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(Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Gefahrtarif - Gefahrklasse: Überprüfbarkeit des Zahlenmaterials als Berechnungsgrundlage - Amtsermittlung zur Richtigkeit des zugrundeliegenden Zahlenwerks - Bestreiten des Zahlenmaterials mit Nichtwissen)


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 24.03.2010
Aktenzeichen L 2 U 33/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 159 SGB 7, § 157 Abs 1 SGB 7, § 157 Abs 3 SGB 7, § 167 SGB 7

Leitsatz

1. Zur Überprüfung der Entgeltsumme und der Entschädigungslast können die Beitragspflichtigen weder die Vorlage aller Entgeltnachweise im Beobachtungszeitraum noch die Vorlage im Beobachtungszeitraum noch die Vorlage der diesbezüglichen (anonymisierten) Bewilligungsbescheide verlangen.

2. Amtsermittlungen zur Richtigkeit des einer Gefahrklasse zugrunde liegenden Zahlenwerks sind erst anzustellen, wenn der Kläger plausibel und nachvollziehbar erhebliche Fehler behauptet. Ein Bestreiten der duch die Berufsgenossenschaft vorgelegten Zahlen mit Nichtwissen reicht hierfür nicht aus.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Veranlagung zu den Gefahrklassen des ab 01. Januar 2007 gültigen Gefahrtarifs. Vorrangig streiten die Beteiligten über die Vereinbarkeit der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit Europarecht.

Die Kläger sind Rechtsanwälte und betreiben eine Kanzlei mit Notariat in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Am 14. Dezember 2006 beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten den ab 01. Januar 2007 gültigen Gefahrtarif, der unter dem 18. Dezember 2006 vom Bundesversicherungsamt genehmigt wurde.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 wurden die Kläger in Gefahrtarifstelle 08 zur Unternehmensart „Rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege“ mit der Gefahrklasse 0,44 veranlagt.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Widerspruch vom 27. Juli 2007. Den unbegründet gebliebenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 zurück.

Das Sozialgericht Berlin hat die hiergegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt:

„Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII), wonach der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen veranlagt. Dabei ist der Gefahrtarif neben der Lohnsumme einer der beiden Faktoren, nach denen sich die Höhe der von den Mitgliedern der Beklagten zu leistenden Beiträge richtet (§§ 167, 162 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Nach Abs. 3 werden die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

Bei dem Gefahrtarif handelt es sich um von der Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers autonom gesetztes objektives Recht, das nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung und somit auch den Trägern der Sozialversicherung ein nicht zu eng zu bemessender Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zuzugestehen. Eine Überprüfbarkeit besteht nur dahingehend, ob der Gefahrtarif mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage bietet, also den Vorschriften des SGB VII und sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Als gesetzliche Vorgaben sind insbesondere die in den §§ 153, 157 und 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzgebers sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten. Nicht hingegen kommt es darauf an, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung trifft. Die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung sprechenden, Gesichtspunkten bei der Gestaltung der Gefahrtarife und die daraus folgende Entscheidung obliegt dem Unfallversicherungsträger (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 18. Oktober 1994, Az.: 2 RU 6/94; Urteil des BSG vom 24. Juni 2003, Az.: B 2 U 21/02 R).

Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem vom 01. Januar 2007 an geltenden Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Unternehmensarten gewählt hat. Ein solcher Tarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und die Unternehmensart deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, die das Bundessozialgericht (BSG) - für den dem Begriff der Unternehmensart vergleichbaren Terminus des Gewerbezweiges - in zahlreichen Entscheidungen bestätigt und unter anderem in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) nochmals im Einzelnen dargestellt und begründet hat (siehe auch Urteil des Senats vom 05. Juli 2005, Az.: B 2 U 32/03 R).

Das setzt allerdings eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige bzw. Unternehmensarten und ihre korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen voraus.

Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 04. März 1982 - 1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734 Nr. 2). Sie muss sich deshalb an den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) messen lassen. Für einen an dem Begriff der Unternehmensart orientierten Tarif bedeutet dies, dass Unternehmen und Unternehmensarten untereinander hinsichtlich der Unfallgefahren vergleichbar sein müssen. Die Unternehmensarten müssen im Rahmen des Möglichen so zugeschnitten und voneinander abgegrenzt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wird (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils Rdnr. 15). Da ein Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die durch die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussenden Faktoren einbeziehen (BSGE 27, 237, 241 ff. = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO). Indessen sind den Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Unternehmensarten Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart kann nur dann eigenständig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einer der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen weiteren Unternehmensart zugeordnet werden. Die Bildung von Gefahrklassen hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Unternehmensarten nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle der einzelnen Unternehmensart zugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2).

