Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Der 1971 geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind unterhaltsverpflichtet. Er war ab 1987 als Servicetechniker/Bauleiter zunächst bei der D. T. AG beschäftigt. Nach einer Ausgründung war er ab dem 1. Oktober 1999 bei der zum K. D. Konzern gehörenden Beklagten unter Anerkennung der Betriebszugehörigkeit bei der D. T. AG im Außendienst tätig. Das Arbeitsverhältnis zur D. T. AG ruhte zunächst.
Anlässlich des Inkrafttretens neuer Tarifverträge bei der Beklagten im Jahr 2000 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag. Er löste den ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 16. September 1999 ab. Es handelt sich um die letzte vertragliche Festlegung der Arbeitsbedingungen durch die Parteien. Unter § 1 (Art und Ort der Beschäftigung) heißt es ua.:
„1. Der Arbeitnehmer wird in der Niederlassung Berlin, Geschäftsstelle Berlin als Senior Techniker (Bau) mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden vollzeitbeschäftigt.“
Die Funktionsbezeichnung „Senior Techniker“ findet sich in dem bei der Beklagten geltenden Entgeltrahmentarifvertrag als Richtbeispiel zur Vergütungsgruppe 5, nach der der Kläger vergütet wurde.
Die D. T. AG räumte später Mitarbeitern wie dem Kläger, deren Arbeitsverhältnis zu ihr ruhte und die sich später mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereit erklärt hatten, unter Bezugnahme auf eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen ihr, der K. D. GmbH (KDG), der Beklagten sowie der K. D. B. S. GmbH (KDBS) und der Gewerkschaft ver.di vom 8. April 2005 unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückkehrrecht ein.
Der K. D. Konzern beschäftigte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung über 2000 Personen, ca. 722 im Bereich Technical Operations/Netzinfrastruktur (TO). Dieser Bereich (TO) war untergliedert in Außendienst/Service, Planung, Disposition, Technischer Service und Zentralfunktionen. Die Beklagte beschäftigte ca. 590 Personen im Bereich TO, und zwar in den ersten drei genannten Bereichen. Demgegenüber gehört ua. der Bereich „Technischer Service“ zur (Schwester-)Gesellschaft KDBS. Dort sind die Innendienstabteilungen NMC (N. M. Center) und PMC (P. M. Center) angesiedelt. Zu deren Aufgaben gehören die Überwachung, Entstörung und Optimierung der Netzinfrastruktur. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Seiten 6 und 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 3. Juni 2009 Bezug genommen. Unter den Parteien ist streitig, ob die Personalkompetenzen für die einzelnen Bereiche bei Mitarbeitern der jeweiligen Unternehmen oder bei übergeordneten Leitern angesiedelt sind.
In dem Zuordnungstarifvertrag vom 25. Januar 2006, den die Geschäftsführung der KDG für die KDG, die Beklagte und die KDBS mit der Gewerkschaft Ver.di abschloss, sind die Betriebsratsbezirke den sechs Regionen des KDG-Konzerns angepasst worden. In jeder Region ist für alle Belegschaftsmitglieder der aufgeführten Konzernunternehmen jeweils ein Betriebsrat gewählt worden. Der Kläger war der Region 3 zugeordnet, deren Hauptniederlassung in Berlin liegt. Er war als Servicetechniker im Außendienst im Bereich BBS Mitte 1 Berlin tätig.
Die Beklagte unterscheidet drei Netzebenen (NE). Die NE 2 betrifft den Signaltransport vom Sender bis zu den regionalen Verteilernetzen, die NE 3 reicht vom regionalen Verteilerpunkt bis zum Übergabepunkt vor der Haustür des Kunden, und die NE 4 ist der Teil des Netzes vom Übergabepunkt bis zur Kabelsteckdose in der Wohnung.
In den Jahren 2003 bis 2007 setzte die Beklagte die Servicetechniker als sog. Allrounder in allen Netzebenen ein. Allerdings gab es im Bereich der NE 2 Aufgaben, die Spezialisten vorbehalten waren, wie die Programmierung der Kopfstellen und die Identifizierung komplizierter Entstörungen. Aus diesem Grund wurde das Allroundersystem schließlich aufgegeben.
