Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 24.03.2017 | |
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Aktenzeichen | 6 Sa 1848/16 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0324.6SA1848.16.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 18 Abs 6 S 2 TVöD (VKA) |
1. Indem § 18 Abs. 6 Satz 2 TVöD (VKA) besagt, dass innerhalb eines Systems leistungsbezogener Bezahlung die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen beeinflussbar sein müssen, ist tariflich angeordnet, dass die Erreichung des - etwa in einer Zielvereinbarung - festgelegten Ziels durch den individuellen Beschäftigten bzw. die individuelle Beschäftigtengruppe beeinflussbar sein muss.
2. Ein individuelles Leistungsziel muss durch Sorgfalt, Fleiß und Mühewaltung dem individuellen Beschäftigten erreichbar sein. Für das Gruppen-Leistungsziel gilt dasselbe in Bezug auf das Zusammenwirken der Beschäftigtengruppe zum Erreichen des gemeinsamen, einheitlichen Zieles.
3. Offen hat zu bleiben, ob § 18 Abs. 6 Satz 2 TVöD (VKA) es gestattet, ein individuelles Leistungsziel dahingehend zu definieren, dass Zielerreichung dann anzunehmen sei, wenn eine Mehrzahl von Beschäftigten in zusammenfassender Betrachtung ein "Summen-Ziel" erreicht, ohne eine Beschäftigtengruppe mit gemeinsamen Gruppenziel zu bilden. Die Festlegung eines solchen Summen-Ziels muss aber jedenfalls dafür Gewähr bieten, dass es dem individuellen Beschäftigten möglich ist, auf das Erreichen des Summen-Ziels hinzuwirken, etwa indem er motivierend auf seine Kollegenschaft einwirkt. Die bloße Möglichkeit, die individuelle Leistung zum Erreichen des Summen-Ziels beizutragen, ist für sich allein betrachtet keine hinreichende Möglichkeit der Beeinflussung der Zielerreichung im Sinne von § 18 Abs. 6 Satz 2 TVöD (VKA).
4. Ein einzelner Mitarbeiter eines Jobcenters vermag es nicht zu beeinflussen, ob neunzig Mitarbeiter des Jobcenters an vier Standorten innerhalb eines Landkreises das Ziel erreichen, während eines Referenzzeitraumes von neun Monaten mindestens 2.024 arbeitssuchende Personen in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 19. Oktober 2016 - 3 Ca 147/16 - teilweise abgeändert, und zwar insoweit, als der Klageantrag zu 1) abgewiesen worden ist. Der beklagte Landkreis wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe leistungsorientierte Bezahlung für das Jahr 2015 seitens des beklagten Landkreises den übrigen, in Vollzeit tätigen Beschäftigten auf der Hierarchieebene des Klägers (Sachbearbeiter, Fallmanager, Jobcenter Entgeltgruppe 9 TVöD VKA) gewährt wurde.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 19. Oktober 2016 - 3 Ca 147/16 - im Kostenausspruch sowie insoweit aufgehoben, als dort die Klageanträge zu 2) und 3) abgewiesen worden sind. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Eberswalde zurückverwiesen.
III. Für den beklagten Landkreis wird die Revision zugelassen.
Die Parteien streiten (jedenfalls) über einen Schadensersatzanspruch, den der Kläger im Wege der Stufenklage geltend macht.
Der beklagte und berufungsbeklagte Landkreis (im Folgenden: Beklagter) unterhält ein Jobcenter, welches Geschäftsstellen in Angermünde, Templin, Schwedt und Prenzlau besitzt. Eine weitere Untergliederung erfolgt in Teams, welche über einen Teamleiter oder eine Teamleiterin verfügen.
Kernaufgabe des Jobcenters ist die Eingliederung von arbeitslosen Menschen in Arbeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1. SGB II. Solche „Integra-tionen“ hängen hierbei insbesondere von der Arbeitsmarktstruktur des Jobcenters und den individuellen Vermittlungshindernissen des jeweiligen Kunden bzw. der jeweiligen Kundin ab. Integrationsanzahl und -quote sind hierbei über die Bundesagentur für Arbeit genau definiert und werden auch dort ermittelt. Zu diesem Zwecke geben die Mitarbeiter und Mitarbeite-rinnen des Beklagten die durch sie erarbeiteten Integrationen in die EDV ein, wo sie gebündelt und der Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Dort werden die Zahlen einer Revision unterworfen und - gewöhnlich in herabgesetzter Anzahl - an den Beklagten zurückgemeldet. Die Integration ist somit Verwaltungsziel. Ziele des Jobcenters werden durch den Kreistag mit dem Arbeitsmarktprogramm festgelegt und mit dem Ministerium durch eine jährliche Zielvereinbarung mit dem Jobcenter vereinbart.
Der Kläger ist am Dienstort der Jobcenter-Geschäftsstelle Prenzlau als Sachbearbeiter/Fallmanager mit Integrationen befasst. Er arbeitet in Voll-zeit und bezieht ein Entgelt gemäß der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 zum TVöD. Das Tarifwerk gestaltet das Arbeitsverhältnis kraft beiderseiti-ger Tarifgebundenheit aus.
Unter dem Datum des 13. Januar 2010 schlossen der Beklagte und der bei der Kreisverwaltung gebildete Personalrat die „Dienstvereinbarung zur Einführung eines leistungsorientierten Entgeltes und Vereinbarung eines betrieblichen Systems für die Umsetzung des § 18 TVöD (VKA)“ (Bl. 11 - 17 d. A.). Dort heißt es auszugsweise:
„Präambel
Durch die Einführung der leistungsbezogenen Bezahlung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) besteht zukünftig die Möglichkeit, Entgeltbestandteile variabel zu gestalten. Maßstab für die Verteilung ist die Leistung der Beschäftigten. Leistungs- und/oder erfolgsorientierte Entgelte sollen gemäß § 18 Abs. 1 TVöD (VKA) die öffentlichen Dienstleistungen verbessern, die Effektivität und Effizienz der Organisation und Prozesse (§ 18 Abs. 6 Satz 3 TVöD) steigern und zugleich die Motivation, Eigenverantwortung und Führungs-kompetenz stärken (§ 18 Abs. 1 Satz 2 TVöD). Diesem Ziel ist die getroffene Vereinbarung verpflichtet.
(…)
Die Dienstvereinbarung steht unter der Prämisse der Chancen-gleichheit und Selbstverantwortung der Beschäftigten.
(…)
4. Form der Leistungsbewertung
4.1 Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie gewährt. Die Leistungsprämie ist eine Einmal-zahlung.
4.2. Leistungsprämienkönnen sowohl einzelnen Beschäftigten als auch Gruppen von Beschäftigten (Teams) gewährt werden.
5. Beurteilungszeitraum
Der Beurteilungszeitraum beginnt jährlich am 01.02., spätestens jedoch mit Abschluss der Zielvereinbarungen, und endet am 30.09. (…)
6. Leistungsbemessung
6.1 Die Leistungsbemessung erfolgt über Zielvereinbarungen und/oder systematische Leistungsbewertung (Kombimodell). …
(…)
6.3 Die Vereinbarung von Teamzielen ist möglich.
7. Zielvereinbarung
7.1 Eine Zielvereinbarung ist eine mit einem Beschäftigten oder einem Team freiwillig getroffene Regelung über Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung.
