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Entscheidung 6 W 39/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 20.10.2010
Aktenzeichen 6 W 39/09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Potsdam vom 17.03.2008 wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Potsdam vom 17.03.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 29.10.2007 sind von der Klägerin an die Beklagten zu 1.), 2.). und 4.) an Kosten 13.279,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.12.2007 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin und die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) sind gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2, 569 ZPO zulässig. Während das Rechtsmittel der Klägerin insgesamt unbegründet ist, erreicht die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) teilweise Erfolg und unterliegt im übrigen der Zurückweisung als unbegründet.

I.

Die nach der Kostengrundentscheidung zur Kostentragung verpflichtete Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Ansatz der Reisekosten des Beklagten zu 2.) für dessen Teilname an den erstinstanzlichen Gerichtsterminen (22.06.2006, 16.11.2006 und 20.09.2007) sowie gegen die Berücksichtigung der Kosten eines von den Beklagten eingeholten Privatgutachtens. Mit beiden Rügen kann die Klägerin nicht durchdringen.

1. Gegen den Ansatz der Reisekosten des Beklagten zu 2.) für dessen Teilname an den erstinstanzlichen Gerichtsterminen (Position 13 des Kostenfestsetzungsantrages) ist weder dem Grunde noch der Höhe nach etwas zu erinnern.

Die zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlassten Reisekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob die Partei anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 654; OLG Brandenburg, MDR 2000, 1216). Mit Blick auf den Zweck der mündlichen Verhandlung sind die Reisekosten für sämtliche gerichtlichen Verhandlungstermine erstattungsfähig. Umstände, die einen Ausnahmefall bedeuten könnten, sind hier nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin den Ansatz unterschiedlicher Entfernungen für einzelne Reisen des Beklagten zu 2.) beanstandet, sind die Streckenunterschiede jeweils hinreichend damit erklärt, dass die Reisen von unterschiedlichen Orten (A… bzw. K…) aus angetreten bzw. zu unterschiedlichen Zielorten (P…, B…, mehrfach Kl..) unternommen worden sind. Für die Reisen zu den Gerichtsterminen sind in allen Fällen jeweils 1.500 km zugrunde gelegt. Diese Reisestrecke begegnet keinen Bedenken.

Ohne Erfolg bleibt die Klägerin schließlich mit ihrer Rüge gegen die Berücksichtigung des Verdienstausfalls des Beklagten zu 2.) in Höhe von 17,- € je Stunde für die zur Teilnahme an den Gerichtsterminen einschließlich An- und Abreise aufgewendete Zeit. Der Zeitaufwand von je Termin 15 Stunden, bezogen auf zwei Tage, ist aufgrund der Reisestrecke angemessen. Der Stundensatz von 17,- € überschreitet den nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 Satz 1 JVEG anzulegenden Rahmen nicht und wird von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen. Ihr Vorbringen, sie sei nicht bereit, den vermeintlichen Verdienstausfall zu übernehmen, wenn insbesondere in Betracht zuziehen sei, dass der Beklagte zu 2.) seiner beruflichen Tätigkeit effektiv gar nicht nachgehe, gibt keinen Anlass, die Berufsausübung des Beklagten zu 2.) in Zweifel zu ziehen.

2. Die von den Beklagten angemeldeten Kosten für das von ihnen im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz eingeholte Sachverständigengutachten (Position 6 des Kostenfestsetzungsantrages), deren Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach die Klägerin mit Recht nicht in Zweifel zieht, hat der Rechtspfleger zu Recht in voller Höhe berücksichtigt. Die vom Sachverständigen Sc… berechnete Vergütung von insgesamt 497,76 € (Zeithonorar 65,- € x 5 h zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer) ist durch Vorlage der Rechnung hinreichend dokumentiert, sie auch der Höhe nach angemessen.

Der Höhe nach erstattungsfähig sind die Kosten, die eine Partei im Rahmen zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung aufgewendet hat. Aufträge, die eine Partei an einen Privatgutachter vergibt, sind nach Maßgabe der Honorarvereinbarung zu vergüten, soweit eine verständige Partei diese als sachdienlich ansehen konnte. Das vereinbarte Honorar wird dabei regelmäßig durch eine nach Leistung und Entgelt aufgegliederte Rechnung des Privatsachverständigen ausreichend dokumentiert. Nicht notwendig sind demnach nur solche Kosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhen, welche die üblichen Sätze unangemessen überschreitet (vgl. BGH NJW 2007, 1532; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 91 Rn. 13 „Privatgutachten“). Das ist hier nicht der Fall.

