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Entscheidung 6 W 168/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 04.03.2010
Aktenzeichen 6 W 168/09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde des Kostenschuldners vom 25.8.2009 wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 30.7.2009 – 6 OH 4/06 – abgeändert.

Auf die Erinnerung des Kostenschuldners vom 8.11.2008 wird die Kostenrechnung der Landesjustizkasse vom 22.10.2008 zum Kassenzeichen 1908400017409 aufgehoben, soweit darin mehr als 3.746,07 € an Gerichtskosten gegen den Kostenschuldner angesetzt worden sind.

Gründe

I.

Der Kostenschuldner beantragte am 5.4.2006 die gerichtliche Beweissicherung. Diese ordnete das Landgericht Cottbus mit Beschluss vom 16.6.2006 an und bestellte einen Sachverständigen. Der Kostenschuldner leistete Vorschüsse in Höhe von insgesamt 4.000,00 €.

Der Sachverständige erstellte ein Gutachten und stellte hierfür eine Rechnung vom 9.5.2007 über 2.634,90 €, die die Justizkasse bezahlte. Außerdem übersandte er eine Rechnung der B… GmbH über 980,56 €, die ebenfalls bezahlt wurde.

Auf Antrag des Kostenschuldners wurde der Sachverständige durch das Gericht am 31.7.2007 angehört und stellte hierfür unter dem 31.7.2007 676,52 € in Rechnung.

Auf entsprechende Anträge des Kostenschuldners stellte das Gericht dem Sachverständigen mit Beschluss vom 6.11.2007 weitere Fragen. Der Kostenschuldner verzichtete angesichts der Forderung des Sachverständigen nach einem weiteren Vorschuss in Höhe von 10.500 € auf eine Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens. Daraufhin übersandte der Sachverständige eine Rechnung vom 12.6.2008 über 458,15 €, die das Gericht bezahlte.

Die Landesjustizkasse übermittelte dem Kostenschuldner eine Kostenrechnung über 4.969,13 €, von der die geleisteten Vorschüsse in Höhe von 4.000 € abgezogen worden sind (Kassenzeichen 1908400017409). Dagegen legte der Kostenschuldner am 8.11.2008 Erinnerung ein.

Das Landgericht hat die Erinnerung des Kostenschuldners durch Beschluss vom 30.7.2009 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kostenschuldner mit seiner beim Landgericht eingelegten Beschwerde vom 25.8.2009.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11.9.2009 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

1.) Soweit der Kostenschuldner rechnerisch die Gerichtskostenrechnung beanstandet, greifen seine Einwendungen allerdings nicht durch. Aus den vier Rechnungen des Sachverständigen S… und der Rechnung der B… GmbH ergibt sich eine Summe von 4.750,13 €. Hinzu kommen die Gerichtsgebühren für das selbständige Beweisverfahren in Höhe von 219,00 €, die zusammen mit den Sachverständigenauslagen einen Betrag in Höhe von 4.969,13 € ergeben. Auf diesen Betrag lautet die beanstandete Gerichtskostenrechnung.

2.) Der Kostenschuldner kann sich auch nicht darauf berufen, er habe niedrigere Sachverständigenkosten zu bezahlen, weil im Beschluss des Landgerichts vom 30.4.2008, mit dem von ihm ein weiterer Vorschuss angefordert wurde, rechnerisch die Rechnung der B… GmbH nicht berücksichtigt war.

Dies gilt schon deshalb, weil das Landgericht mit dem Beschluss vom 30.4.2008 nicht über die Kosten zu entscheiden hatte, die der Kostenschuldner an das Gericht wegen verauslagter Sachverständigenkosten zu zahlen hatte. Das Gericht hatte lediglich über die Höhe des Vorschusses zu entscheiden. Was es dabei entscheidet, ist - weil es um einen Vorschuss und nicht um eine Endrechnung geht - naturgemäß nur vorläufig.

Was ein Kostenschuldner letztlich an das Gericht zu zahlen hat, wird vom Kostenbeamten des Gerichts festgelegt, §§ 19 GKG, 5 KostVfg. Dies erfolgt durch die Gerichtskostenrechnung, wie dies auch hier geschehen ist.

