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Arbeitsunfall, Ski- und Rodelreise, innerer Zusammenhang, Dienst/Geschäftsreise, Betriebssport, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, Motivations/Incentivreise


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 26.05.2011
Aktenzeichen L 3 U 87/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 SGB 7

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. November 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung des Unfallereignisses vom 13. März 2005 als Arbeitsunfall.

Die 1961 geborene Klägerin war zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses als Versicherungsfachfrau im Außendienst (Kundenberater) bei der A Versicherung AG, Zentralniederlassung B, Filialdirektion N tätig. Dort waren als fest angestellte Mitarbeiter nach Angaben der Klägerin ca. sechs Personen im Innendienst inklusive Sekretariat, ca. sechs Spezialisten (für bestimmte Versicherungsbereiche), der Geschäftsstellenleiter sowie die Kundenberater (Außendienst) und die dazu gehörigen Führungskräfte Herr L und Herr M tätig. Die Klägerin nahm mit ihrem Ehemann an einer so genannten Siegerreise OL „Team“ mit Partnern vom 12. bis zum 14. März 2005 nach G P mit Aufenthalt im R R Hotel teil. Veranstalter war die Vertriebsdirektion Nord/Zentralniederlassung B der A Versicherung AG, die auch sämtliche Kosten für die Teilnehmer einschließlich deren Partner trug. An der Fahrt nahmen 24 Betriebsangehörige sowie 18 betriebsfremde Personen (17 Lebenspartner und ein Busfahrer) teil. Am 13. März 2005 gegen 15:10 Uhr wurde die Klägerin beim Rodeln in einer Kurve vom Schlitten geworfen, wobei der Schlitten samt ihrem Ehemann auf ihr rechtes unteres Bein fiel. Sie zog sich hierbei eine Unterschenkelfraktur rechts zu, die noch am gleichen Tage operativ mittels Tibianagel-Osteosynthese behandelt wurde. Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung am 19. März 2005 erfolgte die Rückreise an den Heimatort per Krankentransport, wo sich die Klägerin in die durchgangsärztliche Behandlung im Klinikum K begab.

Am 17. März 2005 zeigte der Arbeitgeber den Unfall bei der Beklagten an. In einer am 26. April 2005 bei der Beklagten eingegangenen Auskunft teilte er mit, dass es sich um eine Veranstaltung der Organisationsbereiche L und M gehandelt habe. Die Belegschaft des Unternehmens bzw. der betreffenden Abteilung habe am Unfalltag 189 Personen gezählt. 24 Betriebsangehörige hätten an der Veranstaltung teilgenommen, des Weiteren 18 betriebsfremde Personen (17 Lebenspartner und ein Busfahrer). An der Veranstaltung hätten alle Betriebsangehörigen teilnehmen sollen, Leiter sei der Geschäftsstellenleiter (GSL) Herr B gewesen. Die Veranstaltung habe als Auszeichnung für gute Ergebnisse der Bereiche und zur Motivation gedient. Beigefügt war das von Herrn O B verfasste Einladungsschreiben vom 11. Februar 2005 mit folgendem Text:

„Liebe Kundenberaterinnen, liebe Kundenberater,

es ist soweit; der Termin für die Siegerreise OL “Team“/ mit Partnern steht fest:

Hiermit lade ich Sie und Ihren Partner recht herzlich vom
12.3. – 14.03.2005
in das R R Hotel
G P
ein.

Hinfahrt: 12.03. ab N / 9.00 Uhr / Bus
 Rückfahrt: 14.03. ab G-P/ 13.00 Uhr
 Ankunft in N ca. 21.00 Uhr

Freuen Sie sich auf interessante und erlebnisreiche Stunden!
Ihre Teilnahmebestätigung senden Sie bitte bis zum 15.02.05
an das Sekretariat! Fax: 0

Teilnahme Ja/Nein mit Partner/ ohne Partner“.

Des Weiteren lag das folgende Programm der Firma B-S Reisen bei:

„12.03.

                

9.00 Uhr

        

Abfahrt/FD N, H-R-Str. 26-28

ca. 18.00 Uhr

        

Ankunft im Hotel/R/Check In

20.00 Uhr

        

Treffen in Hotellobby mit dem Bus (eigener)

                

10 min zum Ausgangsort/

                

15 min zu Fuß zur Berghütte

20.30 Uhr

        

Hüttenabend in der W Hütte

24.00 Uhr

        

Rückfahrt mit Fußmarsch

Ausklang in der Hotel-Bar!!!!!

13.03.

                

ab 8.00 Uhr

        

Frühstück

9.30 Uhr

        

Treffen der Ski-Fahrer in Hotellobby

10.30 Uh

        

Treffen der Eisstockschützen/mit eigenem Bus zum Zielort

11.00 – 13.00 Uhr

        

Programm Eisstockschiessen

ab ca. 13.15 Uhr

        

Mittagessen im „W“ f. Eisstockschiesser

                

Mittagessen im Bhaus f. die Ski-Fahrer

ab ca. 14.30 Uhr

        

anschließend Rodelgaudi für die Eisstockschiesser

                

die Ski-Fahrer fahren weiter

ca. 16.00 Uhr

        

Rückkehr; danach können die Teilnehmer den Hotel eigenen Wellnessbereich nutzen!

