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Entscheidung 1 Ws 99/19


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Strafsenat Entscheidungsdatum 27.06.2019
Aktenzeichen 1 Ws 99/19 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2019:0627.1WS99.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Der Angeklagte wendet sich mit seiner Beschwerde vom 29. Mai 2019 gegen den nach Urteilsverkündung ergangenen Haftfortdauerbeschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Mai 2019, der die Strafkammer mit Beschluss vom 31. Mai 2019 nicht abgeholfen, dabei den Haftbefehl erweitert und neu gefasst hat.

Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

1. Der Angeklagte H… wurde am 22. September 2018 in einer anderen Sache aufgrund eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Berlin festgenommen und verbüßte in der Folgezeit eine (Ersatz-) Freiheitsstrafe. In hiesiger Sache hat das Amtsgericht Potsdam am 14. November 2018 gegen den Angeklagten einen Haftbefehl erlassen, mit dem ihm vorgeworfen wird, im Zeitraum vom 22. September 2017 bis zum 15. September 2018 durch neun selbständige Handlungen in vier Fällen einen Betrug begangen und sich in fünf Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht zu haben, wobei er hinsichtlich der zuletzt genannten Taten zugleich in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in weiterer Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 1 Pflichtversicherungsgesetzt gehandelt habe und in einem Fall überdies zusätzlich Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs und weitere Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gegeben sei. Der Haftbefehl wurde dem Angeklagten am selben Tag verkündet.

Der Angeklagte befindet sich für das hiesige Verfahren seit dem 17. November 2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Wriezen; die Untersuchungshaft wurde in der Zeit vom 4. Dezember 2018 bis 2. Januar 2019 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen.

2. Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat unter dem 14. Januar 2019 gegen den Angeklagten H… vor dem Amtsgericht Potsdam – Schöffengericht – Anklage erhoben. Darin wird dem Angeklagten vorgeworfen, zwischen dem 22. September 2017 und dem 15. September 2018 in P… und an anderen Orten durch elf selbständige Handlungen, in fünf Fällen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt und in sechs weiteren Fällen tateinheitlich a) ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besessen hatte, b) zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht zu haben, davon in fünf Fällen überdies tateinheitlich c) ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen gebraucht zu haben, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestand und in einem Fall zusätzlich durch dieselbe Handlung d) im Straßenverkehr grob und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet, falsch überholt und an unübersichtlichen Stellen wie Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen und Bahnübergängen zu schnell gefahren zu sein, und dadurch Leib oder Leben anderer Menschen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben sowie in weiterer Tateinheit e) durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht zu haben.

Am 21. Februar 2019 hat das Amtsgericht Potsdam unter Aufhebung des Haftbefehls vom 14. November 2018 einen neuen Haftbefehl erlassen und diesen inhaltlich der unter dem Datum des 14. Januar 2019 verfassten Anklage angepasst.

3. Das Amtsgericht Potsdam – Schöffengericht – hat nach Verbindung mehrerer Strafverfahren den Angeklagten durch Urteil vom 9. April 2019 wegen „Betruges in 10 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit Fahrens ohne Fahrerlaubnis, [wegen] Fahrens ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich begangen mit Kennzeichenmissbrauch und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in 5 Fällen, [wegen] Fahrens ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich begangen mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in 3 Fällen, davon in 1 Fall tateinheitlich begangen mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und durch eine weitere Handlung - tateinheitlich begangen – [wegen] verkehrswidriger Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr, fahrlässiger Körperverletzung, Kennzeichenmissbrauchs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat das Schöffengericht eine Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt sowie die Einziehung von 1.628,40 € angeordnet. Zugleich hat das Amtsgericht Potsdam am 9. April 2019 die Haftfortdauer „nach Maßgabe des soeben verkündeten Urteils“ beschlossen.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat der Angeklagte „Rechtsmittel“, die Staatsanwaltschaft Potsdam Berufung eingelegt.

4. Der Angeklagte hat gegen den Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 9. April 2019 mit Anwaltsschriftsatz vom 2. Mai 2019 Beschwerde eingelegt. Die für das Rechtsmittelverfahren zuständige 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat die Haftbeschwerde als Antrag auf Haftprüfung ausgelegt und mit Beschluss vom 23. Mai 2019 den „Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 14. November 2018 in der Fassung vom 21. Februar 2019“ aufrechterhalten. Hierbei hat das Landgericht den Haftbefehl neu gefasst, diesen dabei auf die elf Taten aus der Anklageschrift vom 14. Januar 2019 gestützt, was wiederum identisch ist mit den Tatvorwürfen im Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 21. Februar 2019.

