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Entscheidung 5 K 1088/15


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 19.12.2019
Aktenzeichen 5 K 1088/15 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2019:1219.5K1088.15.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Umlagebescheid vom 23. November 2014 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 24. Juni 2015 wird insoweit aufgehoben, als damit ein Betrag von mehr als 2.678,22 Euro als Umlage erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid zur Umlage von Verbandsbeiträgen des Wasser- und Bodenverbandes „“ zur Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung für das Jahr 2014.

Der Kläger ist Grundstückseigentümer in der Gemeinde O... (die Gemeinde), die dem Amt M... angehört. Die Grundstücke liegen im Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Bodenverbandes „“ (der Verband), deren gesetzliches Mitglied die zuvor genannte Gemeinde ist.

Am 23. Juni 2014 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde die Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt M... vom 24. Juli 2014 (US 2014). Mit der Festlegung des Umlagesatzes für das Jahr 2014 in Höhe von 0,001886 Euro/m² bzw. 18,86 Euro/ha wurde der zumindest seit dem 01. Januar 2013 unverändert festgelegte Umlagesatz von 0,000880 Euro/m² (bzw. 8,80 Euro/ha) angehoben (§ 6 der Satzung der Gemeinde O... zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „“ vom 13. Juli 2012, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt O... vom 26. Juli 2012 – US 2012 –). Als In-Kraft-Tretens Zeitpunkt legt § 7 Abs. 2 US 2014 fest, dass die Satzung rückwirkend zum 01. Januar 2014 in Kraft tritt. Gemäß § 7 Abs. 2 US 2014 tritt gleichzeitig die Satzung der Gemeinde O... zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „“ vom 13. Juli 2012 außer Kraft.

Mit Bescheid vom 23. November 2014 (Kassenzeichen 69000067) zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung einer Umlage in Höhe von 2.868,52 Euro für das Jahr 2014 heran, wobei er solche Grundstücke veranlagte, die in der Gemarkung K... gelegen sind. Dies umfasste ausweislich des Bescheides auch solche Flächen, für die die Gemeinde K... (Grundbuchblatt 3... – 4.881,00 m²) und die Gemeinde O... (Grundbuchblatt 4... – 96.018,08 m² ) als Eigentümer eingetragen sind. Bereits mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 (Kassenzeichen 6... ) zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung einer Umlage in Höhe von 1.379,06 Euro für die Verbandsbeiträge zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für das Jahr 2014 heran, wobei er solche Grundstücke veranlagte, die in der Gemarkung G... gelegen sind.

Am 24. November 2014 erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheiden vom 24. Juni 2015, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Juni 2015 zugegangen, zurückgewiesen wurde.

Hiergegen hat der Kläger jeweils am 28. Juli 2015 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei, weil es ihm an der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage fehle. Die Umlagesatzung 2014 sei ihrerseits rechtswidrig und daher unwirksam. Die Regelung zum Umlagemaßstab sei rechtswidrig, weil sie lediglich eine Aufrundung auf volle Quadratmeter zulasse und keine Abrundung vorsehe, sodass sie sich stets zugunsten der Gemeinde auswirke. Die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stünde dem nicht entgegen, weil die diesbezüglichen Ausführungen nicht für die Entscheidung tragend gewesen seien.

Die Regelung des § 1 Abs. 1 der Umlagesatzung i.V.m. der Anlage 1 verstieße gegen das Bestimmtheitsgebot und führte daher zur Gesamtnichtigkeit der Umlagesatzung, weil das sogenannte Flur- und Flurstücksverzeichnis nicht nachvollziehbar sei. Der Umlageschuldner könne anhand der Satzung nicht nachvollziehen, ob sein Grundstück zu Recht veranlagt worden sei. Die im Flurstücksverzeichnis verwendeten Überschriften wie „Zähler“, „Nenner“ und „Anteil“ hätten keine entsprechende Anknüpfung im Grundbuch. Gleichermaßen sei nicht zu erkennen, was für ein Anteil gemeint sei und wie dieser berechnet worden sei, denn schließlich tauchten auch Grundstücke mit dem Anteil „0“ auf. Weiterhin sei nicht zu verstehen, inwieweit Grundstücke nicht veranlagt worden seien, die zur Veranlagung hätten herangezogen werden müssen.

Die Umlagesatzung verfüge auch nicht über eine wirksame Bestimmung des Umlagesatzes, weswegen sie gesamtnichtig sei. Es sei auszuschließen, dass der Regelung des § 5 US 2014 ein wirksamer Mitgliedsbeitragsbescheid zugrunde liege. Der maßgebliche Beitragsbescheid datiere vom 11. August 2014, während die maßgebliche Umlagesatzung bereits am 23. Juni 2014 beschlossen worden sei, sodass die Bestimmung des Umlagesatzes nicht auf dem Beitragsbescheid beruhen könne. Dies verstieße auch gegen die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 der Umlagesatzung, denn hiernach werde die Umlage nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides festgesetzt. Da sich der festzusetzende Umlagesatz aus der Umlagesatzung ergebe, könne die den maßgeblichen Umlagesatz bestimmende Umlagesatzung nicht schon vor Bekanntgabe des Beitragsbescheides beschlossen werden, denn zu diesem Zeitpunkt liege noch kein den Umlagesatz bestimmender, wirksamer und umlagefähiger Beitragsbescheid vor. Zudem habe die Gemeinde ihrerseits Widerspruch gegen den Beitragsbescheid erhoben, über den im April 2015 noch keine Entscheidung ergangen sei. Sollte die Gemeinde zudem die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides beantragt haben und diesem Antrag stattgegeben worden sein, fehle es an den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Umlagesatzung. Maßgeblich sei, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über den klägerischen Widerspruch eine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde bestanden habe.

Zudem sei mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot anzunehmen, weil eine bereits entstandene Abgabenschuld nachträglich abgeändert worden sei. Vorliegend läge ein Fall echter Rückwirkung vor. Die Gewässerunterhaltungsumlage entstehe ausweislich des Wortlauts mit Beginn des Kalenderjahres, dies entspreche – wie ein Vergleich mit der Regelung des § 9 Abs. 2 Grundsteuergesetz (GrStG) zeige – der gesetzlichen Ausgestaltung der Grundsteuer. Nichts anderes ergebe sich aus früheren Fassungen des § 80 des brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG), weil erst ab der Fassung vom 29. April 2008 eine Regelung zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlageschuld in der Norm enthalten sei. Allein aus den diesbezüglichen Gesetzgebungsmaterialien könnten daher die Motive des historischen Gesetzgebers ermittelt werden. Auch dort sei die Parallelität zur Grundsteuer zu erkennen, denn der Gesetzgeber habe als alternative Finanzierungsart ausdrücklich auch eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes vorgeschlagen. Im Übrigen seien auch der Maßstab und die Bestimmung des Umlageschuldners mit den Regelungen zur Grundsteuer vergleichbar. Die Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG stünde dem nicht entgegen; eine vergleichbare Regelung sei im Landeswassergesetz gerade nicht enthalten.

Der Annahme eines abgeschlossenen Sachverhalts stünde auch nicht entgegen, dass nach § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BbgWG die Umlage mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, entsteht und nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides für das Kalenderjahr festgesetzt wird. Insoweit sei zwischen der Entstehung und der Festsetzung der Umlage zu unterscheiden; eine spezielle landesrechtliche Erhebungssystematik folge hieraus nicht. Entscheidend für die Entstehung der Umlage sei daher allein der Beginn des Kalenderjahres und das Bestehen von entsprechendem Satzungsrecht. Solange keine Entschließung der Gemeinde vorliege, ob und wie sie die Beitragslast für das jeweilige Kalenderjahr umzulegen beabsichtige, könne es zu keinem schützenswerten Vertrauen kommen, sodass es in der Folge auch nicht zu einer rückwirkenden Erhöhung käme. Die jüngere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg äußere sich nicht zu der Frage, ob ein Fall der echten oder unechten Rückwirkung vorliege. Vielmehr sei mit den selbstständig tragenden Erwägungen der früheren oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung das Vorliegen einer echten Rückwirkung zu bejahen, die aus Gründen des Rechtsstaatsgebots nur in engen Grenzen zulässig sei.

Das klägerische Vertrauen auf den Fortbestand der US 2012 sei schutzwürdig. Die in der Rechtsprechung anerkannten und restriktiv anzuwendenden Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot seien nicht einschlägig. Insbesondere die gesetzliche Ausgestaltung der Gewässerunterhaltung führe nicht dazu, dass den betroffenen Grundstückseigentümern das schutzwürdige Vertrauen generell abgesprochen werden könne. Mit der älteren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei lediglich zu erkennen, dass der Kläger zwar damit rechnen müsse, zur Umlage oder anderweitig zu den Kosten der Gewässerunterhaltung herangezogen zu werden, er müsse jedoch nicht damit rechnen, dass eine einmal zur Entstehung gelangte Umlage auch nach Jahr und Tag durch rückwirkende Satzungsänderung erhöht werden könnte.

Dem Satzungsgeber obliege es selbst, den Eintritt eines schützenswerten Vertrauens zu verhindern, indem er die Anwendbarkeit des Umlagesatzes zeitlich begrenze oder das Satzungsrecht rechtzeitig außer Kraft setze. Vorliegend läge eine solche Entschließung jedoch vor, denn der Satzungsgeber habe in seiner Satzung einen zeitlich unbegrenzten und damit kalenderjährlich wiederkehrenden Umlagesatz festgelegt. Dementsprechend muss er sich an einem von ihm geschaffenen schützenswerten Vertrauen festhalten lassen, denn der Umlageschuldner dürfe angesichts des unmissverständlichen Wortlautes der in § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 HS 1 BbgWG getroffenen Regelung darauf vertrauen, dass dem Satzungsgeber der Entstehungszeitpunkt der Umlage bekannt sei.

Da die Bekanntgabe des Beitragsbescheides nicht öffentlich erfolge und dem Umlageschuldner regelmäßig auch nicht bekannt sei, weil er nicht Adressat des Bescheides sei, könne nicht eingewandt werden, dass die Umlage erst nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides für das Kalenderjahr festgesetzt werden könne. Es sei unerheblich, ob der Beitragsbescheid erst im laufenden Kalenderjahr bekannt gegeben werde. Denn auch wenn dies praktisch regelmäßig der Fall sei, sei dieser Zeitpunkt für die Beurteilung, ob schützenswertes Vertrauen vorläge, ungeeignet und könne daher nicht erheblich sein.

