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Haus (Grundstücks )anschlusskosten


Metadaten

Gericht VG Potsdam 8. Kammer Entscheidungsdatum 21.08.2013
Aktenzeichen VG 8 K 180/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 10 KAG BB, § 8 KAG BB

Leitsatz

Zum Verstoß einer Anschlussbeitragssatzung gegen den Grundsatz der kon kreten Vollständigkeit für den Fall, dass ein Bebauungsplan die bauliche Ausnutzbarkeit der im Plangebiet liegenden Grundstücke anders als durch Bestimmung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse festlegt.

Das Sonderinteresse des eingetragenen Grundstückseigentümers an der Herstellung eines Grundstücksanschlusses besteht auch nach Verkauf des Grundstücks bis zur Eigentumsumschreibung fort.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2011 werden aufgehoben, soweit ein Anschlussbeitrag in Höhe von 1 520,86 € festgesetzt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag und zum Ersatz der Kosten für einen Hausanschluss für das Grundstück „... 11“ in (... -)... . Das – mit der Flurstücks-Nr. … im Grundbuch verzeichnete – Grundstück ist ebenso wie das benachbarte Flurstück … durch Teilung des vormaligen Flurstücks … der Flur … entstanden. Die Klägerin war im Mai 2008 als Eigentümerin jenes, damals noch ungeteilten Grundstücks eingetragen worden.

Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2008 – noch vor Eintragung der Teilung im Grundbuch am 24. März 2009 – verkaufte die Klägerin das Flurstück … . Laut § 5 des Vertrags gingen am selben Tag der Besitz an dem Grundstück sowie die Nutzungen und Lasten auf den Käufer über. Dieser hatte bereits zuvor einen Bauantrag erstellen lassen, mit dem er den in der Folgezeit beim Beklagten gestellten Antrag auf Anschluss des Flurstücks 380 an die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung begründete.

Nach Abschluss der Anschlussarbeiten am 23. Juni 2010, aber noch vor Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch, forderte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2010 von der Klägerin neben einem Anschlussbeitrag in Höhe von 1.520,86 € die Erstattung der Kosten für die Verlegung eines Revisionsschachts (575,89 €) und einer Grundstücksleitung von 3 m Länge (402,96 €), insgesamt 2.499,71 €.

Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, weder sei sie Eigentümerin des veranlagten Grundstücks noch habe sie die Anschlussmaßnahmen in Auftrag gegeben. Außerdem seien schon für das vormals existierende Gesamtgrundstück (Flurstück 9/1), aus dem das streitbetroffene Flurstück erst im Jahr 2009 herausgetrennt worden sei, seitens der damaligen Eigentümerin Beiträge auf bestandskräftige Bescheide geleistet worden. Ferner erfasse der Beitragsmaßstab den dem Grundstück infolge der Erschließung zufließenden Vorteil nicht gleichheitsgerecht. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 18. Januar 2011 zurück. Zur Begründung führte er u. a. an, im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht sei die Klägerin noch Eigentümerin und damit als Schuldnerin in Anspruch zu nehmen gewesen.

Mit ihrer am 7. Februar 2011 erhobenen Klage macht die Klägerin weiter geltend: Für einen zuvor errichteten Hausanschluss sei bereits durch den Bescheid vom 16. Dezember 2008 die frühere Eigentümerin zur Kostenerstattung herangezogen worden. Da das ursprüngliche Gesamtgrundstück seinerzeit noch ungeteilt gewesen sei, komme die damalige Veranlagung auch den Erwerbern der späteren Teilgrundstücke zugute. Vorsorglich sei infrage zu stellen, dass die abrechneten Arbeiten erbracht worden seien und die geltend gemachten Kosten ausgelöst hätten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Der von der Klägerin angeführte anderweitige Bescheid betreffe allein das benachbarte Flurstück 381. Im Zeitpunkt der Veranlagung jenes Grundstücks sei die Teilung des vormaligen Gesamtgrundstücks bereits erfolgt gewesen. Folglich sei erkennbar auch nur die darauf entfallende (Teil-)Fläche zu einem Beitrag veranlagt worden. Die Grundstücksanschlussleitung sei tatsächlich und entsprechend den damals eingereichten Planungsunterlagen einschließlich des Revisionsschachts erstmals hergestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet.

I.

