuern und Umlagen vom 23. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2011 wird hinsichtlich der die Gewässerunterhaltungsumlage für das Jahr 2010 betreffenden Abgabenfestsetzung und Zahlungsaufforderung aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Gewässerunterhaltungsumlagen für die Jahre 2009 und 2010.
Die Gemeinde G. ist Mitglied des beigeladenen Gewässerunterhaltungsverbandes. Gemäß § 2 Nr. 1.1 der am 29. November 2004 von der Verbandsversammlung beschlossenen und ab 1. Januar 2005 gültigen Beitrags-, Gebühren- und Kostenumlageordnung des beigeladenen Gewässerverbandes beträgt der Verbandsjahresbeitrag 7,50 Euro/ha. Die Verbandsversammlung des Beigeladenen beschloss den Haushaltsplan für das Jahr 2009 am 15. Dezember 2008. Mit Beitragsbescheid vom 9. Januar 2009 nahm der Beigeladene den Beklagten für die Gemeinde G. für das Jahr 2009 zu einem Beitrag in Höhe von 16.359,59 Euro für die Aufwendungen der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung in Anspruch und gab den Beitragssatz mit 7,50 Euro pro Hektar an. Unter dem 19. März 2010 erging ein entsprechender Beitragsbescheid für das Jahr 2010 in Höhe von 16.360,36 Euro. Seinerzeit galt die Neufassung der Satzung des Gewässerunterhaltungsverbandes „K.“ vom 15. September 1997 (Amtlicher Anzeiger Nr. 44 vom 6. November 1997, S. 1080) in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Neufassung der Verbandssatzung vom 20. Januar 2006; diese Satzungswerke enthielten keine Regelungen über einen Verbandsbeirat.
Mit „Bescheid über Steuern und Umlagen“ vom 23. Februar 2011 nahm der Beklagte die Klägerin für „Gewässerunterhaltung Gemarkung G. GbBl. X “ für die Jahre 2009 und 2010 jeweils für eine Grundstücksfläche von 74.777.00 qm mit einem Betrag von 56,08 Euro in Anspruch. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2011 mit der Begründung Widerspruch, als Waldeigentümerin werde sie durch die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes geschädigt; in diversen Publikationen würden die negativen Folgen der Grundwasserabsenkung für das Ökosystem Wald beschrieben; dem undifferenzierten Flächenmaßstab werde widersprochen; zu klären sei darüber hinaus, ob die Höhe der Abgabe durch die tatsächlichen Aufgaben der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung gerechtfertigt sei oder z. B. sogenannte Renaturierungen oder mehrheitlich der Unterhalt von Meliorationsgräben durchgeführt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und gab zur Begründung im Wesentlichen an: Die rückwirkend erlassene Umlagesatzung berücksichtige die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Die Behauptung, dass der Wald durch die vom Wasser- und Bodenverband vorgenommene Grundwasserabsenkung geschädigt werde, sei als unsubstantiiert zurückzuweisen; auch bei Unterstellung der Richtigkeit der Behauptung werde der Umlagebescheid nicht fehlerhaft. Die weiteren Behauptungen zum Flächenmaßstab und zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen seien ebenso unsubstantiiert.
Die von der Verbandsversammlung des Beigeladenen am 30. August 2012 beschlossene Neufassung der Satzung des Gewässerverbandes „K.“ wurde vom Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz am 12. Dezember 2012 genehmigt und aufgrund der Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 21. Dezember 2012 im Amtsblatt für Brandenburg vom 23. Januar 2013 veröffentlicht. Die Satzung, die – mit hier nicht interessierenden Ausnahmen – gemäß deren § 44 Abs. 1 am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft treten sollte, enthält in § 23 eine Regelung über den Verbandsbeirat (§ 2a GUVG). In dieser ist bestimmt, das Landesbauernverband, Bauernbund, Waldbesitzer-, Waldbauern-, Landesfischerei- und Grundbesitzerverband jeweils einen namentlich benannten Vertreter in den Verbandsbeirat entsenden können (§ 23 Abs. 1 Satz 2); soweit einer dieser Interessenverbände nachweislich mehr als 35.000 ha Fläche seiner Mitglieder im Verbandsgebiet vertritt, kann dieser ein weiteres Mitglied in den Verbandsbeirat entsenden (§ 23 Abs. 1 Satz 4 der Satzung). Gemäß § 23 Abs. 6 der Satzung wird der Verbandsbeirat an der Aufstellung der Pläne zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und an den Beschlüssen der Verbandsversammlung beteiligt, wobei die Pläne zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Einvernehmen mit dem Beirat aufgestellt werden und Beschlüsse der Verbandsversammlung im Benehmen mit dem Verbandsbeirat ergehen. Die konstituierende Sitzung des Verbandsbeirates fand am 29. Januar 2013 statt. Unter dem Tagesordnungspunkt 7 („Bestätigung der Beschlüsse des vormals als Verbandsbeirat tätigen Mitwirkungsgremiums“) fasste der Verbandsbeirat den folgenden Beschluss „zur rückwirkenden Bestätigung des vom Verband aufgestellten Planes zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und der Beteiligung an den Beschlussfassungen der Verbandsversammlung“:
„Entsprechend § 2 a Abs. 1 Satz 4 GUVG in Verbindung mit § 23 Abs. 6 der Satzung des Gewässerverbandes K. vom 19.12.2012 erklärt der Verbandsbeirat des Gewässerverbandes K. rückwirkend ab dem Jahr 2009 das Einvernehmen für die aufgestellten Unterhaltungspläne für die Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet und die darauf basierenden Beitragskalkulationen.