Vielmehr sei nach der Gesetzeslage ein Erlass des Beitragsbescheides bis zum Beginn eines Kalenderjahres nicht unrealistisch. Bei ordnungsgemäßer Haushaltsplanung, auf die allein die Mitglieder des Verbandes und gerade nicht der Kläger maßgeblich Einfluss nehmen könne, sei dies regelmäßig möglich. Zudem wisse die Kommune bereits vor Beginn des Kalenderjahres, ob sich der Beitragssatz verändern würde. Denn die Beitragspflicht für die Verbandsmitglieder entstehe in dem Zeitpunkt, in dem eine verlässliche Kostenermittlung vorliege, was der Fall sei, wenn der Haushaltsplan für das entsprechende Beitragsjahr festgesetzt sei und ein Beschluss über den Beitragssatz vorliege. Es sei daher Sache der Gemeinde, die Satzung vor Beginn des Kalenderjahres anzupassen; eine rückwirkende Anpassung sei entgegen dem Vorbringen des Beklagten und der Ausführungen in der jüngeren oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht alternativlos. Dementsprechend sei Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens allein der Zeitpunkt der Entstehung der Umlage, mithin der 1. Januar eines Kalenderjahres. Dies entspreche auch dem abgabenrechtlichen Grundsatz, dass derjenige persönlich abgabenpflichtig sei, der im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes, also der Entstehung, Rechtsinhaber -also hier Grundstückseigentümer- sei. Zudem hätte es dem Satzungsgeber freigestanden, im Zweifelsfall eine Satzung mit einer zeitlich unbegrenzten Umlagesatzbestimmung außer Kraft zu setzen und so zumindest die Entstehung zum nächsten Jahresbeginn zu vermeiden. Die vorliegende nachträgliche rückwirkende Erhöhung sei besonders rechtfertigungsbedürftig, wofür schlichte Untätigkeit nicht genügen könne.

Der Beklagte verkenne zudem, dass es für das Vorgehen der Gemeinde hinsichtlich der Gestaltung einer Umlagesatzung entscheidend sei, wann ihre Beitragspflicht gegenüber dem Verband entstehe. Soweit der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg davon ausgehe, dass die Regelungssystematik des § 80 Abs. 2 BbgWG darauf angelegt sei, dass die Gemeinden von den Unwägbarkeiten der Beitragserhebung durch die Gewässerunterhaltungsverbände unabhängig gemacht werden sollten, so sei dem nicht zu folgen. Denn diese Unwägbarkeiten dürften nicht auf die Grundstückseigentümer abgewälzt werden, weil diese nach der hier maßgeblichen Rechtslage nicht die Möglichkeit hatten, auf das Verbandshandeln Einfluss zu nehmen. Ein anderes Verständnis würde dazu führen, dass die Gemeinden als Verbandsmitglieder keine Verantwortung mehr tragen müssten. Der Grundstückseigentümer müsse sich auf das geltende Recht verlassen können. Unterließe die Gemeinde eine Satzungsanpassung und führe eine spätere Anpassung zu einem Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, müsse die Gemeinde dieses Risiko tragen. Wenn die Gemeinde, wie es vorliegend trotz positiver Kenntnis um die finanzielle Situation des Verbandes geschehen sei, den Umlagesatz seit dem Jahr 2009 bis in das Jahr 2014 hinein – und damit auch im Krisenjahr 2013 – unverändert beibehalte, habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass die Gemeinde entsprechend der bisherigen gängigen Praxis keine Erhöhung des Umlagesatzes vornehmen würde. Soweit der Beklagte auf rückwirkend geändertes Satzungsrecht verweise, sei dies hier nicht relevant, weil eine andere Gemeinde betroffen sei.

Zudem sei der Umlagesatz überhöht. Es bestehe der begründete Verdacht, dass mit der Umlage mehr als nur der Aufwand für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung umgelegt worden sei. Angesichts der defizitären Haushaltslage des Verbandes und den damit zusammenhängenden Sanierungsversuchen sei vielmehr davon auszugehen, dass auch sogenannte „Altverbindlichkeiten“ in rechtswidriger Weise auf die Verbandsmitglieder umgelegt worden seien.

Unter Bezugnahme auf den Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 trägt der Kläger weiter vor, dass der Umlagesatz überhöht sei, weil schon der Verbandsbeitrag seinerseits überhöht sei. Es sei zu einer Stabilisierung der defizitären Haushaltslage durch Beitragsmittel gekommen. Ausweislich der Jahresrechnung sei zu erkennen, dass der Verband im Jahr 2014 maßgeblich mit der Entspannung seiner finanziell angespannten Lage beschäftigt gewesen sei. Hauptaufgabe des Verbandes sei ausweislich des Berichtes die Begleitung und Kontrolle der wirtschaftlichen Gesundung des Verbandes. Da kraft Gesetzes jedoch nur der Aufwand, der für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages, also der Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung anfalle, umlagefähig sei, dürften finanzielle Engpässe oder Altverbindlichkeiten nicht durch Beiträge ausgeglichen werden; jedenfalls fehle solchen Beiträgen dann die Umlagefähigkeit. Auch unter Berücksichtigung des dem Finanzierungssystem zugrunde liegenden Solidargedankens sei es nicht gerechtfertigt, die Grundeigentümer für eine durch Misswirtschaft verursachte finanzielle Schieflage des Verbandes aufkommen zu lassen, weil sie keinen maßgeblichen Einfluss auf das Verbandshandeln hätten und deswegen nicht für Altlasten in die Verantwortung genommen werden könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die tatsächlich vereinnahmten Flächenbeiträge i.H.v. 1.621.421,62 Euro ausschließlich in die Tätigkeiten der Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung geflossen sein sollen, zumal der Jahresrechnung keine näheren Angaben zur Verwendung der Beitragsmittel entnommen werden könnten. Es sei bezeichnend, dass der größte Ausgabenposten in Höhe von 882.418,68 Euro unter „sonstige betriebliche Aufwendungen“ verbucht worden sei. Dies entspreche der im Prüfbericht im Bezug auf eine ordnungsgemäße Buchführung enthaltenen Aussage, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht ausnahmslos eingehalten worden seien. Im Einzelnen sei unterjährig keine Abrechnung für pflichtige und freiwillige Ausgaben erfolgt und sämtliche mit den Jahresrechnungen der Vorjahre zusammenhängenden Beschlüsse seien bis zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erfolgt. Dementsprechend sei nicht nachgeprüft worden, ob und in welchem Umfang pflichtige Aufgaben der Gewässerunterhaltung II. Ordnung im Kalenderjahr 2014 tatsächlich erfüllt worden seien; eine solche Überprüfung sei auch nicht mehr möglich. Mangels Abrechnung der einzelnen Aufgaben könne eine nachträgliche Rückrechnung allenfalls einen näherungsweisen Wert ergeben. Aus diesem Vorgehen offenbare sich der Mangel einer belastbaren Kalkulation, die Grundlage für eine Beitrags- und Umlageerhebung sein könne. Dem stehe auch nicht die Beurteilung des Prüfberichts entgegen, wonach die Lage des Verbandes nach dem Ergebnis der Prüfung und den dabei gewonnenen Erkenntnissen als plausibel zu beurteilen sei. Denn angesichts dieser zurückhaltenden Formulierung könne allenfalls eine latent vorhandene Überzeugung des den Bericht erstellenden Wirtschaftsprüfers angenommen werden. Zudem erweise sich die Kalkulation des Beitrages als fehlerhaft, weil (a) unter Berücksichtigung aller in Ansatz gebrachten Kosten ein bereits geplanter Überschuss in Höhe von rund 10.000,00 Euro verbleibe und der Beitrag jedenfalls in dieser Höhe das nach § 30 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) erforderliche überschreite. Bei der Festsetzung des Verbandsbeitrages seien „sonstige Aufwendungen“ in Höhe von 467.000,00 Euro berücksichtigt worden, worin (b) unter anderem Rechts- und Beratungskosten i.H.v. 200.000,00 Euro enthalten seien. Diese Kosten seien jedoch nicht umlagefähig, weil sie keine Kosten für die Gewässerunterhaltung II. Ordnung darstellten. Die Beitragsfähigkeit folge auch nicht aus einer wechselseitigen Treuepflicht zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern. Angesichts der Zwangsmitgliedschaft der Gemeinden könnte bereits nicht von einem Vertrauensverhältnis ausgegangen werden. Aber selbst bei Annahme eines solchen Vertrauensverhältnisses sei dieses Vertrauen der Kommunen in die Verbandsarbeit durch den Verband enttäuscht worden und mit Blick auf sogenannte „Altlasten“, also solche Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der finanziellen Krise aus dem Jahr 2013 stünden, als gestört anzusehen. Bei den Rechtsberatungskosten handele es sich vielmehr um Kosten des sogenannten Landesbeauftragten, also der Sache nach um Kosten für die Sanierung des Verbandes, die wegen der Misswirtschaft notwendig geworden sei. Letztlich (c) sei die Unterteilung der Haushaltsansätze in pflichtige und freiwillige Aufgaben lückenhaft. Dem Verband oblägen neben den freiwilligen Aufgaben verschiedene gesetzliche Pflichtaufgaben wie die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, Ausgleichsmaßnahmen an ebensolchen Gewässern, die Unterhaltung von Schöpfwerken, der Betrieb von Stauanlagen für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Landschaftswasserhaushaltes, die Unterhaltung von Gewässern I. Ordnung sowie weitere ihm durch Rechtsverordnung übertragene Aufgaben. Der allein umlagefähige, konkrete Aufwand für die Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung sei dem Haushaltsplan nicht zu entnehmen, eine angemessene Verteilung sämtlicher Gemeinkosten (Personal- und Sachkosten) auf die verschiedenen Aufgabenbereiche habe offenbar ebenfalls nicht stattgefunden. Der Verband sei zu einer angemessenen und wenigstens näherungsweisen Verteilung dieser Kosten auf die einzelnen Aufgabenbereiche jedoch verpflichtet. Insoweit sei es unbeachtlich, dass der Verband im Jahr 2014 nicht geplant habe, Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern I. Ordnung durchzuführen. Die für diese Aufgaben vorgehaltenen Sach- und Personalmittel hätten in der Haushaltsplanung entsprechend berücksichtigt werden müssen und hätten sich ebenfalls beitragsmindernd ausgewirkt; entsprechendes gelte für die sonstigen Pflichtaufgaben. Ebenso fehlerhaft sei es, dass der Verband bei einem Einsatz eigener Personal- und Sachmittel in Höhe von 0,00 Euro Erlöse durch freiwillige Aufgabenwahrnehmung in Höhe von 30.000,00 Euro erwirtschaftet habe und hierbei lediglich Zinsen in Höhe von rund 10.000,00 Euro gewinnmindernd in Ansatz bringe, auch hier fehle wiederum eine angemessene Verteilung der Gemeinkosten.

Der angegriffene Bescheid könne auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, weil diese im Zuge des Inkrafttretens der US 2014 ausdrücklich aufgehoben worden seien.

