I.
Die gem. §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.
II.
In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Die Klage war bereits deshalb abzuweisen, weil die Kündigung vom 10. Dezember 2008 das Arbeitsverhältnis zum 10. Dezember 2008 beendet hat, da die Kündigung gem. §§ 4 S. 1; 7; 13 Abs. 1 S. 2 KSchG i. V. m. § 167 ZPO von Anfang an als rechtswirksam gilt, da der Kläger die falsche Gesellschaft in Berlin beim Arbeitsgericht Berlin und nicht die richtige Gesellschaft in Schönefeld beim Arbeitsgericht Cottbus verklagt hat. Damit konnte die lange nach Ablauf der Frist des § 4 KSchG erfolgte Klagezustellung an die S. Schönefeld, die richtige Beklagte, die Klagefrist nach § 167 ZPO nicht wahren.
1. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger durch die Falschbezeichnung im Rubrum und die spätere Rubrumsberichtigung die Klagefrist nach § 4 KSchG grundsätzlich wahren konnte.
a) Zwar ist für die Parteistellung im Prozess nicht allein die formelle Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift maßgeblich. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden. Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess aus den gesamten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, ist die Berichtigung des Rubrums regelmäßig möglich. Für eine Auslegung, der Arbeitnehmer wolle nicht gegen seinen Arbeitgeber, sondern gegen eine andere Einrichtung mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen, bedarf es besonderer Anhaltspunkte (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 28.08.2008 - 2 AZR 279/07 - EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 86).
b) Schon danach ist nach Auffassung der Kammer eine Auslegung, dass die Beklagte mit der Klageschrift die S. Schönefeld verklagen wollte, nicht anzunehmen. Denn der Kläger hat zum einen zwar die Kündigung beigelegt, die als Aussteller die S. Schönefeld ausweist, zum anderen jedoch den Arbeitsvertrag, der eine andere Gesellschaft in Berlin ausweist. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts, dass der Kläger die Klage in Berlin erhoben hat und damit gerade nicht die S. Schönefeld verklagen wollte, die ihren Sitz in Schönefeld hat, wofür örtlich das Arbeitsgericht Cottbus im Bundesland Brandenburg zuständig ist. Dafür spricht auch die Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 22. Januar 2009, dass er sich im Internet und nicht etwa im Handelsregister informiert habe, ob die Firma in „Berlin-Schönefeld“ eine eigenständige Gesellschaft sei, was „im Übrigen nicht glaubhaft sei“.
2. Letztendlich kann das jedoch dahinstehen, da jedenfalls aufgrund der falschen Rubrizierung in der Klageschrift verbunden mit der Klage in Berlin die Klagefrist nicht gewahrt wurde, weil die Zustellung jedenfalls nach § 167 ZPO nicht als „demnächst“ erfolgt anzusehen ist. Eine Zustellung ist insofern dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert. Der auf weitere Verzögerungen im Gerichtsablauf des Arbeitsgerichts zurückzuführende Zeitraum wird dabei nicht angerechnet (vgl. nur BAG 17.01.2002 - 2 AZR 57/01 - EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 62, zu B I 3 der Gründe m. w. N.).
Durch ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Prozessvertreters, der in der Klageschrift nicht einmal eine zustellungsfähige Adresse angab, dafür aber die in Berlin ansässige S. Tegel, die einen Generalprozessbevollmächtigten hat, wurde die Klage an die S. Tegel zugestellt. Erst mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 beantragte er die Berichtigung des Passivrubrums zusammen mit einer Zustelladresse. Damit hat er schuldhaft die Beklagte in Berlin verklagt, obwohl er die Adresse der Beklagten aus dem Kündigungsschreiben hatte und ebenfalls die dortige HRA-Nr. des Handelsregisters Potsdam aus dem Kündigungsschreiben ersichtlich ist. Damit kommt es auf die danach nicht sofort durch das Gericht erster Instanz erfolgte Klagezustellung an die Beklagte, die dem Kläger nicht zuzurechnen ist, nicht mehr an.
3. Die Klage war auch nicht nachträglich gem. § 5 Abs. 1 KSchG zuzulassen.
a) Über diesen vom Kläger erstinstanzlich gestellten Antrag entscheidet das Landesarbeitsgericht gem. § 5 Abs. 5 KSchG, wenn wie hier das Arbeitsgericht darüber nicht entschieden hat.
b) Eine nachträgliche Klagezulassung gem. § 5 Abs. 1 KSchG kam nicht in Betracht. Der Kläger war nicht trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert, die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang gegen die richtige Beklagte zu erheben:
aa) Der Kläger wusste aufgrund des Informationsschreibens vom 29. Juni 2006, welches er selbst unterschrieben hat, dass sein Arbeitsverhältnis auf die S. Schönefeld übergegangen war. Die eidesstattliche Versicherung des Klägers, wonach die tatsächlichen Ausführungen seines Prozessvertreters im Schriftsatz vom 22. Januar 2009 korrekt seien, wonach er vom Betriebsübergang keine Kenntnis hatte, ist schlicht falsch. Die Einschränkung „jedenfalls war ihm dies nicht bewusst“ stützt nicht den Antrag auf nachträgliche Zulassung, sondern dokumentiert nur, dass der Kläger die Information vergessen hatte.
bb) Gerade wenn der Kläger einen Arbeitsvertrag einreicht, der einen anderen Arbeitgeber ausweist als die ebenfalls eingereichte Kündigung, ist es die Pflicht zumindest des Prozessvertreters des Klägers, das Handelsregister einzusehen, um zu ergründen, ob die im Kündigungsschreiben angegebene HRA-Nr. existent ist, und nicht vielmehr im Internet zu surfen.
cc) Bei einem Auseinanderfallen der möglichen Arbeitgeber nicht nur hinsichtlich des Standortes, sondern auch demzufolge hinsichtlich der unterschiedlichen örtlichen Gerichtsstände hätte der Klägervertreter besonders sorgfältig prüfen müssen, wer denn nun der richtige Arbeitgeber sei. Da er nach eigenen Angaben durch den Kläger wusste, dass dieser in Schönefeld arbeitete und die Ausstelleranschrift des Kündigungsschreibens ebenfalls Schönefeld auswies, wäre wegen des Gerichtsstandes des Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1 a ArbGG ohnehin eine Klage in Cottbus immer richtig gewesen.
dd) Stattdessen erhob der Klägervertreter Klage in Berlin ohne eine Adresse mit den oben beschriebenen Folgerungen.
3. Der Kläger trägt daher die Kosten seiner erfolglosen Berufung gem. § 97 Abs. 1 ZPO.
4. Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.