Die vom Gesetz vorgeschriebene Berechnung der Gefahrklassen ist kein reiner Rechenakt, sondern ein Zusammentreffen rechnerischer und wertender Faktoren, die nicht nachrechenbar, wohl aber nachvollziehbar sein müssen. Durch gefahrtarifliche Bestimmungen im Einzelfall bedingte Härten sind als Folge notwendigerweise generalisierender versicherungsrechtlicher Regelungen unbeachtlich (BVerfG SozR 2200, § 734 Nr. 2).

Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist die Zuordnung des Klägers zu der Unternehmensart „Rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege“ und die darauf aufbauende Veranlagung zur Tarifstelle 08 des Gefahrtarifs 2007 rechtlich nicht zu beanstanden, so dass auch keine Verpflichtung der Beklagten besteht, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einer bestimmten anderen Tarifstelle zuzuordnen bzw. sonst wie neu zu bescheiden. Es bestehen hinreichend sachlich nachvollziehbare Gründe, die für eine Veranlagung des Klägers zu der Tarifstelle 08 sprechen. In der Gefahrtarifstelle 08 werden Unternehmen erfasst, die den Begriff „Rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege“ erfüllen. Dass der Kläger sich als Rechtsanwalt und Notarbüro ohne weiteres unter diesen Begriff subsumieren lässt, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Soweit der Kläger die Berechnungsgrundlagen der Gefahrklasse 0,44 der Gefahrtarifstelle 08 angreift, hat die Beklagte diese in ihrem Schriftsatz vom 02. September 2008 dahingehend erläutert, dass sie für den Beobachtungszeitraum der Jahre 2003 bis 2005 die Entschädigungslast in Beziehung setzt zur Entgeltsumme. Auf der Grundlage der von ihr genannten Zahlen hat sie die Höhe der von ihr gebildeten Gefahrklasse transparent gemacht. Dass der Kläger diese Zahlen lapidar mit Nichtwissen bestritten hat, bot keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen.

Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Entscheidung über den Streitgegenstand, bei einem Streit über die Veranlagung zu den Gefahrklassen, also auf den Ausspruch, dass die konkret vorgenommene Veranlagung rechtmäßig oder rechtswidrig war und ggf. die Verpflichtung der Berufsgenossenschaft, das Unternehmen einer bestimmten anderen Tarifstelle zuzuordnen. Die isolierte Feststellung, dass die normativen Grundlagen der Veranlagung, insbesondere der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft höherrangiges Recht verletzen oder umgekehrt mit höherrangigem Recht in Einklang stehen, ist kein zulässiger Gegenstand einer sozialgerichtlichen Klage (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21. März 2006, Az.: B 2 U 2/05 R).

Entgegen der Auffassung des Klägers halten die angefochtenen Bescheide bzw. die Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten einer gerichtlichen Überprüfung anhand der Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des Grundgesetzes stand.“

Weiter hat das Sozialgericht ausgeführt, dass Berufsgenossenschaften keine Unternehmen im Sinne des funktionalen Unternehmensbegriffes der Art. 81 ff. EG seien. Als Träger staatlich organisierter und beaufsichtigter Sozialversicherungssysteme, die keinen Marktgesetzen folgten, sondern einem sozialen Zweck dienten und wesentlich auf dem Grundsatz der Solidarität aufgebaut seien, seien sie von den Wettbewerbsregeln ausgenommen (so BSG, Urteil vom 11. November 2003, Az. B 2 U 16/03 R, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten sei auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, Art. 49 ff. EG, vereinbar. Habe der Gesetzgeber ein staatliches Sozialversicherungssystem einrichten dürfen, so liege es auf der Hand, dass die damit verbundene Pflichtmitgliedschaft nicht gegen die Regelungen des freien Dienstleistungsverkehrs verstoßen könne.