Der Kläger beantragt,

1. den Umlagebescheid des Beklagten vom 23. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2015 aufzuheben und

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Umlagesatzung wirksam sei. Die Regelung des § 1 Abs. 1 US 2014 sei hinreichend bestimmt. Alleiniger Zweck der Anlage 1 der Satzung sei es, das Verbandsgebiet innerhalb der Gemeinde zu umreißen und nicht den Bürger über das veranlagte Grundstück zu informieren. Die Erkennbarkeit des veranlagten Grundstückes betreffe lediglich die Frage der Bestimmtheit des jeweiligen Abgabenbescheides. Die Angabe von Zähler und Nenner ersetze in allgemeinüblicher Weise die numerische Flurstücksbezeichnung des Grundbuchs und werde in anderen Bundesländern praktiziert, wobei die Spalte „Anteil“ angebe, ob das Flurstück vollständig im Verbandsgebiet liege.

Die in § 5 der Umlagesatzung enthaltene Rundungsregelung stehe im Einklang mit der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die sich zu dieser Frage auch entscheidungserheblich geäußert habe.

Es sei nicht zu beanstanden, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Umlagesatzung der Beitragsbescheid der Gemeinde gegenüber noch nicht bekannt gegeben worden sei. Denn die Gemeinde dürfe gemäß § 80 Abs. 2 BbgWG ihre Verbandsbeiträge auf die Grundstückseigentümer umlegen. Es sei hierfür jedoch nicht erforderlich, dass die Gemeinde für die Festlegung des Umlagesatzes die Bekanntgabe des Beitragsbescheides abwarte. Der Umlagesatz könne bereits anhand des im Vorjahr aufzustellenden Haushaltsplanes des Verbandes bestimmt werden, denn gemäß § 26 Abs. 3 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „“ vom 8. Juni 2011 in der Fassung der Änderungssatzung vom 3. April 2014 (VS) richteten sich die Beiträge nach dem Haushaltsplan, wobei Stichtag für die Beitragsermittlung der 1. Januar sei. Gemäß § 28 VS käme es damit nicht entscheidend auf die Bekanntgabe des Beitragsbescheides an; insbesondere läge kein „aus der Luft gegriffener“ Umlagesatz vor. Ob die Gemeinde die Verbandsbeiträge umlegen dürfe, wenn der Verband die sofortige Vollziehung des Beitrages ausgesetzt habe, sei nicht entscheidungserheblich, weil dies vorliegend nicht der Fall sei.

Die nachträgliche Erhöhung des Umlagesatzes stelle auch keine unzulässige Rückwirkung dar.

Die rückwirkende Änderung des Umlagesatzes greife bereits nicht in einen abgeschlossenen Sachverhalt ein, sodass kein Fall echter Rückwirkung vorläge. Dies sei auch nicht mit Blick auf den Wortlaut der Regelung des § 9 Abs. 2 GrStG anzunehmen, denn der Gesetzgeber habe die Gewässerunterhaltungsumlage nicht in Anlehnung an die Grundsteuer ausgestaltet. Mit der Schaffung der Regelung des § 80 Abs. 2 BbgWG habe der Gesetzgeber im Jahr 2003 ein einfaches Umlageverfahren einführen wollen, um so das streitanfällige Erhebungsverfahren nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) zu ersetzen. Eine entsprechende Lesart ergebe sich auch nicht aus der späteren Gesetzeshistorie, insbesondere auch nicht aus der im Jahre 2007 geschaffenen Möglichkeit, die Erhebung von Gewässerunterhaltungsumlage und die der Grundsteuer durch einen zusammengefassten Bescheid oder zumindest eine gemeinsame Versendung der Bescheide durchzuführen, denn diese Regelung ziele lediglich auf eine Verringerung von Verwaltungskosten ab und sei kein Indiz für eine materiell-rechtliche Angleichung der Abgaben. Aber selbst bei Annahme einer solchen Parallelität sei dies nicht zielführend, denn auch der Hebesatz der Grundsteuer könne entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 3 S. 1 GrStG noch bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres angepasst werden, weswegen auch hier kein abgeschlossener Sachverhalt anzunehmen sei.

Zudem habe sich bereits kein Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Umlagesatzung bilden können, denn der Kläger habe zum Jahresbeginn mit einer Änderung der Rechtslage rechnen müssen. Auch wenn nach § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 BbgWG die Umlage zwar mit Beginn eines Kalenderjahres entstehe, sei sie aber nach dem Willen des Gesetzgebers erst nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zu erheben. Der Landesgesetzgeber verlange dabei nicht, dass der maßgebliche Bescheid über den Verbandsbeitrag für das Kalenderjahr vor dessen Beginn ergehe. Auf einen etwaig vorher gefassten Haushaltsbeschluss sei nicht abzustellen, denn die Beitragspflicht der Gemeinde ergebe sich erst verbindlich aus dem jeweiligen Bescheid. Die Höhe des umzulegenden Verbandsbeitrags stehe damit regelmäßig erst im laufenden Kalenderjahr fest. Diese gesetzlich vorgeschriebene zeitliche Abfolge sei den Umlagepflichtigen und damit auch dem Kläger bekannt. Dementsprechend müsse es sich ihm aufdrängen, dass die Gemeinde erst nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides oder eines Vorausleistungsbescheides den konkreten Umlagesatz für das jeweilige Veranlagungsjahr satzungsrechtlich regeln kann, weil es ihr vorher an einer gesicherten Kenntnis hierüber fehle.

Zudem sei ein Vertrauenstatbestand bereits deswegen nicht anzunehmen, weil auch in der Vergangenheit die Umlagesatzungen wiederholt erst nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides bzw. nach einem entsprechenden Beschluss rückwirkend in Kraft gesetzt worden seien und der Kläger daher mit einer Änderung auch in diesem Jahr rechnen müsste.

Aber selbst bei Annahme eines hypothetischen Vertrauenstatbestandes sei dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Die angeführten Fallgruppen des Bundesverfassungsgerichts seien nicht abschließend und der Fortentwicklung zugänglich, wenn sonstige Gründe vorlägen, die ausnahmsweise eine gesetzliche Regelung mit echter Rückwirkung rechtfertigen würden. Angesichts der weiteren gesetzlichen Systematik, insbesondere der Zweistufigkeit, würde ein etwaig schützenswertes Vertrauen jedenfalls entfallen. Angesichts der öffentlichen Berichterstattung über die damalige finanzielle Lage des Verbandes sei für jedermann zu erwarten gewesen, dass es zu einer Erhöhung der Umlagesätze in den Mitgliedsgemeinden kommen würde. Dies sei bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung hinreichend zu berücksichtigen.

Zudem sei bei der Anwendung des Rückwirkungsverbotes auch den bereichsspezifischen Regelungen des Landesrechts Rechnung zu tragen. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Systematik des § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BbgWG es der Gemeinde möglich sein müsse, einen für sie kostendeckenden Umlagesatz zu beschließen, wozu sie erst nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides in der Lage sei. Dies umfasse die gesetzgeberische Intention, dass eine rückwirkende Belastung des Umlageschuldners jedenfalls im Veranlagungszeitraum möglich sei.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass zum einen die Gemeinde die zeitlichen Gegebenheiten nicht völlig beeinflussen könne und zum anderen, dass ihr eine effektive Möglichkeit verbleiben müsse, eine rechtliche Prüfung der auf sie konkret abgewälzten Beitragslast vorzunehmen, bevor sie über die Umlage entscheide. Dementsprechend sei im Einklang mit der jüngeren oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot anzunehmen.

Aus dem Umstand, dass selbst das Gericht davon ausgegangen sei, dass jedenfalls nicht selten der Beitragsbescheid erst nach Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben werde, folge konsequenterweise, dass auch der endgültige Umlagesatz regelmäßig erst nach Beginn des Kalenderjahres beschlossen werden könne. Nach der Rechtsauffassung der Kammer wäre die gesetzlich vorhergesehene Reihenfolge im Wesentlichen zwecklos, weil die Gemeinde selbst bei Erhalt eines der Höhe nach eine Umlageerhöhung rechtfertigenden Beitragsbescheides gezwungen wäre, dmn zu erlassenden Umlagebescheid einen Umlagesatz entsprechend dem des Vorjahresniveaus zu Grunde zu legen.

Zudem habe der Landesgesetzgeber kein Finanzierungssystem geschaffen, welches eine Beitrags- und Umlageerhebung auf Grundlage von Prognosen ermögliche und bezwecke. Vielmehr habe der Gesetzgeber intendiert, dass die Gemeinde erst die Bekanntgabe des Beitragsbescheides abwartet und danach auf Grundlage der tatsächlichen Beitragshöhe einen für sie auskömmlichen Umlagesatz beschließt. Dementsprechend spiele es auch keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt auf der ersten Stufe des Finanzierungssystems die Beitragspflicht entstehe.

Auch die wechselseitige Pflicht zur Verbandstreue könne kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers begründen. Dabei könne offenbleiben, ob eine von den Mitgliedern durchsetzbare Pflicht des Verbandes bestehe, eine Festlegung des Beitragssatzes für das kommende Jahr rechtzeitig vorzunehmen. Vielmehr sei zu erkennen, dass das Finanzierungssystem bezwecke, die Gemeinden von den Unwägbarkeiten der Beitragserhebung durch die Gewässerunterhaltungsverbände unabhängig zu machen. Zudem sei es auch in der Vergangenheit zu einer Erhöhung der Umlagesätze gekommen. Vielmehr stelle sich eine Änderung des Umlagesatzes mit Rückwirkung zum 01. Januar des für die Umlageerhebung relevanten Jahres regelmäßig lediglich als Anpassung an die aktuelle Beitragserhebung des Gewässerunterhaltungsverbandes dar, die auch eine rückwirkende Reduzierung umfasse, wobei auch gerade deswegen aus Sicht eines Umlageschuldners mit einer Veränderung nach dem Beginn des Kalenderjahres gerechnet werden müsse.

Angesichts der ständigen Praxis, auf Änderungen des Beitragssatzes mit Änderungen auf Umlageebene zu reagieren, wäre es überraschend gewesen, wenn die Gemeinde ihre Umlagesatzung noch im Vorjahr angepasst hätte. Die Beibehaltung des Umlagesatzes in Vorjahren sei allein auf den Umstand zurückzuführen, dass der Verband in diesem Zeitraum den Beitragssatz unverändert gelassen habe, dies könne aber kein schützenswertes Vertrauen begründen.

Aber selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot seien die Bescheide zumindest teilweise rechtmäßig. Denn auch nach der bisherigen Rechtsprechung der zur Entscheidung berufenen Kammer sei der Umlagesatz jedenfalls zum 01. Januar des betreffenden Kalenderjahres mit dem vorherigen Umlagesatz, hier 0,0009450 Euro pro Quadratmeter entsprechend der früheren Satzung entstanden, sodass zumindest in dieser Höhe eine rechtmäßige Umlageerhebung vorläge. Der Vortrag zur Rechtmäßigkeit des Umlagesatzes sei nicht hinreichend substantiiert.