Das Benehmen zu den Beschlussfassungen der Verbandsversammlung über die Haushaltspläne für die Jahre 2010, 2011 und 2012 wird festgestellt.
Der Beschluss stützt sich darauf, dass im Gewässerverband K. am 19.05.09 ein als „Verbandsbeirat“ bezeichneter Ausschuss bestellt wurde. Die Mitglieder des Ausschusses – „Verbandsbeirat“ waren von den gemäß § 2a GUVG entsendeberechtigten Interessenverbänden bestellt worden. Die Mitglieder des Ausschusses – „Verbandsbeirat“ haben seit 2009 an der Aufstellung der Unterhaltungspläne und an den Beschlüssen der Verbandsversammlung mitgewirkt.
Gem. § 45 I Nr. 4 VwVfG i. V. m. § 1 I VwVfGBbg, analog und im Blick auf den Beschluss 01/IV-2011 (VB) des seinerzeit als Verbandsbeirat agierenden Beratungsgremiums, bestätigt der Verbandsbeirat rückwirkend für die Jahre 2009 bis 2012 sein Einvernehmen mit dem Plan des Gewässerunterhaltungsverbandes K. zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und den darauf basierenden Beitragskalkulationen sowie sein Benehmen mit den Beschlüssen der Verbandsversammlung in diesen Jahren.“
Zur Begründung ihrer am 27. Juni 2011 erhobenen Klage lässt die Klägerin im Wesentlichen ausführen: Der beigeladene Gewässerverband habe zum Zeitpunkt der Festsetzung seiner Beitragsbescheide für die Jahre 2009 und 2010 über keine der ab Januar 2009 geltenden und veränderten Rechtslage angepasste Satzung verfügt; er habe auf der Grundlage seine (Alt-)Satzung wirksam keine Beiträge (mehr) festsetzen können, die dann Gegenstand der Umlage hätten werden können. Es fehle nach wie vor am wirksam erteilten Einvernehmen des Verbandsbeirates zu den Gewässerunterhaltungsplänen für die Jahre 2009 bis 2012. Das fehlende Einvernehmen werde auch nicht durch die Beschlussfassung in der Sitzung vom 29. Januar 2013 nachträglich geheilt. Eine nachträgliche Heilung sei rechtlich unzulässig, zudem sei diese – deren Zulässigkeit einmal unterstellt – ebenfalls nicht rechtskonform erfolgt. Es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage, aufgrund derer eine Heilung überhaupt möglich erscheine; § 2a Abs. 1 Satz 3 GUVG sehe eine nachträgliche Erteilung des Einvernehmens ausdrücklich nicht vor. Auch eine nachträgliche Erteilung des Einvernehmens aufgrund § 45 VwVfG scheide aus, da die Voraussetzungen einer Analogie nicht gegeben seien; es fehle bereits an einer Regelungslücke, wobei der Gesetzgeber bewusst keine nachträgliche Heilung vorgesehen habe; nach dessen Absicht sei es allen Wasser- und Bodenverbänden aufgrund des zeitlichen Vorlaufs von April bis Dezember 2008 möglich gewesen, ihre Verbandssatzungen rechtzeitig der neuen Gesetzeslage anzupassen. Im Übrigen komme eine Heilung nicht in Betracht, wenn nach einer spezialgesetzlichen Regelung der Sinn und Zweck der Mitwirkung nur durch eine vorherige Mitwirkung erreicht werden könne; so liege der Fall mit Blick auf den Wortlaut des § 2a Abs. 1 Satz 3 GUVG hier, da mit der Bezugnahme auf das Aufstellen der Pläne erkennbar sei, dass diese gemeinsam mit dem Verbandsbeirat auszuarbeiten seien. Mit einer lediglich nachträglichen „Absegnung“ eines bereits fertigen Planes habe das „Aufstellen“ im Sinne dieser Regelung nichts zu tun. Eine nachträgliche Heilung des Einvernehmens widerspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da der Gesetzgeber damit das Ziel verfolgt habe, mehr Kostentransparenz und eine zusätzliche Kostenkontrolle herbeizuführen, dieses aber nur bei unmittelbaren Mitwirkung am jeweiligen Gewässerunterhaltungsplan verwirklicht werden könne. Hinzu komme, dass die Verbandssatzung erst 2013 ex nunc in Kraft getreten sei; ein rückwirkenden Satzungserlass wäre hier auch unzulässig gewesen, weil es sich insoweit um einen nicht der Rückwirkung zugänglichen Organisationsakt gehandelt habe. Wenn aber schon eine rückwirkende Vorschrift über die Gründung des Verbandsbeirates unzulässig sei, dann müsse auch die rückwirkende Erteilung des Einvernehmens selbst unzulässig sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn für den Veranlagungszeitraum eine entsprechende Satzungsregelung nachweislich gefehlt habe, die Rückwirkung also für einen Zeitpunkt eintreten solle, für den die entsprechende Rechtsgrundlage auch nachträglich nicht habe geschaffen werden können.