7.2 Ziele setzen für den Bewertungszeitraum besondere Schwer-punkte in der Tätigkeit eines Beschäftigten/eines Teams. Sie sind gleichzusetzen mit Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibungen. Die vereinbarten qualitativen und quantitativen Ziele sollten messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar sein. Die angestrebten Ziele müssen durch den Beschäftigten beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar (zumutbar) sein sowie sich an den Leistungen orientieren, die üblicherweise objektiv auf dieser Stelle erwartet werden.
Die individuellen Ziele sind grundsätzlich aus den Verwaltungs-zielen abzuleiten. Von den Beschäftigen eingebrachte Vorschlä-ge für Zielvereinbarungen müssen die Verwaltungsziele fördern (Anlage1).
(…)
7.4 Sollten Ziele aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen nicht erreichbar sein, so ist eine Anpassung der Zielvereinbarung während des Beurteilungszeitraums vorzunehmen.
7.5 Die Zielerreichung ist durch den Beurteilenden bis spätestens 31.10. des laufenden Jahres festzustellen. Diese erfolgt durch einen Soll-Ist-Vergleich zwischen den vereinbarten und erreichten Zielen.
(…)
10 Zielvereinbarungsgespräch
10.1 Vor Beginn des Beurteilungszeitraumes wird mit jedem Beschäftigten ein Zielvereinbarungsgespräch durchgeführt. In dem Gespräch werden die Bewertungskriterien für den folgenden Beurteilungszeitraum erläutert und festgelegt. Bei Teamzielen werden die Bewertungskriterien in einer Teambesprechung festgelegt.
10.2 Beanstandet der Beschäftigte die Zumutbarkeit einer Zielvorgabe, ist die Beschwerde bei dem übergeordneten Vorgesetzten innerhalb einer Frist von 1 Woche nach dem Zielvereinbarungsgespräch schriftlich einzureichen. Innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach dem Zielvereinbarungsgespräch ist zusammen mit dem übergeordneten Vorgesetzen, dem Beurteilenden und auf Wunsch des Beschäftigten mit einem Mitglied des Personalrates der Versuch eines Ausgleichs vorzunehmen. Das Gesprächsergebnis ist dem Beschäftigten schriftlich mitzuteilen. Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, entscheidet der übergeordnete Vorgesetzte endgültig über die Zumutbarkeit. Der Beschwerdeweg gemäß § 18 Abs. 7 TVöD (Betriebliche Kommission) bleibt offen.
10.3 Verweigert der Beschäftigte eine zumutbare Zielvereinbarung, hat er keinen Anspruch auf ein Leistungsentgelt.
(…)
17 Betriebliche Kommission
17.1 Die Betriebliche Kommission besteht aus jeweils drei vom Arbeitgeber und vom Personalrat benannten Vertretern. Die Mitglieder der Betrieblichen Kommission müssen in einem aktiven Arbeits- oder Beamtenverhältnis zum Landkreis Uckermark stehen. (…)
17.2 Die Betriebliche Kommission wirkt bei allen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Einführung und dem ständigen Controlling des betrieblichen Systems mit. Hinsichtlich der vom Arbeitgeber vorgenommenen Entscheidung über Leistungsentgelte berät die Betriebliche Kommission über schriftlich begründete Beschwerden von Beschäftigten, soweit sich die Beschwerde auf Mängel des Systems oder seiner Anwendung beziehen. (…)
(…)
Anlage 1
Verwaltungsziele der Kreisverwaltung Uckermark
Die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsziele sind bei der Aufgabenerfüllung von allen Mitarbeitern zu beachten.
Im Rahmen von Zielvereinbarungen im Sinne von § 18 TVöD können die Verwaltungsziele in den einzelnen Organisationseinheiten auf die jeweiligen Bedürfnisse herunter gebrochen werden.
Die Reihenfolge der genannten Verwaltungsziele stellt keine Rangfolge dar. Alle Verwaltungsziele sind als gleichwertig zu betrachten.
Bürgerfreundlichkeit
…
Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen
Alle Mitarbeiter/innen der Kreisverwaltung nutzen die sich ihnen ergebenden Möglichkeiten, ihre Dienstleistungen zu verbessern. Sie prüfen ihre Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation daraufhin, ob es Möglichkeiten gibt, schneller oder qualitativ besser zu arbeiten
Wirtschaftlichkeit
(…)
Effektivität und Effizienz
Die Mitarbeiter/innen der Kreisverwaltung arbeiten effektiv und effizient. Sie ordnen ihre Arbeitsabläufe, legen Arbeitsziele und Prioritäten fest und prüfen die sachgerechte Verteilung von Aufgaben.
Stärkung von Motivation und Eigenverantwortung der Mitarbeiter/innen zur Optimierung der Aufgabenerfüllung
(…)“
Per E-Mail 24. November 2014 (Bl. 18 d. A.) ließ ein Vorgesetzter des Klägers darum bitten, ihm Vorschläge zur Zielvereinbarung im Sinne von Nr. 7 DV zukommen zu lassen. Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter reagierten hierauf; so auch der Kläger sogleich unter dem 24. November 2014 (Bl. 18 f. d. A.) Ca. am 26. Januar 2015 wurde den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im „Ü25-Fallmanagement“ ein (einheitlicher) Entwurf einer Zielvereinbarung in die jeweiligen Postfächer gelegt. In dem an den Kläger gegebenen Entwurf (Bl. 21 f. d. A.) heißt es auszugsweise:
„Zielvereinbarung für das Jahr 2015/für den Zeitraum vombis
Kombimodell
X Zielvereinbarung
Systematische Leistungsbewertung
Teamvereinbarung
1. Ziel
Definition und Gewichtung des Ziels:
Integration (Erläuterungen siehe Rückseite)
Teamvereinbarung, bezogen auf das Ergebnis des gesamten Amtes
Gewichtung: 40 %
Stufe 5:
Stufe 4:
Stufe 3:
Stufe 2: 2.024 Integration = 100 %
Stufe 1: 1.822 Integration = 80 %
2. Ziel
Definition und Gewichtung des Ziels:
Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns sowie Korrektur fehlerhafter Fälle im Hinblick auf den in OPEN eingepflegten Stundenlohn (Erläuterungen siehe Rückseite)
Teamvereinbarung, bezogen auf alle Fallmanager der Geschäftsstelle
Gewichtung: 20 %
Zieldefinition in Stufen
(…)
3. Ziel
Definition und Gewichtung des Ziels:
Aktivierungsquote (Erläuterungen siehe Rückseite)
Individualvereinbarung je Fallmanager Ü25
Gewichtung: 40 %
Zieldefinition in Stufen
(…)
Anlage 2
Erläuterungen zu den Zielen:
Hinweis: Die nachfolgend erwähnten Anlagen liegen in den Geschäftsstellen vor bzw. können bei VL 52 in elektronischer Form angefordert werden.
