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Versorgungswerk für Rechtsanwälte; Erhebung von Monatsbeiträgen; verminderter Beitrag für Berufsanfänger; Beitragsreduzierungsmöglichkeiten; rechtliche Grundlage für die Beitragserhebung; Zustandekommen der Satzung 1996; Bekanntmachung der Satzung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 16.05.2011
Aktenzeichen OVG 12 B 9.08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 7 RAVersorgG BB, § 20 Abs 1 RAVersorgG BB, § 20 Abs 4 RAVersorgG BB, RAVersorgG BB

Leitsatz

Die am 3. Juli 1996 von der gesetzlich eingesetzten Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Brandenburg beschlossene Satzung ist ohne rechtserhebliche Fehler zustande gekommen und in einer ihre Wirksamkeit begründenden Weise bekannt gemacht worden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen durch das beklagte Versorgungswerk, wobei im vorliegenden Verfahren der Zeitraum 1. Dezember 1996 bis Ende 1999 den Streitgegenstand bildet. Mit Bescheiden vom 4. November 1997 und 9. Februar 1998 setzte der Beklagte Beiträge in Höhe von 360,00 DM für Dezember 1996 bzw. 380,63 DM für die Jahre 1997 und 1998 fest. Nachdem die Klägerin Einkommensnachweise vorgelegt hatte, sind mit Bescheiden vom 19. und 20. August 1999 Neufestsetzungen erfolgt. Gefordert wurden danach 256,04 DM für Dezember 1996, 344,95 DM monatlich für 1997 und 270,71 DM monatlich für 1998. Zugleich setzte der Beklagte für das Jahr 1999 durch Bescheid vom 23. August 1999 Monatsbeiträge von 344,95 DM (Januar bis März) 331,35 DM (April bis Juli) und 662,71 DM (August bis Dezember) fest. Nachdem die Klägerin angegeben hatte, die Bescheide vom 19., 20. und 23. August 1999 nicht erhalten zu haben, erließ der Beklagte am 26., 27. und 28. Oktober 1999 nochmals gleichlautende Bescheide. Die dagegen gerichteten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2000 zurück. Im erstinstanzlichen Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, die den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegende Satzung des Beklagten sei wegen fehlerhafter Bekanntmachung nichtig. Einer rückwirkenden Inkraftsetzung der zunächst unwirksamen Satzung stehe Vertrauensschutz entgegen. Im Übrigen sei die Befristung eines halbierten Beitragssatzes auf die Dauer von fünf Jahren verfassungswidrig. Sie könne sich die Berufsausübung als Rechtsanwältin danach wegen anderweitiger finanzieller Verpflichtungen nicht mehr leisten.

Mit Urteil vom 18. Dezember 2007 hat das Verwaltungsgericht die auf die Aufhebung der Beitragsbescheide gerichtete Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, bereits die Satzung des Beklagten aus dem Jahre 1996 sei ordnungsgemäß veröffentlicht worden, weil der Amtliche Anzeiger schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild kein eigenständiges Publikationsorgan sei, sondern als Bestandteil des Amtsblattes für Brandenburg aufgefasst werden müsse. Im Übrigen liege mit der als Satzung vom 8. November 2002 bezeichneten Wiederholung der Satzung vom 3. Juli 1996 und der Veröffentlichung dieser Satzung im Amtsblatt für Brandenburg ohnehin eine wirksame Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung vor. Die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Satzung sei auch aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht unzulässig. Im Übrigen stünden verfassungsrechtliche Gründe der angefochtenen Beitragserhebung nicht entgegen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung.

Zur Begründung führt die Klägerin im Kern ihres umfangreichen Vortrages gestützt auf insgesamt 71 Hilfsbeweisanträge aus, für die von ihr angefochtene Beitragserhebung im Zeitraum Dezember 1996 bis Ende 1999 gebe es keine wirksame rechtliche Grundlage.

Die Satzung vom 3. Juli 1996 sei nicht im Amtsblatt für Brandenburg, sondern im Amtlichen Anzeiger, einer Beilage zum Amtsblatt, veröffentlicht worden. Dies widerspreche der gesetzlichen Vorgabe und führe zur Nichtigkeit der Satzung. Diese leide darüber hinaus an zahlreichen weiteren Mängeln. Es sei bereits nicht hinreichend klar, welcher Satzungstext genau in der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 beschlossen worden sei. Schon deshalb könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der veröffentlichte Satzungstext dem beschlossenen Regelungswerk entspreche. Nach den beigezogenen Unterlagen zur Entstehung der Satzung stehe fest, dass der Satzungstext noch nach der Beschlussfassung vom 3. Juli 1996 ohne nochmalige Beteiligung der Vertreterversammlung im Zuge der Veröffentlichung verändert worden sei. Im Übrigen sei bei der Veröffentlichung der Satzung im Amtlichen Anzeiger Nr. 37/1996 als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg vom 4. September 1996 entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 1996 eine Wahlordnung nicht mitveröffentlicht worden.

Die Unwirksamkeit der Satzung 1996 ergebe sich darüber hinaus auch daraus, dass der der Satzung vorangestellte Genehmigungsvermerk unvollständig sei. Es fehle der Hinweis, dass das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg für seine Genehmigung der Satzung des Einvernehmens des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie bedurft habe und dieses Einvernehmen auch tatsächlich erteilt worden sei. Im Übrigen sei mit dem Genehmigungsvermerk in fehlerhafter Weise das Aktenzeichen des Aufsichtsvorganges der Genehmigungsbehörde nicht zitiert worden. Schließlich ergebe sich aus der Veröffentlichung der Satzung 1996 mit einem Ausfertigungsvermerk des Vorsitzenden der Vertreterversammlung vom 3. Juli 1996 und einem Genehmigungsvermerk, der ausweise, dass die Satzung erst danach, nämlich am 10. Juli 1996, genehmigt worden sei, gleichfalls ihre Unwirksamkeit.

Schließlich habe die Vertreterversammlung des Beklagten - so meint die Klägerin - mit ihrem Satzungsbeschluss vom 8. November 2002 und dem dabei bestimmten § 47 der neuen Satzung eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass die Satzung 1996 in jedem Fall, also auch für den Fall einer sich später herausstellenden Unwirksamkeit der Satzung 2002, außer Kraft gesetzt werden sollte.

Die streitgegenständlichen Beitragsbescheide könnten auch nicht auf den Satzungsbeschluss des Beklagten vom 8. November 2002 gestützt werden. Unabhängig davon, dass diese Satzung sich in ihrem § 47 eine verfassungswidrige Rückwirkung auf den 5. September 1996 anmaße, sei sie schon deshalb unwirksam und nichtig, weil sie von einer Vertreterversammlung des Beklagten beschlossen worden sei, der ihrerseits die Legitimation gefehlt habe. Die Mitglieder der Vertreterversammlung seien nämlich auf einer völlig unzureichenden Grundlage - insbesondere ohne die Inkraftsetzung der dafür erforderlichen Wahlordnung - in ihr Amt gelangt. Es komme nicht in Betracht, der so gebildeten zweiten Vertreterversammlung des Beklagten im Wege einer Art Notkompetenz Normsetzungsbefugnisse zuzubilligen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Dezember 2007 zu ändern und die Beitragsbescheide vom 26., 27. und 28. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2000 aufzuheben,

hilfsweise (Es wird darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin vorgenommene Zählweise der insgesamt 72 Hilfsbeweisanträge in der nachfolgenden Aufzählung geändert worden ist. Anstelle der Beweisanträge 22, 22 a, 22 b, 25, 25 a und 25 b sind die Anträge "durchgezählt" worden. Da die Klägerin den Hilfsbeweisantrag Nr. 67, der bei Durchzählung an sich die Nr. 71 erhalten hätte, noch in der mündlichen Verhandlung wieder zurückgezogen hat, waren insgesamt 71 Hilfsbeweisanträge gestellt und gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Tatbestand aufzuführen),

1. zum Beweis der Tatsache, dass

die Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 ohne Beifügung einer Tagesordnung und ohne Beifügung einer Beschlussvorlage geladen wurde,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des Ladungsschreibens 20. Juni 1996,

Vernehmung der Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

2. zum Beweis der Tatsache, dass

die Anberaumung einer Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 ohne Mitteilung hierüber an die Mitglieder des Versorgungswerkes erfolgt ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. Sch... als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

3. zum Beweis der Tatsache, dass

für die Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 keine Herstellung der Öffentlichkeit für Mitglieder erfolgt ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des „Protokolls“ vom 3. Juli 1996,

Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. Sch... als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

4. zum Beweis der Tatsache, dass

eine Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 zur geladenen Uhrzeit (15 Uhr) gar nicht stattgefunden hat,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. Sch... als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

5. zum Beweis der Tatsache, dass

das „Protokoll“ vom 3. Juli 1996, Beginn 12 Uhr, keine Niederschrift für die Sitzung der Vertreterversammlung ist, sondern eine Niederschrift für die Sitzung des so genannten Satzungsausschusses,

und

es mithin kein Protokoll einer „Sitzung“ der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 gibt,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere das Umladungsschreiben vom 2. Juli 1996 („Satzungsausschuss tagt um 12 Uhr“) sowie das Ladungsschreiben vom 20. Juni 1996 („Einberufung der Vertreterversammlung um 15 Uhr“).

