Gericht | AG Strausberg | Entscheidungsdatum | 28.09.2011 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 11 M 2021/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 17.09.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten, zugestellten und mit Klausel versehenem Urteil des Amtsgerichts Z. vom 24.03.2011 (Az.: 3 C 497/10).
Das Amtsgericht Z. erließ am 12.07.2011 zum Aktenzeichen 30 M 1245/11 einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Der Haftbefehl bezeichnet im Passivrubrum die Schuldnerin, „vertreten durch d. d. GF …“. Mit dem Haftbefehl wird auf Antrag der Gläubigerin gegen die Schuldnerin wegen des Anspruchs aus dem o. g. Urteil die Haft angeordnet, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen, weil die Schuldnerin in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sei und sich auch nicht ausreichend entschuldigt habe. Der Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, zu der die Schuldnerin geladen worden sei, sei auf den 30.06.2011 bestimmt gewesen.
Mit Auftragsschreiben der Gläubigerin vom 26.08.2011 wurde der Obergerichts-vollzieher bei dem Amtsgericht Strausberg beauftragt, den in … wohnhaften Geschäftsführer der Schuldnerin, …, zu verhaften.
Mit umfassend begründetem Schreiben vom 09.09.2011 lehnte der Obergerichts-vollzieher die Vollstreckung des Haftbefehls ab und wies den Antrag zurück.
Hiergegen wendet die Gläubigerin sich mit Ihrer Erinnerung vom 17.09.2011. Auf das Erinnerungsvorbringen wird ebenso Bezug genommen wie auf die Ablehnungsbegründung des Obergerichtsvollziehers.
Der Obergerichtsvollzieher half der Erinnerung am 19.09.2011 nicht ab und legte diese dem Gericht zur Entscheidung vor.
II.
Das Amtsgericht Strausberg ist das nach § 764 Abs. 2 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht, da die Gläubigerin die Vollstreckung des Haftbefehls gegen den im Bezirk des Amtsgerichts Strausberg wohnhaften Geschäftsführer der Schuldnerin begehrt und damit das Vollstreckungsverfahren im Bezirk des Amtsgerichts Strausberg stattfinden soll.
Die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO ist statthaft. Die Gläubigerin wendet sich gegen die Weigerung des Obergerichtsvollziehers eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, nämlich den Haftbefehl zu vollstrecken.
Die Erinnerung der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Obergerichtsvollzieher weigert sich zu Recht den Haftbefehl zu vollstrecken. Denn dieser geht zutreffend davon aus, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Z. nicht vollstreckungsfähig ist.
Gemäß § 807 Abs. 1 ZPO ist der Schuldner nach Erteilung des Auftrags nach § 900 Abs. 1 ZPO verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn eine der Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Nrn. 1-4 ZPO erfüllt ist.
Für einen prozessunfähigen Schuldner - wie hier GmbH - trifft die Offenbarungspflicht den oder die Geschäftsführer. Nach herrschender Meinung kommt es für das maßgebliche Vertretungsverhältnis darauf an, wer zum Zeitpunkt des Termins die Erklärung abzugeben hat. Der Geschäftsführer ist das Organ das für die GmbH handelt und in Erfüllung der Offenbarungsverpflichtung handeln muss. Selbst kann die GmbH als juristische Person keine eidesstattliche Versicherung abgeben.
Da der Geschäftsführer für den prozessunfähigen Schuldner handeln muss, ist es zwingend erforderlich, dass der zur Offenbarung verpflichtete Vertreter persönlich zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wird (vgl. Anmerkung Gleußner zu KG RPfleger 1996, 254), was sowohl unter der Anschrift der GmbH als auch der Wohnortanschrift des Geschäftsführers erfolgen kann.
Hinzu kommt, dass die Anordnung der Haft und der Erlass eines Haftbefehls nach § 901 ZPO nur gegen eine natürliche Person möglich ist und nicht gegen eine juristische Person. Auch aus diesem Grund ist es erforderlich, dass der gesetzliche Vertreter der juristischen Person persönlich zum Termin ordnungsgemäß geladen worden ist.
Nach dem Haftbefehl des Amtsgerichts Z. wurde nicht der Geschäftsführer persönlich, sondern die Schuldnerin zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen, weswegen der Obergerichtsvollzieher, der von Amts wegen zu prüfen hat, ob der Haftbefehl vollstreckt werden kann, bereits aus diesem Grund die Vollstreckung des Haftbefehls zu Recht verweigert.
Da Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls neben der Verpflichtung zur Offenbarung und deren grundloser und zugleich unentschuldigter Verweigerung bei einer juristischen Person zugleich die persönliche ordnungsgemäße Ladung des gesetzlichen Vertreters ist, kommt eine andernfalls denkbare Umdeutung einer Haftanordnung „gegen die Schuldnerin“ in eine solche gegen den gesetzlichen Vertreter nicht in Betracht (vgl. KG a. a. O.).
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Z. ordnet die Haft gegen die Schuldnerin als juristische Person an, gegen die die Haft nicht angeordnet werden kann. Durch die Haftanordnung soll der Willen des zur Vermögensoffenbarung verpflichteten und dies verweigernden Schuldners gebeugt werden. Da der Geschäftsführer für die juristische Person offenbarungspflichtig ist und die eidesstattliche Versicherung für die GmbH abzugeben hat, kann es bei der Haftanordnung nur um die Beugung des Willens der - natürlichen - Person gehen, die verpflichtet war und in Betätigung ihres Willens die Erklärung verweigert hat (vgl. KG a. a. O.).
Daher muss bei prozessunfähigen Schuldnern (auch GmbH) der Haftbefehl den Schuldner als Partei und zudem den zu verhaftenden gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) angeben (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 901 Rn. 8). Ein Haftbefehl gegen die juristische Person - wie hier - ist nicht vollstreckungsfähig. Keinesfalls könnte der jeweilige gesetzliche Vertreter verhaftet werden (vgl. Anmerkung Gleußner zu KG RPfleger 1996, 253 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO analog.