Gegen den am 26. Januar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 26. Februar 2009 zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhobene Berufung. Zur Begründung tragen die Kläger vor: Die Beklagte sei darlegungs- und beweispflichtig im Hinblick auf die Richtigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit des Gefahrtarifs im Allgemeinen und der Gefahrtarifstellen im Besonderen. Der Gefahrtarif dürfe nicht gegen das Übermaßgebot verstoßen, er unterliege der Billigkeitskontrolle des § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zahlen, die die Höhe der von der Berufsgenossenschaft gebildeten Gefahrklassen transparent machten, seien nicht vorgelegt worden. Dies sei nur dann der Fall, wenn nicht nur die Kläger, sondern auch das Gericht Schritt für Schritt die Bildung des Gefahrtarifs einzeln rechnerisch nachvollziehen könnten. Die vorgelegten Zahlen zur Entschädigungslast und zur Entgeltsumme seien mit Nichtwissen zu bestreiten. Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 05. März 2009 (Az.: C-350/07, Kattner Stahlbau GmbH) entschieden habe, dass die deutschen Berufsgenossenschaften keine Unternehmen seien, wenn sie eine Aufgabe rein sozialer Natur wahrnähmen, in einem System tätig seien, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt werde und staatlicher Aufsicht unterlägen, so fehle es doch an entsprechendem Vortrag der Beklagten und diesbezüglichen Feststellungen des Sozialgerichts. Eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten sei nur dann zulässig, wenn sie nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweiges der sozialen Sicherheit erforderlich sei.

Die Kläger beantragen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2009 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, ihre Praxis zur Aufstellung von Gefahrtarifen sei nicht zu beanstanden. Zum Gefahrtarif 2007 seien die Unternehmensarten des Gefahrtarifs 2001 auf ihre Inhalte und Abgrenzbarkeit voneinander untersucht worden. Die Gefahrtarifstellen seien einer Revision unterzogen worden. Insgesamt habe die Anzahl der Gefahrtarifstellen deutlich verringert werden können, was zu einer besseren Übersichtlichkeit geführt habe. Durch die Schaffung des Oberbegriffs „Rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege“ sei diese Bezeichnung allgemeiner und damit geöffnet worden für mehrere Berufsgruppen, die bis zum 31. Dezember 2006 noch einzelnen Gefahrtarifstellen zugeordnet gewesen seien. Der Gefahrtarifstelle 11 seien bis 31. Dezember 2000 Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände und Rentenberater zugeordnet worden. Nun fielen unter den Oberbegriff der neu gebildeten Unternehmensart u. a. auch die Steuerberater, Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung, Buchführung, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter. Allen diesen genannten Unternehmensgruppen lägen ähnliche Strukturbilder zugrunde. Häufig träten am Markt Sozietäten auf, die gemeinsam von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern geführt würden. Durch die Zusammenlegung zu einer Gefahrklasse sei für Rechtsanwälte diese von 0,57 auf 0,44 gesunken. Die Berechnung der Gefahrklasse 0,44 sei nicht willkürlich vorgenommen worden, sondern versicherungsmathematisch begründet und somit nachvollziehbar. Die Gefahrklasse stelle das Verhältnis zwischen erbrachten Entschädigungsleistungen und gemeldeten Entgelten dar. Die rechtliche Grundlage ergäbe sich aus § 157 Abs. 3 SGB VII. Danach seien zur Berechnung der Gefahrklassen in einer Gefahrengemeinschaft für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum (Beobachtungszeitraum) die gezahlten Entschädigungsleistungen den gemeldeten Arbeitsentgelten gegenüberzustellen. Einerseits solle der Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um Zufallsschwankungen möglichst auszugleichen, andererseits dürfe der Zeitraum aber nicht zu lang sein, damit die Unternehmen entsprechend ihren aktuellen Gefährdungsrisiken veranlagt werden könnten. Der für den ab 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif gewählte Beobachtungszeitraum habe die Jahre 2003 bis 2005 umfasst und spiegele deshalb die aktuellen Unternehmensdaten wider. Die Entschädigungslast im Beobachtungszeitraum habe 16.256.958,16 Euro bei einer Entgeltsumme von 37.003.061.467 Euro betragen. Daraus errechne sich eine Belastungsziffer von 0,4393, die gerundet die Gefahrklasse 0,44 ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig, so dass die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2009 zurückzuweisen war.