6. zum Beweis der Tatsache, dass

die Teilnehmerliste der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 nicht von Herrn Rechtsanwalt Dr. Sch... („Versammlungsleiter“) unterschrieben worden ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. Sch... als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

7. zum Beweis der Tatsache, dass

die unterschriebene Teilnehmerliste der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 nicht körperlich fest mit dem „Protokoll“ verbunden ist,

und

im „Protokoll“ keine Formulierung aufgeführt ist, die hinsichtlich der Angabe zu anwesenden Teilnehmern auf ein gesondertes Schriftstück verweist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original.

8. zum Beweis der Tatsache, dass

das „Protokoll“ der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 keine Feststellungen über die Beschlussfähigkeit enthält,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original.

9. zum Beweis der Tatsache, dass

die Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 nicht beschlussfähig war,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Vernehmung sämtlicher Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen zu ihrer tatsächlichen Anwesenheit am 3. Juli 1996 oder nicht, zu laden über den Beklagten.

10. zum Beweis der Tatsache, dass

weder die maschinenschriftliche Anwesenheitsliste der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996

noch

die mit Unterschriften einzelner „Teilnehmer“ versehene Anwesenheitsliste der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 nicht der Wahrheit entspricht,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Vernehmung sämtlicher Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen zu ihrer tatsächlichen Anwesenheit am 3. Juli 1996 oder nicht, zu laden über den Beklagten

11. zum Beweis der Tatsache, dass

den tatsächlichen Teilnehmern der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 eine Beschlussvorlage nicht wenigstens im Termin vorgelegt worden ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Vernehmung der tatsächlich am 3. Juli 1996 anwesend gewesenen Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

12. zum Beweis der Tatsache, dass

das „Protokoll“ der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 einen Text der angeblich beschlossenen Satzung weder im vollen Wortlaut noch in Teilen enthält,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original

13. zum Beweis der Tatsache, dass

in der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 nicht über eine Satzung tatsächlich abgestimmt worden ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Vernehmung sämtlicher Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

14. zum Beweis der Tatsache, dass

in der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 nicht mit Stimmenmehrheit über eine Satzung abgestimmt worden ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Vernehmung sämtlicher Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

15. zum Beweis der Tatsache, dass

in der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 nicht über eine Wahlordnung tatsächlich abgestimmt worden ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Vernehmung sämtlicher Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

16. zum Beweis der Tatsache, dass

es eine Urschrift einer in der „Sitzung“ der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 beschlossenen Satzung nicht gibt,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original.

17. zum Beweis der Tatsache, dass

die mit „Urschrift/Original“ überschriebenen Schriftstücke nicht unterschrieben sind oder sonst durch Namenszeichen gekennzeichnet sind,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original.

18. zum Beweis der Tatsache, dass

die von der Hauptsachbearbeiterin S… „beglaubigte“ Ablichtung der mit „Urschrift/Original“ überschriebenen Schriftstücke keine beglaubigte Ablichtung sein kann, da die Beglaubigungsvorlage keine zu beglaubigende Unterschrift trug,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Vernehmung von Frau S… als Zeugin, zu laden über den Beklagten.

19. zum Beweis der Tatsache, dass

bei der von der Hauptsachbearbeiterin S… durchgeführten „Beglaubigung“ nicht alle Seiten der mit „Urschrift/Original“ überschriebenen Schriftstücke tatsächlich vorlagen,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Vernehmung von Frau S… als Zeugin, zu laden über den Beklagten.

20. zum Beweis der Tatsache, dass

in den Satzungsvorgängen nicht nachvollziehbar dokumentiert ist, welches Schriftstück mit welcher Textfassung einer „abschließend beschlossenen Satzung“ an das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten tatsächlich zur Genehmigung übersandt worden ist.

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere das Anschreiben vom 5. Juli 1996.

21. zum Beweis der Tatsache, dass

der Übersendung an das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten unter dem 5. Juli 1996 kein Schriftstück mit dem Inhalt einer Wahlordnung beigegeben worden ist,

wird Beweis erhoben durch

Vernehmung der Herren Rechtsanwälte Dr. Sch... und Ke... als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

22. zum Beweis der Tatsache, dass

es hinsichtlich einer am 3. Juli 1996 „beschlossenen“ Satzung nicht nur einen einzigen, sondern gleich mehrere Ausfertigungsvermerke im Original und auf verschiedenen Schriftstücken gibt,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere die Übersendungsschreiben vom 5. Juli und 25. Juli 1996,

Befragung des Herrn Rechtsanwalts Dr. Sch... als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

23. zum Beweis der Tatsache, dass

es nicht den einen Ausfertigungsvermerk im Original zur Satzung 1996, sondern gleich mehrere „Originale“ gleichen Datums gibt,

wird Beweis erhoben durch

Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. Sch... als Zeugen, zu laden über den Beklagten,

Inaugenscheinnahme der Genehmigungsakte bei der Genehmigungsbehörde im Original

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original.

24. zum Beweis der Tatsache, dass

die („Original“-) Ausfertigungsvermerke zur Satzung 1996 zwar unter dem gleichen Datum erstellt wurden, gleichwohl aber unterschiedlichen Wortlaut haben,

wird Beweis erhoben durch

Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. Sch... als Zeugen, zu laden über den Beklagten,

Inaugenscheinnahme der Genehmigungsakte bei der Genehmigungsbehörde im Original,

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original.

25. zum Beweis der Tatsache, dass

sämtliche Ausfertigungsvermerke zeitlich vor der Genehmigung der Satzung ausgestellt worden sind,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere die Ausfertigungsvermerke jeweils vom 3. Juli 1996 sowie das Genehmigungsschreiben des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 10. Juli 1996.

26. zum Beweis der Tatsache, dass

zeitlich nach der Genehmigung der Satzung keine Ausfertigungsvermerke mehr ausgestellt worden sind,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. Sch... als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

27. zum Beweis der Tatsache, dass

Ausfertigungsvermerke, die möglicherweise zeitlich nach der Genehmigung der Satzung keine Ausfertigungsvermerke ausgestellt worden sind, jedenfalls nicht zusammen mit der Satzung am 4. September 1996 im Amtlichen Anzeiger abgedruckt worden sind,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme des Amtlichen Anzeigers vom 4. September 1996 im Original,

Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. Sch... als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

28. zum Beweis der Tatsache, dass

noch nach dem 10. Juli 1996 (Datum der Genehmigung der Satzung) noch maßgebliche Änderungen, Korrekturen der Satzung von Seiten der Rechtsanwaltskammer in die „veröffentlichte“ Fassung der Satzung Eingang gefunden haben,

wird Beweis erhoben durch

schriftlich einzuholende Auskunft des Geschäftsführers der Rechtsanwaltskammer, Herrn Rechtsanwalt Dr. Su...,

Inaugenscheinnahme der Genehmigungsakte bei der Genehmigungsbehörde im Original,

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original.

29. zum Beweis der Tatsache, dass

die tatsächlich an die Veröffentlichungsstelle (Ministerium des Innern) weitergegebene Satzungsfassung (Papierumdruck/Diskette) nicht vom Satzungsgeber oder dessen Organen, sondern von der Kanzlei der Genehmigungsbehörde (Ministerium der Justiz) erstellt worden ist,

und dabei

nicht überprüft worden ist, ob die nach diesem Medienbruch für die Veröffentlichungsstelle erstellte Fassung mit der zur Genehmigung eingereichten Fassung wortgleich ist,

wird Beweis erhoben durch

Vernehmung der Mitarbeiterim im Ministerium der Justiz Frau B… als Zeugin, zu laden über das Ministerium der Justiz,

Inaugenscheinnahme der Genehmigungsakte bei der Genehmigungsbehörde im Original.

30. zum Beweis der Tatsache, dass

der Wortlaut der am 3. Juli 1996 „beschlossenen“ Satzung bislang nicht im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme des Amtsblattes für Brandenburg der Jahrgänge 1996 bis 2011 im Original.

31. zum Beweis der Tatsache, dass

der Wortlaut der tatsächlich am 4. September 1996 im Amtlichen Anzeiger abgedruckten Satzung von der Satzungsfassung abweicht, die bis zu der am 10. Juli 1996 erfolgten Genehmigung dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vorgelegen hat,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere in die vor dem 10. Juli 1996 erstellten und mit „Urschrift/Original“ überschriebenen Schriftstücke („§ 12 Ruhegeld“),

Inaugenscheinnahme des Amtlichen Anzeigers vom 4. September 1996 im Original („§ 12: Ruhegehalt“).

32. zum Beweis der Tatsache, dass

das dem Wortlaut der tatsächlich am 4. September 1996 im Amtlichen Anzeiger abgedruckten Satzung keine Wahlordnung „als Bestandteil der Satzung“ beigegeben ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme des Amtlichen Anzeigers vom 4. September 1996 im Original.