Ziel 1:
Es wurden für die Berechnung des Zielwertes die Vorjahreswerte im Beurteilungszeitraum auf der Grundlage des Controllingsberichtes Oktober 2014 mit Stand vom 31.10.2014 zugrunde gelegt (Anlage). Im Vorjahr wurden demnach in der Zeit vom 01.02.14 bis 30.09.14 2.024 Integrationen erzielt. Dieser Wert beinhaltet für den Zeitraum 02/14 bis 06/14 revidierte Zahlen für den Zeitraum 07/14 bis 09/14 vorläufige Zahlen mit Stand vom 31.10.2014.
Die Vorjahreswerte gilt es auch für 2015 zu erreichen. Stichtag für die Auszählung der erzielten Integrationen ist der 16.10.2015. Es fließen folgende Integrationen ein:
- 02/15 - 06/15 revidierte Integrationen mit Stand vom 16.10.2015
- 07/15 - 09/15 vorläufige Integrationen mit Stand vom 16.10.2015
- 10/15 - 12/15 vorläufige Integrationen mit Stand vom 16.10.2015, die im Beurteilungszeitraum auf den Weg gebracht und bis 16.10.2015 gebucht wurden, aber erst nach dem Beurteilungszeitraum wirksam werden. Die Erfassung der Integrationen muss nach den statistischen Vorgaben bereits zulässig gewesen sein.“
Bei den vorstehend erwähnten 2.024 Integrationen handelt es sich um 2/3 der durch den Beklagten mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen für das gesamte Jahr 2015 als Zielanzahl vereinbarten Integrationen.
Unter dem 29. Januar 2015 (Bl. 20 d. A.) wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch den Geschäftsleiter, Herrn U., darauf hingewiesen, dass sie jederzeit mit ihm das Gespräch suchen könnten, sollte Gesprächsbedarf hinsichtlich der Zielvereinbarung bestehen. Solchen Gesprächsbedarf meldete der Kläger unter dem 2. Februar 2015 (Bl. 20 d. A.) an. Er erhielt daraufhin durch seinen Vorgesetzten an demselben Tage die Nachricht, er möge bis zum 9. Februar 2015 die Zielvereinbarung unterzeichnen, widrigenfalls davon ausgegangen werden werde, dass er nicht am System des Leistungsentgeltes nach § 18 TVöD in Verbindung mit der DV teilzunehmen gedenke (Bl. 20 d. A.).
Unter dem 5. Februar 2015 artikulierte der Kläger gegenüber dem Abteilungsleiter, Herrn S., dass er mit dem ihm angesonnenen Ziel 1 nicht einverstanden sei (Bl. 21 d. A.). Dies wurde beklagtenseits als Beschwerde im Sinne von Nr. 10.2 Satz 1 DV gewertet, so dass es am 12. Februar 2015 zum „Ausgleichsgespräch“ nach Nr. 10.2 Satz 2 DV kam. Dort blieb zwischen Abteilungsleiter, Geschäftsleiter und Kläger eine Einigung betreffend das Ziel 1 aus (vgl. Protokoll unter dem 13. Februar 2015, Bl. 25 f. d. A.). Dies veranlasste den Kläger zur weitergehenden Beschwerde an die Betriebliche Kommission im Sinne von Nr. 17 DV unter dem 3. März 2015 (Bl. 27 - 29 d. A.). Die Kommission tagte am 24. März 2015. Ausweislich des Protokolls (Bl. 30 f. d. A.) lehnte es die Kommission bei Stimmengleichheit ab, im Hinblick auf die seitens des Klägers geäußerte Kritik einen „Mangel des Systems“ festzustellen, wie dem Kläger auch gesondert unter dem 25. März 2015 (Bl. 32 d. A.) mitgeteilt wurde. Daraufhin entschloss sich der Kläger - im Gegensatz zu der weit überwiegenden Anzahl seiner Kolleginnen und Kollegen -, den ihm vorgelegten Zielvereinbarungs-Entwurf nicht zu unterschreiben.
Der Referenzzeitraum der Zielvereinbarungen 2015 schritt voran, und die Anzahl der erreichten Integrationen wurde Gegenstand verschiedener Dienstberatungen (vgl. Protokolle Bl. 82 - 84, 105 - 153 d. A.). Ein leistungsorientiertes Entgelt erhielt der Kläger von dem Beklagten für 2015 nicht ausgekehrt, was den Kläger veranlasste, unter dem 14. Januar 2014 (Bl. 44 - 46 d. A.) eine Zahlung in Höhe von 850,04 € brutto geltend zu machen. Die Forderung wurde seitens des Beklagten unter dem 1. Februar 2016 (Bl. 47 d. A.) zurückgewiesen.
Der Kläger hat mit einem am 3. März 2016 bei dem Arbeitsgericht Eberswalde eingegangenen und dem Beklagten am 14. März 2016 zugestellten Schriftsatz eine Stufenklage mit den Stufen Auskunft, Versicherung an Eides statt und (unbezifferte) Zahlung rechtshängig gemacht. Diese Klage hat er mit einem am 22. März 2016 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 24. März 2016 zugestellten Schriftsatz um eine ins Hilfsverhältnis gestellte bezifferte Zahlungsklage ergänzt.
Der Kläger hat die Meinung vertreten, ihm stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu, und zwar in Höhe des leistungsorientierten Entgeltes, welches die Kolleginnen und Kollegen erhalten hätten, die ihm vergleichbare Arbeitsleistungen erbrächten. Diesen Schadensersatzanspruch vermöge der Kläger nicht zu beziffern, da er das Leistungsentgeltbudget 2015 und die dazugehörige Formel nicht kenne. Kollegen in der Dienststelle mit derselben Eingruppierung hätten von einer Zahlung in Höhe von 850,04 € brutto gesprochen.
Der Beklagte habe sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, dass er dem Kläger einen unzumutbaren Zielvereinbarungsentwurf 2015 zur Unterschrift vorgelegt habe, so dass der Kläger keineswegs eine ihm zumutbare Zielvereinbarung im Sinne von Nr. 10.3 DV nicht unterschrieben habe. Zum einen sei der Entwurf schon deswegen unzumutbar gewesen, weil mit dem Kläger kein Gespräch geführt worden sei, in welchem Ziele hätten vereinbart werden sollen. Dies habe gegen Nr. 10 DV verstoßen. Der Beklagte unterlasse grundsätzlich jegliches Verhandeln und gehe auf eingereichte Vorschläge zu Zielvereinbarungen nicht ein. Diese würden nicht ausgewertet und nicht besprochen. Vielmehr werde starr der auf 2/3 herabgesetzte Wert aus der Zielvereinbarung zwischen Beklagten und Ministerium in die Zielvereinbarung mit den Beschäftigten übernommen. Dies sei schon deswegen zu beanstanden, weil nicht berücksichtigt werde, mit wie vielen Beschäftigten der Beklagte überhaupt das Ziel zu erreichen suche. All dies sei sowohl in der Dienstbesprechung vom 28. Januar 2015 als auch im Ausgleichsgespräch vom 12. Februar 2015 unbesprechbar gewesen.