Im Übrigen wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

A.

Die gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und im Übrigen zulässige Anfechtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Soweit mit dem angegriffenen Bescheid auch eine Umlage für solche Flächen erhoben wurde, die im Eigentum der Gemeinden K... (Grundbuchblatt ) und O... (Grundbuchblatt ) stehen, erweist sich dies als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Denn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG (i.d.F. vom 02. März 2012; im Folgenden: a.F.)können die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage). Dabei ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 BbgWG a.F. der Umlageschuldner der Grundstückseigentümer. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers. Maßstab für die Umlage ist die vom jeweiligen Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 BbgWG). Dementsprechend bestimmt § 4 US 2014, dass Schuldner der Umlage derjenige ist, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage gemäß § 2 Abs. 2 US 2014 Eigentümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet ist. § 5 US 2014 bestimmt, dass die Bemessungsgrundlage der Umlage, die auf volle Quadratmeter aufgerundete Fläche des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlagepflicht gemäß § 2 Abs. 2 US 2014 ist. Dementsprechend ist die Umlage nur für solche Grundstücke zu erheben, die im Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers stehen oder zu dessen Gunsten ein Erbbaurecht bestellt ist. Ausweislich des Bescheides sind Eigentümer der im Grundbuchblatt 3... und 4... erfassten Flächen die jeweils genannten Gemeinden O... und K... . Für die hierauf anfallende Fläche von 4.881,00 m² (Grundbuchblatt 3... ) und von (gerundet) 96.019,00 m² (Grundbuchblatt 4... ) durfte daher der Kläger nicht zur Umlage herangezogen werden, dementsprechend erweist sich die hierauf entfallende Festsetzung der Umlage (100.900 m² x 0,001886 EUR / m²) in Höhe von 190,30 Euro als rechtswidrig.

II. Im Übrigen ist der angegriffene Umlagebescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

 Der angegriffene Umlagebescheid verfügt insbesondere über die erforderliche Rechtsgrundlage. Er findet seine nach § 3 des Brandenburgischen Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 80 Abs. 2 -BbgWG a.F. und § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche Rechtsgrundlage in der US 2014. Die Umlagesatzung ist gemäß § 7 Abs. 1 US 2014 rückwirkend zum 01. Januar 2014 in Kraft getreten. Gemäß § 2 US 2014 erhebt die Gemeinde O... kalenderjährlich eine Umlage, mit der die von ihr an den Wasser- und Bodenverband „“ zu zahlenden Verbandsbeiträge auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum der Stadt, des Bundes, des Landes oder einer anderen Gebietskörperschaft stehen, umgelegt werden.
1. Der Finanzierung der Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg liegt ein zweistufiges System zu Grunde. Auf der ersten Stufe werden die Gemeinden, die (Zwangs-)Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände sind, für die Pflichtaufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zu einem Verbandsbeitrag herangezogen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG a.F. bemisst sich der Beitrag nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (sog. Flächenmaßstab). Auf der zweiten Stufe können die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage), § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F. Umlageschuldner ist der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte (§ 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BbgWG a.F.). Die Entscheidung über die Erhebung einer Umlage trifft die Gemeinde durch Erlass einer entsprechenden Umlagesatzung (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2018 - OVG 12 B 5.18 -, juris Rn. 27; Urteil der Kammer vom 26. September 2018 - 5 K 74/15 -, juris Rn. 47 ff.).

a) Entgegen den Ausführungen des Klägers trifft es nicht zu, dass die Nichtigkeit der Umlagesatzung 2014 bereits aus dem Umstand folge, dass die im dortigen § 5 – Umlagemaßstab enthaltene Rundungsregelung rechtswidrig sei, weil sie eine einseitige Aufrundung der Grundstücksgröße stets zu Lasten des Abgabenpflichtigen beinhalte. Gemäß § 5 US 2014 ist Bemessungsgrundlage für die Umlage die auf volle Quadratmeter aufgerundete Fläche des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlagepflicht gemäß § 2 Abs. 2 US 2014. Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung, die – insoweit tragend und entscheidungserheblich – erkannt hat, dass eine solche Aufrundung deshalb rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil die Grundstücksgröße im Liegenschaftskataster und im Grundbuch bis auf hier nicht interessierende Ausnahmen ohnehin nur in vollen Quadratmetern angegeben wird, folgt hieraus keine Unwirksamkeit der Satzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2014 - OVG 9 N 25.13 -, juris, Rn. 5).

b) Auch der klägerische Einwand, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 US 2014 i.V.m. mit der Anlage 1 US 2014 nicht dem Bestimmtheitsgebot genüge, was in der Folge die Gesamtunwirksamkeit der Umlagesatzung nach sich zöge, greift nicht durch.

§ 1 Abs. 1 US 2014 bestimmt, dass die Gemeinde O... auf Grund des § 2 GUVG gesetzliches Pflichtmitglied des Wasser- und Bodenverbandes „“ für alle Flächen im Gemeindegebiet gemäß Anlage 1: Flur- und Flurstücksverzeichnis, welche Bestandteil der Satzung ist, die nicht im Eigentum des Bundes, des Landes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft stehen, ist. Dem Verband obliegt innerhalb seines Verbandsgebietes gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG a.F. i.V.m. § 29 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. I, S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154), unter anderem die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.

Das Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips verlangt, dass Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und im gewissen Umfang für den Betroffenen voraussehbar und berechenbar sind. Auch Abgabensatzungen müssen dem Bestimmtheitsgebot entsprechen, dementsprechend muss unter anderem der Abgabentatbestand, der Maßstab der Bemessungsgrundlage und der Abgabesatz so bestimmt sein, dass das Entstehen und die Höhe der Abgabeschuld für den Abgabepflichtigen zumindest ansatzweise voraussehbar sind. (vgl. m.w.N. nur Beschluss der erkennenden Kammer vom 13. November 2013 - 5 L 349/12 -, juris, Rn. 12). Es ist dabei ausreichend, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann.

Diesem Maßstab genügt die Umlagesatzung 2014. Soweit der Kläger sich sinngemäß auf eine fehlende Erkennbarkeit der persönlichen Abgabenpflicht beruft, ist dem nicht zu folgen. Denn insoweit bestimmt § 4 VS 2014 unter der Überschrift „Umlageschuldner“, dass derjenige Schuldner der Umlage ist, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage gemäß § 2 Abs. 2 US 2014 Eigentümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet ist. Zudem ist aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 US 2014 zu erkennen, dass die Gemeinde Verbandsmitglied für alle Flächen im Gemeindegebiet gemäß Anlage 1 Flur- und Flückstücksverzeichnis ist, welche Bestandteil der Satzung ist, die im Gemeindegebiet gelegen sind und nicht im Eigentum des Bundes, des Landes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft stehen. Aus § 2 Abs. 1 US 2014 folgt, dass die Verbandsbeiträge auf die Eigentümer der zuvor genannten Flächen umgelegt werden. Bei der gebotenen verständigen Würdigung ist demnach – auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre – im Wege einer Gesamtbetrachtung der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 und 2 US 2014 zu erkennen, dass derjenige, der privater Eigentümer einer in der Anlage 1 genannten und im Gemeindegebiet gelegenen Fläche ist, zur Zahlung der Umlage herangezogen werden kann. Auf eine eindeutige Identifizierbarkeit des eigenen Grundstücks in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 US 2014 kommt es demnach gar nicht an, weil der Abgabentatbestand auch bereits ohne diese Aufstellung hinreichend bestimmt ist.

Darüber hinaus ist die Anlage 1 aus sich heraus hinreichend verständlich. Auch wenn die dortigen Angaben „Zähler“, „Nenner“ und „Anteil“ keine unmittelbare grundbuchmäßige Entsprechung hätten, wird bei Berücksichtigung der weiteren Angaben „Gemarkung“, „Flur“ und „Gemeinde“ unzweifelhaft deutlich, dass die weiteren Angaben „Zähler“ und „Nenner“ der näheren Präzisierung der konkreten Grundstücke, die innerhalb der nächst höheren Ordnungsgruppe wie „Flur“ oder „Gemarkung“ liegen, dienten. Dies ergibt sich nämlich bereits aus dem Titel der Anlage: „Flur- und Flurstücksverzeichnis“, aus dem eindeutig folgt, dass sich die folgenden Angaben auf konkrete Flure und Flurstücke beziehen. Bei der vergleichsweisen Heranziehung eines Grundbuchauszuges wäre weiterhin unmittelbar aufgefallen, dass die unter „Zähler“ und „Nenner“ genannten Angaben der dortigen numerischen Flurstücksbezeichnung entsprechen. Soweit zudem einzelne Grundstücke mit einem „Anteil“ von „0“ genannt werden, betrifft dies nicht die Bestimmtheit der Regelung. Denn die Erkennbarkeit der eigenen Pflichtigkeit bleibt hiervon unberührt, während eine Widersprüchlichkeit der Regelung hierdurch nicht begründet wird. Zweifel an der Bestimmtheit der übrigen erforderlichen Satzungsbestimmungen sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

c) Es bestehen auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der Bestimmung des Umlagesatzes in § 6 US 2014. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Umlagesatzung vorliegend bereits vor Bekanntgabe des Beitragsbescheides beschlossen und bekannt gemacht worden ist. § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BbgWG a.F. bestimmt, dass die Umlage mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, entsteht und nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides für das Kalenderjahr festgesetzt wird. Diese vorgegebene zeitliche Abfolge dient keinem Selbstzweck. Vielmehr soll durch die Voraussetzung der erfolgten Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Verbandes sichergestellt werden, dass Mitgliedsgemeinden des Verbandes Umlagen nicht schon zu einem Zeitpunkt festsetzen, zu dem sie selbst noch nicht zur Zahlung verpflichtet sind.