Gegenstand des Gutachtens war die Ermittlung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes (Lager bzw. Materialboxen) zum Stichtag nach § 31 Abs. 1 SachenRBerG. Der abgerechnete Aufwand von 5 Stunden für Ortstermin, Aufnahme und Ausarbeitung des Gutachtens ist plausibel. Der Stundensatz von 65,- € entspricht dem Satz der Honorargruppe 4 gemäß § 9 Abs. 1 und 2 JVEG für gerichtlich bestellte Sachverständige. Eine Zuordnung zu dieser Honorargruppe erscheint gerechtfertigt, denn das Sachgebiet „Bewertung von Immobilien“ gehört zur Honorargruppe 6, die bautechnischen Sachgebiete fallen unter die Honorargruppen 3 bis 6.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.), 2.). und 4.) wendet sich dagegen, dass der Rechtspfleger die von ihnen angemeldeten vorprozessualen Kosten, die Kosten der Reise des Beklagten zu 2.) zum Ortstermin des zugezogenen Privatsachverständigen, die Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Privatsachverständigen, die Kosten eines Registerauszuges, die Kosten für die Anfertigung von Fotos, die Reisekosten der Beklagten zu 1.) und 2.) aus Anlass des abgesetzten erstinstanzlichen Verhandlungstermins vom 06.04.2006 sowie die Kosten der Reise des Beklagten zu 2.) zu einem außergerichtlichen Gesprächstermin mit dem Geschäftsführer der Klägerin am 26.11.2006 als nicht erstattungsfähig abgesetzt hat. Das Rechtsmittel erreicht eine Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses hinsichtlich der in Vorbereitung des Rechtsstreits aufgewendeten Kosten für Ablichtungen, soweit diese belegt sind, ferner hinsichtlich der Kosten der ergänzenden privatgutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Sc… sowie wegen der Kosten des Registerauszuges und derjenigen für die Anfertigung von Fotos und schließlich im Punkt der Reisekosten des Beklagten zu 1.) zu dem kurzfristig abgesetzten Verhandlungstermin vom 06.04.2006. Mit den übrigen Angriffen bleibt die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) ohne Erfolg.

1. Die in Höhe der Postgebühr von 2,60 € geltend gemachten Auslagen für das vorprozessual an die Notarin … gerichtete Einschreiben der Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) vom 22.08.2005 (Position 1 des Kostenfestsetzungsantrages) gehören nicht zu den im Prozess erstattungsfähigen Kosten. Mit dem genannten Schreiben haben die Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) als Beteiligte des zwischen den späteren Parteien des Rechtsstreits geführten notariellen Vermittlungsverfahrens nach §§ 87ff SachenRBerG eine dieses Verfahren betreffende Erklärung abgegeben. Sie haben die von der Klägerin geltend gemachte Anspruchsberechtigung nach dem SachenRBerG bestritten und die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Die dafür angefallenen Einschreibegebühren sind folglich Auslagen, die den Beklagten zu 1.) 2.) und 4.) im Rahmen des notariellen Vermittlungsverfahrens entstanden sind. Solche Auslagen sind von den selbstständigen Kostenregelungen des SachenRBerG erfasst und gehören deshalb nicht zu den Kosten des Rechtsstreits. Gemäß § 101 Abs. 1 Satz 3 SachenRBerG findet eine Erstattung der den Beteiligten entstandenen Auslagen nicht statt.

2. Zu Recht hat der Rechtspfleger auch die Kosten der vom Beklagten zu 2.) vorprozessual zur Aktenrecherche und zur Durchführung sonstiger Ermittlungen unternommenen Reise einschließlich Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall (Position 2 des Kostenfestsetzungsantrages) abgesetzt, weil es sich dabei nicht um Kosten des Rechtsstreits handelt.

Die Erstattungsfähigkeit scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Kosten von dem notariellen Vermittlungsverfahren nach SachenRBerG erfasst werden. Das Vermittlungsverfahren ist mit Beschluss der Notarin vom 26.08.2005 ausgesetzt worden. Die angemeldeten Kosten sind im Zeitraum vom 04. bis 09.09.2005 angefallen.