19.30 Uhr

        

Abendessen im Hotel/Bayerisches Büffet

14.03.

                

9.00 – 10.00 Uhr

        

Frühstück

11.30 Uhr

        

Busabfahrt

ca. 20.00 Uhr

        

Ankunft N“.

Mit Bescheid vom 12. Mai 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 13. März 2005 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Unfall habe sich nicht bei einer versicherten Tätigkeit als Versicherungsangestellte ereignet, sondern im Rahmen einer Auszeichnungs- und Motivationsreise. Ausweislich des Programms habe es sich um eine Reise mit rein touristischem Charakter gehandelt. Es seien ausschließlich Aktivitäten zur Freizeitgestaltung, Unterhaltung und Erholung geplant gewesen. Dienstliche Veranstaltungen seien im Programm nicht vorgesehen gewesen. Stünden Freizeit, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund einer Auszeichnungsreise, fehle es jedoch an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang, der unerlässliche Voraussetzung für die Anerkennung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung sei. Daher habe das Bundessozialgericht (BSG) in seiner ständigen Rechtsprechung den Versicherungsschutz bei Motivations-/Incentivereisen mit überwiegend touristischen Ausrichtungen ausgeschlossen.

Zur Begründung ihres dagegen gerichteten Widerspruches führte die Klägerin aus, die Auszeichnungsreise sei eine Pflichtveranstaltung gewesen. Sie hätte keine Wahl gehabt. Die Teilnahme sei auf Anweisung ihres Arbeitgebers erfolgt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Einladung einschließlich des Veranstaltungsprogramms sei zwar zu entnehmen, dass sich der Arbeitgeber über eine Teilnahme freuen würde, der Klägerin es jedoch freistehe, ob sie an dieser Reise teilnehme oder nicht. Eine Verpflichtung zur Teilnahme habe nicht bestanden. Zudem habe die Reise ausschließlich unterhaltenden Charakter gehabt, dienstliche Veranstaltungen hätten nicht stattgefunden.

Die Klägerin hat mit ihrer am 05. August 2005 beim Sozialgericht (SG) Neuruppin erhobenen Klage ihr Begehren auf Anerkennung des Unfalls vom 13. März 2005 als Arbeitsunfall und Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiterverfolgt. Aus der Filialdirektion N hätten insgesamt 27 Kollegen teilgenommen. Der Unfall sei bei einer programmmäßig vorgesehenen Rodelfahrt geschehen. Gerade das Zusammenführen sämtlicher Mitarbeiter der Direktion während der Reise verdeutliche, dass alleiniger Zweck die Förderung der Verbundenheit zwischen den Kollegen während der Reise gewesen sei. Der Arbeitgeber habe die Reise organisiert, bezahlt und insgesamt veranstaltet. Der gesamte Zeitablauf über drei Tage sei dadurch geprägt gewesen, dass sämtliche Veranstaltungen im Kollegenkreis durchgeführt worden seien. Insoweit sei es unschädlich, dass hier auch die Ehepartner bzw. Lebenspartner hätten hinzu gezogen werden können, denn letzteres habe vorausgesetzt, dass der Teilnehmer im engeren Sinne Mitarbeiter der A Versicherung AG sei. Insgesamt habe der Teilnehmerkreis aus mehr als 100 Mitarbeitern der A Versicherung AG bestanden. Die Reise sei nicht nur der Filialdirektion N, sondern auch den übrigen Filialdirektionen als Bonifikation zugesprochen worden. An- und Abreise seien während der Arbeitszeit erfolgt, die Teilnehmer hätten hierzu keinen Urlaub beantragen müssen. Sofern sie nicht an der Reise teilgenommen hätte, hätte sie am 12. und 14. März 2005 ganz normal ihren Arbeitsverrichtungen in der Filialdirektion nachgehen müssen. Die Reise habe vorrangig zur Erbauung der Teamfähigkeit und Teamkonsistenz der Mitarbeiter der A gedient.

Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2008 den ehemaligen Vorgesetzten der Klägerin im Bereich N, Herrn M M, als Zeugen gehört. Hierbei hat der Zeuge M angegeben, sie hätten im Jahre 2004 das Umsatzziel, „Bester Bereich in der Vertriebsdirektion Nord B“ zu werden, erreicht und deswegen habe sie der Vertriebsdirektor nach G P eingeladen. Es sei üblich, dass solche Reisen veranstaltet würden. Diese Reise habe genutzt werden sollen, um die Mitarbeiter weiter zu motivieren und auch neue Ziele für das Jahr 2005 festzulegen. Teilnehmer dieser Reise seien die damaligen Kundenberater des Organisationsbereiches N, der Geschäftsstellenleiter und als Führungskräfte Herr L sowie er selbst gewesen. Es hätte damals 24 fest angestellte Kundenberater im Außendienst in N gegeben, einer davon sei die Klägerin gewesen. Alle Mitarbeiter seien auf die Reise angesprochen und eingeladen worden. Sie hätten nicht unbedingt daran teilnehmen müssen, es sei jedoch ein gewisser moralischer Druck ausgeübt worden. Die 24 Mitarbeiter aus N seien dann geschlossen mitgefahren. Die Reise sei insgesamt von der A bezahlt worden. Die im April 2005 in der Arbeitgeberauskunft genannte Zahl von 189 Betriebsangehörigen könne sich nur dadurch ergeben, dass außer den fest angestellten Mitarbeitern auch die weiteren für die A tätigen Handelsvertreter mit gemeint sein könnten. In den beiden Organisationsbereichen L und M seien insgesamt 24 Mitarbeiter gewesen. Die Teilnehmer hätten sich entweder für die Gruppe Rodeln oder für die Gruppe Skifahren entscheiden können. Er sei für die Betreuung der Gruppe Rodeln zuständig gewesen, der Kollege L für die Gruppe Skifahren. Gespräche hinsichtlich der Pläne und auch des entsprechenden Umsatzzieles seien mit den Mitarbeitern beim Rodeln und beim Eisstockschiessen wie auch z. B. beim zweiten Hüttenabend geführt worden. Mitunter seien sogar Wetten betreffend des Umsatzzieles geschlossen worden, wobei hier entsprechende Belohnungen wie Theaterkarten oder Essengehen versprochen worden seien. Hierfür habe es ein entsprechendes Budget beim Geschäftsstellenleiter gegeben. Alle mitfahrenden Mitarbeiter hätten auch an den entsprechenden Sportveranstaltungen teilgenommen (fünf Leute beim Skifahren, die anderen beim Rodeln). Die fest angestellten Außendienstmitarbeiter hätten für jedes Jahr ein Ziel gesetzt bekommen. Er selbst als Organisationsleiter eines Bereiches habe für die entsprechenden Versicherungsarten bestimmte Zielstellungen vorgegeben bekommen und diese seien dann entsprechend auf die Außendienstmitarbeiter verteilt worden. Seine Bezahlung wie auch die Bezahlung der Außendienstmitarbeiter sei abhängig von der Erreichung der gestellten Ziele gewesen. Insoweit sei es für ihn wichtig gewesen zu erkennen, wo die Stärken und Schwächen seiner Mitarbeiter lägen, damit er entsprechende Zielvorstellungen auch auf die entsprechenden Gebiete oder die Mitarbeiter habe verteilen können. Das Gehalt habe sich in einen variablen und einen festen Teil geteilt. Hinsichtlich des variablen Teils werde der fest angestellte Außendienstmitarbeiter anhand der Erreichung der entsprechenden Ziele nach Punkten beurteilt. Erreiche man die vorgegebene Punktzahl nicht, so werde versucht, den entsprechenden Mitarbeiter loszuwerden.

Das SG Neuruppin hat mit Urteil vom 20. November 2008 die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, das Unfallereignis vom 13. März 2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen und hierauf der Klägerin die ihr aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehenden Leistungen zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Unfall sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei einer dem Unternehmen dienenden Verrichtung erfolgt. So habe die Klägerin bezüglich der Frage der Teilnahme an der so genannten „Siegerreise“ nach G P unter „unternehmerischem Druck“ gestanden. Auch habe die Reise nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen M insbesondere dem Zweck gedient, Geschäftsziele mit dem Gesichtspunkt der Schaffung einer Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Betriebsangehörigen durchzusetzen. Der Aufenthalt der Klägerin in G P habe zu wesentlichen Teilen dem Personalmanagement der A Versicherung AG gedient. Die der Durchführung von beruflicher Beurteilung, Motivation, Organisation und Personalauswahl dienende Veranstaltung habe den privaten Zweck von Erholung und Freizeitbetätigung in den Hintergrund treten lassen. Die vom Zeugen M bekundeten „Personal-Gespräche“ seien gezielt sowohl beim Skifahren als auch beim Rodeln mit den Mitarbeitern geführt worden.

