Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 8. Senat | Entscheidungsdatum | 26.01.2012 | |
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Aktenzeichen | L 8 R 1483/08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 307a SGB 6, § 307b SGB 6, § 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG |
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist die Berücksichtigung von Feststellungen des Zusatzversorgungsträges und die Höhe der Altersrente.
Die 1925 geborene Klägerin hat ihr Berufsleben im Wesentlichen im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Nach vorangegangenen Beschäftigungen besuchte sie vom 08. November 1951 bis 30. Juni 1954 die F für T- und B K-M-S und schloss diese Ausbildung nach dem Zeugnis vom 30. Juni 1954 mit dem Ingenieur der Fachrichtung „Maschenwaren - Konfektion“ ab. Ab 23. August 1954 war sie im VEB Kunstseidenwerk Friedrich Engels (später VEB Chemiefaserwerk „Friedrich Engels“) Premnitz bis zum Beginn ihrer Altersrente ab 01. Dezember 1985 beschäftigt. Während dieser Beschäftigung entrichtete sie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung bis zur in der DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark monatlich und außerdem ab 01. März 1971 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) für das diesen Betrag übersteigende Entgelt. Einem System der zusätzlichen Altersversorgung gehörte die Klägerin zu keiner Zeit an; auch war ihr zu Zeiten der DDR keine Versorgungszusage erteilt worden. Die Altersrente errechnete sich demgemäß auch nur aus der Pflichtversicherung nach einem durchschnittlichen Monatsentgelt von 600 Mark und Steigerungsbeträgen aus der FZR. Außerdem wurde der Klägerin eine betriebliche Zusatzrente gezahlt. Die gesetzliche Altersrente errechnete sich aus 44 Arbeitsjahren. Zum 01. Dezember 1989 erhöhte sich die Rente, wobei nunmehr 49 Arbeitsjahre Berücksichtigung fanden (Bescheid des FDGB, Verwaltung der Sozialversicherung, ohne Datum).
Die Klägerin war auch nach Beginn ihrer Altersrente weiterhin in ihrem bisherigen Betrieb bis zum 30. Juni 1990 beschäftigt, ohne nunmehr Beiträge zur Renten- oder Zusatzrentenversicherung zu entrichten.
Die Altersrente betrug nach der Anpassung zum 01. Juli 1991 und damit auch für Dezember 1991 monatlich 1.318 DM (854 DM aus der Pflichtversicherung und 464 DM aus der FZR). Sie wurde zum 01. Januar 1992 pauschal nach Maßgabe des § 307a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) aus den Bestandsdaten mit 44 Arbeitsjahren umgestellt; für die Rentenberechnung wurden nunmehr 72,0412 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt.
Im März 1999 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf inzwischen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech). Nach zunächst ablehnender Entscheidung (Bescheid vom 11. Februar 2003) erkannte die Beklagte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger mit Bescheid vom 20. Juni 2003 Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für die Zeit vom 23. August 1954 bis 30. Juni 1990 zur AVItech an und stellte die während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelte und Arbeitsausfalltage fest. Nach zunächst ebenfalls gegenteiliger Entscheidung (Bescheid vom 01. Dezember 2003) stellte die Beklagte als Versorgungsträger unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Widerspruchsverfahren mit Ergänzungsbescheid vom 10. Februar 2004 die Anwendbarkeit des AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 fest; indes habe ein Anspruch auf originäre Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 nicht bestanden. Diese Entscheidung wurde bindend (Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004, Urteil des SG Potsdam v. 22. Dezember 04 – S 16 RA 355/04, Klagerücknahme im Berufungsverfahren L 22 R 108/05 am 10. November 2005).
Die der Klägerin laufend gewährte Altersrente hatte sich durch die gesetzlich vorgeschriebenen Rentenanpassungen ab 01. Juli 2003 auf 1.654,79 Euro brutto (= 1.520,76 netto) erhöht.
Die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung der Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers bei der Berechnung ihrer Altersrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 zunächst ab, da es insoweit an einer Rechtsgrundlage mangele.
Mit ihrem Widerspruch (Schreiben vom 5. Januar 2004) machte die Klägerin dazu geltend, dass es sich bei den Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers um den Rentenversicherungsträger bindende Feststellungen handele, die dieser zu berücksichtigen habe; dies gelte auch bei nach § 307a SGB VI umgewerteten Renten. Gleichzeitig beantragte sie die Überprüfung des Umwertungsbescheides gemäß § 307a SGB VI, der nur 44 Arbeitsjahre statt der zuletzt nach DDR-Recht berücksichtigten 49 Arbeitsjahre zur Grundlage habe.
Eine Entscheidung dazu erging wegen der seinerzeit noch nicht bindenden Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers zunächst nicht.
