Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 25.11.2016 | |
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Aktenzeichen | VG 6 L 474/16 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 8 KAG BB |
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 801,80 € festgesetzt.
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 30. September 2015 zur Bescheidnummer NS … anzuordnen,
keinen Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen der Antragstellerin entnommen werden, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg des Widerspruchs bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Anschlussbeitrag erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes … vom 22. April 2015 (Schmutzwasserbeitragssatzung - SBS 2015), die sich gemäß ihrem § 15 Abs. 1 SBS 2015 Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 beimisst und damit den angegriffenen Beitragsbescheid auch in zeitlicher Hinsicht erfasst. Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 ist ihrerseits gemäß § 15 Abs. 1 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes … in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07. Mai 2014 im Amtsblatt für den Landkreis … vom 24.04.2015, im Amtsblatt für den Landkreis … vom 07. Mai 2015 und im Amtsblatt für das Amt … vom 01. Mai 2015 veröffentlicht worden; auch sonst sind formelle Bedenken in Bezug auf die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 nicht vorgetragen oder drängen sich auf.
Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 verstößt bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht. Die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere jene des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, veröff. in juris festgestellt; hieran wird unter Zugrundelegung des im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstabes festgehalten.
Namentlich der Beitragsmaßstab weist keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. § 4 Abs. 1 SBS 2015 bestimmt, dass der Beitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet wird, der sich aus der mit einem Nutzungsfaktor vervielfachten Grundstücksfläche errechnet, wobei der Nutzungsfaktor bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1 und für jedes weitere Vollgeschoss zusätzlich 0,25 beträgt. Der insoweit in der Satzung vorgesehene Vollgeschossmaßstab ist dabei ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, mit dem der Satzungsgeber eine dem § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG genügende Regelung getroffen hat, die typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und regelmäßig keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris). Es ist – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – insbesondere nicht zu beanstanden, wenn § 4 Abs. 2 lit. c) SBS 2015 bei Grundstücken, die – wie hier - vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegen, bestimmt, dass diese grundsätzlich mit ihrer gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Grundstücksteile beitragspflichtig sind, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenanteilen in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2014 – 9 S 41.13 -; Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 9 S 58/06 -, S. 3 des E.A.; Beschluss vom 1. August 2005 – 9 S 2.05 -, S. 9 ff. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – 2 B 133/02 -, S. 11 des E.A.; Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02 -, S. 13 des E.A.).
Auch hinsichtlich des Beitragssatzes ergeben sich insoweit aus dem Vortrag der Antragstellerin keine abweichenden Erkenntnisse, da sich dieser mit der Wirksamkeit des in § 3 Abs. 2 SBS 2015 geregelten Beitragssatzes, der auf der Grundlage einer (nach den tatsächlichen Aufwendungen erstellten) Globalkalkulation - wie sie der Antragsgegner mit der Kalkulation vom 22. November 2011 in der Fassung der Ergänzung vom 27. November 2014 vorgelegt hat - ermittelt und der gegenüber dem Beitragssatz in der Vorgängersatzung deutlich reduziert wurde, nicht substantiiert auseinandersetzt. Soweit die Antragstellerin in der Antragsbegründung meint, da ihr die Beitragskalkulation nicht bekannt bzw. diese ihr gegenüber bei Gewährung der Akteneinsicht nicht offengelegt worden sei, müsse sie davon ausgehen, dass diese den Anforderungen – insbesondere dem Aufwandsüberschreitungsverbot - nicht entspreche, handelt es sich insoweit um eine bloße – zudem unzutreffende – Behauptung ins Blaue hinein; insbesondere sind – nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens und vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren - Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung – anders als die Antragstellerin meint – nicht entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG in die Kalkulation eingeflossen. Gleiches gilt für die sonstigen Annahmen in der Antragsbegründung und den nachfolgenden Schriftsätzen, die an den an eine Globalkalkulation zu stellenden Anforderungen und an den einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kalkulation eines Beitrages vorbeigehen. Weder muss sich insoweit aus der Beitragssatzung selbst etwas zur „Angemessenheit des Beitragssatzes“ ergeben noch kommt es darauf an, dass der in § 3 Abs. 1 SBS 2015 für die zentrale Schmutzwasseranlage … festgelegte Beitragssatz unter dem in § 3 Abs. 2 SBS 2015 für … bestimmten Beitragssatz liegt; denn insoweit handelt es sich um unterschiedliche öffentliche Einrichtungen (vgl. § 3 Abs. 1 SBS 2015). Soweit die Antragstellerin vorträgt, die „Schmutzwasseranlage sei zu 100% staatlich gefördert“ worden, ist bereits unklar, welche öffentliche Einrichtung sie hiermit meint. In Bezug auf die vorliegend allein relevante zentrale Schmutzwasseranlage … trifft dies ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Kalkulation nicht zu. In Bezug auf die (vormalige) Gemeinde Schönwald gilt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Gemeinde