Hinsichtlich der Beitragsfestsetzung in Höhe von 1.520,86 € ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung kann nicht auf die einzig hierfür in Betracht zu ziehende Rechtsgrundlage, die „Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die Entwässerung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ‚Der ... ‘ (Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung - BKGS)“ vom 9. September 2009 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „Der ... “ vom 21. September 2009, S. 26), gestützt werden. Die beitragsrechtlichen Bestimmungen der Satzung (§§ 2 bis 10 BKGS) sind insgesamt wegen Fehler im Beitragsmaßstab unwirksam.

Im Anschlussbeitragsrecht muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit); ohne vollständige Maßstabsregelung fehlt der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendige Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt (so die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, vgl. Urteil vom 27. Juni 2012 - OVG 9 B 20.11 -, juris, Rz. 30 m. w. N.).

Eine vollständige Maßstabsregelung treffen die beitragsrechtlichen Vorschriften der BKGS nicht. Die Satzung bestimmt hierzu in § 5:

§ 5

Beitragsmaßstab

(1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche.

Die Veranlagungsfläche ergibt sich aus der Vervielfachung der Grundstücksfläche gemäß Absatz 2 mit dem Veranlagungsfaktor gemäß Absatz 3.

(2) Als Grundstücksfläche gilt

1. bei einem Grundstück, das im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegt, die gesamte Grundstücksfläche,

2. ….

(3) Die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche wird entsprechend der zulässigen baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Von-Hundert-Satz (Veranlagungsfaktor) vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 100 v. H.
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 125 v. H.

(4) Die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans über die zulässige Zahl der Vollgeschosse oder über die Baumassenzahl.

(5) Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen oder bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder eine Geschosszahl noch die Baumassenzahl festgesetzt ist, ist für die Ermittlung des Veranlagungsfaktors maßgebend:

a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse,

b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse.

Sind auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Vollgeschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

Vollgeschoss im Sinne von Satz 1 und 2 ist jedes Gebäudegeschoss, das über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m hat; Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), gelten nicht als Vollgeschosse.

(6) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) richtet sich der Veranlagungsfaktor nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.

Absatz 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 5 BKGS liegt der sogen. kombinierte Vollgeschossmaßstab zugrunde: Gemäß Abs. 1 ist die zu veranlagende Grundstücksfläche (Abs. 2) mit einem Faktor zu vervielfachen, der sich nach der baulichen Ausnutzbarkeit in Gestalt der Anzahl der Vollgeschosse bemisst (Abs. 3).

Wählt der Satzungsgeber zur Bemessung der Beitragshöhe einen solchen kombinierten Vollgeschossmaßstab, muss er eine Regelung treffen, wonach die maßgebliche Zahl der Vollgeschosse für alle denkbaren Fälle bestimmbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 - OVG 9 N 62.11 -, juris Rz. 7); unschädlich ist allenfalls, wenn außergewöhnliche Fälle, die einen zu vernachlässigenden Anwendungsbereich bilden, unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - OVG 9 N 60.11 -, EA S. 5 m. w. N.).

Den daraus sich ergebenden Anforderungen wird § 5 BKGS nicht gerecht.

Das gilt zunächst für im Bereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) gelegene Grundstücke. So fehlt bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan allein die Baumassenzahl (Unterfall des § 5 Abs. 4 BKGS), die zulässige Höhe der baulichen Anlagen oder die Geschossfläche(nzahl) bzw. Grundfläche(nzahl) festsetzt (Unterfälle des § 5 Abs. 5 Satz 1 BKGS), die Bestimmung eines Faktors zur Umrechnung auf die Anzahl der Vollgeschosse. Ob eine solche Bestimmung auch bei den beiden letztgenannten Fallgruppen – nämlich ausschließliche Festlegung der Geschossfläche(nzahl) oder Grundfläche(nzahl) – stets erforderlich ist (so VG Cottbus, Beschluss vom 20. Juni 2013 - VG 6 L 338/12 -, juris, Rz. 24), hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 19. Oktober 2011 (a. a. O.) offen gelassen. Jedenfalls wenn eine Satzungsvorschrift – wie hier § 5 Abs. 5 BKGS – auch für den Fall des allein die Höhe von Gebäuden oder die Baumassenzahl festlegenden Bebauungsplans keinen Umrechnungsfaktor vorsieht, liegt eine Unvollständigkeit der Maßstabsregelung vor, die im Übrigen auch nicht dadurch behoben werden kann, dass die Satzung – wie in § 5 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a) und b) BKGS – für solche Fälle eine Auffangvorschrift bereithält, wonach die Zahl der Vollgeschosse nach Maßgabe des § 34 BauGB zu bestimmen ist. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Beschluss vom 30. September 2011 (a. a. O., Rz. 12) zu einer im Wesentlichen mit § 5 Abs. 5 BKGS wörtlich übereinstimmenden Maßstabsbestimmung ausdrücklich ausgeführt, dass ein Verweis auf die Umgebungsbebauung die Regelungslücke nicht zu schließen vermag. Zudem würde die für beplante Gebiete (§ 30 BauGB) angeordnete Ausrichtung an der Umgebungsbebauung gegen den Grundsatz verstoßen, dass der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene wirtschaftliche Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 6 KAG sich nach der baurechtlich zulässigen Ausnutzbarkeit, also in beplanten Gebieten nach den Festsetzungen im Bebauungsplan bemisst und nicht nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung auf dem Grundstück oder seiner näheren Umgebung (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132, 139; Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 117/02.Z -, EA S. 4).