Mit Bescheid vom 03. Juni 2005 stellte die Beklagte auf den Überprüfungsantrag der Klägerin fest, dass der Umwertungsbescheid vom 19. November 1991 rechtmäßig sei. Zwar seien noch bisher nicht berücksichtigte Zeiten der Fachschulausbildung vom 01. Dezember 1951 bis 31. August 1952 zusätzlich als Beitragszeit anzuerkennen. Diese zu berücksichtigenden weiteren 9 Monate wirkten sich jedoch im Ergebnis wegen der vorzunehmenden Auf- bzw. Abrundung nicht auf die Zahl der Arbeitsjahre aus: Vorher 43 Jahre und acht Monate und jetzt 44 Jahre und fünf Monate. Die in der zuletzt gezahlten DDR-Rente berücksichtigten fünf Zurechnungsjahre wegen langjähriger versicherungspflichtiger Tätigkeit könnten bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) nicht zugrunde gelegt werden, da für die Umwertung nur die der vorherigen Rente zugrunde liegenden Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit maßgebend seien und damit der Zeitraum bis zum Rentenbeginn.
Mit einem weiteren Bescheid vom 03. Juni 2005 lehnte die Beklagte für die vorzunehmende Neufeststellung die zusätzliche Einbeziehung der vom Versorgungsträger festgestellten Zeiten nach dem AAÜG, soweit sie auf die Zeit seit Rentenbeginn entfallen, als zusätzliche Arbeitsjahre ab. Da die Klägerin eine nach § 307a SGB VI umgewertete Altersrente mit einem Rentenbeginn am 01. Dezember 1985 beziehe, könnten die danach liegenden vom Zusatzversorgungsträger festgestellten Zeiten nach dem AAÜG nicht berücksichtigt werden. Denn nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI seien dies keine Beitragszeiten. Weiterbeschäftigte Rentenbezieher seien in der ehemaligen DDR beitragsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen; des Weiteren könnten Zeiten nach dem Rentenbeginn bei der Bestimmung der Entgeltpunkte nicht berücksichtigt werden (§ 75 Abs. 1 SGB VI). Die (noch folgende) Neufeststellung beschränke sich auf den Austausch der ursprünglich bei der Umwertung nach § 307a SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) gegen die aus den zeitgleichen AAÜG-Zeiten ermittelten Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste. Es verbleibe bei dem bisherigen Rentenbeginn.
In ihrem Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid zur Umwertung ab 01. Januar 1992 bestand die Klägerin weiter darauf, dass entsprechend der letzten Bewilligung 49 Arbeitsjahre bei der Umwertung zu berücksichtigen seien.
In ihrem Widerspruch gegen den Bescheid zur Neufeststellung der nach § 307a SGB VI umgewerteten Rente beanspruchte sie weiter die (vollständige) Berücksichtigung der AAÜG-Zeiten unter Hinweis auf die Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers und die Berechnung ihrer Rente nach Maßgabe des AAÜG; Grundlage sei nicht § 307a SGB VI.
Unter Hinweis auf eine der Klägerin zuvor zugegangene Probeberechnung, bei der anstelle der aus den bisherigen Stammdaten übernommenen Berechnung für den Zeitraum vom 23. August 1954 bis 31. Dezember 1985 die Bewertung nach den für diesen Zeitraum vorliegenden AAÜG-Zeiten erfolgte und sich eine Minderung der persönlichen Entgeltpunkte von 72,0412 auf 71,4159 und damit eine Minderung des Rentenanspruchs ergab, hörte die Beklagte die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 12. Januar 2006 zu der beabsichtigten Neufeststellung und teilweisen Aufhebung der bisherigen Rentenbewilligung an. Gegenüber der bisherigen (aktuellen) Bruttorente von 1.654,59 Euro aus 72,0414 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) errechnete sich nunmehr aus 71,4159 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ein Rentenanspruch von 1.640,42 Euro. Die Klägerin verwies erneut darauf, dass sie eine nachgewiesene Zeit der Tätigkeit als Ingenieur ab 23. August 1954 bis 30. Juni 1990 anerkannt erhalten habe, die bei der Berechnung ihrer Rente berücksichtigt werden müsse (Schreiben vom 01. Februar 2006).
Mit Bescheid vom 10. März 2006 stellte die Beklagte anschließend die Regelaltersrente der Klägerin mit Wirkung ab 01. Mai 2006 neu fest. Die Notwendigkeit der Neufeststellung habe sich aufgrund der inzwischen bestandskräftigen Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers ergeben. Die weiteren Erläuterungen dazu (Anlage 10 des Bescheides) entsprachen im Wesentlichen den Ausführungen im Schreiben zur Anhörung vom 12. Januar 2006.
