Gericht | OLG Brandenburg 3. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 19.09.2013 | |
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Aktenzeichen | 15 UF 96/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Königs Wusterhausen vom 18. März 2013 - 30 F 29/12 - wird zurückgewiesen.
Dem Antragsgegner werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.054 € festgesetzt (§ 40, 51 Abs.1 FamGKG).
I.
Der minderjährige Antragsteller, geb. am ….1.2000, verlangt von dem Antragsgegner, seinem Vater, im Rahmen eines Abänderungsverfahrens Kindesunterhalt. Der Antragsteller lebt bei seiner Mutter, deren Ehe mit dem Antragsgegner geschieden ist. Der Antragsgegner erkannte durch Urkunde der Notarin … in K… vom 3.1.2008 – UR-Nr. 12/2008 – an, dem Antragsteller einen Kindesbarunterhalt von 300 € monatlich zu schulden. Der Antragsgegner bezog aus angestellter Tätigkeit im Jahr 2011 ein Netto-Monatsgehalt von durchschnittlich zumindest 1.642,29 €. Auch in den Folgemonaten blieb sein Bruttogehalt gleich. Gegen eine betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitgebers setzte er sich zur Wehr und erwirkte einen Prozessvergleich, durch den sich sein bisheriger Arbeitgeber zur Fortzahlung seines Gehaltes für die Zeit bis Ende Juni 2012 sowie zur Zahlung einer Bruttoabfindung von 31.000 € verpflichtete, wobei das Arbeitsverhältnis – unter zeitweiser Freistellung des Antragsgegners - zum 30.6.2012 enden sollte. Bereits zum 1.4.2012 trat der Antragsgegner eine neue Stelle an, aus der er seither ein Nettogehalt von monatlich zumindest 1.385,33 € bezieht. Der Antragsgegner zahlt auf eine zusätzliche Altersvorsorge Prämien von 50 €, auf eine Krankenzusatzversicherung Prämien von 7,54 € und auf eine private Unfallversicherung Prämien von 11,35 € monatlich. In der Zeit bis Dezember 2011 zahlte der Antragsgegner monatlich 300 € Kindesunterhalt.
Das Familiengericht hat den Antragsgegner mit dem angegriffenen Beschluss unter Abänderung der notariellen Urkunde sinngemäß verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen seiner Mutter für die Zeit von Februar 2011 bis Dezember 2011 einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 99 € (ausgehend von einem monatlichen Unterhalt von 309 € und einer Zahlung von monatlich 300 €) nebst Zinsen, für die Zeit von Januar bis März 2012 monatlich 377 €, für die Zeit vonApril bis Juni 2012 monatlich 454 €, für die Zeit von Juli bis Dezember 2012 monatlich 377 € und für die Zeit ab Januar 2013 laufend monatlich 356 € zu zahlen. Den weitergehenden Antrag des Antragstellers und einen Widerantrag des Antragsgegners, die notarielle Urkunde dahin abzuändern, dass er für die Zeit ab dem 1.7.2012 zu keiner Unterhaltszahlung mehr verpflichtet sei, hat das Familiengericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners habe in der Zeit von Februar 2011 bis März 2012 1.541,99 €, in der Zeit von April bis Juni 2012 2.858,05 € und in der Zeit ab Juli 2012 - unter Einrechnung eines Anteils der bezogenen Abfindung seines Arbeitgebers zur Auffüllung seines geringeren Nettoeinkommens (von nur noch 1.385,33 €) – 1.541,99 € betragen. Hierbei seien jeweils die Kosten einer privaten Altersvorsorge von 50 € monatlich bei der Einkommensermittlung abgezogen worden, nicht jedoch die Prämien der privaten Unfallversicherung von 11,35 € und der Krankenzusatzversicherung von 7,54 €, die aus dem Selbstbehalt zu zahlen seien. Es sei von einer Nettoabfindung von 20.708,40 € auszugehen, die ab Juli 2012 zur Aufstockung des verringerten Einkommens bis zur Höhe seines ursprünglichen Einkommens vor Verlust seines Arbeitsplatzes (1.541,99 €) heranzuziehen sei. Da der Antragsgegner nur gegenüber dem Antragsteller unterhaltspflichtig sei, sei bei der Bemessung des Kindesunterhalts für die Zeit bis Dezember 2012 jeweils eine Hochgruppierung um eine Einkommensgruppe vorzunehmen. Ab Januar 2013 sei von einer Höhergruppierung abzusehen, da andernfalls der auf 1.200 € erhöhte angemessene Selbstbehalt nicht gewahrt sei. Da der angemessene Selbstbehalt jeweils gewahrt sei, komme eine anteilige Mithaftung der Mutter des Antragstellers nicht in Betracht. Zwar bestehe für die Zeit ab Januar 2013 eine rechnerische Unterschreitung des Selbstbehalts um 14 € monatlich; dies bleibe aber im Hinblick auf die zu erwartende Erstattung gezahlter Einkommenssteuer unberücksichtigt.