Am 27. Februar 2007 schlossen die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di den Sozialtarifvertrag über Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (SozTV). In ihm sind u.a. zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten definiert.
Im Zuge der Aufgabe des sog. Allrounder-Konzepts wies die Beklagte die Servicetechniker einzelnen Netzebenen zu, den Kläger der NE 4, für die er ab dem 1. Mai 2007 tätig war. Zu den Aufgaben des Klägers als Servicetechniker gehörte neben den Entstörungen auch die Team übergreifende Koordination komplexer Bauvorhaben in der Vorbereitungs- und Durchführungsphase, jeweils bezogen auf die NE 4. Insoweit fiel bei seiner Tätigkeit auch Büroarbeit an. In der Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers war seine Tätigkeit wie folgt beschrieben: Servicetechniker/Entstörung von Komponenten der Einspeisetechnik, des Verteilnetzes oder der NE 4 Komponenten. Auch nach Aufgabe des Allrounder-Konzepts war der Kläger zT. mit Tätigkeiten im Bereich der NE 2 betraut, ua. im Rahmen der Rufbereitschaft.
Im Jahr 2007 wurden fünf Servicetechniker der Beklagten, die zuvor ua. in einem Bereich „Monitoring“ tätig gewesen sind, in den Bereich PMC übernommen.
Die Beklagte beschloss im Jahr 2008, die Aufgaben der Servicetechniker im Bereich der NE 3 und NE 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 fremd zu vergeben und ab dem 1. Juli 2009 im Wesentlichen nicht mehr durch eigene Mitarbeiter auszuführen. In diesem Zusammenhang schloss sie bundesweit mit elf Unternehmen Verträge. Nur zur Kontrolle und Qualitätsüberwachung sollten einige Servicetechniker je Region verbleiben. Die geplante Struktur sah drei von ursprünglich 10,5 Vollzeitservicetechnikerstellen in der NE 3 und vier von ursprünglich 17 in der NE 4 vor. Eine der Stellen sollte mit zwei Teilzeitkräften besetzt werden.
Am 12. November 2008 vereinbarten die Beklagte, die K. D. GmbH (KDG) sowie die K. D. B. und S. GmbH (KDBS) mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat den Interessenausgleich „über ,Magellan’ – Restrukturierung des Bereichs Technical Operations“. Dort ist der Arbeitsplatzabbau auf die Regionen heruntergebrochen aufgeschlüsselt. Vom selben Tag stammen eine Konzernbetriebsvereinbarung der selben Vertragspartner über „Sozialauswahl im Rahmen der Restrukturierung des Bereichs Technical Operations (,Magellan’)“ und ein Sozialplan.
Die Beklagte bildete Vergleichsgruppen. Die Servicetechniker der NE 3 und der NE 4 ordnete sie einer Vergleichsgruppe zu, die Belegschaftsmitglieder der NE 2 einer anderen. Sie begründete dies insbesondere mit den besonderen Kenntnissen, die im Bereich der Kopfstellentechnik benötigt würden. In der Region 3 war lediglich ein Servicetechniker der NE 2 beschäftigt, der weniger Sozialpunkte als der Kläger aufweist, nämlich Herr A. G.. Von den später gekündigten Belegschaftsmitgliedern der NE 3 und der NE 4 wiesen 14 mehr Sozialpunkte auf als der Kläger. Diese waren zudem zT. tariflich unkündbar. Der Kläger erfüllte bei Zugang der Kündigung bei der Beklagten noch nicht die Voraussetzungen für einen tariflichen Kündigungsschutz.
Zur Umsetzung der Sozialauswahl wurden in den Regionen entsprechend § 7 des Interessenausgleichs sog. regionale Umsetzungsteams gebildet, deren Aufgabe es war, unter Beachtung einer mit dem Konzernbetriebsrat vereinbarten Auswahlrichtlinie eine Sozialauswahl durchzuführen. Sie waren paritätisch mit zwei Betriebsratsmitgliedern und zwei Unternehmensvertretern besetzt. Der Kläger erhielt von dem für seine Region 3 zuständigen Team, welches am 28. und 29. November 2008 tagte, nach dem Schema 22 Punkte. Weniger Sozialpunkte erhielten unter den Netztechnikern der Ebenen 3 und 4, die weiterbeschäftigt werden, nur ein Herr B. (16 Punkte) und ein Herr R. (18 Punkte). Beide waren Betriebsratsmitglieder.