Auch dann, wenn man entgegen der vertretenen Auffassung eine nachträgliche Heilung für möglich halten wolle, sei diese vorliegend nicht wirksam vorgenommen worden, da der Verbandsbeirat in seiner Sitzung vom 29. Januar 2013 sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen erneut nicht rechtswirksam konstituiert worden sei. Der Beirat habe auf seiner Sitzung die Beschlüsse des vormaligen Verbandsbeirates lediglich rückwirkend bestätigt, was nicht mit der Erteilung des Einvernehmens gleichzusetzen sei; denn diese setze zwingend voraus, dass sich die Beiratsmitglieder mit den Gewässerunterhaltungsplänen intensiv auseinandergesetzt haben, was ausweislich des Protokolls der Beiratssitzung nicht geschehen sei. Zudem verstoße die der Neugründung des Verbandsbeirates zugrunde liegende Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 4 der neuen Verbandssatzung gegen höherrangiges Recht; die Regelung sei bereits zu unbestimmt, da sie offen lasse, ob es sich bei den Flächen um Eigentum handeln müsse oder auch gepachtete Flächen in die Berechnung mit einbezogen würden. Letzteres würde gegen geltendes Recht verstoßen, da Umlageschuldner die Grundstückseigentümer, nicht aber die Nutzer seien und auch nur den Eigentümern ein Mitwirkungsrecht eingeräumt werden solle. Auch verstoße die Regelung gegen den Gleichheitssatz, da die Anknüpfung an ein Flächenerfordernis willkürlich sei. Nicht im Einklang mit dem Gesetze stehe es auch, einzelnen Verbänden mehrere Stimmen im Beirat zuzuerkennen; nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes erscheine es lediglich nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Verband mehrere Mitglieder in den Beirat entsende, ohne dass damit eine Steigerung der Stimmenzahl verbunden wäre. Selbst wenn man die Wirksamkeit der Satzungsregelung unterstelle, sei der Beirat nicht ordnungsgemäß gegründet worden, da der Landesbauernverband nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzung für die Entsendung eines zweiten Vertreters erfüllt sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über Steuern und Umlagen des Beklagten vom 23. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen: Eine wirksame Heilung etwaiger Beteiligungsmängel des Verbandsbeirates sei jedenfalls durch den mitgeteilten Beschluss in der konstituierenden Sitzung des (neuen) Verbandsbeirates erfolgt; zudem sei die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung der Regelungen über die Beteiligung des Verbandsbeirates gem. § 2a GUVG nicht überzeugend, sie nehme lediglich auf den Willen des historischen Gesetzgebers Bezug, ohne eine systematische und teleologische Auslegung vorzunehmen. Da im Januar 2009 nicht nur § 2a GUVG in Kraft getreten sei, sondern auch eine komplette Neuregelung des die Verbandsmitgliedschaft betreffenden § 2 GUVG vorgenommen worden sei, hätten die Verbände bis zum 31. Dezember 2008 nicht die Möglichkeit gehabt, neue Verbandssatzungen zu erlassen, die § 2a GUVG berücksichtigten. Nach der alten Fassung des § 2 Abs. 2 GUVG hätten die Interessenvertretungen nur freiwillige Mitglieder sein können und seien dies auch gewesen; erst mit Inkrafttreten von § 2a GUVG am 1. Januar 2009 hätten die Interessenvertretungen nicht mehr freiwillige Mitglieder, sondern Verbandsbeirat sein können; damit habe auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Verbandsbeiratsbildung – d. h. der Wechsel vom freiwilligen Mitglied zum Verbandsbeirat – erfolgen können. Vor dem 1. Januar 2009 sei mangels Gesetzesgrundlage die Bildung eines Beirates nicht möglich gewesen, was sich auch aus der Gesetzesformulierung „werden Verbandsbeiräte gebildet“ ergebe; daraus folge weiter, dass die Beschlüsse der Verbandsversammlung erst im Benehmen mit dem Verbandsbeirat ergehen konnten und Pläne zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Einvernehmen mit dem Verbandsbeirat aufzustellen waren, nachdem ein Verbandsbeirat gebildet wurde. Dies setze nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts eine vorherige Satzungsänderung voraus. Demnach sei eine nachträgliche Erteilung des Benehmens bzw. Einvernehmens des am 29. Januar 2013 konstituierten Verbandsbeirates gar nicht erforderlich gewesen. Hinzu komme, dass eine vor dem 1. Januar 2009 beschlossene Satzungsänderung rechtlich problematisch gewesen wäre, da die Regelung in § 2 Abs. 1 GUVG a.F. über die Verbandsmitgliedschaft derart streitträchtig gewesen sei, dass der Gesetzgeber dringenden Handlungsbedarf zur Veränderung gesehen habe, der auch in der entsprechenden Gesetzesbegründung zum Ausdruck komme. Da im beigeladenen wie in den meisten anderen Gewässerunterhaltungsverbänden des Landes B. bezüglich dieser unklaren Mitgliederregelung Streitfälle anhängig gewesen seien, wäre eine im Jahre 2008 nach Verkündung des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften beschlossene Satzungsänderung wegen der unsicheren und angreifbaren Abstimmungsberechtigten äußerst riskant gewesen. Jedenfalls und unabhängig von diesen Erwägungen lasse die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts eine Heilung durch eine nachträgliche Mitwirkung des Verbandsrates zu. Auch sei die Beschlussfassung in der konstituierenden Sitzung des Verbandsbeirates ordnungsgemäß gewesen, die Mitglieder hätten alle Unterlagen aus den Jahren 2009 bis 2012 erhalten und sich vorher damit auseinandergesetzt, ohne dass dies im Protokoll ausdrücklich zu vermerken gewesen sei. Bei den Interessenverbänden spiele das Eigentum keine Rolle, jedenfalls sei die Festsetzung der Flächengröße für die höhere Mitgliederzahl nicht willkürlich.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hält die Klage für unbegründet. Der Gewässerunterhaltungsplan für den streitgegenständlichen Zeitraum sei bereits vor 2009 aufgestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Die zulässige Anfechtungsklage ist teilweise begründet.