Gegen das ihr am 25. März 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Beklagte mit ihrer am 20. April 2009 bei Gericht eingelegten Berufung. Aus dem vom Arbeitgeber übermittelten Programm ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Reise einen überwiegend/ausschließlich dienstlich geprägten Hintergrund gehabt habe. Von einer Dienstreise könne daher nicht ausgegangen werden. Die Schilderung des Zeugen M führe zu keiner anderen Betrachtung, denn die dienstlichen Gespräche seien danach punktuell und gelegentlich einzelner Programmpunkte erfolgt. Die laut Programm der Reise geplanten diversen Aktivitäten seien eher der Freizeitgestaltung zuzurechnen, wie dies im Rahmen einer Motivationsreise (in diesem Falle sogar mit Ehepartner) auch üblich sei. Auch der Umstand, dass die Reise nicht nur der (weiteren) Motivation der beteiligten Mitarbeiter diente, sondern daneben auch berufliche Beurteilungen, organisatorische Fragen und Fragen der Personalauswahl eine Rolle gespielt hätten, könne nicht dazu führen, dass die Teilnehmer für die Dauer der gesamten Reise gesetzlich unfallversichert seien. Im Hinblick auf die Teilnehmerzahl und die ausgeführten Aktivitäten hätte die Zeit allenfalls für ein bis zwei intensive persönliche Gespräche zwischen der jeweiligen Führungskraft und dem betroffenen Mitarbeiter ausgereicht. In der Gesamtabwägung könne dies nicht dazu führen, dass die gesamte Reise für die teilnehmenden Mitarbeiter als Dienstreise anzusehen sei. Insoweit werde auch auf die vom BSG entwickelte Rechtsprechung für den Bereich der Incentivereisen (Motivationsreisen) verwiesen. Insbesondere lasse sich bei der zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeführten Verrichtung kein Unfallversicherungsschutz herleiten. Die Klägerin habe gemeinsam mit ihrem Ehepartner auf einem Schlitten gesessen und sei gerodelt. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe ebenfalls nicht vorgelegen, da die Reise nicht allen Mitarbeitern (auch Sekretärinnen, Registraturmitarbeiter etc.) offen gestanden, sondern sich nur an einen bestimmten Personenkreis gerichtet habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. November 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das SG habe die Reise zu Recht als dienstliche Veranstaltung gewertet. Maßgeblich für die Bewertung seien nicht die äußeren Merkmale wie die erfolgte Einladung bzw. das Programm, sondern die realen Verhältnisse, so wie sie vom Zeugen M geschildert worden seien. Da die Reise über ein Wochenende stattgefunden habe, hätte sie nicht aufgrund einer dienstlichen Anweisung an die Teilnehmer vermittelt werden können. Daher sei vom Arbeitgeber das probate Mittel des informellen Druckes zur Teilnahme verwandt worden. Die Reise habe sich an die Kundenberater und die dazu gehörigen Führungskräfte gerichtet. Der Innendienst und die Spezialisten der Filialdirektion seien nicht eingeladen gewesen. Während der gesamten Reise seien betriebsbezogene Gespräche geführt worden. Die Kundenberater seien nicht ständig mit ihren Ehepartnern zusammen gewesen. Sie hätten auch in Gruppen nur mit Mitarbeitern zusammengestanden. Bei diesen Gelegenheiten seien Herr M oder Herr L auf sie zu gekommen und man habe über die dienstlichen Aspekte gesprochen. Gelegenheiten habe es sowohl rund um die Mahlzeiten als auch abends sowie bei den jeweiligen sportlichen Aktivitäten gegeben. Am ersten Abend habe es Gespräche an der Hotelbar in der Gruppe mit ausschließlich A-Mitarbeitern gegeben. Der ursprünglich vorgesehene Besuch der Berghütte sei wegen Stau auf der Hinfahrt ausgefallen. Ebenso habe man im Bus Gespräche führen können, da man ja habe aufstehen und zu den einzelnen Reihen gehen können. Zudem habe Herr M, bevor es zur Rodelbahn gegangen sei, mit ihr auf der Hütte ca. 15 Minuten lang allein gesprochen. Inhalt der Gespräche seien lobende Worte für das Erreichen der guten Umsatzziele und mit der Tendenz, dass man dies beibehalten solle, gewesen. Herr M habe in den Gesprächen zu einer Umsatzsteigerung angespornt. Es sei um die weiteren Ziele, d. h. die zu erreichende Punktzahl in den verschiedenen Versicherungssparten gegangen. Die für die Abteilung vorgegebenen neuen Umsatzziele seien bereits am Jahresanfang bekannt gemacht worden. Mit den guten Mitarbeitern seien üblicherweise Zielvereinbarungen betreffend das von ihnen zu erreichende Umsatzziel schriftlich geschlossen worden. Dies sei hier konkret nach der Reise erfolgt. Für die Allianz habe dabei Herr M als Organisationsleiter gehandelt. Die Umsatzziele seien auch außerhalb der Reise Thema von Gesprächen gewesen. So seien im Monatsrhythmus Gespräche im Rahmen der Kundenberatertagungen geführt worden, wo z. B. Schulungen zu bestimmten Produkten stattgefunden hätten, aber auch die Zielvorgaben wie die Entwicklung derselben Thema gewesen seien. Die Veranstaltung sei zumindest einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gleichzusetzen, da sämtliche Kundenberater des Organisationsbereiches/Verwaltungsbereiches N an der Reise teilgenommen hätten. Dass Sekretärinnen und Registraturmitarbeiter nicht teilgenommen hätten, ergebe sich schon aus dem Umstand, dass diese naturgemäß keine Dienstreisen unternähmen und ihre Tätigkeit in der Regel am Geschäftssitz des Arbeitgebers verrichten würden. Auch seien diese in der Regel nur mittelbar an der Verfolgung des Unternehmensziels beteiligt, während das operative Geschäft gerade durch die Außendienstmitarbeiter in der Versicherung gewährleistet werde. Schließlich werde an die zahlreichen Weihnachtsfeiern und sonstigen Betriebsfeiern erinnert, die entsprechende Großunternehmen in den eigenen Räumlichkeiten durchführen würden. Auch im Rahmen dieser Feierlichkeiten seien selbstverständlich Dienstgespräche üblich, die nur einem Zweck – der Steigerung der Produktivität – dienen würden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagte ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2005, mit dem die Anerkennung des bei einer Schlittenabfahrt am 13. März 2005 erlittenen Unfalls der Klägerin als Arbeitsunfall abgelehnt worden ist, erweist sich als rechtmäßig. Schon aus diesem Grunde war das mit der Berufung angegriffene Urteil des SG Neuruppin vom 20. November 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Darüber hinaus war die Klage (und dementsprechend das angefochtene Urteil), soweit sie auf die Verurteilung der Beklagten „zur Gewährung der der Klägerin aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehenden Leistungen“ gerichtet war, unzulässig, weil sie nicht auf konkrete Leistungen, sondern allgemein auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten gerichtet ist. Über sie kann nicht durch Grundurteil entschieden werden. Denn die in§ 130 SGG vorgesehene Möglichkeit zum Erlass eines Grundurteils ist auf Fälle beschränkt, in denen der Kläger eine oder mehrere ihrer Art nach feststehende Geldleistungen begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Nicht die Leistung als solche, sondern nur ihre Höhe kann in diesem Fall vom Gericht offen gelassen und der Berechnung durch den Sozialleistungsträger überlassen werden. Geht es nur um die Frage, ob ein bestimmter Unfall Arbeitsunfall ist, sowie um die Feststellung der Entschädigungspflicht dem Grunde nach, steht im Entscheidungszeitpunkt nicht fest, welche der in Frage kommenden Leistungen (z. B. Krankenbehandlung, Rehabilitation, Verletztengeld, Verletztenrente) im konkreten Fall tatsächlich beansprucht werden können und für welchen Zeitraum sie ggf. zu erbringen sind. Auch handelt es sich nur teilweise um Geldleistungen und im Übrigen um Sachleistungen, die einer Zuerkennung durch Grundurteil von vornherein nicht zugänglich sind (vgl. die Urteile des BSG vom 07. September 2004 – B 2 U 35/03 R -, vom 30. Januar 2007 – B 2 U 6/06 R -, vom 18. März 2008 – B 2 U 2/07 R –, vom 17. Februar 2009 – B 2 U 26/07 R - sowie vom 02. April 2009 – B 2 U 30/07 R -, alle zitiert nach Juris).

