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Ausbildungs- und Studienförderungsrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 29.03.2018
Aktenzeichen 1 K 1250/16 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0329.1K1250.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 7 Abs 3 BAföG, § 53 S 1 Nr 2 BAföG, § 50 Abs 1 SGB 10

Leitsatz

Wenn eine Überforderung im Studium aufgrund der persönlichen psychischen Disposition trotz aller Bemühungen, das Studium dennoch fortzuführen, zu einer mittelgradigen, durch Verhaltenstherapie und Antidepressiva behandlungsbedürftigen mehrmonatigen depressiven Episode und infolgedessen zur Notwendigkeit eines Fachrichtungswechsels führt, und wenn der zunächst angestrebte Beruf außerdem überdurchschnittlich hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stellt, kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, das Studium in der alten Fachrichtung trotzdem weiterzuführen und den früheren Beruf weiter anzustreben, weil unter diesen Umständen das Risiko eines Rückfalls einer neuerlichen depressiven Erkrankung während des Studiums und im späteren Beruf nicht zumutbar ist.

Tenor

Der Bescheid vom 24. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Die am ... Januar 1991 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben italienische Staatsbürgerin und väterlicherseits libanesischer Herkunft. Nach ihrem Schulabschluss an der J...-Schule in B... im Juni 2009 absolvierte sie von September 2009 bis Juni 2010 ein Foundation year an der University of the Arts London, wo sie einen Degree Art & Design erwarb. Anschließend studierte sie von September 2010 bis Juni 2013 Architectural Studies an der University of Newcastle upon Tyne, wo sie am 12. Juni 2013 einen Bachelor Degree erwarb. Nach einem zwölfmonatigen Praktikum in einem Architekturbüro in B... wurde sie im April 2014 mit Beginn des Sommersemesters an der Brandenburgischen Technischen Universität (BTU) C... im Masterstudiengang Architektur immatrikuliert.

Mit Bewilligungsbescheid vom 15. Oktober 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin BAföG-Leistungen in Höhe von 422 EUR für den Monat September 2014 und in Höhe von monatlich 597 EUR für den Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015.

Vom 11. August 2014 bis 9. April 2015 befand sich die Klägerin laut Bescheinigung der Diplompsychologin und psychologischen Psychotherapeutin L... vom 24. Februar 2016 aufgrund einer depressiven Störung in einer Verhaltenstherapie. Laut der Psychologin hätten Belastungen im Laufe des Therapieprozesses eruiert und adäquate Verhaltensänderungen eingeleitet werden können.

Am 22. Oktober 2015 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag für das vierte Fachsemester Architektur. Ab dem 1. Oktober 2015 war die Klägerin an der BTU im Studiengang World Heritage Studies im ersten Fachsemester mit dem Studienziel Master M.A. in Vollzeit eingeschrieben.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2015 Leistungen in Höhe von monatlich 597 EUR für den Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016.

Mit Schreiben vom 1. März 2016 an den Beklagten begründete die Klägerin ihren Fachrichtungswechsel. Schon am Ende des Bachelorstudiums habe sie gesundheitliche Probleme gehabt, ebenso im Praktikum. Jetzt sei sie ca. ein Jahr lang psychotherapeutisch behandelt worden und habe neun Monate lang Antidepressiva eingenommen. Die neue Atmosphäre und der Umzug nach C... hätten ihr gut getan, aber trotz des Neuanfangs habe sie dort regelmäßig Nervenzusammenbrüche gehabt. Schon geringe Anforderungen im Studium hätten zu Stressausbrüchen geführt, die sich in tagelangen Heulkrämpfen, schlaflosen Nächten und sozialer Isolation geäußert hätten. Sie habe dann einfach immer weniger Module im Studium genommen. Irgendwann habe sie einen kompletten Zusammenbruch im Atelier der Universität gehabt, obwohl sie gar keine Aufgaben oder Präsentationen zu erledigen gehabt habe. An diesem Tag sei sie einfach nach Hause gegangen und habe sich entschieden, ihr Architekturstudium abzubrechen und im kommenden Semester zu World Heritage Studies zu wechseln. Für den Rest des Semesters habe sie nicht an Vorlesungen teilnehmen können und sich auf ihre Genesung konzentriert. Neben der ärztlich betreuten Psychotherapie habe sie online an einem Selbsthilfekurs teilgenommen. Da World Heritage Studies nur im Wintersemester anfange, habe sie, um das Sommersemester nicht zu verschwenden, Module gewählt, die sowohl in Architektur als auch in World Heritage Studies angeboten würden. Nachdem sie diese Module abgeschlossen und gemerkt habe, dass es ihr dabei viel besser gehe als in Architektur, habe sie Ende des Sommersemesters einen Antrag auf Studiengangwechsel eingereicht. Jetzt mit dem Studiengang World Heritage Studies habe sie viel weniger Probleme. Der Stress sei aushaltbar. Es sei für sie unvorstellbar, wieder zur Architektur zurückzukehren.

