Das Gericht entscheidet entsprechend dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - ohne mündliche Verhandlung, da die wesentlichen Sach- und Rechtsfragen zwischen den Beteiligten hinreichend erörtert worden sind.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Ablehnungsbescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil ihr kein Anspruch auf Erlass der streitbefangenen Zinsen zur Umsatzsteuer zusteht (§ 101 FGO).
Gemäß § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zu diesen Ansprüchen gehören auch die Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen wie die streitbefangenen Zinsen zur Umsatzsteuer (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 AO).
Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist. Diese Nachprüfung der Erlassablehnung ist darauf beschränkt, ob die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Nur im Fall einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null kann das Gericht eine Verpflichtung der Finanzbehörde zum Erlass aussprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 23. Oktober 2003, V R 2/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 203, 410, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2004, 39).
Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab hat der Beklagte zu Recht einen Erlass der streitbefangenen Zinsen abgelehnt.
Unbilligkeit aus sachlichen Gründen im Sinne des § 227 AO ist gegeben, wenn die Geltendmachung eines Anspruches aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertung zuwider läuft. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer Vorschrift bewusst in Kauf genommen hat, stehen jedoch dem Erlass entgegen. Diese Grundsätze gelten auch für den Erlass festgesetzter Zinsen nach § 233 a AO (BFH, Urteil vom 23. Oktober 2003, V R 2/02, a.a.O. m.w.N.).
Im Streitfall widerspricht die Festsetzung der Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer 1994 bis 1997 nicht den der Verzinsungsregelung des § 233 a AO zugrunde liegenden Wertungen.
Nach der im Streitfall anzuwendenden Fassung des § 233 a AO ist eine Steuernachforderung, die sich aus einer Umsatzsteuerfestsetzung ergibt, gemäß § 233 a Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233 a Abs. 2 Satz 1 AO), hier für die Umsatzsteuer 1994 also am 1. April 1996 usw. Wird die Umsatzsteuerfestsetzung - wie im Streitfall - geändert, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer maßgebend für die Zinsberechnung (§ 233 a Abs. 5 AO).
Zweck der Regelungen in § 233 a AO ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheides typischerweise entstanden sind, sollen mit Hilfe der sogenannten Vollverzinsung ausgeglichen werden. Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist grundsätzlich unbeachtlich (BFH, Urteil vom 23. Oktober 2003, V R 2/02, a.a.O.).
Im Streitfall beruht die nachträgliche Erhöhung der für die Streitjahre festgesetzten Umsatzsteuer darauf, dass die Klägerin erst im Jahr 2001 auf die Steuerfreiheit der in den Streitjahren ausgeführten Vermietungsumsätze verzichtet hat (§ 4 Nr. 12 Buchstabe a i.V.m. § 9 Abs. 1 UStG). Denn die Klägerin hat in 2001 berichtigte vorsteuerpflichtige Vermietungsumsätze ausweisende Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre eingereicht und entsprechend geänderte Rechnungen an die Mieter übersandt. Dadurch hat die Klägerin Teile ihrer Vermietungsumsätze als steuerpflichtig behandelt. Der Verzicht auf die Steuerfreiheit bewirkte rückwirkend, dass die Vermietungsumsätze, soweit die Klägerin optiert hat, steuerpflichtig sind (BFH, Urteile vom 28. November 2002, V R 54/00, BFHE 200, 38, BStBl. II 2003, 175; vom 23. Oktober 2003, V R 2/02, a.a.O.).
Dieser Effekt führt allerdings nicht dazu, dass der Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Steuerfreiheit, der die Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts darstellt, als rückwirkendes Ereignis im Sinne der §§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 233 a Abs. 2 a AO zu würdigen wäre. Das Gericht folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteile vom 2. April 1998, V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl. II 1998, 695; vom 28. November 2002, V R 54/00, a.a.O.; vom 23. Oktober 2003, V R 2/02, a.a.O.). Anders verhält es sich auf der Seite des Leistungsempfängers (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 10. Dezember 2009, XI R 7/08, BFH/NV 2010, 1497). Diese Auffassung wird offenbar von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen hätte sie eine gegenteilige Rechtsauffassung in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung geltend machen müssen, da solche Rechtsmängel nicht im Erlassverfahren berücksichtigt werden können (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 8. April 2010, V B 20/08, juris).
