Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 07.06.2019 | |
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Aktenzeichen | 6 K 1955/15 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0607.6K1955.15.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 12 KAG BB, § 2 VwVfG BB, § 80 VwVfG BB |
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen im erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin zu 2. ist Eigentümerin des Grundstücks Ziegeleigelände (Gemarkung L..., Flur 3, Flurstück 33/2), das sich im Einzugsbereich, der durch den Beklagten unterhaltenen Trinkwasserversorgung, befindet. Die Klägerin zu 1. ist hinsichtlich des vorgenannten Grundstücks Erbbauberechtigte.
Der Beklagte erließ seit 1995 und in den folgenden Jahren mehrere Gebührenbescheide gegen die Klägerin zu 2. nachdem das bezeichnete Grundstück in den 1990er Jahren an eine neue Trinkwasserversorgung angeschlossen wurde. Die Klägerin zu 2. ist seinerzeit gegen die Gebührenbescheide vorgegangen. Die zwischen der Klägerin zu 2. und dem Beklagten bestehende rechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich der erlassenen Gebührenbescheide wurde durch einen umfassenden außergerichtlichen Vergleich im September 2005 beigelegt.
Der Beklagte erließ unter dem 30. September 2015 gegenüber der Klägerin zu 1. einen Beitragsbescheid für den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage und setzte mit diesem einen zu leistenden Trinkwasseranschlussbeitrag zusammen mit 7 % Umsatzsteuer von insgesamt 39.253,83 € fest.
Gegen diesen Gebührenbescheid legte der Geschäftsführer der Klägerin zu 1., Herr H..., mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 Widerspruch ein.
Vor der Widerspruchsentscheidung lud der Beklagte den Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 10. November 2015 zu einer Besprechung ein. Dieser reichte den seinerzeit zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu 2. geschlossenen Vergleich im Widerspruchsverfahren ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2015 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 30. September 2015 vollumfänglich auf und stellte unter Punkt 3. fest, dass Aufwendungen Verfahrensbeteiligter nicht erstattet werden.
Mit seiner am 8. Dezember 2015 erhobenen Klage begehren die Kläger die Aufhebung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. November 2015 und die Erstattung ihrer Aufwendungen als Verfahrensbeteiligte.
Sie tragen vor, dass der Hergang der Sachverhaltsaufklärung über einen Zeitraum von nahezu 20 Jahren und dem Wechsel der durch die Bescheide Beschwerten, das Tätigwerden eines rechtskundigen Rechtsanwaltes notwendig mache.
Ferner meinen die Kläger, dass die Einordnung des Sachverhalts unter die im Abhilfebescheid zitierten Rechtsnormen und der pauschale Verweis des Beklagten auf die Abgabenordnung, wonach in abgaberechtlichen Verfahren keine Kostenerstattung erfolge, unrichtig seien.
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 KAG gölten für Kommunalabgaben die nachfolgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend, soweit nicht das KAG oder anderer Gesetze besondere Vorschriften enthielten. § 12 KAG verweise nicht, so die Kläger, auf sämtliche Vorschriften der Abgabenordnung, sondern nur auf einzelne Teile bzw. Abschnitte. Auf den 7. Abschnitt der Abgabenordnung, welcher das Einspruchsverfahren regle, fände sich kein Verweis.
Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte seinen Bescheid nach den Regeln der VwGO erlassen und verweise zu Beginn auch auf jene. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sei notwendig gewesen.
Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2. resultiere, so die Kläger auf schriftliche Nachfrage des Gerichts hin, aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 2. Grundstückseigentümerin sei und mehrfach in der Vergangenheit als Bescheidempfängerin durch den Beklagten für das hier streitbefangene Grundstück in Anspruch genommen worden sei.
Diese Inanspruchnahme habe zu mehreren Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht geführt. Mit der Neufassung der Verbandssatzung habe der Beklagte nunmehr zum gleichen Sachverhalt den Bescheid nicht gegen die Klägerin zu 2. als Grundstückseigentümerin, sondern gegen die Klägerin zu 1. als Erbbauberechtigte erlassen. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte zum gleichen Sachverhalt doppelt Gebühren erhoben. Der angegriffene Abgabenbescheid entfalte daher auch gegenüber der Klägerin zu 2. als Grundstückseigentümerin eine Drittwirkung, da diese als Grundstückseigentümerin für die Erstattung dieser Anschlussgebühren geradestehen müsse.
Im Beitragsbescheid vom 30. September 2015 heiße es, so die Kläger, dass die Klägerin zu 1. als Adressatin, anzugeben habe, ob sie bereits Teilbeträge geleistet hat. Diese Teilbeträge habe hier jedoch die Klägerin zu 2. geleistet.
Vor diesem Hintergrund beantragen die Kläger schriftsätzlich und sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2015 zu verpflichten, den Klägern die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren über den Widerspruch vom 28. Oktober 2015 gegen den Bescheid des Beklagten vom 30. September 2015 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass er zu Recht keine Aufwendungen Verfahrensbeteiligter im Vorverfahren erstattet habe. Rechtsgrundlage hierfür sei § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 12 KAG, der auf die Abgabenordnung verweise. Nach der Abgabenordnung finde eine Kostenerstattung im Widerspruchs- oder Einspruchsverfahren nicht statt, weil die Abgabenordnung eine Erstattung von Kosten im Einspruchsverfahren generell nicht kenne.