3.) Obwohl es für die vorliegende Entscheidung nicht darauf ankommt, gibt es auch nachvollziehbare Gründe dafür, warum das Landgericht bei der Vorschussanforderung die bereits entstandenen Kosten im Beschluss vom 30.4.2008 nicht vollständig berücksichtigen konnte.

Bei Abfassung dieses Beschlusses lag dem Landgericht die Gerichtsakte nicht vor, sondern lediglich ein Retent, das die bereits gestellten Rechnungen nicht vollständig enthielt. Die Akte selbst befand sich – wie dies im Falle einer Beweiserhebung durch einen Sachverständigen immer der Fall ist - beim Sachverständigen. Denn ein Sachverständiger kann ohne die Gerichtsakte weder prüfen, ob er zur Beantwortung der Beweisfrage in der Lage ist, noch wie hoch der Kostenaufwand hierfür ist. Der Sachverständige hatte hier nach seinem Gutachten die Akte dem Gericht zurückgesandt, sie jedoch erneut erhalten, weil anhand der Akte und der neuen Beweisfragen zu ermitteln war, welche Höhe ein weiterer Vorschuss haben müsste.

Der Kostenschuldner hat auf die Vorschussberechnung des Sachverständigen durch seine anwaltlichen Vertreter eine Abrechnung durch den Sachverständigen verlangt und in Zweifel gezogen, dass der Vorschuss bereits verbraucht sei. Das Landgericht hat den anwaltlichen Vertretern des Kostenschuldners daraufhin mit Schreiben vom 4.4.2008 geantwortet und ihnen die beiden Abrechnungen des Sachverständigen vom 9.5.2007 und 31.7.2007 übersandt. Außerdem hat das Landgericht in diesem Schreiben ausdrücklich folgendes mitgeteilt: "Da sich im hiesigen Haus lediglich das Retent der Gerichtsakte befindet, kann nicht mit Sicherheit von einer Vollständigkeit der Abrechnung des Sachverständigen mit diesen beiden Rechnungen ausgegangen werden. Jedoch sind auch weitere Zahlungsvorgänge hier nicht eruierbar." Dies war für jeden Anwalt verständlich. Angesichts dieser Sachlage konnte der Kostenschuldner, der anwaltlich vertreten war, nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass der Beschluss vom 30.4.2008 rechnerisch richtig sein würde, in dem der - vorläufige - Kostenvorschuss für die Beantwortung der weiteren Beweisfragen auf 9.800 € herabgesetzt wurde.

Nachdem der Kostenschuldner mitgeteilt hatte, dass er angesichts der Höhe des Kostenvorschusses auf die weitere Durchführung des Beweisverfahrens verzichte, hat der Sachverständige die Gerichtsakte am 12.6.2008 dem Gericht zurückgesandt. Erst dann konnte - nachdem das Verfahren der Streitwertfestsetzung durchgeführt worden war – eine Gerichtskostenrechnung erstellt werden. Erst dabei konnten die Sachverständigenkosten zutreffend rechnerisch ermittelt und gegen den Kostenschuldner angesetzt werden.

4.) Ohne Erfolg wendet sich der Kostenschuldner gegen die Belastung mit den Kosten, die die B… GmbH dem Sachverständigen in Rechnung gestellt hat. Die B… GmbH hat für den Sachverständigen ein Prüfungszeugnis zur Feststellung der Festigkeitsklasse von Bauwerksbeton erstellt. Darin ist ausdrücklich aufgeführt, dass die drei von ihr untersuchten Bohrkerne aus dem Bauvorhaben … Straße 47 in G… stammen, das Gegenstand der Beweissicherung war. Dass die B… GmbH für das vom Sachverständigen zu fertigende Ergänzungsgutachten in ihrem Angebot für weitere Bohrkernuntersuchungen einen falschen Ort für das Bauvorhaben angegeben hat, spielt für die Frage, ob die tatsächlich durchgeführten Arbeiten am richtigen Ort zu bezahlen sind, keine Rolle.