Zum Zweiten verstoße das dem Kläger angesonnene Ziel 1 gegen „das Gesetz“ und die DV oder stelle zumindest einen Fehler im System dar. § 18 TVöD meine jedenfalls kein „Team aus vier Jobcentern“. Die in das Ziel 1 aufgenommene Vermittlungsquote für alle vier Jobcenter gemeinsam beinhalte keine Zahlen, die auf ein einzelnes Jobcenter bezogen wären. Die Verwaltungsziele würden gerade nicht auf Teams oder Mitarbeiter aufgeschlüsselt. § 18 TVöD gestatte zwar Teamziele, definiere aber ebenso wenig wie die DV, was ein Team sein solle. Ohne enge Begrenzung des Begriffes seien die betroffenen Beschäftigten ohne Möglichkeit einer Meinungsbildung. Der Kläger bleibe ohne Einflussmöglichkeit, beinhaltete das Team doch sehr viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, zu denen er kaum Kontakt besitze. Im Ergebnis sei es hier Absicht des Beklagten, gar keine Zielvereinbarung abzuschließen, sondern systematische Leistungsbeurteilung in Form von Zielvereinbarungen zu betreiben, was unzulässig sei.
Zum Dritten sei der Entwurf der Zielvereinbarung nicht unterschriftsreif gewesen, denn sowohl der Begriff der Integration sei unklar als auch funktioniere das Controlling nicht zeitnah als auch würden keine hinreichenden Informationen über den Zwischenstand bei den Integrationen an die Beschäftigten gegeben. In diesem Zusammenhang sei auch zu bestreiten, dass der Beklagte das Integrationsziel 2015 überhaupt erreicht habe (Näheres Bl. 99 f., 103 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Leistungsorientierte Bezahlung für das Jahr 2015 seitens des Beklagten den übrigen Beschäftigten auf der Hierarchieebene des Klägers (Sachbearbeiter, Fallmanager, Jobcenter, Entgeltgruppe 9 TVöD VKA) gewährt wurde,
2. den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit der Auskunft zu 1. an Eides statt zu versichern,
3. den Beklagten zu verurteilen, den sich nach Auskunft zu 1. ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe keinen Zahlungsanspruch inne, denn er habe eine zumutbare Zielvereinbarung 2015 abgelehnt. Er bleibe somit ohne Anspruch auf die einmalige Leistungsprämie im Sinne von Nr. 4.1 DV.
Unzutreffend sei die Kritik des Klägers an der bzgl. die Zielvereinbarung stattgefunden habende Kommunikation der Parteien. Der Kläger habe seinen Standpunkt im Ausgleichsgespräch und vor der Betrieblichen Kommission vortragen können und dort seine Möglichkeiten ausgeschöpft. Es bestehe kein Anspruch auf Verhandlungen bis Einvernehmen hergestellt worden sei, was schon daraus folge, dass durch Zielvereinbarungen die Dienstleistung verbessert werden solle. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, dass stets Ziele vereinbart würden, deren 100 %ige Erfüllung gewiss sei. Vielmehr sei ein Ziel eine Prognose ohne Gewissheit, was seinen Ausdruck auch in den abgestuften Zielerreichungsquoten der in Rede stehenden Ziele 1 und 3 finde. Da der Kläger dies nicht zu akzeptieren gewillt gewesen sei, habe er im Ergebnis freiwillig auf eine Zielvereinbarung verzichtet.
Zum Zweiten sei die klägerische Kritik am Ziel 1 nicht stichhaltig. Der TVöD lasse Ziele am Resultat orientiert sein, d. h. an Arbeitszielen, an Finanzzielen und an personengebundenen Zielen. Als Arbeitsziel komme hier das besondere Ziel der jeweiligen Organisationseinheit in Betracht. Da tarifvertraglich Gruppenziele vorgesehen seien, sei das Erreichen dieser Ziele dann auch gruppenbezogen, wie auch die DV widerspiegele. Ferner hätten sich die Zielvereinbarungen auch an Nr. 14 der Niederschriftserklärung zum TVöD zu orientieren.
Unzweifelhaft müssten sich Zielvereinbarungen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Fallmanagement am Verwaltungsziel der Integration von arbeitssuchenden Menschen in den Arbeitsmarkt ausrichten. Da eine Integration jedoch nicht vom einzelnen Mitarbeiter allein beeinflusst werden könne, müsse das gesamte Team des Fallmanagements im gesamten Jobcenter der Bezugspunkt sein. Dieses Ziel sei dann durch die Zielvereinbarungen auf die einzelnen Beschäftigten aufgeschlüsselt worden.
Schließlich hat der Beklagte vorgetragen, dass im Referenzzeitraum mit 2.073 Integrationen in 2015 die Voraussetzung für die 100 %ige Zielerreichung tatsächlich eingetreten sei. Korrekturnotwendigkeiten hätten sich nicht ergeben. Das prognostische Ziel sei realistisch gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien I. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze, wie sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung I. Instanz am 19. Oktober 2016 gewesen sind, sowie auf das Protokoll dieser mündlichen Verhandlung (Bl. 163 f. d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Eberswalde hat die klägerische Stufenklage in ihrer Gesamtheit durch ein am 19. Oktober 2016 verkündetes Urteil abgewiesen. Das prozessuale Schicksal des klägerischen Hilfsbegehrens erschließt sich aus der Akte nicht. Die Klageerweiterung scheint weder im Urteil (Bl. 166 - 178 d. A.) auf noch ist eine teilweise Klagerücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2016 protokolliert.
Das Arbeitsgericht Eberswalde hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass zwar eine zulässige Stufenklage vorliege, ein Auskunftsanspruch des Klägers indessen nicht bestehe, so dass die gesamte Stufenklage abzuweisen sei. Es fehle am Auskunftsanspruch, denn es bestehe kein durch ihn vorzubereitender Zahlungsanspruch. Ein solcher folge weder aus einer Zielvereinbarung der Parteien noch als Anspruch auf ein Leistungsentgelt auf anderer Grundlage, namentlich nicht aus einem Schadenersatzanspruch. Der Beklagte habe das Nicht-Zustandekommen der Zielvereinbarung nicht zu vertreten, denn er habe dem Kläger in Form der Zielvereinbarung erreichbare und rechtmäßige Ziele angeboten. Im Übrigen sei das Ziel der Integrationen-Anzahl tatsächlich erreicht worden, wobei von einem Betrachtungszeitraum von 1. Februar bis 16. Oktober 2015 auszugehen sei. Insbesondere bildeten aber die Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen/ Fallmanagement eine zulässige Gruppe im Sinne von § 18 Abs. 6 TVöD (VKA) und der DV, wobei dies auch jobcenterübergreifend gelte. Die Zielvereinbarung entspreche auch den allgemeinen Anforderungen, die an solche zu stellen seien. Ferner sei kein Verstoß gegen Nr. 10.1 DV festzustellen, da es keine Pflicht zum Weiterverhandeln mit dem Kläger für den Beklagten gegeben habe. Auch enthalte die vorgeschlagene Zielvereinbarung keine Elemente systematischer Leistungsbewertung.
