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Entscheidung VfGBbg 10/18


Metadaten

Gericht VerfG Potsdam Entscheidungsdatum 20.04.2018
Aktenzeichen VfGBbg 10/18 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 21 S 2 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. März 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entspricht.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.