Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 28.06.2011 | |
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Aktenzeichen | 1 L 164/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 13 S 1 Nr 2b FeV, § 11 Abs 8 FeV, § 11 Abs 6 FeV |
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
I.
Die zulässigen Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 03. Juni 2011 (VG 1 K 460/11) gegen Ziffer 1. und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2011 und auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind unbegründet. Entsprechendes gilt für die Antragserweiterung vom 20. Juni 2011 mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, die Verfahrensakten an die Begutachtungsstelle zur Durchführung einer medizinischen-psychologischen Begutachtung des Antragstellers zu übersenden.
Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in dem Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2011, dort Seite 6, formell hinreichend begründet, § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, und der Antrag hat auch in materieller Hinsicht keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung in dem Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung und hat zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes fehlt regelmäßig, wenn sich dieser bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist; demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, wenn die Regelung offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Hiervon ausgehend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil die Ordnungsverfügung vom 12. August 2010 mit den zur Überprüfung des Gerichts gestellten Regelungen nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO (1.) und zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Regelungen besteht (2.).
1. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I. S. 310; dieses zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Sofern diese Voraussetzungen noch nicht zur Überzeugung der Behörde feststehen, vielmehr lediglich Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in § 11 bis § 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 S. 3 StVG i. V. m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und dem Ergebnis der Eignungsuntersuchung entsprechend in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder bringt er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 S. 1 FeV), sofern die Anordnung der ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere auch anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2008 – BVerwG 3 C 26.07 -, BVerwGE 132, 315, 317 (Rn. 20); BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 21.04 -, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11; BVerwG, Urt. v. 13. November 1997 - BVerwG 3 C 1.97 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 28, S. 15).
Der Antragsgegner konnte vorliegend aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihm geforderte medizinisch-psychologischen Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt hat, nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf dessen fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Die Aufforderung vom 07. Oktober 2010 entsprach den materiellen und formellen Anforderungen und insbesondere war auch die dem Antragsteller gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens angemessen.
Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b) FeV vorliegen, wonach die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Prüfung der Entziehung der Fahrerlaubnis anordnet, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Der Antragsteller hatte in dem für die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13. Februar 2007 – 1 M 13/07 –, juris, unter Rn. 7 und ausführlich VG Ansbach, Beschl. v. 11. April 2003 - AN 10 S 03.00474 –, juris, unter Rn. 36 ff.) zum dritten Mal unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, denn die jeweils mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot geahndeten Vorfälle vom 25. August 2004, 12. September 2005 und 09. Juni 2009 waren nach § 29 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 S. 1- 4 StVG noch verwertbar.
Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, genügte auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 S. 1 und 2 FeV. Nach diesen Bestimmungen legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Hiervon ausgehend entspricht die Anordnung vom 07. Oktober 2010 den formellen Voraussetzungen, insbesondere konnte ihr der Antragsteller die Gründe für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entnehmen und auch die Fragestellung ist nicht zu beanstanden. Zudem ist der Antragsteller auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens und darauf hingewiesen worden, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann, § 11 Abs. 8 S. 2 FeV, § 11 Abs. 6 S. 2 2. Hs. FeV.