33. zum Beweis der Tatsache, dass

der Wortlaut der tatsächlich am 4. September 1996 im Amtlichen Anzeiger abgedruckten Satzung insbesondere keine Bestimmungen darüber enthält, nach welchem Wahlsystem („Listenwahl oder Persönlichkeitswahl“) die Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme des Amtlichen Anzeigers vom 4. September 1996 im Original.

34. zum Beweis der Tatsache, dass

eine endgültige Textfassung einer Wahlordnung frühestens erst nach dem unter dem am 4. September 1996 im Amtlichen Anzeiger erfolgten Abdruck einer Satzung vorlag,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere das Anschreiben des Rechtsanwalts Ke... vom 12. September 1996,

Befragung des Herrn Rechtsanwalt Ke... als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

35. zum Beweis der Tatsache, dass

die beim Versorgungswerk handelnden Personen spätestens seit September 2002 und bis heute unverändert davon ausgehen, dass der Satzung 1996 keine rechtliche und tatsächliche Bedeutung zukommt,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere die Vermerke hierüber aus September 2002,

Inaugenscheinnahme diverser Klageerwiderungen des Beklagten insbesondere im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 707/05 im Original,

Befragung des Vorstandes des Beklagten, zu laden über den Beklagten.

36. zum Beweis der Tatsache, dass

entgegen den Festlegungen der Vertreterversammlung vom 15. März 1996 eine Wahlordnung weder vor dem 31. Dezember 1998 noch vor dem 31. Dezember 1999 tatsächlich von der Vertreterversammlung beschlossen worden ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original.

37. zum Beweis der Tatsache, dass

die Wahl der ersten gewählten Vertreterversammlung Ende 2001 ohne eine beschlossene, ausgefertigte, genehmigte und bekannt gemachte Wahlordnung durchgeführt worden ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Inaugenscheinnahme der Genehmigungsakten bei der zuständigen Genehmigungsbehörde im Original,

Inaugenscheinnahme des Amtsblattes für Brandenburg der Jahrgänge 1996 bis 2001, hilfsweise vorsorglich des Amtlichen Anzeigers derselben Jahrgänge im Original,

Inaugenscheinnahme der Wahlunterlagen des zuständigen Wahlausschusses im Original,

Inaugenscheinnahme der erfolgten Wahlanfechtungen 2001 im Original.

38. zum Beweis der Tatsache, dass

Wahlbekanntmachungen hinsichtlich der ersten gewählten Vertreterversammlung Ende 2001 bislang nicht im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden sind,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme des Amtsblattes für Brandenburg der Jahrgänge 2000 bis 2011 im Original.

39. zum Beweis der Tatsache, dass

es sich bei der Wahl zur ersten gewählten Vertreterversammlung Ende 2001 um eine Briefwahl gehandelt hat und die Stimmauszählung nicht (mitglieder)öffentlich erfolgt ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Wahlunterlagen des zuständigen Wahlausschusses im Original,

Vernehmung der Mitglieder des zuständigen Wahlausschusses als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

40. zum Beweis der Tatsache, dass

die Mitglieder der ersten gewählten Vertreterversammlung Ende 2001 nicht durch die Mitglieder des Versorgungswerkes gewählt, sondern allein durch den Wahlausschuss bestimmt worden sind,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Wahlunterlagen des zuständigen Wahlausschusses im Original,

Vernehmung der Mitglieder des zuständigen Wahlausschusses als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

41. zum Beweis der Tatsache, dass

die Sitzung der Vertreterversammlung am 8., November 2002 ohne Beifügung einer Beschlussvorlage geladen wurde,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Vernehmung der Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

42. zum Beweis der Tatsache, dass

die Anberaumung einer Sitzung der Vertreterversammlung am 8. November 2002 ohne Mitteilung hierüber an die Mitglieder des Versorgungswerkes erfolgt ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts H… MdL als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

43. zum Beweis der Tatsache, dass

für die Sitzung der Vertreterversammlung am 8. November 2002 keine Herstellung der Öffentlichkeit für Mitglieder erfolgt ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des „Protokolls“ vom 8. November 2002,

Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts H… MdL als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

44. zum Beweis der Tatsache, dass

das Protokoll der Sitzung der Vertreterversammlung vom 8. November 2002 nicht vom Versammlungsleiter unterschrieben worden ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des „Protokolls“ vom 8. November 2002,

Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts H… MdL als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

45. zum Beweis der Tatsache, dass

sich die Vertreterversammlung in den mehr als 10 Jahren vor Erlass einer Geschäftsordnung Ende 2008 an der gleichlautenden Geschäftsordnung der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalens orientiert und diese beachtet hat

sowie

beide Geschäftsordnungen jeweils die Bestimmung enthalten, dass eine Niederschrift vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts H… MdL als Zeugen, zu laden über den Beklagten,

Inaugenscheinnahme der maßgeblichen Geschäftsordnungen.

46. zum Beweis der Tatsache, dass

den tatsächlichen Teilnehmern der Sitzung der Vertreterversammlung am 8. November 2002 eine Beschlussvorlage nicht wenigstens im Terminvorgelegt worden ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere die Beschlussvorlage zu TOP 4 („in Urschrift vorliegende Satzung wird beschlossen“),

Vernehmung der tatsächlich am 8. November 2002 anwesend gewesenen Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

47. zum Beweis der Tatsache, dass

in der Sitzung der Vertreterversammlung am 8. November 2002 lediglich die Satzung i.e.S. nicht aber eine Wahlordnung (als Satzung) „beschlossen“ worden ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Vernehmung der tatsächlich am 8. November 2002 anwesend gewesenen Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

48. zum Beweis der Tatsache, dass

Schriftstücke vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung sowie dem Vorsitzenden des Vorstandes unterschrieben worden sind, die (entgegen der tatsächlichen Beschlussfassung in der Sitzung der Vertreterversammlung am 8. November 2002) den Satzungstext i.e.S. (36 Seiten) und zugleich den Text einer Wahlordnung (8 Seiten) beinhalten,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere die angeführten insgesamt 44 Seiten im Original,

Vernehmung der Herren Rechtsanwälte H… MdL und Dr. F… als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

49. zum Beweis der Tatsache, dass

die Genehmigungsbehörde im Mai 2003 und damit noch nach der Sitzung der Vertreterversammlung vom 8. November 2002 davon ausgegangen ist, es sei dringlich, die Versorgungswerksatzung zu heilen,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere das zweiseitige Anschreiben des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten an das Versorgungswerk vom 19. Mai 2003.

50. zum Beweis der Tatsache, dass

die am 8. November 2002 beschlossene Satzung erst nach dem 19. Mai 2003 zur Genehmigung vorgelegt wurde,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Inaugenscheinnahme der Genehmigungsakte bei der Genehmigungsbehörde im Original,

Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. F… als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

51. zum Beweis der Tatsache, dass

die Satzung von der Genehmigungsbehörde nur hinsichtlich der Satzung i.e.S., nicht aber hinsichtlich einer (ohnehin nicht beschlossenen) Wahlordnung genehmigt worden ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere die Genehmigung des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 18. Juli 2003.

52. zum Beweis der Tatsache, dass

der Ausfertigungsvermerk vom 6. August 2003 (entgegen der tatsächlichen Beschlussfassung in der Sitzung der Vertreterversammlung am 8. November 2002) den Satzungstext i.e.S. (36 Seiten) und zugleich den Text einer Wahlordnung (8 Seiten) beinhaltet,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des Ausfertigungsvermerkes vom 6. August 2003 im Original,

Vernehmung der Herren Rechtsanwälte H… MdL und Dr. F… als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

53. zum Beweis der Tatsache, dass

das Veröffentlichungsschreiben vom 6. August 2003 (entgegen der tatsächlichen Beschlussfassung in der Sitzung der Vertreterversammlung am 8. November 2002) den Satzungstext und zugleich den Text einer Wahlordnung beinhaltet,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des Veröffentlichungsersuchens vom 6. August 2003 („Satzung mit der Wahlordnung“) im Original,

Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. F… als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

54. zum Beweis der Tatsache, dass

das Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten entgegen dem Veröffentlichungsersuchen vom 6. August 2003 die Veröffentlichung (auch) der Wahlordnung gestoppt hat,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere das Anschreiben des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten nebst Anlagen vom 11. September 2003 im Original,

Inaugenscheinnahme des Veröffentlichungsvorgangs beim Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten im Original.

55. zum Beweis der Tatsache, dass

das dem Wortlaut der tatsächlich am 1. Oktober 2003 im Amtsblatt für Brandenburg abgedruckten Satzung keine Wahlordnung „als Bestandteil der Satzung“ beigegeben ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme des Amtsblatts für Brandenburg vom 1. Oktober 2003 im Original.

56. zum Beweis der Tatsache, dass

der Wortlaut der tatsächlich am 1. Oktober 2003 im Amtsblatt für Brandenburg abgedruckten Satzung insbesondere keine Bestimmungen darüber enthält, nach welchem Wahlsystem („Listenwahl oder Persönlichkeitswahl“) die Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme des Amtsblatts für Brandenburg vom 1. Oktober 2003 im Original.