Auch gegen diesen Bescheid, zu dem die Beklagte ausführte, dass er Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde, wandte sich die Klägerin mit Widerspruchsschreiben vom 03. April 2006. Der Bescheid stehe im Widerspruch zum Bescheid vom 03. Juni 2005, in dem eine zutreffende Rentenberechnung festgestellt worden sei. Sie verwies außerdem auf die Erörterungen im Verfahren L 22 R 108/05 am 10. November 2005, die zur Zurücknahme der Klage gegen den Bescheid des Zusatzversorgungsträgers führten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Mai 2006 wies die Beklagte anschließend die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 03. Juni 2005 und 10. März 2006 als unbegründet zurück. Dem Begehren der Klägerin, bei der Berechnung der Altersrente 49 Arbeitsjahre zu berücksichtigen, könne nicht entsprochen werden. Die aufgrund der langjährigen Tätigkeit von über 40 Arbeitsjahren nach § 7 der Ersten Rentenverordnung vom 23. November 1979 berücksichtigten zusätzlichen fünf Zurechnungsjahre könnten der Umwertung gemäß § 307a Abs. 3 SGB VI nicht zugrunde gelegt werden, da danach nur Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit beachtlich seien. Damit werde nur der Zeitraum bis zum erstmaligen Bezug einer Altersrente am 01. Dezember 1985 erfasst. Für diesen Zeitraum seien die Rentenversicherungsträger nach der neueren Rechsprechung des Bundessozialgerichts <BSG> (Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 39/03 R –) nunmehr verpflichtet, AAÜG-Pflichtbeitragszeiten auch einer nach § 307a SGB VI umgewerteten Rente immer dann zugrunde zu legen, wenn eine bestandskräftige Entscheidung des Versorgungsträgers vorliege und die Voraussetzungen des § 259b SGB VI erfüllt seien. Ein Anspruch auf Umwertung nach § 307b SGB VI bestehe hingegen nicht. Mithin sei hier der Austausch der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) mit Wirkung ab 01. Mai 2006 vorzunehmen gewesen.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 29. Mai 2006 zum Sozialgericht (SG) Potsdam erhobenen Klage gewandt, mit der sie weiterhin die Einbeziehung der bis 30. Juni 1990 festgestellten Zeiten in die Berechnung ihrer Rente beansprucht hat. Sie hat im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Maßgeblich sei einerseits das Versorgungsrecht der DDR, wie es sich im Bescheid des Sozialversicherungsträgers für die ab 01. Dezember 1989 zustehende Altersrente zeige, wonach bei der ihr zuerkannten Altersrente nunmehr 49 Arbeitsjahre zu berücksichtigen gewesen seien. Zum anderen seien nach der Rechtsprechung des BSG die Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers nach § 8 Abs. 5 AAÜG für den Rentenversicherungsträger bindend. Dazu gehörten auch die vom Zusatzversorgungsträger festgestellten Zeiten vom 01. Dezember 1985 bis 30. Juni 1990. Nur ein Austausch von Entgeltpunkten werde dem nicht gerecht.
Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 30. Mai 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide vom 03. Juni 2005 und 10. März 2006 seien rechtmäßig und beschwerten die Klägerin nicht.
Ein Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung des Zeitraumes vom 01. Dezember 1985 bis 30. Juni 1990 als Beitragszeiten in die Berechnung der Altersrente bestehe nicht. Ein solcher Anspruch ergebe sich zunächst nicht aus dem Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes über die Erhöhung der Renten zum 01. Dezember 1989, wonach der Altersrente der Klägerin ab diesem Zeitpunkt 49 Arbeitsjahre zugrunde gelegt worden seien. Für die Berechnung der Höhe der Rente der Klägerin sei die Vorschrift des § 307a SGB VI maßgeblich. Bei der Klägerin handele es sich um eine Bestandsrentnerin im Sinne des § 307a Abs. 1 Satz 1 SGB VI, da sie zum 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente gehabt habe. Nicht einschlägig sei – wie zwischen den Beteiligten unstreitig sei – die Umwertungsvorschrift des § 307b SGB VI, da ein dafür erforderlicher Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets zum Stichtag 31. Dezember 1991 nicht bestanden habe. Dies sei mit dem Ergänzungsbescheid vom 10. Februar 2004 von der Beklagten in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger bestandskräftig festgestellt worden.
Gemäß der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift der Nr. 1 des § 307a Abs. 3 SGB VI seien der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre (nur) die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen. Dies seien Zeiten, während denen Versicherungspflicht zur Sozialversicherung der DDR bestanden habe und Beiträge gezahlt worden seien. Keine Versicherungspflicht bzw. Beitragsfreiheit habe in der DDR bei Bezug einer Vollrente bestanden. Als Vollrente habe u. a. auch die Altersrente gegolten (vgl. für den Zeitraum ab 01. Januar 1978 § 15 Abs. 1 SVO-DDR). Danach komme die Anerkennung von zusätzlichen Beitragszeiten ab dem 01. Dezember 1985 nicht in Betracht. Dass eine Rentenerhöhung zum 01. Dezember 1989 entsprechend dem Bescheid der Sozialversicherung erfolgt sei, habe an der fehlenden Versicherungspflichtigkeit der Beschäftigung nichts zu ändern und damit eine Anrechnung von 49 Arbeitsjahren im Rahmen des § 307a SGB VI nicht zu begründen vermocht.
Anderes ergebe sich auch nicht aus der im Bescheid des Versorgungsträgers vom 20. Juni 2003 erfolgten Feststellung (auch) des Zeitraumes vom 01. Dezember 1985 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und damit als Pflichtbeitragszeit nach § 5 AAÜG. Zwar sei der Rentenversicherungsträger nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden, so dass wirksame und unanfechtbar gewordene Datenfeststellungen des Versorgungsträgers unabhängig von deren Rechtmäßigkeit für den Rentenversicherungsträger maßgeblich seien (Hinweis auf BSG-Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 39/03 R –). Dies bedeute jedoch nicht, dass die bindend festgestellten Daten in vollem Umfang in die Rentenberechnung einfließen müssten. Über die Anrechenbarkeit und Bewertung der gleichgestellten Zeiten nach dem SGB VI und über die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste und die hieraus folgenden gleichgestellten Rangstellenwerte habe gem. § 8 Abs. 5 Satz 1 AAÜG allein der Rentenversicherungsträger zu entscheiden (Hinweis auf BSG-Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02 R –). Eine Berücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraums scheide deswegen aus. Denn nach § 248 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI seien Zeiten einer Beschäftigung neben dem Bezug einer Altersrente keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Die Anrechnung der Zeit ab dem Bezug der Altersrente am 01. Dezember 1985 könne daher trotz der Feststellung des Versorgungsträgers durch den Rentenversicherungsträger nicht erfolgen.
