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Asylrecht - Eilverfahren


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer Entscheidungsdatum 06.08.2014
Aktenzeichen VG 6 L 331/14.A ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird mit der Maßgaben abgelehnt, dass die italienischen Behörden über die besondere Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1. informiert werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des im Vordergrund stehenden Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller, vor einer Abschiebung nach Italien verschont zu bleiben, aus den nachfolgenden Erwägungen zu 2. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die aus dem Tenor ersichtliche Maßgabe stellt keinen im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens relevanten Teilerfolg dar, sondern betrifft nur die Modalitäten der Abschiebung.

2. Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 04. Juni 2014 (VG 6 K 659/14.A) gegen die Nummer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2014 (Geschäftszeichen: xxx) anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) statthafte Antrag ist unbegründet, weil das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung das Interesse der Antragsteller überwiegt, von deren Sofortvollzug einstweilen verschont zu bleiben.

Der angegriffene Bescheid erweist sich aus den darin angeführten Gründen, auf die gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen wird und denen sich das Gericht anschließt, aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Antragsgegnerin ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Bestimmung ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Nach § 26a Abs. 1 Satz 1, 2 AsylVfG kann ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) eingereist ist, sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Italien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union sicherer Drittstaat im Sinne von § 26a Abs. 2 AsylVfG. Die Anwendung von § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auch nicht nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der Vorschrift ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung gilt § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unter anderem dann nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich hier nicht auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juli 2013 – Dublin III-Verordnung – (ABl. L 180 vom 29. Ju-ni 2013 S. 31 ff.). Denn diese Verordnung findet auf Asylbewerber, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie vorliegend der Antragstellerin zu 1. in Italien – subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff.; Qualifikationsrichtlinie - QualfRL -) zuerkannt worden ist, keine Anwendung. Das ergibt sich daraus, dass das in dieser Verordnung geregelte Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 20 Dublin III-VO (nur dann) eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und Antragsteller im Sinne der Verordnung gemäß deren Art. 2 Buchst. c) derjenige ist, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde (vgl. VG Trier, Beschlüsse vom 16. April 2014 – 5 L 569/14.TR –, zitiert nach juris, dort Rn. 14; vom 8. Mai 2014 – 1 L 790/14.TR –, zitiert nach juris, Seite 4 EA). Daran fehlt es, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt und dort subsidiären Schutz erhalten hat.

Davon ist im Falle der Antragstellerin zu 1. auch angesichts der im Schreiben des Italienischen Innenministeriums (Unità Dublino) vom 14. April 2014 zunächst benannten zunächst bestehenden Identifizierungsprobleme auszugehen. Ausweislich des diesbezüglichen Vermerks vom 12. Mai 2014 (Blatt 97 f. der Bundesamtsakte) hat die Liaisonbeamtin des Bundesamtes nach erneuter Recherche mitgeteilt, dass der Antragstellerin zu 1. unter den Personaldaten “Ifrah, ABDULAHI, geboren am 09.12.1981“ am 20. April 2009 in Siracusa subsidiären Schutz zuerkannt worden ist. Dies entspricht jedenfalls ungefähr den Angaben der Antragstellerin zu 1, die im persönlichen Gespräch am 3. März 2014 angegeben hatte, ihr sei am 14. April 2009 in Italien Asyl zuerkannt worden. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2. und 3., die nach den im deutschen Asylverfahren gemachten Angaben am 20. April 2009 bereits 9 bzw. knapp 3 Jahre alt waren, ist auch ausgehend von den im Übrigen angegebenen, unter den Alias-Personalien 2.1 bis 2.3 sowie 3.1 bis 3.3 im Bescheid vom 20. Mai 2014 aufgeführten abweichenden Geburtsdaten davon auszugehen, dass sie im Asylverfahren der Antragstellerin zu 1. berücksichtigt wurden und jedenfalls über den aus Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie folgenden Status für Familienangehörige verfügen. Europarechtliche Bestimmungen stehen einer Anwendung von § 26a AsylVfG deshalb nicht entgegen.