Das vollständig abgesetzte, mit vorstehender Begründung versehene Urteil ist dem Kläger durch das Arbeitsgericht Eberswalde am 26. Oktober 2016 zugestellt worden. Dieser hat am 16. November 2016 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 27. Januar 2017 durch Beschluss vom 19. Dezember 2016 ist die Berufungsbegründung am 26. Januar 2017 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingetroffen.
Während der Kläger auf sein erstinstanzlich anhängig gemachtes Hilfsbegehren nicht zurückkommt, verfolgt er die dort gestellten und abgewiesenen Klageanträge weiter. Er ist der Meinung, dass Nicht-Unterschreiben der Zielvereinbarung 2015 sei sachlich gerechtfertigt gewesen.
Zum Einen folge dies daraus, dass der Beklagte mit dem Kläger kein Zielvereinbarungsgespräch im Sinne von Nr. 10 DV geführt habe. Bei einem solchen müsse es sich nämlich um ein „Ergebnis-offenes“ Gespräch über Ziele handeln, denn das Leistungsentgelt sei Vergütungsbestandteil und die Zielvereinbarung sei freiwillig. Vorliegend fehle es am gemeinsamen Festlegen der Ziele. Der Beklagte versteht die Zielvereinbarung eher als eine arbeitgeberseitige Weisung, die Vorschläge der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen außer Acht lassen durfte. In Ermangelung des Gespräches seien Zweifel an der Wirksamkeit der dem Kläger vorgelegten Zielvereinbarung angebracht.
Zum Zweiten sei der Zielvereinbarungs-Entwurf in seinem Ziel 1 unzumutbar gewesen. Dies habe allein der Beklagte zu vertreten. Das dort niedergelegte Ziel sei für eine Leistungsbeurteilung des Klägers generell ungeeignet gewesen. Die Anzahl der Integrationen beschreibe kein konkretes Arbeitsziel nach Wirtschaftlichkeit oder Befähigung. Auch sei der Kläger ohne Einfluss auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auf die Anzahl der zu betreuenden arbeitslosen Personen oder auf die Möglichkeiten derer Integration. Weiter bedinge die Größe des beklagtenseits definierten Teams, dass keinerlei gegenseitige Beeinflussbarkeit bei den Teammitgliedern vorliege. Eine Gruppenbildung über vier Jobcenter-Geschäftsstellen hinweg sei für eine einheitliche Leistungsbeurteilung schlichtweg nicht geeignet.
Zum Dritten sei das Ziel 1 auch nicht realistisch gewesen, da es den Zielvereinbarungen der beiden Vorjahre entnommen worden sei, bei denen die Ziele jedoch ebenfalls nicht erreicht worden seien. Bei Vorlage des Vorschlages sei somit absehbar gewesen, dass das Ziel 1 nicht erreichbar sei. Das Arbeitsgericht Eberswalde meine zu Unrecht, dass der Beklagte das Ziel in 2015 erreicht habe, weil es schon den Beurteilungszeitraum unzutreffend bemesse.
Der Kläger beantragt,
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 19. Oktober 2016 - 3 Ca 147/16 - teilweise abzuändern, und zwar insoweit, als der Klageantrag zu 1. abgewiesen worden ist. Es soll vielmehr nach dem Klageantrag zu 1. mit der Maßgabe entschieden werden, dass es sich bei den „übrigen Beschäftigten“ um solche handelt, welche in Vollzeit tätig sind,
2. für den Fall des Obsiegens mit dem Berufungsantrag zu 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 19. Oktober 2016 - 3 Ca 147/16 - aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit an das Arbeitsgericht Eberswalde zurückzuverweisen, als dort die Klageanträge zu 2. und 3 abgewiesen worden sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält dafür, dass der Kläger hier im Sinne von Nr. 10.3 DV eine zumutbare Zielvereinbarung abgelehnt habe. Über dieselbe seien hinreichend Gespräche geführt worden. Es bestehe kein Anspruch auf langes Verhandeln, bis sämtliche Wünsche des Arbeitnehmers erfüllt seien. Außerdem sei das Ziel 1 auch realistisch gewesen, denn statt der in der Zielvorgabe niedergelegten 2.024 Integrationen seien im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2014 sogar 2.073 Integrationen erreicht worden.
Im Übrigen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, wie es Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 24. März 2017 gewesen ist, das dortige mündliche Vorbringen sowie das Protokoll jener mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 19. Oktober 2016 - 3 Ca 147/16 - ist erfolgreich.
I.
Die Berufung ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft. Sie ist auch zulässig, denn sie wurde innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit dem Inhalt gem. § 519 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegt. Sie ist auch rechtzeitig im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 und 5 ArbGG nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem notwendigen Inhalt des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO begründet worden.
II.
Die Berufung ist begründet. Die erkennende Kammer gibt dem tarifvertraglichen Begriff der „Gruppen-Zielvereinbarung“ einen anderen Inhalt bei als das Arbeitsgericht Eberswalde, so dass dessen sorgfältig bedachtes und gefertigtes Urteil im Ergebnis nicht aufrechterhalten werden kann.
1. Die Klage ist insoweit begründet, als der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. gegen den Beklagten einen Auskunftsanspruch verfolgt. Insoweit ist das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde abzuändern und nach dem Klageantrag zu 1. zu erkennen.
a) Die Klage auf Auskunft ist als erste Stufe einer Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO statthaft. Über den Wortlaut der Norn hinaus ist die Stufenklage möglich in all denjenigen Fällen, in welchen der Gläubiger einer Zahlungsforderung vorab von dem Schuldner eine Auskunft benötigt, um sein Zahlungsbegehren beziffern zu können. So liegen die Dinge hier. Der Kläger erhielt bezogen auf das Jahr 2015 kein Leistungsentgelt im Sinne von § 18 TVöD (VKA). Er berühmt sich deswegen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten, wobei die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB in der Nachzahlung jenen Leistungsentgeltes als Bruttobetrag liegen soll, welches die vergleichbaren Kolleginnen und Kollegen des Klägers mit Leistungsentgeltbezug für das Jahr 2015 erhalten hatten. Diesen Betrag kennt der Kläger nur vom Hörensagen, was ihm die bezifferte Geltendmachung unter dem 14. Januar 2016 ermöglichte. Ob eine Nachzahlung eines Leistungsentgeltes in dieser Höhe den durch den Kläger geltend gemachten Schaden in der zutreffenden Höhe restituierte, ist indessen nicht gewiss. Weder § 18 TVöD (VKA) noch die DV noch die dem Kläger angesonnene Zielvereinbarung lassen eine Berechnung des dem Kläger etwaig zustehenden Betrages zu. Erst die vorgeschaltete Auskunft erlaubt somit den exakten Ausgleich des etwaig auszugleichenden Schadens.