und des beklagten Zweckverbandes besteht. Die Anlage des Zweckverbandes, die durch den Beitritt der Gemeinde … lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde (vgl. zum Verhältnis früherer Einrichtungen beigetretener Gemeinden zur Einrichtung des Zweckverbands: Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rn. 41 m.w.N. sowie noch die Ausführungen unten); auf eine etwaige staatliche Förderung der Errichtung der vormaligen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Gemeine kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an. Einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss insoweit die Frage, ob und ggf. in welchen Umfang der Zweckverband mit Blick auf die Übertragung von Anlagenteilen Verbindlichkeiten der (vormaligen) Gemeinde … übernommen hat und ob diese zu Recht in Ansatz gebracht wurden; hier mag der Umstand Bedeutung gewinnen, ob der Gemeinde insoweit überhaupt Aufwand entstanden sind.
Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung der Antragstellerin zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.
Erweist sich die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 als wirksam und erfasst diese von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her aufgrund der - wegen der Unwirksamkeit aller vorangegangenen Beitragssatzungen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.) - rechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. Urt. der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.) Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 auch den vorliegend angegriffenen Bescheid, so steht einer Veranlagung der Antragstellerin nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zu dem hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag zunächst ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Maßgebend ist, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch nicht vor dem 18. Oktober 2012 entstehen konnte. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der – bei summarischer Prüfung - maßgeblichen Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) entsteht die sachliche Beitragspflicht - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung (vgl. dazu noch unten). Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens im Jahre 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen. Angesichts dessen brauchte das Gericht in diesem Zusammenhang im vorliegenden Verfahren auch nicht aufzuklären, zu welchem konkreten Zeitpunkt das Grundstück der Antragstellerin die Anschlussmöglichkeit und damit den durch den Anschlussbeitrag abzugeltenden Vorteil erhalten hat. Da - wie aufgezeigt - die sachliche Beitragspflicht frühestens zum 18. Oktober 2012 entstanden ist, ist der Umstand, dass das Grundstück –möglicherweise - bereits vor diesem Zeitpunkt die Anschlussmöglichkeit erhalten hat (vgl. dazu noch unten), für die Frage der Festsetzungsverjährung nicht von Bedeutung. Nähere Aufklärung muss ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Eine unzulässige Doppelveranlagung liegt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens gleichfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in Bezug auf das hiesige Grundstück und die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung bereits bestandskräftig zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen worden wäre. Ein von ihr geleisteter Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage in … dürfte einem solchen bestandskräftigen Beitragsbescheid nicht ohne weiteres gleichstehen. Dies dürfte schon an der – wie dargelegt und noch unten auszuführen sein wird - fehlenden Anlagenidentität liegen, wobei damit - unabhängig davon, dass auch in technischer Hinsicht gar keine Identität mehr bestehen dürfte - die Anlage in rechtlicher Hinsicht gemeint ist. Wie oben ausgeführt, ist die ehemalige Anlage der Gemeinde … in Bezug auf den Ortsteil … nicht identisch mit der Anlage des Verbandes. Genauso gilt dies für frühere - längst aufgegebene - Einrichtungen. Ob insoweit trotz der vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Anrechnung des an die Gemeinde … bzw. das Amt … geleisteten Beitrages wegen des (landesrechtlichen) Begriffes des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) Einschränkungen der zitierten Kammerrechtsprechung zur fehlenden Anlagenidentität mit Blick auf die aus der Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Bindungen angezeigt sind (vgl. hierzu etwa VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14 -, a.a.O., Rn, 51 ff.) oder ob der Antragsgegner dem Verbot der Doppelveranlagung im vorliegenden Fall eben durch diese Anrechnung genügt hat, muss als schwierige Rechtsfrage letztlich der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Soweit die Antragstellerin rügt, andere Gewerbetreibende hätten keinen Anschlussbeitrag – die Antragstellerin spricht von „Anschlussgebühren“ - leisten müssen, bleibt bereits offen, ob sich dieser Vortrag auf die – wie ausgeführt – mit der hier in Rede stehenden Einrichtung nicht identische Einrichtung der Gemeinde … bezieht und bereits deshalb unerheblich ist oder ob hiermit eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf die Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Verbandes dargetan ist. Jedenfalls ist dieser Vortrag bereits zu unsubstantiiert, um mit Blick auf den Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darzutun, da es die Antragstellerin versäumt hat, etwaige Fälle einer Ungleichbehandlung näher zu bezeichnen. Darüber hinaus hat sich das gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG grds. bestehende Ermessen des Antragsgegners, Beiträge zu erheben, infolge des Erlasses der Beitragssatzung zu einer Beitragserhebungspflicht verdichtet. Hiergegen verstieße der Antragsgegner, sähe er von einer Beitragserhebung ab. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG insoweit aber nicht.
