Gericht | OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 09.11.2010 | |
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Aktenzeichen | 10 UF 3/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. November 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin monatlichen Unterhalt, wie folgt, zu zahlen, den zukünftigen jeweils im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats:
- 8 € (= 168 € - 160 €) für die Monate Juli bis Dezember 2009,
- 45 € (= 205 € - 160 €) für die Monate Januar bis September 2010,
- 205 € ab Oktober 2010.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu 34 % und dem Beklagten zu 66 % auferlegt. Die Berufungskosten haben die Klägerin zu 80 % und der Beklagte zu 20 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin macht Kindesunterhalt ab November 2008 geltend.
Die am ….1.1997 geborene Klägerin ist die Tochter des am ….7.1972 geborenen Beklagten. Die Ehe der Mutter der Klägerin mit dem Beklagten wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 20.9.2006 - sogleich rechtskräftig – geschieden.
Der Beklagte ist gelernter Tischler, hat aber seit zehn Jahren nicht in seinem erlernten Beruf gearbeitet, sondern war zuletzt über mehrere Jahre nur noch als Montagearbeiter in einem Möbelhandel tätig.
Mit Anwaltsschreiben vom 20.11.2008 forderte die Klägerin den Beklagten zur Auskunfterteilung im Hinblick auf einen Anspruch auf Kindesunterhalt auf. Der Beklagte lehnte Unterhaltszahlungen unter Hinweis auf fehlende Leistungsfähigkeit ab.
Mit der am 23.1.2009 beim Amtsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin den Mindestunterhalt geltend.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, monatlichen Kindesunterhalt von 160 € ab Februar 2009 sowie rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 390 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2009 zu zahlen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie trägt vor:
Die Berechnung des fiktiven Einkommens durch das Amtsgericht sei nicht nachvollziehbar. Es erschließe sich nicht, warum das Amtsgericht einen Bruttostundenlohn von 9 € und nicht von 10 € zu Grunde gelegt habe. Ein Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen sei im Mangelfall nicht vorzunehmen. Auch sei der Beklagte verpflichtet, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um den Mindestunterhalt zu sichern. Ein Einkommen, das ohne weiteres ausreiche, um den Mindestunterhalt zu leisten, habe der Beklagte auch schon in der Vergangenheit, so im Februar und Mai 2008, erzielt.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe von 160 € monatlich für die Zeit von November 2008 bis September 2010 in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin monatlichen Unterhalt von 295 € für die Zeit von Februar bis Dezember 2009 und von 334 € ab Januar 2010 sowie einen weiteren rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 255 € nebst Zinsen zu zahlen,
jedoch nach Maßgabe der Erledigungserklärung.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens scheide aus. Rechne man ihm ein solches Einkommen dennoch zu, so habe das Amtsgericht zu Recht 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abgesetzt, da ein solcher Abzug auch dann vorzunehmen gewesen wäre, wenn er tatsächlich gearbeitet hätte.
Auch bei Ansatz eines Stundenlohnes von 10 € brutto sei er nicht leistungsfähig. Bei höchstens 168 Arbeitsstunden pro Monat ergäbe sich auf dieser Grundlage nämlich auch nur ein Nettoeinkommen von rund 1.172 €.
Eine Nebentätigkeit komme nicht in Betracht, zumal er durchschnittlich 180 Stunden im Monat arbeite. Der Hinweis auf frühere höhere Einkünfte sei nicht gerechtfertigt. Es könnten nicht wahllos Monate mit einem Spitzenverdienst herangezogen werden, sondern es komme auf den Durchschnitt an.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Beklagten und die gesetzliche Vertreterin der Klägerin angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 21.9.2010 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung, die sich wegen der Verfahrenseinleitung vor dem 1.9.2009 nach dem bisherigen Verfahrensrecht beurteilt, Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG (vgl. auch BGH, FGPrax 2010, 102, 103, Tz. 8 ff.), ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601 ff. BGB in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang.
1.
Mit Rücksicht auf das Anwaltsschreiben vom 20.11.2008 kann die Klägerin grundsätzlich Kindesunterhalt ab 1.11.2008 geltend machen, § 1613 Abs. 1 BGB.
2.
Der Unterhaltsbedarf der minderjährigen Klägerin beläuft sich jedenfalls auf den Mindestbedarf, wie er mit der Klage geltend gemacht wird (vgl. Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2, Rz. 127 ff.).
3.
In Höhe des Mindestunterhalts ist die Klägerin auch bedürftig, denn sie ist aufgrund ihres Alters nicht in der Lage, den Unterhaltsbedarf durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu decken.