Schließlich sei auch die mit Bescheid der Beklagten vom 10. März 2006 erfolgte Neufeststellung nicht zu beanstanden. Der Bescheid sei, insbesondere auch soweit darin der Umwertungsbescheid vom 19. November 1991 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01. Mai 2006 aufgehoben werde, rechtmäßig. Formelle Bedenken ergäben sich nicht; aber auch in materieller Hinsicht sei der Bescheid rechtsmäßig. Der darin erfolgte Austausch der Entgeltpunkte (Ost) für die AAÜG-Beitragszeiten von August 1954 bis Dezember 1985 bei einer nach § 307a SGB VI umgewerteten Rente entspreche der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 39/03 R – in SozR 4-8570 § 8 Nr. 2). Insoweit hat das SG zur weiteren Erläuterung auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Die Voraussetzungen für die (teilweise) Aufhebung des Umwertungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X lägen vor. Mit den bestandskräftigen und den Rentenversicherungsträger bindenden Feststellungen der Entgelte aus Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG durch den Versorgungsträger sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, da sich aufgrund der Datenfeststellungen der Monatsbetrag des Rechts der Versicherten auf Altersrente erniedrigt habe (Hinweis auf BSG-Urteil vom 31. März 2004 a.a.O.).
Danach sei – einer Ermessensentscheidung bedürfe es nach dem Wortlaut der Norm nicht – der Umwertungsbescheid (als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung) in Höhe des erniedrigten Monatsbetrages für die Zukunft aufzuheben. Die von der Klägerin gegen die Verringerung des Zahlbetrages ihrer Rente vorgetragenen Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden dem nicht entgegen, da ein Schutz von Vertrauen auf den zukünftigen Bestand eines Verwaltungsaktes für den Fall der wesentlichen Änderung der Verhältnisse tatbestandlich nicht vorgesehen sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus anderen Vorschriften wie etwa §§ 88, 310 SGB VI, die jeweils den Besitzschutz erworbener persönlicher Entgeltpunkte beträfen. Unabhängig davon, dass diese Vorschriften ihrem Wortlaut nach schon nicht einschlägig seien, stehe auch bei ihnen der angesprochene Besitzschutz jeweils unter dem Vorbehalt einer vorrangigen Aufhebung nach § 48 SGB X. So heiße es in § 310 SGB VI, dass bei einer Neufeststellung der Rente die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte insbesondere dann nicht zugrunde zu legen seien, wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten sei.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 26. Juli 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Juni 2008 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die zusätzliche Berücksichtigung der Zeit vom 01. Dezember 1985 bis 30. Juni 1990 bei der Berechnung ihrer Altersrente beansprucht. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie ist der Auffassung, aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebe sich zwingend, dass die Beklagte diese Zeit zusätzlich zu berücksichtigen und ihr eine höhere Rente zu gewähren habe. Eine Beschränkung auf den Austausch von Entgeltpunkten und eine dadurch bewirkte Minderung ihres Rentenanspruchs sei nicht zulässig. Ergänzend verweist sie auf ihr Vorbringen im Verfahren gegen den Zusatzversorgungsträger. Eine Neuberechnung ihrer Altersrente ab Dezember 1991 habe sie nie gefordert. Eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung habe sie erst 1999 nach der 1998 beginnenden Rechtsprechung des BSG zur Anerkennung von AAÜG-Zeiten ohne tatsächliche Einbeziehung in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem beantragt.
Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt ihres Vorbringens,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Mai 2008 sowie den Überprüfungs-Bescheid vom 03. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Umwertungsbescheid vom 19. November 1991 teilweise zurückzunehmen und ihr unter Berücksichtigung von 49 Arbeitsjahren höhere Altersrente zu gewähren
sowie den Bescheid vom 3. Juni 2005 aufzuheben und den Bescheid vom 10. März 2006, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2006, zu ändern und ihre Altersrente unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitraumes vom 01. Dezember 1985 bis 30. Juni 1990 als Beitragszeit neu festzustellen und insoweit höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegte Rentenakte sowie die rückverfilmte Akte des Zusatzversorgungsträgers und die Gerichtsakte des dazu geführten Verfahrens (S 16 RA 355/04/L 22 R 108/05), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Der Senat hat in Abwesenheit der Klägerin aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, da die Klägerin auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden ist und nach ihrem Schreiben vom 6. Januar 2012, mit dem sie ihr Nichterscheinen angekündigt hat, mit diesem Verfahren auch einverstanden ist.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das klägerische Begehren (§ 123 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) bleibt auch im Berufungsverfahren in seiner erstrebten konkreten Ausgestaltung auf die bestehende Bescheidlage ungenau, wenn die Berücksichtigung weiterer Zeiten und die darauf beruhende Gewährung einer höheren Altersrente beansprucht wird. Einerseits wird dazu mit dem Weg über den Überprüfungsantrag des Umwertungsbescheides die teilweise Rücknahme des Umwertungsbescheides vom 19. November 1991 und Verpflichtung zur Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung von 49 Arbeitsjahren und damit auch die Aufhebung der Ablehnung des geltend gemachten Rücknahmeanspruchs im Bescheid vom 3. Juni 2005 begehrt. Des Weiteren – oder andererseits? – wird die Berücksichtigung der weiteren AAÜG-Zeiten bei der Rentenberechnung und damit eine Neufeststellung ihrer Altersrente gefordert, die nicht nach § 307a SGB VI, sondern „nach dem AAÜG“ erfolgen solle. Dies deutet darauf hin, dass die Klägerin eine an ihrem Versicherungsverlauf ausgerichtete Ermittlung des Wertes ihrer Rente erstrebt und dabei die auch bei § 307b SGB VI zunächst erfolgende konkrete Bewertung vor Augen hat. Auch wenn sie an anderer Stelle erläutert hat, dass sie nie eine Neuberechnung ab Dezember 1991 gefordert hat und gleichzeitig auf die ihren im März 1999 gestellten Antrag auslösende Rechtsprechung des BSG ab 1998 verweist und möglicherweise eine Änderung erst ab dieser Zeit erreichen will, so bleibt doch unklar, wie sich die aus ihrem Vorbringen herauszulesenden Anträge zueinander verhalten sollen. Diese Frage bedarf jedoch im Ergebnis keiner abschließenden Klärung; denn die Klägerin kann mit ihrem Begehren weder über die Bestimmung des § 307a SGB VI i. V. m. § 44 SGB X noch „nach dem AAÜG“ durchdringen. Anspruch auf eine höhere als nunmehr zuerkannte Altersrente hat sie nicht, wie bereits das Sozialgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt hat.
Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 3. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2006 in der Sache zutreffend einen Rücknahmeanspruch der Klägerin verneint, so dass die Klage hiergegen nicht begründet ist.
Die Klägerin kann die Rücknahme der bisherigen Rentenhöchstwertfestsetzung nach § 44 Abs. 1 oder 2 SGB X nicht beanspruchen, weil dieser Verwaltungsakt im Bescheid vom 19. November 1991 im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war. So sind die besonderen überleitungsrechtlichen Regelungen des § 307a SGB VI über gleichgestellte Rangstellenwerte (Ost) beachtet worden, durch welche den früheren Bestandsrentnern in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets für das ihnen ab 01. Januar 1992 zustehende Recht auf Rente nach dem SGB VI erstmals ein Rangwert zuerkannt wurde. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist für die Bestimmung des Werts des Rechts auf Regelaltersrente nur auf die bis zum Beginn der Rente zurückgelegten Zeiten, nicht dagegen auf die mit dem Bescheid zum 1. Dezember 1989 zusätzlich berücksichtigten Zeiten wegen langjähriger Tätigkeit abzustellen. Damit können nur die ausweislich der Verwaltungsakten für die Rentengewährung ab 1. Dezember 1985 maßgeblichen Zeiten im Umfang von 43 Jahren und 8 Monaten, erhöht um die seinerzeit nicht berücksichtigte Zeit vom 1. Dezember 1951 bis 31. August 1952, und mithin im Ergebnis weiterhin (nur) 44 Arbeitsjahre in die Berechnung eingestellt werden.
Dagegen ist § 307b SGB VI vorliegend nicht anwendbar. Zwar bleibt im klägerischen Vorbringen unklar, ob die Anwendung dieser Vorschrift tatsächlich begehrt wird. Doch wendet sich die Klägerin im Verlauf des Verfahrens gegen die Anwendung des § 307a SGB VI und verweist auf die einzelnen Zeiten ihres Versicherungsverlaufs und deren erforderliche Berücksichtigung. Dies deutet auf die Bewertung des konkreten Versicherungsverlaufs und nicht nur die pauschale Umwertung hin.
Der Rentenversicherungsträger darf nach § 307b SGB VI in der jeweils maßgeblichen Fassung gleichgestellte Rangstellenwerte (Ost) seiner Feststellung des Wertes eines Rechts auf eine SGB VI-Rente nur zugrunde legen, wenn der Versicherte schon als Bestandsrentner des Beitrittsgebiets wenigstens „für" (nicht: im) Dezember 1991 ein Recht auf Versorgungsrente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets hatte, das zum 31. Dezember 1991 gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 AAÜG in ein dort genanntes Recht aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführt worden war. Ob ein solcher „Versorgungsanspruch" bestand, hat ausschließlich der zuständige Versorgungsträger zu entscheiden (Art. 9 Abs. 2 EV i.V.m. EV Anl. II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 b Satz 2 und Nr. 9 c sowie §§ 1, 2, 8 Abs. 3 AAÜG). Wie das BSG wiederholt entschieden hat (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R – in SozR 3-2600 § 307b Nr. 10, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 10/99 R – in SozR 3-8750 § 14 Nr. 1, Urteil vom 7. Juli 2005 – B 4 RA 42/04 R -, zitiert nach juris), kann sich die Feststellung des „Versorgungsanspruchs" für Dezember 1991 (wie diejenige eines solchen Vollrechts oder Anwartschaftsrechts zum 01. August 1991 im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG) nur aus folgenden vier Arten von Verwaltungsentscheidungen (bzw. hierzu ergangenen rechtskräftigen Urteilen) ergeben: a) aus einem nach Art. 19 EV bindend gebliebenen Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR; b) aus einer Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle; c) aus einem Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG; d) aus einer bindenden Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers, dass der Bestandsrentner bereits zum 01. August 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG hat.