In Fällen, in denen - wie im Streitfall - erst mehrere Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes auf die Steuerfreiheit von steuerfreien Umsätzen verzichtet wird, ist auch nicht unter Anwendung des § 233 a Abs. 2 a AO zugrunde liegenden Rechtsgedankens ein Billigkeitserlass analog § 233 a Abs. 2 a AO zu gewähren. Denn die Klägerin hat bei ihrem Verzicht auf die Steuerfreiheit von einem ihr zustehenden Wahlrecht nach eingehender Prüfung der damit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen Gebrauch gemacht. Dem gegenüber sind rückwirkende Ereignisse im Sinne der §§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 233 a Abs. 2 a AO nicht zwangsläufig vom Willen des Steuerpflichtigen abhängig. Das Gericht kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass es dem gesetzgeberischen Willen entspräche, die nachträgliche Ausübung von Wahlrechten, die nicht zugleich ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO darstellen, mit solchen rückwirkenden Ereignissen gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber hat auch keinen Anlass gesehen, die durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I 1996, 2049) eingeführte Regelung des § 233 Abs. 2 a AO über die seinerzeit dort aufgenommenen Fallgruppen des rückwirkenden Ereignisses und des Verlustabzugs hinaus zu ergänzen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der nachträgliche Verzicht auf die Steuerfreiheit von Umsätzen komplexe Auswirkungen hat. Insbesondere sind Fallgestaltungen denkbar und verbreitet, in denen der nachträgliche Verzicht aufgrund eines Vorsteuerüberhangs zu einer Steuervergütung oder jedenfalls Steuererstattung zugunsten des Steuerpflichtigen führt, der dann entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 233 a Abs. 2 Satz 1 AO zugunsten des Steuerpflichtigen vom 15. Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraums verzinst würde. Würde das Gericht im Streitfall dem Erlassbegehren der Klägerin stattgeben, würde es das im Gesetz angelegte gleichgewichtige System, nach dem sich Zinslasten in gleicher Weise sowohl gegenüber dem Steuerpflichtigen wie auch gegenüber dem Steuergläubiger ergeben können, durchbrechen, ohne dass dafür eine ausreichende Legitimation erkennbar wäre.
Die Klägerin wendet auch zu Unrecht ein, ihr seien keine Liquiditätsvorteile entstanden. Denn nach dem gesetzlichen Prinzip des § 233 a Abs. 5 AO wird bei der Zinsfestsetzung nur geprüft, wann die zuletzt festgesetzte Steuer fällig gestellt worden ist. Entscheidend für die Zinsfestsetzung und für das Entstehen eines nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zu berücksichtigenden Liquiditätsvorteils ist also, ob am für die Zinsfestsetzung maßgeblichen Stichtag für den Beginn des Zinslaufes (15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, § 233 a Abs. 2 Satz 1 AO) keine bzw. eine abweichende Steuer festgesetzt war.
Im Streitfall waren zu den für den Zinsbeginn maßgeblichen Stichtagen für die Streitjahre niedrigere Umsatzsteuern festgesetzt, sodass nach dem gesetzgeberischen Konzept des § 233 a AO Liquiditätsvorteile für die Klägerin entstanden sind. Denn sie musste die nach ihren berichtigten Umsatzsteuererklärungen in 2001 fällig gewordenen Steuerbeträge noch nicht zu den für den Beginn des Zinslaufes maßgeblichen Stichtagen (1. April 1996, 1. April 1997 usw.) an den Beklagten abführen.
Dem kann sie nicht entgegenhalten, dass sie erst in 2001 die Umsatzsteuerbeträge von ihren Mietern erhalten habe. Wie zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist, schuldete die Klägerin nach dem Sollprinzip die Umsatzsteuer unabhängig von der Vereinnahmung. Sollten - was das Gericht nicht geprüft hat - die Mieter der Klägerin aufgrund geänderter, Vorsteuer ausweisender Rechnungen der Klägerin im Jahre 2001 zusätzliche Umsatzsteuerbeträge zur Verfügung gestellt haben, würden sich dies als Entgeltänderung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG im Jahre 2001 auswirken, da aus den bis dahin vereinbarten Entgelten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG die Umsatzsteuer herauszurechnen gewesen wäre. Sollte die Klägerin unter Missachtung dieser Grundsätze zu hohe Umsatzsteuerbeträge angemeldet haben, wäre dies im Verfahren betreffend die Zinsfestsetzung bzw. deren Erlass unbeachtlich. Die Klägerin hätte dies vielmehr bei Erstellung ihrer berichtigten Umsatzsteuererklärungen oder in einem dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahren berücksichtigen bzw. vortragen müssen.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass den Mietern als Leistungsempfängern der Vorsteuerabzug erst im Jahre 2001 nach Vorlage der berichtigten Rechnungen zustand. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass maßgeblich für die Zinsfestsetzung und ihre materielle Berechtigung allein der Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen ist und unbeachtet bleibt, ob und ggf. welche damit korrespondierenden Steuervorteile für andere Steuerpflichtige damit einhergehen (BFH, Urteile vom 20. Januar 1997, V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl. II 1997, 716; vom 12. April 2000, XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178; Beschlüsse vom 2. November 2006, V B 24/05, BFH/NV 2007, 208; vom 21. Mai 2010, V B 91/09, juris).
Alles in allem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin eine freie Wahlmöglichkeit hatte, ob sie auf die Steuerfreiheit für die Mietumsätze in den Streitjahren verzichtete. Dabei musste sie entsprechend den gesetzlichen Regelungen und der bereits existenten Rechtsprechung des BFH zum Charakter des nachträglichen Verzichts als bloße Wahlrechtsausübung die ab dem 1. April 1996 einsetzende Vollverzinsung in ihre Kalkulationen einbeziehen. Dies gehörte - wie auch alle anderen mit Zinsverzicht zusammenhängenden steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen - zu den mit einem Verzicht verbundenen Rechtsfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Das Gericht hat nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zugelassen, weil es die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsfrage nicht als abschließend höchstrichterlich geklärt ansieht. Das Urteil vom 23. Oktober 2003, V R 2/02 (a.a.O.) betraf einen Fall vor Inkrafttreten des § 233 Abs. 2 a AO.