Die Statthaftigkeit der Stufenklage entfällt auch nicht deswegen, weil der erkennenden Kammer nach § 287 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO die Möglichkeit gegeben ist, über die Schadenshöhe unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, d. h. durch Tatsachengestützte Schätzung zu entscheiden. Auf das Risiko einer hypothetisch zu niedrigen Schätzung durch das Gericht braucht sich der Kläger nicht einzulassen.
Die begehrte Auskunft ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2. ZPO. Unstreitig unterschrieben zahlreiche Kolleginnen und Kollegen des Klägers die in Rede stehende Zielvereinbarung. Der Kläger begehrt Gleichstellung durch Schadensrestitution mit denjenigen Leistungsbeziehern, die ihm vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit folgt aus den Parametern Tätigkeit, Entgeltgruppe nach dem TVöD sowie Arbeitszeit, welche sämtlichst in das Klagebegehren zu 1. aufgenommen worden sind.
b) Die Auskunftsklage mit dem Klageantrag zu 1. ist auch begründet.
Die Auskunft dient der Faktenbezifferung eines Schadensersatzanspruchs, welcher besteht, den der Kläger jedoch noch nicht zu beziffern vermag. Anspruchsgrundlage dieses Schadensersatzanspruchs sind §§ 280 Abs. 1 Satz 1 und 2, 281 Abs. 2 Fall 1 BGB.
aa) Die Parteien stehen in einem Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, dem Arbeitsverhältnis. Kraft beidseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG ist das Arbeitsverhältnis durch den TVöD (VKA) ausgestaltet. Ein weiteres Ausgestaltungselement besteht in der DV, an deren wirksamen Zustandekommen Zweifel nicht zu erheben sind. Da das Leistungsentgelt im Sinne von § 18 TVöD (VKA) durch Nr. 2.1, 19.2 Satz 1 DV per 13. Januar 2010 in der gesamten Kreisverwaltung des Beklagten eingeführt ist, und durch Nr. 4.1 DV die Leistungsprämie als Leistungsentgelt im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 TVöD (VKA) gewählt ist, oblag es dem Beklagten, rechtzeitig im Sinne von Nr. 5 Satz 2 DV Zielvereinbarungen für das Jahr 2015 mit dem Beurteilungszeitraum 1. Februar bis 30. September 2015 mit den Beschäftigten abzuschließen. Der rechtsgeschäftliche Wille hierzu auf Seiten des Beklagten dokumentiert sich in der Tatsache, dass den Beschäftigten ca. am 26. Januar 2015 ein arbeitgeberseitig bereits unterschriebener Entwurf einer jeweiligen Zielvereinbarung in das jeweilige Postfach gelegt worden ist. Auch auf Seiten des Klägers war der rechtsgeschäftliche Wille vorhanden, alles Notwendige zu tun, um für das Jahr 2015 ein Leistungsentgelt zu erhalten. Dies zeigt sich bereits daran, dass er der an alle Beschäftigten gerichteten E-Mail vom 24. November 2014, man möge bei dem Beklagten Vorschläge für eine Zielvereinbarung 2015 einreichen, noch an demselben Tage nachkam. Spätestens ab diesem Zeitpunkt befanden sich die Parteien im Stadium des Verhandelns über eine Zielvereinbarung 2015.
bb) Zum Abschluss der Zielvereinbarung 2015 ist es zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt gekommen. Ein Anspruch des Klägers auf Leistungsentgelt 2015 entfällt somit zwingend, wie auch Nr. 10.3 DV nochmals für den Fall des zumutbaren arbeitgeberseitigen Zielvereinbarungsvorschlages klarstellt. Die Verweigerung der Unterschriftsleistung durch den Kläger beruht indessen unmittelbar kausal in einer Pflichtverletzung auf Seiten des Beklagten im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beklagte legte dem Kläger im Zuge der Verhandlungen über die Zielvereinbarung und damit zur Erfüllung der diesbzgl. Pflichten zu keinem Zeitpunkt ein im Sinne von Nr. 10.3 DV zumutbares Zielvereinbarungs-Angebot vor. Das dem Kläger Angetragene war vielmehr stets unzumutbar.
Die Klassifizierung eines Zielvereinbarungsangebotes als unzumutbar ist nicht bereits dadurch gehindert, dass Zielvereinbarungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 TVöD (VKA), Nr. 7.1 DV freiwillige Abreden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind. Die Freiwilligkeit erschöpft sich hier darin, dass kein Arbeitnehmer und keine Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet sind, eine solche Zielvereinbarung abzuschließen. Sie besitzen vielmehr die freie Option, auf das Leistungsentgelt zu verzichten und sich damit die Freiheit von der besonderen Leistungskontrolle im Zuge der Überprüfung des Erreichens der Zielparameter zu erkaufen. Diese Freiwilligkeit ist daher nicht geeignet, den an die Zumutbarkeit einer Zielvereinbarung anzulegenden Maßstab abzusenken. Diesem Maßstab hält der hier in Rede stehende Zielvereinbarungsentwurf nicht stand.
aaa) Entgegen der Anschauung des Klägers folgt die Unzumutbarkeit der ihm zu Beginn des Jahres 2015 angesonnenen Zielvereinbarung nicht bereits aus Mängeln in der Kommunikation der Parteien im Zuge des gesamten Verhandlungsprozesses. Zuzugeben ist dem Kläger, dass Nr. 10.1 Satz 1 und 2 DV vorsehen, dass vor Beginn des Beurteilungszeitraumes - und damit vor Abschluss der Zielvereinbarung - ein Zielvereinbarungsgespräch durchgeführt werde, in welchem die Bewertungskriterien des folgenden Beurteilungszeitraums erläutert und - insbesondere - festgelegt werden. Diese Zielvereinbarungsgespräche betrieb der Beklagte hier nicht aktiv, denn er forderte die Beschäftigten zwar unter dem 24. November 2014 zu Vorschlägen auf und nahm solche auch entgegen, fertigte die Zielvereinbarungsentwürfe sodann aber ohne weiteren kommunikativen Prozess und legte sie bereits unterschrieben den Beschäftigten in ihr Postfach. Unter dem 29. Januar 2015 wurde der Belegschaft dann kommuniziert, dass die Initiativlast für Zielvereinbarungsgespräche bei ihr läge, man aber arbeitgeberseits den Rücklauf der arbeitnehmerseits unterschriebenen Zielvereinbarungen erwarte.
