Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Ausbildungs und Studienförderungsrecht

Ausbildungs und Studienförderungsrecht


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer Entscheidungsdatum 22.05.2013
Aktenzeichen VG 6 L 401/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. Dezember 2012 gegen den Verpflichtungsbescheid des Antragsgegners vom 06. Dezember 2012 (Aktenzeichen xxx) wiederherzustellen und gegen die darin enthalte Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Das Interesse an einer sofortigen Vollziehung der dem Antragsteller auferlegten Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überwiegt dessen Interesse, von dieser Verpflichtung einstweilen verschont zu bleiben. Der Verpflichtungsbescheid, dessen Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, erweist sich auf Grund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die dem Antragsteller auferlegte Auskunftspflicht ist § 47 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Danach kann das Amt für Ausbildungsförderung unter anderem den in Absatz 4 des § 47 BAföG bezeichneten Eltern des Auszubildenden eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlagen von Urkunden setzen. Nach § 47 Abs. 4 BAföG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches – Erstes Buch – haben die Eltern des Auszubildenden alle Tatsachen anzugeben, die für die Ausbildungsförderung erheblich sind. Zu den erforderlichen Angaben der Eltern des Auszubildenden gehören Angaben über deren Einkünfte, weil diese nach Maßgabe der §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 24, 25 BAföG auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen sind. Eltern im Sinne der vorgenannten Vorschriften sind auch die Adoptiveltern des Auszubildenden (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, 20. Lfg., § 11 Rdnr. 17.1 m. w. Nw. der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

In Sinne der vorgenannten Vorschriften ist der Antragsteller Elternteil der Auszubildenden xxx, die einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat. Denn er hat die Auszubildende adoptiert. Das (polnische) Rayongericht in xxx hat mit dem am 03. Januar 2002 rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 12. Dezember 2001 (Aktenzeichen: xxx) die Annahme der Auszubildenden durch den Antragsteller an Kindes Statt bestätigt und festgestellt, dass damit eine volle Adoption wirksam wird.

Auf Grund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass dieser Beschluss nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist.

Die Anerkennung der Entscheidung des Rayongerichtes beurteilt sich allerdings nicht am Maßstab des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. II, S. 1034) zu dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager AdoptÜbk), das in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Artikel 2 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 04. November 2002 (BGBl. II S. 2872) erst am 01. März 2002 in Kraft getreten ist (vgl. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 72. Auflage, 2013, Art. 22 EGBGB Rdnr. 10). Denn das Haager AdoptÜbk ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen ein Antrag auf Adoption gestellt wurde, nachdem dieses Übereinkommen sowohl im Heimatstaat, in dem das zu adoptierende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, als auch im Aufnahmestaat, in den das Kind verbracht werden soll oder schon verbracht worden ist, in Kraft getreten ist (vgl. hierzu: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08. Juli 2010 - Wx 113/09 - zitiert nach Juris, Rdnr. 6). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antrag des Antragstellers auf Adoption der Auszubildenden vor dem 01. März 2002 gestellt worden ist, weil der Beschluss des Rayongerichtes vom 12. Dezember 2001 datiert und am 03. Januar 2002 rechtskräftig geworden war.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die Frage der Anerkennung der Entscheidung des Rayongerichtes sind im vorliegenden Fall stattdessen entweder § 16a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), der im Zeitpunkt des Ergehens des Beschlusses des (polnischen) Rayongerichtes in xxx vom 12. Dezember 2001 galt, oder die §§ 108, 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das am 01. September 2009 in Kraft getreten ist (vgl. Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2586]) und nunmehr gilt. Dabei kann offen bleiben, ob die Anerkennung der polnischen Entscheidung an Hand des § 16a FGG oder der §§ 108,109 FamFG zu beurteilen ist, weil diese Entscheidung nach den vorgenannten Maßstabsnormen für das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist.