Die Klägerin übersandte Bescheinigungen der Diplompsychologien L... vom 24. Februar 2016 und der Frau Dr. med. S... , Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 29. Februar 2016. Frau L... schrieb über die Verhaltenstherapie mit der Klägerin, der Wechsel ihres Studienfaches sei ein wesentlicher Baustein gewesen, um den Autonomieprozess zu fördern, die Belastungen zu minimieren und die depressive Symptomatik zu reduzieren. Insofern habe die Therapie nach dem Entschluss den Studiengangwechsel einzuleiten erfolgreich abgeschlossen werden können. Frau Dr. S... diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode und schrieb, die Klägerin habe im letzten Jahr unter einer depressiven Erkrankung gelitten, die maßgeblich durch die Überforderung in ihrem Architekturstudium ausgelöst worden sei. Die Erkrankung habe die Einnahme eines Antidepressivums erfordert. Im Rahmen des Heilungsprozesses sei es notwendig gewesen, einen Studienplatzwechsel vorzunehmen.

Laut Bescheinigung der BTU vom 14. März 2016 absolvierte die Klägerin im Sommersemester 2015 für den Studiengang World Heritage Studies drei Module und ein Teilmodul. Eine Einstufung in ein höheres Fachsemester sei aber nicht möglich gewesen, da die Klägerin keine 24 ECTS erreicht habe.

Mit Bescheid vom 24. März 2016 hob der Beklagte die mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 für den Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 gewährten Leistungen gemäß §§ 53 BAföG, 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte insgesamt 3.582 EUR von der Klägerin zurück. Der Leistungsanspruch betrage Null. Zur Begründung berief sich der Beklagte auf den von der Klägerin vorgenommenen Fachrichtungswechsel nach dem Beginn des vierten Fachsemesters. Der Burnout der Klägerin mit Psychotherapie und Einnahme von Antidepressiva begründe keinen unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 BAföG. Die Erkrankung sei nicht so schwerwiegend gewesen, dass die Klägerin den Beruf der Architektin nicht hätte ausüben können. Die Klägerin hätte sich während der Erkrankung vom Studium beurlauben lassen können. Außerdem sei unverständlich, warum sich die Klägerin nicht im Vorfeld über die Konsequenzen eines Fachrichtungswechsels informiert habe.