Soweit die Antragstellerin meint, das mit dem Beitragsbescheid auch veranlagte Flurstück 71/1 erhalte als Hinterliegergrundstück keinen wirtschaftlichen Vorteil durch den in der … verlegten Abwasserkanal, hat sie ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung gleichfalls nicht dargetan.
Bei einem Vorder- wie bei einem Hinterliegergrundstück ist die einen Vorteil vermittelnden tatsächliche Anschlussmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG gegeben, wenn dieses unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen betriebsfertigen öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (vgl. Grünewald in : Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 542). Dafür dass dies hier unter Zugrundelegung der örtlichen Verhältnisse und im Hinblick auf den hiermit verbundenen finanziellen Aufwand (vgl. hierzu Grünewald, a.a.O.) nicht der Fall sein könnte, hat die Antragstellerin nichts substantiiert vorgetragen. Für Hinterliegergrundstücke ist die für die Vorteilsvermittlung weiter erforderliche rechtliche Anschlussmöglichkeit gegeben, wenn die technische Satzung auch für sie eindeutig ein unbedingtes, nicht nur in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestelltes Anschlussrecht gewährt. Beschränkt die Satzung das Anschlussrecht auf Grundstücke, bei denen die öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine kanalisierte Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 – 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679; Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2254/03 -, NVwZ-RR 2003, 778; Beschluss vom 24. Mai 2005 – 15 A 949/05 -, zit. nach juris; Beschluss vom 31. Mai 2006 – 15 A 1691/05 -, KStZ 2005, 191), soweit nicht – wie hier gemäß § 4 Abs. 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes … vom 26. 2. 2014 (SWS 2014) der Fall - die Satzung regelt, dass ein Anschlussrecht auch dann vorliegt, wenn ein Durchleitungsrecht über das Vorderliegergrundstück zu Gunsten des Hinterliegergrundstücks besteht (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, zit. nach juris, Rn. 24: OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 2. März 2004, a.a.O.), wobei dieses im Falle der – wie hier - Eigentümeridentität rechtlich nicht gesichert sein müsste (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012, a.a.O.; dazu auch Grünewald/Dietzel, a.a.O., § 8 Rn. 544). Dieses Anschlussrecht genügt nach vorstehenden Ausführungen für die Annahme einer rechtlichen Anschlussmöglichkeit für das in Rede stehende Hinterliegergrundstück auch dann, wenn dieses im Verhältnis zum Vorderliegergrundstück ein eigenständiges wirtschaftliches Grundstück i.S.d. § 8 Abs. 2, Abs. 6 KAG (vgl. dazu noch sogleich) darstellen sollte. Bilden die veranlagten Flurstücke eine wirtschaftliche Einheit, ist wegen des unmittelbaren Angrenzens des Flurstücks 69 die öffentliche Straße, in der sich der Kanal befindet, ein Anschlussrecht i.S.d. § 4 Abs. 1 SBS 2014 ohnehin unproblematisch gegeben. Eine nähere Klärung der sich insoweit ergebenden Rechtsfragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Es begegnet ferner unter Zugrundelegung des Maßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) keinen Bedenken, dass Gegenstand der Veranlagung im Beitragsbescheid zwei – nach Lage der Akten und vorbehaltlich einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren – selbständige Buchgrundstücke (vgl. zum Begriff des Buchgrundstücks Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2011 – 6 L 56/11 -, S. 6 f. des E.A.), nämlich die Flurstücke 69 und 71/1, sind.