Der angefochtene Bescheid, der im Einklang mit der von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgesprochenen Klarstellung nur die Jahre 2009 und 2010, nicht auch die Folgejahre (für die es im Übrigen an einer erforderlichen Fälligkeitsregelung in der Umlagesatzung der Gemeinde G. fehlen würde) betrifft, ist hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2009 rechtmäßig.
Für die Umlageerhebung besteht insofern eine hinreichende satzungsrechtliche Grundlage. Als Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Umlage kommt allein die am 26. Oktober 2010 von der Gemeindevertretung der Gemeinde G. beschlossene und am 16. November 2010 ausgefertigte Satzung der Gemeinde G. zur Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerverbandes „K.“ (im Folgenden: Umlagesatzung 2010) in Betracht. Auf frühere Satzungen kann nicht zurückgegriffen werden, weil sie mit der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung des § 80 Abs. 2 BbgWG nicht im Einklang standen und zudem die Satzung der Gemeinde G. zur Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerverbandes „K.“ vom 22. September 2009 durch § 7 Abs. 2 der Umlagesatzung 2010 ebenso ausdrücklich aufgehoben wurde wie zuvor bereits die Satzung der Gemeinde G. zur Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerverbandes „K.“ vom 16. September 2008, in der auch lediglich ein Umlagesatz für 2008 festgesetzt gewesen ist, durch die Satzung vom 22. September 2009 aufgehoben worden war.
Die Umlagesatzung 2010 ist rechtmäßig, soweit sie die Umlageerhebung für das Jahr 2009 betrifft. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der ordnungsgemäß ausgefertigten und im Einklang mit der Bekanntmachungsregelung des § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde G. vom 24. Februar 2009 durch Aushang öffentlich bekannt gemachte Satzung bestehen keine Bedenken. Die Satzung ist materiell rechtmäßig; sie enthält die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG i.V.m. § 2 Abs. 1 KAG notwendigen Regelungen, die auch inhaltlich rechtmäßig sind, insbesondere den Vorgaben des § 80 Abs. 2 BbgWG entsprechen. Die Satzung bestimmt, dass die Gemeinde kalenderjährlich eine Umlage erhebt, mit der die von ihr an den Gewässerverband zu zahlenden Verbandsbeiträge auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Bundes, des Landes oder einer anderen Gebietskörperschaft stehen, umgelegt werden (§ 2 Abs. 1 Umlagesatzung 2010). Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben; die Umlagepflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Gewässerverbandes gegenüber der Gemeinde G. für das Kalenderjahr festgesetzt (§ 2 Abs. 2 Umlagesatzung 2010). Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig (§ 3 Umlagesatzung 2010). In der Satzung fehlt allerdings eine Regelung der Fälligkeit in den Folgejahren bei Erlass von Dauerabgabenbescheiden. Zwar ist kraft der Verweisung in § 80 Abs. 2 Satz 3 die Regelung des § 12b Abs. 2 KAG über Dauerabgabenbescheide auch auf Bescheide über die Gewässerunterhaltungsumlage grundsätzlich anwendbar; in § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BbgWG ist zudem ausdrücklich klargestellt, dass § 12b Abs. 2 KAG von der dort zuvor getroffene Bestimmung, dass die Umlage nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids des Gewässerunterhaltungsverbandes für das Kalenderjahr festgesetzt werde, unberührt bleibe. Die mit Blick auf die Möglichkeit des Erlasses von Dauerabgabenbescheides bestehende Unvollständigkeit der Fälligkeitsregelung der Satzung führt aber nicht zu deren Nichtigkeit, sondern schließt lediglich den – grundsätzlich im Ermessen des Beklagten stehenden - Erlass entsprechender Bescheide aus. Als Schuldner der Umlage ist derjenige bestimmt, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage Eigentümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet ist (§ 4 Abs. 1), wobei bei Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückeigentümers tritt (§ 4 Abs. 2). Bemessungsgrundlage für die Umlage ist gemäß § 5 der Satzung die auf volle Quadratmeter gerundete Fläche des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlagepflicht; gegen diese sich unter Berücksichtigung des Umlagesatzes auf die Umlageerhebung praktisch nicht auswirkende und den Beklagten nicht einseitig begünstigende, sondern „neutral“ formulierte, Auf- und Abrundungen gleichermaßen zulassende Rundungs-bestimmung bestehen keine Bedenken.