Die Klägerin legte dagegen mit Schreiben vom 4. April 2016 Widerspruch ein und erklärte, sie habe die Fachrichtung schon vor Beginn des 4. Fachsemesters gewechselt. Den Studiengangwechsel habe sie auf Drängen ihrer Psychotherapeutin schon zum Sommersemester 2015 angestrebt. Ein Wechsel sei jedoch erst zum Wintersemester 2015/2016 möglich gewesen. Sie habe deshalb im Sommersemester 2015 ausschließlich Module belegt, die auch im Studiengang World Heritage Studies angeboten würden. Den Antrag auf Studiengangwechsel habe sie vor Beginn des 4. Fachsemesters bei der Studienberatung eingereicht. Der Wechsel sei dann zum Wintersemester 2015/2016 erfolgt. Grund sei die bestehende Überforderung in dem Bereich „Architektur“ und die damit einhergehende Erkrankung an einem Burnout-Syndrom gewesen. Eine studienfreie Zeit habe sie schon zwischen Bachelor und Master gehabt, was aber wegen des Praktikums nichts genutzt habe. Ein reines Urlaubssemester sei ihr aus finanziellen Gründen unmöglich. Jede psychische Belastung aus dem direkten Umfeld der Architektur würde wieder zu einem Rückfall des Burnout führen. Das gälte sowohl für ein Studium als auch für die Arbeitswelt.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2016 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Wechsel in den Masterstudiengang World Heritage Studies stelle einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG dar. Für diesen Fachrichtungswechsel fände § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG bei Masterstudiengängen keine Anwendung, vgl. § 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG. Nach dem erkennbar verfolgten Regelungszweck solle grundsätzlich nur ein einziges, und zwar das zuerst aufgenommene Masterstudium, förderfähig sein. Dem Auszubildenden werde im Masterstudium – anders als im Rahmen einer Förderung eines Bachelor-Studiums – eine Phase der sog. Studienorientierung vom Gesetz gerade nicht eingeräumt. Daher sei es hier irrelevant, wann die Klägerin den Fachrichtungswechsel vorgenommen habe. Eine Förderung sei nur möglich, wenn ein unabweisbarer Grund vorläge. Dafür gälten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung strenge Anforderungen. Die depressive Erkrankung der Klägerin in Form einer mittelgradigen depressiven Episode sei maßgeblich durch eine Überforderung im Architekturstudium ausgelöst worden und bilde keinen unabweisbaren Grund. Überforderung im Studium sei kein unabweisbarer Grund. Mangelnde psychische Eignung könne einen wichtigen, aber keinen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel darstellen. Da die Klägerin im Rahmen des Studiengangs World Heritage Studies weiterhin Module absolviert habe, die auch Bestandteil des Architekurstudiums seien, sei in ihrem Fall die Studierfähigkeit im Bereich der Architektur nicht dauerhaft ausgeschlossen gewesen. Den ärztlichen Bescheinigungen sei nicht zu entnehmen, dass es der Klägerin dauerhaft unmöglich gewesen sei, die begonnene Ausbildung mit Erfolg fortzusetzen. Ein wichtiger Grund läge vor, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht mehr zugemutet werden könne. Unabweisbar bedeute, dass der Grund geradezu keine Wahlmöglichkeit lasse, sondern zwingend sei. Es sei die Pflicht des Auszubildenden, alle Zumutbare zu tun, um seine Abneigung gegen die alte Ausbildung zu überwinden (Verwaltungsgericht München, Urteil v. 21.10.2010 – M 15 K 10.3259). Dies sei hier alles nicht der Fall.