4.
Der Beklagte ist jedoch nur eingeschränkt leistungsfähig. Über dem notwendigen Selbstbehalt stehen ihm nur Beträge zur Verfügung, die zu einer Unterhaltspflicht in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang führen.
a)
Das tatsächliche Einkommen des Beklagten ist in den Monaten November und Dezember 2008 geprägt von Arbeitslosigkeit und Umschulung nach Verlust der Arbeitsstelle als Montagearbeiter bei e…-Möbel in L… und ab Januar 2009 von einer Erwerbstätigkeit im Wachschutzunternehmen.
Ausweislich des Bescheides der Agentur für Arbeit … vom 19.12.2008 bezog der Beklagte in der Zeit vom 1.7. bis 17.12.2008 Arbeitslosengeld von insgesamt 3.735,97 €. Dies ergibt einen monatlichen Durchschnittsbetrag von 637 € (= 3.735,97 € : 5 17/31 Monate).
Ausweislich der Entgeltbescheinigung für Dezember 2009 erzielte der Beklagte im gesamten Jahr 2009 ein Gesamtbrutto von 16.958,58 €. Setzt man hiervon die Lohnsteuer mit 840 €, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung mit 1.279,08 €, zur Rentenversicherung mit 1.581,83 €, zur Arbeitslosenversicherung mit 222,57 € und zur Pflegeversicherung mit 155,01 € ab, ergibt sich ein Nettoeinkommen von 12.880,09 €. Dies entspricht einem monatlichen Durchschnittsbetrag von 1.073 € (= 2.880,09 € : 12 Monate).
In den ersten drei Monaten des Jahres 2010 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der S… GmbH & Co. KG in B… erzielte der Beklagte insgesamt ein Nettoeinkommen von 3.531,60 € (= 1.344,74 € + 1.068,85 € + 1.118,01€). Dies ergibt einen monatlichen Durchschnittsbetrag von rd. 1.177 € (= 3.531,60 : 3 Monate).
Seit April 2010 ist der Beklagte bei der Firma B… GmbH in E… beschäftigt. In den Monaten von April bis August 2010 hat er ausweislich der Verdienstabrechnung für August 2010 ein Gesamtbrutto von 7.249,39 € erzielt. Setzt man hiervon die Lohnsteuer mit 395,32 €, den Solidaritätszuschlag mit 1,15 €, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung mit 455,22 €, zur Rentenversicherung mit 686,71 €, zur Arbeitslosenversicherung mit 96,62 € und zur Pflegeversicherung mit 67,29 € ab, errechnet sich ein Nettoeinkommen von 5.457,08 €. Dies ergibt einen monatlichen Durchschnittsbetrag von rd. 1.091 € (= 5.457,08 € : 5 Monate).
b)
Berufsbedingte Aufwendungen sind für die Zeit ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit, also von Januar 2009 an, grundsätzlich zu berücksichtigen.
aa)
Für die Zeit des Beschäftigungsverhältnisses bei der S… in B… von Januar 2009 bis März 2010 hat der Beklagte in seiner Anhörung vor dem Senat im Termin vom 21.9.2010 geltend gemacht, er habe aufgrund der großen Entfernung zwischen L… und B… in der Nähe der Arbeitsstelle in B… eine Zweitwohnung genommen zu einem Mietzins von 250 € warm, sei immer dann, wenn er zwei bis drei Schichten hintereinander zu arbeiten hatte, in B… geblieben und ansonsten zu seiner Hauptwohnung nach L… zurückgefahren. Dieses Vorbringen zugrunde gelegt, ergeben sich – die im Einzelnen nicht dargelegten Kosten für die Heimfahrten zur Wohnung nach L… nicht berücksichtigt - berufsbedingte Aufwendungen von mindestens 250 €. Auf die konkrete Höhe der Aufwendungen kommt es, wie noch zu zeigen ist, nicht an.
bb)
Mit der Aufnahme der neuen Beschäftigung im April 2010 macht der Beklagte Fahrtkosten für das Erreichen der Arbeitsstelle in E… von L… aus geltend. Die Notwendigkeit der Benutzung eines PKW kann wegen der unregelmäßigen Dienstzeiten als Wachmann und der ungünstigen öffentlichen Verkehrsverbindungen unterstellt werden. Dass der Anfahrtsweg täglich 48 km beträgt, wie vom Beklagten geltend gemacht, kann mangels substanziierter Darlegung nicht angenommen werden. Vielmehr ist von einer Entfernung zwischen E… und L… von rd. 37 km auszugehen (vgl. hierzu den Routenplaner unter www.falk.de). Angesichts einer Kilometerpauschale von 0,25 € (vgl. Nr. 10.2.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts) ergeben sich bei 220 Arbeitstagen im Jahr monatliche Fahrtkosten von rd. 339 € (= 37 km x 2 x 0,25 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate).