Die Veranlagung der Kläger zur Gefahrtarifstelle 08 mit Gefahrklasse 0,44 in der Unternehmensart „Rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen, Organ der Rechtspflege“ ist nicht zu beanstanden. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen (§§ 153, 157, 159, 162, 167 SGB VII) sind zutreffend angewandt worden, was zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die einfach-gesetzliche Regelung auch unstreitig ist. Eine Verletzung geltenden Rechts durch die angefochtenen Bescheide ist damit nicht erkennbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den ausführlich und zutreffend begründeten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Berufungsvorbringen gibt ergänzend zu folgenden Hinweisen und Ausführungen Anlass.

Soweit die Kläger die Bildung der Gefahrklasse 0,44 deshalb für rechtswidrig halten, weil das Zahlenmaterial, das zu ihrer Berechnung geführt habe, nicht nachvollziehbar sei, kann der Senat dem nicht folgen. Nach § 157 Abs. 3 SGB VII werden die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die bereits vom Sozialgericht zutreffend zitiert wurde, ist die Bildung der Gefahrklassen kein bloßer Rechenakt, vielmehr spielen wertende Faktoren gerade bei der Bildung der in der Gefahrtarifstelle zusammengefassten Unternehmensarten eine entscheidende Rolle, die wiederum Einfluss auf die zu berücksichtigenden Rechenfaktoren Leistungen und Arbeitsentgelt haben. Damit gilt, dass der Gefahrtarif nachvollziehbar, aber nicht nachrechenbar sein muss. Soweit die Kläger verlangen, die Erstellung des Gefahrtarifs und der Gefahrklassen müsse „Schritt für Schritt“ rechnerisch nachvollziehbar sein, so findet dies im geltenden Recht keine Stütze.

Wenn die Kläger weiter bemängeln, dass hinsichtlich der gewährten Leistungen und der berücksichtigten Arbeitsentgelte keine Unterlagen durch die Beklagte vorgelegt worden seien, die die Richtigkeit dieser beiden Zahlen belegten, so ist auf die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit des klägerischen Begehrens hinzuweisen. Bei den berücksichtigten Arbeitsentgelten handelt es sich um alle Entgelte, die alle in einer Unternehmensart zusammengefassten Betriebe im Beobachtungszeitraum von drei Jahren an sämtliche Mitarbeiter im gesamten Gebiet der Bundesrepublik gezahlt haben. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte die von den Unternehmen gemeldeten Entgelte weder insgesamt prüfen noch sonst die Gewähr dafür übernehmen kann, dass diese fehlerfrei gemeldet wurden. Unrichtigkeiten der Meldungen dürften vielfältige Ursachen haben, von einfachen Anwendungsfehlern der Unternehmen bis zu betrügerischer Absicht hin. Um Missbrauch entgegenzuwirken, hat die Beklagte deshalb einen effektiven Prüfdienst zu organisieren, der die Richtigkeit der gemeldeten Daten stichprobenartig auf Plausibilität kontrolliert und ggf. Betriebsprüfungen durchführt. Deshalb gilt, dass nicht jeder Fehler bei der Aufteilung der Lohnsummen oder Unfalllasten Beachtung finden kann, andererseits das Zahlenmaterial gesichert sein muss (vgl. so Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 2008, Az.: L 31 U 475/08 mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Vorliegend ist nicht im Ansatz ersichtlich oder vorgetragen, dass die Beklagte ihre so verstandene Pflicht zur Vorlage nachvollziehbarer Daten verletzt hat.

Bereits das Sozialgericht hat im Verfahren darauf hingewiesen, dass auch unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes grundsätzlich keine Ermittlungen auf bloße Behauptungen „ins Blaue hinein“ geführt werden. Amtsermittlungen zur Prüfung der Plausibilität der vorgelegten Daten erfolgen in der Sozialgerichtsbarkeit nur dann, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, warum die von der Beklagten vorgelegten Daten in einem Umfang unzutreffend sein könnten, der Auswirkungen auf die Bildung der Gefahrklasse haben könnte. Die Kläger können sich auch nicht pauschal darauf berufen, dass dies nicht bekannt werdende Interna der Beklagten seien. Vielmehr ist davon auszugehen, dass derartige Probleme bei der Beratung eines neuen Gefahrtarifs in den Ausschüssen und in der Vertreterversammlung der Beklagten bekannt werden und in die Beschlussfassung über den Gefahrtarif einbezogen werden. Etwaige Mängel der Beschlussfassung können so später im Gerichtsverfahren vorgetragen und überprüft werden. Vorliegend ist derartiges weder vorgetragen noch im Hinblick auf die Gefahrtarifstelle 08 ersichtlich.