Die nicht von der Kündigung betroffenen Servicemitarbeiter der NE 3 und der NE 4 sind entweder Betriebsratsmitglieder oder tariflich unkündbar. Bei einem der weiterbeschäftigten Belegschaftsmitglieder handelt es sich um Herrn V.. Diesem tariflich unkündbaren Mitarbeiter mit 28 Sozialpunkten war eine Änderungskündigung ausgesprochen worden. Er erhielt eine der beiden Teilzeitstellen.
Die Beklagte hörte den Betriebsrat der Region 3 zu der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Klägers mit einem diesem am 3. Dezember 2008 zugegangenen Schreiben an. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlagen 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. Januar 2009 und BK 11 zur Berufungsbegründung. Der Betriebsrat gab am 8. Dezember 2009 „endgültig keine Stellungnahme ab“. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Betriebsräte mit der Sozialauswahl nicht einverstanden gewesen seien.
Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 zum 31. Juli 2009.
Die Betriebspartner hatten im Interessenausgleich ausdrücklich vereinbart, dass Mitarbeiter mit schuldrechtlichem Rückkehrrecht zur T. die Kündigungen bis spätestens zum 15. Dezember 2008 erhalten sollten, damit sie das Rückkehrrecht noch rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2008 ausüben konnten.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Vergleichbar beschäftigt und daher einzubeziehen seien alle Servicemitarbeiter, also auch die für die Netzebene 2 vorgesehenen. Er hat insoweit behauptet, er könne aufgrund seiner Qualifikation für alle Netzebenen eingesetzt werden. Das ergebe sich bereits aus dem ihm unter dem 30. April 2007 erteilten Zwischenzeugnis. Zu berücksichtigen seien bei der Sozialauswahl auch die Belegschaftsmitglieder des Innendienstes aus dem Bereich Disposition. Schon als Bauleiter sei es seine Aufgabe gewesen, Verhandlungen mit Bauämtern zu führen und Bauabnahmen durchzuführen, was insoweit unter den Parteien unstreitig ist. Auch habe er bereits an einem SAP-Lehrgang „Dispo“ teilgenommen und an der Delphi-Schulung. Die Voraussetzungen für die Disponententätigkeit hätten Mitarbeiter, die in den Innendienst gewechselt seien, innerhalb kurzer Zeit erworben worden. Der Kläger hat einzelne Mitarbeiter benannt, die aus seiner Sicht weniger schutzwürdig sind als er. Auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 11. Mai 2009 wird Bezug genommen.
Auch die Techniker der Bereiche PMC und NMC hätten in die Sozialauswahl einbezogen werden müssen. Der Umstand, dass es sich um Mitarbeiter eines anderen (Schwester-)Unternehmens handele, stehe dem nicht entgegen, da der Bereich TO (Technical Operations) einen Gemeinschaftsbetrieb darstelle, der unter einheitlicher Leitung und Personalverwaltung stehe. Er verfüge über die notwendigen Kenntnisse, zumal er den Smile-Lehrgang besucht habe. Sowohl in der Disposition als auch in den Bereichen PMC und NMC würden weniger schutzwürdige Mitarbeiter weiterbeschäftigt. Auch hier gebe es zahlreiche Mitarbeiter mit weniger Sozialpunkten, die er zT. benennt.
Das Direktionsrecht der Beklagten habe auch diese Bereiche erfasst. So sei im Sozialtarifvertrag die Zumutbarkeit von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten geregelt. Auf ein eingeschränktes Direktionsrecht könne sich die Beklagte auch angesichts der Versetzung vom 19. Juni 2008 nicht berufen. In dem Schreiben heißt es unstreitig:
„… wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie im Rahmen der geänderten Struktur des Bereichs Technical Operations und der neu gestalteten Stellenbeschreibungen zum 1.4.2008 als Servicetechniker/-in im Arbeitsbereich der BBS Mitte 1 Berlin (Bauen/Betreiben/Service) im Bereich Technical Operations eingesetzt sind.“
Zu diesem Zeitpunkt gab es, was unter den Parteien ebenfalls unstreitig ist, nur noch einen BBS Bezirk in der Region 3. In der Struktur der KDBS gab es – auch unstreitig – keine entsprechend bezeichnete Organisationseinheit.