Wird – wie vorliegend – ein Asylantrag nach § 26a AsylVfG abgelehnt, so hat das Bundesamt bei seiner Entscheidung gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG grundsätzlich nur festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Bestimmung schließt die gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG in anderen Fällen der Entscheidung über einen Asylantrag gebotene Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2315/93 -, zitiert nach juris, dort Rn. 185 und 187 zu den seinerzeit geltenden Bestimmungen der §§ 51, 53 AuslG; vgl. nunmehr auch §§ 3 ff. AsylVfG). Etwas anderes gilt nur dann, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Dies gilt etwa im Falle der drohenden Todesstrafe im Drittstaat oder wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgeblichen Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch selbst zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht erfassten Sonderfalls sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 189 f.).

Dem Vorbringen der Antragsteller lassen sich Umstände, die im Sinne der genannten Rechtsprechung ausnahmsweise Abschiebungshindernisse begründen würden, nicht entnehmen. Soweit sie unter Benennung von verschiedenen Auskünften und Entscheidungen anderer Gerichte auf die Situation der in Italien Asylsuchenden verweisen, ist dieser Vortrag schon deshalb nicht relevant, weil die in Italien subsidiär schutzberechtigte Antragstellerin zu 1. sowie die Antragstellerin zu 3. und der Antragsteller zu 2. als deren Kinder dieser Personengruppe nicht zuzuordnen sind. Im Übrigen geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nicht bestehen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 12. Mai 2014 – 6 L 189/14.A – und vom 23. Juni 2014 – 6 L 309/14.A -).

Es bedarf auch deshalb hier keiner Entscheidung, ob die in der Rechtsprechung des BVerfG benannten Sonderfälle inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (grundlegend: Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. –, zitiert nach juris, dort Rn. 81 ff.) entsprechen (so VG Trier, Beschluss vom 16. April 2014, a. a. O., Rn 36 m. w. N.; VG Augsburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 – Au 7 S 13.30210 –, zitiert nach juris dort Rn. 15). Denn auch wenn zu den dargestellten Ausnahmen vom Konzept der normativen Vergewisserung der Fall gezählt würde, dass ein Antragsteller im Falle der Rückkehrführung unmenschlicher oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt und die zugunsten des Mitgliedstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht, widerlegt wäre, ist hier nicht von derartigen systemischen Mängeln auszugehen.

Die von den Antragstellern benannten Erkenntnisse sowie die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisunterlagen lassen nicht erkennen, dass die Antragstellerin zu 1. als subsidiär Schutzberechtigte und ihre Kinder in Italien wegen der dortigen Verhältnisse unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung ausgesetzt wären.

Zwar sieht auch das Gericht, dass die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge und Personen mit Schutzstatus in Italien zumindest verbesserungswürdig sind. In den vorliegenden Erkenntnissen werden aber keine Missstände beschrieben, die auf eine hier relevante Verletzung von Art. 3 EMRK durch erniedrigende oder unmenschliche Behandlung aufzeigen und eine Schutzgewährung für den Antragsteller zwingend erfordern würden.

Anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge sowie subsidiär geschützte Personen erhalten in Italien einen Aufenthaltstitel. Personen, denen europarechtlicher Schutz gewährt wurde, erhalten einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von drei Jahren, der von der Territorialverwaltung verlängert werden kann. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte müssen sich grundsätzlich in eigener Verantwortung einen Wohnort sowie Arbeitsplatz suchen, erhalten aber freien Zugang zum Arbeitsmarkt und kostenfreien Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen (Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus). Für italienische Staatsangehörige, wie auch für die diesen gleichgestellte anerkannte Flüchtlinge gibt es kein national garantiertes Recht auf Fürsorgeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Es gibt grundsätzlich keine staatlichen finanziellen Hilfeleistungen/Sozialleistungen. Anerkannte Flüchtlinge können von Hilfsorganisationen oder NGOs Unterstützung erhalten (vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt, GZ 508-9-516.80/47560; Schweizer Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013 – im folgenden SFH -, Ziffern 5.2, 5.3, 5.4, 5.5). Hiernach ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass Personen mit Schutzstatus in Italien nicht die gleiche Stellung wie italienische Staatsangehörige inne hätten. Auch eine Verletzung der Verpflichtungen aus Art. 26, 28, 29, 30 und 32 der Qualifikationsrichtlinie ist nicht zu erkennen. Zu beachten ist allerdings, dass sich Flüchtlinge bei Wohnraumversorgung und Existenzsicherung in der Regel anders als italienische Staatsangehörige nicht auf familiäre Hilfeleistungen stützen können (vgl. SFH, 5.4.4).

