| Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 16.09.2019 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 9 WF 94/19 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2019:0916.9WF94.19.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die Beschwerde des Vormunds gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11. April 2019 – Az. 53 F 324/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vormund zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 276,92 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Az. 53 F 193/15 - bestellte das Amtsgericht Cottbus nach Entziehung des elterlichen Sorgerechts Frau Rechtsanwältin … in Cottbus zum Vormund für die am ... September 2001 geborene L… S… .
Mit Kostennote vom 4. März 2019 beantragte der Vormund für sein Tätigwerden im Zeitraum vom 15. Dezember 2017 bis zum 13. Dezember 2018 die (Festsetzung und) Auszahlung einer Vergütung von insgesamt 1.739,47 EUR. Wegen der Zusammensetzung der geltend gemachten Vergütung wird auf die Kostennote nebst „Arbeitszettel“ (Bl. 34 – 43 der Akten) Bezug genommen.
Nach (ergänzender) Anhörung des Bezirksrevisors beim Landgericht Cottbus und des Vormunds setzte der Rechtspfleger des Amtsgerichts mit Beschluss vom 11. April 2019 dessen Vergütung auf insgesamt 1.457,45 EUR fest. Neben einer im Beschwerdeverfahren nicht weiter interessierenden (geringfügigen) Korrektur des abgerechneten Zeitaufwandes hat das Amtsgericht die geltend gemachte Umsatzsteuer unberücksichtigt gelassen, weil der Vormund nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c) UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit sei.
Dagegen richtet sich die am 17. April 2019 eingegangene – und vom Amtsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassene - Beschwerde des Vormunds, der unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Satz 3 VBVG weiterhin die Festsetzung der Umsatzsteuer von (jetzt noch) 276,92 EUR zu erreichen sucht; der Tatbestand des § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c) UStG sei auf einen Einzelvormund (eine natürliche Person) nicht anwendbar.
2.
Die Beschwerde des Vormunds ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 2 FamFG statthaft und in zulässiger Weise gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG eingelegt worden. In der Sache bleibt das gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 168 FamFG gerichtete Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Richtig ist zwar, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 3 VBVG dem Vormund die auf seine Vergütung anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen ist (soweit sie nicht [ohnehin] nach § 19 Abs. 1 UStG, der die Besteuerung von Kleinunternehmern zum Gegenstand hat, unerhoben bleibt). Auch im vorliegenden Fall aber fällt – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - tatsächlich eine Umsatzsteuer nicht an. Nach dem zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen § 4 Nr. 25 Satz 3 lit. c) UStG sind Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB (oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB) bestellt worden sind, von der Umsatzsteuer befreit, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden; um diese letztgenannten Leistungen handelt es sich vorliegend unstreitig nicht.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs, dass Einrichtungen im Sinne der vorzitierten Bestimmungen unabhängig von der Rechts- und Organisationsform des Leistungserbringers sowohl juristische wie auch natürliche Personen sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2002, Az. C-141/00 - Randziffer 20 ff. bei juris; BFH FamRZ 2013, 1222 - Rdnr. 26 ff. bei juris für die – umsatzsteuerbefreite - Vergütung des eines [Einzel-]Betreuers). Mit Blick auf die zitierte BFH-Entscheidung hat das Bundesministerium der Finanzen mit Erlass vom 22. November 2013, Az. IV D 3-S 7172/10001, 2013/1007334 (BStBl. I 2013, 1590 – zitiert nach juris, dort unter Ziffer 2.) ausdrücklich klargestellt, dass „Einrichtungen“ im Sinne von § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG „unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen umfasst“.
Aufgrund der dargestellten Rechtslage, der hierzu ergangenen gefestigten Rechtsprechung und der eindeutigen Verwaltungsvorschrift der Finanzverwaltung kann festgestellt werden, dass der Vormund auf die hier festgesetzte Vergütung tatsächliche keine Umsatzsteuer entrichten muss. Liegt somit der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 25 Satz 3 lit. c) UStG vor, fehlt es an den Voraussetzungen für eine zusätzliche Festsetzung der Umsatzsteuer für die Vergütung des Vormunds (vgl. auch OLG Frankfurt JurBüro 2015, 420 – Rdnr. 16 ff. bei juris für den Einzelbetreuer; OLG Rostock FamRZ 2017, 1231 – zitiert nach juris; für die von einer natürlichen Person ausgeübte Umgangspflegschaft; Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: 183. Lieferung, 07/2019, § 4 Nr. 25 UStG, Rdnr. 399 ff/404).
Für eine abändernde Vergütungsfestsetzung bestand nach alledem kein Anlass.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergeht nach § 35 FamGKG.