Der reine Erlass der Umlagesatzung stellt sich dabei jedoch nicht als Festsetzung der Umlage im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BbgWG a.F. dar. Der Satzungserlass ist vielmehr ein erforderlicher Vorbereitungsschritt für das weitere Festsetzungsverfahren, § 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 KAG. Eine Festsetzung in diesem Sinne erfolgt dabei regelmäßig erst mit Erlass des jeweiligen Umlagebescheides. Ein solches Verständnis stimmt auch mit dem zuvor aufgezeigten Zweck der Regelung überein, denn die Zahlungspflicht des Umlageschuldners wird erst mit Bekanntgabe eines Umlagebescheids ihm gegenüber begründet. Auch wenn abstrakt die Gefahr bestehen mag, dass bei einem Satzungserlass vor Bekanntgabe des Beitragsbescheides der in der Satzung geregelte und der in dem Beitragsbescheid angewandte und damit letztlich umzulegende Beitragssatz auseinanderfallen, vermag dies kein anderes Ergebnis zu begründen. Zum einen ergibt sich der Maßstab für die Verbandsbeiträge nicht erst aus dem jeweiligen Beitragsbescheid, sondern regelmäßig bereits aus dem Haushaltsplan des Verbandes für das jeweilige Kalenderjahr, wie es vorliegend mit dem Nachtragshaushalt für das Jahr 2014 vom 03. Juni 2014 der Fall war, § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde bereits auf dieser Grundlage einen Neuerlass oder eine Anpassung der Umlagesatzung vornimmt. Wählt sie eine solche Verfahrensweise, obliegt es ihr in der Folgezeit, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Umlageerhebung und damit auch die Rechtmäßigkeit des anzuwendenden Umlagesatzes sicherzustellen. Das ist hier indes der Fall, denn der in dem Beitragsbescheid für das Jahr 2014 angewandte Beitragssatz in Höhe von 0,001886 Euro/m² entspricht der Beschlussfassung des Verbandes und der satzungsrechtlichen Regelung der Umlagesatzung.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Gemeinde Widerspruch gegen den Beitragsbescheid erhoben hat. Denn mit Blick auf die Refinanzierungsfunktion der Umlageerhebung ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde trotz eingelegtem Widerspruch sich zunächst für die Umlageerhebung entscheidet. Denn die Festsetzung der Umlage ist grundsätzlich auch für streitbefangene, aber vollziehbare Beitragsbescheide zulässig. Zum einen hat der Gesetzgeber bewusst auf das Erfordernis der Bestandskraft des Beitragsbescheides des Verbandes als Voraussetzung für die Festsetzung der Umlage verzichtet und stattdessen das Erfordernis der Bekanntgabe des Beitragsbescheides normiert, sodass es allein auf dessen Wirksamkeit ankommen kann (vgl. m.w.N. nur VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. April 2019 - 5 K 1742/17 -, juris, Rn. 31). Zum anderen wird durch die Erhebung des Widerspruchs die Zahlungspflicht der Gemeinde regelmäßig nicht berührt, sodass ihr ein refinanzierungsbedürftiger Aufwand entsteht. Bei dem Beitragsbescheid handelt es sich um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO, weswegen einem hiergegen gerichteten Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt und der Beitrag zunächst zu zahlen ist (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 20. Oktober 2014 - 5 L 269/14 - juris, Rn. 24f. und vom 15. Mai 2015 - 5 L 552/14 -, juris, Rn. 33). Vorliegend ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten auch keine Aussetzung der Vollziehung gewährt worden, sodass die Zahlungspflicht auch nicht zeitweilig suspendiert war.

d) Das in § 7 Abs. 1 US 2014 angeordnete rückwirkende In-Kraft-Treten der US 2014 und die damit verbundene Erhöhung des in § 6 US 2014 festgelegten Umlagesatzes von 8,80 Euro / ha (vgl. § 6 der US 2012) auf 18,86 Euro /ha (§ 6 US 2014) ist mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar. Mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 17f und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18 -) hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsauffassung (vgl. Urteil der Kammer vom 26. September 2018 - 5 K 74/15, für eine rückwirkende Anpassung nach Ablauf des Kalenderjahres siehe auch Urteil vom 21. November 2019- 5 K 2765/16 -, Rn. 48 ff, juris) jedenfalls für eine rückwirkende Anpassung während des laufenden Kalenderjahres ausdrücklich nicht länger fest.

(aa) Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris, Rn. 40 m.w.N.). Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Das ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“; vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 -, juris, Rn. 56 m.w.N.). Echt rückwirkende Rechtsnormen sind grundsätzlich unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz -GG-), zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit und der damit zusammenhängende Vertrauensschutz gehören (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris, Rn. 62 f. m.w.N.). Insbesondere Abgabengesetze dürfen grundsätzlich nur solche Tatbestände erfassen, die erst nach ihrer Verkündung eintreten oder sich vollenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 17/69 -, juris, Rn. 29). Dementsprechend ist im Steuerrecht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine echte Rückwirkung dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris, Rn. 42 m.w.N.). Die für die Rückwirkung von Gesetzen entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze beanspruchen auch im Bereich der durch die Kommunen festgesetzten Steuern, Beiträge und Gebühren Geltung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rn. 22).

(bb) Versteht man die Festlegung des Beginns des Kalenderjahres als Entstehungszeitpunkt der Umlageschuld allein als eine gesetzgeberische Fiktion, mit der das Dilemma gelöst werden sollte, dass mit der als einmalige Zahlung im Veranlagungszeitraum konzipierten Umlage eine Vorteilslage entgolten werden soll, die über den gesamten Veranlagungszeitraum besteht und sich erst mit dessen Ablauf vollständig verwirklicht (so etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 12), so könnte dies vorliegend bereits gegen die Annahme eines abgeschlossenen Sachverhalts sprechen.

(cc) Gegen eine solche Auslegung und damit für die Annahme eines abgeschlossenen Sachverhalts spricht indes ganz erheblich der insoweit eindeutige Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 BbgWG a.F. Hiernach entsteht die Gewässerunterhaltungsumlage mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist. Denn anders als es bei §§ 36 Abs. 1 i.V.m. 25 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Fall ist, hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht das Ende des Kalenderjahres als Zeitpunkt der Entstehung bestimmt. Vielmehr entspricht die gewählte Formulierung dem des § 9 Abs. 2 GrStG, sodass davon auszugehen ist, dass es sich auch bei der Umlage nach dem BbgWG um eine stichtagsbezogene Abgabe handelt, die bereits zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres entsteht.

Die Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG steht einem solchen Verständnis nicht entgegen. Hiernach ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes (der Grundsteuer) bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Denn soweit diese Vorschrift eine rückwirkende Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres ausdrücklich zulässt, verhindert sie bereits das Entstehen von etwaig schützenswertem Vertrauen durch die gesetzlich angeordnete Schaffung eines Übergangszeitraums (so auch VG Darmstadt, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 4 K 1852/14.DA -, juris, Rn. 38 und Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 K 2287/04 B -, juris, Rn. 21). Zudem ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht auch für den Bereich der Umlageerhebung der Wasser- und Bodenverbandsbeiträge getroffen hat, sodass auch dies im Wege des Umkehrschlusses für die Annahme eines bereits abgeschlossenen Zeitraums sprechen könnte.

(dd) Letztlich bedarf die Frage, ob solch ein abgeschlossener Sachverhalt vorliegt, hier jedoch keiner abschließenden Beantwortung. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde hieraus nicht unmittelbar ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot folgen. Dieses gilt nämlich nicht ausnahmslos, denn das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Dementsprechend ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gleichermaßen anerkannt, dass das Rückwirkungsverbot ausnahmsweise dort nicht gilt, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht mit dem Fortbestand der Regelungen rechnen konnten. (vgl. etwa BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 -, BVerfGE 122, 374-397, juris, Rn. 66).

Das ist hier der Fall. § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F. steht der Entstehung von schützenswertem Vertrauen entgegen. Der Umlageadressat kann bei verständiger Würdigung bereits dem Gesetz, insbesondere § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F., entnehmen, dass die Erhebung der Umlage für das laufende Kalenderjahr erfolgt und der Gesetzgeber die Erhebung einer möglichst kostendeckenden Umlage erreichen wollte. Bei näherer Betrachtung kann er weiterhin erkennen, dass hierfür die Anpassung der kommunalen Umlagesatzung, insbesondere des dort geregelten Umlagesatzes erforderlich werden kann. Dementsprechend muss er – jedenfalls im laufenden Kalenderjahr – mit einer rückwirkenden Anpassung der Umlagesatzung rechnen. Im Einzelnen:

Die Gemeinden sind Zwangsmitglieder des Verbandes, der auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet die hoheitliche Aufgabe der Gewässerunterhaltung hinsichtlich der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit der wasserwirtschaftlichen Daseinsvorsorge. Durch die Mitgliedschaft in dem Unterhaltungsverband wird diese Zusammenarbeit erzwungen mit der weiteren Folge, dass ein Finanzierungsverbund der Mitgliedsgemeinden entsteht. Gleichgültig, ob man im Hinblick auf die von den Mitgliedsgemeinden zu tragenden Aufwendungen von einem korporativen Beitrag oder einer Verbandslast spricht, ist höchstrichterlich geklärt, dass es sich um eine Umlage handelt, für die das Äquivalenzprinzip keinen tauglichen verfassungsrechtlichen Maßstab darstellt, weil die Mitgliedsgemeinden den Gewässerunterhaltungsverbänden nicht so gegenüber stehen wie der Bürger dem Staat. Vielmehr stellen die (Zwangs-)Mitgliedschaft der Gemeinden in den Gewässerunterhaltungsverbänden und die Finanzierung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch Verbandsbeiträge einen interkommunalen Lastenausgleich dar (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) -, juris, Rn. 29). Für die in § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG vorgesehene Umlegungsmöglichkeit der Verbandslast auf die Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet gelten keine anderen oder weitergehenden rechtlichen Anforderungen und Maßstäbe (BVerwG, Beschluss vom 04. Juni 2002 - 9 B 15/02 -, juris, Rn. 16).

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F. können die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage). Die Entscheidung für die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage – und gegen andere Arten der Refinanzierung – trifft die Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG a.F. durch Erlass einer entsprechenden Umlagesatzung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris, Rn. 20). Entsprechend der weiteren Systematik des zweistufigen Finanzierungssystems der Wasser- und Bodenverbände im Land Brandenburg sollen die Gemeinden durch die Erhebung der Umlage in den Stand versetzt werden, den Verbandsbeitrag (nebst etwaigen anteiligen Verwaltungskosten) vollständig auf die jeweiligen Grundstückseigentümer abzuwälzen. Damit stellt sich die Umlage als akzessorisch zum Verbandsbeitrag für das betreffende Kalenderjahr dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris Rn. 19).

Als Verbandsbeitrag definiert § 28 WVG dabei den gesetzlich festgelegten Beitrag der Verbandsmitglieder, die der Verband auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid erhebt (§ 31 Abs. 1 WVG). Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus (§ 30 Abs. 1 Satz 2 WVG). Diesen gesetzlichen Rahmen konkretisierend bestimmt § 26 Abs. 3 der Verbandssatzung vom 13. Juli 2011, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg 2011, Nr. 36 in der hier maßgeblichen Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13. März 2014, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg 2014, Nr. 17 (folgend: VS) i.V.m. § 6 Abs. 1 WVG, dass über die Höhe des Beitragssatzes pro Hektar Verbandsfläche für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung die Verbandsversammlung im Rahmen des Haushaltsbeschlusses für das jeweils folgende Jahr entscheidet. § 29 Abs. 2 VS bestimmt weitergehend, dass der Jahresbeitrag mit Zustellung des Beitragsbescheides fällig wird und in zwei gleichen Raten jeweils zum 30. Januar und zum 30. Juni des betreffenden Beitragsjahres zu zahlen ist.