Auch wenn sich die Situation für den jeweiligen Antragsteller damit wirtschaftlich deutlich schlechter darstellt als in der Bundesrepublik Deutschland, begründet dies für sich genommen keinen systemischen Mangel. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat ausdrücklich festgehalten, dass Art. 3 EMRK die Vertragsparteien nicht verpflichtet, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Die Regelung enthält auch keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Wenn keine außergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Ausweisung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse des Antragstellers im Falle der Ausweisung bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (EGMR, Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. gegen Niederlande und Italien, Az. 27725/10, abgedruckt in ZAR 2013, Seite 336). Entgegen dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich auch aus dem derzeitigen Verlauf der auf die Große Kammer des EGMR übertragenen Rechtssache Tarakhel gegen die Schweiz (Az: 29217/12) kein Anlass für eine abweichende Beurteilung.

Die Antragsteller haben zwingende humanitäre Gründe nicht glaubhaft gemacht. Das gilt auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin zu 1. und der hierzu vorgelegten ärztlichen Berichte. Die in der Antragsschrift geltend gemachte Verordnung einer psychotherapeutischen Behandlung ist nicht belegt. Aus den eingereichten Berichten ergibt sich, dass bei der Antragstellerin zu 1. eine bislang noch nicht eindeutig abgeklärte Schmerz-Symptomatik besteht. Die Antragstellerin zu 1. befindet sich ausweislich der Stellungnahme der Dipl. Psych. FÄ für Allgemeinmedizin-Naturheilverfahren xxx vom 24. Juli 2014 seit April 2014 in deren hausärztlicher Behandlung und musste in diesem Zeitraum zweimal „notfallmäßig“ ins Krankenhaus eingewiesen werden. Gesichert ist ein Bandscheibenvorfall, der ausweislich des Schreibens vom 24. Juli 2014 „einen Teil der Schmerz-Symptomatik erklären kann“. Darüber hinaus liegen ausweislich des Schreibens „Schmerzen im HWS-Bereich und heftige Zephalgien“ (Anmerkung der Gerichts: Kopfschmerzen) vor. Ferner wurde eine Gastritis diagnostiziert und besteht angesichts seit Juni 2014 angestiegener Entzündungswerte und „Regeltypusstörungen und Mastopathie als Ausdruck eines systemischen oder gynäkologischen Leidens“ derzeit „eine unklare Situation mit pathologischen Befunden in verschiedenen Organsystemen“. Dabei sind ausweislich des genannten Schreibens und des Entlassungsberichts des Krankenhauses Märkisch-Oderland vom 19. Juni 2014 verschiedene Untersuchungen bereits veranlasst worden, die allerdings keine „wegweisenden Befunde“ ergaben. Das Krankenhaus Märkisch-Oderland diagnostizierte nach der stationären Behandlung der Antragstellerin zu 1. vom 14. Juni bis zum 19. Juni 2014 „unklare Cephalgien“ und ein „Schmerzsyndrom Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule“, wobei weder EKG, CCT noch neurologische Untersuchung pathologische Befunde ergaben. Ausweislich des Entlassungsberichts hatte die Antragstellerin zu 1. eine wegen des Verdachts auf Nasennebenhöhlenentzündung veranlasste Inhalation „rigoros abgelehnt“ und auf die Entlassung aus der stationären Behandlung gedrängt. Als Entlassungsmedikation sind Schmerzmittel (Ibuprofen 0-0-0-1, Novaminsulfon 40-40-40-40 Tr) und Pantozol 40 als Medikament zur Behandlung säurebedingter Magen- und Darmerkrankungen aufgeführt. Die auch hieraus ersichtliche Schmerz-Symptomatik rechtfertigt aus Sicht des Gerichts nicht den Schluss der Antragssteller, ihre Rückführung nach Italien sei unzumutbar. Reiseunfähigkeit attestiert keine der eingereichten ärztlichen Stellungnahmen. Soweit in der Stellungnahme vom 24. Juli 2014 ausgeführt wird, ein Ortswechsel sei angesichts der geschilderten Symptomatik nicht zumutbar, ist diese ohne jegliche Substantiierung und Differenzierung etwa nach Transportmittel und – dauer getroffene Aussage nicht überzeugend. Auch der ausweislich der Stellungnahme bestehende Bedarf an „konsequenter Diagnostik und Therapie“, deren Abbruch zu einer Gefährdung „führen kann“, ist zum einen nicht näher substantiiert. Im Schreiben vom 24. Juli 2014 heißt es hierzu lediglich, es stünden noch einige Termine aus. Zum anderen ist angesichts der dargestellten Situation anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Italien davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1. auch in Italien Zugang zu Krankenversorgung haben wird, zumal mit der im Tenor enthaltenen verpflichtenden Maßgabe ihre Überstellung als besonders schutzbedürftige Person gewährleistet ist. Von einem Zugang zur Krankenversorgung ist auch für den Fall auszugehen, dass die Antragsteller, die sich nicht mehr im Dublin-Verfahren befinden, trotz der besonderen Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1. keine Unterkunft in einem SPRAR oder einer kommunalen oder kirchlichen Unterkunft erhalten sollten. Denn in diesem Fall können sie sich um eine Sammeladresse bemühen. Die Caritas bietet Adressen für Personen an, die keinen festen Wohnsitz haben, diesen jedoch unter anderem für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen. Im Übrigen steht eine kostenfreie Versorgung selbst Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt). Nach dem Inhalt der Auskunft sei aktuell die Not- und Grundversorgung auch von illegal aufhältigen Personen garantiert (so auch VG Würzburg, Beschluss vom 04. Juni 2014 – W 3 S 14.30197 -, zitiert nach juris dort Rn. 36 m. w. N.).

