Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 19.05.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 12 N 47.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 6 Abs 4 AufenthG, § 28 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG |
Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2011 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beigeladene.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
Die aus dem Kosovo stammende Klägerin begehrt ein Visum zur Familienzusammenführung mit ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater, der deutscher Staatsangehöriger ist. Ihr rund einen Monat vor Erreichen der Volljährigkeit gestellter Visumsantrag wurde abgelehnt, weil die zuständige Ausländerbehörde ihre Zustimmung versagt hatte. Da der Lebensunterhalt der Klägerin im Bundesgebiet nicht gesichert sei und das Visum nicht mehr mit Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt werde, könne nach der Einreise in das Bundesgebiet keine Aufenthaltserlaubnis gewährt werden. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Verpflichtungsklage stattgegeben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG hätten im hier maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich bei Beantragung des Visums, vorgelegen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Beigeladene geltend, dass die Klägerin kein Sachbescheidungsinteresse habe, weil sich der von ihr begehrte längerfristige Aufenthalt im Bundesgebiet nicht verwirklichen lasse.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Unter Zugrundelegung des insoweit allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Entgegen der Auffassung des Beigeladenen, der sich u.a. auf seine Verwaltungsvorschriften stützt (Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin, A. 34.2 bis 34.3), fehlt es der Klägerin nicht an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Zum einen lässt sich im vorliegenden Visumsverfahren nicht hinreichend verlässlich klären, ob die begehrte Erteilung eines Visums zum Familiennachzug für die Klägerin nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet tatsächlich von vornherein nutzlos wäre, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht (mehr) vorliegen. Zum anderen ist es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - nicht Aufgabe der Beklagten im Visumsverfahren, bereits bei der Erteilung des Visums zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen nach der Einreise in das Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde gewährt werden kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen – wovon der Beigeladene in Übereinstimmung mit dem angegriffenen Urteil ausgeht - im Visumsverfahren vorliegen. Eine derartige Auslegung widerspricht auch der in § 6 Abs. 4 AufenthG normierten Regelung.
2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob hinsichtlich der Erteilung eines längerfristigen Visums ein Sachbescheidungsinteresse zu verneinen ist, wenn bereits bei der Beantragung des Visums trotz Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für das Visum feststeht, dass das mit der Visumserteilung beabsichtigte Recht auf einen längerfristigen Aufenthalt nicht verwirklicht werden kann,“ wird sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Abgesehen davon, dass hier noch nicht feststeht, ob der Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet tatsächlich auf die Gültigkeitsdauer ihres Visums beschränkt sein wird, ist diese Frage – wie dargelegt - nicht im Visumsverfahren, sondern in einem Verwaltungsverfahren vor der zuständigen Ausländerbehörde bzw. ggf. in einem sich daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).