Die Klägerin hat am 28. Juli 2016 Klage bei dem Verwaltungsgericht Cottbus erhoben. Zur Begründung führt sie aus, bereits während des Wintersemesters 2014/2015 im Masterstudiengang Architektur habe sie gemerkt, dass es tatsächlich die praktische Arbeit der Architektur sei, die ihre psychischen Probleme verursache, zumindest aber erheblich fördere. Nach dem Wechsel zu World Heritage Studies habe sich die Verfassung der Klägerin deutlich gebessert. Ein wichtiger Grund läge vor und genüge auch, weil sie zu Beginn des 4. Fachsemesters gewechselt sei. Aber es läge auch ein unabweisbarer Grund vor: Die Anforderungen an das Studium der Architektur und die damit erwartete, künftige Arbeit als Architektin hätten die Klägerin derart krank gemacht, dass sie für mehrere Monate nicht in der Lage gewesen sei, ihr Leben zu organisieren, sich den Anforderungen des Architekturstudiums zu stellen und positiv in die Zukunft zu schauen. Erst im Studium sei der Klägerin bewusst geworden, welche verantwortungsvollen Aufgaben und welche Anforderungen an den Beruf der Architekten geknüpft seien. Die Erkenntnis, dass der Beruf der Architektin für die Klägerin nicht geeignet sei, habe die Klägerin erst im Laufe des Bachelorstudiums, des anschließenden Praktikums und dann des Masterstudiengangs realisiert. Die Klägerin habe sich nicht mehr in der Lage gesehen, künftig ihren Lebensunterhalt als Architektin zu verdienen und hierbei gesund zu bleiben. Bei World Heritage Studies befasse sich die Klägerin in den von ihr gewählten Modulen, die auch Bestandteil des Studiengangs Architektur seien, mit eher theoretischen Fleiß- und Lernfächern sowie mit Vermittlung der Geschichte und Zusammenhänge, weniger mit kreativen Fächern, in denen etwas zu entwerfen, zu konstruieren und herzustellen sei. Die Klägerin habe die Studienfächer, wo sie Entwürfe anfertigen musste, nicht abgeschlossen. In keinem der Fächer, die sie abgeschlossen habe, seien Entwürfe anzufertigen gewesen. Letztlich sei es die praktische Arbeit des Entwerfens und Umsetzens von Entwürfen, die sie erkennen ließen, dass es die falsche Berufswahl sei. Endgültig sei ihr das im Januar 2015 klargeworden, als sie an einer Zwischenpräsentation teilnehmen sollte (Entwurf eines Altersheims in Tangermünde). Sie habe davor einen Zusammenbruch erlitten und die Präsentation nicht durchführen können.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 24. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, es läge kein unabweisbarer Grund für den Studiengangwechsel und auch kein unverzüglicher Wechsel der Ausbildung vor. Ein wichtiger Grund sei nicht ausreichend, § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bachelorstudium und das Praktikum absolviert worden seien und erst das Masterstudium zu gesundheitlichen Problemen geführt habe, zumal die Klägerin das Masterstudium Architektur kaum betrieben habe.

Das Gericht hat die Klägerin im Erörterungstermin am 25. Januar 2018 informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins auf Blatt 63-64 der Gerichtsakte Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand des Erörterungstermins und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO entscheiden, weil die Beteiligten im Erörterungstermin vom 25. Januar 2018 nach entsprechender Anhörung dazu ihr Einverständnis zu Protokoll erklärt haben.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 24. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung und Erstattung ist § 53 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X. Nach § 53 Satz 1 Nr. 2 wird ein Bewilligungsbescheid geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, und zwar zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Nach Satz 3 2. Hs. richten sich Erstattungen nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Nach Abs. 3 ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen und soll die Festsetzung, sofern die Leistung aufgrund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

Hier ist keine Änderung eines für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstands zuungunsten der Klägerin eingetreten. Der Fachrichtungswechsel der Klägerin während des Studiums an der BTU von Architektur zu World Heritage Studies zu Beginn des Wintersemesters 2015/2016 führte nicht zu einem Wegfall des Leistungsanspruchs, weil für ihn ein unabweisbarer Grund vorlag.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende (1.) aus wichtigem Grund oder (2.) aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat.

Hier kommt es nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, sondern auf das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG an. Nach § 7 Abs. 1a S. 2 findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen, d.h. für einen Master- oder Magisterstudiengang, der auf einem Bachelorstudiengang aufbaut. Bei dem Masterstudiengang Architektur, in dem die Klägerin an der BTU zunächst immatrikuliert war, handelte es sich um eine solche nach Satz 1 förderfähige Ausbildung, so dass es nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, sondern auf das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG ankommt.

Der Wechsel der Klägerin vom Studiengang Architektur zum Studiengang World Heritage Studies stellt einen Fachrichtungswechsel gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG dar, weil in beiden Studiengängen verschiedene berufsqualifizierende Abschlüsse angestrebt werden. Ein Fachrichtungswechsel liegt nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn ein anderer berufsqualifizierender Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart angestrebt wird. Hier gehören beide Fächer an der BTU Cottbus-Senftenberg ausweislich deren Website offenbar zum Fachbereich „Bauen“, aber der Studiengang Architektur führt zum universitären Abschluss M.Sc., während der Studiengang World Heritage Studies zum universitären und internationalen Abschluss M.A. führt.