Das Gericht geht auf Grundlage der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2014 in vergleichbaren Verfahren auch davon aus, dass im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG feststeht, dass die Abschiebung nach Italien im Übrigen durchgeführt werden kann. Die für die Klärung der Übernahmebereitschaft des Zielstaates zuständige Antragsgegnerin hat nunmehr gestützt auf Auskünfte der Verbindungsbeamtin der Bundespolizei in Rom und der Bundespolizeidirektion in Koblenz, Referat 25, das Verfahren für die Rückführung von Flüchtlingen, denen in Italien ein Schutzstatus oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, erläutert. Nach Angaben der Verbindungsbeamtin der Bundespolizei in Rom wird in diesen Fällen die Rückführung des Flüchtlings im italienischen Innenministerium beantragt. Die italienischen Behörden nehmen anhand der Fingerabdrücke eine Überprüfung vor, ob es sich um die Person handelt, welcher der Schutzstatus gewährt wurde. Die Bundespolizeidirektion in Koblenz hat dieses Vorgehen bestätigt und weiter mitgeteilt, dass dem italienischen Innenministerium im Rahmen der Anbietung einer Person zu Rückführung auch das Schreiben der italienischen Asylbehörde übersandt werde, wonach es sich nicht um einen Dublinfall handele, die betreffende Person aber in Italien einen Schutzstatus erhalten habe. Die Zustimmung Italiens, dass die betreffende Person zurückgeführt werden könne, werde an die Bundespolizei übersandt und von dort an die zuständige Ausländerbehörde übermittelt. Weitere Dokumente seien nach Auskunft der Bundespolizei nicht erforderlich.

Hiervon ausgehend, bestehen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Bedenken, dass die Abschiebung auch tatsächlich durchgeführt werden kann. Soweit das Gericht in den Beschlüssen jeweils vom 28. April 2014 (VG 6 L 176/14.A und VG 6 L 182/14.A) eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hält es unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Angaben zu den Einzelheiten des Rückführungsverfahrens nicht mehr an dieser fest.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).