Gegen diesen am 17.4.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit einem am 15.5.2013 beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am 17.6.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er trägt vor, sein unbereinigtes Nettoeinkommen habe im Jahr 2011 monatlich 1.642,29 € betragen. Nach Abzug von 5 % berufsbedingter Kosten, 50 € Kosten der privaten Altersvorsorge, 11,35 € und 7,54 € Prämien für die Unfall- und Krankenzusatzversicherung ergebe sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von nur 1.491,29 €, was bis Dezember 2011 einem Kindesunterhalt von nur 272 entspreche. Auch sei die Hochgruppierung um eine Einkommensgruppe unangemessen, da sein Einkommen die untere Grenze der zweiten Einkommensgruppe allenfalls geringfügig überschreite. Die von ihm bezogene Abfindung habe netto lediglich 18.535,94 € betragen und sei durch die Anschaffung eines gebrauchten PKW zum Preis von 10.480 €, die Anwaltsgebühren für den Kündigungsschutzprozess von 2.527,56 € und die Rückzahlung eines privat von einem Bekannten gewährten Darlehens von 2.500 € bis auf einen kleinen Restbetrag aufgebraucht. Der erworbene PKW sei zum Erreichen seiner wechselnden Arbeitsstellen notwendig. Die Abfindung müsse er nicht zur Aufstockung des Unterhalts einsetzen, da sein Anschluss-Arbeitsverhältnis nicht wesentlich geringer entlohnt werde als das beendete Arbeitsverhältnis. Die Mutter des Antragstellers, deren Einkommen mehr als doppelt so hoch sei wie seines, müsse den Kindesunterhalt anteilig mit tragen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen und die notarielle Urkunde vom 3.1.2008 dahin abzuändern, dass er ab dem 1.7.2012 nicht mehr zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller verteidigt den angegriffenen Beschluss.
Zum Vortrag der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Der Senat entscheidet, worauf er vorab hingewiesen hat, ohne erneute mündliche Verhandlung (§ 68 Abs.3 Satz 2 FamFG).
Zu Recht hat das Familiengericht den Antragsgegner auf den zulässigen Antrag des Antragstellers hin unter Abänderung der notariellen Urkunde zur Zahlung von erhöhtem Kindesunterhalt (§§ 1601, 1603 ff. BGB) verpflichtet. Das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners belief sich im Jahr 2011 und den ersten drei Monaten des Jahres 2012 – ausgehend von der Verdienstbescheinigung für Dezember 2011 - auf 1.510 € (bei einem Nettomonatsverdienst von 1.642,29 €, abzüglich 5 % berufungsbedingter Kosten, abzüglich 50 € Prämie für die private Altersversorgung). Dies entspricht ohne Berücksichtigung einer Hochgruppierung der zweiten Einkommensgruppe der Leitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Soweit der Antragsgegner unter Vorlage der Verdienstbescheinigung für März 2012 vorträgt, sein unbereinigtes Nettogehalt habe sich im ersten Halbjahr 2012 – bei gleichbleibendem Bruttogehalt und selber Steuerklasse - auf 1.604,19 € reduziert, kann dem nicht gefolgt werden, da nicht ersichtlich ist, dass sich das Einkommen auch in den weiteren Monaten entsprechend reduziert hätte und welche Hintergründe hierfür bestehen.
Die geringen Prämien von 11,35 € für die Unfallversicherung und von 7,54 € für die Krankenzusatzversicherung sind hier nicht zu berücksichtigen. Eine freiwillige private Unfallversicherung ist in der Regel weder notwendig, noch ist sie angesichts ihrer geringen Prämienhöhe als besondere Belastung anzusehen (Niepmann/Schwab, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. Aufl., Rdnr. 1023 m.w.N.). Hiervon vorliegend abzuweichen, ist kein Grund ersichtlich. Entsprechendes gilt für die eher geringen Kosten der Krankenzusatzversicherung. Der Antragsgegner ist gesetzlich versichert. Dass der gesetzliche Versicherungsschutz - etwa im Hinblick auf die gesundheitliche Konstitution des Antragsgegners - nicht ausreichend ist, ist nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar.