Bei der Erkrankung der Klägerin an einer mittelgradigen depressiven Episode, die eine Verhaltenstherapie von August 2014 bis April 2015 sowie die Einnahme eines Antidepressivums erforderlich machte und die zum Fachrichtungswechsel führte, handelt es sich um einen unabweisbaren Grund. Unabweisbar ist ein Grund, wenn er die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel in eine andere Fachrichtung nicht zulässt oder der es bei der auch hier gebotenen Interessenabwägung jedenfalls schlechterdings unerträglich erscheinen ließe, den Auszubildenden unter den gegebenen Umständen an der zunächst gebotenen Ausbildung fest zu halten. Anknüpfungspunkt hierfür kann sowohl die Ausbildung selbst als auch die angestrebte berufliche Betätigung sein. Sofern ein unabweisbarer Grund dem Auszubildenden überhaupt einen Handlungsspielraum belässt, ist unverzügliches Handeln nicht weniger erforderlich als bei einem wichtigen Grund (Ramsauer/Stallbaum-Steinweg, BAföG Kommentar, § 7 Rn. 162).

Im Einzelfall als unabweisbarer Grund anerkannt wurden u.a.: ein Eignungsmangel, wenn er die Fortsetzung der Ausbildung oder die spätere Ausübung des angestrebten Berufs unmöglich erscheinen lässt; dies ist der Fall bei unerwartet eingetretenen gesundheitlichen oder anderen körperlichen Schäden oder Dispositionen, die eine Durchführung der in Ausbildung oder Beruf erforderlichen Tätigkeiten ausschließen (z.B. unfallbedingte körperliche Behinderungen, bleibende Schäden nach einer schweren Krankheit, Allergien); die Prognose, dass infolge psychischer Dispositionen die Fortsetzung der Ausbildung oder die spätere berufliche Tätigkeit zu ernsten dauerhaften Erkrankungen führen würde (Ramsauer/Stallbaum-Steinweg, a.a.O., § 7 Rn. 163). Ein unabweisbarer Grund kann seine Ursache auch in unabweisbaren psychischen Beeinträchtigungen finden. Entscheidend ist, ob noch die Wahl zwischen Fortsetzung und Abbruch bestand. Im Sinne einer „Alles-oder-Nichts-Situation“ müssen alle Heilungsbemühungen gescheitert sein. Die Erkrankung muss im Beruf bzw. in der Ausbildung selbst ihre Ursache haben und eine Heilung der Symptomatik darf unter keinem denkbaren therapeutischen Ansatz möglich gewesen sein (Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil v. 19.01.2010 – 2 A 124/08 –, juris Rn. 18-19). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat eine nach den Umständen des besonders gelagerten Einzelfalls schwere psychische Beeinträchtigung bzw. Erkrankung (zwanghafte Persönlichkeitsstörung) als unabweisbaren Grund bejaht (Urteil v. 05.12.2012 – 1 A 166/09 –, juris Rn. 20).

Im Einzelfall als unabweisbarer Grund nicht anerkannt wurde u.a. ein auf mangelnder Qualifikation beruhender Eignungsmangel (Ramsauer/Stallbaum-Steinweg, a.a.O., § 7 Rn. 164). Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel liegt nicht vor, wenn ein Auszubildender nachträglich die Erkenntnis gewinnt, für die begonnene Ausbildung ungeeignet zu sein. Auch kann es nicht als außergewöhnlich gewertet werden, wenn ein Auszubildender sich des Umstands bewusst wird, dass die gewählte Ausbildung ihn überfordert (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.01.2014 – 12 A 2001/12 –, juris Orientierungssatz Nr. 3).

Ein Neigungswandel kann nur dann als unabweisbarer Grund anerkannt werden, wenn er auf Gründen beruht, die die Abneigung gegen die bisherige Ausbildung als nicht behebbar erscheinen lassen, also die subjektive Fähigkeit des Auszubildenden, seine bisherige Ausbildung planmäßig fortzuführen, auf Dauer und irreversibel ausschließen; dies setzt neben einer Prognose darüber, wie sich die subjektive Einstellung des Auszubildenden zu seiner bisherigen Ausbildung in Zukunft entwickeln wird, auch und vor allem die Feststellung voraus, dass der Auszubildende alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Abneigung gegen die bisherige Ausbildung zu überwinden (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 07.12.1989 – 5 C 32/84 –, juris Orientierungssatz Nr. 1).