Das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Abgabenbescheides aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) i.V.m. § 119 Abs. 1 AO verlangt zwar bei grundstücksbezogenen Anschlussbeiträgen grundsätzlich auch, dass erkennbar wird, für welches Grundstück der Beitrag erhoben wird. § 119 Abs. 1 AO fordert insoweit bei mehreren Beitragsfällen bzw. bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück grds. für jeden Beitragsfall eine gesonderte Festsetzung des Beitrages. Es ist aber nicht erforderlich, dass sich die genaue Abgrenzung des veranlagten Grundstücks in der Örtlichkeit aus dem Bescheid ergibt. Lediglich der verfügende Teil, also die Festsetzung des zu zahlenden Betrages, muss präzise auf eine genaue Summe lauten. Demgegenüber sind die für die Berechnung des Beitrages erheblichen Daten nur Teil der Begründung des Bescheides, die – selbst wenn sie mangelhaft ist – nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 15 B 475/02 -, zit. nach juris; Beschluss vom 15. November 2005 – 15 A 2728/04 -, zit. nach juris; Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 -, zit. nach juris; Beschluss vom 3. September 2008 – 15 E 1125/08 -, zit. nach juris). Soweit in der Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht gefordert wird, dass für jedes einzelne Buchgrundstück eine gesonderte Beitragsfestsetzung – wenn auch in einem Beitragsbescheid zusammengefasst möglich – erfolgen müsse, ist für das grundstücksbezogene Anschlussbeitragsrecht von Bedeutung, dass hier der wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgeblich ist und daher eine gemeinsame Festsetzung für mehrere Buchgrundstücke dann dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden. Bei Grundstücken im wirtschaftlichen Sinne ist eine einheitliche Beitragsfestsetzung ohne jede interne Differenzierung zulässig (vgl. zum Ausbaubeitragsrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 1991 – 3 A 508/88 -, KStZ 1992 S. 198; Urteil vom 15. März 2005 – 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005 S. 317; Beschluss vom 12. April 2007 – 15 A 100/07 -, zit. nach juris). Ob es sich insoweit bei den in Rede stehenden Flurstücken um eine wirtschaftliche Einheit handelt, muss einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die genannten Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bildeten, ist die Veranlagung bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Die gesetzlich nicht ausdrücklich untersagte Zusammenfassung mehrerer Beitragsfälle im beschriebenen Sinne in einem Beitragsbescheid ist nämlich nicht schlechthin und in jedem Fall unzulässig. Ob durch eine derartige Zusammenfassung die erforderliche hinreichende Bestimmtheit des Beitragsbescheides beeinträchtigt wird, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit des Beitragsbescheides soll sicherstellen, dass für den Betroffenen erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Beitragserhebung unterworfen wird. Eine Zusammenfassung beeinträchtigt daher nicht die Bestimmtheit des Beitragsbescheides, wenn gleichwohl eindeutig feststeht, welche Beitragsfälle von dem Bescheid erfasst werden, und auch sonst keine Notwendigkeit für eine Differenzierung besteht. Enthält danach der Beitragsbescheid alle Angaben, die erforderlich sind, um festzustellen, welcher Beitrag auf welches Grundstück entfällt, ist eine Differenzierung des Beitrags nach Flurstücken nicht erforderlich. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, der die Angabe des Betrages des festgesetzten Beitrages vorschreibt, ist unter diesen Voraussetzungen Genüge getan: Ist der Betrag der (insgesamt) festgesetzten Beiträge angegeben, bedeutet dies für den Fall, dass es sich um mehrere Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinne und damit um mehrere Beitragsforderungen handelt, dass auch jeder Einzelbetrag festgesetzt ist. Die Frage nach der internen Differenzierung nach Grundstücken betrifft nicht die Angabe des Betrages der festgesetzten Abgabe im Sinne des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, sondern die Begründung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 121 AO, allenfalls die allgemeine Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 119 Abs. 1 AO. Dafür genügt es, wenn durch Auslegung des Bescheides festgestellt werden kann, welcher Betrag auf welches Grundstück entfällt. Es reicht im Sinne der Begründung wie auch der hinreichenden allgemeinen Bestimmtheit daher aus, dass aufgrund der im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen aus dem festgesetzten Gesamtbetrag bzw. den festgesetzten Gesamtbeträgen ohne weiteres der auf jedes Grundstück entfallende Beitrag berechnet werden kann, also eine Aufteilung des insgesamt festgesetzten Betrages möglich ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 9 S 35.11 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008 – 9 S 26.07 -, zit. nach juris Rn. 5; VG Cottbus, Urt. vom 8. 