Der Umlagesatz wird im Einklang mit der Beitragsfestsetzung durch den Beigeladenen für das Jahr 2009 und die Folgejahre mit 0,00075 Euro je m² der nach § 5 der Umlagesatzung 2010 ermittelten Grundstücksfläche bestimmt (§ 6 der Umlagesatzung 2010). Diese Satzungsbestimmung ist für das Umlagejahr 2009 nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin sich im Widerspruchsverfahren gegen den undifferenzierten Flächenmaßstab für Waldgrundstücke gewandt hat, greift dieser Einwand nicht durch. Der Flächenmaßstab ist sowohl für die Beitragserhebung als auch für die Umlage gesetzlich bestimmt (§ 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BbgWG) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BbgVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfgBbg 18/10 – LKV 2011, 124, 125 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2007 – 9 C 1/07 – juris Rnrn. 25 ff,; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. März 2010 – 8 N 125/08 – und 31. Mai 2012 – 9 N 46.10 -). Auch mit Blick auf die Beitragserhebung durch den Beigeladenen ist die Festsetzung des Umlagesatzes für das Jahr 2009 nicht rechtswidrig. Gegen die gemeindliche Umlagesatzung können die betroffenen Grundstückseigentümer nicht nur einwenden, dass sie den näheren Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG i. V. m. § 2 Abs. 1 KAG nicht genügt. Vielmehr können die Grundstückseigentümer der Regelung des Umlagesatzes bei einer Umlage der Verbandsbeiträge auch den Einwand entgegenhalten, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien; dieser Einwand wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassenen Beitragsbescheid hat unanfechtbar werden lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 – OVG 9 B 63.11 – juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07 u. a. – juris, Rn. 39). Die rechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Beitragserhebung des Beigeladenen für das Jahr 2009 greifen aber nicht durch. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Beitragserhebung sind für das Jahr 2009 erfüllt. Die Auffassung der Klägerin, der Beigeladene habe zum Zeitpunkt der Festsetzung seiner Beitragsbescheide für die Jahre 2009 und 2010 über keine der ab Januar 2009 geltenden veränderten Rechtslage angepasste Satzung verfügt und auf der Grundlage seiner (Alt-)Satzung keine Beiträge mehr festsetzen können, trifft für das Jahr 2009 nicht zu. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg war es rechtmäßig, dass über den Maßstab für den Verbandsbeitrag bereits im Jahr 2008 – die Verbandsversammlung zur Beschlussfassung über den Haushaltsplan 2009 fand am 15. Dezember 2008 statt - entschieden wurde. Es ist nicht zu beanstanden, dass über den Verbandsbeitrag eines Gewässerunterhaltungsverbandes bereits im Zusammenhang mit dessen Haushaltsbeschluss entschieden und dass der Haushalt für ein bestimmtes Haushaltsjahr seinerseits bereits im Vorjahr beschlossen wird, so dass ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres auf der Grundlage des beschlossenen Haushalts gewirtschaftet werden kann; dies galt auch 2008/2009, wobei die absehbare Änderung des Gesetzes zum 1. Januar 2009 dem nicht entgegengestanden hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2011 - 9 N 4.11 – juris Rn. 4). Dem das Veranlagungsjahr 2010 betreffenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2012 – 9 B 63.11 – ist keine Änderung dieser Rechtsprechung zu entnehmen. Es entspricht allgemeinen haushalts(ver-fassungs)rechtlichen Prinzipien, den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres festzustellen; bei der Entscheidung über den Haushalt am Ende des Vorjahres handelte es sich demnach um einen „normalen“ Verfahrensgang, nicht um eine „Umgehung“ der zum 1. Januar 2009 in Kraft tretenden gesetzlichen Regelungen. Demgemäß durfte der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten mit Bescheid vom 9. Januar 2009 den Verbandsbeitrag für die Gemeinde G. auf der Grundlage des bereits im Vorjahr beschlossenen Haushaltsplans für 2009 festsetzen.
Auch gegen den rückwirkenden Erlass der Umlagesatzung 2010 bestehen keine Bedenken, da die Satzung an die Stelle einer rechtswidrigen Vorgängersatzung getreten ist und die Abgabenpflichtigen deshalb mit der Erhebung der Umlage rechnen mussten. Mit dem Erlass der Umlagesatzung 2010 hat die Gemeinde auf das zwischen den Hauptbeteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangene Urteil des Einzelrichters der 7. Kammer vom 14. September 2010 – VG 7 K 462/10 - reagiert, in dem die erwähnte Satzung vom 22. Dezember 2009 als materiell fehlerhaft angesehen wurde, weil sowohl der Abgabentatbestand als auch die Regelung über die Abgabenschuldner nicht der seit 1. Januar 2009 geltenden Gesetzeslage entsprach.
Fehler bei der Anwendung der Umlagesatzung 2010 auf die Klägerin sind hinsichtlich des Umlagezeitraums 2009 weder dargetan noch ersichtlich. Die im Widerspruchsverfahren erhobenen weiteren Einwände der Klägerin sind unsubstantiiert und geben der Kammer keinen Anlass zu Ermittlungen von Amts wegen.
Dagegen ist der angefochtene Umlagebescheid hinsichtlich des Jahres 2010 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Erforderlichkeit einer Satzungsregelung über den Verbandsbeirat (Urteil vom 21. März 2012 – OVG 9 B 63.11 – juris), der sich die Kammer angeschlossen hat (Beschluss vom 12. Juni 2012 – 4 L 30/12 - ), hat die Klage insofern schon deshalb Erfolg, weil die Gemeinde G. nicht über eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage verfügt, die die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage für das Jahr 2010 rechtfertigen könnte. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) obliegt die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung den Gewässerunterhaltungsverbänden nach dem Wasserverbandsgesetz und dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden. Zur Finanzierung erheben die Gewässerunterhaltungsverbände gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG Verbandsbeiträge nach dem Flächenmaßstab. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG können die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage). Dies müssen sie nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG durch eine Satzung regeln. Die nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides allein in Betracht kommende Umlagesatzung 2010 bietet keine Grundlage für die Erhebung im Umlagejahr 2010, weil der beigeladen Gewässerunterhaltungsverband bis zum Inkrafttreten der Neufassung seiner Verbandssatzung am 24. Januar 2013 nicht über eine den ab 1. Januar 2009 entsprechenden wasserrechtlichen Bestimmungen genügende Verbandssatzung verfügte.