Die Klägerin hat am 13. März 2005 keinen Arbeitsunfall erlitten.

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Für einen Arbeitsunfall ist nach den Maßgaben des § 8 Abs. 1 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern erst für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG Urteil vom 04. September 2007 - B 2 U 28/06 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 m. w. N.).

Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen des vollen Beweises mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nrn. 70 und 84). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die kausalen Zwischenglieder. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R –, in Juris m. w. N.). Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versicherungsschutztatbestandes nach §§ 2 ff SGB VII, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, Randnr. 3b zu § 128 m. w. N.).

Dass die Klägerin am Nachmittag des 13. März 2005 bei der von ihrem Arbeitgeber organisierten und finanzierten Ski- und Rodelreise nach G-P einen Unfall mit Unterschenkelfraktur rechts erlitten hat, steht ebenso fest wie ihr Versicherungsschutz aufgrund ihrer versicherten Tätigkeit als Angestellte der A Versicherung AG nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Jedoch steht die von der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung – die Rodelabfahrt gemeinsam mit ihrem Ehemann – nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dieser versicherten Tätigkeit bei der A Versicherung AG.

So ist bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten für den sachlichen Zusammenhang maßgebend, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG Urteil vom 22. September 2009 – B 2 U 27/08 R -, in Juris; Urteil vom 10. Oktober 2006 – B 2 U 20/05 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 19). Der erforderliche innere bzw. sachliche Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R -, a. a. O., Urteil vom 09. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 2; BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr. 84, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen (BSG Urteil vom 18. März 2008 – B 2 U 12/07 R -, in SozR 4-2700 § 135 Nr. 2). Im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSG Urteil vom 01. Juli 1997 – 2 RU 36/96 -, in SozR 3-2200 § 548 Reichsversicherungsordnung <RVO> Nr. 32; Urteil vom 25. August 1994 – 2 RU 23/93 –, in SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 21, jeweils mit w. N.). Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff.; zuletzt BSG Urteile vom 22. September 2009 – B 2 U 27/08 R -, in Juris, 07. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, und 09. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R –, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 2) oder an Betriebssport (BSG Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 16; Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R –, in Juris) teilnimmt. Versicherungsschutz als Betriebssport ist hier nicht gegeben, da es – abgesehen von den weiter erforderlichen Kriterien - beim Rodeln schon an der erforderlichen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung der Klägerin fehlt. Denn eine sportliche Betätigung kann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur stehen, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfscharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und die Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. BSG Urteile vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R – und 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R –, jeweils a. a. O.).

Die Teilnahme an der Rodelabfahrt folgt auch nicht aus den arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten der Klägerin.

Der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten ergibt sich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Nur im Rahmen des arbeitsvertraglich Geschuldeten kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechtes Arbeiten zuweisen. Diese Arbeiten und Dienste sind versicherte Tätigkeiten (vgl. hierzu BSG Urteil vom 07. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, a. a. O.; Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg Urteil vom 21. August 1991 – L 2 U 702/91 –, in Breithaupt 1992, 210; Bayerisches LSG Urteil vom 27. September 1989 – L 10 U 44/97 –, in Breithaupt 1990, 388). Die Klägerin war als Außendienstmitarbeiterin (Kundenberaterin) im Vertrieb der A Versicherung AG beschäftigt. Die aktive Teilnahme an einer Rodelabfahrt bzw. an einem Ski- und Rodelwochenende gehörte erkennbar nicht zu ihren arbeitsvertraglichen Pflichten, denn diese beinhalteten den Verkauf von Finanz-/Versicherungsprodukten der A Versicherung AG und die auf diese Produkte bezogene Betreuung bzw. Beratung der Kunden.