Weder liegt eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer Versorgungsstelle der DDR im Sinne von b) noch eine positive Entscheidung des Versorgungsträgers im Sinne von c) oder d) vor. Vielmehr hatte der Versorgungsträger bereits mit Bescheid vom 20. Juni 2003 sowie durch den Ergänzungsbescheid vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2004 einen Anspruch auf Versorgung für Dezember 1991 ausdrücklich verneint. Diese Bescheide sind nach Rücknahme der hiergegen gerichteten Klage am 10. November 2005 bestandskräftig geworden (§§ 102 Satz 2, 77 SGG).
Allein der Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG, wie er hier in der Form des bestandskräftigen Bescheides vom 20. Juni 2003 und des ebenfalls bestandskräftigen Ergänzungsbescheides vom 10. Februar 2004 vorliegt, begründet keinen „Versorgungsanspruch" für Dezember 1991. Mit dem Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG nimmt die Beklagte lediglich die ihr übertragenen besonderen Befugnisse im Bereich des Rentenüberleitungsrechts wahr, bestimmte, nach den §§ 5 bis 8 AAÜG möglicherweise im Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatsachen vorab festzustellen, die in einem spezifischen Bezug zum früheren Versorgungsrecht des Beitrittsgebiets stehen, so dass insoweit versorgungsspezifische Vorfragen geklärt werden. Die Feststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG haben mit der kraft Gesetzes (§ 2 AAÜG) zum 31. Dezember 1991 erfolgten Überführung von Versorgungsansprüchen in Rechte auf Renten aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets nichts zu tun. Die Überführung von Versorgungsberechtigungen bei Invalidität, Alter und Tod in entsprechende Rechte aus dem Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 wird ausschließlich in den §§ 2 bis 4 Abs. 5 AAÜG geregelt (vgl. BSG a.a.O.).
Demgegenüber betreffen die §§ 5 bis 8 AAÜG nur die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 01. Januar 1992 und damit auch auf die so genannten überführten Renten des Beitrittsgebiets. Weil durch den Einigungsvertrag versprochen worden war, das SGB VI auch auf die überführten Versorgungsberechtigungen überzuleiten, musste gesetzlich und speziell (im Vergleich vor allem zu den §§ 248 Abs. 3, 256a SGB VI) geregelt werden, welche Beschäftigungen in der DDR wegen ihres versorgungsrechtlichen Bezuges Pflichtbeitragszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt werden können, welche der daraus erzielten Arbeitsverdienste als nach Bundesrecht versichert gelten sollen und wie ggf. Arbeitsausfalltage insoweit zu behandeln sind; zur Ausschaltung von politischen Begünstigungen und nicht auf Arbeit und Leistung beruhenden Zuwendungen der DDR wurden zugleich und in grundsätzlich zulässiger Typisierung für bestimmte Arten regimenaher Beschäftigungen und Tätigkeiten besondere Beitragsbemessungsgrenzen als Höchstgrenzen für die als versichert geltenden Arbeitsverdienste eingeführt, die den Rangstellenwerten zugrunde liegen. In diesem Zusammenhang weisen die §§ 5 bis 8 AAÜG den Versorgungsträgern, die für Versorgungsfragen des Beitrittsgebiets besonders kundig sind, nur die verbindliche Vorabklärung von Tatsachen zu, die bis Ende 1991 nach Bundesrecht versorgungsrechtlich relevant waren und jetzt – nur für die SGB VI- Rente – rentenversicherungsrechtlich erheblich werden können. Der Versorgungsträger stellt in diesem Zusammenhang nur Daten fest, nämlich ob der Tatbestand einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit im Sinne von § 5 AAÜG durch Zeiten der Ausübung einer von einem Versorgungssystem abstrakt erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit erfüllt ist, welche Arbeitsverdienste aus diesen Beschäftigungen tatsächlich erzielt wurden, welche Arbeitsausfalltage vorliegen und ob Tatbestände der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen für regimenahe Beschäftigungen erfüllt sind (vgl. BSG a.a.O.).
