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Entscheidung 10 UF 34/18


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 08.11.2018
Aktenzeichen 10 UF 34/18 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2018:1108.10UF34.18.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Gründe

I. Gemäß § 36 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Beteiligten folgender Vergleich zustande gekommen ist:

1. Der Vater hat das Recht, mit dem Kind H… H…, geboren am ….9.2015, wie folgt zusammen zu sein:

a) am 5.11.2018, 8.11.2018, 12.11.2018, 15.11.2018, 19.11.2018, 22.11.2018, 26.11.2018 und 29.11.2018 jeweils von 15.30 bis 17.30 Uhr

b) vom 1.12.2018 bis zum 3.2.2019 an den Samstagen der ungeraden Kalenderwochen jeweils von 14 bis 17 Uhr

c) vom 4.2.2019 bis zum 31.3.2019 an den Samstagen der ungeraden Kalenderwochen jeweils von 11 bis 17 Uhr

d) ab dem 1.4.2019 an jedem zweiten Wochenende (ungerade Kalenderwochen) von Samstag, 14 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr.

Fällt ein Umgangstermin am Wochenende aus und ist dies nicht vom Vater veranlasst, so findet der Umgang ersatzweise am darauf folgenden Wochenende statt.

Fällt das geregelte Umgangswochenende auf Ostern oder Weihnachten, entfällt es ersatzlos.

2. Der unter 1. a) geregelte Umgang findet begleitet, d. h. in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Diakonie, statt, und zwar am 5.11.2018 und 8.11.2018 in den Räumen des Diakoniewerk K… e. V., und vom 12.11.2018 bis zum 29.11.2018 in der Wohnung des Vaters.

3. Der Vater holt das Kind zu den vorgenannten Besuchszeiten an der Wohnung der Mutter ab. Die Mutter stellt sicher, dass das Kind dem Vater am Beginn des jeweiligen Besuchs pünktlich übergeben wird. Am Ende der regelmäßigen Besuchszeiten bringt der Vater das Kind zur Wohnung der Mutter zurück. Diese trägt Sorge dafür, dass das Kind zu dieser Zeit entgegengenommen wird.

Abweichend hiervon stellt die Mutter sicher,

a) dass das Kind am 5.11.2018 und 8.11.2018 zum begleiteten Umgang in den Räumen der Diakonie dem Mitarbeiter des freien Trägers bei Umgangsbeginn übergeben und bei Umgangsende dort wieder abgeholt wird. Der Vater begibt sich pünktlich zu Beginn des Umgangs in die Räume des Trägers und verlässt die Räume am Ende eines jeden Umgangs.

b) dass das Kind am 12.11.2018, 15.11.2018, 19.11.2018, 22.11.2018, 26.11.2018 und 29.11.2018 zum begleiteten Umgang vor der Kita bei Umgangsbeginn dem Mitarbeiter der Diakonie übergeben wird. Der Mitarbeiter der Diakonie bringt das Kind zum Umgangsende in die Wohnung der Mutter zurück.

II. Der vorstehende Vergleich wird gerichtlich gebilligt. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Zuwiderhandlung gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anordnen kann.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.