Ebenso wenig kann hier eine vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasste Geschäfts– oder Dienstreise bejaht werden. Es ist nach Auswertung der Angaben der Klägerin, insbesondere ihren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung des Senats, und des erstinstanzlich gehörten Zeugen M M sowie den im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskünften des Arbeitgebers nicht erkennbar, dass die Ski- und Rodelreise nach G-P vom 12. bis zum 14. März 2005 vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt war.

Die wertende Betrachtung erfolgt nach einem objektiven Maßstab, nachdem die Reise vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihre Bestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahen zu können. Denn nicht alle Aktivitäten, die dem Unternehmen nützlich sind oder sein können, stehen unter Versicherungsschutz (BSG Urteil vom 25. August 1994 – 2 RU 23/93 –, in SozR 3-2200 § 548 Nr. 21). Insbesondere reicht das allgemeine Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit geldwerten Vorteilen zu honorieren, nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG Urteil vom 25. August 1994 – 2 RU 23/93 –, a. a. O.). Der Unternehmer hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. hierzu u. a. BSG Urteile vom 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R - und 07. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, jeweils a. a. O.).

Vorliegend lässt das in der Akte befindliche Programm der Siegerreise OL „Team“ nach G P vom 12. bis zum 14. März 2005 an keiner Stelle einen irgendwie gearteten beruflichen/dienstlichen Zusammenhang erkennen. Es weist ausschließlich Freizeitaktivitäten in der Form von Hüttenabenden, gemeinsamen Mahlzeiten, Skifahren, Eisstockschießen und Rodeln auf. Ihm ist kein einziger auf betriebliche Belange abstellender Programmpunkt, z. Bsp. in Form einer Fortbildungsveranstaltung, eines Vortrages oder einer Zusammenkunft zwecks Besprechung geschäftlicher Angelegenheiten etc., zu entnehmen. Eine Änderung des nach dem Programm vorgesehenen Ablaufes der Reise dahingehend, dass vor Ort konkrete dienstliche Veranstaltungen in Form von Vorträgen, Workshops u. ä. durchgeführt worden sind, ist weder von der Klägerin noch von dem Zeugen M geschildert worden. Lediglich der am ersten Abend geplante Besuch der Berghütte ist wegen staubedingter Verzögerung der Anreise ausgefallen, so dass das Abendessen im Hotel eingenommen wurde mit direkt anschließendem Besuch der Hotel-Bar. Der Kurzurlaubs- und Freizeitcharakter der gesamten Reise wird zudem durch die Teilnehmerstruktur verdeutlicht, die entsprechend der Einladung durch einen hohen Anteil betriebsfremder Personen gekennzeichnet ist. So nahmen neben den 24 Mitarbeitern der A Versicherung AG, Zentralniederlassung B, Filialdirektion N noch 17 betriebsfremde Personen - die Ehe- bzw. Lebenspartner der Außendienstmitarbeiter – teil.