Gegen diese Entscheidung der 7. kleinen Strafkammer vom 23. Mai 2019 hat der Angeklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Mai 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Unter dem Datum des 31. Mai 2019 hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam der Haftbeschwerde des Angeklagten „insoweit abgeholfen, als der Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 14. November 2018 (77 Gs 1296/18) in der Fassung vom 21. Februar 2019 erweitert und [...] neu gefasst“ wurde. Hierbei hat das Landgericht die 19 Tatvorwürfe aus dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 9. April 2019 übernommen und den Haftbefehl auf die Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr gestützt. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 31. Mai 2019 vollumfänglich Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 13. Juni 2019 beantragt, die Haftbeschwerde des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

II.

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

In Reaktion auf die Haftbeschwerde des Angeklagten vom 27. Mai 2019 hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam den bis dahin aktuellen Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 21. Februar 2019 durch Beschluss vom 31. Mai 2019 wesentlich geändert, dabei erweitert und neu gefasst. Bei dieser Sachlage ist eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst, denn der angefochtene Haftfortdauerbeschluss ist durch die neue, nach Einlegung der Beschwerde ergangene Haftentscheidung prozessual überholt. Dies führt zur Erledigung der Beschwerde. In Haftsachen ist zur Vermeidung divergierender Entscheidungen jeweils nur die zuletzt ergangene, den Bestand des Haftbefehls betreffende Entscheidung anfechtbar (vgl. OLG Celle StraFo 2017, 67; OLG Hamburg StV 1994, 323; OLG Köln StraFo 2013, 24; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 117 Rn 8 m.w.N.). Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der nach Beschwerdeeinlegung ergangene neue Haftbefehl zur Begründung erstmals detailliert auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse rekurriert. Eine Auslegung des neuen Haftbefehls als bloße Nichtabhilfeentscheidung scheidet schon deshalb aus, weil das Berufungsgericht nach eigener Diktion einen neuen Haftbefehl erlassen wollte und auch erlassen hat.

Es kommt hinzu, dass der neue, durch das Berufungsgericht erlassene Haftbefehl dem Angeklagten und dessen Verteidiger bisher lediglich durch formlose schriftliche Übersendung bekannt gemacht worden ist. Dies genügt indes nicht. Vielmehr ist – unabhängig von der Bekanntmachung nach Maßgabe von § 114a StPO, die als solche auch schriftlich erfolgen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 114a Rn 3) – eine richterliche Vernehmung in entsprechender Anwendung des § 115 StPO auch dann erforderlich, wenn ein bestehender Haftbefehl, wie hier, wesentlich geändert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (vgl. BVerfG NStZ 2002, 157; OLG Celle StraFo 2017, 67; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 246; OLG Hamm StV 1998, 273; KK-Graf, StPO, 7. Aufl., § 115 Rn. 15; LR- Hilger, StPO, 26. Aufl., § 115 Rn. 3, 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 115 Rn. 12). Denn bei dem erweiterten und ergänzten Haftbefehl handelt es sich in der Sache um einen neuen Haftbefehl. Deshalb muss der Beschuldigte sich im Rahmen des sich für ihn aus Art. 103 GG ergebenden Anspruchs auf rechtliches Gehör, der durch § 115 StPO konkretisiert wird, zu dem erweiterten und ergänzten Haftbefehl gegenüber dem für die Anhörung nach § 115 StPO zuständigen Richter äußern können (siehe auch OLG Hamm JMBl. NW 1979, 191 f.). Die unverzichtbare persönliche Vernehmung entsprechend § 115 Abs. 2 und Abs. 3 StPO soll es dem Gericht ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Beschuldigten bzw. Angeklagten zu verschaffen, und der Beschuldigte bzw. Angeklagte soll Gelegenheit erhalten, im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem zuständigen Gericht die den neuen Haftbefehl tragenden Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die ihn entlastenden Tatsachen vorzutragen. Erst mit der richterlichen Vernehmung nach § 115 StPO und der damit einhergehenden mündlichen und persönlichen Anhörung des Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem „Verkündungstermin“ stellt der (neue) Haftbefehl – sofern er vom Gericht nach Durchführung des Verkündungstermins aufrechterhalten wird, worüber ausdrücklich zu befinden ist – eine Grundlage für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft durch das Beschwerdegericht dar (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 04. April 2011, 1 Ws 183; OLG Jena, Beschluss vom 27. Juni 2008, 1 Ws 240/08, zitiert jeweils nach juris; OLG Celle StraFo 2017, 67; zur parallelen Konstellation einer Haftfortdauerentscheidung nach §§ 121, 122 StPO siehe auch BVerfG NStZ 2002, 157, OLG Hamm StV 1998, 273).