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Entscheidung 13 UF 246/14


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 10.02.2015
Aktenzeichen 13 UF 246/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 14.10.2014 - 20 F 53/13 abgeändert:

a) Der Antragsgegner hat der Antragstellerin Auskunft über sein Einkommen in der Zeit vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2014 sowie den Stand seines Vermögens am 30.09.2014 zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines geschlossenen Verzeichnisses, gegliedert nach den einzelnen Einkommensarten des EStG hinsichtlich der Einkünfte und hinsichtlich des Vermögens durch Vorlage eines geschlossenen Verzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände mit ihren Werten und wertbildenden Faktoren.

b) Die Auskunft ist zu belegen durch Vorlage der ihnen in den genannten Zeitraum

- erteilten monatlichen Gehaltsbescheinigungen,

- ergangenen Steuerbescheide

- der Erträgnisaufstellungen der Banken, bei denen der Antragsgegner Konten führt, für das Jahr 2013.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: bis 500,00 €

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Rahmen einer Stufenklage zur Bezifferung nachehelichen Unterhalts als Folgesache einer ab 04.06.2013 rechtshängigen (8r) Scheidungssache vom Antragsgegner Auskunft und Vorlage von Belegen.

Sie hat das Nettoeinkommen des Antragsgegners mit rund 2.400 € monatlich angegeben (2), ihres zunächst mit rund 1.000 € monatlich (2), zuletzt mit ca. 1.200 € (78).

Mit dem angefochtenen Teilbeschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht Auskunfts- und Beleganspruch abgewiesen. Der Antrag sei unzulässig, weil die zur Auskunft begehrte Einkunftsart nicht bestimmt sei. Zudem sei er unbegründet, weil die Voraussetzungen einen nachehelichen Unterhaltsanspruchs nicht feststellbar dargetan seien.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Auskunftsbegehren uneingeschränkt weiter. Nach ihrer Auffassung habe das Amtsgericht die Zulässigkeits-voraussetzungen überspannt. Ihrer Ansicht nach reiche zur Begründung ihres Auskunftsanspruchs ihr Vorbringen, wonach ihr gegenwärtiges Einkommen den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen unterschreite.

Sie beantragt,

wie erkannt.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Er meint, der Auskunftsanspruch entfalle wegen fehlender Erheblichkeit, da die Antragstellerin weder den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Verhältnissen, noch die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit dargelegt habe. Ferner sei dem Anspruch in Ansehung eines Auskunftsanspruchs in einem Trennungsunterhaltsverfahrens die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB entgegen zu halten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (88), ohne mündliche Verhandlung, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II.

Die nach den §§ 58 ff, 117 FamFG statthafte und bei einem Beschwerdewert (61 Abs. 1 FamFG) von 1.680 € (200 € (vgl. 79) x 42 (vgl. § 9 ZPO) /5) auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

1. Die Auskunftspflicht der Ehegatten nach § 1580 BGB kann schon im Verbundverfahren zulässigerweise als Stufenklage, wie hier (2 UE), geltend gemacht werden, da über das Auskunftsbegehren vor der Entscheidung über die Scheidung erkannt werden kann (vgl. BGH FamRZ 1982, 151). Der Auskunftsantrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die auskunftsgegenständlichen Einkommensarten und die zugehörigen Belege vollstreckbar benannt sind. Die begehrte Auskunft erfasst alle Einkommensarten des EStG.

2. Das Auskunfts- und Belegbegehren der Antragstellerin ist begründet aus §§ 1580, 1605 Abs. 1 S 2, 260 BGB.

a) Die Auskunftspflicht der Ehegatten nach der erstgenannten Bestimmung besteht ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (BGH FamRZ 1982, 151), hier also ab 04.06.2013 (8r). Die Auskunft ist auch erforderlich, § 1605 Abs. 1 S 1 BGB, da die Antragsgegnerin Quotenunterhalt nach den ehelichen Einkommensverhältnissen (vgl. § 1578 BGB) beansprucht.

Der Auskunftsanspruch ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nach § 242 BGB wegen Unerheblichkeit abzulehnen. Die Voraussetzungen eines Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragstellerin aus § 1573 Abs. 2 BGB lassen sich nicht zu deren Lasten verneinen. Es ist denkbar und mit ihrem Vortrag vereinbar, dass ein Einkommensgefälle zu ihren Ungunsten besteht. Damit lässt sich ohne die begehrte Auskunft weder ein Einkommensgefälle zwischen den Ehegatten ausschließen, noch dass der Antragsgegner das höhere Einkommen erzielt oder erzielt hat.

Der Anspruch auf die zur Geltendmachung einer möglichen Aufstockung nach § 1573 Abs. 2 BGB erforderliche Auskunft entfällt nicht deshalb, weil die Antragstellerin zu einem weiteren Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB medizinische Bewertungen vorgetragen hat, statt subsumierbare Tatsachen. Ein Krankheitsunterhaltsanspruch könnte einen Aufstockungsunterhaltsanspruch lediglich verdrängen; fehlt ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt, so bleibt ohne weiteres Raum für einen Anspruch auf Aufstockung (vgl. Maurer, in: MüKo, BGB, 6. Aufl., § 1573, Rn. 27 m.w.N.).

b) Die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, ob die Antragstellerin mit einer angemessenen Tätigkeit den sich nach der Auskunft errechnenden vollen Unterhalt erwirtschaftet oder erwirtschaften könnte, lässt sich derzeit nur auf der Grundlage einer – erst nach Auskunftserteilung ermittelbaren - Einkommensdifferenz beurteilen.

Soweit der Antragsgegner ausführt, die Antragstellerin sei verpflichtet den Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen darzulegen, trifft dies für die Geltendmachung des Hauptanspruchs zu, allerdings ohne den hier streitgegenständlichen Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch wegfallen zu lassen. Vielmehr belegt, wie der Antragsgegner verkennt, das Gesetz die Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses u.a. eben deshalb mit wechselseitigen Auskunftspflichten, weil ohne diese Hilfsansprüche die Geltendmachung der Hauptansprüche vielfach unzumutbar erschwert oder gar nicht möglich wäre.

c) Der Auskunfts- und mit ihm der Beleganspruch sind durchsetzbar. Die Antragstellerin muss sich keine zweijährige Sperrfrist (vgl. § 1605 Abs. 2 BGB) entgegen halten lassen. Diente die erste Auskunft der Berechnung des Trennungsunterhalts, muss die Zweijahresfrist für eine Auskunft zum nachehelichen Unterhalt nicht beachtet zu werden, weil die Ansprüche nicht identisch sind (vgl. Wendl/ Dose, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 1, Rn. 1173 m.w.N.). Davon abgesehen ergibt sich aus der vom Antragsgegner herangezogenen Senatsentscheidung vom 02.09.2014 - 13 UF 252/13 - keine Auskunftserteilung im Trennungsunterhaltsverfahren.

III.

Die Kostenentscheidung der (endgültig) erfolgreichen Beschwerde beruht auf § 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG (vgl. Helms in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 150, Rn. 22; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 150 FamFG, Rn. 10 m.w.N.). In vorliegender Unterhaltssache orientiert sich der Senat an der Obsiegensquote der Rechtsmittelführerin.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 38, 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Der Senat bemisst in ständiger Übung den Gebührenstreitwert für die Beschwerde eines Auskunftsgläubigers mit 20 % des von ihm jährlich erstrebten Unterhalts (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., Anh., § 3 „Auskunft“ m.w.N.), hier also mit 480 € (200 € x 12 x 0,2).

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), bestehen nicht.