Es ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung für den Unterhaltszeitraum bis einschließlich März 2012 eine Hochgruppierung in die dritte Einkommensgruppe vorzunehmen, so dass der Zahlbetrag des Kindesunterhalts nach den Leitlinien bis Ende 2011 309 € (2. Altersstufe) und anschließend 377 € (3. Altersstufe) beträgt. Die Höhergruppierung erscheint trotz des eher geringfügigen Überschreitens der unteren Grenze der zweiten Einkommensgruppe angemessen, weil der Bedarfskontrollbetrag der Unterhaltsleitlinien i.H.v. 1.150 € jeweils gewahrt ist (Wendl-Dose/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rdnr. 351). Dies gilt ebenfalls für den Unterhaltszeitraum von April bis Juni 2012, in dem der Antragsgegner einen Nettoverdienst von insgesamt 3.027,62 € (1.642,29 € plus 1.385,33 €) bezog. Nach Abzug berufsbedingter Kosten von 69,27 € (5 % von 1.385,33 €; der Verdienst aus dem Arbeitsverhältnis, in dem der Antragsgegner bereits freigestellt war, bleibt außer Ansatz) und der Prämie von 50 € verbleibt für diesen Zeitraum ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.908,35 €, das nach Erhöhung um eine Einkommensgruppe in die sechste Einkommensgruppe einem Unterhalt (Zahlbetrag) von 454 € entspricht.
Zu Recht geht die angegriffene Entscheidung davon aus, dass die vom Antragsgegner im Zusammenhang mit dem Verlust seines besser vergüteten Arbeitsverhältnisses bezogene Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Antragstellers einzubeziehen ist. Hiervon wäre abzusehen, wenn das Einkommen aus dem Folgearbeitsverhältnis vergleichbar wäre (BGH, FamRZ 2012, 1048). Vorliegend ist das Nettogehalt des Antragsgegners in der Zeit ab Juli 2012 mit 1.385,33 € jedoch deutlich niedriger als das bis März 2012 bezogene Nettogehalt, das 1.642,29 € betrug. Angesichts dieses Einkommensrückgangs und der nicht unerheblichen Höhe der erzielten Abfindung von brutto 31.000 € erscheint es auch angemessen, diese zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs zur vollen Auffüllung der Einkommensdifferenz einzusetzen, so dass auch in der Zeit ab Juli 2012 von einem unbereinigten Nettoeinkommen von 1.642,29 € auszugehen ist. Dass die „Nettoabfindung“ tatsächlich nur 18.535,94 € betragen habe, wie der Antragsgegner vorträgt, kann nicht angenommen werden. Der Antragsgegner knüpft bei seiner Berechnung (Schriftsatz vom 6.8.2013, Seite 6, Bl. 259 d.A.) an den in der Gehaltsabrechnung für April 2012 genannten Auszahlungsbetrag von 23.348,51 € an, der nicht berücksichtigt, dass dem Antragsgegner aus der Abfindung bereits vorab ein Abschlag von 2.500 € ausgezahlt worden ist. In der Gehaltsabrechnung für April 2012 ist für diesen Monat ein „Nettoverdienst“ von 25.848,51 € genannt. Wird hiervon das bisher bezogene Nettogehalt für die Monate April bis Juni 2012 abgezogen (3 * 1.642,29 €), errechnet sich eine „Nettoabfindung“ von 20.921,64 €. Auch wenn von der Abfindung die nunmehr belegten Anwaltsgebühren für den Kündigungsschutzprozess i.H.v. 2.527,56 € und der volle Kaufpreis für das angeschaffte Ersatzfahrzeug von 10.480 € abgezogen würden, ergäbe sich rechnerisch ein Restbetrag von 7.914,08 €. Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, er habe weitere 2.500 € durch Rückzahlung eines privaten Darlehens an einen Freund verbraucht, ist dies unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil der Antragsgegner nicht nachvollziehbar dargetan hat, wofür er das Darlehen aufgenommen hat. Dass dieser Vortrag nicht ausreichte, hat bereits der Antragsteller thematisiert.
Wird die Nettoabfindung i.H.v. rund 260 € monatlich für die Zeit von Juli bis Dezember 2012 dem bedarfsbildenden Nettogehalt zugeschlagen, um die Einkommensdifferenz auszugleichen, ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.526,06 € (1.385,33 € + 260 € minus berufungsbedingten Kosten von 69,27 € minus 50 € für die private Altersvorsorge). Dieses Einkommen ist ausreichend, um den Unterhalt – nach Hochgruppierung - von 377 € unter Beachtung des angemessenen Selbstbehalts und Bedarfskontrollbetrages von 1.150 € zu gewährleisten.