Ein Erstattungsanspruch gegen den Prozessgegner besteht aber deshalb nicht, weil es sich um allgemeinen Prozessaufwand handelt, der jeder Partei bei der Sachbearbeitung - sei es im Vorfeld oder während eines Prozesses - entsteht und deshalb von ihr selbst zu tragen ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103, 104 ZPO) können grundsätzlich nur „Prozesskosten“ geltend gemacht werden. Das sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Hierzu können zwar auch solche Kosten zählen, die nicht durch die Prozessführung selbst ausgelöst werden, sondern der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Prozesses dienen. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist aber, dass die kostenauslösenden Maßnahmen unmittelbar der Vorbereitung der konkreten Prozessführung dienen und dabei als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung objektiv erforderlich anzusehen sind und die Maßnahmen über den Aufwand hinausgehen, der jeder Partei bei der Bearbeitung einer eigenen Angelegenheit im üblichen Rahmen entsteht (vgl. KG Rpfleger 2008, 281; OLG Schleswig JurBüro 1981, 122; Zöller/Herget a.a.O. § 91 Rn. 13 „Bearbeitung des Prozesses“ und „Vorbereitungskosten“; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., 2010, Übers § 91 Rn 21, § 91 Rn. 81, 270). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, weshalb solche Kosten, soweit es sich nicht um reine Sachaufwendungen handelt, nur ausnahmsweise festzusetzen sind (vgl. KG a.a.O.). Im Streitfall ist die Kostenfestsetzung gegen den Prozessgegner abzulehnen.

Der für die Ermittlungen betriebene zeitliche Aufwand, insbesondere der Verdienstausfall ist dabei von vornherein nicht erstattungsfähig, weil nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Erstattung von Verdienstausfall (Entschädigung für Zeitversäumnis) nur im Fall der Terminswahrnehmung, nicht jedoch für die Prozessvorbereitung oder die Durcharbeitung des Prozessstoffes in Betracht kommt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 3207; Zöller/Herget a.a.O. § 91 Rn. 13 „Zeitversäumnis“).

Der übrige Reiseaufwand ist deshalb nicht erstattungsfähig, weil sich die zur Sachverhaltsermittlung unternommenen Anstrengungen im Rahmen dessen halten, was eine Partei bei der Bearbeitung einer Prozessangelegenheit regelmäßig trifft. Dabei ist nicht auf die Höhe der entstandenen Kosten abzustellen, sondern darauf, dass die Einsichtnahme in verschiedene Akten sowie die Besichtigung des im Eigentum der Partei stehenden Grundstücks ohne weiteres übliche prozessfördernde Maßnahmen darstellen, die dem eigenen Pflichtenkreis der Partei zuzurechnen sind.

3. Anders verhält es sich bei den für die Anfertigung von Kopien aus den Grundakten und den Akten der Gemeinde Kl…, insbesondere den Akten der Baubehörde aufgewendeten Sachauslagen (Position 3 des Kostenfestsetzungsantrages). Solche Kosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie hinreichenden Prozessbezug aufweisen. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Unterlagen entscheidungserhebliche Sachverhalte betreffen und im Prozess eingereicht werden. Im Streitfall ist dies für sämtliche der dem Kostenfestsetzungsantrag zugrunde gelegten Dokumente festzustellen.

Die von den Beklagten 1.), 2.) und 4.) eingereichten Quittungen (Anlagen 4 - 8) belegen Ausgaben in Höhe von insgesamt 52,15 € (Anlage 4: 15,30 € + 1,70 €, Anlage 5: 18,00 €, Anlage 6: 7,00 € + 7,20 €, Anlagen 7 und 8: 2,95 €). Dieser Betrag ist bei der Kostenfestsetzung in Ansatz zu bringen.

4. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Absetzung der zur Teilnahme des Beklagten 2.) am Ortstermin des Privatsachverständigen Sc… aufgewendeten Reisekosten einschließlich Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall.

Wenngleich die Anfertigung des Gutachtens eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverteidigung dargestellt hat, ist dies für die Teilnahme des Beklagten zu 2.) am Ortstermin nicht der Fall. Mit Blick darauf, dass die Partei die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle des Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so gering zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrnehmung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt, sind die aus Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei als nicht erforderlich erscheinenden Aufwendungen grundsätzlich nicht zu erstatten (vgl. Zöller/Herget a.a.O. § 91 Rn 12).