§ 80 VwVfG, der eine Erstattung von Kosten im Vorverfahren vorsehe, gelte deswegen in Brandenburg wie auch in Nordrhein-Westfalen, Berlin und Thüringen nicht.
Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Heranziehung eines Rechtsanwalts im konkreten Fall notwendig oder geboten gewesen sei oder nicht. Der Behörde werde hier kein Ermessen eingeräumt.
Auch gehen die Kläger fehl in der Annahme, es habe durch den Beklagten ein Abhilfebescheid nach § 72 VwGO erlassen werden sollen. § 72 VwGO sei in Brandenburg, soweit es sich um Bescheide nach dem Kommunalabgabengesetz handele, nicht anwendbar, da in diesem Falle Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch seien. Der Beklagte meint, dass bei Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde immer ein Widerspruchsbescheid zu ergehen habe, und zwar auch dann, wenn dem Widerspruch ganz oder teilweise abgeholfen werde.
Der Beklagte verweist bezüglich seines Standpunktes, dass anwaltliche Kosten im isolierten Widerspruchsverfahren in Kommunalabgabensachen nicht zu erstatten seien, auf einen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg, wonach im kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gesetzlich ausgeschlossen sei.
Mit Schriftsätzen vom 11. Januar 2016 respektive vom 21. Januar 2016 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Der Berichterstatter konnte ohne mündliche Verhandlung über die Klagen entscheiden, weil sich die Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klagen ist als Verpflichtungsklage statthaft.
Das Gericht war nach § 88 VwGO an die wörtliche Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat diese bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzzieles der Kläger nach § 86 Abs. 3 VwGO als Verpflichtungsantrag dahingehend, dass den Klägern die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren über den Widerspruch vom 28. Oktober 2015 gegen den Bescheid des Beklagten vom 30. September 2015 zu erstatten sind, ausgelegt.
Hat nämlich die Behörde abgelehnt, die Kosten des Vorverfahrens eines Verfahrensbeteiligten zu erstatten, ist hiergegen grundsätzlich die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) des Erstattungsberechtigten statthaft, mit der er die Verpflichtung der Behörde zur Erstattung begehrt. Bei dieser Frage, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vollständig der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein Ermessen ist der Behörde insofern nicht eröffnet (VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2015 - AN 11 K 14.00931, beck-online), mit der Folge, dass die Sache spruchreif ist und die Behörde den begehrten Bescheid im Erfolgsfall zu erlassen hat.
Die Verpflichtungsklage, mit der die Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehren, den Klägern die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren über den Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 30. September 2015 zu erstatten, ist jedenfalls im Hinblick auf die Klägerin zu 1. zulässig. Eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO im Hinblick auf die belastende Regelung im Widerspruchsbescheid vom 17. November 2015, wonach Aufwendungen Verfahrensbeteiligter nicht erstattet werden, bedurfte es hier ausnahmsweise nicht. Denn der Beklagte hat sich im Klageverfahren vorbehaltlos auf die Klage eingelassen und das Fehlen des Vorverfahrens nicht gerügt (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 11. März 2008 – 4 B 699/06, beck-online; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 68 Rdnr. 28).
Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Klage hinsichtlich der Klägerin zu 2. mangels eigener Klagebefugnis bereits unzulässig ist, da die Klägerin zu 2. selbst nicht Adressatin eines belastenden Verwaltungsaktes, hier des Beitragsbescheides vom 30. September 2015 geworden ist, der in der Widerspruchsentscheidung des Beklagten vom 17. November 2015 aufgehoben wurde und auf dem letztlich die Kostengrundentscheidung des Beklagten fußt.
Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung und mag insoweit dahinstehen, da die Klage sowohl hinsichtlich der Klägerin zu 1. wie auch der Klägerin zu 2. unbegründet ist.
Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. November 2015 ist, soweit eine Kostengrundentscheidung durch den Beklagten getroffen wurde, nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger dementsprechend auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Klägern die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren über den Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 30. September 2015 erstattet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 72 VwGO hat zwar immer eine Kostenentscheidung zu ergehen, wenn die Behörde dem Widerspruch abhilft. Ein Anspruch auf Erstattung der den Klägern im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen, hier als Anwaltskosten, besteht indes nicht, da das brandenburgische Kommunalabgabenrecht eine solche Anspruchsgrundlage nicht vorsieht.
Die bundesrechtliche Vorschrift des § 80 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wonach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 7. Dezember 2001 - 2 A 613/00.Z - und vom 10. Juli 1998 - 2 A 197/97 u.a. -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Mai 2006 – OVG 9 M 9.06 –, alle juris), der sich die Kammer hier anschließt, im brandenburgischen Kommunalabgabenrecht nicht anwendbar.