Nicht zu beanstanden ist die erstinstanzliche Entscheidung auch, soweit sie den Antragsgegner für die Zeit ab Januar 2013 zur Zahlung von 356 € laufendem Unterhalt verpflichtet, wobei es – bei gleichbleibendem Einkommen – angesichts des auf nunmehr 1.200 € erhöhten Bedarfskontrollbetrages für die dritte Einkommensgruppe der Leitlinien für 2013 angemessen erscheint, von einer Höhergruppierung abzusehen. Der Bedarfskontrollbetrag von 1.100 € für die zweite Einkommensgruppe ist gewahrt.
Bei dieser Betrachtung genügt die „Netto-Abfindung“ von zumindest 7.914,08 €, um den Unterhalt des Antragstellers im dargestellten Umfang für einen Zeitraum von etwa 30 Monaten abzusichern.
Der Senat teilt auch die Auffassung der ersten Instanz, dass eine Mithaftung der Mutter des Antragstellers gem. § 1603 Abs.2 Satz 3 BGB nicht eingreift. Denn wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter des Unterhaltsberechtigten vorhanden ist, führt dies nicht zum Entfallen der gesamten Unterhaltspflicht des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils. Es entfällt nur dessen gesteigerte Unterhaltspflicht gem. § 1603 Abs.2 Sätze 1 und 2 BGB; seine Haftung entfällt nur insoweit, als er nicht in der Lage ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt sicherzustellen (BGH, FamRZ 2011, 1041 und FamRZ 2008, 137). Der eigene angemessene Unterhalt des Antragsgegners, der sich bis Ende des Jahres 2012 auf 1.150 € belief, bleibt auch angesichts der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung für die Zeit bis Ende 2012 unberührt.
Soweit für den angemessenen Unterhalt ab Januar 2013 ein auf 1.200 € erhöhter Betrag gilt und insoweit nach Abzug des Kindesunterhalts von 356 € eine geringe rechnerische Unterdeckung von etwa 30 € eintritt (bereinigtes Nettoeinkommen einschließlich anteiliger Abfindung von 1.526 €, minus Unterhalt von 356 €), entspricht es unter Berücksichtigung des überschlägig durchaus erheblich erscheinenden Anspruchs des Antragstellers auf Einkommensteuer-Rückerstattung für das Steuerjahr 2012 den Gegebenheiten, den angemessenen Unterhalt des Antragsgegners gleichwohl als gewahrt anzusehen. Denn eine überschlägige Einschätzung (WinFam-Brutto-Netto-Rechner) ergibt, dass der Antragsgegner bei einem hypothetischen Jahreseinkommen (ohne Einrechnung der Bruttoabfindung) von 33.453,36 € (2.518,10 € * 6 Monate + 2.038,33 € * 9 Monate) bei Steuerklasse 1 und einem Kinderfreibetrag von 0,5 Einkommensteuer von insgesamt 4.965 € für das gesamte Jahr 2012 zu entrichten hätte. Die Bruttoabfindung von 31.000 € gemäß Prozessvergleich unterliegt gem. § 34 EStG einer ermäßigten Besteuerung nach der sog. Fünftel-Methode (zur Berechnungsweise etwa Konz, Arbeitsbuch zur Steuererklärung 2011/2012, RdNr. 726). Hiernach wird die Bruttoabfindung nur mit einem Fünftel in das zu versteuernde Einkommen eingerechnet und die Steuer, die auf den Abfindungsteil entfällt, in einem zweiten Schritt verfünffacht.
Das Bruttojahresgehalt von 33.453,36 € zuzüglich eines Fünftels der Abfindung (6.200 €) ergibt als Rechnungsposten ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 39.653,36 €. Hierauf würde eine tarifliche Einkommenssteuer von 6.668 € entfallen. Die Differenz zwischen der Einkommenssteuer ohne Einrechnung des Abfindungsteils (4.965 €) und der Einkommenssteuer mit Abfindungsteil (6.668 €) beträgt 1.703 €. Auf die Abfindung entfällt nach der Fünftel-Methode die fünffache Differenz, mithin eine Einkommensteuer von 8.515 € (5 * 1.703 €). Wird diesem Betrag die tarifliche Lohnsteuer für das Jahresgehalt von 4.965 € hinzuaddiert, ergibt sich eine voraussichtliche Einkommensteuerschuld für 2012 von 13.480 €. Der Gehaltsabrechnung für April 2012 ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt bereits 12.962 € Lohnsteuer vorausgezahlt hat. Wird hierzu die bei einem Bruttogehalt von 2.038,33 € monatlich zu erwartende Lohnsteuer von etwa 227 € für 9 Monate hinzugerechnet (2.043 €), ergibt sich durch Lohnsteuerabzug eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer von 15.005 €, somit etwa 1.525 € mehr als voraussichtlich geschuldet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.