57. zum Beweis der Tatsache, dass

der Ausfertigungsvermerk vom 6. August 2003 im Original von der im Amtsblatt für Brandenburg vom 1. Oktober 2003 abgedruckten Fassung maßgeblich abweicht,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des Ausfertigungsvermerkes vom 6. August 2003 im Original,

Inaugenscheinnahme des Amtsblatts für Brandenburg vom 1. Oktober 2003 im Original.

58. zum Beweis der Tatsache, dass

die Anberaumung einer Sitzung der Vertreterversammlung am 7. November 2003 ohne Mitteilung hierüber an die Mitglieder des Versorgungswerkes erfolgt ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts H… MdL als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

59. zum Beweis der Tatsache, dass

für die Sitzung der Vertreterversammlung am 7. November 2003 keine Herstellung der Öffentlichkeit für Mitglieder erfolgt ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des „Protokolls“ vom 7. November 2003,

Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts H… MdL als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

60. zum Beweis der Tatsache, dass

das Protokoll der Sitzung der Vertreterversammlung vom 7. November 2003 nicht vom Versammlungsleiter unterschrieben worden ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des „Protokolls“ vom 7. November 2003,

Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts H… MdL als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

61. zum Beweis der Tatsache, dass

den tatsächlichen Teilnehmern der Sitzung der Vertreterversammlung am 7. November 2003 nur eine Beschlussvorlage in Bezug auf die anstehenden Satzungsänderungen und damit keine Beschlussvorlage über die Neufassung einschließlich einer Wahlordnung vorgelegt worden ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere die Beschlussvorlage zu TOP 8 („folgende Satzungsänderungen vorzunehmen“),

Vernehmung der tatsächlich am 7. November 2003 anwesend gewesenen Mitglieder der maßgeblichen Vertreterversammlung als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

62. zum Beweis der Tatsache, dass

Schriftstücke vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung sowie dem Vorsitzenden des Vorstandes unterschrieben worden sind, die (entgegen der tatsächlichen Beschlussfassung in der Sitzung der Vertreterversammlung am 7. November 2003) nur den Satzungstext i.e.S. (31 Seite) und nicht zugleich den Text einer Wahlordnung beinhalten,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere die angeführten insgesamt 31 Seiten im Original,

Vernehmung der Herren Rechtsanwälte H… MdL und Dr. F… als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

63. zum Beweis der Tatsache, dass

es eine Urschrift einer in der „Sitzung“ der Vertreterversammlung am 8. November 2003 beschlossenen Wahlordnung nicht gibt,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original,

Vernehmung der Herren Rechtsanwälte H… MdL und Dr. F… als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

64. zum Beweis der Tatsache, dass

der Genehmigungsbehörde die Satzung i.e.S. und die Wahlordnung zur Genehmigung vorgelegt worden ist (obwohl es eine Urschrift einer Wahlordnung nicht gibt),

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere das Genehmigungsersuchen vom 25. November 2003,

Vernehmung des Herrn Rechtsanwalt Dr. F… als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

65. zum Beweis der Tatsache, dass

die Genehmigungsbehörde nur die Satzung i.e.S., nicht aber die Wahlordnung genehmigt hat,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere das Genehmigungsschreiben des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 8. Juli 2004,

Inaugenscheinnahme des Genehmigungsvorgangs beim Ministerium der Justiz und Europaangelegenheiten im Original.

66. zum Beweis der Tatsache, dass

das dem Wortlaut der tatsächlich am 10. November 2004 im Amtsblatt für Brandenburg abgedruckten Satzung keine Wahlordnung „als Bestandteil der Satzung“ beigegeben ist,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme des Amtsblatts für Brandenburg vom 10. November 2004 im Original.

67. zum Beweis der Tatsache, dass

der Wortlaut der tatsächlich am 10. November 2004 im Amtsblatt für Brandenburg abgedruckten Satzung insbesondere keine Bestimmungen darüber enthält, nach welchem Wahlsystem („Listenwahl oder Persönlichkeitswahl“) die Mitglieder Vertreterversammlung zu wählen sind,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme des Amtsblatts für Brandenburg vom 10. November 2004 im Original.

68. zum Beweis der Tatsache, dass

der Ausfertigungsvermerk vom 16. August 2004 im Original von der im Amtsblatt für Brandenburg vom 10. November 2003 abgedruckten Fassung maßgeblich abweicht,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere des Ausfertigungsvermerkes vom 16. August 2004 im Original,

Inaugenscheinnahme des Amtsblatts für Brandenburg vom 10. November 2004 im Original.

69. zum Beweis der Tatsache, dass

das Abweichen des Ausfertigungsvermerkes vom 16. August 2004 im Original von der im Amtsblatt für Brandenburg vom 10. November 2003 abgedruckten Fassung auf eine Anordnung des Vorsitzenden des Vorstandes beruht,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere der Vermerke vom 29. Oktober 2004,

Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. F… als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

70. zum Beweis der Tatsache, dass

das Abweichen des Ausfertigungsvermerkes vom 16. August 2004 im Original von der im Amtsblatt für Brandenburg vom 10. November 2003 abgedruckten Fassung auf eine Anordnung des Vorsitzenden des Vorstandes beruht,

wird Beweis erhoben durch

Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge des Beklagten im Original, insbesondere der Vermerke vom 29. Oktober 2004,

Vernehmung des Herrn Rechtsanwalts Dr. F… als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

71. zum Beweis der Tatsache, dass

der Beklagte infolge der Entscheidung des OVG Brandenburg vom 23. Oktober 2002 grundsätzlich die gegen Beitragsbescheide klagenden Mitglieder durch Bescheidaufhebung klaglos gestellt hat, bzw. aufgrund eines am 24. Januar 2003 getroffenen Vorstandsbeschlusses tatsächlich klaglos stellen wollte,

wird Beweis erhoben durch

schriftlich einzuholende Auskunft der Geschäftsführerin des Vorstandes Frau Rechtsanwältin O…,

Vernehmung des damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten und stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, Herrn Rechtsanwalt K… als Zeugen, zu laden über den Beklagten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält an den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen fest und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er meint, die mit den Hilfsbeweisanträgen unter Beweis gestellten Tatsachen und Umstände seien für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsstreitverfahrens und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein die Klägerin betreffender Hefter sowie ein aus sechs Ordnern bestehender Generalvorgang) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 28. Februar 2011 hat der Senat vom Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg die Aufsichts- und Genehmigungsvorgänge beigezogen, die die Tätigkeit des Beklagten in dem Zeitraum nach dem Erlass des brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes bis zur Veröffentlichung der Satzung vom 3. Juli 1996 im September 1996 betreffen. Auf die daraufhin übersandten Generalakten (3 Hefter) wird gleichfalls Bezug genommen. Die genannten Akten haben dem Senat in der mündlichen Verhandlung und in der Beratung vorgelegen und sind zum Gegenstand der Entscheidungsbildung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten - § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb die Klage abgewiesen.

I. Die rechtliche Grundlage für die angefochtenen Beitragsbescheide bildet die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Brandenburg vom 3. Juli 1996, die im Amtlichen Anzeiger Nr. 37/1996 als Beilage für das Amtsblatt Brandenburg Nr. 38 vom 4. September 1996 veröffentlicht worden ist. Dass die Bescheide des Beklagten diese rechtliche Grundlage nicht nennen, führt dabei nicht zu einem die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte begründenden Fehler.

1. Die Satzung vom 3. Juli 1996 ist in einem Verfahren zustande gekommen, dass ohne Zweifel eine Reihe von Pannen und Unregelmäßigkeiten aufweist. Die dabei aufgetretenen Fehler in der Organisation und in der Dokumentation des Ablaufs haben jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht zu Mängeln geführt, die die Unwirksamkeit und Nichtigkeit der Satzung zur Folge haben. Vielmehr ist die Satzung in einem demokratischen Willensbildungsprozess der ersten Vertreterversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen, mit einem Ausfertigungsvermerk versehen und im Anschluss wirksam bekannt gemacht worden.