Da Bemessungsgrundlage für den Verbandsbeitrag die voraussichtlichen Kosten des Verbandes sind, entsteht die Beitragspflicht für die Verbandsmitglieder in dem Zeitpunkt, in dem eine verlässliche Kostenermittlung vorliegt. Das ist der Fall, wenn – wie in kommunalen Finanzierungssystemen üblich – der Haushaltsplan für das entsprechende Beitragsjahr festgesetzt ist und damit ein Beschluss über den Beitragssatz vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 B 36.08 –, juris, Rn. 47). Mithin entsteht die Beitragspflicht der Gemeinden in der Regel am Ende des Vorjahres oder zu Beginn des Beitragsjahres (ebd., Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, juris, Rn. 30). Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung folgerichtig auch unbeanstandet geblieben, dass der von den Gemeinden an die Gewässerunterhaltungsverbände zu zahlende Gewässerunterhaltungsbeitrag für ein bestimmtes Kalenderjahr bereits vor oder zu dessen Beginn festgesetzt wird und daraus resultierende Über- oder Unterdeckungen über die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages für das Folgejahr ausgeglichen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 14).

Die Abwälzung der Beitragslast soll nach dem gesetzlichen Leitbild möglichst zeitnah erfolgen. § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BbgWG a.F. bestimmt insoweit, dass die Umlage mit Beginn des Kalenderjahres entsteht, für das sie zu erheben ist. Dementsprechend ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu erkennen, dass nach dem gesetzlichen Leitbild die Umlageerhebung im Jahr für das laufende Beitragsjahr erfolgen soll.

Vor der Festsetzung der Umlage obliegt es der Gemeinde, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der auf sie konkret abgewälzten Beitragslast vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 78.15 - juris, Rn. 11). Eine effektive Prüfungsmöglichkeit setzt dabei voraus, dass sie verlässliche Kenntnis von der konkreten Beitragslast hat, was regelmäßig spätestens mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides der Fall ist und dass ihr hierfür ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht. Unter Berücksichtigung dessen kann es nicht beanstandet werden, wenn eine Gemeinde für die Anpassung ihrer Umlagesatzung die verbindliche Regelung in einem Beitragsbescheid abwartet (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 17f und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18 -). Ob eine solche Prüfung, wie auch die Entschließung zur Nutzung oder Fortführung der Umlageerhebung zur Refinanzierung, jeweils rechtzeitig zu Jahresbeginn von der Gemeinde vorgenommen werden kann, hängt letztlich von zeitlichen Gegebenheiten ab, die nicht völlig ihrem Einfluss unterliegen (vgl. OVG, a.a.O.) Dementsprechend steht der Gemeinde im Einzelfall ein gewisses Zeitfenster zu, in dem sie ihrem Prüfungsrecht nachkommen und gegebenenfalls erforderliche Satzungsanpassungen vornehmen kann. Angesichts dieser Möglichkeit der Anpassung des Umlagesatzes kann kein schützenswertes Vertrauen auf die Beibehaltung des zum Jahresbeginn gültigen Umlagesatzes entstehen, unabhängig davon, ob es zu einer Änderung oder Beibehaltung kommt.

Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend die Gemeinde durch die Festlegung eines kalenderjährlich wiederkehrenden Umlagesatzes bereits über das „Ob“ einer umlagebasierten Finanzierung entschieden hat. Soweit der Kläger meint, dass der Umlageschuldner zwar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F. damit rechnen müsse, überhaupt zur Umlage oder anderweitig zu den Kosten der Gewässerunterhaltung herangezogen zu werden, jedoch nicht, dass eine bereits entstandene Umlage durch Erlass entsprechenden Satzungsrechts rückwirkend nach Jahr und Tag erhöht werden könne (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. September 2015 - OVG 9 S 34.15-), so führt dies nicht zum Erfolg. Dies entspricht nicht (länger) der Auslegung, die die Vorschrift durch das insoweit maßgebliche OVG Berlin-Brandenburg erhalten hat. Dieses vertritt nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass ausgehend davon, dass sich die verbindliche Beitragsbelastung der Gemeinde erst aus dem Bescheid des Verbandes ergibt, es intendiert ist, dass ein auskömmlicher Umlagesatz für das betreffende Kalenderjahr erst nach diesem Zeitpunkt festgelegt werden kann. Weitergehend schließe dies eine rückwirkende Belastung der Umlageschuldner im Veranlagungszeitraum ein (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 17f und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18 -, S. 11 EA). Zudem ist festzuhalten, dass die zitierte Rechtsprechung des 9. Senats des OVG Berlin-Brandenburg eine andere Konstellation betraf. In dem dortigen Fall wurde nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums der Umlagesatz rückwirkend erhöht und die Möglichkeit zur Umlage eines Teilbetrages II für Altverbindlichkeiten aus Vorjahren geschaffen. Eine solche erst nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums vorgenommene Erhöhung nebst der nachträglichen Umlage von ebenso nachträglich festgesetzten Verbandsbeiträgen lässt sich mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichen.

Die Tatsache, dass der kommunale Satzungsgeber über die nötige Gestaltungsfreiheit verfügt, um zu verhindern, dass die Umlage mit einem zu niedrig bemessenen Umlagesatz zur Entstehung gelangt, vermag auch kein anderes Ergebnis zu begründen. Denn angesichts dessen, dass eine einzelne Gemeinde nur in begrenztem Umfang auf einen rechtzeitigen Erlass der Beitragsbescheide auf Verbandsebene hinwirken kann, muss sich die Gemeinde nicht auf eine unterbliebene Satzungsanpassung verweisen lassen. Diesbezüglich ist zudem festzustellen, dass selbst bei einer Festsetzung des Haushaltsplans vor Beginn des Kalender- und Beitragsjahres die verbleibende Zeit nicht zwangsläufig für eine Satzungsänderung ausreichend sein muss. Dies gilt umso mehr, als ohne Bekanntgabe des Beitragsbescheides die gebotene Prüfung in einem effektiven Verfahren ausscheidet. Auch der abgabenrechtliche Grundsatz, dass regelmäßig derjenige der Abgabenschuldner ist, der zu Beginn des jeweiligen Jahres Grundstückseigentümer ist, steht dem nicht entgegen. Denn dieser Grundsatz wird angesichts der Rückwirkung der Erhöhung zu ebendiesem Tag nicht berührt. Letztlich folgt auch aus dem klägerischen Einwand, dass die Bekanntgabe des Beitragsbescheides für den Umlageschuldner nicht erkennbar sei und damit kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung eines schützenswerten Vertrauens sein könnte, nichts anderes. Denn bei verständiger Würdigung kommt es hierauf nicht an. Die Bekanntgabe des Beitragsbescheids ist eine Festsetzungsvoraussetzung, die unabhängig von der Entstehung der Umlageschuld ist. Die Bestimmung von etwaigem Vertrauensschutz hinsichtlich der Veränderung der Umlageschuld bestimmt sich dabei vorrangig nach den maßgeblichen Kriterien für die Entstehung der materiellen Umlageschuld.

2. Der Kläger macht zudem im Wege der sog. Durchgriffsrüge geltend, dass bereits die Veranlagung der Gemeinde durch den Verband rechtswidrig gewesen sei, weil der auf Verbandsebene beschlossene Beitragssatz für das Kalenderjahr 2014 in Höhe von 18,86 Euro/ha überhöht sei. Den erhobenen Durchgriffsrügen bleibt der Erfolg versagt.

 Die Umlageschuldner können der Umlage auch den Einwand entgegenhalten, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die hierfür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (std. Rspr, vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 09. September 2016 - 9 B 79/15 -, juris Rn. 10, 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2015 - OVG 9 B 13.13 -, juris Rn. 25; Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris Rn. 20). Die entsprechenden Durchgriffsrügen richten sich gegen die Rechtmäßigkeit der satzungsmäßigen Regelung des Umlagesatzes; sie betreffen mithin nur das Rechtsverhältnis zwischen Mitgliedsgemeinde und Umlageschuldner auf der zweiten Finanzierungsstufe. Durchgriffsrügen können ungeachtet der Frage erhoben werden, ob der gegenüber der Gemeinde erlassene Beitragsbescheid bestandskräftig geworden ist.

Auch wenn die Gewässerunterhaltungsverbände – wie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts – der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet sind (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Verbandssatzung 2011), steht ihnen hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Einzelnen ein Ermessen zu. Dem entspricht es, die Beitrags- und die Umlagefähigkeit von Unterhaltungskosten unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gerichtlich nur auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze hin zu untersuchen. Eine – auch nur stellenweise – weitergehende Prüfung würde der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten nicht gerecht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12). Daher ist die gerichtliche Kontrolle selbst im Hauptsacheverfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beitragssatz im Zeitpunkt seiner Festsetzung der Höhe nach vertretbar gewesen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 -OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 23).

Dem liegen die folgenden Erwägungen zugrunde: Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Der Landesgesetzgeber hat diesbezüglich den allgemeinen Flächenmaßstab gewählt, § 80 Abs. 1 BbgWG a.F. Dann kann folgerichtig für die Ausfüllung des Maßstabs nichts anderes gelten. Das kommt auch in § 26 Abs. 3 Satz 2 Verbandssatzung 2011 zum Ausdruck. Danach ist für die einbezogenen Kosten eine annähernde Ermittlung zwar notwendig, aber auch hinreichend. Das Gesetz begnügt sich folglich mit einer überschlägigen, typisierenden Betrachtung (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 4. September 2017 - 1 K 4405/15 -, juris, Rn. 84). Die Grenze bildet das Willkürverbot (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 10 B 72/04 -, juris, Rn. 11). Bei der Beitragskalkulation handelt es sich zudem um eine prognostische Rechnung, die aufgrund der vorzunehmenden Schätzungen und Prognosen ihrem Wesen nach mit Unwägbarkeiten belastet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 - 9 S 64.08, juris, Rn. 13). Im Rahmen der Prognose muss auch entschieden werden, mit welchem Anteil die beim Verband anfallenden Gemeinkosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zugeordnet werden. Der Prognosespielraum der Gewässerunterhaltungsverbände ist auch deswegen weit zu bemessen, weil für Verbandsbeiträge das im Gebühren- und Beitragsrecht anzuwendende Äquivalenzprinzip nicht gilt. Bei Verbandsbeiträgen handelt es sich um dem Verbandsrecht eigentümliche Verbandslasten und keine die Gewährung eines Vorteils voraussetzende „Beiträge“ in der engeren Bedeutung dieses Begriffs (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, juris, LS. 2). Mit den bestehenden Prognose- und Zuordnungsspielräumen korrespondiert notwendigerweise nur eine Vertretbarkeitskontrolle durch das Gericht.

a) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die geprüfte Jahresabrechnung 2014 ausführt, angesichts dessen, dass der Liquiditätsbedarf nur durch eine Kreditaufnahme gedeckt werden konnte, sei nicht anzunehmen, dass die erzielten Beiträge in Höhe von 1.621.421,62 Euro ausschließlich in Tätigkeiten der Gewässerunterhaltung II. Ordnung geflossen seien, sondern viel mehr dafür spräche, dass die Beiträge nicht zweckentsprechend verwendet worden seien, so verhilft dies seiner Klage nicht zum Erfolg.

