Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 21.07.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 N 22.08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Nr 3.11 FHR-Umzug, Nr 3.12 FHR-Umzug, Nr 1 FHR-Umzug-Berlin, Art 3 Abs 1 GG |
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 2008 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 21.678,78 EUR festgesetzt.
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Antrag ist, soweit die Rügen überhaupt den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügen, unbegründet. Das Antragsvorbringen zeigt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf noch legt es besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache dar.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die Klägerin sich nicht oder jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise mit den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
a. Das Verwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Klägerin erfülle zwar die Voraussetzungen für die begehrte Wohnungsfürsorge nach Nr. 3.11 Satz 1 und Nr. 3.12 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Sonderregelungen zur Familienheim-förderung für Umzüge aufgrund der Umzugsbeschlüsse - FHR-Umzug - (GMBl. 1996, S. 546), da sie (ehemalige) Angestellte im unmittelbaren Bundesdienst nach Ablauf der Probezeit sei, nach der Bescheinigung des BND vom 27. August 2003 voraussichtlich dauernd im Bundesgebiet verbleiben werde und länger als 1 Jahr am - nach der Verwaltungspraxis analog zu Bonn berücksichtigungsfähigen - bisherigen Dienstort P… beschäftigt gewesen sei. Die Klägerin als Berlin-Umzüglerin erfülle jedoch nicht die weiteren Erfordernisse der Zusatzbestimmungen Berlin zu den Sonderregelungen zur Familienheimförderung für Umzüge aufgrund der Umzugsbeschlüsse - FHR-Umzug-Berlin - (GMBl. 1996, S. 551), da sie ihre Tätigkeit am Dienstort P… nicht vor dem 1. Januar 1997, sondern erst im Jahre 2001 aufgenommen habe und deshalb die Förderung nur beanspruchen könne, wenn sie vor der Verlegung ihres Dienstortes nach Berlin bereits 2 Jahre am bisherigen Dienstort, also in P…, tätig gewesen wäre oder zumindest während dieser Zeit der Dienststelle angehört hätte (Nr. 1 zweiter Spiegelstrich FHR-Umzug-Berlin), was unstreitig nicht der Fall gewesen sei. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten der Klägerin nach Nr. 3.11 Satz 2 FHR-Umzug komme, die Anwendbarkeit dieser Regelung auf die Zweijahresfrist der Nr. 1 zweiter Spiegelstrich FHR-Umzug-Berlin dahingestellt, nicht in Betracht, da die Tätigkeit der Klägerin bei den UN keine Tätigkeit im Bundesdienst und das Büro der UN in Bonn auch kein Zuwendungsempfänger im Sinne von Nr. 3.11 Satz 2 FHR-Umzug gewesen sei. Denn den UN seien offenbar nur die laufenden Kosten für den Einsatz der Klägerin erstattet worden, ohne dass darüber hinaus die laufenden Aufwendungen dieser Institution ganz oder überwiegend von der Bundesrepublik Deutschland getragen worden seien (sog. institutionelle Förderung). Demzufolge liege auch keine Bescheinigung über die Genehmigung der Wirtschafts- und Stellenpläne dieser Institution vom zuständigen Fachressort und dem Bundesministerium der Finanzen vor (Nr. 3.11 Satz 3 FHR-Umzug).
Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nur unzureichend auseinander.
aa. Sie rügt zunächst, sie unterfalle nicht dem Ausschlusskatalog, da die FHR-Umzug-Berlin auf „die nach Nr. 3 der FHR-Umzug genannten Berechtigten“ verweise und „dieser Spiegelstrich einer vorherigen Dienstzeit von 2 Jahren“ sich nur auf Zeitsoldaten bzw. auf Angestellte der Fraktionen des Deutschen Bundestags beziehe. Insoweit gäben die FHR-Umzug und die FHR-Umzug-Berlin selbst keinen Ablehnungsgrund hinsichtlich des Förderdarlehens. Das Verwaltungsgericht hätte zumindest darstellen müssen, wieso die Klägerin aus Gründen der FHR-Umzug von der Förderung ausgeschlossen sein solle.