c)
Berücksichtigt man die tatsächlichen Einkünfte des Beklagten und setzt hiervon die soeben berechneten berufsbedingten Aufwendungen ab, so ist der Beklagte angesichts eines notwendigen Selbstbehaltes von 770 € während der Arbeitslosigkeit und 900 € bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. Nr. 21.2 der Unterhaltsleitlinien) durchgehend leistungsunfähig. Während seiner Arbeitslosigkeit bis Dezember 2008 hatten er ohnehin nur ein Einkommen von 637 €. Mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit ab Januar 2009 hat der Beklagte ein Nettoeinkommen zwischen 1.073 € und 1.177 € monatlich erzielt. Bei tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen von 250 € bzw. 339 € verbleibt ein Einkommen über dem notwendigen Selbstbehalt von 900 € nicht.
Mit Rücksicht auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB können die tatsächlichen Einkommensverhältnisse beim Beklagten der Unterhaltsberechnung jedoch nicht durchgehend zugrunde gelegt werden.
aa)
Allerdings ist dem Beklagten für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit in den Monaten November und Dezember 2008 entgegen der Auffassung der Klägerin ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht zuzurechnen.
Der Beklagte hat seine Arbeitsstelle bei der Firma e… Möbel in L… zum 31.5.2008 durch betriebsbedingte Kündigung verloren. Unterhaltsrechtlich bestand keine Pflicht, insoweit Kündigungsschutzklage zu erheben (vgl. BGH, FamRZ 1994, 372, 374; Senat, Urteil vom 29.4.2008 – 10 UF 124/07 – BeckRS 2008, 14222). Darauf, ob sich der Beklagte nach Verlust der Arbeitsstelle ausreichend um eine neue Beschäftigung bemüht hat (vgl. zu den insoweit grundsätzlich zu erwartenden Anforderungen Senat, Urteil vom 24.3.2009 – 10 UF 92/08 -, NJW-RR 2009, 1227; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, 2. Aufl., § 1, Rz. 291), kommt es hier nicht an.
Der Beklagte ist von seinem früheren Arbeitgeber, der Firma e… Möbel, unstreitig wiederholt zum Sommer entlassen und für die Möbelsaison im Winter wieder eingestellt worden. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar und unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dieses Beschäftigungsverhältnis nicht auf Dauer aufrechterhalten wollte und nach der Kündigung zum 31.5.2008 nicht auf eine Wiedereinstellung im selben Betrieb gewartet hat. Da der Beklagte seit vielen Jahren nicht mehr im erlernten Beruf als Tischler, sondern als Montagearbeiter im Möbelhandel tätig war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bei gehörigen Erwerbsbemühungen eine Stelle als Tischler mit einem entsprechenden Tariflohn hätte finden können. Vor diesem Hintergrund ist es unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in Abstimmung mit dem Arbeitsamt und durch dieses gefördert in der Zeit von Juli bis Dezember 2008 eine Umschulung zum Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe absolviert hat.
Allerdings entbindet eine Umschulung den Unterhaltspflichtigen nicht stets von seiner Obliegenheit, sich auf dem Arbeitsmarkt um eine Anstellung zu bemühen. Vielmehr ist immer dann, wenn sich die Frage der Anerkennungsfähigkeit einer Umschulung stellt, eine Einzelfallprüfung geboten (Senat, Beschluss vom 24.5.2007 – 10 WF 139/09 -, FamRZ 2008, 170). Vorliegend ist die Umschulung unterhaltsrechtlich jedoch schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beklagte, wie soeben ausgeführt, ein berechtigtes Interesse daran hatte, sich beruflich neu zu orientieren, weil ihm die ständigen Entlassungen durch seinen bisherigen Arbeitgeber nicht länger zuzumuten waren. Hinzu kommt, dass sich die Umschulung nur über einen Zeitraum von einem halben Jahr erstreckt hat. Selbst wenn man den Beklagten darauf verweisen wollte, sich nach Verlust der Arbeitsstelle um eine neue Erwerbstätigkeit zu bemühen, müsste man ihm nach dem Verlust der bisherigen Beschäftigung eine Übergangszeit bis zur Erlangung einer neuen Beschäftigung zubilligen (vgl. Senat, Urteil vom 29.4.2008, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 12.4.2002 – 11 WF 1/02 -, FamRZ 2003, 177), die regelmäßig zwischen drei und sechs Monaten beträgt. Angesichts dessen ergibt sich bei unterhaltsrechtlicher Berücksichtigung der Umschulung nur eine geringfügig längere Phase der Leistungsunfähigkeit infolge Verlusts der Arbeitsstelle.