Soweit die Kläger vortragen, der Gefahrtarif hätte einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB unterzogen werden müssen, der er nicht standhalten würde, so ist nicht ersichtlich, worauf die Kläger abzielen. § 315 BGB ist als zivilrechtliche Vorschrift zur Prüfung von Vertragsinhalten auf die öffentlich-rechtliche Satzung des Gefahrtarifs nicht anwendbar. Soweit mit der Bezugnahme auf die Vorschrift gerügt werden soll, die Vertreterversammlung habe ihr aus der Satzungsautonomie folgendes Ermessen bei der Beschlussfassung über den Gefahrtarif fehlerhaft ausgeübt, ist diese Behauptung zu unsubstantiiert, als dass der Senat sich in der Lage sehe, hierzu rechtlich fundiert Stellung zu beziehen. Mit In-Kraft-Treten des Gefahrtarifs 2007 hat sich die Gefahrklasse für Rechtsanwaltskanzleien von 0,57 auf 0,44 verringert, die Kläger sind zur drittniedrigsten Gefahrklasse dieses Gefahrtarifs veranlagt worden. Warum dies ermessensfehlerhaft, unverhältnismäßig und unbillig sein soll, ist nicht ersichtlich. Warum die Kläger dieser Auffassung sind, haben sie nicht dargelegt. Es ist bei der bloßen Rechtsbehauptung geblieben, die der Senat nicht zu teilen vermag. An keiner Stelle ihres Vortrags haben die Kläger deutlich gemacht, warum eine Beitragslast von etwa 0,3 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes unbillig und unverhältnismäßig sein soll (Beitragslast im Jahre 2006: 1.069,91 Euro bei einem Entgelt von 392.540 Euro; Beitragslast im Jahre 2007 1.106,36 Euro bei einem Arbeitsentgelt von 515.954 Euro; Beitragslast im Jahre 2008 1.064,41 Euro bei einem Entgelt von 501.819 Euro).

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ergeben sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 05. März 2009. So hat bereits der EuGH im Urteil vom 05. März 2009 in der Sache K unter Hinweis auf sein Urteil in der Sache C betreffend den italienischen Unfallversicherer I festgestellt, dass auch das deutsche System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten als eine obligatorische soziale Sicherung für alle Arbeitnehmer einen sozialen Zweck verfolgt. Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher noch nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (EuGH a.a.O. Rdnr. 42). Ein sozialen Zwecken dienendes Versicherungssystem ist allerdings dann nicht als Unternehmen im Sinne der Art. 81, 82 EG zu qualifizieren, wenn es als Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität angesehen werden kann und der staatlichen Aufsicht unterliegt. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 05. März 2009 unter den Rdnrn. 44 bis 59 ausgeführt, was die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität inhaltlich bedeutet. Darauf verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht im Urteil vom 20. März 2007 (Az.: B 2 U 9/06 R zitiert nach juris) entschieden hat, dass weder die Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung noch die im SGB VII geregelte Beitragsgestaltung europäischem Gemeinschaftsrechts oder nationalem Verfassungsrecht widersprächen. Es hat hierzu auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen. Die Wettbewerbsregeln mit dem Monopolverbot der Art. 81, 82 EG erfassen danach ausschließlich Wirtschaftsunternehmen, also Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, in dem sie Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbieten. Dazu, so führt das Bundessozialgericht aus, gehörten die Berufsgenossenschaften als öffentlich-rechtlich organisierte Körperschaften nicht. Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung sei sowohl auf der Leistungsseite als auch auf der Beitragsseite durch Elemente der Solidarität geprägt. Trotz erheblicher Beitragsunterschiede innerhalb der Berufsgenossenschaften und aufgrund der in den Gefahrtarifen gebildeten Gefahrklassen und zwischen den verschiedenen Berufsgenossenschaften, trage auch die Beitragserhebung in vielfältiger Weise dem Solidaritätsprinzip Rechnung (BSG, Urteil vom 20. März 2007, Az.: B 2 U 9/06 R Rdnr. 12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Auch in der Entscheidung vom 05. März 2009 hat der EuGH nach Auffassung des Senats keinen Zweifel daran gelassen, dass das berufsgenossenschaftliche Versicherungssystem diese Voraussetzungen erfüllt, so denn der Vortrag der Bundesregierung und des Beschwerdeführers zum Inhalt der nationalen Vorschrift zutreffe. Allein diese Frage ist letztlich der Prüfung durch die nationalen Gerichte vorbehalten, da der EuGH in Verfahren nach Art. 234 EG nicht befugt ist, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf den Einzelfall anzuwenden und somit auch nicht dafür zuständig ist, Bestimmungen des nationalen Rechts unter eine Norm des Gemeinschaftsrechts zu subsumieren (EuGH a.a.O. Rdnr. 24).