Diese Rüge geht aus zweierlei Gründen ins Leere: Zum einen verweist Nr. 1 der FHR-Umzug-Berlin auf den gesamten, unter Nr. 3 der FHR-Umzug genannten Kreis der Berechtigten, d.h. nicht nur auf Zeitsoldaten und Angestellte der Fraktionen des Deutschen Bundestages mit einer vorherigen Dienstzeit von 2 Jahren, sondern auch auf „im unmittelbaren Bundesdienst stehende Personen“ wie „Angestellte und Arbeiter nach Ablauf der Probezeit, wenn sie voraussichtlich dauernd im Bundesgebiet verbleiben werden“ (Nr. 3.11 Satz 1 erster Spiegelstrich, dritter Spiegelunterstrich der FHR-Umzug). Ausschließlich hierunter fällt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Klägerin. Desweiteren übersieht sie, dass sich die vom Verwaltungsgericht angeführte Zwei-Jahres-Frist aus Nr. 1 zweiter Spiegelstrich der FHR-Umzug-Berlin und nicht aus Nr. 3.11 Satz 1, erster Spiegelstrich, zweiter Spiegelunterstrich, Nr. 3.11 Satz 1, zweiter Spiegelstrich der FHR-Umzug ergibt. Nr. 1 der FHR-Umzug-Berlin lautet wie folgt:
„1. Personenkreis
Von der Förderung ausgeschlossen sind Personen aus dem unter Nr. 3 der FHR-Umzug genannten Kreis der Berechtigten, die
- […]
- ihre Tätigkeit am Dienstort Bonn ab dem 1. Januar 1997 aufgenommen haben, es sei denn, daß sie im Zeitpunkt der Verlegung ihres Dienstortes bereits 2 Jahre am Dienstort Bonn tätig sind.“
Dieses Erfordernis der zweijährigen Tätigkeit der Klägerin am Dienstort Bonn bzw. P…, welches nichts mit den in Nr. 3.11 Satz 1 FHR-Umzug genannten Dienstzeiten zu tun hat, hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Warum sie vor diesem Hintergrund wiederholt die Ansicht vertritt, es fehle an einem Ablehnungsgrund für eine Förderung bzw. gar einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Darlegung, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso unverständlich ist der mehrfache Einwand der Klägerin, sie zähle nicht zu dem in Nr. 3 FHR-Umzug aufgelisteten Förderkreis. Denn sollte dies zutreffen, wäre bereits aufgrund dessen ein Anspruch auf Fördermittel zu verneinen gewesen.
bb. Die weitere Rüge, das Gericht hätte „zum Beleg für die Angaben der Klägerin“ Auskünfte im Wege der Amtsermittlung einholen können, da sie selbst diese von dritten Dienstherrn nicht beibringen könne, entspricht allenfalls in Ansätzen den Darlegungsanforderungen. Denn diese Rüge lässt nur schwerlich erkennen, worüber das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Klägerin hätte Auskünfte einholen müssen. Die Klägerin knüpft ihre Argumentation unmittelbar an ihre Auffassung, sie gehöre nicht zu dem in Nr. 3 FHR-Umzug genannten Förderkreis. Dem ist entgegenzuhalten, dass für diesen Fall, wie bereits ausgeführt, ein Anspruch bereits mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Nr. 3.11 FHR-Umzug abzulehnen wäre. Soweit sie ihre Rüge einer angeblich gebotenen, aber unterbliebenen Amtsermittlung - ungeachtet dessen, ob insoweit der Berufungszulassungsantrag nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hätte gestützt werden müssen - auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts „zur Ausstattung der UN im Zuge der Einstellung der Klägerin bei dieser Institution“ (vgl. S. 4 des Antragsbegründungsschriftsatzes vom 18. September 2008) beziehen wollte, bleibt ihr Einwand substanzlos, da sie (vgl. S. 5, 1. Absatz des genannten Schriftsatzes) nur anführt, es werde, „da diese Annahme entscheidungserheblich“ sei, „nach diesseitiger Auffassung vorauszusetzen sein, dass diesbezügliche Auskünfte auch nachprüfbar vorliegen“. Sollte dieses Vorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass das Verwaltungsgericht weiter hätte aufklären müssen, ob den UN nicht nur die laufenden Kosten für den Einsatz der Klägerin erstattet, sondern ob darüber hinaus auch die laufenden Aufwendungen dieser Institution ganz oder überwiegend von der Bundesrepublik Deutschland getragen worden sind, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung schon deshalb nicht dargetan, weil das Verwaltungsgericht zugleich die weitere Voraussetzung für eine Anrechnung von Dienstzeiten nach Nr. 3.11 Satz 2 FHR-Umzug, nämlich das Vorliegen einer Genehmigung der Wirtschafts- und Stellenpläne durch das zuständige Fachressort und das Bundesministerium der Finanzen, verneint hat und es mithin an der Entscheidungserheblichkeit der gerügten angeblichen Aufklärungspflichtverletzung fehlt. Abgesehen davon ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf die Klägerin bereits mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 22. Juli 2004 hingewiesen worden ist, gemäß Nr. 3.11 Satz 3 FHR-Umzug das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 3.11 Satz 2 FHR-Umzug durch eine Bescheinigung des Zuwendungsempfängers nachzuweisen, woran es vorliegend fehlt. Zu guter Letzt muss der Aufklärungsrüge, so man sie denn als eine solche betrachtet, auch deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil von einer anwaltlich vertretenen Partei erwartet werden kann, dass sie eine von ihr für notwendig erachtete Sachaufklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Versäumt sie dies, kann sie eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. etwa Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2009 - BVerwG 3 B 17.08 –, juris Rn. 7). Ausweislich des Protokolls hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2007 keine Beweisanträge gestellt, ebenso wenig wie in der Zeit bis zum Erlass der schriftlichen Entscheidung am 26. Juni 2008.
Dem Gericht hätte sich eine weitere Sachaufklärung auch nicht unabhängig von einem förmlichen Beweisantrag aufdrängen müssen, da Nr. 3.11 Satz 3 FHR-Umzug - wie ausgeführt - ausdrücklich die Vorlage einer Bescheinigung des Zuwendungsempfängers über das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 3.11 Satz 2 FHR vorsieht. Weshalb die Klägerin diese Bescheinigung „von dritten Dienstherrn“ nicht selbst hätte beibringen können, wird nicht einmal ansatzweise dargetan.
b. Die weiteren Rügen der Klägerin, die sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu möglichen Ermessensfehlern beziehen, setzen sich ebenfalls nur unzureichend mit der erstgerichtlichen Entscheidung auseinander und sind aus sich heraus kaum verständlich.
aa. Das betrifft zunächst die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gar keine (eingeschränkte) Ermessenskontrolle ausgeübt, da die Ausschlusskriterien nach dem Förderkreis nicht - bzw. aus den Entscheidungsgründen nicht nachvollziehbar - gewürdigt worden seien. Diese Rüge bezieht sich inhaltlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung, hat jedoch mit der gerichtlichen Ermessensüberprüfung nichts zu tun. Abgesehen davon hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich auf mehreren Seiten seines Urteils damit befasst, ob die Beklagte die gesetzlichen Grenzen ihres Förderermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
bb. Soweit die Klägerin angebliche Versäumnisse der Beklagten bemängelt, da diese ihr Ermessen nicht ausgeübt habe, fehlt eine Befassung mit der allein maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung.