a) Mit dem Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - BbgRAVG) vom 4. Dezember 1995 (GVBl. Bbg. I S. 266) hat der Landesgesetzgeber eine aus 15 Mitgliedern des Versorgungswerks bestehende Erste Vertreterversammlung für das Versorgungswerk kraft Gesetzes bestimmt. Die Bestellung dieser 15 Mitglieder ist zu Beginn des Jahres 1996 durch das damalige Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten ordnungsgemäß erfolgt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BbgRAVG). Gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 BbgRAVG hatte die erste Vertreterversammlung über den Erlass der Satzung zu beschließen, wobei die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit zu erfolgen hatte (§ 20 Abs. 4 BbgRAVG; vgl. auch § 7 Abs. 7 Satz 1 BbgRAVG). Nach § 7 Abs. 6 BbgRAVG bedurfte die Satzung sodann der Genehmigung des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten, das im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zu entscheiden hatte. Darüber hinausgehende Vorgaben für die Tätigkeit der ersten Vertreterversammlung im Zusammenhang mit der Erarbeitung einer Satzung enthält das Gesetz nicht, insbesondere enthält es in dem Aufgabenkatalog des § 7 Abs. 5 BbgRAVG keine Verpflichtung gegenüber der gesetzlich bestimmten Vertreterversammlung, zunächst eine Geschäftsordnung für die weitere Verfahrensweise zu beschließen. Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsbeweisantrag Nr. 45 behauptet, die Vertreterversammlung des Beklagten habe sich bis zu einer Verabschiedung einer Geschäftsordnung im Jahre 2008 stets an der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen orientiert und dieses Regelwerk enthalte die Bestimmung, dass eine Niederschrift stets vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen sei, legt der Senat seiner Entscheidungsbildung beide Tatsachenbehauptungen zugrunde. Wenn es so ist, wie die Klägerin behauptet, liegt allein in der Abweichung von einer dann zugrunde zu legenden Übung (die in den Unterlagen befindlichen Niederschriften sind grundsätzlich nur vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung, der offenbar zugleich die Funktion des Schriftführers wahrgenommen hat, unterzeichnet worden) kein die Unwirksamkeit und Nichtigkeit der Satzung vom 3. Juli 1996 auslösender Mangel.

b) Auf dieser Grundlage haben am 19. Januar 1996, 15. März 1996 und 3. Juli 1996 drei Sitzungen der ersten Vertreterversammlung stattgefunden. Dabei ist am 19. Januar 1996 einstimmig ein siebenköpfiger Ausschuss zur Erarbeitung einer Satzung und einer Wahlordnung gewählt worden. Ausweislich des Protokolls und des dazu geführten Anwesenheitsnachweises waren in der Januarsitzung alle 15 Mitglieder der Vertreterversammlung zugegen.

Nach den vorliegenden Unterlagen ist bereits in der zweiten Sitzung der Vertreterversammlung vom 15. März 1996 eine Satzung beschlossen worden, die der Vorsitzende der Vertreterversammlung im Anschluss der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt hat. In dem sich anschließenden Verfahren sind verschiedene Änderungsvorstellungen erhoben worden, so vom Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie auch vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie. Daraufhin hat der Vorsitzende der Vertreterversammlung alle Mitglieder der Vertreterversammlung mit Schreiben vom 20. Juni 1996 zur Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 eingeladen. Dem Schreiben waren verschiedene im Vorfeld eingegangene Stellungnahmen zu dem am 15. März 1996 beschlossenen Satzungstext beigefügt. In dem Einladungsschreiben wurde ausgeführt, die Mitglieder des Satzungsausschusses würden gebeten, am 3. Juli um 10.00 Uhr zu erscheinen, die gesamte Vertreterversammlung werde für denselben Tag um 15.00 Uhr einberufen. Durch Faxschreiben vom 2. Juli 1996 an alle Mitglieder des Satzungsausschusses hat der Vorsitzende der Vertreterversammlung mitgeteilt, es sei ausreichend, "morgen mit unserer Sitzung um 12.00 Uhr zu beginnen".

Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, dass die Vertreterversammlung für den 3. Juli 1996 ohne Beifügung einer Tagesordnung und einer Beschlussvorlage eingeladen worden ist. Jedenfalls war auf der Grundlage des Schreibens vom 20. Juni 1996 allen geladenen Mitgliedern der Gegenstand der Befassung am 3. Juli 1996 bekannt. Im Übrigen muss davon ausgegangen werden, dass der bereits am 15. März 1996 beschlossene Satzungstext ohnehin allen Mitgliedern der Vertreterversammlung - erst recht den Vertretern im Satzungsausschuss - vorlag und geläufig war. Die von der Klägerin mit dem Hilfsbeweisantrag zu 1. behaupteten Tatsachen sind deshalb bereits erwiesen, so dass dem Antrag nicht nachzugehen war. Dass die Sitzung am 3. Juli 1996 ohne Mitteilung darüber an alle Mitglieder des Versorgungswerkes erfolgt ist (Hilfsbeweisantrag zu 2.), unterstellt der Senat als wahr. Eine entsprechende Verpflichtung bestand nicht, so dass die behauptete Tatsache ohne Bedeutung bleibt.

c) Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen kann festgestellt werden, dass am 3. Juli 1996 zwischen 12.00 Uhr und 16.30 Uhr eine Sitzung von Mitgliedern der Vertreterversammlung stattgefunden hat. Dies weist das über die Sitzung erstellte Protokoll aus. Nach dem zuvor wiedergegebenen Einladungsschreiben muss angenommen werden, dass in dieser Sitzung um 12.00 Uhr zunächst nur eingeladene Mitglieder des Satzungsausschusses der Vertreterversammlung zugegen waren, wohingegen weitere Mitglieder der Vertreterversammlung im späteren Verlauf der Veranstaltung zu der Versammlung dazugestoßen sind, wie es mit dem Einladungsschreiben vom 20. Juni 1996 vorgesehen worden war. Für die Entscheidung über den Streitgegenstand ist allein maßgeblich, ob mit der notwendigen Sicherheit und Verlässlichkeit festgestellt werden kann, dass der eigentliche Satzungsbeschluss am 3. Juli 1996 jedenfalls mit einer beschlussfähigen Mehrheit der gesetzlichen Vertreterversammlung gefasst worden ist. Dies ist der Fall.

Dass für die Sitzung am 3. Juli 1996 keine Herstellung der Öffentlichkeit für Mitglieder des Versorgungswerkes erfolgt ist (Hilfsbeweisantrag Nr. 3), wird als zutreffend unterstellt. Darauf kommt es nicht an. Es gibt bereits keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Mitglied des Versorgungswerkes, welches der Vertreterversammlung nicht angehörte, zur Sitzung erscheinen war, so dass in der Sitzung keine Veranlassung bestand, über die Frage der Öffentlichkeit überhaupt nachzudenken. Ebenso mag davon ausgegangen werden, dass eine Sitzung der geladenen Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 um 15.00 Uhr nicht stattgefunden hat (Hilfsbeweisantrag Nr. 4). Die Unterlagen weisen nicht aus, zu welchem genauen Zeitpunkt am 3. Juli 1996 die um 12.00 Uhr erschienenen Mitglieder des Satzungsausschusses zur beschlussfähigen Vertreterversammlung gewissermaßen "erstarkt" waren. Das in den Unterlagen vorhandene Original des Anwesenheitsnachweises für die Sitzung am 3. Juli 1996 weist die Anwesenheit von 11 Mitgliedern der gesetzlichen Vertreterversammlung aus, wobei diese Vertreter ihre Anwesenheit durch handschriftliche Beifügung ihres Namens in den Nachweis dokumentiert haben. Soweit in einem maschinenschriftlichen Anwesenheitsnachweis zum Protokoll der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 sogar die Namen aller 15 Mitglieder der Vertreterversammlung verzeichnet sind, musste der Senat dieser Diskrepanz nicht nachgehen. Wie bereits erwähnt, bestand der Satzungsausschuss der Vertreterversammlung aus sieben Mitgliedern, wenn also bei der Beschlussfassung am 3. Juli 1996 jedenfalls 11 Mitglieder mitgewirkt haben, ergibt sich eindeutig, dass der Satzungsbeschluss nicht von den Mitgliedern des Satzungsausschusses, sondern von der Vertreterversammlung gefasst worden ist.

Mit diesen aus den Unterlagen ersichtlichen Umständen setzt die Klägerin sich mit ihrem Hilfsbeweisantrag Nr. 5 nicht auseinander. Sie nennt keinen Anhaltspunkt, der den Verdacht aufkommen lassen könnte, es sei am 3. Juli 1996 nicht zu einer späteren personellen Vervollständigung des Satzungsausschusses zur Vertreterversammlung gekommen und allein der Ausschuss habe den Satzungsbeschluss getroffen. Der Hilfsbeweisantrag erweist sich damit als reiner Ausforschungsantrag, der einer vernünftigen tatsächlichen Grundlage entbehrt.

Dass die Teilnehmerliste der Sitzung der Vertreterversammlung am 3. Juli 1996 nicht vom Versammlungsleiter unterschrieben worden ist (Hilfsbeweisantrag Nr. 6) sieht der Senat als erwiesen an. Weder der bereits erwähnte handschriftliche Anwesenheitsnachweis noch der maschinenschriftliche Anwesenheitsnachweis enthalten eine Abzeichnung durch Rechtsanwalt Dr. Sch. Daraus folgt indessen für die Frage der Wirksamkeit der Satzung nichts. Dieselbe Aussage ist für den Umstand zu treffen, dass die vorhandenen Anwesenheitslisten nicht fest mit dem Protokoll der Veranstaltung vom 3. Juli 1996 verbunden worden sind (auch dem Hilfsbeweisantrag Nr. 7 musste der Senat deshalb nicht nachkommen).

Dass das Protokoll vom 3. Juli 1996 keine Feststellungen über die Beschlussfähigkeit enthält, trifft zu, so dass der dahingehenden Behauptung der Klägerin (Hilfsbeweisantrag Nr. 8) nicht nachgegangen werden muss. Es ist bereits erwähnt worden, dass bereits das Brandenburgische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz in seinem § 7 Abs. 7 die maßgeblichen Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit enthält, so dass auf dieser Grundlage mit Hilfe der Anwesenheitsliste die Frage der Beschlussfähigkeit am 3. Juli 1996 beantwortet werden kann.