Nach § 16a ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung – abgesehen von den hier nicht einschlägigen Tatbeständen der Nrn. 2 und 3 des § 16a FGG – insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind (Nr. 1) oder wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (Nr. 4). Über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung im Sinne von § 16a FGG wird in einem Gerichtsverfahren wie dem hier vorliegenden als Vorfrage entscheiden, ohne dass es hierfür eines förmlichen Anerkennungsverfahrens bedarf (vgl. hierzu: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 231/87 - zitiert nach Juris, Rdnr. 11; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 16. November 1999 - 6 WF 131/99 - zitiert nach Juris; Bassenge/Roth, Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Kommentar, 11. Auflage, § 16a Rdnr. 1). In gleicher Weise ist in § 108 Abs. 1 FamFG geregelt, dass ausländische Entscheidungen, zu denen auch Adoptionsentscheidungen ausländischer Gerichte gehören (vgl. hierzu: Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 16. November 1999 - 6 WF 131/99 - zitiert nach Juris; Palandt, a. a. O., Art. 22 EGBGB Rdnr. 12), anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Nach § 109 Abs. 1 FamFG ist die Anerkennung allerdings ausgeschlossen, wenn einer der in den Nrn. 1 bis 4 zu diesem Absatz aufgeführten Ausschlusstatbestände, die wortgleich mit den in § 16a Nr. 1 bis 4 FGG aufgeführten Ausschlusstatbeständen sind, erfüllt ist. Die in § 16a FGG und in den §§ 108, 109 FamFG niedergelegten Grundsätze gelten auch im verwaltungsprozessualen Verfahren (vgl. hierzu: Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 05. Juli 1993 – 12 UE 2361/92 - NJW-RR 1994, 391, [392]), weil die Verwaltungsgerichte gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden haben. Da nach den vorstehenden Ausführungen eine ausländische Entscheidung in einem verwaltungsprozessualen Verfahren ohne ein förmliches Anerkennungsverfahren als Vorfrage geprüft werden kann, ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers unschädlich, dass bislang keine familiengerichtliche Anerkennungs- und Wirksamkeitsfeststellung nach Maßgabe des § 2 des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG) vom 05. November 2001 (BGBl. I 2001, S. 2950) vorliegt, zumal familiengerichtliche Entscheidungen nach § 2 AdWirkG nicht konstitutiv sind (vgl. Palandt, a. a. O., Art. 22 EGBGB, Rdnr. 16) und lediglich dem Bedürfnis einer allgemeinverbindlichen Klärung der durch einen ausländischen Adoptionsakt begründeten Rechtsverhältnisse Rechnung tragen (vgl. Palandt, a. a. O., Art. 22 EGBGB Rdnr. 15 ).

Bei der Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit einer von einem ausländischen Gericht ausgesprochenen Adoption (Dekretadoption) ist keine materiell-rechtliche Prüfung an Hand des nach den Artikeln 22, 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) berufenen Sachrechts, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Prüfung vorgesehen (vgl. zu § 16a FGG: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04. April 2006 - 1 W 369/05 - zitiert nach Juris, Rdnr. 6; Landgericht Köln, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 T 188/12 - zitiert nach Juris, Rdnr. 13; vgl. ferner zu § 109 FamFG: § 109 Abs. 5 FamFG, wonach eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung nicht stattfindet). Aus diesem Grunde scheitert eine Anerkennung einer ausländischen Dekretadoption nicht schon daran, dass das ausländische Gericht deutsches Adoptionsrecht hätte anwenden müssen (vgl. Palandt, a. a. O., Art 22 EGBGB Rdnr. 13 m.w.Nw.) und im vorliegenden Fall das Rayongericht die Adoption auf der Grundlage des polnischen Familien- und Fürsorgerechts vollzogen hatte. Eine (eingeschränkte) materiell-rechtliche Prüfung der Entscheidung des Rayongerichtes erfolgt allein über die ordre-public-Klausel des § 16a Nr. 4 FGG bzw. des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FGG.

Vorliegend steht einer Anerkennung keiner der in § 16a FGG und § 109 Abs. 1 FamFG angeführten Anerkennungsausschlusstatbestände entgegen.