Eine wesentliche Prägung der Reise durch dienstliche Belange lässt sich auch nicht aus den Bekundungen der Klägerin und des Zeugen M, wonach die beiden teilnehmenden Führungskräfte M und L die Reise dazu genutzt hätten, mit den fest angestellten Außendienstmitarbeitern Gespräche über die für 2005 anzusetzenden Umsatzziele zu führen, begründen. So ist für den Senat auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht nachvollziehbar, wie ernsthafte dienstliche Gespräche in einem (auch zeitlich) relevanten Anteil an der Gesamtveranstaltung während der Ski- und Rodelabfahrten, Eisstockschießwettbewerbe sowie der Nutzung des Wellness-Bereiches des Hotels oder im Rahmen des geselligen Beisammenseins (Hüttenabend, Hotelbar, Mahlzeiten) bei Anwesenheit betriebsfremder Personen überhaupt haben geführt werden können. Die Angaben des Zeugen M bleiben hierzu im Vagen. Der Zeuge beschränkt sich letztlich darauf, sein persönliches Interesse daran darzulegen, die Stärken und Schwächen seiner Außendienstler erkennen zu können, um diese besser bei der Verwirklichung der ihm von der Betriebsleitung vorgegebenen Umsatzziele einbinden zu können. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats angegeben, sie habe auf der Hütte vor der Rodelabfahrt mit Herrn M ein ca. 15minütiges Einzelgespräch geführt. Es habe sowohl im Bus als auch rund um die Mahlzeiten, bei den abendlichen Zusammenkünften und bei den jeweiligen sportlichen Aktivitäten hinreichend Gelegenheit gegeben, nur im Mitarbeiterkreise Gespräche mit dienstlichem Bezug zu führen. Diese sind jedoch nach ihren eigenen Schilderungen durch lobende Worte der Führungskräfte für das Erreichen der guten Umsatzziele und mit der Tendenz, dass man dies beibehalten solle, geprägt gewesen. Zwar ist es auch um die - bereits am Jahresanfang von der Unternehmensleitung bekannt gemachten - neuen Umsatzziele für die Abteilung, d. h. die zu erreichende Punktzahl in den verschiedenen Versicherungssparten, gegangen. Die Führungskräfte hätten in den Gesprächen zu einer Umsatzsteigerung angespornt. Verbindliche Absprachen, wie z. B. die von der Klägerin beschriebenen schriftlichen Zielvereinbarungen mit einzelnen Mitarbeitern, sind jedoch nicht während der Reise, sondern erst danach getroffen worden. Zudem ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Umsatzziele 2005 und Strategien zur Erreichung derselben sowohl vor als auch nach der Reise Thema von Gesprächen u. a. bei den im Monatsrhythmus durchgeführten Kundenberatertagungen gewesen sind. Letztlich unterstreichen die Schilderungen der Klägerin und des Zeugen M zu Inhalt und Umfang der Gespräche den Belohnungs- und Motivationscharakter der Reise. Soweit von den mitreisenden Führungskräften - auch im Interesse des Unternehmens – die sich bei der Reise bietenden Gesprächsgelegenheiten genutzt worden sind, das Leistungspotential der Kundenberater bezogen auf das Umsatzjahr 2005 auszuloten, gibt dieser Umstand der gesamten Reise noch nicht ein dienstliches Gepräge. Allein der Umstand, dass bei einer Veranstaltung den Teilnehmern die Gelegenheit geboten wird, nebenbei über betriebliche Belange zu sprechen, ohne dass dies unterstützend durch gesonderte Programmpunkte einer Fortbildungsveranstaltung, z. B. in einem moderierten Workshop etc., gefördert wird, vermag den inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit nicht herzustellen. Dies gilt insbesondere für die Fälle der Motivations- und Belohnungsreisen, wie aber auch für die geführten kollegialen Gespräche am Rande von Tagungen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen, deren privater Charakter nicht dadurch entfällt, wenn sie von dienstlichen oder betrieblichen Gegebenheiten mitgeprägt sind, die daher in Abgrenzung zur eigentlichen Veranstaltung in der Regel nicht unter Versicherungsschutz stehen (vgl. BSG Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 -, a. a. O., BSG Urteil vom 04. August 1992 – 2 RU 43/91 -, in SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; s. auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19. November 2010 – L 8 U 2983/10 -, in Juris).

Letztlich führt die von der Klägerin behauptete Teilnahmeverpflichtung zu keiner anderen Beurteilung. Ihre noch im Widerspruchsverfahren aufgestellte Behauptung, die Teilnahme an der Reise sei auf Anweisung des Arbeitgebers erfolgt, hat sie im Laufe des Rechtsstreits zurückgenommen und im Berufungsverfahren nur noch geltend gemacht, es sei vom Arbeitgeber das probate Mittel des „informellen Druckes“ zur Teilnahme angewandt worden, ohne dies näher zu spezifizieren. Ein rechtlich beachtbarer dienstlicher Zwang zur Teilnahme an der Ski- und Rodelreise lässt sich zur Überzeugung des Senats jedoch nicht feststellen. Das vom GSL O B verfasste Einladungsschreiben vom 11. Februar 2005 überlässt die Teilnahme an der Veranstaltung der freien Entscheidung der adressierten Außendienstmitarbeiter des OL „Team“ und ihrer Partner. Der Arbeitgeber vermochte eine Anweisung zur Teilnahme an der sich übers Wochenende erstreckenden Reise nicht auszusprechen, da es hierfür an seiner arbeitsvertraglichen Berechtigung fehlte, was die Klägerin selbst zugesteht. Zudem haben weder die Klägerin noch der Zeuge M dargelegt, inwieweit eine faktische betriebliche Teilnahmepflicht durch die Erwartungshaltung der Kollegen bzw. des Arbeitgebers, die der Klägerin ohne Inkaufnahme beträchtlicher Nachteile keine andere Möglichkeit gelassen hätte, vorgelegen hat. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten für konkrete dienstliche Nachteile von erheblichem Gewicht für den Fall, dass sich die Klägerin der Wochenendreise entzogen hätte. Der Zeuge M hat bei seiner Anhörung durch das SG konkrete Konsequenzen für eine Nichtteilnahme nicht darlegen können. Seine allgemeinen Ausführungen zum Punktesystem (Bewertung des Erreichens der Geschäftsziele bzw. der Zielvorgaben für den jeweiligen Mitarbeiter) sind hiervon völlig losgelöst. Ein irgendwie gearteter moralischer Druck zur Teilnahme reicht jedoch nicht aus, um für die Teilnahme an einer Veranstaltung Versicherungsschutz anzunehmen. Wie das BSG wiederholt dargelegt hat (BSG Urteile vom 27. Mai 1997 – 2 RU 29/96 -, in Juris, 16. März 1995 – 2 RU 17/94 –, in NJW 1995, 3340¸ und vom 25. August 1994 – 2 RU 23/93 -, a. a. O.; s. auch Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 20. April 2005 – L 8 U 73/04 -, in Juris; Bayerisches LSG Urteil vom 27. September 1989 – L 10 U 44/97 –, a. a. O.), gibt es sehr unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne dass allein deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist. Ob die Teilnahme aufgrund einer Erwartungshaltung, auf Wunsch oder sogar auf Weisung seitens des Arbeitsgebers erfolgt ist, spielt hinsichtlich des Versicherungsschutzes keine entscheidende Rolle. Denn der Unternehmer hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. hierzu u. a. BSG Urteile vom 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R - und 07. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, jeweils a. a. O.).