Gegen die gemeindliche Umlagesatzung können die betroffenen Grundstückseigentümer – wie bereits erwähnt - nicht nur einwenden, dass sie den näheren Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG i. V. m. § 2 Abs. 1 KAG nicht genügt. Vielmehr können die Grundstückseigentümer der Regelung des Umlagesatzes in einer gemeindlichen Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge auch den Einwand entgegenhalten, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien; dieser Einwand wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassenen Beitragsbescheid hat unanfechtbar werden lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 – OVG 9 B 63.11 – juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07 u. a. – juris, Rn. 39). Die Umlagesatzung 2010 ist in Bezug auf das streitgegenständliche Veranlagungsjahr 2010 mit der Folge der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Umlagebescheides rechtswidrig, weil die Veranlagung der Gemeinde G. zum Verbandsbeitrag für dieses Jahr wegen Verletzung von § 2 a GUVG rechtswidrig ist. Gemäß § 2 a GUVG in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung werden zur Beratung der Verbände Verbandsbeiträte gebildet (§ 2 a Abs. 1 Satz 1 GUVG). Das Nähere regeln die Verbandssatzungen (§ 2 a Abs. 1 Satz 4 GUVG). Mit Blick auf seinen Wortlaut und seine Entstehungsgeschichte ist § 2 a GUVG – wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem o. g. Urteil vom 21. März 2012 ausgeführt hat – eine Bestimmung zur Organisation und zum Verfahren der Gewässerunterhaltungsverbände, die keine „gesetzliche Vollregelung“ darstellt, sondern einer satzungsmäßigen Auffüllung bedarf. Demgemäß bedarf es einer satzungsmäßigen Regelung zur Frage, wie viele Vertreter die in § 2 a Abs. 2 Satz 1 GUVG genannten (Interessen-)Verbände jeweils in den Verbandsbeirat entsenden (und welches Gewicht ihnen damit im Einzelnen zukommt). Da die im hier relevanten Zeitraum Geltung beanspruchende Neufassung der Satzung des beigeladen Gewässerunterhaltungsverbandes keine Regelung über die Zusammensetzung des Verbandsbeirates enthielt, wurde sie den seit 1. Januar 2009 geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Existenz eines „faktischen Verbandsbeirats“ ändert – wie das Oberverwaltungsgericht in der den Beigeladenen betreffenden Bezugsentscheidung ausgeführt hat - hieran nichts; ob dies auch dann gilt, wenn in dem Beirat alle Mitgliedsverbände mit nur einem Mitglied vertreten sind, konnte das Oberverwaltungsgericht offen lassen, da in dem „faktischen Verbandsbeirat“ des Beigeladenen ein Verband (der Landesbauernverband Brandenburg e.V.) mehrere Mitglieder hatte. Angesichts des Fehlens einer Satzungsregelung über den Verbandsbeirat können zumindest die Beschlüsse zum Haushaltsplan 2010 und zum Verbandsbeitrag für 2010 nicht regelgerecht im Benehmen mit ihm (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 3 GUVG) getroffen worden sein (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil 21. März 2012 – 9 B 63.11 – juris Rn. 34). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Verbandsjahresbeitrag von 7,50 Euro/ha auf der Grundlage der von der Verbandsversammlung am 29. November 2004 beschlossenen Beitrags-, Gebühren- und Kostenumlageordnung seit 2005 unverändert erhoben wurde und der Gewässerunterhaltungsplan für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nach Angabe des Beigeladenen bereits vor 2009 aufgestellt worden ist, da im Rahmen der Erstellung des Haushaltsplans jeweils auch zu erwägen ist, ob die Höhe des Verbandsbeitrags noch angemessen und deshalb beizubehalten oder zu ändern ist; die Mitwirkung des Verbandsbeirates soll – worauf das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien verwiesen hat (s. Urteil vom 21. März 2012, a.a.O., Rnrn. 37 ff.) – gerade dazu dienen, den Grundeigentümern im Interesse der Kostentransparenz und einer zusätzlichen Kostenkontrolle Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung der Verbandsorgane – u. a. über den Haushalt - zu gewährleisten.
Der vorbezeichnete Mangel ist auch gegenwärtig noch beachtlich. Er wurde nicht dadurch geheilt, dass die von der Verbandsversammlung des Beigeladenen am 30. August 2012 beschlossene, in § 23 eine Regelung über den Verbandsbeirat enthaltende Neufassung der Satzung des Gewässerverbandes „K.“ vom Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz am 12. Dezember 2012 genehmigt sowie aufgrund der Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 21. Dezember 2012 im Amtsblatt für Brandenburg vom 29. Januar 2013 veröffentlicht worden ist und der Verbandbeirat anschließend in seiner konstituierenden Sitzung am 29. Januar 2013 unter dem Tagesordnungspunkt 7 („Bestätigung der Beschlüsse des vormals als Verbandsbeirat tätigen Mitwirkungsgremiums“) einen Beschluss „zur rückwirkenden Bestätigung des vom Verband aufgestellten Planes zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und der Beteiligung an den Beschlussfassungen der Verbandsversammlung“ gefasst hat.