Die dem Antragsteller eingeräumte Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 13. Dezember 2010 und damit von knapp über zwei Monaten war angemessen. Sie bestimmt sich ausschließlich nach der Zeitspanne, welche die Begutachtungsstelle voraussichtlich benötigen wird, um das Gutachten zu erstellen, eine Verfahrenspflicht, eine positive Begutachtung zu ermöglichen, gibt es nicht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21. Juli 2009 - 10 B 10508/09 -, juris, Rn. 8; VG München, Beschl. v. 08. November 2005 – M 6 b S 05.3392 –, juris; a. A. Bayerischer VGH, Beschl. v. 27. Februar 2007 – 11 CS 06.3132 –, juris: Aufforderung rechtswidrig, wenn die Zeitspanne so knapp bemessen ist, dass sich bis zu ihrem Ablauf der von Rechts wegen erforderliche Abstinenznachweis nicht führen lässt, ebenso VG Mainz, Beschl. v. 13. Februar 2007 – 7 L 873/07. MZ -, juris; offen noch Beschl. der Kammer v. 04. August 2010 - VG 1 L 142/10). Die Kammer schließt sich den Ausführungen der vormals für das Fahrerlaubnisrecht zuständigen 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus an (Beschl. v. 06. Dezember 2007 – 2 L 270/07), die zur Begründung auf folgende Argumentation verwiesen hatte:
"... Ferner verhilft der Vortrag des Antragstellers, die Behörde habe ihn auf das Erfordernis eines Abstinenznachweises (mindestens 6 Monate) nicht hingewiesen und die Frist für die Beibringung des Gutachtens nicht ausreichend bemessen, dem Antrag nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner war vorliegend schon nicht gehalten, bei der Festsetzung der Frist einen möglichen Abstinenzzeitraum zu berücksichtigen. Es ist nicht Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, mit der Frist sicherzustellen, dass der Betroffene einen etwaigen Abstinenznachweis erbringen kann (so aber: VGH München, Beschluss vom 27. Februar 2007 -11 CS 06.3132-, zitiert nach Juris). Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nämlich vorliegend in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ergangen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie dient dazu, die bei weiterer Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrzeugführers drohenden Schäden für die Sicherheit des Straßenverkehrs und der damit im Zusammenhang stehenden hochrangigen Rechtsgüter, wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, abzuwehren. Mit diesem Gefahrenabwehrzweck unvereinbar ist es, einen derzeit ungeeigneten Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr weiterhin zuzulassen. Wie sich aus § 3 Abs. 1 StVG ergibt, ist der Behörde (deshalb) bei erwiesener Ungeeignetheit auch kein Ermessen eingeräumt; sie hat die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Begründen die bekannten Tatsachen noch nicht den Nachweis der Ungeeignetheit, so muss sich die Fahrerlaubnisbehörde Gewissheit über die Eignung verschaffen ... Die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 FeV ist eine Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung, die der Vorbereitung eines Fahrerlaubnisentzugs dient und Aufschluss darüber geben soll, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis trotz der bei der Behörde bestehenden Eignungszweifel aktuell (noch oder wieder) zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet oder ungeeignet ist. An diesem mit der Anordnung eines Gutachtens im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren verbundenen und allein im öffentlichen Sicherheitsinteresse liegenden Zweck, möglichst zeitnah Klarheit über die Eignung bzw. Nichteignung und die bei einer weiteren Teilnahme von dem Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhalten, hat sich die Bemessung der Frist zuvörderst zu orientieren. Freilich hat die Fahrerlaubnisbehörde dabei eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach dem Zeitraum, der zur Erstellung eines im Zeitpunkt der Anordnung naturgemäß noch ergebnisoffenen Gutachtens notwendig ist. Nicht einzustellen ist die Zeit, die der jeweils Betroffene zusätzlich benötigt, eine etwaige derzeit noch bestehende Ungeeignetheit auszuräumen. Dies würde nämlich zur Konsequenz haben, dass ein Fahrerlaubnisinhaber trotz derzeit bestehender Ungeeignetheit weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen kann, weil die Fahrerlaubnisbehörde von den in der Begutachtung zum Vorschein gekommenen und die aktuelle Nichteignung belegenden Tatsachen mangels Fristablauf keine Kenntnis erhält und sie deshalb nicht nach § 3 Abs. 1 StVG einschreiten kann. Dass der Fahrerlaubnisinhaber aber möglicherweise später -etwa nach einer hinreichend langen Phase der Drogenabstinenz- die für eine positive Eignungsprognose erforderlichen Anforderungen erfüllt, rechtfertigt es lediglich, ihm in dem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis wiederzuerteilen oder -sofern das Widerspruchsverfahren noch anhängig ist- die Fahrerlaubnisentziehung aufzuheben, zu welchem die zuvor bestandene Nichteignung ausgeräumt ist. Bis dahin gebieten der Grundsatz einer effektiven Gefahrenabwehr und die gefährdeten überragenden Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, dass der ungeeignete Kraftfahrzeugführer nicht mehr als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen darf und der Fahrerlaubnisbehörde die die Nichteignung belegenden Tatsachen auch zur Kenntnis gebracht werden..."
Im Übrigen aber hätte es einer Fristverlängerung über die gewährten zwei Monate hinaus auch deshalb nicht bedurft, weil sich nicht feststellen lässt, dass es vorliegend eines Abstinenznachweises überhaupt bedurfte.
