I.
Die Antragstellerin, eine mit Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 17. Januar 2007 im Verfahren S 23 AS 2144/06 ER dem dortigen Kläger im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwältin, erstrebt die Festsetzung einer höheren Vergütung.
Nachdem das einstweilige Rechtsschutzverfahren seine Erledigung gefunden hatte, beantragte die Antragstellerin im März 2007, die dortige Beklagte mit den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten. Hierüber ist – soweit ersichtlich – bisher nicht entschieden.
Am 01. November 2007 hat sie die Festsetzung der PKH-Vergütung auf 547,40 € begehrt. Mit Beschluss vom 08. Januar 2008 hat die Urkundsbeamtin die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 221,34 € festgesetzt. Auf die Erinnerung der Antragstellerin hat das Sozialgericht Potsdam mit Beschluss vom 29. Juli 2008 unter Abänderung der Kostenfestsetzung und unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 327,25 € festgesetzt. Dem Beschluss hat es eine Rechtsmittelbelehrung angefügt, nach der der Beschluss mit der Beschwerde anfechtbar ist.
Gegen diesen ihr am 30. September 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13. Oktober 2008 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie weiterhin die Festsetzung der zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 547,40 € erstrebt.
Nachdem die Berichterstatterin Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde geäußert hatte, hat die Antragstellerin ihre Beschwerde aufrecht erhalten und geltend gemacht, dass sie auf die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hätte vertrauen dürfen. Hilfsweise erhebe sie eine außerordentliche Beschwerde, da der angegriffene Beschluss willkürlich sei. Es dränge sich der Eindruck auf, dass das Gericht die Begründung des Kostenfestsetzungsantrages und der Erinnerung nicht gelesen habe. Auch liege Willkür vor, weil bisher nicht über den Kostenantrag gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens entschieden sei.
Der Antragsgegner hält die Beschwerde zwar gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für zulässig, nicht aber für begründet.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Nachdem die Urkundsbeamtin mit Beschluss vom 08. Januar 2008 die der Antragstellerin als beigeordneter Rechtsanwältin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung festgesetzt hatte und das Sozialgericht Potsdam über die hiergegen gerichtete Erinnerung mit Beschluss vom 29. Juli 2008 entschieden hat, steht der Antragstellerin kein weiterer Rechtsbehelf offen. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht in diesen Fällen endgültig. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Erinnerung steht nicht zur Verfügung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 178 Rn. 2).
Anderes folgt zur Überzeugung des Senats insbesondere nicht aus den Bestimmungen der §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG. Zwar können danach Beschlüsse, die auf Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen der Urkundsbeamten ergangen sind, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Die genannten Vorschriften sind im sozialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht anwendbar (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 – L 15 SF 9/09 B – zitiert nach juris, Rn. 8 ff. mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Entgegen teilweise vertretener Auffassung stellen diese keine Spezialvorschriften für die Rechtsbehelfe gegen Gebührenfestsetzungen im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dar, sondern werden durch die speziellere Regelung in § 178 Satz 1 SGG – wie die gesetzessystematische Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesgeschichte zeigt (vgl. insoweit die umfassenden Darlegungen im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 – L 15 SF 9/09 B – zitiert nach juris, Rn. 10 ff.) - verdrängt.
Soweit die Antragstellerin meint, ein Beschwerderecht aus der dem Beschluss des Sozialgerichts Potsdam angefügten Rechtsmittelbelehrung ableiten zu können, geht dies fehl. Die Rechtsmittelbelehrung hat nicht der Rechtslage entsprochen. Weder aber vermag eine fehlerhafte Belehrung ein Beschwerderecht zu begründen noch den Senat zu binden.
Auch soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde hilfsweise als außerordentliche Beschwerde verstanden haben will, kann sie mit ihrem Begehren keinen Erfolg haben. Unabhängig davon, ob für einen außerordentlichen Rechtsbehelf insbesondere nach Schaffung der Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG zum 1. Januar 2005 überhaupt noch Raum bestehen kann, kann dieser jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben. Denn auch nach dem bis Ende des Jahres 2004 geltenden Recht konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf hin nur ausnahmsweise geändert werden, und zwar dann, wenn die Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 1. August 1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr. 16; Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 24. Juli 2006 - B 1 KR 6/06 BH - zitiert nach juris). Dies aber ist hier zur Überzeugung des Senats nicht der Fall. Dass das Sozialgericht Potsdam der Auffassung der Antragstellerin hinsichtlich der ihr zu zahlenden Gebühren und Auslagen nicht in vollem Umfange gefolgt ist, rechtfertigt nicht den von ihr erhobenen Vorwurf der Willkür. Bereits die zugunsten der Antragstellerin ausgesprochene Abänderung der ursprünglich festgesetzten Höhe der zu zahlenden Gebühren und Auslagen belegt, dass das Gericht die Entscheidung der Urkundsbeamtin auf die Erinnerung hin überprüft hat.
Soweit die Antragstellerin dem Sozialgericht schließlich im Hinblick darauf Willkür vorwirft, dass es über den Kostenantrag nach § 193 SGG nicht entschieden habe, kann dies offensichtlich nicht zur Festsetzung einer höheren aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung führen. Vielmehr wird das Sozialgericht nach Rücklauf der Akten nunmehr über den Kostenantrag zu befinden haben. Ferner wird es zu beachten haben, dass die Antragstellerin mit der Beschwerde zugleich auch eine Gehörsrüge erhoben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG selbst im Falle einer statthaften und in der Sache erfolgreichen Beschwerde eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt, kann es sich nicht zugunsten der Antragstellerin auswirken, dass sie möglicherweise in Folge der nicht zutreffenden Belehrung durch das Sozialgericht Beschwerde eingelegt hat.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).