Im Übrigen gibt es auch bei Geschäfts- und Dienstreisen keinen Versicherungsschutz „rund um die Uhr“ (BSG Urteil vom 27. Mai 1997 – 2 RU 29/96 –, a. a. O.). Es ist vielmehr wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden zuzurechnen sind. Bei der unfallbringenden Verrichtung - Rodelabfahrt der Klägerin und ihres Ehemannes gemeinsam auf einem Schlitten – handelte es sich um ein rein privates Freizeitvergnügen der Eheleute. Mit dem Starten der Abfahrt hat zudem eine deutliche Zäsur von der (unterstellten) dienstlichen Sphäre durch die Trennung von den Kollegen und Führungskräften stattgefunden.

Ebenso wenig kann Versicherungsschutz unter dem Aspekt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung angenommen werden. Das BSG hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BSG Urteile vom 22. September 2009 – B 2 U 27/08 R -, 07. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, und 09. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R -, jeweils a. a. O.) die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Die Zusammenkunft muss der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und dem Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen. Die Veranstaltung muss deshalb möglichst allen Beschäftigten des Unternehmens – bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten – offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Insbesondere reicht es nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 22. September 2009 – B 2 U 27/08 R -, 07. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R – und 09. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R -, jeweils a. a. O.). Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG Urteil vom 17. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, a. a. O.).

Zwar wird hier von der Klägerin wie auch dem Zeugen M zum Ausdruck gebracht, die Reise habe die Förderung der Verbundenheit der Kollegen, ihrer Teamfähigkeit und Teamkonsistenz bezweckt. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und damit Versicherungsschutz zu begründen. Denn jede gemeinsame Freizeitgestaltung fördert den Zusammenhalt unter Kollegen und wirkt sich positiv auf die Teamfähigkeit aus. Um als der Gemeinschaftspflege dienend im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden zu können, ist des Weiteren erforderlich, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten offen steht. Dieses Kriterium ist offensichtlich nicht erfüllt. So erfolgte die Einladung zum Ski- und Rodelwochenende in G P nur an einen ausgewählten Kreis der Mitarbeiter der A Versicherung AG, Zweigniederlassung B, Vertriebsdirektion Nord, nämlich der Gruppe der Außendienstmitarbeiter, die die besten Umsatzergebnisse im Jahr 2004 erzielt hatten, d.h. der fest angestellten Außendienstmitarbeiter der Filialdirektion N. Dies ergibt sich bereits aus dem Einladungsschreiben vom 11. Februar 2005 und den Bekundungen des Zeugen M bei seiner Anhörung durch das SG. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats bestätigt, dass sich die Reise nur an die Kundenberater der Filialdirektion N einschließlich deren Führungskräfte gerichtet hatte. Die sonstigen fest angestellten Mitarbeiter der Filialdirektion N, wie die Mitarbeiter im Innendienst einschließlich Sekretariat und die Spezialisten, waren von der Veranstaltung ausgeschlossen.

Die Ski- und Rodelreise nach G P, an der die Klägerin teilgenommen und am 13. März 2005 den Unfall erlitten hat, erfüllt vielmehr die Kriterien einer – unversicherten – Motivations- bzw. Incentive-Reise. Die eindeutige Bezeichnung als Siegerreise wie auch die Ausgestaltung - Vollfinanzierung durch den Arbeitgeber, Einladung der Ehe- bzw. Lebenspartner der Betriebsangehörigen, ein nur auf Freizeit- und sportliche Aktivitäten ausgerichtetes Programm - offenbaren den Belohnungscharakter der Reise. Nichts anderes ist der schriftlichen Auskunft des Arbeitgebers vom 26. April 2005 zu entnehmen, in der bestätigt wird, dass die Veranstaltung als Auszeichnung für gute Ergebnisse der Bereiche und zur Motivation gedient hat. Ebenso hat der Zeuge M bei seiner Anhörung durch das SG dargelegt, dass die Einladung nach G P an die Außendienstmitarbeiter der Filialdirektion N deswegen erfolgt sei, weil diese das Umsatzziel „Bester Bereich in der Vertriebsdirektion Nord“ zu werden, im Jahre 2004 erreicht hätten. Die weiteren Schilderungen des Zeugen M zur betrieblichen Praxis, wonach auch in kleinerem Umfang Belohnungen, wie z. B. Theaterkarten und Essenseinladungen, für hervorragende Leistungen Einzelner im Umsatzbereich ausgelobt werden, unterstreichen nur den Belohnungscharakter der Ski- und Rodelreise. Es steht jedem Unternehmen zwar frei, seine Mitarbeiter z. B. durch „Incentive-Reisen“ zu höheren Leistungen anzuspornen, das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde (BSG Urteile vom 07. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, 09. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R – und 25. August 1994, jeweils a. a. O.).

Nach alledem war der Berufung der Beklagten stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.