Wollte man mit dem Kläger annehmen, dass dieser Verfahrensweise Nr. 10.1 Satz 1 und 2 DV nicht entspricht, so besteht gleichwohl ein Kausalzusammenhang zwischen diesem arbeitgeberseitigen Verhalten und dem nicht-Zustandekommen der Zielvereinbarung zwischen den Parteien nicht. Der Kläger erhielt nämlich nachträglich hinreichend kommunikative Möglichkeit, den eigenen Standpunkt einschl. seiner Vorschläge vom 24. November 2014 in die Verhandlungen über die Zielvereinbarung einzubringen. Dies geschah sowohl im Ausgleichsgespräch vom 12. Februar 2015 gemäß Nr. 10.2 Satz 1 und 2 DV als auch in der Verhandlung vor der Betrieblichen Kommission am 24. März 2015 gemäß Nr. 10.2 Satz 5, 17.1, 17.2 Satz 1 und 2 DV, § 18 Abs. 7 TVöD (VKA). Dort vermochte sich der Kläger mit seiner Kritik an dem ihm vorgelegten Zielvereinbarungsentwurf allerdings nicht durchzusetzen; in der Betrieblichen Kommission mit Stimmengleichheit.
Die klägerseits errichtete Kausalbeziehung zwischen ihm verweigerten Verhandlungen und dem nicht-Zustandekommen der Zielvereinbarung 2015 besteht nicht, denn die vorstehend genannten Normen dienen ausschließlich der Sicherstellung einer hinreichenden Kommunikation im Konfliktfalle, nicht jedoch der Herbeiführung eines bestimmten Verhandlungsergebnisses, namentlich einer dem beschwerdeführenden Arbeitnehmer wohlgefälligen Zielvereinbarung. Vielmehr ist in Nr. 10.2 Satz 4 DV unmissverständlich angeordnet, dass der übergeordnete Vorgesetzte endgültig über die Zumutbarkeit einer Zielvereinbarung entscheide, werde im Ausgleichsgespräch keine einvernehmliche Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erzielt. Auch beschränkt sich die Kompetenz der Betrieblichen Kommission nach Nr. 17.2 DV auf eine Empfehlung an den Landrat, welcher abschließend entscheidet. Da der normierte Verfahrensgang somit keine Durchsetzungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer vorsieht, bleibt die Zielvereinbarung streitig, kann das nicht-Zustandekommen der Zielvereinbarung 2015 nicht in Mängeln im Verhandlungsverfahren begründet liegen.
Gleichzeitig bedeuten die vorstehend angesprochenen Endentscheidungskompetenzen des übergeordneten Vorgesetzten bzw. des Landrats nicht, dass der Begriff der Zumutbarkeit der Zielvereinbarung nicht mehr justitiabel wäre. Vielmehr bleiben materiell-rechtliche Mängel an angesonnenen Zielvereinbarungen vollständig durch die Arbeitsgerichte überprüfbar, werden die Entwürfe arbeitgeberseits in nämlichem geregeltem Kommunikationsprozess für zumutbar erklärt.
bbb) Die Zielvereinbarung, wie sie dem Kläger seitens des Beklagten angeboten wurde, und wie sie im Ausgleichs- und Beschwerdeverfahren unverändert blieb, verstößt inhaltlich gegen Rechtsvorschriften, die den Beklagten bei der Fertigung des Entwurfes binden. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um § 18 Abs. 6 Satz 2 TVöD (VKA) und um Nr. 7.2 Satz 4 DV. Im Zielvereinbarungsentwurf wird dem Kläger als Ziel 1 mit einer Gewichtung von 40 % die Anzahl von 2.024 Integrationen für einen Zielerreichungsgrad von 100 % und einer Anzahl von 1.822 Integrationen für einen Zielerreichungsgrad von 80 % angesonnen. Dieses Ziel 1 ist in seiner Erreichbarkeit durch den Kläger nicht in einem Maße beeinflussbar, wie dies § 18 Abs. 6 Satz 2 TVöD (VKA) und Nr. 7.1 Satz 4 DV fordern.
Nach § 18 Abs. 6 Satz 2 TVöD (VKA) muss das individuelle Leistungsziel vom Beschäftigten beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein. Gemeint ist hierbei nicht die Beeinflussbarkeit des Ziels - dieses ist ja durch die Zielvereinbarung festgelegt -, sondern die Beeinflussbarkeit der Erreichung des Leistungsziels durch das Individuum. Dieses Verständnis zieht sich durch § 18 TVöD (VKA) hindurch. Schon in § 18 Abs. 1 und 2 TVöD (VKA) heißt es, dass die leistungsorientierte Zahlung dazu diene, Motivation und Eigenverantwortung - zu ergänzen: der Beschäftigten - zu stärken. In der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) heißt es zu Ziff. 2., dass sich die Tarifvertragsparteien zur weiteren Stärkung der Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst bekennen. Dies schließt notwendigerweise die Leistungsorientierung jedes einzelnen unter den Tarifvertrag fallenden Beschäftigten mit ein. Auch liegen in den Begriffen der Zielvereinbarung und des Leistungsziels, wie sie in § 18 Abs. 5 und 6 TVöD (VKA) verwendet sind, naturgemäß Anknüpfungen an das Leistungspotential des einzelnenn Beschäftigten. Wenn angeordnet ist, dass das individuelle Leistungsziel vom Beschäftigten beeinflussbar sein müsse, so bedeutet dies nichts anderes, als dass es dem Beschäftigten durch Sorgfalt, Fleiß und Mühewaltung ermöglicht sein muss, das individuelle Leistungsziel zu erreichen und die hierfür ausgelobte Leistungsprämie ins Verdienen zu bringen.
Die Leistungsorientierung im vorstehenden tarifvertraglichen Sinne greift die DV bereits in der Präambel Abs. 1 Satz 2 DV auf. Maßstab für die Verteilung der leistungsbezogenen Bezahlung soll die Leistung der Beschäftigten sein. Gleichzeitig stehe die DV laut der Präambel Abs. 3 DV unter der „Prämisse der Chancengleichheit und Selbstverantwortung der Beschäftigten“. Sie dient also dazu, dass die Beschäftigten durch Leistung selbst Verantwortung an den Tag legten. Schließlich ist in Nr. 7.2 Satz 4 DV …, dass die angestrebten Ziele durch den Beschäftigten beeinflussbar sein müssen, was wiederum nichts anderes bedeutet, als dass der Beschäftigte Einfluss auf die Zielerreichung haben muss.
Das vorstehend hergeleitete Postulat der Beeinflussbarkeit der Zielerreichung ist missachtet, wird dem Kläger - wie hier - ein Ziel 1 angesonnen, welches in der Erreichung von 2.024 Integrationen während des Referenzzeitraumes durch das gesamte Jobcenter besteht. Das Ziel 1 vereint sämtliche Sachbearbeiter/Fallmanager in allen vier Geschäftsstellen des Jobcenters an allen vier Standorten, mithin um die 90 Personen. Innerhalb einer solchen Personengruppe bleibt der Kläger ohne Möglichkeit, die Zielerreichung zu beeinflussen, da er neben seinem persönlichen Einsatz bei jeder einzelnen Integration nicht die Möglichkeit besitzt, kommunikativ auf seine Kolleginnen und Kollegen einzuwirken, auf dass auch diese das ihnen zur Zielerreichung Mögliche leisten mögen. Der Kläger mit seiner Leistungswilligkeit verschwindet zur Unkenntlichkeit in einem Kollektivziel und der großen, diesem Ziel zugeordneten Beschäftigtengruppe.