Im Streitfall ist kein tragfähiger Grund gegeben, der die Teilnahme des Beklagten zu 2.) bei der Grundstücksbesichtigung durch den Sachverständigen als notwendig erscheinen lässt. Der Umstand, dass der Beklagte zu 2.) Architekt ist, trägt nicht. Im Gegenteil spricht dieser Umstand ohne weiteres dafür, dass der Beklagte zu 2.) den Sachverständigen über Einzelheiten hätte fernmündlich oder schriftlich in Kenntnis setzen können. Dass die Teilnahme des Beklagten zu 2.) am Ortstermin zur Sachverhaltsermittlung oder Anfertigung des Gutachtens aus Sachgründen nötig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon lässt es sich mit dem Gebot sparsamer Prozessführung nicht in Einklang bringen, dass der Beklagte zu 2.) am 15.03.2006 eine Reise zur Unterrichtung des Prozessbevollmächtigten einschließlich Ortstermin auf dem Grundstück unternommen und am 20.03.2006 eine weitere Reise zum Zwecke der Ortsbesichtigung mit dem Sachverständigen durchgeführt hat. Die Kosten der Reise vom 15.03.2006 hat der Rechtspfleger als erstattungsfähig festgesetzt, diejenigen der Reise vom 20.03.2006 sind zu Recht unberücksichtigt geblieben.

5. Fehlerhaft hat der Rechtspfleger die Erstattungsfähigkeit der Kosten der ergänzenden privatgutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Sc… in Höhe von 120,06 € (Position 8 des Kostenfestsetzungsantrages) mit der Begründung abgelehnt, die Notwendigkeit der Kostenveranlassung sei dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und auch nicht dargelegt.

Die das Gutachten zur Ermittlung der Restnutzungsdauer gemäß § 31 Abs. 1 SachenRBerG ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Sc… hat ebenso eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverteidigung dargestellt, wie die Anfertigung und Einreichung des Gutachtens selbst. Nach Vorlage des Gutachtens hat die Klägerin ihrerseits den Sachverständigen Dr. M… zugezogen, der sich mit dem Gutachten Sc… kritisch auseinandergesetzt hat. Auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M… hat der Sachverständige Sc… im Auftrag der Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme haben die Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) zum Gegenstand ihres Prozessvorbringens gemacht.

Die angefallenen Kosten (Zeithonorar 65,- € x 1,5 h zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer) sind durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen Sc… belegt. Sie sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, weil sie sich im Rahmen der üblichen Sätze halten.

6. Die Kosten für die Einholung eines Registerauszuges in Höhe von 18,00 € (Position 9 des Kostenfestsetzungsantrages) und diejenigen für die Anfertigung von Fotografien der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude in Höhe von 8,00 € (Position 10 des Kostenfestsetzungsantrages) sind aus den unter II.3 mitgeteilten Gründen ebenfalls erstattungsfähig.

Sowohl die Einreichung des Registerauszuges als auch die Vorlage der Fotos im Prozess waren geeignet, den Streit zu fördern und haben deshalb zweckentsprechender Prozessführung entsprochen.

7. Der Abänderung unterliegt der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss im Punkt der vom Rechtspfleger abgesetzten Reisekosten des Beklagten zu 1.) zu dem kurzfristig aufgehobenen Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.04.2006 (Position 11 des Kostenfestsetzungsantrages). Die Klägerin ist gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Erstattung verpflichtet.

Wie unter I.1. ausgeführt, sind die zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlassten Reisekosten einer Partei grundsätzlich erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob die Partei anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist. Aus diesem Grund sind auch vergeblich aufgewendete Reisekosten der Partei zu erstatten, wenn diese Kosten aus Sicht der Partei notwendige Kosten der Terminswahrnehmung darstellen. Das ist regelmäßig auch dann der Fall, wenn ein Termin abgesagt wird, nachdem die Partei die Reise zum Termin angetreten hat und der Reiseantritt aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei nicht verfrüht oder sonst unsachgemäß erfolgt ist (vgl. Senat, RVGreport 2009, 437; OLG Nürnberg, MDR 2008, 1126).

Nach diesen Maßstäben sind die dem Beklagten zu 1.) entstandenen Reisekosten zu erstatten. Das Gericht hat die Prozessbevollmächtigten über die Verlegung des Termins vom 06.04.2006 am Vormittag des 05.04.2006 unterrichtet. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte zu 1.) seine Reise von seinem Wohnort in K… aus mit dem Pkw bereits angetreten. Das ist nicht zu beanstanden. Da der Termin auf 12:00 h festgesetzt war, ist ein Reiseantritt am Vortag mit Blick auf die Fahrstrecke und eine mögliche Staugefahr als „notwendig“ im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen.