Allerdings kann auch dann, wenn eine Alkoholabhängigkeit nach Nr. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zu § 11, 13 und 14 FeV (noch) nicht gegeben ist, der Nachweis einer Alkoholabstinenz erforderlich sein (Bayerischer VGH, Beschl. v. 31. Juli 2008 – 11 CS 08.1103 –, juris, unter Rn. 31/32; anders OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21. Juli 2009 - CB 10 B 10508/09 –, juris, unter Rn. 9). Nach Nr. 8.2 der Anlage 4 liegt die Fahreignung nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs wieder vor, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Von welcher Gestalt die hiernach erforderliche Änderung des Trinkverhaltens zu sein hat, regelt die Fahrerlaubnis-Verordnung allerdings nicht ausdrücklich. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan: Kommentar, 2. Aufl. 2005, unter 3.11.1, S. 129) gehen davon aus, dass das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde, wenn Alkohol entweder nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn eine Alkoholabstinenz eingehalten wird. Diese Alkoholabstinenz sei zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen sei, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol sei stabil und motivational gefestigt, wenn die Änderung aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgt und sie u. a. nach genügend langer Erprobung und Erfahrungsbildung (in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch 6 Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert sei. Ob es vorliegend des Nachweises einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz bedarf – und nicht lediglich zur Vermeidung einer weiteren Trunkenheitsfahrt einer "gefestigten Haltung bei der Ablehnung von Alkoholangeboten" (S. 13 des Gutachtens vom 08. Juli 2010) -, lässt sich allerdings diesem Gutachten nicht zweifelsfrei entnehmen, die Stellungnahme des Diplom-Psychologen ______ vom 20. August 2010 spricht eher dagegen und dieses Erfordernis ergibt sich auch nicht zwingend aus dem bisherigen Umgang des Antragstellers mit Alkohol im Straßenverkehr. Zudem hat der Antragsteller selbst in dem Widerspruchsschreiben vom 10. September 2010 einen entgegen gesetzten Standpunkt vertreten und erst in Reaktion auf die Aufforderung des Antragsgegners vom 07. Oktober 2010 mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 vorgetragen, er nehme an einem sechsmonatigen Alkoholabstinenz-Kontrollprogramm teil und bitte aus diesem Grund, die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis Ende Februar 2011 zu verlängern. Hiervon ausgehend liegen auch tragfähige Gründe dafür, dass das geforderte Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt wurde – der Dekra e.V. _____ hat die Verfahrensakte zudem erst unter dem 06. Januar 2011 an den Antragsgegner zurückgesandt - nicht vor. Der Antragsgegner hat aus der Nichtbeibringung des Gutachtens nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV zu Recht den Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers gezogen.
Die auf § 3 Abs. 2 S. 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 FeV gestützte Anordnung, den Führerschein bei der Behörde abzugeben, unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
2. Wegen der von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer besteht ein öffentliches Interesse daran, diesen ohne Gewährung eines zeitlichen Aufschubs schon vor dem rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens von der Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr auszuschließen. Dieses Interesse überwiegt die gegenläufigen Belange des Antragstellers, insbesondere sein Interesse daran, vorerst weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können, und geht auch beruflichen bzw. wirtschaftlichen Interessen grundsätzlich vor. Es besteht auch vor dem Hintergrund des vom Antragsteller absolvierten Kontrollprogramms zur Alkoholabstinenz und zwar ungeachtet der Tatsache, dass dieses Programm ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des Dekra e. V. v. 14. April 2011 in der Zeit vom 09. August bis zum 20. August 2010 unterbrochen war und daher lediglich "ansonsten" die erhobenen Befunde für eine Alkoholabstinenz in dem Kontrollzeitraum bis zum 25. Januar 2011 sprechen. Vor diesem Hintergrund besteht auch bezüglich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse, da es zu verhindern gilt, dass durch den weiteren Besitz des die Fahrerlaubnis verkörpernden amtlichen Dokuments der Anschein erweckt werden kann, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.
3. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung bleibt mit Blick auf die vorstehenden Entscheidungen ebenfalls ohne Erfolg. Die weiterhin begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Übersendung der Verfahrensakten an die vorgesehene Begutachtungsstelle kommt ungeachtet der Frage, ob dieses Begehren § 80 Abs. 5 oder § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO unterfallen würde, bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung beurteilt und eine Begutachtung des Antragstellers in dem vorliegenden Verfahren - anders in einem weiteren Verwaltungsverfahren auf Neu-Erteilung der Fahrerlaubnis - nicht mehr in Betracht kommt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach Ziffer 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgdr. u. a. bei Kopp/Schenke: VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh. § 164 Rn. 14) ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A 1 und B von einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 € auszugehen, der für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Den weiteren Begehren des Antragstellers misst die Kammer keine selbstständige Bedeutung bei und lässt sie im Rahmen der Streitwertbemessung außer Betracht.