6. 2011, a.a.O., Rn. 95 f.; zum Benutzungsgebührenrecht Kluge in Becker u.a., KAG Bbg Komm., § 6 Rn. 243 m.w.N.). Ist dies – wie hier - nicht der Fall und ist im Beitragsbescheid für mehrere Grundstücke, die keine wirtschaftliche Einheit bilden, ein Gesamtbetrag festgesetzt worden, ohne dass sich der auf jedes Flurstück entfallende Beitrag anhand der Angaben im Bescheid berechnen lässt und sind deshalb die allgemeinen Anforderungen an die Bestimmtheit des Abgabenbescheides nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO bzw. dessen Begründung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 121 AO nicht erfüllt, so kann die Behörde diesen Mangel aber dadurch heilen, dass sie diesen Gesamtbetrag in Beiträge für jedes Grundstück aufspaltet. Diese Aufspaltung ist selbst noch im gerichtlichen Verfahren (sogar in der Berufungsinstanz) möglich. Es ist unter Zugrundelegung des Maßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) nicht davon auszugehen, dass es dem Antragsgegner im Hauptsacheverfahren nicht gelingen wird, einen etwaigen Begründungs- bzw. Bestimmtheitsmangel auszuräumen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Erlass des Widerspruchsbescheides noch aussteht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 1 KABS 2008, der für – wie hier - Innenbereichsgrundstücke u. a. verlangt, dass sie baulich, gewerblich oder sonst in vergleichbarer Weise nutzbar sind, für eines der in Rede stehenden Flurstücke – bei Verneinung einer wirtschaftlichen Einheit – nicht erfüllt wäre.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitrags-pflicht der Antragstellerin durch die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 bestehen nach der im vorliegenden Verfahren allein maßgeblichen summarischen Prüfung gleichfalls nicht.
Es kann unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 KAG (analog) nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. vorliegend keine Anwendung findet und ein Fall vorliegt, in dem es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. verbleibt, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2014 ausschiede.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt zwar in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - 6 K 129/13 -, juris Rn. 28). Die Prüfung, ob § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf einen Fall anwendbar ist oder - aus Vertrauensschutzgründen - nicht, ist jedoch vielschichtig. Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben. Allerdings bestehen insoweit weitere Voraussetzungen (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).
In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. nunmehr ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17). Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (so bereits Urteil der Kammer vom 28. April 2016, a.a.O., zit. nach juris, Rn. 37 ff.).
Hier kann nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Fall vorliegt, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Die Sachlage stellt sich insoweit vielmehr als offen dar, so dass nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Anschlussmöglichkeit vor dem Jahr 2000 ausgegangen werden kann.
Die Kammer hat zu einer vergleichbaren Fallkonstellation in ihrem Urteil vom 28. April 2016 (a.a.O.; Rn. 41 ff.) ausgeführt:
„Hier liegt kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Denn für das veranlagte Grundstück ist erst im Kalenderjahr 2003 (bzw. 2004) die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die hier konkret in Rede stehende Einrichtung des beklagten Verbandes geschaffen worden. Der beklagte Zweckverband betreibt infolge der Eingliederung der Gemeinde … in die Stadt … erst seit dem 26. Oktober 2003 (bzw. beim Abstellen auf den gewillkürten Beitrittszeitpunkt von … zum Zweckverband erst ab dem 1. Januar 2004) seine Anlage auch in …. Da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. bereits zum 1. Februar 2004 in Kraft trat, galt § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. ab 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) aber nur für so kurze Zeit, dass kein … Grundstückseigentümer die Rechtsposition der eingetretenen (hypothetischen) Festsetzungsverjährung erlangen konnte. Insoweit fehlt es an einem abgeschlossenen Sachverhalt, in den echt rückwirkend hätte eingegriffen werden können.