Die in Höhe von insgesamt 648,50 € angemeldeten Reisekosten (337,50 € Fahrtkostenersatz, 36,00 € Entschädigung für Aufwand, 20,00 € Übernachtungsgeld und 255,- € Verdienstausfall) sind uneingeschränkt erstattungsfähig, sie halten sich im Rahmen der nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO maßgebenden Sätze gemäß §§ 6, 19, 22 JVEG.

8. Gegenteilig zu beurteilen sind indes die für die Reise des Beklagten zu 2.) zu dem aufgehobenen Termin am 06.04.2006 angemeldeten Kosten (Position 12 des Kostenfestsetzungsantrages).

Der Beklagte zu 2.) rechnet die Kosten für die Reise von seinem Wohnort in A… nach Br… ab. Er ist am Vortag nach Br… gefahren, um dann am Terminstag von Br… zum Gerichtsort in P… zu fahren. In Br… hat ihn die Nachricht erreicht, dass der Termin verlegt worden ist. Die Kosten für die Reise von A… nach Br… und zurück sind nicht erstattungsfähig, denn die geplante Reise von A… über Br… nach P… stellt unabhängig davon, dass der Termin aufgehoben worden ist, nicht eine nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO „notwendige Reise“ dar. Br… liegt auch bei großzügiger Betrachtung nicht mehr auf der Reisestrecke von A… nach P…. Der „Umweg“ über Br… kann deshalb nicht als notwendig angesehen werden. Das hat zur Folge, dass sich die erstattungsfähigen Kosten auf den Anteil beschränken, der auf die Reisestrecke von Br… nach P… entfällt, denn unter den geschilderten Gegebenheiten ist Br… als der Ort anzusehen, von dem der Beklagte zu 2.) zum Gericht angereist wäre. In der Konsequenz bedeutet das hier, dass dem Beklagten zu 2.) erstattungsfähige Reisekosten nicht entstanden sind.

9. Im Ergebnis zutreffend ist die Beurteilung des Rechtspflegers, dass die Kosten für die Reise des Beklagten zu 2.) zu dem Gesprächstermin am 26.11.2006 (Position 14 des Kostenfestsetzungsantrages) nicht zu erstatten sind.

Der Beklagte zu 2.) hat am 26.11.2006 auf Vorschlag des Geschäftsführers der Klägerin mit diesem ohne Zuziehung der Prozessbevollmächtigten ein Gespräch über den Streitstoff des Prozesses geführt. Die durch die Anreise zu diesem Termin veranlassten Kosten stellen nicht Prozessaufwand im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO dar, denn das Gespräch hat nicht der Prozessführung, sondern anderen Zwecken, möglicherweise dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung gedient. Dafür angefallene Kosten sind dem Pflichtenkreis der Partei zuzurechnen und deshalb vom unterlegenen Prozessgegner nicht zu erstatten.

Abgesehen davon werden Parteien, die in einem anhängigen Rechtsstreit außergerichtlich miteinander verhandeln ohne gegenteilige Absprache regelmäßig davon ausgehen, dass jeder Beteiligte seine zur bloßen Teilnahme am Gespräch erforderlichen Aufwendungen selbst trägt. Anderes ist auch im Streitfall nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass der Beklagte zu 2.) bei Gelegenheit seiner Reise zu dem Gesprächstermin am 26.11.2006 den unter II.6. behandelten Registerauszug eingeholt hat, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.

III.

Die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten zu 1.), 2.). und 4.). ergeben sich danach unter Beibehaltung der unangefochtenen Ansätze des Kostenfestsetzungsbeschlusses wie folgt:

von der Rechtspflegerin festgesetzte Kosten: 12.433,04 €

Position 3 des Kostenfestsetzungsantrages:

 52,15 €

Position 8 des Kostenfestsetzungsantrages:

 120,06 €

Position 9 des Kostenfestsetzungsantrages:

 18,00 €

Position 10 des Kostenfestsetzungsantrages:

 8,00 €

Position 11 des Kostenfestsetzungsantrages:

 648,50 €

Gesamtbetrag:

   13.279,75 €

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 574 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: bis 7.000,- €