Der Kläger hat behauptet, es habe auch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gegeben, wie das Stellenangebot vom 10. Mai 2009 zeige. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 11. Mai 2009, mit dem die Ausschreibung einer Stelle durch die KDBS vorgelegt worden ist. Zwar sei die Stelle befristet gewesen, ihm hätte aber zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt werden können. Im Übrigen sei auch die Stelle des Herrn V. frei. Außerdem ergäben sich auch aus der Anlage 3 zur Betriebsratsanhörung freie Stellen.
Im Übrigen sei die Betriebsratsanhörung nicht ordnungsgemäß gewesen. Der Betriebsrat sei bewusst nicht über alle vergleichbaren Mitarbeiter informiert worden, worauf dieser auch selbst hingewiesen habe.
Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 9. Dezember 2008 nicht beendet worden ist, |
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im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Servicetechniker/Bauleiter weiterzubeschäftigen. |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, es gebe keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger, weder in Berlin noch bundesweit. Freie Arbeitsplätze seien mit tariflich unkündbaren Arbeitnehmern besetzt worden bzw. mit solchen, die mehr Sozialpunkte als der Kläger aufwiesen. Die Arbeitsplätze der NE 2 seien nicht vergleichbar. Die durch den Kläger benannten Stellen in der Disposition und in den Bereichen PMC und NMC seien schon deshalb nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen gewesen, weil das vertraglich geregelte Direktionsrecht der Beklagten sie nicht erfasse. Außerdem gehörten diese, nicht zur Beklagten, sondern zur KDBS, was insoweit unstreitig ist. Der Kläger erfülle auch die Anforderungen nicht. Die Einarbeitungszeit liege zwischen zwölf und 15 Monaten. Soweit im Jahr 2007 Mitarbeiter aus dem früheren regionalen NOC (N. O. Center) in die Abteilungen NMC und PMC gewechselt seien, habe es zwar nur einer Einarbeitungszeit von neun bis zwölf Monaten bedurft. Dies sei aber darauf zurückzuführen, dass diese Mitarbeiter – anders als der Kläger – in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich bereits Monitoringerfahrung gesammelt hätten. Außerdem liege mangels einheitlichen Leitungsapparates und angesichts räumlicher Trennung kein Gemeinschaftsbetrieb vor. Auch die Anforderungen an die Disponententätigkeit erfülle der Kläger nicht. Dafür hätte er praktisch einen neuen Beruf erlernen müssen. Die letzte Konkretisierung seiner Arbeitsaufgabe sei mit der Zuordnung per 1. Mai 2007 zur NE 4 erfolgt und in der Stellenbeschreibung Servicetechniker niedergelegt.
Es gebe keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Der Kläger habe die Anforderungen an die am 10. Mai 2009 ausgeschriebene Stelle nicht erfüllt. Dem tariflich unkündbaren Herrn V. (28 Sozialpunkte) sei eine außerordentliche Änderungskündigung auf eine der Teilzeitstellen ausgesprochen worden, was insoweit unstreitig ist.
Außerdem sei der Kläger wegen seines Rückkehrrechts zur T. nicht von Arbeitslosigkeit bedroht.
Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Sie sei nur verpflichtet, dem Betriebsrat die aus ihrer Sicht vergleichbaren Belegschaftsmitglieder zu benennen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und das im Wesentlichen damit begründet, die Beklagte habe eine ordnungsgemäße Sozialauswahl nicht dargelegt. Es sei kein Grund für die Herausnahme der Servicetechniker der NE 2 aus der Sozialauswahl ersichtlich. Aus der Stellenbeschreibung ließen sich besondere Anforderungen nicht erkennen. Dafür spreche auch die Tätigkeit des Klägers als Allrounder und das Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2007. Außerdem habe die Beklagte auch den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört. Dem Betriebsrat sei nicht mitgeteilt worden, über welche Qualifikationsdefizite der Kläger hinsichtlich der verbleibenden Aufgaben verfüge und warum er diese nicht in angemessener Zeit ausgleichen könne.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 4. Januar 2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 25. November 2009 am 11. Januar 2010 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. März 2010 – mit einem am 12. März 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen unter Auseinandersetzung mit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Region 3 der Beklagten bilde aufgrund der Leitungsstruktur einen Betrieb iSd. Kündigungsschutzgesetzes. Auch gebe es keinen Gemeinschaftsbetrieb. Der Einsatz werde jeweils durch andere Mitarbeiter geleitet. Auch die personellen Einzelmaßnahmen würden durch unterschiedliche Mitarbeiter der jeweiligen Unternehmen wahrgenommen. Herrn M. obliege als Leiter des Bereichs TO lediglich die Budgetkontrolle. Für Entscheidungen über den personellen Einsatz sei er ebenso wenig zuständig wie für die Entscheidung über die Wiederbesetzung eines Arbeitsplatzes. Herr H. und Herr D. träfen keine Personalentscheidungen für die Region Berlin. Der Umstand, dass sie die Kündigungen unterzeichnet hätten, besage insoweit nichts. Die Organisationsbereiche seien räumlich getrennt. Der Kläger verfüge nicht über die notwendige Qualifikation für die Bereiche NMC, PMC und Disposition. Bei den durch den Kläger durchgeführten Schulungen handele es sich um Standardunterweisungen bei Einführung neuer Applikationen. Die in die Abteilung PMC übernommenen fünf Servicetechniker seien aufgrund ihrer damals bereits vorhandenen Qualifikation auf die ausgeschriebenen Stellen übernommen worden. Auch diese seien aber noch neun bis zwölf Monate eingearbeitet worden. Außerdem hätten sich die Anforderungen grundlegend geändert. Soweit dort Zeitarbeitskräfte eingesetzt worden seien, handele es sich um Datenspezialisten, Softwareentwickler und Informatiker mit entsprechendem Hochschulabschluss.
Sie ergänzt ihren Vortrag zu der Frage, warum der Kläger auch über die für den Bereich Disposition notwendigen Kenntnisse nicht verfüge.
Sie grenzt außerdem vertiefend die Aufgaben der Mitarbeiter der verschiedenen Netzebenen voneinander ab und die dafür jeweils erforderliche Qualifikation. Insbesondere ergebe sich auch aus dem Zwischenzeugnis nicht die Fähigkeit, die Aufgaben der NE 2 ausüben zu können. Beurteilt worden seien dort nur die durch ihn tatsächlich ausgeführten einfacheren Aufgaben, die der Kläger im Übrigen nur nach konkreter Anweisung ausgeführt habe. Auch im Rahmen der Rufbereitschaft für die NE 2 seien nur einfachste Tätigkeiten in der NE 2 angefallen, wie zB. ein sog. Reset. Wer einen Computer ein- und ausstellen könne, könne ihn noch nicht reparieren. Erlernbar seien die notwendigen IP-Kenntnisse auch nicht in 21 Tagen, insbesondere nicht die IP-Technik im rückkanalfähigen Netz, wie sie von den Servicetechnikern der NE 2 angewandt werde. Die Verdrängung der Servicetechniker der NE 2 im Wege der Sozialauswahl hätte dazu geführt, dass die Kopfstellentechnik nicht mehr hätte betrieben werden können. Im Ergebnis komme es hierauf aber nicht an, da dem Kläger auch bei Einbeziehung der Belegschaftsmitglieder der NE 2 zu den zu kündigenden Mitarbeitern gehört hätte. Gleiches gelte für die Disponenten. Insoweit wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 9. August 2010, Seiten 10 und 11.