Die Kammer braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend über die Problematik, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Heilung des vorbezeichneten Mangels möglich ist, zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Möglichkeit einer Heilung im Urteil vom 21. März 2012 (a.a.O. juris Rn. 34) angesprochen, aber offen gelassen („Auch eine etwaige „Heilung“ durch eine nachträgliche Mitwirkung des Verbandsbeirats kommt erst in Betracht, wenn dieser sich regelgerecht, d.h. auf satzungsrechtlicher Grundlage konstituiert hat“). Zwischenzeitlich hat das OVG in zwei Anträge auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschlüssen die folgenden Andeutungen zur Heilungsfrage gemacht:
„Soweit der Beklagte schließlich die Möglichkeit einer nachträglichen Mitwirkung eines auf satzungsrechtlicher Grundlage tätigen Verbandsbeirates anführt, ist darauf hinzuweisen, dass nicht die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Heilung die Rechtswidrigkeit einer Verwaltungshandlung beseitigt, sondern die tatsächlich erfolgte Heilung.“ (Beschluss vom 25. Januar 2013 – 9 N 124.12 u.a. – BA S. 18)
„Der Beklagte macht weiter geltend, der Verbandsbeirat werde sich nunmehr am 26. März 2013 konstituieren. Anschließend werde der Wasser- und Bodenverband die Beschlüsse über den Verbandsbeitrag 2011 und 2012 erneut fassen und neue Beitragsbescheide gegenüber der Gemeinde … erlassen. Dies greift ebenfalls nicht. Der Beklagte scheint davon auszugehen, dass die erneute Beitragsfestlegung für 2011 und 2012 zu einem unveränderten Beitragssatz führen wird. Woher der Beklagte die entsprechende Gewissheit nimmt, bleibt angesichts des Umstands unerfindlich, dass insoweit ein Gremium mitwirken soll, das sich noch nicht einmal konstituiert hat.“ (Beschluss vom 25. März 2013 – 9 N 52.13 u.a. – BA S. 4)
Die Kammer hat Bedenken, eine Heilung des vorbezeichneten Mangels in (entsprechender) Anwendung von § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 VwVfG als zulässig anzusehen. Eine unmittelbare Anwendung dieser Regelungen dürfte schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil es sich bei dem Verbandsbeirat nicht um einen Ausschuss handelt, dessen Mitwirkung im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG für den Erlass des Verwaltungsaktes (hier des angefochtenen Umlagebescheids) des Beklagten „erforderlich“ ist, da sich die Mitwirkung des Beirats ausschließlich im Bereich des Beigeladenen im Zusammenhang mit den Entscheidungen über die Gewässerunterhaltungspläne und den sonstigen Beschlüssen (etwa über den Haushaltsplan) vollzieht und nicht einmal dessen Mitwirkung für den Erlass der gegenüber den Gemeinden zu ergehenden Beitragsbescheide vorgesehen ist. Die fehlende Mitwirkung des Verbandsbeirates bewirkt auch nicht unmittelbar die Rechtswidrigkeit der vom Beklagten erlassenen Umlagebescheide, sondern wirkt sich nach der vom Oberverwaltungsgericht im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht entwickelten Konstruktion auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Umlagesatzes in der gemeindlichen Umlagesatzung aus und führt nur über diesem „Umweg“ zur Rechtswidrigkeit des Umlagebescheids. Der Umstand, dass sich die Beteiligung des Verbandsbeirates demnach im Vorfeld der Bestimmung des Umlagesatzes in der Umlagesatzung der Gemeinde abspielt, spricht gegen eine entsprechende Anwendung des § 45 VwVfG, der für die Heilung von Fehlern von Satzungen und Rechtsverordnungen nicht einschlägig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. § 45 Rn. 8a; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. § 45 Rn.1, jeweils m.w.N.). Gesetzliche Anknüpfungspunkte für eine Heilung sind in derzeit geltenden Rechtsvorschriften auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere spricht wenig dafür, dass eine (entsprechende) Anwendung des § 3 Abs. 4 KVerf in Betracht kommt. Diese Fragen können aber letztlich offen bleiben.
Der Annahme einer Heilung des Mangels der Beteiligung eines in der Verbandssatzung vorgesehenen Verbandsbeirates steht jedenfalls entgegen, dass auch § 23 der Neufassung der Satzung des beigeladenen Gewässerverbandes vom 19. Dezember 2012 keine im Einklang mit höherrangigem Recht stehende Regelung über den Verbandsbeirat enthält. In dieser Regelung ist bestimmt, dass Landesbauernverband, Bauernbund, Waldbesitzer-, Waldbauern-, Landesfischerei- und Grundbesitzer-verband jeweils einen namentlich benannten Vertreter in den Verbandsbeirat entsenden können (§ 23 Abs. 1 Satz 2); soweit einer dieser Interessenverbände nachweislich mehr als 35.000 ha Fläche seiner Mitglieder im Verbandsgebiet vertritt, kann dieser ein weiteres Mitglied in den Verbandsbeirat entsenden (§ 23 Abs. 1 Satz 4 der Satzung). Die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 4 der Verbandssatzung ist rechtswidrig. Sie ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Die Bezugnahme auf die „Fläche seiner Mitglieder im Verbandsgebiet“ lässt nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, welche Fläche(n) gemeint ist/sind; so ist der Regelung weder zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Fläche „nachweislich“ von einem Verband „vertreten“ wird, noch auf welchen Zeitpunkt abzustellen und wie zu verfahren ist, wenn Eigentümer bzw. Besitzer von Grundstücken mehreren Verbänden angehören. Die Regelung lässt insbesondere nicht erkennen, ob es erforderlich ist, dass die Flächen