bb)
Mit Rücksicht auf die unterhaltsrechtlich hinzunehmende Umschulung zum Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe sind auch die Erwerbseinkünfte, die der Beklagte ab Januar 2009 bei der Firma S… in B… erzielt hat, der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Die geltend gemachten tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen aber sind nur für einen Zeitraum von sechs Monaten zu berücksichtigen.
Bei der Frage, in welchem Umfang berufsbedingte Aufwendungen vom Erwerbseinkommen abzusetzen sind, ist auch die Höhe des Erwerbseinkommens von Bedeutung. Wird ein eher niedriges Erwerbseinkommen erzielt, ist der Unterhaltsschuldner – gerade bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB – verpflichtet, die berufsbedingten Aufwendungen möglichst gering zu halten. Sind die Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sehr hoch, kann der Unterhaltsschuldner insbesondere verpflichtet sein, näher an die Arbeitsstätte heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 21.1.1998 - XII ZR 117/96 -, FamRZ 1998, 1501, 1502).
Vorliegend machen die berufsbedingten Aufwendungen mit mindestens 250 € annähernd ein Viertel des Erwerbseinkommens aus. In einem solchen Fall besteht jedenfalls dann, wenn das Erwerbseinkommen mit 1.073 € angesichts eines notwendigen Selbstbehaltes von 900 € ohnehin nicht einmal ausreicht, den Mindestunterhalt für das minderjährige Kind zu gewährleisten, die Pflicht, die berufsbedingten Aufwendungen gering zu halten. Daher war der Beklagte unterhaltsrechtlich grundsätzlich verpflichtet, nahe an die Arbeitsstätte in B… heranzuziehen. Anerkennenswerte Ortsbindungen des Beklagten, die einem Umzug hätten entgegenstehen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Angesichts der sehr guten öffentlichen Verkehrsverbindungen in B… kann auch angenommen werden, dass der Beklagte durchgängig öffentliche Verkehrsmittel hätte nutzen können. Bei ihm sind daher – fiktiv – nur Kosten für eine VBB-Umweltkarte für den Bereich B… AB mit monatlich 72 € abzusetzen.
Allerdings konnte vom Beklagten nicht schon mit Beginn der Aufnahme der Beschäftigung bei der S… in B… ab Januar 2009 erwartet werden, dass er sich eine Wohnung in B… nimmt. Im Hinblick auf die sechs Monate dauernde Probezeit konnte er nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dauerhaft bei diesem Arbeitgeber beschäftigt zu werden. Daher setzte unterhaltsrechtlich die Pflicht, sich eine Wohnung in B… zu nehmen, erst mit Ablauf der Probezeit, also ab Juli 2009, ein. Für die Zeit davor ist von so hohen berufsbedingten Aufwendungen auszugehen, dass ein Einkommen über dem notwendigen Selbstbehalt nicht verbleibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zunächst täglich zwischen seiner Wohnung in L… und der Arbeitsstätte in B… gependelt ist oder ob er sogleich eine Zweitwohnung zu einem Mietzins von 250 € genommen hat. Denn die tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen haben jedenfalls mindestens 250 € betragen, sodass Leistungsfähigkeit nicht gegeben war.
cc)
Das tatsächliche Einkommen, das der Beklagte seit April 2010 bei der Firma B... in E… erzielt und das unter Berücksichtigung der tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen von 339 € zu vollständiger Leistungsunfähigkeit auf Seiten des Beklagten führt, ist der Unterhaltsberechnung nicht zugrunde zu legen.
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis bei der Firma S… in B…, wie er mit Schriftsatz vom 20.9.2010 vorgetragen hat, selbst gekündigt. Die von ihm vorgetragenen Kündigungsgründe sind jedoch unterhaltsrechtlich nicht zu akzeptieren, sodass dem Beklagten fiktiv weiterhin die Einkünfte und die berufsbedingten Aufwendungen aus der Beschäftigung bei der Firma S… zuzurechnen sind.