Dass der Sachverständige berechtigt war, ein Baustofflabor mit der Durchführung dieser Arbeiten zu beauftragen, und dass die dadurch verursachten Kosten vom Kostenschuldner zu tragen sind, hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt.

5.) Der Kostenschuldner kann auch nicht deshalb von einer Heranziehung zum Ausgleich der gerichtlichen Auslagen für den Sachverständigen entbunden werden, weil das vom Sachverständigen erstellte Gutachten unbrauchbar wäre.

Der Sachverständige verliert die Vergütung nur dann, wenn das Gutachten unverwertbar ist und der Sachverständige die Unverwertbarkeit verschuldet hat. Insofern muss Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Der Entschädigungsanspruch kann auch versagt werden, wenn das Gutachten zeigt, dass der Sachverständige nicht über die zur Beurteilung der Beweisfrage erforderlichen Sachkenntnisse verfügt (Senat, Beschluss vom 19.2.2008, 6 W 154/07, zitiert nach Juris).

Dass das Gutachten unverwertbar wäre, ist nicht erkennbar. Der Sachverständige hat die ihm zuletzt gestellten Beweisfragen - die der Kostenschuldner selbst formuliert hat - beantwortet. Dass der Kostenschuldner mit dem Gutachtenergebnis nicht einverstanden war, kann die Unverwertbarkeit eines Gutachtens nicht begründen. Auch die Unvollständigkeit bzw. die Notwendigkeit der Korrektur und Ergänzung eines Gutachtens reichen noch nicht aus, um den Vergütungsanspruch zu verwirken (BayVGH, Beschluss vom 22.11.2007, 8 C 07.1535, zitiert nach Juris).

Dass hier Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Sachverständigen vorliegen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

6.) Allerdings macht der Kostenschuldner zu Recht geltend, der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Zeitaufwand sei nicht in vollem Umfang notwendig gewesen.

a.) Soweit der Kostenschuldner allerdings meint, der Sachverständige habe deshalb zu Unrecht eine letzte Rechnung über 458,15 € erstellt, weil er die zuletzt gestellten Fragen des Antragstellers nicht beantwortet habe, ist diese Auffassung unrichtig.

Grundsätzlich war der Sachverständige berechtigt, seinen Zeitaufwand in Rechnung zu stellen, der ihm durch die Prüfung des weiteren Auftrages zur Beantwortung weiterer Beweisfragen entstanden ist. Demgegenüber kann der Kostenschuldner nicht geltend machen, weder er noch das Gericht hätten den Sachverständigen beauftragt, ein kostenpflichtiges Angebot zu machen. Der Sachverständige ist hier nicht auf eigene Veranlassung tätig geworden. Vielmehr war es der Kostenschuldner, der das Sachverständigengutachten angegriffen und durch Vorlage eines Privatgutachtens veranlasst hat, dass das Gericht einen weiteren Beweisbeschluss vom 6.11.2007 erlassen hat. Das Gericht hat deshalb dem Sachverständigen die Akte erneut übersandt und ihm - auch im Interesse des Kostenschuldners - aufgegeben, vor Inangriffnahme des Gutachtens zu prüfen, in welcher Höhe Gutachterkosten entstehen. Der Kostenschuldner hat diese Maßnahmen veranlasst und muss sie deshalb grundsätzlich auch bezahlen. Hier werden auch nicht etwa Kosten für ein Angebot der B… GmbH berechnet, sondern eigene Kosten des Sachverständigen. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die B… GmbH irrtümlich ein falsches Bauvorhaben in ihrem Angebot angegeben hat, das der Sachverständige zum Beleg der Erforderlichkeit des von ihm benannten Kostenvorschusses vorgelegt hat.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG werden dem Sachverständigen auch die für die Vorbereitung des Gutachtens aufgewendeten Kosten gesondert ersetzt. Zu diesen besonderen notwendigen Kosten gehören nach der Rechtsprechung die Kosten der Beantwortung der Fragen des Gerichts, insbesondere auch die Kosten für den Zeitaufwand, der durch die Klärung der Kostenfrage verursacht worden ist. Dieser ist nach § 9 JVEG zu vergüten.

b.) Soweit es die vom Sachverständigen abgerechneten Stunden angeht, hat eine Prüfung nach § 8 Abs. 2 JVEG zu erfolgen, wonach ein Stundenhonorar für die zur Gutachtenerstellung "erforderliche Zeit" zu bemessen ist.