Darüber hinaus ist die Maßstabsregelung des § 5 BKGS unvollständig, soweit sie in den maßgeblichen Absätzen 4 bis 6 zur Bestimmung des Faktors ausschließlich auf die Anzahl der vorhandenen oder zulässigen Vollgeschosse abstellt; denn für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar und deshalb ebenfalls zu veranlagen sind, bedarf es der Bestimmung eines zusätzlichen Ausnutzungsfaktors (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, juris, Rz. 25).

Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass auch die entsprechenden – insoweit inhaltsgleichen – Vorschriften der gleichnamigen Vorgängersatzung vom 7. September 2005 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „Der ... “ vom 20. September 2005) aus denselben Gründen unwirksam sind.

II.

Hingegen ist die in dem Bescheid zugleich enthaltene Festsetzung des Kostenersatzes, die die Klägerin entgegen den dahin geäußerten Bedenken des Beklagten ebenfalls angefochten hat, rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 KAG sowie in den hierauf fußenden und insoweit maßgeblichen Bestimmungen der Bei-trags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung, den §§ 11 bis 14 BKGS, die sich ihrerseits keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit ausgesetzt sehen.

1. Danach ist die Kostenerstattungsforderung entstanden. Gemäß § 13 Abs. 1 BKGS entsteht die Kostenerstattungspflicht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit Abschluss der Baumaßnahme. Die Anschlussarbeiten auf dem streitbetroffenen Grundstück waren am 23. Juni 2010 abgeschlossen. Mit Abschluss der Arbeiten lag des Weiteren auch das „Sonderinteresse“ des Eigentümers des Grundstücks vor. Das Erfordernis eines „Sonderinteresses“ ist als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandserfordernis in die genannte Satzungsbestimmung hineinzulesen. Diese übernimmt unverändert den Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG, der ein solches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu entnehmen ist (vgl. Kammerurteil vom 17. Oktober 2012 - 8 K 1055/10 -, juris, Rz. 30; vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 6 K 893/10 -, juris, Rz. 32); dieses Verständnis ist demgemäß auch § 13 Abs. 1 BKGS im Wege einer geltungserhaltenden Beschränkung zugrunde zu legen (vgl. zum Vorrang einer geltungserhaltenden Auslegung von Satzungsrecht vor dessen Verwerfung bereits das Urteil der Kammer vom 17. November 2011 - VG 8 K 2103/10 -, EA S. 7 m. w. N.). Das erforderliche Sonderinteresse liegt – im Gegensatz zum Beitrag – (erst) bei Eintritt einer konkreten, aktuellen Nützlichkeit für den Grundstückseigentümer vor, also dann, wenn – in der Regel nach Beginn der Bebauung, spätestens aber mit Beginn der Benutzung – die Anschlussleitung tatsächlich genutzt wird oder genutzt werden muss oder aber aus sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, wie etwa dann, wenn der kommunale Anschluss- oder Benutzungszwang greift (so OVG Münster, Urteil vom 17. Januar 1996 - 22 A 2467/93 -, juris, LS 2 und Rz. 4; Kluge, in: Becker u. a., KAG für das Land Brandenburg, Rz. 86 zu § 10, Stand: August 2011). Mit diesem Erfordernis sollen insbesondere Fälle vom Kostenersatz ausgenommen werden, in denen im Zuge von Kanalbaumaßnahmen mit dem Straßenkanal zugleich die Anschlussleitungen "auf Vorrat" hergestellt werden und sich dadurch zunächst weder die rechtliche noch die tatsächliche Situation des bebaubaren Grundstücks verbessert (OVG Münster, a. a. O., Rz. 5). Daran gemessen lag das erforderliche Sonderinteresse bei Herstellung des Anschlusses für das streitbetroffene Grundstücks bereits vor; denn in jenem Zeitpunkt war auf dem Grundstück das anschlussbedürftige Neubauvorhaben schon verwirklicht.