Denn zum einen weist der Haushaltsplan für das Jahr 2014 in Gestalt des Nachtragshaushalts vom 28. April 2014 bereits einen Gesamtaufwand in Höhe von 1.665.277,00 Euro (Gesamt 1.577.021+88.256, vgl. S. 2) aus, wovon vor allem 950.118,00 Euro auf Personalaufwand, 193.669,00 Euro auf Abschreibungen, 133.300 Euro auf Fahrzeugkosten und 312.350,00 Euro auf andere betriebliche Aufwendungen im pflichtigen Aufgabenbereich entfallen (vgl. S. 5 d. Erfolgsplanes). Ausweislich der Definition auf Seite 4 des Haushaltsplanes umfasst der Einzelplan „Pflichtig" abschließend die mit der Unterhaltung Gewässer II. Ordnung verbundenen Erträge und Aufwendungen; eine Unterhaltung der Gewässer l. Ordnung war durch den WBV S... in 2014 nicht geplant. Auch die sogenannten „anderen betrieblichen Aufwendungen (6.4)“ stellen dabei einen buchhalterischen Sammelposten dar, der ausweislich der tabellarischen Aufschlüsselung auf Seite 11 keine offensichtlich sachfremden oder betriebsfremden Ausgaben ausweist. Angesichts dieser detaillierten und plausiblen Aufstellung vermag ein aus der Jahresrechnung abgeleiteter pauschaler Hinweis auf die Kapitalstruktur des Verbandes nicht die Annahme einer zweckfremden Mittelverwendung tragen. Gleichermaßen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in die Beitragskalkulation Kosten eingeflossen sind, die sich als Verbindlichkeiten der Vorjahre darstellen.

Zudem ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Jahresrechnung im Wesentlichen um einen betriebswirtschaftlichen Abschlussbericht handelt, der ausgehend von einer ex-post Betrachtung Auskunft und Rechenschaft über die wirtschaftliche Lage des Verbandes in dem vergangenen Zeitraum gibt. Der Haushaltsplan hingegen vermittelt anhand einer prognostischen Betrachtungsweise ein Bild über die zu erwartende wirtschaftliche Lage des Verbandes in dem zukünftigen Zeitraum. Angesichts der unterschiedlichen Betrachtungsperspektiven und der unterschiedlichen Zielsetzung der jeweiligen Zahlenwerke ist daher kein unmittelbarer und zwingender Schluss von dem Jahresabschluss für das Kalenderjahr auf die für die Festlegung des Beitragssatzes maßgeblichen Aussagen des Haushaltplanes für ebendieses Kalenderjahr möglich.

b) Soweit der Kläger hierzu weiter ausführt, dass ausweislich der Feststellungen im Prüfbericht für das Jahr 2014 unterjährig keine Abrechnung für pflichtige und freiwillige Aufgaben erfolgt sei und dass daher weder nachgeprüft wurde noch nachprüfbar sei, ob und in welchem Umfang pflichtige Aufgaben im Kalenderjahr 2014 erfolgt seien, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Unter Bezugnahme auf die unterschiedliche Natur von Jahresrechnung und Haushaltsplan verkennt der Kläger bereits, dass jedenfalls solche etwaigen Unzulänglichkeiten der Jahresrechnung, die sich auf das Jahr bezieht, dessen Beitragskalkulation im Streit steht, für die Beitragskalkulation regelmäßig nicht beachtlich sind. Darüber hinaus ist dem Jahresprüfbericht (vgl. dort Seite 10) unter dem Punkt D – „Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung“ auch zu entnehmen, dass: „die satzungsmäßige Verpflichtung der Trennung zwischen Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben nach abschließender Beurteilung der unterjährig durchgeführten Arbeiten durch die Geschäftsführung zum Ablauf des Haushaltsjahres erfolgt. Mittels Rückrechnung auf Basis der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgte eine sachgerechte Aufteilung auf beide Bereiche. Direkt zuordenbare Einzelkosten wurden auf Kontenebene ermittelt, indirekt zuordenbare und sonstige Gemeinkosten wurden nach plausiblen Schlüsseln ermittelt.“ Hieraus wird zudem hinreichend erkennbar, dass eine überprüfbare Rückrechnung erfolgt ist.

Darüber hinaus heißt es auf Seite 1 des Geschäftsberichts 2014 des Wasser- und Bodenverbandes „“, der als Anlage II dem Prüfungsbericht beigefügt war, unter anderem, dass „der Verband zu Beginn des Jahres 2014 seine regelmäßigen Unterhaltungsarbeiten wieder durchführen konnte“ und weiter „Die Unterhaltungsarbeiten des Verbandes erfolgten entsprechend diesen Planungen und den Ergebnissen der Gewässerschauen, die im Quartal III des Unterhaltungsjahres stattfanden und in den entsprechenden Gemeinden ortsüblich bekanntgemacht wurden …“. Dementsprechend bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass im Jahr 2014 Unterhaltungsarbeiten durch den Verband erbracht wurden.

c) Auch der klägerische Einwand, dass ausweislich der Feststellungen im Prüfbericht für das Jahr 2014 sämtliche mit den Jahresrechnungen der Vorjahre zusammenhängenden Beschlüsse bis zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erfolgt seien, weswegen insoweit keine ordnungsgemäße Buchführung vorläge, die ihrerseits eine belastbare Grundlage für die Kalkulation des Beitragssatzes bilden könne, trägt nicht.

Auch hier gilt, dass unter Bezugnahme auf die unterschiedliche Natur von Jahresprüfbericht und Haushaltsplan, etwaige Unzulänglichkeiten der Jahresrechnung für das Kalenderjahr keine zwingenden Rückschlüsse auf eine unzutreffende Beitragskalkulation zulassen, zumal der für den Beitragssatz maßgebliche Haushaltsplan in Gestalt des Nachtragshaushaltes am 05. Juni 2014 aufgestellt wurde, während die Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014, mithin nach Ablauf dieses Tages, und der Jahresprüfbericht am 05. August 2015 erstellt wurde.

Mit Blick auf die vorhergehende Jahresrechnung für das Jahr 2013 ist dem Prüfbericht (vgl. dort S. 9) weiterhin zu entnehmen, dass die Jahresrechnung 2013, die mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk vom 14. August 2014 versehen wurde, am 12. November 2014 der Verbandsversammlung vorgelegt wurde, sodass bereits wegen dieser zeitlichen Abfolge von Erstellung des Haushaltsplanes für das Jahr 2014 und der Erstellung der Jahresrechnung für das Jahr 2013 der klägerische Einwand nicht durchgreifen kann.

Unter Würdigung der weiteren Aussagen des vorgelegten Jahresprüfberichts ist dieses Vorbringen nicht geeignet, substantiierte Zweifel an dem Vorhandensein einer Buchführung zu begründen. Dem Prüfbericht ist weitergehend auch zu entnehmen, dass der Verband seine Buchführungspflicht zulässigerweise durch Auslagerung auf einen externen Anbieter erfüllt. Neben weiterführenden Aussagen zu Beständen und dem Kontenplan hält der Jahresprüfbericht insoweit fest, dass „die in Stichproben durchgeführten Prüfungen keine Beanstandungen ergeben haben“ (vgl. dort S. 11). Zudem stellt der Jahresprüfbericht letztlich fest, dass die Jahresrechnung „grundsätzlich ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Verbandes (vgl. S. 18) vermittelt, sodass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und nach Beurteilung des Prüfers die Jahresrechnung den landesrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Satzung entspricht (vgl. S. 24).

d) Der Beitragssatz erweist sich auch nicht als fehlerhaft, weil bei der Kalkulation die Erzielung eines Überschusses in Höhe von 10.000,00 Euro eingerechnet wurde und damit mehr als das gemäß § 28 Abs. 1 WVG zur Aufgabenerfüllung erforderliche. Hierbei ist bereits zu berücksichtigen, dass der Verband für die Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung in die Kalkulation Erträge in Höhe von insgesamt 1.664.010,00 Euro (S. 5 des Erfolgsplanes) und Aufwand in Höhe von insgesamt 1.655.056,00 Euro eingestellt hat. Bei dem in Rede stehenden Wirtschaftsplan handelt es sich um eine Rechnung zu Planungszwecken, die auf Schätzungen und Prognosen aufbaut und aus seiner Natur heraus bereits mit entsprechenden Unwägbarkeiten belastet ist. Das gilt gleichermaßen für den dort prognostizierten Jahresüberschuss im pflichtigen Aufgabenbereich, der weniger als 1 % der prognostizierten Erträge darstellt. Er bewegt sich damit der Höhe nach auf einem zu vernachlässigenden Niveau und zielt – auch unter Einbeziehung der schwierigen finanziellen Situation des Verbandes in den Vorjahren und des im Jahre 2013 eingeschlagenen Sanierungskurses – erkennbar nicht auf eine unzulässige Vermögensbildung, denn ein prognostizierter Jahresüberschuss in dieser Höhe kann jederzeit durch geringfügige Kostensteigerungen im laufenden Geschäftsjahr aufgezehrt werden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. November 2018 - OVG 12 N 11.18 - S. 5 des Entscheidungsabdrucks und dem folgend das Urteil der Kammer vom 24. Mai 2019 - 5 K 2522/17 -, juris, Rn. 47).

e) Gleiches gilt, soweit sich der Kläger gegen die in den sonstigen betrieblichen Erträgen erfassten Rechts- und Beratungskosten wendet. Grundsätzliche Bedenken gegen die Umlagefähigkeit dieser Kosten bestehen nicht (vgl. m.w.N. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24. Mai 2019 - 5 K 2522/17 -, juris Rn. 48 ff). Diese Kosten erscheinen auch der Höhe nach vertretbar. Es ist gerichtsbekannt (vgl. Urteil vom 24. Mai 2019, a.a.O., Rn. 52), dass der Verband durch die Rechtsverfolgung erheblich höhere Forderungen gegenüber Dritten realisieren konnte. Selbst wenn die prognostizierten Rechts- und Beratungskosten beachtliche 9 % des prognostizierten Gesamtaufwands im pflichtigen Bereich im Kalenderjahr 2014 ausmachten, darf diese Größe nicht losgelöst betrachtet werden von den damit im Wege der Rechtsverfolgung zu realisierenden Geldforderungen des Verbandes. Die Dinge können insoweit nicht nur unter Herausgreifen einzelner Gesichtspunkte bewertet werden. Angesichts dessen genügt es für eine substantiierte Behauptung einer Verletzung der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit auch nicht, plakativ nur einzelne Gesichtspunkte zu einem angeblich unwirtschaftlichen Verhalten vorzubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).

