Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Veranlagung zu den Gefahrklassen des ab 01. Januar 2007 gültigen Gefahrtarifs. Vorrangig streiten die Beteiligten über die Vereinbarkeit der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit Europarecht.
Die Kläger sind Rechtsanwälte und betreiben eine Kanzlei mit Notariat in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Am 14. Dezember 2006 beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten den ab 01. Januar 2007 gültigen Gefahrtarif, der unter dem 18. Dezember 2006 vom Bundesversicherungsamt genehmigt wurde.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 wurden die Kläger in Gefahrtarifstelle 08 zur Unternehmensart „Rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege“ mit der Gefahrklasse 0,44 veranlagt.
Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Widerspruch vom 27. Juli 2007. Den unbegründet gebliebenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 zurück.
Das Sozialgericht Berlin hat die hiergegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt:
„Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII), wonach der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen veranlagt. Dabei ist der Gefahrtarif neben der Lohnsumme einer der beiden Faktoren, nach denen sich die Höhe der von den Mitgliedern der Beklagten zu leistenden Beiträge richtet (§§ 167, 162 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Nach Abs. 3 werden die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
Bei dem Gefahrtarif handelt es sich um von der Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers autonom gesetztes objektives Recht, das nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung und somit auch den Trägern der Sozialversicherung ein nicht zu eng zu bemessender Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zuzugestehen. Eine Überprüfbarkeit besteht nur dahingehend, ob der Gefahrtarif mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage bietet, also den Vorschriften des SGB VII und sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Als gesetzliche Vorgaben sind insbesondere die in den §§ 153, 157 und 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzgebers sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten. Nicht hingegen kommt es darauf an, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung trifft. Die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung sprechenden, Gesichtspunkten bei der Gestaltung der Gefahrtarife und die daraus folgende Entscheidung obliegt dem Unfallversicherungsträger (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 18. Oktober 1994, Az.: 2 RU 6/94; Urteil des BSG vom 24. Juni 2003, Az.: B 2 U 21/02 R).
Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem vom 01. Januar 2007 an geltenden Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Unternehmensarten gewählt hat. Ein solcher Tarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und die Unternehmensart deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, die das Bundessozialgericht (BSG) - für den dem Begriff der Unternehmensart vergleichbaren Terminus des Gewerbezweiges - in zahlreichen Entscheidungen bestätigt und unter anderem in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) nochmals im Einzelnen dargestellt und begründet hat (siehe auch Urteil des Senats vom 05. Juli 2005, Az.: B 2 U 32/03 R).
Das setzt allerdings eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige bzw. Unternehmensarten und ihre korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen voraus.
Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 04. März 1982 - 1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734 Nr. 2). Sie muss sich deshalb an den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) messen lassen. Für einen an dem Begriff der Unternehmensart orientierten Tarif bedeutet dies, dass Unternehmen und Unternehmensarten untereinander hinsichtlich der Unfallgefahren vergleichbar sein müssen. Die Unternehmensarten müssen im Rahmen des Möglichen so zugeschnitten und voneinander abgegrenzt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wird (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils Rdnr. 15). Da ein Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die durch die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussenden Faktoren einbeziehen (BSGE 27, 237, 241 ff. = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO). Indessen sind den Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Unternehmensarten Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart kann nur dann eigenständig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einer der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen weiteren Unternehmensart zugeordnet werden. Die Bildung von Gefahrklassen hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Unternehmensarten nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle der einzelnen Unternehmensart zugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2).
Die vom Gesetz vorgeschriebene Berechnung der Gefahrklassen ist kein reiner Rechenakt, sondern ein Zusammentreffen rechnerischer und wertender Faktoren, die nicht nachrechenbar, wohl aber nachvollziehbar sein müssen. Durch gefahrtarifliche Bestimmungen im Einzelfall bedingte Härten sind als Folge notwendigerweise generalisierender versicherungsrechtlicher Regelungen unbeachtlich (BVerfG SozR 2200, § 734 Nr. 2).
Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist die Zuordnung des Klägers zu der Unternehmensart „Rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege“ und die darauf aufbauende Veranlagung zur Tarifstelle 08 des Gefahrtarifs 2007 rechtlich nicht zu beanstanden, so dass auch keine Verpflichtung der Beklagten besteht, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einer bestimmten anderen Tarifstelle zuzuordnen bzw. sonst wie neu zu bescheiden. Es bestehen hinreichend sachlich nachvollziehbare Gründe, die für eine Veranlagung des Klägers zu der Tarifstelle 08 sprechen. In der Gefahrtarifstelle 08 werden Unternehmen erfasst, die den Begriff „Rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege“ erfüllen. Dass der Kläger sich als Rechtsanwalt und Notarbüro ohne weiteres unter diesen Begriff subsumieren lässt, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Soweit der Kläger die Berechnungsgrundlagen der Gefahrklasse 0,44 der Gefahrtarifstelle 08 angreift, hat die Beklagte diese in ihrem Schriftsatz vom 02. September 2008 dahingehend erläutert, dass sie für den Beobachtungszeitraum der Jahre 2003 bis 2005 die Entschädigungslast in Beziehung setzt zur Entgeltsumme. Auf der Grundlage der von ihr genannten Zahlen hat sie die Höhe der von ihr gebildeten Gefahrklasse transparent gemacht. Dass der Kläger diese Zahlen lapidar mit Nichtwissen bestritten hat, bot keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen.
Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Entscheidung über den Streitgegenstand, bei einem Streit über die Veranlagung zu den Gefahrklassen, also auf den Ausspruch, dass die konkret vorgenommene Veranlagung rechtmäßig oder rechtswidrig war und ggf. die Verpflichtung der Berufsgenossenschaft, das Unternehmen einer bestimmten anderen Tarifstelle zuzuordnen. Die isolierte Feststellung, dass die normativen Grundlagen der Veranlagung, insbesondere der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft höherrangiges Recht verletzen oder umgekehrt mit höherrangigem Recht in Einklang stehen, ist kein zulässiger Gegenstand einer sozialgerichtlichen Klage (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21. März 2006, Az.: B 2 U 2/05 R).
Entgegen der Auffassung des Klägers halten die angefochtenen Bescheide bzw. die Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten einer gerichtlichen Überprüfung anhand der Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des Grundgesetzes stand.“
Weiter hat das Sozialgericht ausgeführt, dass Berufsgenossenschaften keine Unternehmen im Sinne des funktionalen Unternehmensbegriffes der Art. 81 ff. EG seien. Als Träger staatlich organisierter und beaufsichtigter Sozialversicherungssysteme, die keinen Marktgesetzen folgten, sondern einem sozialen Zweck dienten und wesentlich auf dem Grundsatz der Solidarität aufgebaut seien, seien sie von den Wettbewerbsregeln ausgenommen (so BSG, Urteil vom 11. November 2003, Az. B 2 U 16/03 R, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten sei auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, Art. 49 ff. EG, vereinbar. Habe der Gesetzgeber ein staatliches Sozialversicherungssystem einrichten dürfen, so liege es auf der Hand, dass die damit verbundene Pflichtmitgliedschaft nicht gegen die Regelungen des freien Dienstleistungsverkehrs verstoßen könne.
Gegen den am 26. Januar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 26. Februar 2009 zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhobene Berufung. Zur Begründung tragen die Kläger vor: Die Beklagte sei darlegungs- und beweispflichtig im Hinblick auf die Richtigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit des Gefahrtarifs im Allgemeinen und der Gefahrtarifstellen im Besonderen. Der Gefahrtarif dürfe nicht gegen das Übermaßgebot verstoßen, er unterliege der Billigkeitskontrolle des § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zahlen, die die Höhe der von der Berufsgenossenschaft gebildeten Gefahrklassen transparent machten, seien nicht vorgelegt worden. Dies sei nur dann der Fall, wenn nicht nur die Kläger, sondern auch das Gericht Schritt für Schritt die Bildung des Gefahrtarifs einzeln rechnerisch nachvollziehen könnten. Die vorgelegten Zahlen zur Entschädigungslast und zur Entgeltsumme seien mit Nichtwissen zu bestreiten. Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 05. März 2009 (Az.: C-350/07, Kattner Stahlbau GmbH) entschieden habe, dass die deutschen Berufsgenossenschaften keine Unternehmen seien, wenn sie eine Aufgabe rein sozialer Natur wahrnähmen, in einem System tätig seien, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt werde und staatlicher Aufsicht unterlägen, so fehle es doch an entsprechendem Vortrag der Beklagten und diesbezüglichen Feststellungen des Sozialgerichts. Eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten sei nur dann zulässig, wenn sie nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweiges der sozialen Sicherheit erforderlich sei.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2009 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, ihre Praxis zur Aufstellung von Gefahrtarifen sei nicht zu beanstanden. Zum Gefahrtarif 2007 seien die Unternehmensarten des Gefahrtarifs 2001 auf ihre Inhalte und Abgrenzbarkeit voneinander untersucht worden. Die Gefahrtarifstellen seien einer Revision unterzogen worden. Insgesamt habe die Anzahl der Gefahrtarifstellen deutlich verringert werden können, was zu einer besseren Übersichtlichkeit geführt habe. Durch die Schaffung des Oberbegriffs „Rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege“ sei diese Bezeichnung allgemeiner und damit geöffnet worden für mehrere Berufsgruppen, die bis zum 31. Dezember 2006 noch einzelnen Gefahrtarifstellen zugeordnet gewesen seien. Der Gefahrtarifstelle 11 seien bis 31. Dezember 2000 Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände und Rentenberater zugeordnet worden. Nun fielen unter den Oberbegriff der neu gebildeten Unternehmensart u. a. auch die Steuerberater, Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung, Buchführung, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter. Allen diesen genannten Unternehmensgruppen lägen ähnliche Strukturbilder zugrunde. Häufig träten am Markt Sozietäten auf, die gemeinsam von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern geführt würden. Durch die Zusammenlegung zu einer Gefahrklasse sei für Rechtsanwälte diese von 0,57 auf 0,44 gesunken. Die Berechnung der Gefahrklasse 0,44 sei nicht willkürlich vorgenommen worden, sondern versicherungsmathematisch begründet und somit nachvollziehbar. Die Gefahrklasse stelle das Verhältnis zwischen erbrachten Entschädigungsleistungen und gemeldeten Entgelten dar. Die rechtliche Grundlage ergäbe sich aus § 157 Abs. 3 SGB VII. Danach seien zur Berechnung der Gefahrklassen in einer Gefahrengemeinschaft für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum (Beobachtungszeitraum) die gezahlten Entschädigungsleistungen den gemeldeten Arbeitsentgelten gegenüberzustellen. Einerseits solle der Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um Zufallsschwankungen möglichst auszugleichen, andererseits dürfe der Zeitraum aber nicht zu lang sein, damit die Unternehmen entsprechend ihren aktuellen Gefährdungsrisiken veranlagt werden könnten. Der für den ab 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif gewählte Beobachtungszeitraum habe die Jahre 2003 bis 2005 umfasst und spiegele deshalb die aktuellen Unternehmensdaten wider. Die Entschädigungslast im Beobachtungszeitraum habe 16.256.958,16 Euro bei einer Entgeltsumme von 37.003.061.467 Euro betragen. Daraus errechne sich eine Belastungsziffer von 0,4393, die gerundet die Gefahrklasse 0,44 ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.