Auch wenn die rechtmäßige Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG notwendig voraussetzt, dass dieses Gesetz nach den Kriterien des § 1 Abs. 1 AAÜG überhaupt anwendbar ist (siehe die ergänzende Feststellung des Versorgungsträgers im Ergänzungsbescheid vom 10. Februar 2004), liegt in der Verlautbarung lediglich der tatbestandlichen Datenfeststellung nicht notwendig auch die Feststellung, der Versicherte habe zum 01. August 1991 oder für Dezember 1991 ein Recht auf Zahlung von Versorgung vom Versorgungsträger gehabt. Ergibt sich aus dem Text des Feststellungsbescheides des Versorgungsträgers nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG anderes nicht zweifelsfrei, ist davon auszugehen, dass eine positive Feststellung eines Rechts auf Versorgung zum 01. August 1991 oder für Dezember 1991 nicht vorliegt. Vorliegend lässt sich eine Feststellung darüber, dass die Klägerin zum 01. August 1991 oder für Dezember 1991 ein Recht auf Zahlung von Versorgung gegen den Versorgungsträger hatte, dem Bescheid vom 20. Juni 2003 in Verbindung mit dem Ergänzungsbescheid vom 10. Februar 2004 nicht nur nicht entnehmen, sondern ein solches Recht wird ausdrücklich und bestandskräftig verneint.
Ebenso wenig liegt ein nach Art. 19 des Einigungsvertrages bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR im Sinne von a) vor. Denn die Klägerin war zu Zeiten der DDR nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen und hatte auch nie eine Versorgungszusage oder eine Versorgung zuerkannt erhalten. Dies macht sie auch nicht geltend.
Soweit der Versorgungsträger im Ergänzungsbescheid vom 10. Februar 2004 eine Feststellung nach § 1 Abs. 1 AAÜG getroffen hat, hat er nur insoweit die Rechtmäßigkeit seiner Datenfeststellungen nach §§ 5 bis 8 AAÜG im Bescheid vom 20. Juni 2003 herbeigeführt. Denn nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zum Zusatz- und Sonderversorgungssystem (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Tatsächlich bestand am 01. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Versorgungsrente gegen einen Versorgungsträger mangels Zugehörigkeit zu einem solchen System nicht. Die Klägerin bezog auch keine Versorgungsrente, ein solcher Anspruch wird durch das AAÜG auch nicht nachträglich eingeräumt. Die Fiktion einer Anwartschaft, wie sie auch schon vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG und mit Blick darauf erweiternd vom BSG für § 1 Abs.1 AAÜG unter bestimmten Voraussetzungen angenommen wird, eröffnet lediglich den Anwendungsbereich des AAÜG und verpflichtet den Versorgungsträger zu entsprechenden Feststellungen nach §§ 5 bis 8 AAÜG (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 – B 4 RA 42/04 R – mit Hinweis u.a. auf Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 9/04 R – in SozR 4-2600 § 307b Nr. 3; LSG Thüringen, Urteil vom 23. Februar 2004 – L 6 RA 248/02 - , veröffentlicht in juris). Für alle Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gilt § 4 Abs. 5 AAÜG, wonach auch für die Überführung der Versorgungsanwartschaften (nur) die nachfolgenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gelten.
Ob im übrigen die von der Klägerin nachdrücklich verfolgten und bestandskräftigen Feststellungen nach §§ 5 bis 8 AAÜG in der vorliegenden Konstellation für Zeiten nach Erreichen der regulären Altersgrenze und Bezug einer Altersrente tatsächlich rechtmäßig sind (vgl. dazu ablehnend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2007 – L 3 R 518/05 -, und LSG Bayern, Urteil vom 27. Juli 2010 – L 20 R 260/08 - , zitiert nach juris), bedarf im anhängigen Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger keiner Erörterung. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des BSG vom 16. Dezember 1997 (4 RA 7/96 in SozR 3-8570 § 5 Nr. 2) ein zutreffender Beleg für die Feststellung von AAÜG-Zeiten nach Rentenbeginn ist; denn der vom BSG zu beurteilende Sachverhalt betraf Zeiten nach Erreichen einer besonderen Altersgrenze (für Verfolgte) und vor Erreichen der regulären Altersgrenze, von der an aus der Zusatzversorgung Altersrente in der DDR gezahlt wurde.