Bei der Klägerin trat die psychische Erkrankung in Form einer mittelgradigen depressiven Episode manifest während des Masterstudiums Architektur auf. Sie hatte ihre Ursache in den spezifischen Anforderungen des Architekturstudiums, die auch typisch für die spätere Berufstätigkeit eines Architekten sind. Nach dem von der Klägerin im Erörterungstermin gewonnenen persönlichen Eindruck des Gerichts versuchte sie nicht ihre Erkrankung hochzuspielen, sondern sie bemühte sich im Gegenteil um eine rationale Erklärung, warum ihr das Architekturstudium unüberwindliche Schwierigkeiten gemacht habe und sie dies erst so spät erkannt habe. Sie erklärte, dass ihr die Entwurfsprojekte in Architektur sowie die Tatsache, dass man als Architekt seine Arbeitserfolge erst sehr viel später vor Augen habe, die größten Schwierigkeiten bereitet hätten. Sie brauche eher viele kleiner Erfolgserlebnisse und Resultate ihrer Arbeit, was sie im Studiengang World Heritage Studies besser verwirklichen könne. Die Klägerin hat im Erörterungstermin zudem glaubhaft versichert, seit dem Fachrichtungswechsel keine psychischen Probleme mehr zu haben, nicht mehr in psychotherapeutischer oder medikamentöser Behandlung zu sein und derzeit an ihrer Masterarbeit in World Heritage Studies zu arbeiten.

Die Erkrankung der Klägerin in Form eines psychischen Zusammenbruchs und einer mittelgradigen depressiven Episode führte zur Behandlungsbedürftigkeit in Form von Medikamenten und Verhaltenstherapie über einen längeren Zeitraum (1 Jahr bzw. 9 Monate). Die Klägerin hatte nach eignen Angaben bereits früher psychische Probleme, die im Masterstudium dann massiv in Form einer klinischen Depression hervortraten. Aufgrund der von der Klägerin sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Erörterungstermin glaubhaft geschilderten Krankheitsgeschichte und nach der Einschätzung der sie behandelnden Diplompsychologin L... und der Hausärztin, die Antidepressiva verschrieben hat, war nicht zu erwarten, dass sie diese noch hätte überwinden und das Masterstudium Architektur erfolgreich fortführen und später als Architektin arbeiten können. Denn auch die Erholungs- bzw. Praxisphase zwischen Bachelor- und Masterstudium, als der Klägerin nach eigenem Bekunden erstmals Zweifel kamen und sich psychische Probleme andeuteten, hat offenbar keine grundlegende Besserung gebracht.