Das Vorliegen eines Sonderinteresses kann auch nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, auf dem ehemals ungeteilten Flurstück 9/1 sei bereits zuvor ein Grundstücksanschluss vorhanden gewesen. Denn jener Anschluss befindet sich nunmehr ausschließlich auf dem benachbarten, ebenfalls verselbständigten Flurstück 381. Der hier streitige Anschluss ist erst nach Eintragung der Teilung des Flurstücks 9/1 eigens auf dem streitbetroffenen Flurstück 380 hergestellt worden und vermittelt daher diesem gesonderten Grundstück einen eigenständigen Nutzen.

2. Die Klägerin ist auch zu Recht als Kostenerstattungspflichtige gemäß § 14 Abs. 1 BKGS in Anspruch genommen worden. Nach dieser Bestimmung ist kostenerstattungspflichtig, wer im Zeitpunkt der Fertigstellung des Grundstücksanschlusses Eigentümer des Grundstücks ist. Dieses Erfordernis ist in Entsprechung zum oben dargelegten Verständnis des § 13 Abs. 1 BKGS dahin gehend zu ergänzen, dass der für die Bestimmung der Eigentümerstellung maßgebliche Zeitpunkt nicht vor dem Eintritt des Sonderinteresses, also vor Entstehung der Kostenersatzpflicht liegt (vgl. Kluge, a. a. O., Rz. 128). Die Klägerin war im Zeitpunkt der Fertigstellung des Grundstücksanschlusses, als nach dem Gesagten auch bereits das Sonderinteresse vorlag, noch als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Für die Bewertung ist es unerheblich, dass sich die Klägerin durch interne Vereinbarung mit dem Erwerber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Grundstück und damit des Einflusses auf die Bebauung begeben hatte. Maßgeblich ist vielmehr, dass das noch im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück infolge der dort verwirklichten Bebauung bereits dem Anschlusszwang nach § 5 Abs. 1 der im Verbandsgebiet geltenden „Entwässerungssatzung – EWS“ vom 9. September 2009 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „Der ... “ vom 21. September 2009, S. 8) unterlag. Sie selbst traf daher auch nach Abschluss des Kaufvertrags die Pflicht, ihr Grundstück an die Abwasserleitung des Beklagten anzuschließen. Demgemäß lag es in ihrem Interesse, dass diese Pflicht durch Ausführung der Anschlussarbeiten auch erfüllt wurde (vgl. entsprechend zum Anschluss an die öffentliche Trinkwassereinrichtung: VG Cottbus, a. a. O. Rz. 32 f.).

3. Schließlich ist die Höhe der Erstattungsforderung nicht zu beanstanden. Sie hat der Beklagte zutreffend anhand der in § 12 Abs. 1 BKGS vorgegebenen Einheitssätze bestimmt. In Anbetracht des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten maßstabsgetreuen „Aufmaßes“ des bauausführenden Unternehmens ist plausibel, dass auf dem Grundstück neben dem Revisionsschacht auch eine Rohrleitung von 3 m Länge installiert worden ist, wie sie der Beklagte der Berechnung der Kosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 BKGS („Grundstücksanschlussleitung mit einer Tiefe bis 2,00 m“) zugrunde gelegt hat. Das Aufmaß entzieht auch den von der Klägerin ursprünglich geäußerten Zweifeln an der tatsächlichen Ausführung der Arbeiten die Grundlage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, 2. Altern. VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Es liegt keiner der hierfür in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vor.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 2 499,71 Euro festgesetzt.

G r ü n d e:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Maßgebend ist insoweit der Gesamtbetrag der Heranziehung im angefochtenen Bescheid.