Soweit die Klägerin mit den Hilfsbeweisanträgen Nr. 9 und 10 die Beschlussfähigkeit am 3. Juli 1996 anzweifelt, kommt es - wie bereits dargelegt - entscheidend darauf an, ob die Klägerin die Beweiskraft jedenfalls der handschriftlichen, 11 Namen enthaltenden Anwesenheitsliste zu erschüttern imstande war. Dies ist nicht der Fall. Die Behauptung, die handschriftlich verzeichneten Mitglieder der Vertreterversammlung seien am 3. Juli 1996 entgegen der Anwesenheitsliste tatsächlich nicht erschienen, hat keine tragfähige Grundlage. Es wäre jedenfalls aus der Sicht der Klägerin erforderlich gewesen, insoweit in einer substantiierten Weise Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente zu nennen, die eine entsprechende Richtung aufwiesen. Dies ist nicht geschehen, so dass sich die Hilfsbeweisanträge als "ins Blaue hinein" gestellte Ausforschungsbeweisanträge erweisen, die als unzulässig zu qualifizieren sind. Dasselbe ist in Bezug auf die Hilfsbeweisanträge Nr. 13 und 14 festzustellen. Das Protokoll der Sitzung vom 3. Juli 1996 weist aus, dass die Satzung in der vorliegenden Fassung einstimmig bestätigt worden sei. Soweit die Klägerin demgegenüber behauptet, eine "vorliegende Fassung" habe gar nicht vorgelegen, und es sei entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit Stimmenmehrheit abgestimmt worden, ist auch dieser Vortrag völlig unsubstantiiert.

Dass das Protokoll der Sitzung vom 3. Juli 1996 den Satzungstext weder insgesamt noch in Teilen enthält (Hilfsbeweisantrag Nr. 12), steht fest und ist erwiesen. Dem muss nicht durch Beweisaufnahme nachgegangen werden. Darüber hinaus kann als wahr unterstellt werden, dass den Teilnehmern der Veranstaltung am 3. Juli 1996 "nicht wenigstens im Termin eine Beschlussvorlage" überreicht worden ist. Entscheidend ist, dass die Vertreterversammlung die Satzung auf der Grundlage eines vorliegenden Satzungstextes beschlossen hat, was das Protokoll ausweist und die Klägerin nicht erschüttern konnte. Dann aber kann dahinstehen, in welcher Weise und wann die Mitglieder des Gremiums den ihnen vorliegenden Satzungstext zuvor erhalten hatten. Auch auf der Grundlage des Hilfsbeweisantrages Nr. 11 muss deshalb eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht stattfinden.

Auf die Beantwortung der Frage, wann und bei welcher Gelegenheit die Vertreterversammlung sich mit einer Wahlordnung befasst und über ein solches Regelungswerk abgestimmt hat, kommt es für den Ausgang des Rechtsstreits - wie später noch dargelegt wird - nicht an. Der Senat musste deshalb dem Hilfsbeweisantrag Nr. 15 nicht folgen.

Dass es einen völlig eindeutig und zweifelsfrei als Urschrift bezeichneten Satzungstext nicht gibt, legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde, so dass es auch auf den Hilfsbeweisantrag Nr. 16 nicht ankommt. Entscheidend ist, dass der Senat die vorliegenden Unterlagen in ihrer Gesamtbetrachtung so bewertet, dass kein vernünftiger Zweifel daran bleibt, welches der am 3. Juli 1996 beschlossene Satzungstext ist. Dieser Satzungstext befindet sich in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Entstehungsvorgänge I. Teil - in der Hülle am Ende) und ist zugleich der Aufsichtsbehörde mit Anschreiben vom 10. Juli 1996 (Bl. 1091 ff. des beigezogenen Aufsichtsvorganges Bd. VII) übersandt worden. Vor diesem Hintergrund musste der Senat den Hilfsbeweisantrag Nr. 16 zurückweisen. Daraus ergibt sich zugleich, dass die mit dem Hilfsbeweisantrag Nr. 17 unter Beweis gestellte Behauptung erwiesen ist. Der Senat legt sie seiner Überzeugungsbildung zugrunde. Folglich kann als wahr unterstellt werden, dass die Hauptsachbearbeiterin S. bei den von ihr durchgeführten Beglaubigungen keine ausreichenden Vorlagen zur Verfügung hatte. Für den Ausgang des Rechtsstreits sind diese Umstände ohne Bedeutung (Hilfsbeweisanträge Nr. 18 und 19).

Soweit die Klägerin vorträgt, es sei nicht nachvollziehbar, welches Schriftstück mit welcher Textfassung einer "abschließend beschlossenen Satzung" der Genehmigungsbehörde vorgelegt worden sei (Hilfsbeweisantrag Nr. 20) und insoweit eine Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme der Satzungsvorgänge beantragt, ist der Senat dieser ihm aufgetragenen Sachverhaltsermittlung bereits nachgekommen. Er hat nämlich die maßgeblichen Entstehungsvorgänge des Beklagten und die Aufsichtsvorgänge der Genehmigungsbehörde beigezogen und ausgewertet. Folglich handelt es sich bei dem von der Klägerin vorgetragenen Umstand um die Würdigung des insoweit bereits erhobenen Beweises. Ein Beweismittel für die von ihr möglicherweise gewünschte weitere Sachverhaltsermittlung gibt die Klägerin im Übrigen nicht an.

Dass der Vorsitzende der Vertreterversammlung der Genehmigungsbehörde nach der Beschlussfassung vom 3. Juli 1996 mit dem Text der Satzung nicht auch den Text einer Wahlordnung vorgelegt hat, ist erwiesen. Dazu muss kein Beweis erhoben werden (Hilfsbeweisantrag Nr. 21). Der Umstand hat allerdings keine Folgen für das rechtliche Schicksal der Satzung, worauf noch eingegangen wird.

d) Es ist bereits eingangs ausgeführt worden, dass der Verfahrensablauf im Zusammenhang mit der Entstehung der Satzung vom 3. Juli 1996 in Teilen undurchsichtig und im Übrigen unzureichend dokumentiert worden ist. Dies betrifft in Teilen die Ausfertigungsvermerke, worauf die Klägerin mit dem Hilfsbeweisantrag Nr. 22, 23, 24, 25, 26 und 27 abzielt. Dass nach der Genehmigung der Satzung keine Ausfertigungsvermerke mehr ausgestellt worden sind (Hilfsbeweisantrag Nr. 26), kann ebenso als wahr unterstellt werden, wie die Behauptung, möglicherweise nach der Genehmigung der Satzung ausgestellte Ausfertigungsvermerke seien jedenfalls nicht mit der Veröffentlichung bekannt gemacht worden (Hilfsbeweisantrag Nr. 27). Dass es in den Vorgängen "Wirrwarr" in Bezug auf die Ausfertigungsvermerke gibt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, welches der originale, sozusagen einzige Ausfertigungsvermerk sein soll, ist wiederum für die Frage des Wirksamwerdens der Satzung ohne Bedeutung. Fest steht, dass der Vorsitzende der Vertreterversammlung der Genehmigungsbehörde mit seinem Anschreiben vom 10. Juli 1996 den Satzungstext mit einem von ihm unterzeichneten Ausfertigungsvermerk übersandt hat. Darin ist - wie erforderlich -bekundet, dass die übersandte Ausfertigung dem Text der beschlossenen Satzung entspricht. Dies reicht aus, so dass die mit den Hilfsbeweisanträgen Nr. 23, 24 und 25 behaupteten Umstände wiederum keine Ergebnisrelevanz aufweisen.

Es ist nach der vom Senat durchgeführten Sachverhaltsermittlung erwiesen, dass der am 10. Juli 1996 übersandte, am selben Tag bei der Genehmigungsbehörde eingegangene und noch am 10. Juli 1996 auf der Grundlage der zuvor geleisteten Vorarbeiten von der Aufsichtsbehörde genehmigte Text in den nachfolgenden Verfahren noch verändert worden ist. Darauf wird noch einzugehen sein. Jedenfalls muss den Hilfsbeweisanträgen Nr. 28 und Nr. 31 nicht nachgegangen werden.

Ob die an die Veröffentlichungsstelle gegebene Satzungsfassung technisch von der Genehmigungsbehörde, von der Verwaltung des Beklagten oder von irgendeiner anderen Stelle erstellt worden ist, kann dahinstehen. Entscheidend ist allein, ob die veröffentlichte Satzung mit der beschlossenen und genehmigten Fassung übereinstimmt. Dies ist - mit kleinen Abweichungen, die unter 1. e) behandelt werden - der Fall. Dem Hilfsbeweisantrag Nr. 29 konnte der Senat deshalb gleichfalls nicht entsprechen.