Keine Rolle spielt es hierbei, dass das klägerische Grundstück bereits deutlich vor dem Jahr 2000 eine Anschlussmöglichkeit (bzw. sogar einen tatsächlichen Anschluss) an die Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde … hatte. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers war sein Grundstück bereits ab Januar 1991 an das Trinkwassernetz angeschlossen. Es besteht nämlich keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Gemeinde und des beklagten Zweckverbandes. Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt von … zum 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde … (vgl. zum Verhältnis früherer Einrichtungen beigetretener Gemeinden zur Einrichtung des Zweckverbands: Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 41 m.w.N.). Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Versorgungsanlagen, die von Zeesen gebaut oder jedenfalls bewirtschaftet wurden und ungeachtet der Frage, ob sich … bereits zuvor mit Trinkwasser aus dem Wasserwerk des beklagten Verbandes hat beliefern lassen. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Dementsprechend sind auch die zuvor gemeindlich erschlossenen Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem Verbandsbeitritt an eine zentrale Trinkwasserversorgungseinrichtung der Gemeinde angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten, durch die Einrichtung des Verbandes beitragsrechtlich (neu und nun auch dauerhaft) bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neue kommunale öffentliche Einrichtung dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine (neue) Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet. Die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit der Grundstücke an eine zentrale öffentliche Einrichtung ist damit das bestimmende Merkmal beider Vergleichsgruppen. Ihnen kommt jeweils der rechtlich gesicherte und sich wirtschaftlich niederschlagende Vorteil, künftig die kommunale Abwasseranlage auf Dauer nutzen zu können, zugute. Die Erschließung im Sinne baurechtlicher Vorschriften (§ 30 Baugesetzbuch – BauGB bzw. § 4 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung – BbgBO) ist damit gesichert.
Ebenso unerheblich ist ferner, dass der Kläger vor dem Beitritt der Gemeinde zum beklagten Zweckverband bereits vor einer Beitragserhebung der Gemeinde … infolge eingetretener (hypothetischer) Festsetzungsverjährung geschützt gewesen sein mochte. Denn vorliegend geht es - wie dargelegt - nicht um einen Anschlussbeitrag der Gemeinde für ihre mittlerweile aufgegebene gemeindliche Einrichtung, den diese nach Aufgabe der Einrichtung ohnehin nicht mehr erheben dürfte. Auch geht es ersichtlich nicht um eine Beitragsforderung des Beklagten in Bezug auf die untergegangene gemeindliche Einrichtung. Als bloßer Funktionsnachfolger von Zeesen (vgl. zur bloßen Funktions- und nicht Rechtsnachfolge bei einem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband: Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rz. 23 ff. sowie Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 23 CS 01.2361 -, juris Rz. 24) dürfte der Beklagte schon wegen fehlender Rechtsnachfolge (aber auch wegen des mittlerweile erfolgten Untergangs der früheren Einrichtung) keine Beiträge für die frühere gemeindliche Einrichtung erheben. Er wäre auch mangels früherer Zuständigkeit nicht befugt, Beitragssatzungen für die Gemarkung … mit Rückwirkung über den 26. Oktober 2003 (bzw. den 1. Januar 2004) hinaus zu erlassen. Eine Rückwirkungsanordnung könnte und dürfte er in Bezug auf die Gemarkung … allenfalls bis 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) erlassen.
Die (aufgrund des vor Februar 2004 erfolgten Beitritts von Zeesen zum beklagten Zweckverband) gegebene Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks an die konkrete Anlage des Verbandes noch vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 KAG n.F. führt mithin lediglich dazu, dass vorliegend die oben beschriebene unechte Rückwirkung der Gesetzesneufassung gegeben ist. Diese ist zulässig.
Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist in derRegel verfassungsrechtlich zulässig. Es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände an-knüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Es ist notwendig, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Hierbei sind allerdings die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris). Für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung ist mithin zu prüfen, ob schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen vorliegt, ob öffentliche Interessen die Erstreckung auf die Altfälle erforderlich machen und welches der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im konkreten Fall den Vorrang verdient. Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Rückwirkungsverbot, da es im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, dort nicht gilt, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist – soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, zit. nach juris). Dies gilt in Sonderheit für das Abgabenrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).
Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263), also auf Klägerseite weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Beides ist hier nicht gegeben. Mit einer Gesetzesänderung musste der Kläger rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, ob vorliegend ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen der Kläger im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hat, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Trinkwasserversorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie dem Kläger - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist auch, ob der Kläger auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut haben mag.