Dies gilt insbesondere für den Ausschlusstatbestand des § 16a Nr. 1 FGG und des insoweit inhaltsgleichen § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, auf die sich der Antragsteller beruft. Danach ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind. Es gilt das so genannte Spiegelbildprinzip (vgl. Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 24. November 1999 - 2 UF 206/99 - zitiert nach Juris). Danach beurteilt sich die internationale Zuständigkeit des ausländischen Staates auf Grund der spiegelbildlichen Anwendung der entsprechenden deutschen Vorschriften (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04. April 2006 - 1 W 369/05 - zitiert nach Juris, Rdnr. 14; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2003 – 11 Wx 8/03 - NJW 2004, 516, [517]; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 16. November 1999 - 6 WF 131/99 - zitiert nach Juris; Palandt, a. a. O., Art. 22 EGBGB Rdnr. 13). Danach genügt es, wenn einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind im Zeitpunkt der Adoption die Staatsangehörigkeit des Entscheiderstaates besitzt (vgl. Palandt, a. a. O., Art. 22 EGBGB Rdnr. 13). Denn die internationale Zuständigkeit bestimmt sich – wie dem Wort „oder“ zwischen der jeweiligen Nr. 1 und der Nr. 2 zu § 43b Satz 1 FGG bzw. § 101 FamFG zu entnehmen ist – alternativ nach der Staatsangehörigkeit oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der betreffenden Personen. In spiegelbildlicher Anwendung des § 101 Nr. 1 FamFG oder des § 43 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG besteht danach in Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, (auch) eine internationale Zuständigkeit polnischer Gerichte, wenn im Zeitpunkt der Adoption einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, wie dies hier nach dem Vorbringen des Antragstellers bei der Auszubildenden und deren Mutter, der Ehefrau des Antragstellers, der Fall gewesen war. Ins Leere geht daher der Einwand des Antragstellers, dass seine Ehefrau bzw. die Mutter der Auszubildenden in tatsächlicher Hinsicht keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Polen gehabt haben und sich die Zuständigkeit des polnischen Gerichts erschlichen haben soll, weil aus den bereits dargelegten Gründen die internationale Zuständigkeit des polnischen Gerichts unabhängig von dem Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt der Ehefrau des Antragstellers bereits wegen deren polnischer Staatsangehörigkeit begründet war. Unzutreffend ist schließlich die Annahme, dass die Entscheidung des Rayongerichtes aus dem Grunde nicht anzuerkennen sei, weil nach § 43b Abs. 1 FGG bzw. § 101 FamFG eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestand. Denn eine hier etwaig gegebene internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gemäß § 43 b Abs. 1 Satz 2 FGG bzw. § 106 FamFG keine ausschließliche Zuständigkeit, so dass neben einer etwaigen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls eine konkurrierende Zuständigkeit polnischer Gerichte bestand.

Nicht einschlägig ist des Weiteren der Ausschlusstatbestand des § 16a Nr. 4 FGG bzw. des insoweit inhaltsgleichen § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, weil ein Verstoß gegen die ordre-public Klausel nicht ersichtlich ist. Aus dem tatbestandlichen Erfordernis einer „offensichtlichen Unvereinbarkeit“ ergibt sich, dass eine gerichtliche Überprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre materielle Rechtmäßigkeit hin grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011 - OVG 3 B 8.08 - BeckRS 2001, 51217). Dementsprechend verstößt eine ausländische Entscheidung nicht schon dann gegen den (inländischen) ordre-public, wenn ein deutsches Gericht nach deutschem Recht den Fall anders zu entscheiden hätte; vielmehr ist eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das in so starkem Widerspruch zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Gerechtigkeitsvorstellungen untragbar erschiene (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011, a. a. O.; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04. April 2006 - 1 W 369/05 - zitiert nach Juris, Rdnr. 17). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption fehlt (vgl. Palandt, a. a. O., Art 22 EGBGB Rdnr. 17) oder wenn bei der Adoptionsentscheidung das Wohl des Kindes nicht berücksichtigt wurde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011, a. a. O.). Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Fall auf Grund der summarischen Prüfung nicht von einem Verstoß der Entscheidung des Rayongerichtes gegen den ordre public auszugehen. Ausweislich des Vorbringens des Antragstellers hat der leibliche Vater seinerzeit der Adoption zugestimmt. Des Weiteren ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei Adoptionsentscheidung des Rayongerichtes Kindeswohlbelange der Auszubildenden nicht berücksichtigt wurden; dementsprechende Anhaltspunkte sind vor allem deshalb nicht ersichtlich, weil der Antragsteller erst nach etwa 11 Jahren die Wirksamkeit der Adoptionsentscheidung im Zusammenhang mit der ihm auferlegten Auskunftspflicht in Frage gestellt hat, ohne dabei vorzutragen, dass er dies schon zu einem früheren Zeitpunkt getan hat. Allein die geltend gemachten Zuständigkeitsmängel sind insoweit nicht hinreichend, zumal diese allein im Rahmen des § 16a Nr. 1 FGG bzw. des § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG berücksichtigungsfähig sind, die dem allgemein gehaltenen Auffangtatbestand der ordre-public-Klausel der jeweiligen Nr. 4 des § 16a FGG bzw. § 109 Abs. 1 FamFG als speziellere Vorschrift hinsichtlich der Zuständigkeit vorgehen.

Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen Rechtmäßigkeit der Auskunftsaufforderung. Die insoweit bis zum 30. Dezember 2012 gesetzte Frist ist als angemessen zu betrachten.

Das besondere Vollzugsinteresse ist darin zu erblicken, dass ohne eine entsprechende Auskunft des Antragstellers der Ausbildungsförderungsantrag seiner Adoptivtochter nicht bescheidungsfähig wäre und insoweit deren Ausbildung gefährdet sein könnte.

Schließlich ist auch nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung des Zwangsgeldes anzuordnen, weil sich diese Androhung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen wird. Zur Begründung wird insoweit in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt und denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.