Die Hilfsbeweisanträge Nr. 33, Nr. 34 und Nr. 36 betreffen im Zusammenhang mit der Entstehung der Satzung vom 3. Juli 1996 die Arbeiten an einer Wahlordnung. Dass der Satzungstext vom 3. Juli 1996 keine Bestimmungen über ein Wahlsystem enthält, dass eine endgültige Textfassung einer Wahlordnung erst nach der Veröffentlichung vom 4. September 1996 erfolgt ist und dass eine Wahlordnung weder vor dem 31. Dezember 1998 noch vor dem 31. Dezember 1999 beschlossen worden ist, kann wiederum als zutreffend angesehen werden. Ein Einfluss auf das Ergebnis des Rechtsstreits ergibt sich daraus nicht. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob beim Versorgungswerk handelnde Personen früher, später oder heute davon ausgegangen sind bzw. ausgehen, dass der Satzung 1996 keine rechtliche Bedeutung zukomme (Hilfsbeweisantrag Nr. 35). Entscheidend ist insoweit allein, wie es sich anhand der dafür bestehenden rechtlichen Regeln wirklich verhält.

e) Es ist bereits zuvor (nämlich unter d) zu den Hilfsbeweisanträgen Nr. 28 und Nr. 31 ausgeführt worden, dass der schließlich im Amtlichen Anzeiger veröffentlichte Satzungstext nicht vollständig der beschlossenen und genehmigten Textfassung entspricht. Vielmehr sind im Verfahren der Veröffentlichung Textkorrekturen durchgeführt worden, die allerdings als Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten zu qualifizieren sind und deshalb das Wirksamwerden der Satzung nicht beeinträchtigt haben.

Die genannten Veränderungen sind ausweislich der Vorgänge in zwei Etappen erfolgt. Zunächst sind mit Schreiben des Vorsitzenden der Vertreterversammlung vom 18. Juli 1996 (Bl. 28, 29 des Aufsichtsvorganges Bd. VII) Interpunktionsfehler sowie Korrekturen kleiner grammatikalischer Unrichtigkeiten bezeichnet worden, die im Anschluss ohne neuerliche Beschlussfassung der Vertreterversammlung in den Text eingefügt wurden. Darüber hinaus hat der Vorsitzende der Vertreterversammlung mit Schreiben vom 5. August 1996 (Bl. 1196 ff. des genannten Vorganges) weitere Änderungen beantragt. Dabei handelt es sich unter den Positionen 1., 2., 3., 4., 5. und 10. eindeutig um Fehlerkorrekturen. Soweit in § 10 Abs. 2 die Wendung "Patentanwälte mit Kanzleisitz in Brandenburg" entsprechend dem Absatz 1 der Vorschrift in die Wendung "Patentanwälte mit Kanzleisitz im Land Brandenburg" verändert worden ist, handelt es sich dabei gleichfalls um eine Veränderung ohne jede sachliche Bedeutung. Die Umformulierung von "wessen Mitgliedschaft nach Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 beendet ist" in § 14 Abs. 4 Satz 1 der Satzung in die Formulierung "derjenige, dessen Mitgliedschaft nach Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 beendet ist" beinhaltet eine grammatikalische Verbesserung, die gleichfalls einem zulässigen Bereich der Berichtigung offensichtlicher Fehler zugeordnet werden kann. Schließlich ist eine entsprechende Würdigung nach Auffassung des Senats auch dem Umstand beizumessen, dass das Wort Ruhegeld in § 12 der Satzung durch das Wort Ruhegehalt und dass die Wörter "Monatsbeitrag" in § 18 Abs. 1 und § 27 der Satzung durch die Wörter "Monatsbetrag" ersetzt worden sind. Eine Verfälschung des Normsetzungswillens des demokratisch legitimierten Organs, nämlich der Vertreterversammlung, durch die beschriebenen Korrekturen steht in keiner Weise zu befürchten (vgl. dazu Schneider, Gesetzgebung Heidelberg 1991, Rdnr. 494 ff.).

2. In § 18 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG ist bestimmt, das die Satzung des Versorgungswerkes und jede Änderung mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt für Brandenburg bekanntzugeben ist. In dem jahrelangen Streit um diese Problematik ist der Senat bereits bisher in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschlüsse vom 23. Januar 2009 - OVG 12 S 93.08, 16. November 2009 - OVG 12 N 58.09 und 19. Mai 2010 - OVG 12 S 11.10) der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2002 (LKV 2003, 96) und vom 23. Oktober 2002 (LKV 2003, S. 21) nicht gefolgt, wonach die Veröffentlichung einer Rechtsnorm in dem als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg erscheinenden Amtlichen Anzeiger den rechtstaatlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genüge, wenn das Gesetz eine Veröffentlichung im Amtsblatt vorsehe. Zur Begründung hat der Senat dabei stets auf die Zweifel hingewiesen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 11. September 2003 (DVBl. 2004, S. 379) an der vorgenannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtsfür das Land Brandenburg geäußert hat. Dieser Linie folgt der Senat auch jetzt nach nochmaliger Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren. Mit der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger als Beilage zum Amtsblatt für das Land Brandenburg ist den Veröffentlichungsvorschriften Genüge getan worden. Dass die am 3. Juli 1996 beschlossene Satzung nicht im Amtsblatt, sondern im Amtlichen Anzeiger als Beilage zum Amtsblatt veröffentlicht worden ist, steht fest. Darüber muss im Sinne des Hilfsbeweisantrages zu 30. kein Beweis erhoben werden. Wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil festgestellt hat, ist damit ein Bekanntmachungsfehler, der die Unwirksamkeit und Nichtigkeit der Satzung vom 3. Juli 1996 zur Folge haben könnte, nicht zu verzeichnen.

3. Soweit von der Klägerin im Berufungsverfahren stets gerügt worden ist, die Unwirksamkeit der Satzung vom 3. Juli 1996 ergebe sich auch daraus, dass mit ihr nicht zugleich eine Wahlordnung beschlossen und bekanntgegeben worden sei, folgt der Senat diesem Vorbringen nicht. Im Ausgangspunkt steht allerdings fest, dass dem Wortlaut der im Amtlichen Anzeiger vom 4. September 1996 veröffentlichten Satzung keine Wahlordnung beigegeben war, so dass es einer Sachverhaltsermittlung im Sinne des Hilfsbeweisantrages Nr. 32 nicht bedurfte.

Mit § 4 Abs. 2 der Satzung vom 3. Juli 1996 hat die erste, kraft Gesetzes gebildete Vertreterversammlung eine Regelung getroffen, wonach die nachfolgende Vertreterversammlung von den Mitgliedern des Versorgungswerkes per Briefwahl zu wählen ist. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 1996 bestimmt sodann: "Das Nähere bestimmt die Wahlordnung als Bestandteil dieser Satzung". Es ist schon gesagt, dass bei der Veröffentlichung der Satzung 1996 die Wahlordnung nicht mitveröffentlicht worden ist; darüber hinaus ist dies auch bei der Veröffentlichung der Satzungen 2002 und 2003 unterblieben. In formaler Hinsicht kann deshalb gesagt werden, dass die Veröffentlichung der Satzung 1996 nicht vollständig war, weil die gleichzeitig zu verabschiedende und bekanntzugebende Wahlordnung nicht mitveröffentlicht worden ist. Allerdings führt auch dieser formale Fehler nicht zur Unwirksamkeit der Satzung 1996.

Die Satzung 1996 enthält ein in sich geschlossenes Regelwerk für die Tätigkeit des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Brandenburg. Sie bestimmt im Anschluss an § 18 Abs. 2 Nr. 1 BbgRAVG, dass die Wahl einer künftigen Vertreterversammlung in ihren Einzelheiten durch eine gesonderte Wahlordnung als Bestandteil der Satzung bestimmt werden soll. Damit werden die näheren Einzelheiten für die Wahl einer künftigen Vertreterversammlung nicht in den Vorschriften der Satzung des Versorgungswerks bestimmt, vielmehr das Problem nach Festlegung des Grundsatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung 1996 auf ein gesondertes Regelwerk als Anlage zu der Satzung verschoben. Die "ordnungswidrig" unterbliebene Mitveröffentlichung dieser Satzung macht die "eigentliche" Satzung indessen nicht unwirksam. Die am 3. Juli 1996 beschlossene Satzung ermöglichte für das Versorgungswerk unmittelbar die Arbeitsaufnahme. Für diesen im Vordergrund stehenden Aspekt, die Versorgung der Rechtsanwälte in Brandenburg alsbald auf den vorgesehenen Weg zu bringen, bedurfte es der Verabschiedung und Bekanntmachung einer Wahlordnung für die Wahlen zu den künftigen Vertreterversammlungen nicht. Insbesondere hatte der Landesgesetzgeber in § 7 BbgRAVG für die gesetzlich zustande gebrachte erste Vertreterversammlung eine Amtszeit von sechs Jahren bestimmt, so dass die Vertreterversammlung nicht aufgerufen war, mit größter Beschleunigung die Voraussetzungen für die Wahl der nachfolgenden Vertreterversammlung zu schaffen. Diese Umstände führen den Senat zu der Überzeugung, dass der Verstoß gegen § 4 Abs. 2 der Satzung als Ordnungsverstoß die Rechtswirksamkeit des Satzungsbeschlusses vom 3. Juli 1996 unangetastet lässt.