Im Fall der Klägerin handelte es sich nicht um einen bloßen Neigungswandel. Die Klägerin hat vielmehr nach ihren eigenen Schilderungen im Verwaltungsverfahren und im Erörterungstermin lange versucht, ihre psychischen Probleme im Architekturstudium zu ignorieren und dieses Fach trotzdem weiter zu studieren, vermutlich weil es ihren fachlich-inhaltlichen Neigungen entsprach und wohl auch weiterhin – jedenfalls teilweise – entspricht. Dies zeigt auch die Tatsache, dass sie statt Architektur nicht ein komplett anderes Fach, sondern ein inhaltlich eng verwandtes Fach, eben World Heritage Studies, gewählt hat, dessen Inhalte sich sogar zum Teil mit Architektur überschneiden. Auch nahm sie erst nach dem von ihr geschilderten kompletten psychischen Zusammenbruch den Fachrichtungswechsel vor. Die Ungeeignetheit der Klägerin für das Architekturstudium und den Beruf der Architektin beruht demnach nicht auf einem Neigungswandel, sondern auf einem Unvermögen, den hohen praktischen Anforderungen nicht allein des Architekturstudiums, sondern vor allem des Architektenberufs in psychischer Hinsicht dauerhaft gerecht zu werden, was bei ihr bereits zu einer manifesten, ernsthaften psychischen Erkrankung mit mehrmonatiger Behandlungsbedürftigkeit geführt hat.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Architektenberuf um ein komplexes Berufsbild handelt, das vielfältige schöpferisch-künstlerische, technische und wirtschaftliche Fähigkeiten erfordert. Architekten und Architektinnen entwerfen, so die Plattform „Berufenet“ der Bundesagentur für Arbeit, Bauwerke und städtebauliche Anlagen vorwiegend im Bereich Hochbau. Sie planen und überwachen die Ausführung des Baus und berücksichtigen gestalterische, technische, wirtschaftliche, ökologische sowie soziale Aspekte. Sie müssen sich am Markt behaupten und Konkurrenzsituationen bei Wettbewerben und ästhetische Kontroversen mit ihren Auftraggebern aushalten. Daneben müssen sie die technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Bauvorhaben berücksichtigen. Dieses komplexe Berufsbild, das in der Regel in Selbständigkeit ausgeübt wird, verlangt ein überdurchschnittliches Maß psychischer Belastbarkeit. Demgegenüber sind die Anforderungen in World Heritage Studies weniger ausgeprägt, weil es um den Erhalt und die Restaurierung bestehender Kulturdenkmäler und den Umgang damit geht und die schöpferisch-gestalterische Tätigkeit dort nicht im Vordergrund steht.

Die Klägerin verfügt nach ihrer psychischen Disposition nicht über die für einen Architekten erforderliche Fähigkeit, immer wieder Bauten zu entwerfen, und dies auch unter Stress und mit der notwendigen Frustrationstoleranz. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Erkrankung schon längere Zeit andeutete und die Klägerin trotzdem so lange im Studium weitermachte, bis es zum völligen Zusammenbruch kam, besteht keine Aussicht darauf, dass sie nach der Krankheitsphase das Architekturstudium hätte erfolgreich beenden und ohne das Risiko neuerlicher ernsthafter psychischer Beeinträchtigungen ins Berufsleben als Architektin hätte starten können. Vielmehr bestand das Risiko, dass sich die Depressionserkrankung wiederholen und während der Berufsausübung immer wieder zu Arbeitsunfähigkeitszeiten bzw. letztlich womöglich zur Erwerbsminderung führen würde. Wenn eine Überforderung im Studium aufgrund der persönlichen psychischen Disposition trotz aller Bemühungen, das Studium dennoch fortzuführen, zu einer mittelgradigen, durch Verhaltenstherapie und Antidepressiva behandlungsbedürftigen mehrmonatigen depressiven Episode und infolgedessen zur Notwendigkeit eines Fachrichtungswechsels führt, und wenn der zunächst angestrebte Beruf außerdem überdurchschnittlich hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stellt, kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, das Studium in der alten Fachrichtung trotzdem weiterzuführen und den früheren Beruf weiter anzustreben, weil unter diesen Umständen das Risiko eines Rückfalls einer neuerlichen depressiven Erkrankung während des Studiums und im späteren Beruf nicht zumutbar ist.

Die Klägerin hat auch nach ihrer psychischen Erkrankung unverzüglich gehandelt und alles in ihrer Macht Stehende getan, indem sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt zum Studiengang World Heritage Studies gewechselt ist. Dass dies an der BTU nur zum Wintersemester 2015/2016 und nicht bereits gegen Ende ihrer Erkrankung zum Sommersemester 2015 möglich war, kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, weil es außerhalb ihrer Einflusssphäre lag. Die Klägerin hat die dadurch bedingte Verlängerung der Studienzeit jedenfalls so weit wie möglich minimiert, indem sie bereits im Sommersemester 2015 dreieinhalb Module gewählt hat, die sie sich nach dem späteren Wechsel anrechnen lassen konnte, auch wenn dies mangels der notwendigen Punktzahl noch nicht zu einer Einstufung in das zweite Fachsemester in World Heritage Studies führte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden aufgrund von § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG hat den Charakter von Fürsorge- und Sozialleistungen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 188 Rn. 6). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 1, 711 ZPO.