Der Beklagte hat geltend gemacht, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma S… sei aus finanziellen Gründen erforderlich gewesen, da sich mit der Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma B... das für ihn persönlich verfügbare Einkommen deutlich erhöht habe. Diese Annahme mag unter Berücksichtigung der tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen, wie sie dem Beklagten durch Anmietung einer Zweitwohnung in B… und darüber hinaus häufige Heimfahrten nach L… entstanden sind, nachvollziehbar erscheinen. Unterhaltsrechtlich war der Beklagte aber, wie bereits ausgeführt, im Rahmen der Tätigkeit bei der Firma S… ohnehin verpflichtet, nach B… in die Nähe der Arbeitsstätte zu ziehen. Wäre dies tatsächlich geschehen, hätte für den Beklagten keine Veranlassung bestanden, den Arbeitgeber zu wechseln und eine Beschäftigung als Wachmann in E… aufzunehmen.
c)
Als Einkommen auf Seiten des Beklagten sind grundsätzlich die Steuererstattungen zu berücksichtigen. Ausweislich der vorgelegten Steuerbescheide sind dem Beklagten im Jahr 2009 23 € für das Jahr 2007 und 780,07 € für das Jahr 2008, mithin insgesamt 803,07 € erstattet worden. Dies ergibt einen monatlichen Durchschnittsbetrag von rd. 67 € (= 803,07 € : 12 Monate).
Im Jahr 2010 hat der Beklagte für das Jahr 2009 eine Steuererstattung von 713 € erhalten, also monatsdurchschnittlich rd. 59 € (= 713 € : 12 Monate). Diese Erstattung beruht allerdings auf hohen Werbungskosten im Hinblick auf die zurückgelegten Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sie kann daher, wenn der Beklagte, wie ausgeführt, unterhaltsrechtlich so behandelt wird, als habe er eine Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte in B…, nicht angesetzt werden.
d)
Nach alledem ist von folgendem bereinigten Einkommen des Beklagten auszugehen:
- 637 € in den Monaten November und Dezember 2008, |
e)
Bei einem notwendigen Selbstbehalt von 770 € bzw. 900 € ist der Beklagte nur ab Juli 2009 eingeschränkt leistungsfähig. Insoweit ergibt sich folgende monatliche Unterhaltsverpflichtung:
- 168 € (= 1.068 € - 900 €) in den Monaten Juli bis Dezember 2009, |
Auch wenn danach für die Zeit von November 2008 bis Juni 2009 eine Unterhaltspflicht nicht besteht, verbleibt es, da der Beklagte Anschlussberufung nicht eingelegt hat, für diesen Zeitraum bei dem Unterhalt nebst Zinsen, wie im angefochtenen Urteil tenoriert.
Von einem mit Rücksicht auf eine Haushaltsersparnis wegen Zusammenlebens mit einer neuen Partnerin herabgesetzten Selbstbehalt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9.1.2008 - XII ZR 170/05 -, FamRZ 2008, 594, Tz. 34; Senat, Urteil vom 19.5.2009 – 10 UF 2/09 -, BeckRS 2009, 15945; FamVerf/Schael, § 1, Rz. 239) kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat auf den Vorhalt der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin im Senatstermin vom 21.9.2010 angegeben, häufiger bei seiner neuen Freundin in St… in der Nähe von N… zu übernachten; er sei aber nicht immer dort, die Wochenenden verbrächte man meist im Wechsel einmal bei der Freundin und einmal bei ihm. Ob eine Haushaltsersparnis auch in einem solchen Fall, wenn die Partner nicht ständig zusammenleben, mit Rücksicht auf Synergieeffekte in Betracht kommt, kann dahinstehen. Denn der Beklagte wird vorliegend unterhaltsrechtlich ohnehin so behandelt, als habe er eine Wohnung in B… in der Nähe der Arbeitsstätte bei der Firma S…. Dann kann ihm aber eine Haushaltsersparnis mit Rücksicht auf ein etwaiges Zusammenleben mit einer neuen Partnerin in St… nicht zugerechnet werden.
5.
Bei der Tenorierung des geschuldeten Unterhalts sind die vom Beklagten geleisteten 160 € monatlich für die Zeit von November 2008 bis September 2010, die Anlass für die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien insoweit waren, zu berücksichtigen. Daher ist folgender monatlicher Unterhalt zu titulieren:
- kein Unterhalt (160 € - 160 € = 0) für die Monate November 2008 bis Juni 2009,
- 8 € (= 168 € - 160 €) für die Monate Juli bis Dezember 2009,
- 45 € (= 205 € - 160 €) für die Monate Januar bis September 2010,
- 205 € ab Oktober 2010.
Ein Zinsanspruch für die Zeit von November 2008 bis Januar 2009 besteht mit Rücksicht auf die geleisteten Zahlungen von 160 € nicht.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.