Hinsichtlich der Betriebsratsanhörung vertritt sie die Ansicht, sie habe sich darauf beschränken dürfen, auf die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit hinzuweisen, nachdem der Betriebsrat weitergehende Unterlagen nicht verlangt habe, was insoweit nicht streitig ist. Der Betriebsrat sei bereits vor der Anhörung vom 3. Dezember 2008 umfassen informiert gewesen, auch über die fehlende Qualifikation für eine Weiterbeschäftigung auf den neu entstandenen Arbeitsplätzen. Dem Betriebsrat hätten die Qualifikationsdefizite des Klägers und zumutbare Einarbeitungszeiten allerdings gar nicht mitgeteilt werden müssen. Die Beklagte habe nur die aus ihrer Sicht vergleichbaren Belegschaftsmitglieder benennen müssen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.11.2009 – 17 Ca 14241/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Vergleichbarkeit zu der Tätigkeit der Mitarbeiter der NE 2 ergebe sich schon daraus, dass die verbliebenen Servicetechniker der NE 3 und NE 4 nun im Rahmen der Rufbereitschaft in der NE 2 eingesetzt würden. Soweit er nicht bereits über die notwendigen Kenntnisse verfüge, könne er diese jedenfalls nach zumutbarer Schulung erlangen. Jedenfalls sei er auch sehr wohl in der Lage, Störquellen zu identifizieren und Entstörtätigkeit durchzuführen sowie Montageaufträge abzuarbeiten. Die nun in der NE 2 eingesetzten Arbeitnehmer seien in dieser Technik auch erst eingewiesen und geschult worden. Die Schulung habe lediglich 21 Tage gedauert.
Die Angaben im Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2000 ständen nicht entgegen. Diese hätten auch seinem Einsatz als Allrounder offenbar nicht entgegengestanden.
Die Beklagte und die KDBS bildeten einen Gemeinschaftsbetrieb, weswegen auch die Mitarbeiter der KDBS aus den Bereichen NMC und PMC in die Sozialauswahl einzubeziehen seien. Insoweit nimmt er Bezug auf die Leitungsstruktur im Bereich TO, in die – was insoweit unstreitig ist – sowohl Einheiten der Beklagten als auch solche der KDBS eingegliedert sind. Die Personalkompetenzen seien bei Herrn M. angesiedelt. Die jeweiligen Leiter der Unterstrukturen hätten ggf. Genehmigungen einzuholen. Verträge würden durch Herrn D. und durch Herrn H. unterzeichnet, die dem Bereich „Human Resources“ angehörten, der für den gesamten Konzern zuständig sei und durch Herrn Dr. H. geleitet werde. Die Arbeitgeberfunktionen übten diese Personen aus. Eine räumliche Trennung gebe es nicht. Die Mitarbeiter im NMC und im PMC sowie die Disponenten seien eingruppiert wie er. Eine Einarbeitung von drei Monaten für die Bereiche NMC und PMC sei vollkommen ausreichend. Ursprünglich sei das Team PMC gerade aus Außendienstmitarbeitern und NMC-Mitarbeitern gebildet worden, was nicht streitig ist. Außerdem habe die Beklagte auch Zeitarbeitnehmer ohne Spezialvorkenntnisse für diese Aufgaben angelernt. In diesen Bereichen würden auch sozial wesentlich weniger schutzwürdige Mitarbeiter als er beschäftigt, deren Sozialdaten die Beklagte vorlegen solle.
Jedenfalls sei er mit den Disponenten vergleichbar. Im Bereich Disposition beruft sich der Kläger auf sieben Personen, die aus seiner Sicht vor ihm zu kündigen gewesen wären, nämlich S., K., K., W., M., G. und R.. Hinsichtlich der ebenfalls als Disponenten weiterbeschäftigten Belegschaftsmitglieder K., K. und W. ist unter den Parteien streitig, ob diese bereits wegen einer tariflichen Unkündbarkeit aus der Sozialauswahl herauszunehmen waren. Der Kläger bestreitet das. Unstreitig ist insoweit Folgendes: Herr S. kommt nur auf 14 Sozialpunkte. Herr M. war vor der Umstrukturierung als Support Planung NE 4 tätig und wurde nach der Umstrukturierung als Projektplaner NE 4 beschäftigt. Er verfügt über weniger Sozialpunkte als der Kläger. Herr G. kommt wie der Kläger auf 22 Sozialpunkte. Er ist tariflich unkündbar. Hinsichtlich der Sozialdaten wird Bezug genommen auf die Anl. 2a zur BR-Anhörung, vorgelegt als Anlage BK 14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 8. März 2010. Eine Frau R. ist dort allerdings nicht zu finden.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 8. März, 12. Mai, 20. Mai, 24. Juni, 22. Juli und 9. August 2010 sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai und vom 19. August 2010.