Die Auffassung des Klägers, er dürfe vom Beklagten jedenfalls in Bezug auf sein Grundstück in … zu keinem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, da es insoweit gar keine erstmalige Herstellung einer Einrichtung des beklagten Verbandes gebe, geht fehl. Es mag zwar sein, dass der konkrete Anschluss des klägerischen Grundstücks an die seinerzeitige öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vorhanden war, bevor der beklagte Verband gegründet bzw. der Ortsteil … Mitglied des Verbandes geworden ist. Darauf kommt es für die Erhebung eines Anschlussbeitrages indes ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass die Wasserversorgungsleitung vor dem klägerischen Grundstück vom beklagten Verband nicht neu errichtet wurde, sondern bereits einige Jahre oder Jahrzehnte alt sein mag. Insgesamt befindet sich die mit der - wie ausgeführt - vormaligen Einrichtung der Gemeinde … nicht identische Einrichtung des beklagten Zweckverbandes, an die das klägerische Grundstück seit 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) angeschlossen ist, nämlich in der Herstellungsphase, die nach den Planungen des Verbandes erst im Jahre 2032 beendet sein wird. Auch der Beitritt der ehemaligen Gemeinde Zeesen (mit ihren fertigen, im Bau befindlichen oder im Rahmen des Herstellungsprogramms des beklagten Verbandes neu herzustellenden Leitungen) zum Verband zählt insgesamt zur Herstellung der Gesamteinrichtung des Zweckverbandes.“
An dieser Auffassung, die der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, zit. nach juris, Rn. 29) entspricht, hält die Kammer im rechtlichen Ausgangspunkt auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest.
Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen ausgeführt (vgl. Schriftsatz vom 3. Mai 2016), die Gemeinde … sei erst im Jahre 2003 dem Verband beigetreten und habe bereits in früheren Jahren – also noch vor dem Beitritt der Gemeinde zum Verband – Schmutzwasserbeiträge auf der Grundlage der Geltung beanspruchenden gemeindlichen Schmutzwasserbeitragssatzung erhoben. Dies zugrunde gelegt, ist für das veranlagte Grundstück nicht vor dem Jahre 2000 die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die hier konkret in Rede stehende Einrichtung des beklagten Verbandes geschaffen worden. Der Zweckverband betreibt vielmehr nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens infolge des Beitritts der Gemeinde … zum Zweckverband (vgl. Artikel I der 7. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes … vom 10. Dezember 2003) erst seit dem 26. Oktober 2003 seine Anlage auch in Schönwald. Da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. bereits zum 1. Februar 2004 in Kraft trat, galt § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. ab 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) aber nur für so kurze Zeit, dass bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kein … Grundstückseigentümer die Rechtsposition der eingetretenen (hypothetischen) Festsetzungsverjährung erlangen konnte. Insoweit dürfte es an einem abgeschlossenen Sachverhalt fehlen, in den echt rückwirkend hätte eingegriffen werden können. Nähere Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Soweit in der Rechtsprechung des VG Potsdam (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14 -, zit. nach juris, Rn. 44 ff.; vgl. auch Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 56/16 -, zit. nach juris; im Ergebnis ebenso Urteil vom 8. August 2016 - 8 K 1039/16 -, zit. nach juris, Rn. 25; ähnlich VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 -, zit. nach juris, Rn. 28) die Auffassung vertreten wird, mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG sei ist es nicht vereinbar, wenn ein Grundstückseigentümer nach dem Beitritt des bisher für ihn zuständigen Aufgabenträgers zu einem anderen Aufgabenträger von diesem zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werde, obwohl die Vorteilslage für sein Grundstück bereits seit dem Jahre 1996 bestehe, während dies für die alteingesessenen Grundstückseigentümer im bisherigen Gebiet des Zweckverbandes bei gleicher Vorteilslage infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November (a.a.O.) nicht mehr möglich sei, wirft dies schwierige, bislang in der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Berlin- Brandenburg nicht geklärte Rechtsfragen auf, deren abschließende Beantwortung unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 KAG (analog) dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbe-scheid mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (– 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris) wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG der Aufhebung unterliegen wird (vgl. dazu ausführlich jüngst etwa Urteil der Kammer vom 28. April 2016, a.a.O., Rn. 48 ff.).
Auch die konkrete Höhe der Veranlagung begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken.
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind. Dass der Antragstellerin derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.