im Eigentum der Verbandsmitglieder stehen, oder ob es ausreicht, dass diese (teilweise) nur gepachtet oder faktisch genutzt werden. Eine entsprechende präzise Festlegung ist aber mit Blick auf den rechtlichen Kontext der Regelung über die Beiratsbeteiligung erforderlich. Nach ihrem Sinn und Zweck trägt die Regelung des 2a GUVG über den Verbandsbeirat dem Umstand Rechnung, dass nach § 2 Abs. 1 GUVG nur Gebietskörperschaften (Pflicht-)Mitglieder der Gewässerunter-haltungsverbände sind, gleichwohl aber in den meisten Fällen die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge auf Privatpersonen (gemäß § 80 Abs. 2 BbgWG) umgelegt werden; zum Zwecke der Kostentransparenz und zusätzlichen Kostenkontrolle sowie größerer Akzeptanz der Verbandsentscheidungen ist mit dem Verbandbeirat gesetzlich eine Interessenvertretung geschaffen worden, in die die Verbände der Umlageverpflichteten bzw. Grundsteuerpflichtigen Mitglieder entsenden können (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2012, a.a.O., Rn. 35 ff.). Der Gesetzgeber hat in § 2a Abs. 2 Satz 1 GUVG nur vorgegeben, welche Verbände an den Verbandsbeiräten zu beteiligen sind, eine Differenzierung der Zahl der Vertreter aber der Gestaltungsfreiheit der Gewässerunterhaltungsverbände durch entsprechende Satzungsbestimmungen überlassen. Nimmt ein Satzungsgeber – wie im vorliegenden Fall der Beigeladene - Differenzierungen beim Stimmgewicht vor, so müssen die Differenzierungskriterien eindeutig bestimmt sein und im Einklang mit dem (höherrangigen) Gesetzesrecht stehen. Die Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BbgWG, gemäß der allein die Grundstückseigentümer und an deren Stelle die Erbbauberechtigten Umlageschuldner sind, spricht dafür, dass eine Differenzierung des Stimmengewichts im Verbandsbeirat an die im Eigentum oder Erbbaurecht stehenden Flächen der Mitglieder der beteiligten Verbände anzuknüpfen hat, da eine Berücksichtigung von Pachtflächen kein (höheres) Maß an umlagerelevanten Flächen und damit kein größeres Gewicht des Interessenverbandes zum Ausdruck bringt. Bei einer Refinanzierung der Verbandsbeiträge durch die Grundsteuer spielen demgegenüber bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auch Pachtflächen eine Rolle, da Schuldner der Grundsteuer derjenige ist, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet wurde (§ 10 Abs. 1 GrStG), und ein gemäß § 2 Nr. 1 GrStG der Grundsteuer unterliegender Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Bundesländern – anders als in den alten Bundesländern – nicht nur „Eigentümerflächen“, sondern gemäß § 40 Sätze 1 und 2 GrStG alle zu einer Nutzungseinheit zusammengefassten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – einschließlich Pachtflächen – umfasst (vgl. Stöckel/Volquardsen, Grundsteuerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 2 Rn. 1 und § 10 Rn. 2; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 10. Aufl. 2010, § 2 Rn. 2 und § 40 Rnrn. 2 f.). Mit Blick auf diese unterschiedlichen rechtlichen Anknüpfungspunkte bei der Refinanzierung des Verbandsbeitrages war es erforderlich, dass der Gewässerunterhaltungsverband bei einer „Gewichtung“ der Beteiligung einzelner (Interessen-)Verbände im Verbandsbeirat eine hinreichend präzise und differenzierte Regelung des Maßstabs trifft, nach dem das größere Gewicht einzelner Verbände bestimmt werden soll; den Anforderungen an eine derartige Regelung wird § 23 Abs. 1 Satz 4 der Verbandssatzung nicht gerecht.
Die Rechtswidrigkeit der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 4 der Verbandssatzung erfasst die gesamte Regelung über den Verbandsbeirat. Die Bejahung einer Teilnichtigkeit dieser Bestimmung in analoger Anwendung von § 139 BGB unter Aufrechterhaltung des § 23 Abs. 1 der Satzung im Übrigen kam nicht in Betracht, da nicht anzunehmen ist, dass der Satzungsgeber, der sich im Rahmen des vom Gesetz eingeräumten Spielraums für eine Differenzierung der Zahl der Vertreter der Verbände entschieden hat, die Satzung ohne eine die rechtswidrige Bestimmung ersetzende Regelung beschlossen hätte; das mit der Annahme einer Teilnichtigkeit bewirkte Ergebnis, dass alle beteiligten Verbände unabhängig von ihrem „Gewicht“ nur mit einem Vertreter am Verbandsbeirat zu beteiligen wären, entspricht ersichtlich nicht dem Willen des Satzungsgebers.
Schon wegen der fehlerhaften Satzungsregelung konnte der Verbandsbeirat sich nicht rechtmäßig konstituieren und eine „Heilung“ des Mangels der Beiratsbeteiligung bewirken. Deshalb kann dahinstehen, ob dessen Zusammensetzung auch unter dem weiteren Gesichtspunkt fehlerhaft ist, dass einer der beiden Vertreter des Landesbauernverbandes B. e.V., Herr H., zugleich Vertreter des Waldbauernverbandes B. e.V. ist, also an der Beschlussfassung mit doppeltem Stimmrecht mitwirkt und tatsächlich mitgewirkt hat; dem Prinzip der Repräsentanz von unterschiedlichen Interessengruppen dürfte es widersprechen, wenn eine Person gleichzeitig für zwei Interessengruppen bestellt wird und auftritt. Darüber hinaus kann offenbleiben, ob der gefasste „Heilungsbeschluss“ geeignet und ausreichend gewesen wäre, um eine Heilung des Beteiligungsmangels herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen; das Urteil weicht weder von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, da das Urteil entscheidend auf die rechtliche Bewertung einer spezifischen Regelung in einer Satzung des Beigeladenen gestützt ist.