Dem Einwand des Kostenschuldners, die Stundenabrechnung des Sachverständigen für die letzte Rechnung weise im Kopf nicht den Sachverständigen aus, sondern eine I…-GmbH, musste allerdings nicht weiter nachgegangen werden. Die Auflistung des Zeitaufwandes stammt vom Sachverständigen. Denn der Sachverständige hat dabei ersichtlich dasselbe Formular benutzt wie bei seinen übrigen Rechnungen, dabei aber offensichtlich versäumt, dieses dahingehend anzupassen, dass es nicht um Zeitaufwand der I…-GmbH geht, sondern um seinen persönlichen Zeitaufwand. Dies ergibt sich daraus, dass der Sachverständige Geschäftsführer der I…-GmbH ist, auf deren Homepage er auf dem Deckblatt seines Gutachtens vom 9.5.2007 verweist.

Das Landgericht hat offenbar gemeint, berechneter Zeitaufwand sei dann als erforderlich anzusehen, wenn der Sachverständige - wie hier - ausreichende Angaben dazu macht, welche Zeit er für welche Tätigkeiten aufgewandt hat. Jedoch ist die Auffassung, ein ordnungsgemäß dokumentierter Zeitaufwand führe zur Annahme, dass dieser auch erforderlich ist, in dieser Allgemeinheit nicht richtig.

Zwar gehen die Gerichte davon aus, dass grundsätzlich die Angaben des Sachverständigen zu der für die Gutachtenerstellung benötigten Zeit richtig sind und dass diese damit auch erforderlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.6.1995, 10 WF 5/95, JurBüro 1996, 43, zitiert nach Juris). Allerdings besteht dann Anlass zu einer Nachprüfung, ob die vom Sachverständigen berechnete Zeit auch erforderlich war, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn 4 m. w. N.). Die dabei vorzunehmende Prüfung kann jedoch - weil nicht jede Sachverständigenrechnung durch einen weiteren Sachverständigen auf Notwendigkeit der entstandenen Kosten überprüft werden soll - nur eine grobe Plausibilitätsprüfung sein.

c.) Auch bei einer nur groben Prüfung überschreitet der vom Sachverständigen berechnete Aufwand den durchschnittlichen Aufwand deutlich. Er kann nur teilweise als erforderlich angesehen werden.

aa.) Der Kostenansatz wegen der Rechnung des Sachverständigen vom 9.7.2007 ist um 780,94 € zu kürzen.

Soweit es den Zeitaufwand für die Lektüre der Gerichtsakte und die Prüfung des Kostenvorschusses angeht, kann dieser mit 1,5 Stunden als angemessen angesehen werden. Ein Zeitaufwand von zwei Stunden für eine Einladung der Parteien zum Ortstermin, eine Beauftragung der B… sowie die einmalige Verlegung des Ortstermins erscheint aber als nicht erforderlich. Hier kann nur insgesamt eine Stunde anerkannt werden.

Angesichts der Entfernung des Bauobjektes von dem Sitz des Sachverständigen kann auch ein Zeitaufwand von 7,5 Stunden für die Durchführung des Ortstermins als angemessen angesehen werden.

Warum aber zwei weitere Stunden für das Studium von Unterlagen, insgesamt 12 Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens und einer "Auswertung", sowie eine weitere Stunde für die Korrektur des Gutachtens, eine halbe Stunde für die Fotodokumentation und eine Viertelstunde für die Rücksendung der Akte erforderlich gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Denn die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen war für den Sachverständigen nach Durchführung des Ortstermins und der Erstellung des Prüfungszeugnisses der B… GmbH ohne großen Zeitaufwand zu bewältigen.