Da das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 20. März 2007 (a.a.O.) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung bereits entschieden hat, dass die Regelungen des SGB VII mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und den Grundsatz der Solidarität umsetzen, bleibt hier kein Raum für weitere Prüfungen, da seit dem 20. März 2007 keine wesentlichen das SGB VII umgestaltende Regelungen getroffen worden sind. Im Hinblick auf die vom EuGH aufgeworfene Frage nach dem Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst ist auf § 85 SGB VII hinzuweisen. Weitere Prüfungen sind insoweit nicht notwendig, da die Vorschrift in der Tat dem entspricht, was der EuGH in seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Auch die Annahme des EuGH, dass das Pflegegeld unabhängig von den gezahlten Beiträgen ist, ist zutreffend. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist das Pflegegeld unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1.199 Euro (Beträge am 01. Juli 2008) festzusetzen. Damit ist festzustellen, dass die diesbezügliche Annahme des EuGH zutrifft.

Nach der zitierten Entscheidung des EuGH haben die nationalen Gerichte festzustellen, dass die Berufsgenossenschaften der staatlichen Aufsicht unterliegen. Auch insoweit handelt es sich letztlich nur um ein förmliches Kriterium, das der EuGH aus Gründen der Zuständigkeit nicht selbst feststellen konnte, denn es unterliegt keinen Zweifeln, dass die Berufsgenossenschaft der staatlichen Aufsicht nach den §§ 87 ff. Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (SGB IV) unterliegen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass selbst der EuGH im Hinblick auf seinen beschränkten Überprüfungsumfang ausgeführt hat, dass die Berufsgenossenschaften „offensichtlich“ staatlicher Aufsicht unterliegen (vgl. EuGH a.a.O. Rdnr. 24).

Zu der Frage, ob das deutsche System der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne der Art. 49, 50 EG vereinbar ist, hat der EuGH ausgeführt, dass diese Frage sich ohnehin nur dann stellt, wenn die Berufsgenossenschaften als Unternehmen zu qualifizieren wären. Da diese Frage bereits verneint wurde, stellt sich die weitere Frage nicht. Denn die Anwendbarkeit der Art. 49, 50 EG setzt die Existenz eines Unternehmens voraus.

Davon abgesehen ist die in der Pflichtmitgliedschaft bei einer Berufsgenossenschaft zum Ausdruck kommende Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach dem EuGH dann gerechtfertigt, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 20. März 2007 (a.a.O. Rdnr. 14) dargelegt hat, dass die Zwangsmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist. Auf dieses Urteil und die dort genannten weiteren Nachweise nimmt der Senat Bezug. Nur ergänzend ist noch auszuführen, dass die Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts eines Systems der sozialen Sicherheit auch nach der Rechtsprechung des EuGH einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt. Der Senat schließt sich dem EuGH in der Entscheidung vom 05. März 2009 an, wenn dieser ausführt, dass das finanzielle Gleichgewicht eines Sozialversicherungssystems durch die Auslese guter Risiken gefährdet werden kann. Für die so genannten schlechten Risiken ist es nämlich dann nicht mehr möglich, eine finanzierbare Unfallversicherung zur Verfügung zu stellen. Dass dies das finanzielle Gleichgewicht eines der traditionellen Zweige der Sozialversicherung gefährdet, bedarf keiner weiteren Begründung.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen. Die Entscheidung über den Streitwert ist nicht anfechtbar.