Auch der klägerische Einwand, dass der Umlagefähigkeit der Kosten entgegenstünde, dass diese durch die vergangene finanzielle Krise des Verbandes bedingt seien und solche „Altlasten“ allein durch die Verbandsmitglieder getragen werden müssten, greift nicht durch. Auch wenn es zutreffend sein dürfte, dass sogenannte Altverbindlichkeiten jedenfalls dann nicht (mehr) umlagefähig sind, wenn sie erst nach Ablauf des jeweiligen Umlagezeitraums erstmalig als Verbandsbeitrag festgesetzt werden, kommt es darauf nicht an. Denn insoweit verkennt der Einwand schon, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Rechts- und Beratungskosten nicht um Altverbindlichkeiten handelt. Bei Altverbindlichkeiten handelt es sich regelmäßig um solche Verbindlichkeiten die bereits in der Vergangenheit angefallen waren oder zu einem vergangenen Zeitpunkt als entstanden gelten, jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt waren und erst in den Folgejahren refinanziert werden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 8 und 21, sowie Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018 - 5 K 593/14 -, Rn. 124 ff). Der sachliche Grund, der Anlass für das Entstehen der Rechts- und Beratungskosten gibt, mag zwar in der Vergangenheit liegen. Für Zwecke der Finanzplanung sind die hieraus letztlich resultierenden Kosten jedoch erst dann zu erfassen, wenn zu erwarten ist, dass die entsprechenden Forderungen in dem zu planenden Wirtschaftsjahr fällig werden oder es zu einem vergleichbaren Geschäftsvorfall kommt.

f) Soweit der Kläger vorträgt, dass die Kalkulation lückenhaft sei, weil in ihr nicht nur zwischen freiwilligen und pflichtigen Aufgaben hätte differenziert werden müssen, sondern weitergehend eine Differenzierung zwischen sämtlichen gesetzlichen Pflichtaufgaben des Verbandes hätte vorgenommen werden und dabei eine angemessene Verteilung der Personal- und Sachkosten (Gemeinkosten) auf die verschiedenen Aufgabenbereiche erfolgen müssen, so greift auch dieser Einwand nicht durch. Zutreffend ist zwar, dass dem Verband die Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben als der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung obliegt, namentlich etwa die Durchführung der Unterhaltung an Gewässern I. Ordnung (§ 79 Abs. 1 Satz 3 BbgWG a.F.). Die Aufstellung des hier maßgeblichen Haushaltsplanes steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften.

Die Aufstellung des Haushaltsplanes bestimmt sich nach den Vorschriften des GUVG. Hinsichtlich der Haushaltswirtschaft bestimmt § 6 Abs. 2 GUVG i.d.F. vom 28. September 2008 (GVBl. I 2008, 202 –aF– ), dass für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung die Bestimmungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) über das Haushalts- Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen (§§ 63 bis 85 BbgKVerf und §§ 101 bis 104 BbgKVerf) entsprechend gelten, soweit in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist. § 23 Abs. 4 VS bestimmt in dieser Hinsicht, dass der Haushalt in Einzelplänen so zu untergliedern ist, dass insbesondere die Aufgaben bei der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und die Aufgaben im Bereich der Gewässer I. Ordnung getrennt geplant und abgerechnet werden können. Gleiches trifft für freiwillige Aufgaben zu. Ein weitergehender Anspruch auf eine detailliertere Aufstellung besteht demnach nicht. Angesichts dessen, dass im Haushaltsplan selbst klargestellt wird, dass eine Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung nicht stattfindet, ist es nicht zu beanstanden, wenn für die Zwecke des Haushaltsplans dort als Definition der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung der Begriff „Pflichtig“ verwandt wird und somit allein die in diesem Sinne als „pflichtig“ definierte Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung von den freiwilligen Aufgaben getrennt abgerechnet wird. Eine darüber hinausgehende Anführung der Aufgaben der Unterhaltung von Gewässern I. Ordnung in Höhe von „null“ bedurfte es daher nicht, weil dies eine bloße Förmlichkeit gewesen wäre.

g) Soweit der Kläger weiterhin ausführt, dass es im Haushaltsplan zu einer fehlenden Berücksichtigung der vorgehaltenen Personal- und Sachmittel für die Unterhaltung von Gewässern I. Ordnung und anderer Pflichtaufgaben gekommen sei, so vermag auch dies kein anderes Ergebnis zu begründen. Hinsichtlich der Verwendung der personellen und technischen Mittel eines Verbandes ist unter Berücksichtigung der möglichen Aufgabenvielfalt zunächst festzustellen, dass diese nicht von vornherein und dauerhaft einer bestimmten Aufgabe gewidmet sind, sondern sich ihre Widmung jeweils mit einer Aufgabenänderung des Verbandes ändert. Die personellen und sachlichen Mittel des Verbandes sind dabei für die Erfüllung beider Aufgaben und gegebenenfalls für weitere freiwillige Aufgaben einzusetzen (vgl. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 13 und VG Potsdam, Urteil vom 09. März 2017 - 1 K 997/15 -, Rn. 30, juris). Hieraus folgt, dass angesichts der alleinigen Wahrnehmung von freiwilligen Aufgaben und der Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung eine über diese Aufgaben hinausgehende kalkulatorische Berücksichtigung vorliegend nicht geboten war.

h) Letztlich verhilft auch der Einwand, dass die Aufteilung der Gemeinkosten zwischen dem freiwilligen und dem pflichtigen Aufgabenbereich fehlerhaft sei, weil vorliegend auch im freiwilligen Bereich sonstige betriebliche Erträge in Höhe von 30.000,00 Euro und Zinsaufwendungen in Höhe von 10.221,00 Euro berücksichtigt worden seien, ohne dass entsprechend anteilig Gemeinkosten für diesen Aufgabenbereich berücksichtigt worden seien, nicht zum Erfolg.

Es spricht schon nichts dafür, dass der Verband den ihm diesbezüglich zustehenden Prognosespielraum überschritten hat. In Ergänzung des bereits zuvor aufgezeigten eingeschränkten Prüfungsmaßstabes gilt, dass im Rahmen des aufzustellenden Haushalts auch entschieden werden muss, mit welchem Anteil die beim Verband anfallenden Gemeinkosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zugeordnet werden, wobei auch hier ein nicht unerheblicher Prognosespielraum besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018 - 5 K 593/14 -, juris, Rn. 99; VG Potsdam, Urteil vom 09. März 2017 - 1 K 997/15 -, juris, Rn. 27 sowie bereits: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 23). Dies umfasst auch die Möglichkeit, die Gemeinkosten vollständig der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zuzuordnen, wenn diese nahezu vollständig allein in diesem Bereich anfallen und der andere Teil rechnerisch zu vernachlässigen ist. Auch hier können die Dinge insoweit nicht nur unter Herausgreifen einzelner Gesichtspunkte bewertet werden. Angesichts dessen genügt es für eine substantiierte Behauptung einer Verletzung der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit auch nicht, plakativ nur einzelne Gesichtspunkte zu einem angeblich unwirtschaftlichen Verhalten vorzubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).

Hieran gemessen ist ausgehend von dem klägerischen Vortrag eine Fehlerhaftigkeit der Aufteilung nicht zu erkennen, denn wie dargestellt plante der Verband im Jahr 2014 alleinig eine Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung, sodass bereits deswegen erhebliches dafür spricht, auch in diesem Bereich sämtliche Gemeinkosten in Ansatz zu bringen. Soweit vereinzelt auch Aufwand und Ertrag im freiwilligen Bereich erfasst worden sind, steht dies einem solchen Ansatz nicht entgegen.

Die Erträge resultieren ausweislich des Haushaltsplanes (vgl. dort Seite 3) allein aus erwarteten Buchgewinnen, die aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren und sich auf den Einzelplan „Freiwillig“ in Höhe von 30.000,00 Euro und auf den Einzelplan „Pflichtig“ in Höhe von 5.000,00 Euro verteilen. Dementsprechend ist zu erkennen, dass es sich um die Veräußerung von Wirtschaftsgütern handelt, die bereits in der Vergangenheit angeschafft und jeweils einem entsprechenden Aufgabenbereich zugeordnet worden sind. Der ausgewiesene Zinsaufwand resultiert aus der Kreditsituation des Verbandes, der anteilig dem pflichtigen und freiwilligen Bereich zugeordnet wurde. Anhaltspunkte dafür, dass zur Erzielung dieser Erträge bzw. bei der Verwaltung der Kredite jeweils anteilig derart hohe Gemeinkosten angefallen sind, die zu einer zwingenden Trennung in den Aufgabenbereichen hätten führen müssen, enthält das Vorbringen nicht. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass die Positionen für Zwecke der Buchhaltung entsprechend der früheren Aufgabenwahrnehmung des Verbandes anteilig für den jeweiligen Aufgabenbereich fortgeführt werden und sich damit als Konsequenz früheren Handelns darstellen.

Zudem ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass jedenfalls solche Kalkulationsfehler grundsätzlich für die Rechtmäßigkeit des Umlagesatzes als unschädlich anzusehen sind, die alleine oder zusammen mit anderen Fehlern zu einer Überhöhung des Satzes von nicht mehr als 3 % geführt haben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -juris, Rn. 31). Anhaltspunkte dafür, dass diese Bagatellgrenze hier überschritten sein könnte, legt das klägerische Vorbringen nicht substantiiert dar. Gleichermaßen ist nicht anzunehmen, dass ein etwaiger Fehler sich unter Berücksichtigung des dem Verband zustehenden Prognosespielraums als ein schwerer und offenkundiger Rechtsverstoß darstellt, sodass eine Anwendung dieser Bagatellgrenze auch nicht von vorneherein ausgeschlossen ist.

Die weitere Rechtsanwendung durch den Beklagten unterliegt keinen Bedenken.

B.

I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger sind die Kosten ganz aufzuerlegen, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil – vorliegend 6,63 % – unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

II. Der Antrag, die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ist abzulehnen, weil es dem Kläger angesichts der vorstehenden Kostengrundentscheidung an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

III. Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der rückwir-kenden satzungsrechtlichen Erhöhung einer bereits entstandenen Gewässerunter-haltungsumlage bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grund-sätzliche Bedeutung. Das gilt umso mehr mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des nunmehr zuständigen 12. Senats des OVG Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 13 ff. und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18-).