Die im Bescheid der Beklagten vom 10. März 2006 mit Wirkung ab 01. Mai 2006 vorgenommene Neufeststellung des Rentenhöchstwertes entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG. Dieses hatte in dem bereits zitierten Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02 R - (in SozR 3-2600 § 307b Nr. 10) sowie in den unveröffentlichten Urteilen vom gleichen Tage – B 4 RA 55/01 R und B 4 RA 19/02 R – entschieden, im Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger könne eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X auch durch die den Rentenversicherungsträger kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs. 5 AAÜG als Dritten bindenden Feststellungen des Versorgungsträgers von Daten im Sinne von §§ 5 bis 8 AAÜG bewirkt werden. Diese Feststellungen des Versorgungsträgers müsse der Rentenversicherungsträger (ungeprüft) aufgrund der spezialgesetzlichen Anordnung des § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG bei Anwendung von § 259b Abs. 1 SGB VI seiner rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung ab Eintritt der Bindungswirkung dieser Feststellungen zugrunde legen, bis sie vom Versorgungsträger aufgehoben werden oder sich auf andere Weise erledigen. Die bindend gewordenen Datenfeststellungen des Versorgungsträgers seien bei der Feststellung des Monatsbetrags des Rechts auf Rente im Sinne von § 64 SGB VI dann zugrunde zu legen, wenn die Voraussetzungen des § 259b SGB VI erfüllt seien und diese Vorschrift anwendbar sei. Danach sei für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei der Ermittlung der kalenderjährlichen Rangstellenwerte – gemessen in EP – der Verdienst nach dem AAÜG (bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 1 AAÜG bzw. den besonderen Beitragsbemessungsgrenzen der §§ 6 Abs. 2 bis 4, 7 Abs. 1 AAÜG) zugrunde zu legen. Den sich aufgrund des AAÜG ergebenden, in EP (Ost) gemessenen Werten der gleichgestellten Vorleistungen Ost seien kalenderjährlich (§ 63 Abs. 2 SGB VI) die für die gleichen Zeiträume aufgrund derselben Beschäftigung bereits nach § 307a SGB VI ermittelten Werte gegenüber zu stellen, wobei nach dem Grundsatz der Spezialität die kalenderjährlichen Rangstellenwerte, die sich aus den gleichgestellten Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG ergeben würden, den nach § 307a SGB VI ermittelten kalenderjährlichen Rangstellenwerten aus derselben Beschäftigung oder Tätigkeit vorgehen würden, gleichgültig ob sie höher, gleich oder niedriger seien. Gebe es in einzelnen Kalenderjahren keine zeitgleichen Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG, seien die bereits nach § 307a SGB VI ermittelten kalenderjährlichen EP (Ost) zugrunde zu legen. Die Summe der nach vorstehenden Grundsätzen festgestellten kalenderjährlichen Rangstellenwerte ergebe den Rangwert, d. h. die Summe der Entgeltpunkte, die in die „Rentenformel" nach §§ 64, 254b Abs. 1 SGB VI einzusetzen seien.
Die zuvor dargestellte Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 39/03 R – in SozR 4-8570 § 8 Nr. 2) zur Art und Weise der Berücksichtigung von vorhandenen Datenfeststellungen nach §§ 5 bis 8 AAÜG (hier für den Zeitraum der Zugehörigkeit zur AVItech vom 23. August 1954 bis 30. November 1985) hat die Beklagte in ihrem nach § 48 SGB X ergangenen Bescheid vom 10. März 2006 zutreffend umgesetzt. Der danach ermittelte Rangwert von insgesamt 71,4159 EP (Ost), der unter dem im Bescheid vom 19. November 1991 festgestellten Rangwert von 72,0414 EP (Ost) bleibt, wird von der Klägerin nicht als Rechenergebnis, sondern allein im Hinblick auf die nicht berücksichtigten Zeiten vom 1. Dezember 1985 bis 30. Juni 1990 gerügt. Da die im Bescheid des Versorgungsträgers vom 20. Juni 2003 getroffenen Feststellungen erst mit der Klagerücknahme im Berufungsverfahren am 10. November 2005 bestandkräftig geworden sind, konnte die Beklagte die Daten nach §§ 5 bis 8 AAÜG erst anschließend unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Bestimmung des Rentenhöchstwertes zugrunde legen. Dass die Beklagte die Korrektur der Leistungsbewilligung (erst) zum 1. Mai 2006 wirksam werden lässt, begegnet keinen Bedenken (vgl. § 100 Abs. 1 SGB VI, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die gemäß § 8 Abs. 5 AAÜG bindenden Feststellungen des Versorgungsträgers die fehlende Berücksichtigung der Zeiten vom 1. Dezember 1985 bis 30. Juni 1990 rügt, beachtet sie nicht, dass die rentenrechtliche Würdigung und Einbeziehung in die Berechnung des ihr zustehenden Altersrentenanspruchs allein im Kompetenzbereich des Rentenversicherungsträgers liegt. Dieser hat daher zu prüfen, in welcher Weise und in welchem Umfang nach Maßgabe der rentenrechtlichen – nicht der versorgungsrechtlichen – Grundsätze und Bestimmungen Zeiten tatsächlich beachtlich sind.
Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf (erhöhende) Neufeststellung des Rentenhöchstwertes abweichend von der im Bescheid vom 10. März 2006 getroffenen Regelung ist eine Anspruchsgrundlage im Gesetz nicht ersichtlich. Das SG weist insoweit zutreffend darauf hin, dass § 75 Abs. 1 SGB VI gegen die Berücksichtigung von nach dem Beginn der Altersrente folgenden Zeiten spricht. Diese Vorschrift macht deutlich, dass der Rentenbeginn den Endpunkt für die Ermittlung von Entgeltpunkten für auf diesen Leistungsfall berücksichtigungsfähige Zeiten darstellt und nur im Ausnahmefall einer zunächst nur in Anspruch genommenen Teilrente weitere Zeiten bzw. Entgeltpunkte hinzukommen können. Dies entspricht im übrigen auch dem auch in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich zu beachtenden Versicherungsprinzip. Danach bleiben nach einem Leistungsfall entrichtete Beiträge regelmäßig unberücksichtigt (vgl. dazu und zu den vom Gesetzgeber zugelassenen Ausnahmen zum Beispiel für die Renten wegen Erwerbsminderung § 75 Abs. 2 u. 3 SGB VI). Hinzu kommt vorliegend, worauf das SG richtig mit Bezug auf § 248 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI hinweist, dass während des von der Klägerin begehrten Zeitraumes Beiträge zur Rentenversicherung nicht einmal entrichtet worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.