4. Die Wirksamkeit der Satzung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Ausfertigungsvermerk des Vorsitzenden der Vertreterversammlung das Datum des 3. Juli 1996 trägt, also des Tages der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Satzung, während die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Satzung unter dem 10. Juli 1996 erfolgt ist. Mit der Ausfertigung wird von dem zuständigen leitenden Amtsträger vor der Öffentlichkeit bezeugt, dass der folgende (oder vorangestellte) Text die Rechtsvorschrift, so wie sie ordnungsgemäß beschlossen worden ist, richtig und vollständig wieder gibt - Identitätsfunktion (vgl. dazu Schneider, a.a.O., Rn. 479 ff.). Hingegen wird die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens (Legalitätsfunktion) nicht zum Mindeststandard des bundesrechtlichen Rechtsstaatgebotes (vgl. BVerwGE 88, 204, 208 f., BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2000 - 6 B 38/00 - Buchholz 421.0 Nr. 399). Folglich ist von vornherein unschädlich, dass der veröffentlichte Ausfertigungsvermerk vom 3. Juli 1996 die am 10. Juli 1996 ergangene aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht bestätigt. Im Übrigen ist mit der Veröffentlichung des Genehmigungsvermerks, der - unabhängig vom Ausfertigungsvermerk - der Satzung vorangestellt worden ist, für den Leser des Publikationsvorgangs von vornherein das Vorliegen der Genehmigung publiziert worden.

5. Soweit die Klägerin rügt, in dem zuvor genannten Genehmigungsvermerk sei das im Vorfeld eingeholte Einvernehmen des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie ebenso wenig aufgeführt, wie das Aktenzeichen des Genehmigungs-/Aufsichtsvorgangs ergeben sich auch daraus keine Folgen für die Wirksamkeit der Satzung. Ist die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens durch Veröffentlichung eines entsprechenden Ausfertigungsvermerks schon als solche nicht rechtsstaatlich geboten, so folgt ein Fehler erst recht nicht daraus, dass in einem veröffentlichten Genehmigungsvermerk staatliche Mitwirkungsakte und Ordnungsmerkmale nicht ausdrücklich genannt sind.

II. Bildet die Satzung 1996 eine wirksame rechtliche Grundlage für die von der Klägerin angefochtenen Bescheide, so kommt es auf das rechtliche Schicksal der Satzungen des Beklagten vom 8. November 2002 (Amtsblatt für Brandenburg 2003, S. 886 ff.) und vom 7. November 2003 (Amtsblatt für Brandenburg 2004 S. 838 ff.) nicht an. Auf das Zustandekommen dieser Normwerke beziehen sich die von der Klägerin gestellten Hilfsbeweisanträge Nr. 37 bis Nr. 44, Nr. 46 bis Nr. 70, wobei die Anträge Nr. 69 und Nr. 70 identisch sind. Die darin unter Beweis gestellten Behauptungen und Umstände - auch Rechtsansichten und rechtlichen Würdigungen - sind sämtlich ohne Einfluss auf das Zustandekommen und Wirksamkeit der Satzung 1996 und können deshalb ausnahmslos als wahr oder zutreffend unterstellt werden, soweit sie nicht ohnehin unstreitig oder bereits erwiesen sind.

Sollte eine spätere Überprüfung der Satzung 2002 in einem Hauptsacheverfahren ergeben, dass diese Satzung in allen ihren Teilen Wirksamkeit erlangt hat, so hätte sie wegen ihres § 47 die Satzung 1996 rückwirkend ersetzt. In einem solchen Fall fände die angefochtene Beitragserhebung gegenüber der Klägerin ihre rechtliche Grundlage in den deckungsgleichen Vorschriften der Satzung 2002.

Sollte sich hingegen erweisen, dass die Satzung 2002 insbesondere wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Zweiten Vertreterversammlung oder auch aus anderen Gründen nicht wirksam in Kraft gesetzt worden ist, hätte die Satzung 1996 weiterhin Bestand gehabt. Wenn die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, mit der Ersetzungsbestimmung in § 47 der Satzung 2002 sei die Satzung aus dem Jahre 1996 in jedem Fall außer Kraft gesetzt worden, also selbst dann, wenn die Satzung 2002 sich im späteren Verlauf als unwirksam und nichtig herausgestellt haben sollte, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Satzung 2002 enthält keine ausdrückliche Aufhebungsregelung in Bezug auf die Satzung 1996, aus der ein indizierter Wille des Satzungsgebers hergeleitet werden könnte, dass er auf die vorhergehende Satzung wegen des ihr anhaftenden Fehlers bzw. der Ungewissheit ihrer Gültigkeit auch für den Fall, dass sich seine Neuregelung als ungültig erweisen sollte, nicht zurückgreifen wolle (ebenso bereits Beschluss des Senats vom 16. November 2009 - OVG 12 S 58.09 -). Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von der Konstellation, die das Oberverwaltungsgerichtfür das Land Brandenburg in seinem Urteil vom 3. Dezember 2003 (OVG 2 A 417/01 - NJ 2004, 377) zu beurteilen hatte. Im Übrigen stützt die in dem genannten Urteil zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1990 (BVerwGE 85, 289/292 f.) die genannte Auffassung gerade nicht.

III. Mit den angefochtenen Bescheiden sind die Bestimmungen der Satzung 1996 in nicht zu beanstandender Weise angewendet worden. Gegen das in den Bescheiden genannte Zahlenwerk wendet sich die Klägerin nicht.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Höhe der Beitragspflicht sei geeignet, die Fortsetzung ihrer anwaltlichen Berufstätigkeit zu unterbinden und deshalb sei ihr jedenfalls die Ermäßigung aus § 33 Abs. 5 der Satzung weiterhin zu gewähren, greift auch dies nicht durch.

Die Satzung enthält nämlich in § 33 Abs. 3 die Regelung, dass die Beitragserhebung in entsprechenden Fällen auf einen verhältnismäßig geringen Mindestbeitrag von 1/10 des Regelpflichtbeitrages reduziert werden kann. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Zahlung eines solchen Mindestbeitrages selbst für anwaltliche Berufsanfänger zumutbar ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2002 - OVG 6 A 10220/01 Juris; siehe auch Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2009 - OVG 12 N 11.09 -). Dass die Klägerin mit der Zahlung dieses Beitrages wirtschaftlich überfordert sein will, wird von ihr zwar behauptet, der substantiierte und seriöse Nachweis einer echten Notlage fehlt jedoch.

Sollte die Klägerin tatsächlich in eine Situation kommen, in der ihre Berufstätigkeit nicht geeignet ist, die entstehenden Unkosten - einschließlich jedenfalls der Mindestbeiträge zum Versorgungswerk - zu erwirtschaften, so sind zunächst die weiteren Möglichkeiten einer Beitragsreduzierung (§ 34, § 36 Abs. 8 der Satzung 1996) zu prüfen. Bleibt eine Mangelsituation über längere Zeit bestehen, kann es einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt auch mit Blick auf Artikel 12 Abs. 1 GG zugemutet werden, mangels ausreichenden Einkommens auf die Zulassung zu verzichten (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2009 – OVG 12 N 11.09).

Der Beklagte ist schließlich angesichts des ihm als Satzungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraumes nicht verpflichtet, für Rechtsanwälte, die wie die Klägerin keine Berufsanfänger mehr sind, eine zeitlich unbefristete Reduzierungsmöglichkeit der Beiträge nach § 33 Abs. 5 der Satzung 1996 vorzusehen. Vielmehr darf der Normgeber typisierend davon ausgehen, dass nur Berufsanfänger einer besonderen Entlastung hinsichtlich der Beitragshöhe bedürfen und kann im Übrigen von seinen übrigen Mitgliedern jedenfalls den sich aus § 33 Abs. 3 der Satzung 1996 ergebenden Regelpflichtbeitrag verlangen.

Am Ende kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass der Beklagte möglicherweise in der Folge der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 23. Oktober 2002 (LKV 2003, S. 521) gegen die Beitragserhebungen klagende Mitglieder klaglos gestellt oder jedenfalls beabsichtigt hat, diese klaglos zu stellen. Wiederum können die mit dem Hilfsbeweisantrag Nr. 71 der Klägerin unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände als wahr unterstellt werden. In den Verhandlungen vor dem Senat hat der Beklagte - wie im Übrigen auch die Klägerin - eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits im Kompromisswege stets abgelehnt. Eine Klaglosstellung ist von Beklagtenseite niemals ins Gespräch gebracht worden. Selbst wenn in der Vergangenheit - also vor einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren - Klaglosstellungen erfolgt oder erhoben worden sein sollten, könnte die Klägerin deshalb schon angesichts der zahlreichen Streitigkeiten, in die der Beklagte im Zusammenhang mit den Beitragserhebungen mittlerweile verwickelt ist, nicht verlangen, gleichermaßen eine - noch dazu ersatzlose - Aufhebung der sie belastenden Verwaltungsentscheidungen zu erhalten.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.