cc. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe „die Argumentation der Beklagten“ bzw. den „Hinweis“ der Beklagten „auf die Knappheit von Mitteln“ übernommen, entspricht ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen, da sie eine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts zu den Hintergründen und zum Charakter der Familienheimförderung für Umzugsbetroffene und zur Abwägung sozialer, dienstlicher und finanzieller Belange durch den Bund vermissen lässt. Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass es sich bei den FHR-Umzug und FHR-Umzug-Berlin um Vorschriften aus dem Bereich der Leistungsverwaltung handelt, so dass die Verknüpfung finanzieller Fördermaßnahmen mit dem Vorhandensein bestimmter Ressourcen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
dd. Sollte das auf die Ermessensprüfung bezogene Vorbringen der Klägerin in seiner Gesamtschau als Rüge dahingehend zu verstehen sein, das Verwaltungsgericht habe, nachdem die Beklagte eine Ermessensüberprüfung im Einzelfall unterlassen habe, zu Unrecht das Vorliegen von Ermessensfehlern verneint, muss auch einer solchen Argumentation der Erfolg versagt bleiben. Die Klägerin verkennt insoweit den Rechtscharakter der Förderrichtlinien. Da es sich hierbei um ermessensleitende Verwaltungsvorschriften, die zur Verwaltungsselbstbindung führen, handelt, war das Verwaltungsgericht gehalten zu überprüfen, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung das Gleichbehandlungsgebot beachtet hat, also in allen Fällen die gleichen Kriterien zugrundelegt und auch im Einzelfall davon nicht abweicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220 sowie juris Rn. 19 ff.). Ferner war zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien mit dem ebenfalls aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Willkürverbot vereinbar sind, was dann nicht der Fall wäre, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 198 sowie juris Rn. 49). Mit den vorstehenden Prüfungskriterien hat sich das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung, wie bereits dargelegt, ausführlich unter Darstellung verschiedener Aspekte befasst. Hierauf geht die Antragsbegründung nicht ansatzweise ein.
2. Die Klägerin hat auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache aufgezeigt.
a. Soweit sie anführt, die Frage der „strikten Anwendbarkeit des § 3 FHR“ sei „ersichtlich komplex“, hat diese Rüge keinen Erfolg, da sich das (Nicht-)Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach den Nrn. 3.11 und 3.12 FHR-Umzug i.V.m. Nr. 1 FHR-Umzug-Berlin eindeutig und zweifelsfrei aus dem Wortlaut der genannten Normen entnehmen lässt.
b. Die weiteren Ausführungen der Klägerin, eine Komplexität der entschiedenen Rechtsfragen sei „hinsichtlich der Härtefallbeurteilung“ zu bejahen, entsprechen nicht den Darlegungsanforderungen, da die Klägerin diesbezüglich lediglich vorträgt, die Beklagte hätte „darlegen und beweisen müssen, dass keine Mittel zur Verfügung stehen, was ausdrücklich bestritten“ werde, “zumindest wäre z.B. die Klägerin bei Ausübung des Härtefalls und bei nachgewiesener Erschöpfung der Fördermittel auf die Warteliste zu setzen gewesen“. Die Klägerin zeigt mit dieser Argumentation nicht ansatzweise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, sondern rügt lediglich erneut - ohne substantiierte Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Beklagte.
In diesem Zusammenhang sei abschließend angeführt, dass sowohl die Beklagte ausweislich des an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gerichteten Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung vom 18. Dezember 2007 als auch das Verwaltungsgericht geprüft haben, ob besondere familiäre oder persönliche Gründe für die Annahme eines Härtefalls nach Nr. 13.4 FHR-Umzug vorliegen, dieses aber zu Recht mangels entsprechenden Vortrags der Klägerin verneint haben. Die finanziellen Möglichkeiten des Bundes haben demgegenüber entgegen der Auffassung der Klägerin für eine Härtefallprüfung im Einzelfall keine Bedeutung. Vielmehr waren die engen finanziellen Rahmenbedingungen u.a. ein berechtigter Grund dafür, dass die Beklagte den sog. Berlin-Umziehern eine Umzugs-Familienheimförderung nur gewährt, wenn diese die tatbestandlichen Voraussetzungen der FHR-Umzug und der FHR-Umzug Berlin erfüllen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend im Rahmen seiner Prüfung, ob sich die FHR-Umzug sowie die FHR-Umzug-Berlin im Rahmen des dem Fördergeber eingeräumten weiten Regelungsermessens bewegen, hingewiesen. Dies entspricht auch der Präambel der FHR-Umzug, wonach „der Bund in seiner Wohnungsfürsorge nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gemäß den folgenden Sonderregelungen Fördermittel zur Errichtung und zum Erwerb von Familienheimen und Eigentumswohnungen“ gewährt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).