Zwar gelten grundsätzlich die bundesrechtlichen Vorschriften des VwVfG gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter, der Gemeindeverbände und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg aber gerade nicht für Verwaltungsverfahren, in denen - wie im Kommunalabgabenrecht über die Verweisungsvorschrift des § 12 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) - Rechtsvorschriften der Abgabenordnung (AO) anzuwenden sind.
Durch diese Ausnahmevorschrift wird die Anwendung des VwVfG insgesamt und damit auch die eine Auslagenerstattung im isoliert gebliebenen Widerspruchsverfahren ermöglichende Bestimmung des § 80 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen.
Der klägerische Einwand dahingehend, dass § 12 KAG nicht auf sämtliche Vorschriften der Abgabenordnung, sondern nur auf einzelne Teile bzw. Abschnitte verweise, und dementsprechend der 7. Abschnitt der Abgabenordnung, welcher das Einspruchsverfahren regelt, nicht anwendbar sei, überzeugt nicht.
Dass nämlich durch die Verweisungsvorschrift des § 12 Abs. 1 und 2 KAG nicht die gesamte AO, sondern nur bestimmte abschließend aufgezählte Rechtsvorschriften für entsprechend anwendbar erklärt werden, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg, unerheblich.
Allein schon wegen der Formulierung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg, wonach der Rückgriff auf das VwVfG ausgeschlossen ist, in Verfahren, "in denen Vorschriften der Abgabenordnung anwendbar sind" – statt etwa den Worten "soweit in ihnen Vorschriften der Abgabenordnung anwendbar sind", die möglicherweise eine andere Auslegung rechtfertigen könnten – hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des gesamten Verwaltungsverfahrensgesetzes auf das kommunalabgabenrechtliche Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens umfassend ausgeschlossen und damit auch die Anwendbarkeit des § 80 VwVfGBbg (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 7. Dezember 2001 - 2 A 613/00.Z - und vom 10. Juli 1998 - 2 A 197/97 u.a.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Mai 2006 – OVG 9 M 9.06 –,a.a.O.).
Eine dem § 80 Abs. 2 VwVfG vergleichbare Rechtsvorschrift kennt die AO nicht.
Auch bestehen gegen diesen Grundsatz im Kommunalabgabenrecht keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Insbesondere ergibt sich der streitige Anspruch der Kläger auch nicht etwa allein aus rechtsstaatlichen Grundsätzen. Einen allgemeinen Rechtssatz, dass dem in einem Verwaltungsvorverfahren obsiegenden Bürger stets ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zuzubilligen sei, besteht nämlich gerade nicht (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. September 2017 – VG 9 K 3973/16 –; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1973 - 1 BvL 9, 10/71 -, beide juris; BVerwG, Beschluss vom 1. November 1965 - GrSen 2.65 -, BVerwGE 22, 281 ff. und Urteil vom 30. August 1972 - VIII C 2.72 -, BVerwGE 40, 313 ff.).
Der brandenburgische Landesgesetzgeber ist auch nicht aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) verpflichtet, den Bürger in den verschiedenen Vorverfahren kostenrechtlich stets gleichzustellen. Die unterschiedliche - hinsichtlich der streitigen Auslagenerstattung schlechtere - Behandlung des erfolgreichen Widerspruchsführers in einem kommunalabgabenrechtlichen Vorverfahren gegenüber dem Widerspruchsführer in einem sonstigen Vorverfahren im Anwendungsbereich des VwVfGBbg beruht auf sachgerechten Erwägungen. Da es sich bei der Erhebung kommunaler Abgaben - wie bei der Steuererhebung nach der AO - typischerweise um eine Massenverwaltung mit häufigen Fehlerquellen handelt, liegt eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht vor, zumal der brandenburgische Landesgesetzgeber im Gegenzug das kommunalabgabenrechtliche Vorverfahren wiederum in Abweichung von dem sonstigen Vorverfahren nach § 5 Abs. 3 KAG grundsätzlich kostenfrei und damit für den anwaltlich nicht vertretenen Widerspruchsführer ohne jedes Kostenrisiko gestellt hat (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. September 2017, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27. September 1989 - 8 C 88.88 -, juris; BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1969 - 1 BvR 65/68 - und vom 20. Juni 1973 - 1 BvL 9, 10/71 -, alle juris; BFH, Beschluss vom 23. Juli 1996 - VII B 42/96 -, beck-online).
Nach den Regelungen der AO kommt ausnahmsweise eine Erstattung der im Vorverfahren angefallenen, gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten allerdings nur dann in Betracht, wenn sich an das Einspruchsverfahren ein Klageverfahren anschließt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch das Gericht für notwendig erklärt wird (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014 – III R 39/12, beck-online). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da es sich um ein sogenanntes isoliertes Widerspruchsverfahren gehandelt hat.
Vor diesem Hintergrund kommt es dementsprechend auch nicht mehr darauf an, ob es den Klägern im Einzelnen zumutbar war das Vorverfahren selbst zu führen und die getätigten Aufwendungen im Vorverfahren, namentlich die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten, notwendig waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).