Dahinstehen möge, ob die Aufnahme solcher Kollektivziele in Zielvereinbarungen überhaupt statthaft ist. Das dem Kläger angesonnene Ziel 2 ist ein eben solches Kollektivziel, jedoch bezogen lediglich auf die Geschäftsstelle und nicht auf das gesamte Jobcenter. Dies mag dazu geführt haben, dass der Kläger über das Ziel 2 keine Beschwerde führt, mag aber auch zum Hintergrund haben, dass ein „Geschäftsstellen-Ziel“ noch das Potential in sich birgt, es real gemeinschaftlich zu verfolgen.
Die Vorgehensweise des Beklagten dokumentiert sich aus dem Zielvereinbarungsentwurf. Unter der Überschrift wird dem Kläger als Individuum ausdrücklich eine „Zielvereinbarung“ und keine „Teamvereinbarung“ angetragen. Gleichzeitig wird das Ziel 1 (ebenso das Ziel 2) als „Teamvereinbarung“ definiert. Die Teambezogenheit soll hierbei daraus fließen, dass das Ziel auf das Ergebnis des gesamten Amtes bezogen seil. Die Zielvereinbarung soll dem Kläger somit nicht in ein Team einbinden, aber auf ein Team-Ziel verpflichten.
Diese Paradoxie findet keine Legitimationsgrundlage über § 18 Abs. 4 Satz 5, Abs. 6 Satz 2 TVöD (VKA) sowie Nr. 4.2., 7.1 und 10.1 Satz 3 DV. Wenn dort geregelt ist, dass Leistungsentgelte an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden können und hierbei das individuelle Leistungsziel der Beschäftigtengruppe beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein müsse, so meint dies eine Gruppe, die sich in Form einer Projektgruppe dem Erreichen eines gemeinsamen Arbeitsziels widmet. In einer solcher bestehen Kommunikationsstrukturen, die es ermöglichen, leistungsorientiert an einem Kollektivziel zu arbeiten. Dass dem Kläger angetragene Ziel 1 besteht hingegen aus einer Summe von Individualzielen, wobei es zwischen den Einzelverantwortlichen eine Kommunikationsstruktur nicht gibt und die Beeinflussbarkeit der Ergebnissumme strukturell ausgeschlossen ist.
Die die beklagtenseits verfolgte Ergebnis-Summe über vier Geschäftsstellen hinweg ist ferner nicht dadurch legitimiert, dass Eigenheiten der Arbeitsaufgabe die Leistungsmessung erschweren. Auch wenn die Fallmanager die zu integrierenden arbeitslosen Menschen nach dem Buchstabenprinzip zugeteilt bekommen, was in einer ländlichen Gegend wie der hier in Rede stehenden keine migrationsbedingten Verwerfungen zeitigen dürfte, bleiben doch die Vermittlungshindernisse vor dem Hintergrund der Arbeitsmarktstruktur höchst individuell. Sollte es sich so verhalten, dass deswegen die Anzahl der durch einen einzelnen Fallmanager vermittelten Integrationen nicht dessen Leistungsbereitschaft indiziert, so kann deswegen das Leistungsentgelt nicht an das Arbeitsergebnis einer anonymen Masse von Fallmanagern gebunden werden. Dahinstehen möge, ob ein Summen-Ziel der Geschäftsstelle hier einen Ausweg böte.
ccc) Da der Zielvereinbarungsentwurf dem Kläger somit ein rechtswidriges Summen-Ziel antrug und damit unzumutbar war, kommt es auf den Streit der Parteien über die Erreichbarkeit von 2.024 Integrationen im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2015 nicht an. Der diesbzgl. Vortrag der Parteien kann dahinstehen.
cc) Die Vorlage einer unzumutbaren Zielvereinbarung ist durch den Bekalgten im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten. Schon aus dem Zielvereinbarungs-Formular tritt offen hervor, dass Zielvereinbarung und Teamvereinbarung vermischt werden. Beklagtenseits befand man sich diesbzgl. nicht im unvermeidbaren Rechtsirrtum, sondern hätte bei sorgfältiger Prüfung erkennen können und müssen, dass der Zielvereinbarungsvorschlag nicht in Übereinstimmung mit § 18 TVöD (VKA) und den einzelnen Bestimmungen der DV steht. Auf diese Rechtsbedenken gibt im Übrigen auch die Stimmengleichheit in der Betrieblichen Kommission einen Hinweis.
dd) Da der Beklagte dem Kläger keinen zumutbaren Zielvereinbarungsentwurf vorlegte, konnte der Kläger einen solchen nicht unterzeichnen. In Ermangelung einer Zielvereinbarung blieb er zum Abrechnungszeitpunkt ohne Leistungsprämie, was eine Schädigung seines Vermögens in unmittelbarer Kausalbeziehung zum Verhalten des Beklagten darstellt. Da der Beklagte den Abschluss einer anderen Zielvereinbarung ernsthaft und endgültig verweigerte ist der Kläger aus § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Fall 1 BGB berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
ee) Der Schadensersatz statt der Leistung eines zumutbaren Zielvereinbarungsentwurfes besteht nach § 249 Abs. 1 BGB in der Nachzahlung der hypothetisch erlangten Leistungsprämie 2015. Dieser Zahlungsanspruch dem Grunde nach trägt - wie gesehen - den hier streitgegenständlichen Auskunftsanspruch.
2. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 19. Oktober 2016 ist auch insoweit begründet, als dort die Klage nach den Klageanträgen zu 2. und 3. abgewiesen worden ist.
Da nunmehr erkannt ist, dass der Kläger mit der ersten Stufe der Stufenklage einen berechtigten Auskunftsanspruch verfolgt, ist hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3., also hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Versicherung der Auskunft an Eides statt und zur Zahlung entsprechend der Auskunft, die frühere Prozesslage wieder herzustellen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde ist daher aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zu gegebener Zeit an dieses zurückzuverweisen. Den Parteien insoweit eine Instanz zu nehmen, ist nicht geboten (vgl. BAG vom 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - AP Nr. 35 zu § 242 Auskunftspflicht, unter I. 3. d. Gr.). Zugleich kann dann durch das Arbeitsgericht Eberswalde das prozessuale Schicksal des durch den Kläger angekündigten Hilfsantrages geklärt werden, der laut dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2016 weder gestellt noch zurückgenommen worden ist und welcher in den Urteilsgründen I. Instanz keine Erwähnung findet. Ferner obliegt dem Arbeitsgericht Eberswalde eine erneute Kostenentscheidung.
III.
Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, denn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, in welchem Maße § 18 TVöD (VKA) die Vereinbarung von Individual- und Gruppenziele strukturiert, ist von grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).