Der Sachverständige sollte die Frage beantworten, ob der Hallenboden nicht durchgängig die Stärke von wenigstens zehn Zentimetern aufweise. Zur Beantwortung hat er die von der B… GmbH in ihrem Prüfungszeugnis angegebenen Längen der von dieser entnommenen Bohrkerne und den dort bereits ausgerechneten Mittelwert abgeschrieben und mit einem Satz erklärt, der Boden weise durchgängig eine Dicke von mindestens 10 cm und im Mittel 12,5 cm auf.

Weiter sollte der Sachverständige erklären, ob bei dem Boden Beton der Güte B 30 oder gleichwertiger Beton eingebaut worden sei. Der Sachverständige hat hierauf geantwortet, der Beton der Hallensohle weise eine Festigkeit von B55 nach DIN 1045 (1) auf; er hat die Festigkeitsklassen der DIN 1045 angegeben und erläuternd angegeben, je höher die Zahl sei, desto höher sei die Druckfestigkeit. Bis auf den letzten Satz waren alle Angaben bereits im Prüfungszeugnis der B… GmbH enthalten.

Die letzten Fragen, die der Sachverständige zu beantworten hatte, bezogen sich auf die Feststellung, ob der Fußboden übermäßig absande und den Anforderungen an Industrieböden genüge, ob er maschinengeglättet sei, ob übermäßiger Abrieb vorliege und welche Ursachen dieser habe. Diese Fragen hat der Sachverständige mit drei Sätzen dahingehend beantwortet, dass der Fußboden übermäßig absande, dass die Betonoberfläche nicht maschinengeglättet sei und dass unterschiedliche Oberflächenbeschaffenheiten ersichtlich seien. Auf einer DIN-A 4 Seite erläutert der Sachverständige weiter, dass Ausführungsmängel nicht vorlägen, dass vielmehr das Befahren des Hallenfußbodens mit Wagen, deren Räder aus Stahl seien, die Betonoberfläche auf Dauer zermürbe.

Bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass für die Erstellung dieses Gutachtens, das sich bei einem nicht unwesentlichen Teil der Beweisfragen auf die Wiedergabe des Inhalts des vom Kostenschuldner bereits mit nahezu 1.000 € zu bezahlenden Prüfungszeugnis der B… GmbH erschöpft, allenfalls ein Arbeitstag von acht Stunden erforderlich war, einschließlich der Rücksendung der Akten an das Gericht. Der Zeitaufwand des Sachverständigen ist deshalb um weitere 7,75 Stunden zu kürzen.

Insgesamt war kein Zeitaufwand von 26,75 Stunden zu vergüten, sondern im Ergebnis 8,75 Stunden weniger, mithin insgesamt 18 Stunden.

bb.) Den abgerechneten Zeitaufwand des Sachverständigen für seine Anhörung vor dem Landgericht hat der Kostenschuldner nicht beanstandet.

cc.) Soweit es die Rechnung des Sachverständigen für seine Tätigkeit bei der Ermittlung des Kostenaufwandes für die Beantwortung der weiteren Beweisfragen vom 12.6.2008 angeht, ist weiter jedoch eine Kürzung vorzunehmen. Der Zeitaufwand für die Lektüre der ohnehin teilweise schon bekannten Akte, die kurzen Schreiben an das Gericht und die Rücksendung der Akten erscheint mit insgesamt fünf Stunden unverhältnismäßig groß. Warum jedes Schreiben wenigstens eine Dreiviertelstunde erfordert haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal mit einem Schreiben lediglich ein Angebot erläutert wird, das innerhalb einer Viertelstunde erstellt worden ist. Auch die Abrechnung von einer Dreiviertelstunde sachverständiger Tätigkeit für die "Rücksendung der Akten etc." ist überhaupt nicht nachvollziehbar.

Der Senat hält allenfalls einen Zeitaufwand von 2,5 Stunden für diese Tätigkeiten für erforderlich. Der Zeitaufwand ist mithin auf die Hälfte zu kürzen, hinzu kommen die notwendigen Auslagen von Porto, Verpackung und Telefon in Höhe von 10 €, so dass lediglich 235,03 € anzusetzen sind.

III.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.